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Steuererklärung berichtigen 2026: § 153 AO, Selbstanzeige, Fehlerkorrektur und Checkliste

Steuererklärung berichtigen 2026: § 153 AO, Selbstanzeige, Fehler korrigieren und Finanzamt informieren

Fehler in einer Steuererklärung können schnell passieren: Einnahmen werden vergessen, Werbungskosten doppelt angesetzt, Betriebsausgaben falsch gebucht, Vorsteuerbeträge zu hoch geltend gemacht oder steuerlich relevante Tatsachen nachträglich bekannt. Entscheidend ist dann, ob lediglich eine einfache Korrektur erforderlich ist, ob eine Berichtigung nach § 153 AO angezeigt werden muss oder ob wegen Vorsatzes beziehungsweise Leichtfertigkeit eine Selbstanzeige oder strafrechtliche Prüfung notwendig ist.

Dieser Beitrag erklärt, wann Steuererklärungen zu berichtigen sind, wie die Berichtigung gegenüber dem Finanzamt erfolgt, wie § 153 AO von einer Selbstanzeige nach § 371 AO abzugrenzen ist und welche Risiken bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung bestehen.

Kurzüberblick 2026: Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war und dadurch Steuern verkürzt wurden oder verkürzt werden können, muss dies dem Finanzamt unverzüglich anzeigen und berichtigen. Liegt hingegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit nahe, sollte vor jeder Erklärung gegenüber dem Finanzamt sorgfältig geprüft werden, ob eine Selbstanzeige oder eine bußgeldbefreiende Korrektur erforderlich ist.

Infografik: Fehler in der Steuererklärung in 6 Schritten prüfen

1. Fehler erkennen Welche Erklärung, welches Jahr und welche Steuerart sind betroffen?
2. Auswirkung prüfen Führt der Fehler zu einer Steuerverkürzung oder nur zu einer neutralen Korrektur?
3. Verschulden klären Einfacher Irrtum, Leichtfertigkeit oder vorsätzlich falsche Angabe?
4. Rechtsweg wählen § 153 AO, Einspruch, schlichte Änderung, Selbstanzeige oder Erlass prüfen.
5. Vollständig korrigieren Alle betroffenen Jahre, Steuerarten, Anlagen und Nachweise zusammenstellen.
6. Fristgerecht handeln Unverzüglich anzeigen, Zahlung vorbereiten und Bescheide prüfen.

Wann muss eine Steuererklärung berichtigt werden?

Eine Steuererklärung ist zu berichtigen, wenn nachträglich erkannt wird, dass sie objektiv unrichtig oder unvollständig war und dies zu einer Steuerverkürzung geführt hat oder führen kann. Eine Steuerverkürzung kann zum Beispiel vorliegen, wenn Einnahmen nicht erklärt, Betriebsausgaben zu hoch angesetzt, private Kosten als betriebliche Kosten behandelt oder Vorsteuerbeträge unberechtigt geltend gemacht wurden.

Situation Typische Reaktion Hinweis
Fehler vor Abgabe entdeckt Erklärung korrigieren und erst danach einreichen. Noch keine Berichtigung nach § 153 AO erforderlich, solange keine falsche Erklärung abgegeben wurde.
Fehler nach Abgabe, aber vor Bescheid entdeckt Unverzügliche Mitteilung an das Finanzamt und korrigierte Erklärung nachreichen. Sachverhalt klar bezeichnen und korrigierte Werte übermitteln.
Fehler nach Steuerbescheid entdeckt § 153 AO, Einspruch oder Änderungsantrag prüfen. Einspruchsfrist und Festsetzungsfrist beachten.
Finanzamt entdeckt den Fehler zuerst Sofortige steuerliche und ggf. strafrechtliche Prüfung. Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann dann bereits gesperrt sein.
Vorsatz oder Leichtfertigkeit möglich Vor Kontakt mit dem Finanzamt Selbstanzeige-/Bußgeldrisiko prüfen. Keine vorschnelle Teilkorrektur ohne Gesamtprüfung.
Wichtig: Eine Berichtigung nach § 153 AO ist nicht dasselbe wie eine Selbstanzeige. Wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung im Raum steht, sollte die Korrektur vorab steuerstrafrechtlich geprüft werden.

Berichtigungspflicht nach § 153 AO

§ 153 AO regelt die Anzeige- und Berichtigungspflicht. Danach muss der Steuerpflichtige unverzüglich anzeigen und richtigstellen, wenn er nachträglich erkennt, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war und dadurch eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann.

Voraussetzungen des § 153 AO:
abgegebene Erklärung
+ nachträgliches Erkennen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
+ mögliche oder tatsächliche Steuerverkürzung
+ unverzügliche Anzeige und Berichtigung

Die Pflicht betrifft nicht nur klassische Einkommensteuererklärungen. Auch Umsatzsteuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen, Gewerbesteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Feststellungserklärungen, Anträge und sonstige steuerlich erhebliche Erklärungen können betroffen sein.

Wer ist zur Berichtigung verpflichtet?

Die Berichtigungspflicht trifft nicht nur den ursprünglichen Steuerpflichtigen. Auch andere Personen können verpflichtet sein, Fehler anzuzeigen und zu berichtigen.

Person Berichtigungspflicht möglich? Beispiel
Steuerpflichtiger Ja Privatperson, Unternehmer, Freiberufler oder Gesellschaft.
Erbe / Gesamtrechtsnachfolger Ja Erbe entdeckt, dass der Erblasser Kapitaleinkünfte oder Vermietungseinnahmen nicht erklärt hat.
Gesetzlicher Vertreter Ja Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand eines Vereins, Liquidator.
Bevollmächtigter oder handelnde Person Einzelfallprüfung Person, die steuerliche Angelegenheiten für den Steuerpflichtigen wahrnimmt.
Mehrere Beteiligte Einzelfallprüfung Erbengemeinschaft, GbR, Grundstücksgemeinschaft oder Personengesellschaft.

Wegfall von Steuervergünstigungen

Die Berichtigungspflicht besteht nicht nur bei einer falschen ursprünglichen Erklärung. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen, muss dies dem Finanzamt angezeigt werden.

Steuervergünstigung Möglicher Wegfall Folge
Investitionsabzugsbetrag Investition wird nicht oder nicht wie geplant durchgeführt. Rückgängigmachung oder Korrektur prüfen.
Steuerfreie Einnahmen Voraussetzungen lagen tatsächlich nicht vor. Nachversteuerung prüfen.
Gemeinnützigkeit / Spenden Verwendung entspricht nicht den steuerlichen Voraussetzungen. Haftungs- und Korrekturrisiken prüfen.
Umsatzsteuerliche Steuerbefreiung Leistung war tatsächlich steuerpflichtig. Umsatzsteuer, Rechnungskorrektur und Vorsteuer prüfen.
Förderung oder Steuerermäßigung Nachträgliche Zweckänderung oder schädliche Verwendung. Anzeige beim Finanzamt erforderlich.

Berichtigung, Einspruch, schlichte Änderung oder Selbstanzeige?

Nicht jeder Fehler wird über § 153 AO korrigiert. Entscheidend ist, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet und welche Art von Fehler vorliegt.

Instrument Wann relevant? Ziel
Berichtigung nach § 153 AO Nachträglich erkannte falsche oder unvollständige Erklärung mit möglicher Steuerverkürzung. Unverzügliche Anzeige und Richtigstellung.
Einspruch Steuerbescheid ist bekannt gegeben und die Einspruchsfrist läuft noch. Rechts- oder Tatsachenfehler im Bescheid überprüfen lassen.
Schlichte Änderung Bescheid soll innerhalb der Einspruchsfrist punktuell geändert werden. Einfachere Korrektur ohne förmliches Einspruchsverfahren.
Berichtigung offenbarer Unrichtigkeit Schreibfehler, Rechenfehler, Übertragungsfehler oder mechanisches Versehen. Korrektur nach § 129 AO prüfen.
Änderung wegen neuer Tatsachen Neue Tatsachen oder Beweismittel werden nachträglich bekannt. Änderung nach § 173 AO prüfen.
Selbstanzeige Vorsätzliche Steuerhinterziehung möglich. Strafbefreiung nur bei vollständiger und rechtzeitiger Selbstanzeige.
Praxis-Tipp: Läuft die Einspruchsfrist noch, sollte häufig zusätzlich oder hilfsweise Einspruch eingelegt werden. Eine Berichtigung nach § 153 AO ersetzt nicht automatisch einen fristwahrenden Rechtsbehelf gegen einen bereits erlassenen Steuerbescheid.

Abgrenzung zur Selbstanzeige nach § 371 AO

Die Selbstanzeige nach § 371 AO betrifft Fälle, in denen eine Steuerhinterziehung im Raum steht. Sie ist deutlich strenger als eine einfache Berichtigung nach § 153 AO. Eine Selbstanzeige muss vollständig, rechtzeitig und wirksam erfolgen. Teilkorrekturen sind gefährlich.

Merkmal § 153 AO: Berichtigung § 371 AO: Selbstanzeige
Ausgangslage Nachträglich erkannter Fehler ohne Vorsatz oder Leichtfertigkeit. Vorsätzliche Steuerhinterziehung möglich oder naheliegend.
Ziel Steuerlich richtige Festsetzung herstellen. Strafbefreiung erreichen und steuerlich richtige Festsetzung herstellen.
Umfang Berichtigung des erkannten Fehlers. Vollständige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart.
Risiko bei Unvollständigkeit Weitere Nachfragen oder Korrekturen. Unwirksamkeit der Selbstanzeige und Strafverfolgungsrisiko.
Sperrgründe Keine klassischen Sperrgründe wie bei § 371 AO. Zum Beispiel Tatentdeckung, Prüfungsanordnung oder Bekanntgabe eines Strafverfahrens möglich.
Achtung: Wenn Vorsatz nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sollte vor einer Mitteilung an das Finanzamt geprüft werden, ob die Erklärung als Selbstanzeige ausgestaltet werden muss. Eine unvollständige „Korrektur“ kann steuerstrafrechtlich nachteilig sein.

Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO

Zwischen einfachem Fehler und vorsätzlicher Steuerhinterziehung liegt die leichtfertige Steuerverkürzung. Leichtfertigkeit bedeutet eine besonders grobe Verletzung der steuerlichen Sorgfaltspflichten. Auch hier kann eine rechtzeitige und vollständige Korrektur erhebliche Bedeutung haben.

Einordnung Typisches Beispiel Folge
Einfacher Fehler Ein Beleg wurde versehentlich übersehen. Berichtigung nach § 153 AO prüfen.
Leichtfertigkeit Offensichtlich steuerpflichtige Einnahmen werden ohne Prüfung nicht erklärt. Bußgeldrisiko und Korrektur nach § 378 AO prüfen.
Vorsatz Einnahmen werden bewusst verschwiegen. Steuerhinterziehung und Selbstanzeige nach § 371 AO prüfen.

Steuerhinterziehung und strafrechtliche Risiken

Eine falsche Steuererklärung wird nicht automatisch zur Steuerhinterziehung. Strafrechtlich relevant wird der Fehler vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lässt.

Warnsignale

  • Einnahmen wurden bewusst nicht erklärt,
  • private Kosten wurden wissentlich als Betriebsausgaben erfasst,
  • Rechnungen wurden verändert oder zurückgehalten,
  • Auslandskonten oder Kryptowerte wurden verschwiegen,
  • Fehler wiederholen sich über mehrere Jahre.

Typische Folgen

  • Steuernachzahlung,
  • Nachzahlungszinsen,
  • Hinterziehungszinsen,
  • Bußgeld- oder Strafverfahren,
  • verlängerte Festsetzungsfristen.

Was bedeutet „unverzüglich“?

Die Anzeige und Berichtigung müssen unverzüglich erfolgen. Das bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis darf der Steuerpflichtige den Sachverhalt zunächst aufklären, Unterlagen zusammenstellen und die steuerlichen Auswirkungen berechnen. Eine unnötige Verzögerung sollte jedoch vermieden werden.

Maßnahme Empfehlung
Fehler intern feststellen Datum der Erkenntnis dokumentieren.
Unterlagen sichern Belege, Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge und Buchungen zusammenstellen.
Steuerliche Auswirkung berechnen Betroffene Steuerarten und Jahre vollständig prüfen.
Strafrechtliches Risiko einschätzen Vorab prüfen, ob § 153 AO genügt oder eine Selbstanzeige erforderlich ist.
Finanzamt informieren Anzeige und Berichtigung klar, vollständig und nachvollziehbar übermitteln.

Praxisbeispiele zur Berichtigung

Beispiel Einordnung Vorgehen
Eine Rechnung wurde bei der EÜR versehentlich doppelt als Betriebsausgabe erfasst. Objektiv falsche Erklärung mit möglicher Steuerverkürzung. Berichtigung nach § 153 AO und korrigierte EÜR einreichen.
Vermietungseinnahmen eines Monats fehlen in der Anlage V. Unvollständige Erklärung. Korrigierte Anlage V und Erläuterung an das Finanzamt senden.
Vorsteuer wurde aus einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung geltend gemacht. Umsatzsteuerliche Berichtigung erforderlich. Rechnungskorrektur und Umsatzsteuerberichtigung prüfen.
Ein Erbe entdeckt nicht erklärte Kapitaleinkünfte des Erblassers. Berichtigungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers möglich. Betroffene Jahre und Kontounterlagen vollständig prüfen.
Auslandskonto wurde über Jahre bewusst nicht erklärt. Steuerstrafrechtliches Risiko. Keine einfache Teilkorrektur; Selbstanzeige prüfen.

So gehen Sie bei einer Berichtigung praktisch vor

  1. Betroffene Steuerart feststellen: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer oder Feststellung.
  2. Betroffene Jahre und Erklärungen vollständig ermitteln.
  3. Ursprüngliche Erklärung, Bescheid und Buchhaltung vergleichen.
  4. Steuerliche Auswirkung berechnen.
  5. Verschuldensgrad prüfen: einfacher Fehler, Leichtfertigkeit oder Vorsatz.
  6. Bei Strafrisiko keine isolierte Teilmitteilung senden, sondern Selbstanzeige prüfen.
  7. Berichtigungsschreiben mit klarer Sachverhaltsdarstellung erstellen.
  8. Korrigierte Anlagen, EÜR, Umsatzsteuerwerte oder Berechnungen beifügen.
  9. Nachzahlung und mögliche Zinsen vorbereiten.
  10. Geänderten Bescheid nach Erhalt prüfen.

Musterformulierung für eine Berichtigung nach § 153 AO

Betreff: Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO zur Steuererklärung [Jahr] / Steuernummer [●]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir gemäß § 153 AO an, dass die am [Datum] übermittelte [Steuererklärung / Umsatzsteuer-Voranmeldung / Einkommensteuererklärung] für den Zeitraum [Jahr/Monat] nachträglich als unrichtig beziehungsweise unvollständig erkannt wurde.

Der Fehler betrifft folgenden Sachverhalt: [kurze, konkrete Beschreibung des Fehlers]. Die steuerliche Auswirkung ergibt sich aus der beigefügten korrigierten Berechnung / Anlage / Erklärung.

Wir bitten um Änderung der Steuerfestsetzung auf Grundlage der korrigierten Angaben. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hinweis: Diese Musterformulierung ist nur für einfache Berichtigungsfälle gedacht. Bei möglicher Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung sollte vorab eine individuelle Prüfung erfolgen.

Zinsen, Nachzahlung und Festsetzungsfrist

Eine Berichtigung kann zu Steuernachzahlungen, Erstattungen, Zinsen oder weiteren Nebenleistungen führen. Maßgeblich sind insbesondere Steuerart, Jahr, Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung und Verschuldensgrad.

Folge Wann relevant? Hinweis
Steuernachzahlung Wenn die ursprüngliche Steuer zu niedrig festgesetzt wurde. Zahlungsfrist im Änderungsbescheid beachten.
Nachzahlungszinsen Bei späterer Steuerfestsetzung nach gesetzlichem Zinslauf. Insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Hinterziehungszinsen Bei Steuerhinterziehung. Zusätzlich zur Nachzahlung möglich.
Verlängerte Festsetzungsfrist Bei hinterzogener oder leichtfertig verkürzter Steuer. Regelmäßig zehn Jahre bei Hinterziehung, fünf Jahre bei leichtfertiger Verkürzung.
Säumniszuschläge Wenn festgesetzte Beträge nicht fristgerecht gezahlt werden. Zahlungsfristen gesondert überwachen.

Tax Compliance und internes Kontrollsystem

Gerade bei Unternehmen, Vereinen, Kapitalgesellschaften und größeren Vermögensstrukturen ist eine ordnungsgemäße Organisation wichtig. Ein wirksames steuerliches internes Kontrollsystem kann helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu dokumentieren, dass keine vorsätzliche oder leichtfertige Pflichtverletzung vorlag.

Wichtige Kontrollpunkte

  • klare Zuständigkeiten für Steuererklärungen,
  • Vier-Augen-Prinzip bei kritischen Steuerpositionen,
  • Fristenkontrolle,
  • Beleg- und Rechnungskontrolle,
  • Dokumentation von Rechtsauffassungen,
  • regelmäßige Abstimmung der Steuerkonten.

Typische Risikobereiche

  • Umsatzsteuer und Vorsteuer,
  • Reverse Charge und EU-Sachverhalte,
  • Lohnsteuer und Sachbezüge,
  • private Kfz-Nutzung,
  • Gesellschafterverrechnungskonten,
  • Auslandssachverhalte und Kapitalanlagen.

Downloads und Arbeitshilfen

Checkliste: Berichtigung oder Selbstanzeige?

1. Sachverhalt

  • Welche Steuerart ist betroffen?
  • Welche Jahre oder Zeiträume sind betroffen?
  • Welche Erklärung oder Anmeldung war falsch?
  • Wann wurde der Fehler erkannt?
  • Wer hat den Fehler erkannt?

2. Steuerliche Auswirkung

  • Wurden Steuern zu niedrig festgesetzt?
  • Wurden Erstattungen zu hoch gewährt?
  • Wurden Vorauszahlungen zu niedrig beantragt?
  • Fällt eine Steuervergünstigung weg?
  • Sind mehrere Jahre betroffen?

3. Verschulden

  • Einfacher Irrtum?
  • Organisationsfehler?
  • Grobe Sorgfaltspflichtverletzung?
  • Bewusstes Weglassen?
  • Wiederholter Fehler?

4. Vorgehen

  • § 153 AO ausreichend?
  • Einspruchsfrist noch offen?
  • Selbstanzeige erforderlich?
  • Zahlung vorbereiten?
  • Beratung einschalten?

Beratung zur Berichtigung von Steuererklärungen und Selbstanzeige

Die Berichtigung einer Steuererklärung sollte sorgfältig vorbereitet werden. Das gilt besonders, wenn mehrere Jahre betroffen sind, Nachzahlungen entstehen, das Finanzamt bereits Rückfragen gestellt hat, eine Betriebsprüfung angekündigt wurde oder der Verdacht einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Prüfung des Fehlers, der Abgrenzung zwischen § 153 AO und Selbstanzeige, der Ermittlung der steuerlichen Auswirkungen, der Erstellung korrigierter Erklärungen und der Kommunikation mit dem Finanzamt.

FAQ zur Berichtigung von Steuererklärungen

Wann muss ich eine Steuererklärung berichtigen?

Eine Berichtigung ist erforderlich, wenn nachträglich erkannt wird, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war und dadurch eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann.

Was ist § 153 AO?

§ 153 AO regelt die Anzeige- und Berichtigungspflicht. Steuerpflichtige müssen erkannte unrichtige oder unvollständige steuerliche Erklärungen unverzüglich anzeigen und berichtigen, wenn dadurch Steuern verkürzt wurden oder verkürzt werden können.

Was bedeutet „unverzüglich“?

Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Eine angemessene Zeit zur Sachverhaltsprüfung, Belegsammlung und Berechnung ist möglich. Unnötige Verzögerungen sollten vermieden werden.

Ist jede Berichtigung eine Selbstanzeige?

Nein. Eine Berichtigung nach § 153 AO betrifft nachträglich erkannte Fehler ohne Vorsatz oder Leichtfertigkeit. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist relevant, wenn eine vorsätzliche Steuerhinterziehung im Raum steht.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?

Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Leichtfertige Steuerverkürzung erfordert eine grobe Verletzung der steuerlichen Sorgfaltspflichten, ohne dass Vorsatz vorliegen muss.

Kann ich eine falsche Steuererklärung einfach neu einreichen?

Das hängt vom Verfahrensstand ab. Vor Bescheiderlass kann eine korrigierte Erklärung ausreichen. Nach Bescheiderlass sind § 153 AO, Einspruch, schlichte Änderung oder andere Korrekturvorschriften zu prüfen.

Was passiert, wenn ich den Fehler nicht berichtige?

Die Nichtberichtigung kann steuerliche, zinsrechtliche und in bestimmten Fällen auch straf- oder bußgeldrechtliche Folgen haben. Bei pflichtwidrigem Unterlassen kann ein zusätzlicher Vorwurf entstehen.

Müssen Erben Steuererklärungen des Erblassers berichtigen?

Ja, Erben beziehungsweise Gesamtrechtsnachfolger können verpflichtet sein, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen des Erblassers zu berichtigen, wenn sie die Fehler erkennen.

Fallen bei einer Berichtigung Zinsen an?

Bei Nachzahlungen können Nachzahlungszinsen entstehen. Bei Steuerhinterziehung kommen zusätzlich Hinterziehungszinsen in Betracht.

Sollte ich vor einer Berichtigung einen Steuerberater einschalten?

Bei einfachen Rechen- oder Übertragungsfehlern kann eine Berichtigung unkompliziert sein. Bei mehreren Jahren, hohen Beträgen, Auslandssachverhalten, Umsatzsteuer, Betriebsprüfung oder möglichem Vorsatz sollte fachlicher Rat eingeholt werden.

Weitere Informationen und Steuerrechner

Weitere hilfreiche Informationen:

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder steuerstrafrechtliche Beratung. Ob eine einfache Berichtigung nach § 153 AO genügt oder eine Selbstanzeige beziehungsweise bußgeldbefreiende Korrektur erforderlich ist, hängt vom konkreten Sachverhalt, den betroffenen Jahren, den Steuerarten, dem Verschuldensgrad, dem Kenntnisstand des Finanzamts und möglichen Sperrgründen ab.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Nacherklärung

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AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:



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