Steuererklärung elektronisch & online mit ELSTER
Mit Mein ELSTER erledigen Sie Ihre Steuererklärung komfortabel am PC oder Tablet und übermitteln sie elektronisch an das Finanzamt.
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen
Inhalt
Die Finanzverwaltung setzt seit Jahren konsequent auf die elektronische Steuererklärung. Immer mehr Steuererklärungen müssen – oder können – online über ELSTER eingereicht werden.
Für Privatpersonen ist die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung in vielen Fällen zwar noch freiwillig, aber in der Praxis deutlich bequemer: weniger Papier, schnellere Bearbeitung und weniger Tippfehler.
Die elektronische Übermittlung bringt mehrere Vorteile:
- Die Steuererklärung wird direkt online ans Finanzamt übermittelt – Postweg und Porto entfallen.
- Abgabefristen lassen sich besser einhalten, da Versanddatum = Eingangsdatum beim Finanzamt ist.
- Elektronische Erklärungen können in vielen Finanzämtern schneller bearbeitet werden.
- Weniger Übertragungsfehler, weil Daten nicht mehr manuell von Papier ins System eingegeben werden müssen.
Berechnen Sie online, ob Sie eine Steuererstattung erhalten:
Rechner Steuerertattung
Mehr Infos zu Steuersoftware und ELSTER ...
1 Was ist ELSTER?
ELSTER steht für ELektronische STeuerERklärung und ist das offizielle Online-Angebot der deutschen Finanzverwaltung.
Früher gab es das Programm ElsterFormular als Desktop-Software. Dieses wird nicht mehr weiterentwickelt. Heute nutzen Sie für Ihre Steuererklärung das Online-Portal „Mein ELSTER“ im Browser.
Mit Mein ELSTER können Sie z. B. abgeben:
- Einkommensteuererklärung (privat und mit Gewinneinkünften)
- Umsatzsteuer-Voranmeldung & Umsatzsteuerjahreserklärung
- Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen
- Lohnsteuer-Anmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen
- Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)
Wichtig zu wissen: Mein ELSTER ist ein Ausfüll- und Übermittlungsportal. Es ersetzt Papierformulare, gibt aber keine individuellen Steuerspartipps. Komfort, Erklärungen und Optimierung bieten meist professionelle Steuerprogramme oder eine persönliche Steuerberatung.
Viele gängige Steuerprogramme sind „ELSTER-fähig“. Das heißt: Sie erstellen die Erklärung im Programm und senden sie dann direkt über ELSTER an das Finanzamt.
2 Aktuelle Regelungen: Wann ist ELSTER Pflicht?
Das ELSTER-Verfahren wird schrittweise erweitert. Für viele Steuerpflichtige ist die elektronische Übermittlung bereits verpflichtend, insbesondere im betrieblichen Bereich. In einigen Fällen ist Papier noch möglich, aber eher die Ausnahme.
2.1 Elektronische Übermittlung (Pflichtfälle)
Grundsätzlich gilt: Unternehmer und Freiberufler müssen ihre wichtigsten Steuererklärungen elektronisch abgeben. Dazu zählen insbesondere:
Einkommensteuer
- Einkommensteuererklärung, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden
- Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
Umsatzsteuer
- Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Umsatzsteuerjahreserklärung
- Antrag auf Dauerfristverlängerung / Sondervorauszahlung
- Zusammenfassende Meldung
Körperschaftsteuer
- Körperschaftsteuererklärung
Gewerbesteuer
- Gewerbesteuererklärung
- Erklärung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
Lohnsteuer
- Lohnsteuer-Anmeldung
- Lohnsteuerbescheinigung
Kapitalertragsteuer
- Kapitalertragsteuer-Anmeldung
Jahresabschluss
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung (E-Bilanz)
Bei Nichtabgabe der elektronisch vorgeschriebenen Erklärungen kann das Finanzamt Zwangsgelder festsetzen.
2.2 Wann ist Papier noch möglich?
Für reine Privatpersonen ohne Gewinneinkünfte ist die elektronische Abgabe zwar empfohlen, aber teilweise noch nicht zwingend. Papier ist z. B. noch möglich bei:
- Einkommensteuererklärung für Privatpersonen ohne gewerbliche Einkünfte,
- Einkünfte nur aus nichtselbständiger Arbeit und ggf. geringen Nebeneinkünften,
- Härtefällen (z. B. fehlende technische Ausstattung oder persönliche Unzumutbarkeit).
Praxis-Tipp: Selbst wenn Papier noch zulässig ist, lohnt sich die elektronische Abgabe häufig – weniger Aufwand, schnellere Bearbeitung, weniger Belege von Anfang an.
2.3 Weitere elektronische Meldungen
Zusätzlich zu Ihren eigenen Erklärungen werden viele Daten heute automatisch elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet, z. B.:
- Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
- Riester-/Rürup-Beiträge (Basis- und Zusatzversorgung)
- Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Elterngeld – sofern meldepflichtig)
- Mitteilungen zur Arbeitnehmersparzulage (vermögenswirksame Leistungen)
- bestimmte Spenden (bei Zustimmung zur elektronischen Übermittlung)
Diese Daten können Sie über die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) in Mein ELSTER abrufen.
3 Die Übermittlungsverfahren
3.1 Übermittlung ohne Zertifikat (komprimierter Ausdruck – früher)
3.2 Authentifiziertes Verfahren mit Zertifikat (heute Standard)
3.1 Verfahren ohne Authentifizierung (nur noch historisch relevant)
Früher konnte man die Daten elektronisch senden und zusätzlich einen komprimierten Ausdruck unterschrieben ans Finanzamt schicken. Maßgeblich für die Frist war der Eingang der Papiererklärung. Dieses Verfahren spielt heute praktisch keine Rolle mehr.
3.2 Das Authentifizierungsverfahren (Mein ELSTER)
Heute läuft die elektronische Steuererklärung in der Regel über ein Zertifikat in Mein ELSTER. Dieses Zertifikat ersetzt Ihre Unterschrift.
Der Ablauf:
- Registrierung bei Mein ELSTER
- Erhalt des elektronischen Zertifikats (meist als Zertifikatsdatei)
- Nutzung des Zertifikats für alle ELSTER-Anwendungen (ESt, USt, LSt, E-Bilanz etc.)
Das Zertifikat dient als elektronische Unterschrift – ein Papierausdruck ist dann für die eigentliche Erklärung nicht mehr nötig.
Hinweis: Wer bereits Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch abgibt, besitzt in der Regel schon ein ELSTER-Zertifikat und kann dieses auch für andere Erklärungen nutzen.
4 Die Einkommensteuererklärung mit ELSTER
4.1 Unterlagen & Belege
4.2 Die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)
Moderne Steuerprogramme und Mein ELSTER erleichtern das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung erheblich:
- Interviewmodus statt Formulardschungel
- Plausibilitätsprüfungen
- automatische Übernahme von Stammdaten aus Vorjahren
- Online-Versand per ELSTER auf Knopfdruck
Über ELSTER können Sie außerdem Ihre Steuerbescheiddaten elektronisch abrufen und mit Ihrer Erklärung vergleichen. Der Papierbescheid kommt zusätzlich per Post.
Achtung: Bei fehlerhaften Eingaben in der Software übernimmt das Finanzamt diese oft ungeprüft. Ein sorgfältiger Check der Eingaben und des Steuerbescheids bleibt unerlässlich.
4.1 Unterlagen für die Steuererklärung
Auch bei der elektronischen Abgabe müssen bestimmte Belege im Original vorliegen oder auf Verlangen nachgereicht werden, z. B.:
- Spendenquittungen
- erstmalige Nachweise einer Behinderung oder Änderungen des GdB
- Nachweise über ausländische Quellensteuer
- Nachweise über Unterhaltsbedürftigkeit
Viele Belege (z. B. zu Arbeitsmitteln, haushaltsnahen Dienstleistungen, Kinderbetreuungskosten) müssen Sie nur noch aufbewahren und auf Nachfrage vorlegen – nicht mehr automatisch mitschicken.
4.2 Die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)
Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein Service der Finanzverwaltung: Viele bereits gespeicherte Daten können direkt in die Erklärung übernommen werden, z. B.:
- Lohnsteuerbescheinigungen (vom Arbeitgeber übermittelt)
- Mitteilungen der Rentenversicherung
- Beiträge zur Kranken- & Pflegeversicherung
- Altersvorsorgebeiträge (Riester / Basisrente)
- bestimmte Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld)
Sie müssen diese Daten in Mein ELSTER nur abrufen, kontrollieren und ergänzen (z. B. um Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen).
Voraussetzung ist eine Registrierung bei Mein ELSTER und die Freischaltung zum Belegabruf.
5 Betriebliche Steuererklärungen
5.1 E-Bilanz
5.2 Härtefallregelung
Für betriebliche Steuererklärungen ist die elektronische Variante heute Standard und meist Pflicht. Dazu gehören insbesondere:
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen & -Jahreserklärungen
- Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen
- Lohnsteuer-Anmeldungen
- E-Bilanzen (Bilanz & GuV im vorgeschriebenen XBRL-Format)
Nur in wenigen Ausnahmefällen (Härtefall) kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten.
5.1 E-Bilanz
Bilanzierende Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss elektronisch als E-Bilanz übermitteln. Grundlage ist eine vom BMF vorgegebene Taxonomie, also ein festes Datenschema.
Die Übermittlung erfolgt ebenfalls über ELSTER – hierfür ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich.
Mehr Informationen: E-Bilanz
5.2 Härtefallregelung
In besonderen Härtefällen kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten, z. B. wenn:
- keine geeignete technische Ausstattung vorhanden ist und diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden könnte,
- der Steuerpflichtige nach seinen persönlichen Fähigkeiten kaum in der Lage ist, die elektronische Übermittlung zu nutzen.
Der Härtefall kann formlos beantragt werden – idealerweise, bevor die Erklärung abgegeben wird. Die Hürden sind in der Praxis allerdings hoch.
Steuererklärung per ELSTER – Praxis-Tipps
Grundsätzlich gilt: Steuererklärungen sind auf amtlichen Formularen oder elektronisch per ELSTER einzureichen.
Mein ELSTER bietet zwar eine komfortable Online-Erfassung, ersetzt aber keine individuelle Steuerberatung und gibt auch keine umfassenden Steuerspartipps.
Wenn Sie Ihre Erklärung selbst erstellen möchten, sind häufig professionelle Steuerprogramme die bessere Lösung – inklusive ELSTER-Schnittstelle.
Tipp: Steuererklärung bequem online erstellen …
Vorsicht bei ELSTER – Fehler können teuer werden
ELSTER macht vieles einfacher – aber: Falsche Eingaben bleiben Ihre Verantwortung. Werden Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist festgestellt, sind Korrekturen nur noch eingeschränkt möglich.
So reduzieren Sie Fehlerquellen:
- Ruhe & Zeit einplanen: Erledigen Sie die Erklärung möglichst ohne Ablenkung.
- Daten aus dem Vorjahr importieren und prüfen: Nie ungeprüft übernehmen.
- vorausgefüllte Daten kontrollieren: Krankenkasse, Lohnsteuer, Renten etc. auf Plausibilität prüfen.
- Schrittweise durchgehen: Seite für Seite und am Ende Gesamtdarstellung (Papieransicht) prüfen.
- Plausibilitätsprüfung nutzen: Mein ELSTER weist auf viele formale Fehler hin – nutzen Sie diese Funktion.
Nach Erhalt des Steuerbescheids
Prüfen Sie den Bescheid zeitnah nach Zugang. Bei Unstimmigkeiten können Sie innerhalb von einem Monat Einspruch einlegen. Auf Wunsch unterstützen wir Sie dabei.
Ihre persönliche Checkliste für die Einkommensteuererklärung:
Damit wir Ihre Einkommensteuererklärung schnell und optimal bearbeiten können, erhalten Sie von uns eine individuelle Checkliste. Sie machen einige Angaben zu Familienstand, Einkünften und Ausgaben – und in wenigen Sekunden erscheint Ihre persönliche Liste mit allen nötigen Unterlagen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuererklärung
EStGEStG § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
EStG § 6 Bewertung
EStG § 10
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStG § 16 Veräußerung des Betriebs
EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStR
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
EStDV 56 60 65
GewStG
GewStG § 14a Steuererklärungspflicht
GewStG § 35c Ermächtigung
KStG 8d 14 31
UStG
UStG § 18 Besteuerungsverfahren
UStG § 18a Zusammenfassende Meldung
UStG § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
UStG § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
UStG § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
AO
AO § 30a Schutz von Bankkunden
AO § 33 Steuerpflichtiger
AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
AO § 91 Anhörung Beteiligter
AO § 109 Verlängerung von Fristen
AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
AO § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 153 Berichtigung von Erklärungen
AO § 155 Steuerfestsetzung
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung
AO § 269 Antrag
AO § 30a Schutz von Bankkunden
AO § 33 Steuerpflichtiger
AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
AO § 91 Anhörung Beteiligter
AO § 109 Verlängerung von Fristen
AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
AO § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 153 Berichtigung von Erklärungen
AO § 155 Steuerfestsetzung
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung
AO § 269 Antrag
UStAE
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen
UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger
UStAE 13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung
UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum
UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen
UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen
UStAE 18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen
UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen
UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren
UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung
UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen
UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
UStAE 27.1. Übergangsvorschriften
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen
UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger
UStAE 13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung
UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum
UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen
UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen
UStAE 18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen
UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen
UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren
UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung
UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen
UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
UStAE 27.1. Übergangsvorschriften
UStR
UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 201. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung
UStR 221a. Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStR 226. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen
UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
UStR 231a. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStR 243. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren
UStR 245. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStR 247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStR 276d. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
KStR 5.7 31.2
GewStDV 25
AEAO
AEAO Zu § 33 Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 80 Bevollmächtigte und Beistände:
Zu § 87a Elektronische Kommunikation:
Zu § 88 Untersuchungsgrundsatz:
AEAO Zu § 91 Anhörung Beteiligter:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:
Zu § 149 Abgabe der Steuererklärungen:
AEAO Zu § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen:
AEAO Zu § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle:
AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung:
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
Zu § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
AEAO Zu § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 364b Fristsetzung:
AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:
ErbStG 13a 28a 31
BpO 4a 32
BewG 28 127
EStH 4a 5.7.4 13a.1 15.6 25 37 46.2
StbVV
§ 14 StBVV Pauschalvergütung
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten
§ 24 StBVV Steuererklärungen
KStH 31.2
LStH 42d.1
GrEStG 19
ErbStH E.7.4.4 E.10.7 E.14.1.3 E.31
GrStG
§ 44 GrStG Steueranmeldung
Steuer-Newsletter
