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Weitere Infos zu Fonds:
Aktienfonds und Mischfonds (§ 2 Absatz 6 und 7 InvStG)
Kapitalbeteiligungsquote: Ein Investmentfonds qualifiziert als Aktienfonds, wenn er gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen i.S. des § 2 Absatz 8 InvStG investiert (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote):
Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote). 2Ein Dach-Investmentfonds ist auch dann ein Aktienfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds- Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-Investmentfonds für die Einhaltung der Aktienfonds- Kapitalbeteiligungsquote auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. 3Satz 2 ist nur auf Ziel-Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. 4In dem Zeitpunkt, in dem der Investmentfonds wesentlich gegen die Anlagebedingungen verstößt und dabei die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote unterschreitet, endet die Eigenschaft als Aktienfonds.
Ein Mischfonds liegt hingegen vor, wenn der Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen mindestens 25 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote):Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote). 2Ein Dach-Investmentfonds ist auch dann ein Mischfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach- Investmentfonds für deren Einhaltung auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. 3Satz 2 ist nur auf Ziel-Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. 4Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Beschränken die Anlagebedingungen den Kreis der erwerbbaren Vermögensgegenstände auf einen Teil der in § 2 Absatz 8 InvStG genannten Kapitalbeteiligungen (z.B. börsengehandelte Kapitalgesellschaftsanteile), ist diese, gegenüber den gesetzlichen Vorgaben weitergehende Einschränkung, unschädlich. Demgegenüber erfüllen Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen die Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen (auch) synthetisch mittels Finanzderivaten (z.B. Aktien-Swaps) abbilden können, nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 oder 7 InvStG, es sei denn, die Anlagebedingungen sehen (ergänzend) eine Mindestbeteiligungsquote von mehr als 50 % bzw. mindestens 25 % unmittelbar in Kapitalbeteiligungen vor. Für Zwecke des § 2 Absatz 6 und 7 InvStG ist unbeachtlich, ob der Investmentfonds das Wertänderungsrisiko aus den gehaltenen Kapitalbeteiligungen absichert, denn Sicherungsgeschäfte haben keine Auswirkung auf die steuerliche Belastung der laufenden Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen.
§ 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn
(1) Der Spezial-Investmentfonds hat bei jeder Bewertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentanteil den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Abkommensgewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn als absolute Werte in Euro zu ermitteln und dem Anleger diese Werte bekannt zu machen. Der Fonds-Aktiengewinn, der Fonds-Abkommensgewinn und der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ändern sich nicht durch die Ausgabe und Rücknahme von Spezial-Investmentanteilen.
(2) Die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 1 bis 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds-Aktiengewinn ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger den Fonds-Aktiengewinn nachweist. Die Steuerbefreiung nach § 43 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds-Abkommensgewinn ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger den Fonds-Abkommensgewinn nachweist. Die Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds die Fonds-Teilfreistellungsgewinne ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger die Fonds-Teilfreistellungsgewinne nachweist.
(3) Der Fonds-Aktiengewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:
1. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,
2. Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,
3. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und
4. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung sowie Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nicht in den Fonds-Aktiengewinn einzubeziehen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
1. keiner Ertragsbesteuerung unterliegt,
2. von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit ist oder
3. sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit ist, wie sie eine Ausschüttung vornimmt.
Verluste aus Finanzderivaten mindern den Fonds-Aktiengewinn, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Wertveränderungen nach Absatz 3 Nummer 2 herbeigeführt hat.
(5) Der Fonds-Abkommensgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:
1. Erträge, die aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 43 Absatz 1 von der Besteuerung freizustellen sind,
2. Wertveränderungen von Vermögensgegenständen, auf die bei einer Veräußerung § 43 Absatz 1 anwendbar wäre,
3. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und
4. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.
(6) Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist jeweils getrennt für die in § 20 Absatz 1 genannten Arten von Anlegern zu ermitteln. 2Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:
1. Erträge aus einem Investmentanteil, soweit diese nach § 20 von der Besteuerung freizustellen sind,
2. Wertveränderungen von Investmentanteilen, soweit auf diese bei einer Veräußerung § 20 anwendbar wäre,
3. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und
4. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.
Tipp: Siehe auch:
- Abgeltungssteuer
- Freistellungsauftrag
- Kapitaleinkünfte
- Kapitaleinkünfte - EU - Informationsaustausch
Rechtsgrundlagen zum Thema: Fonds
EStGEStG § 3
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 4e Beiträge an Pensionsfonds
EStG § 19
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
EStG § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge
EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 6.3 Herstellungskosten
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 9 Kürzungen
KStG 1 5 8b 20 21 21a 21b
UStG
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
GewStR
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
UStR
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 69. Verwaltung von Sondervermögen
UStR 112. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
UStR 150. Zuschüsse
UStR 217. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
KStR 1.1 5.4 5.18
HGB
§ 330 HGB Formvorschriften
§ 340e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 340g HGB Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
§ 341 HGB
§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften
§ 341b HGB Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
§ 341d HGB Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
§ 341f HGB Deckungsrückstellung
§ 341g HGB Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 341h HGB Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
§ 341i HGB Aufstellung, Fristen
§ 341j HGB Anzuwendende Vorschriften
§ 341k HGB
§ 341l HGB
§ 341m HGB Strafvorschriften
§ 341n HGB Bußgeldvorschriften
§ 341o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 341p HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
§ 431 HGB Haftungshöchstbetrag
§ 505 HGB Rechnungseinheit
§ 544 HGB Rechnungseinheit
§ 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen
§ 617 HGB Verfahren der Haftungsbeschränkung
ErbStR 3.5
LStR
R 3.65 LStR Insolvenzsicherung
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
LStDV 5
EStH 3.2 3.7 4.2.1 4.7 4d.1 4e 5.6 5.7.1 6.4 6a.12 6a.17 15.6 15.7.1 18.2 20.2 21.2
LStH 3.66
ErbStH E.13b.17
GrStG
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
GrStR 15