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Berichtigung von Steuererklärungen


Steuerformulare

Wann sind Steuererklärungen zu berichtigen oder ggf. eine Selbstanzeige zu stellen?



Nach § 153 Abgabenordnung sind Steuererklärungen zu berichtigen, wenn ein Steuerpflichtiger erkennt, dass eine von ihm abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die Steuererklärung zu berichtigen. Die Verpflichtung trifft auch den Erben eines Steuerpflichtigen.


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Die Pflicht zur Anzeige und Berichtigung der Steuererklärung besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. Das gleiche gilt für denjenigen, der Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher dem Finanzamt anzuzeigen.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung - insbesondere einer Steuererklärung - (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist (BMF v. 23.05.2016 - IV A 3 - S 0324/15/10001IV A 4 - S 0324/14/10001 BStBl 2016 I S. 490).


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290 ), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2016 (BStBl 2016 I S. 155 ) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung nach der Regelung zu § 152 AO die folgende Regelung zu § 153 AO eingefügt:

„Zu § 153 AEAO – Berichtigung von Erklärungen:


1. Allgemeines

Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO besteht, wenn ein Steuerpflichtiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter, sein Gesamtrechtsnachfolger oder eine andere in § 153 Abs. 1 Satz 2 AO genannte Person (vgl. AEAO zu § 153 , Nr. 4) nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung (vgl. AEAO zu § 153 , Nr. 3) objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Bei dieser Pflicht handelt es sich um eine steuerrechtliche Pflicht.

Ist bereits die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden, sind Zwangsmittel (§ 328 AO ) unter den Voraussetzungen des § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO (ggf. i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO ) unzulässig, da der Steuerpflichtige im Straf- oder Bußgeldverfahren nicht gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo-tenetur-Grundsatz; vgl. AEAO zu § 153 , Nr. 5.2).


2. Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige

2.1 Sowohl im Fall einer Anzeige und Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO als auch im Fall einer Selbstanzeige muss die Erklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe objektiv unrichtig gewesen sein. Objektiv unrichtig ist die Erklärung, wenn sie entgegen § 90 Abs. 1 Satz 2, § 150 Abs. 2 Satz 1 AO nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt.

2.2 Erkennt der Steuerpflichtige erst im Nachhinein die Fehlerhaftigkeit der von ihm abgegebenen Erklärung und kommt er seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO unverzüglich nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn es sowohl am Vorsatz als auch an der Leichtfertigkeit fehlt. Eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit seiner Angaben bei der Abgabe der Steuererklärung nicht gekannt, sie aber billigend in Kauf genommen hat und später zu der Erkenntnis gelangt ist, dass seine Angaben tatsächlich unrichtig waren (vgl. AEAO zu § 153 , Nr. 2.6). In diesem Fall hat der Steuerpflichtige zunächst nur mit der Unrichtigkeit der Angaben gerechnet, sie aber nicht sicher gekannt. Er hat die Unrichtigkeit nachträglich erkannt, wenn er später positiv erfährt, dass seine Angaben tatsächlich unrichtig waren.

2.3 Im Fall des § 153 Abs. 2 AO wurde hingegen die zunächst objektiv richtige steuerliche Erklärung erst durch den nachträglichen vollständigen oder teilweisen Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung objektiv unrichtig. Bei einer unverzüglichen Anzeige nach § 153 Abs. 2 AO liegt daher weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Gem. § 153 Abs. 2 AO besteht lediglich eine Anzeigepflicht, eine Berichtigungspflicht ergibt sich hieraus nicht. Die spezialgesetzlichen Verpflichtungen zur Nacherklärung (z. B. § 13a Abs. 6 ErbStG , § 68 Abs. 1 EStG ) gehen vor.

2.4 Der Anzeige- und Berichtigungspflichtige muss nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung tatsächlich erkennen, bloßes Erkennen-Können bzw. Erkennen-Müssen reicht nicht aus. Erkennen bedeutet vielmehr das Wissen von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung sowie die Erkenntnis, dass es durch die Erklärung zu einer Verkürzung der Steuer kommen kann oder bereits gekommen ist.

2.5 Ein Fehler, der dem Anzeige- und Berichtigungspflichtigen i. S. d. § 153 AO unterlaufen ist, ist straf- bzw. bußgeldrechtlich nur vorwerfbar, wenn er vorsätzlich bzw. leichtfertig begangen wurde. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 369 Abs. 2, § 377 Abs. 2 AO ). Es ist zwischen einem bloßen Fehler und einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit (§§ 370 , 378 AO) zu differenzieren. Nicht jede objektive Unrichtigkeit legt den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe. Es bedarf einer sorgfältigen Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde, ob der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben ist. Insbesondere kann nicht automatisch vom Vorliegen eines Anfangsverdachts allein aufgrund der Höhe der steuerlichen Auswirkung der Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärung oder aufgrund der Anzahl der abgegebenen Berichtigungen ausgegangen werden.

Ein straf- oder bußgeldrechtlich vorwerfbares Verhalten kann auch dann vorliegen, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der abgegebenen Erklärung erkannt, aber keine (ggf. auch erneute) Berichtigung entsprechend der Verpflichtung aus § 153 AO vorgenommen wurde. In diesem Fall liegt eine Unterlassungstat vor (vgl. AEAO zu § 153 , Nr. 5.3).

2.6 Für eine Steuerhinterziehung reicht von den verschiedenen Vorsatzformen bereits bedingter Vorsatz aus. Dieser kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt oder für sicher hält. Nach der BGH-Rechtsprechung ist für die Annahme des bedingten Vorsatzes neben dem Für-Möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich erforderlich, dass der Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen wird. Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist. Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

2.7 Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn jemand in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt und ihm dieser Verstoß besonders vorzuwerfen ist, weil er den Erfolg leicht hätte vorhersehen oder vermeiden können. Wurde leichtfertig eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben, ist ein nachträgliches Erkennen dieses Fehlers möglich. In diesem Fall kann eine Berichtigung nach § 378 Abs. 3 AO erfolgen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 378 Abs. 3 AO ist keine Geldbuße festzusetzen. Die Verschärfungen der Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.4.2011, BGBl 2011 I S. 676 , BStBl 2011 I S. 495 , und durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014, BGBl 2014 I S. 2415 , BStBl 2015 I S. 55 , wurden nicht entsprechend auf die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ausgedehnt.

2.8 Liegt ein Fehler vor, der unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls weder auf einer vorsätzlichen noch leichtfertigen Handlung (auch durch Unterlassen) beruht, liegt keine Steuerstraftat oder leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Fehler ist nach dessen Erkennen nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anzuzeigen und zu berichtigen, falls eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder es zu einer Steuerverkürzung kommen kann.


3. Umfang der Anzeige- und Berichtigungspflicht

Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO und die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO erstrecken sich nicht nur auf Steuererklärungen, sondern auf alle Erklärungen des Steuerpflichtigen, die Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Steuer oder auf gewährte Steuervergünstigungen gehabt haben, somit beispielsweise auch auf Änderungsanträge nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO oder nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und auf Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen. Es besteht aber keine Verpflichtung, unaufgefordert Angaben zur Erhöhung festgesetzter Vorauszahlungen zu machen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erst nach einem Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen geändert haben. Eine Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht lediglich dann, wenn eine erstmalige Festsetzung oder Herabsetzung von Vorauszahlungen auf vom Steuerpflichtigen unrichtig bzw. unvollständig gemachten Angaben beruht. Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht sowohl bei Gefahr einer Steuerverkürzung als auch bei einer bereits eingetretenen Steuerverkürzung. Die Anzeige sowie Berichtigung durch den Steuerpflichtigen sind in Fällen von Fehlerfeststellungen durch die Betriebsprüfung für die in der Prüfungsanordnung vorgesehenen Steuerarten und Prüfungszeiträume entbehrlich.


4. Zur Anzeige und Berichtigung verpflichtete Personen

Zur Anzeige und Berichtigung verpflichtet sind neben dem Steuerpflichtigen auch der Gesamtrechtsnachfolger (§ 45 AO ) eines Steuerpflichtigen und die nach §§ 34 und 35 AO für den Steuerpflichtigen oder den Gesamtrechtsnachfolger handelnden Personen (§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO , z. B. der Geschäftsführer einer GmbH). In Fällen einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer trifft nur denjenigen Ehegatten oder Lebenspartner die Anzeige- und Berichtigungspflicht, dem die unrichtig oder unvollständig erklärten Besteuerungsgrundlagen zuzurechnen sind. Davon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle, in denen der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners die steuerlichen Pflichten (u. a. auch die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO ) zu erfüllen hat. Sofern ein Erblasser unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat und der Erbe dies erkennt, ist er zur Anzeige und zur Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers verpflichtet, soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Wurde eine Erklärung von einem Bevollmächtigten (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) vorbereitet oder sogar unterschrieben oder elektronisch übermittelt, bleiben nur der Steuerpflichtige und die Person i. S. d. § 153 Abs. 1 Satz 2 AO zur Anzeige und Berichtigung verpflichtet, d. h. dass z. B. für Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der Angelegenheiten der Mandanten bzw. Mitglieder insoweit keine Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht.


5. Zeitpunkt der Anzeige und Berichtigung

5.1 Die Anzeige nach § 153 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO sowie die Berichtigung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde erstattet werden. Die Berichtigung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO kann ggf. später nachfolgen, wenn hierfür eine gewisse Zeit zur Aufbereitung der Unterlagen erforderlich ist. In einem solchen Fall sollte ggf. die erforderliche Zeitdauer gegenüber der Finanzbehörde begründet werden, z. B. durch einen Hinweis auf die notwendige Aufklärung von unternehmensinternen Prozessen, wenn es sich um länger zurückliegende Sachverhalte handelt. Zu diesem Zweck ist dem Berichtigungspflichtigen von der Finanzbehörde eine angemessene Frist zu gewähren. Entsprechend kann es sich verhalten, wenn der Steuerpflichtige vorläufige Angaben macht, weil der Sachverhalt nicht abschließend bekannt ist, er aber keine Fristen versäumen will.

5.2 Bei einer Steuerhinterziehung, die mit bedingtem Vorsatz (vgl. AEAO zu § 153 , Nr. 2.6) begangen wurde, besteht für den Steuerpflichtigen ebenfalls eine Anzeige- und Berichtigungspflicht. In diesem Fall ist die Anzeige nach § 153 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde erstattet, wenn dem Steuerpflichtigen die Befolgung dieser Pflicht zumutbar ist (nemo-tenetur-Grundsatz). Nach dem nemo-tenetur-Grundsatz ist es unzumutbar, jemanden zu zwingen, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen. Eine Anzeige nach § 153 Abs. 1 oder Abs. 2 AO ist daher solange als unverzüglich zu werten, wie dem Steuerpflichtigen eine angemessene Zeit zur Aufbereitung einer Selbstanzeige nach § 371 AO zuzugestehen wäre.

5.3 Bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO oder die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO liegt ab dem Zeitpunkt des Erkennens der objektiv unrichtig abgegebenen Erklärung bzw. des ganz oder teilweisen Wegfalls einer Steuervergünstigung eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ). Dies führt auch zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO . Fehler, die der Finanzbehörde unterlaufen, muss der Steuerpflichtige nicht anzeigen (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2012, VIII R 50/10 , BStBl 2014 II S. 222 ).

5.4 Mit Ablauf der Festsetzungsfrist nach §§ 169 ff. AO endet die Anzeige- und Berichtigungspflicht.

Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige (§ 371 , § 378 Abs. 3 AO), so endet nach § 171 Abs. 9 AO die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. Wird aufgrund der Anzeige innerhalb der Jahresfrist, aber nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung oder Ermittlung der Steuerfahndung begonnen, so wird dadurch keine weitere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 oder 5 AO ausgelöst (BFH-Urteil vom 8.7.2009, VIII R 5/07 , BStBl 2010 II S. 583 ).

Bei Übermittlung der Anzeige bzw. Berichtigung an eine unzuständige Finanzbehörde ist die Verpflichtung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 AO als erfüllt anzusehen. Die Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO beginnt jedoch erst mit Ablauf des Tages, an dem die weitergeleitete Anzeige bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.2008, VI R 62/06 , BStBl 2008 II S. 595 ).”


Rechtsgrundlagen zum Thema: Berichtigung

EStG 
EStG § 10d Verlustabzug

EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten

EStR 
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

EStR R 4.6 Wechsel der Gewinnermittlungsart

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

GewStG 
GewStG § 35b

KStG 27
UStG 
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

UStG § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe

UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage

UStG § 18 Besteuerungsverfahren

AO 
AO § 89 Beratung, Auskunft

AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 153 Berichtigung von Erklärungen

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 169 Festsetzungsfrist

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern

AO § 229 Beginn der Verjährung

AO § 239 Festsetzung der Zinsen

AO § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

AO § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 89 Beratung, Auskunft

AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 153 Berichtigung von Erklärungen

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 169 Festsetzungsfrist

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern

AO § 229 Beginn der Verjährung

AO § 239 Festsetzung der Zinsen

AO § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

AO § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

UStAE 
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStAE 4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.12. Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.11. Berichtigung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.16. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.5. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 15a.10. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der Rechtsnachfolge

UStAE 15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze

UStAE 18a.5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 19.5. Wechsel der Besteuerungsform

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 23.3. Umfang der Durchschnittssätze

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 24.8. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStAE 4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.12. Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.11. Berichtigung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.16. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.5. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 15a.10. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der Rechtsnachfolge

UStAE 15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze

UStAE 18a.5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 19.5. Wechsel der Besteuerungsform

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 23.3. Umfang der Durchschnittssätze

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 24.8. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

GewStR 
GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

GewStR R 34.1 Negativer Zerlegungsanteil bei Änderung oder Berichtigung des Zerlegungsbescheids

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 5. Geschäftsveräußerung

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 42k. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStR 122. Lieferung bestimmter Gegenstände

UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStR 149. Entgelt

UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStR 155. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 187. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 188a. Berichtigung von Rechnungen

UStR 190c. Unrichtiger Steuerausweis

UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 207. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStR 213. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

UStR 215. Änderung der Verhältnisse

UStR 216. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStR 217. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStR 217a. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG

UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStR 217d. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG

UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStR 217f. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der Rechtsnachfolge

UStR 218. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen

UStR 245d. Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 245e. Berichtigung der ZM

UStR 253. Wechsel der Besteuerungsform

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStR 270. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

KStR 7.1 8.2
AEAO 
AEAO Zu § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten:

AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Vor §§ 169 bis 171 Festsetzungsverjährung:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Vor §§ 172 bis 177 Bestandskraft:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

HGB 
§ 155 HGB Verteilung des Liquidationsvermögens

§ 594 HGB Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung

BewG 14
EStH 4.2.15 4.4 4.5.1 4.6 6.5 6.7 7.4 10d
StbVV 
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 30 StBVV Selbstanzeige

§ 40 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

GewStH 7.1.1 35b.1
KStH 8.5
LStH 41b 41c.3
GrEStG 18
ErbStH E.7.7 E.25
AStG 1
BGB 52 630f 733 734 735 755 756 894 895 896 897 898 899 1144 1145 1167 1416 1419 1475 1476 1843 1973 1979 1986 1991 1992 2014 2015 2022 2046 2047 2059 2120 2145 2166 2217

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