Berichtigung von Steuererklärungen
Wann sind Steuererklärungen zu berichtigen oder ggf. eine Selbstanzeige zu stellen?
Wenn Fehler in einer Steuererklärung auftreten, hängt das weitere Vorgehen von der Art des Fehlers, dem jeweiligen Steuerrecht und den Umständen ab, unter denen der Fehler gemacht wurde. Hier sind einige allgemeine Szenarien und mögliche Konsequenzen:
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Entdeckung des Fehlers durch das Finanzamt:
- Kleinere Fehler: Oft korrigiert das Finanzamt kleinere Fehler selbstständig. Dies kann zu einer geringfügigen Anpassung der Steuerschuld führen.
- Größere Fehler: Bei größeren Fehlern kann das Finanzamt eine Nachzahlung fordern, Zinsen erheben oder eine Überprüfung bzw. Betriebsprüfung einleiten. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, können Strafverfahren eingeleitet werden.
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Selbstentdeckung des Fehlers:
- Korrektur vor Fristablauf: Wenn Sie den Fehler vor Ablauf der Abgabefrist entdecken, können Sie in der Regel Ihre Steuererklärung berichtigen oder neu einreichen.
- Korrektur nach Fristablauf: Wenn Sie den Fehler nach Ablauf der Abgabefrist bemerken, sollten Sie das Finanzamt so schnell wie möglich kontaktieren und eine berichtigte Erklärung einreichen. In vielen Fällen wird das Finanzamt eine Berichtigung akzeptieren, es können jedoch Zinsen auf etwaige zusätzliche Steuerschulden anfallen.
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Umgang mit Fehlern:
- Offenlegung und Kooperation: Offenheit und Kooperation mit dem Finanzamt werden in der Regel positiv bewertet und können helfen, die Konsequenzen zu mildern.
- Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: In einigen Ländern gibt es die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige, wenn unvollständige oder falsche Angaben korrigiert werden, bevor das Finanzamt den Fehler entdeckt.
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Rechtsmittel:
- Wenn Sie mit einer Entscheidung des Finanzamtes nicht einverstanden sind, können Sie in der Regel Einspruch einlegen oder ein formelles Rechtsmittelverfahren einleiten.
Nach § 153 Abgabenordnung sind Steuererklärungen zu berichtigen, wenn ein Steuerpflichtiger erkennt, dass eine von ihm abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die Steuererklärung zu berichtigen. Die Verpflichtung trifft auch den Erben eines Steuerpflichtigen.
Die Pflicht zur Anzeige und Berichtigung der Steuererklärung besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. Das gleiche gilt für denjenigen, der Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher dem Finanzamt anzuzeigen.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung - insbesondere einer Steuererklärung - (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist (BMF v. 23.05.2016 - IV A 3 - S 0324/15/10001IV A 4 - S 0324/14/10001 BStBl 2016 I S. 490).
Die Regelung zu § 153 AO im Anwendungserlass zur Abgabenordnung befasst sich mit der Berichtigung von Steuererklärungen und den damit verbundenen Pflichten. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
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Anzeige- und Berichtigungspflicht: Wenn ein Steuerpflichtiger oder eine andere in § 153 Abs. 1 Satz 2 AO genannte Person erkennt, dass eine abgegebene Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dadurch eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann, besteht eine Pflicht zur Anzeige und Berichtigung.
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Keine Selbstbelastung im Straf- oder Bußgeldverfahren : Ist bereits die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden, dürfen keine Zwangsmittel angewendet werden, da der Steuerpflichtige nicht gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo-tenetur-Grundsatz).
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Abgrenzung zur Selbstanzeige: Sowohl bei der Anzeige und Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO als auch bei einer Selbstanzeige muss die Erklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe objektiv unrichtig gewesen sein. Eine Selbstanzeige ist jedoch spezifisch für Fälle vorgesehen, in denen eine Steuerhinterziehung vorliegt.
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Keine Steuerhinterziehung bei unverzüglicher Berichtigung : Erkennt der Steuerpflichtige die Fehlerhaftigkeit seiner Erklärung und kommt er seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht unverzüglich nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, sofern weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit vorliegen.
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Umfang der Anzeige- und Berichtigungspflicht : Die Pflicht erstreckt sich nicht nur auf Steuererklärungen, sondern auf alle Erklärungen, die Einfluss auf die Steuerfestsetzung haben.
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Zur Anzeige und Berichtigung verpflichtete Personen : Neben dem Steuerpflichtigen sind auch Gesamtrechtsnachfolger und Personen, die für den Steuerpflichtigen handeln, zur Anzeige und Berichtigung verpflichtet.
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Zeitpunkt der Anzeige und Berichtigung: Die Anzeige und Berichtigung müssen unverzüglich erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.
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Straf- und bußgeldrechtliche Vorwerfbarkeit : Ein Fehler in der Steuererklärung ist nur dann straf- oder bußgeldrechtlich vorwerfbar, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig begangen wurde.
Diese Regelungen verdeutlichen die Wichtigkeit, Steuererklärungen korrekt und vollständig einzureichen und bei nachträglicher Erkenntnis von Fehlern diese umgehend zu korrigieren. Sie zeigen auch, dass das Steuerrecht Mechanismen bietet, um Fehler zu berichtigen, ohne dass zwangsläufig strafrechtliche Konsequenzen folgen, solange die Berichtigung zeitnah und ohne Vorsatz zur Steuerverkürzung erfolgt.
Es ist wichtig zu betonen, dass Steuerehrlichkeit und Genauigkeit bei der Steuererklärung von größter Bedeutung sind. Fehler können passieren, aber absichtliche Falschangaben oder das Verschweigen von Einkünften können ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie einen Fehler in Ihrer Steuererklärung korrigieren können, ist es ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Berichtigung
EStGEStG § 10d Verlustabzug
EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten
EStR
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
EStR R 4.6 Wechsel der Gewinnermittlungsart
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
GewStG
GewStG § 35b
KStG 27
UStG
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung
UStG § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
UStG § 18 Besteuerungsverfahren
AO
AO § 89 Beratung, Auskunft
AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 153 Berichtigung von Erklärungen
AO § 155 Steuerfestsetzung
AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 169 Festsetzungsfrist
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
AO § 229 Beginn der Verjährung
AO § 239 Festsetzung der Zinsen
AO § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
AO § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 89 Beratung, Auskunft
AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 153 Berichtigung von Erklärungen
AO § 155 Steuerfestsetzung
AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 169 Festsetzungsfrist
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
AO § 229 Beginn der Verjährung
AO § 239 Festsetzung der Zinsen
AO § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
AO § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
UStAE
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
UStAE 4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 6.12. Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung
UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen
UStAE 14.11. Berichtigung von Rechnungen
UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis
UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis
UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken
UStAE 15.16. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse
UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG
UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
UStAE 15a.5. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG
UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStAE 15a.10. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der Rechtsnachfolge
UStAE 15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung
UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen
UStAE 18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze
UStAE 18a.5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 19.5. Wechsel der Besteuerungsform
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 23.3. Umfang der Durchschnittssätze
UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen
UStAE 24.8. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
UStAE 4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 6.12. Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung
UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen
UStAE 14.11. Berichtigung von Rechnungen
UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis
UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis
UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken
UStAE 15.16. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse
UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG
UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
UStAE 15a.5. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG
UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStAE 15a.10. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der Rechtsnachfolge
UStAE 15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung
UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen
UStAE 18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze
UStAE 18a.5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 19.5. Wechsel der Besteuerungsform
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 23.3. Umfang der Durchschnittssätze
UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen
UStAE 24.8. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
GewStR
GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen
GewStR R 34.1 Negativer Zerlegungsanteil bei Änderung oder Berichtigung des Zerlegungsbescheids
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStR 42k. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
UStR 122. Lieferung bestimmter Gegenstände
UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStR 149. Entgelt
UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStR 155. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStR 187. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen
UStR 188a. Berichtigung von Rechnungen
UStR 190c. Unrichtiger Steuerausweis
UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStR 207. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge
UStR 213. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 215. Änderung der Verhältnisse
UStR 216. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG
UStR 217. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
UStR 217a. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR 217d. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG
UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStR 217f. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der Rechtsnachfolge
UStR 218. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen
UStR 245d. Änderung der Bemessungsgrundlage
UStR 245e. Berichtigung der ZM
UStR 253. Wechsel der Besteuerungsform
UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStR 270. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung
UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen
KStR 7.1 8.2
AEAO
AEAO Zu § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten:
AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Vor §§ 169 bis 171 Festsetzungsverjährung:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Vor §§ 172 bis 177 Bestandskraft:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:
HGB
§ 155 HGB Verteilung des Liquidationsvermögens
§ 594 HGB Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
BewG 14
EStH 4.2.15 4.4 4.5.1 4.6 6.5 6.7 7.4 10d
StbVV
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten
§ 30 StBVV Selbstanzeige
§ 40 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
GewStH 7.1.1 35b.1
KStH 8.5
LStH 41b 41c.3
GrEStG 18
ErbStH E.7.7 E.25
AStG 1
BGB 52 630f 733 734 735 755 756 894 895 896 897 898 899 1144 1145 1167 1416 1419 1475 1476 1843 1973 1979 1986 1991 1992 2014 2015 2022 2046 2047 2059 2120 2145 2166 2217