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Steuererklärung elektronisch + online mit ELSTER

Mit ElsterFormular können Sie Ihre Steuererklärung am PC ausfüllen und mit ELSTER an das Finanzamt übermitteln.

Steuererklärung mit ELSTER

Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen


Steuererklärungen ab dem Jahr 2020 (abzugeben im Jahr 2021) können nicht mehr in ElsterFormular erstellt werden. Sie können gerne meine online Steuererklärung nutzen.


Nicht nur bei seinen inneren Prozessen, auch nach außen hin macht sich der Fiskus zunehmend die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung zunutze: So besteht für immer mehr Steuererklärungen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung an die Finanzverwaltung. Für die private Einkommensteuererklärung ist der Weg über das Internet zwar noch freiwillig, wird aber von einer wachsenden Zahl von Mitbürgern gegangen.

Das elektronische Verfahren bringt mehrere Vorteile mit sich:

  • Die Steuererklärung kann direkt nach dem Bearbeiten an das Finanzamt versendet werden. Dies spart den ein- bzw. zweitägigen Postweg sowie das Porto. Knappe Fristen können besser gewahrt werden, da das Eingangsdatum beim Finanzamt gleich dem Versendungsdatum ist.
  • Elektronisch übertragene Erklärungen werden häufig von Finanzämtern bevorzugt und zeitnah bearbeitet, da bei diesen den Beamten die manuelle Übertragung vom Formular ins EDV-System erspart bleibt. Auch die Eingabefehlerquote sinkt bei den elektronisch übertragenen Steuerklärungen deutlich.

1 Das ELSTER-Verfahren

Mit 16,1 Mio. übermittelten Einkommensteuererklärungen im Jahr 2014 ist die elektronische Steuererklärung ELSTER (kurz für ELektronische STeuerER klärung) die wichtigste Erleichterung bei der Erstellung der Steuererklärung für Bürger und Verwaltung.

Mit der Ausfüllsoftware ElsterFormular können die Nutzer des ELSTER-Verfahrens ihre Steuererklärung am PC ausfüllen und die Daten anschließend verschlüsselt mit ELSTER an die Steuerverwaltung übermitteln. Die jahrgangsbezogene Version von ElsterFormular ist kostenlos und steht meistens ab Mitte Januar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres zum Download unter www.elsterformular.de bereit. Ab Ende Januar erhalten Interessierte das Programm auch auf CD-ROM bei ihrem Finanzamt.

Hinweis

Für die Bürger, die auch zukünftig ihre Steuererklärung auf den amtlichen Papiervordrucken abgeben möchten, werden wie bisher die Vordrucke in den Finanzämtern sowie in vielen Gemeindeämtern zur Abholung vorgehalten.

Das Finanzamt übersendet auf dem Postweg inzwischen keine Vordrucke mehr.

Diese ELSTER-Software kann inzwischen für alle Steuererklärungen (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung) und Steueranmeldungen (Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung) sowie die Einnahmenüberschussrechnung verwendet werden.

Bei ElsterFormular handelt es sich lediglich um ein Ausfüllprogramm ohne steuerberatende Funktionalitäten. Immerhin bietet es aber eine interne Plausibilitätsprüfung zur Vermeidung von Eingabefehlern. Zudem berechnet ELSTER unverbindlich die fällige Steuerschuld oder Erstattung anhand der Eingaben. Die Option der vorausgefüllten Steuererklärung verbessert den Komfort von ELSTER erheblich, denn der Steuerpflichtige kann diverse Daten (z.B. Lohndaten, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) online abrufen und damit den Bearbeitungsprozess beschleunigen.

Auch der größte Teil der auf dem Markt erhältlichen gängigen Einkommensteuerprogramme ist übrigens ELSTER-fähig. Das heißt, dass die mit ihnen erstellte elektronische Steuererklärung auf Knopfdruck ans Finanzamt versandt werden kann, ohne dass ElsterFormular heruntergeladen werden muss. Diese kostenpflichtigen Angebote geben zusätzlich Hilfestellungen und Tipps zum Steuersparen.

Die Finanzverwaltung verspricht, die über ELSTER abgegebene Steuererklärung schneller zu bearbeiten und auf einen Großteil der Belege zu verzichten. Damit kommen die Steuerpflichtigen gegebenenfalls schneller zu ihrer Erstattung.

Darüber hinaus bietet ElsterOnline noch folgende Dienstleistungen:

  • Ausgabe elektronischer Zertifikate
  • Onlineabfrage des persönlichen Steuerkontos im Finanzamt durch den Steuerpflichtigen oder seinen steuerlichen Berater (nur mit Signaturkarte des kostenpflichtigen Diensts ElsterPlus)
  • Onlineanwendungen für Umsatzsteuer-Voranmeldung, Dauerfristverlängerung, Sondervorauszahlung, Lohnsteuer-Anmeldung, Lohnsteuerbescheinigung, Kapitalertragsteuer-Anmeldung und Zusammenfassende Meldung
  • persönliches Postfach für die Kommunikation mit dem zuständigen Finanzamt
  • Mehr Infos Steuererklärung + ELSTER

Hinweis

Zur Vermeidung von Übermittlungsfehlern und zur Prüfung, welche persönlichen Daten überhaupt übermittelt werden sollten, ist die Datenübermittlung über unsere Kanzlei dringend anzuraten.

Zu beachten ist, dass Bürger und Firmen selbst an die Fälligkeit ihrer Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer denken müssen. Früher erhielten sie vor der Fälligkeit ihrer Vorauszahlungen immer einen Zahlungshinweis von ihrem Finanzamt. Diese Hinweise werden nun aus Kostengründen nicht mehr verschickt. Die Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind fällig am:

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Hinweis

Damit Sie als Steuerpflichtiger ihre Steuern pünktlich bezahlen und keine Säumniszuschläge riskieren, empfiehlt die Finanzverwaltung, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.


2 Aktuelle Regelungen

2.1 Elektronische Übermittlung

2.2 Übermittlung in Papierform

2.3 Weitere elektronische Meldungen


Das ELSTER-Verfahren wird immer weiter ausgebaut und auf weitere Steuererklärungen und -anmeldungen ausgeweitet.

Auf mittelfristige Sicht müssen sich alle Steuerpflichtigen darauf einstellen, ihre Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln. Im Augenblick ist die Abgabe auf Papier aber noch in Einzelfällen erlaubt.


2.1 Elektronische Übermittlung

Unternehmer sowie GmbH-Gesellschafter beim Verkauf ihrer Beteiligung sind dazu verpflichtet, ihre Steuererklärungen online beim Finanzamt einzureichen. Dies betrifft auch private Angaben, etwa zu Kindern, Renten, Mieteinkünften oder außergewöhnlichen Belastungen.

Als Unternehmer gelten in diesem Zusammenhang Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte und Personengesellschaften.

Folgende Steuererklärungen und -anmeldungen müssen elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden:

Einkommensteuer

Umsatzsteuer

Körperschaftsteuer

  • Körperschaftsteuererklärung

Gewerbesteuer

Lohnsteuer

  • Lohnsteuer-Anmeldung
  • Lohnsteuerbescheinigung

Kapitalertragsteuer

  • Kapitalertragsteuer-Anmeldung

Jahresabschluss

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung

Bei Nichtabgabe von elektronischen Steuererklärungen droht ein Zwangsgeld.


2.2 Übermittlung in Papierform

Auch wenn bei Privatpersonen die elektronische Übermittlung empfohlen und immer beliebter wird, können derzeit noch folgende Erklärungen in Papierform eingereicht werden:

Einkommensteuer

· Einkommensteuererklärung für Privatpersonen ohne gewerbliche Einkünfte

· Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer mit nebenberuflichen Gewinnen von maximal 410 € im Jahr

· Einkommensteuererklärung für Selbständige mit Einnahmenüberschussrechnung und Betriebseinnahmen unter 17.500 € im Wirtschaftsjahr

Betriebliche Steuern

Betriebliche Steuererklärung in Härtefällen, wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist (siehe Punkt 5.2)

Hinweis: Die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung hat den Vorteil, dass nur die Eintragungsmöglichkeiten in ELSTER genutzt und keine separaten Aufstellungen mehr eingereicht werden müssen. Nur bei besonderen Lebensumständen sind ergänzende Belegeinreichungen nötig (siehe Punkt 4.1).

Die umfangreichen Anleitungen zu den gedruckten Formularen sehen hingegen deutlich mehr Platz für einzureichende Informationen und Unterlagen vor. Vor allem bei den Einkünften ausVermietung und Verpachtung ist derVorteil der elektronischen Steuererklärung besonders groß.


2.3 Weitere elektronische Meldungen

Sie haben außerdem die Pflicht zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel für

· die Übermittlung der standardisierten Inhalte von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen,

· die Übermittlung der Anlage EÜR (bei Betriebseinnahmen ab 17.500 € im Wirtschaftsjahr),

· die Anlage VL; die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Mitteilungspflichtigen in die Datenübermittlung eingewilligt und ihm seine Identifikationsnummer mitgeteilt hat,

· Unternehmer, die bei der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über rechtliche und tatsächliche Verhältnisse geben, die für die Besteuerung erheblich sind.

Neben diesen elektronischen Übermittlungen, die Sie durchführen müssen, werden auch folgende Daten elektronisch an die Finanzverwaltung gesendet und sorgen somit bei Ihnen für Arbeitserleichterung, da Sie keine Meldungen mehr vornehmen müssen:

· die Übermittlung der Daten zur Bescheinigung der privaten Altersvorsorge (Riester-Sparverträge); will ein Sparer den Sonderausgabenabzug nutzen, muss er seinen Anbieter beauftragen, die erforderlichen Daten per Datensatz an die Finanzverwaltung zu senden,

· Altersvorsorgeaufwendungen bei Basisrentenverträgen (Rürup-Rente) beim Zertifizierungsverfahren; Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die Beiträge zugunsten eines zertifizierten Vertrags geleistet wurden und der Sparer gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung eingewilligt hat,

· Träger von Sozialleistungen, die die Daten über die gewährten Leistungen (etwa Eltern- und Krankengeld) sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind,

· Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen), wenn der Zuwendende diesem Verfahren zustimmt und dem Zuwendungsempfänger seine Steuer-Identifikationsnummer mitteilt,

· Kreditinstitute und Arbeitgeber, die die gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen von Fällen der Verfügung über vermögenswirksame Leistungen vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist übermitteln müssen, sowie

· Kreditinstitute hinsichtlich der Kirchensteuerpflicht und Konfession ihrer Kunden.


3 Die Übermittlungsverfahren

3.1 Verfahren ohne Authentifizierung

3.2 Das Authentifizierungsverfahren


3.1 Verfahren ohne Authentifizierung

Bei diesem Verfahren ist es notwendig, neben derelektronischen Übermittlung der Steuererklärung auch einen unterschriebenen komprimierten Ausdruck ans Finanzamt zu senden.

Nach der elektronischen Übermittlung drucken Sie also die komprimierte Steuererklärung aus, unterschreiben diese, fügen die notwendigen Belege bei und senden sie – wie bisher – an das Finanzamt. Der einzige Unterschied zum bisherigen Verfahren ist, dass dem Finanzamt die Daten nun bereits elektronisch vorliegen.

Zu beachten ist hier, dass die elektronisch übermittelteSteuererklärung erst beim Finanzamtals eingegangen gilt, wenn die unterschriebene komprimierte Erklärung eingegangen ist. Die alleinige elektronische Übermittlung der Steuererklärung reicht zur Fristwahrung nicht aus.


3.2 Das Authentifizierungsverfahren

Bei dem Authentifizierungsverfahren muss keine komprimierte Steuererklärung mit Unterschrift mehr eingereicht werden, denn das Finanzamt erkennt durch die Authentifizierung zweifelsfrei, wer der Sender ist.

Über das ElsterOnline-Portal erhalten Steuerzahler ihr persönliches elektronisches Zertifikat, das sie für alle ELSTER-Anwendungen nutzen können. Registrieren können sich natürliche Personen (persönliches Zertifikat) und Organisationen (Organisationszertifikat).

Das Zertifikat dient als persönliche Unterschrift für die elektronische Steuererklärung, so dass die Einreichung eines Papierausdrucks nicht mehr erforderlich ist. In Verbindung mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und der in ElsterFormular integrierten Anlage EÜR ist damit für viele Steuerbürger die komplett papierlose Steuererklärung möglich.

Die Finanzverwaltung bietet die Zertifizierung in drei Sicherheitsstufen an:

  • Das sogenannte ELSTERBasis-Zertifikat ist kostenlos und bietet eine hohe Sicherheit. Die Zertifikate werden hier jedoch von Ihnen als Datei auf Ihrem Computer gespeichert und verwaltet, daher gilt es als unsicherer als die Alternativen ELSTERSpezial und ELSTERPlus.
  • Das ELSTERSpezial-Zertifikat, welches mit 45 € zu Buche schlägt, bietet Ihnen eine Zertifizierung durch einen USB-Sicherheitsstick.
  • das ELSTERPlus-Zertifikat erlaubt die Zertifizierung mittels Signaturkarten und bietet einen sehr hohen Schutz, kostet jedoch zwischen 50 € und 150 €.

Hinweis

Wenn Sie als Selbständiger bereits ihre Umsatz- und Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Weg übermitteln, besitzen Sie bereits ein Zertifikat. Dieses ELSTER-Zertifikat ist für alle elektronisch übermittelten Steuererklärungen gültig, Sie benötigen also kein weiteres Zertifikat.

Durch die Einführung der Authentifizierung kann nicht mehr jeder, dem die Steuernummer eines Unternehmens bekannt ist, eine elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung für dieses Unternehmen abgeben.


4 Die Einkommensteuererklärung

4.1 Unterlagen für die Steuererklärung

4.2 Die vorausgefüllte Steuererklärung


Die meisten Einkommensteuerprogramme bieten umfangreiche Zusatzfunktionen zum leichteren Ausfüllen der Steuererklärung (Interviewmodus, Plausibilitätsprüfung, Updateservice, Hilfefunktion usw.). Stammdaten (Name, Anschrift usw.) müssen nicht jedes Jahr neu eingegeben werden, da die Steuererklärungssoftware die Eingaben des letzten Jahres übernimmt.

ELSTER-Nutzer haben zudem die Möglichkeit, ihre Bescheide direkt online abzuholen. Die Finanzverwaltung stellt nach Festsetzung und Absendung des Steuerbescheids die Daten über ELSTER auch elektronisch bereit. Mittels der eigenen Software können die Daten abgeholt, übernommen und maschinell mit den erklärten Daten abgeglichen werden. Den Papierbescheid erhalten Sie zusätzlich per Post.

Achtung

Zwar sind Datenübertragungsfehler seitens der Finanzverwaltung durch die elektronische Übermittlung ausgeschlossen. Dennoch kann es zu fehlerhaften Steuerbescheiden und einer zu hohen Steuerfestsetzung kommen, wenn Sie selbst Ihre Daten falsch in die Software eingeben. Erfahrungsgemäß übernimmt die Finanzverwaltung diese ohne weitere Prüfung.

Selbständige mit Gewinneinkünften (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Personengesellschaften) sind dazu verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung online einzureichen. Das gilt unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn nach Buchführung und Bilanz oder der einfachen Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben.

Arbeitnehmer mit gewerblichen Nebeneinkünften bis maximal 410 € sind von dieser Verpflichtung befreit, sie können aber – wie alle anderen privaten Steuerzahler – ihre Einkommensteuererklärung freiwillig elektronisch übermitteln, um auf Papier zu verzichten.


4.1 Unterlagen für die Steuererklärung

Leider ist der Versand einer verkürzten Erklärung per Post häufig immer noch notwendig, da Unterschrift, Spendenbelege, Bescheinigungen über Kapitalertragsteuer, Lohnersatzleistungen oder ausländische Quellensteuer im Original vorliegen müssen. Belege zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Kinderbetreuungskosten müssen Sie hingegen nicht mehr von sich aus vorgelegen, sondern nur, wenn das Finanzamt dies verlangt.

Die zusätzliche Übersendung einer komprimierten Steuererklärung entfällt also, wenn Sie nur für Unterschriftszwecke benötigt worden wäre, da Ihr persönliches elektronisches Zertifikat (siehe Punkt 3.2) hre Unterschrift ersetzt.

Als Belege zusätzlich zu der verkürzten Erklärung per Post müssen Sie insbesondere einreichen:

  • Zuwendungsnachweise wie z.B. Spendenbescheinigungen
  • erstmaliger Nachweis einer Behinderung und Nachweise bei Änderungen des Grads der Behinderung
  • Bescheinigung über anrechenbare ausländische Steuern
  • Nachweise der Unterhaltsbedürftigkeit
  • Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer (nur nötig, wenn eine Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge oder die Günstigerprüfung beantragt wird)

Hinweis

Wenn Sie ELSTER benutzen, müssen Sie folgende Belege erst einmal nicht einreichen, sondern dürfen die Aufforderung durch das Finanzamt abwarten:

  • Nachweise über außergewöhnliche Belastungen
  • Belege über Arbeitsmittel
  • Nachweise über haushaltsnahe Dienstleistungen (Rechnung des Dienstleisters und Kontoauszug über die Zahlung auf dessen Konto)
  • Nachweise über Kinderbetreuungskosten (Rechnung des Dienstleisters und Kontoauszug über die Zahlung auf dessen Konto)
  • Nachweise über Beiträge an Berufsverbände
  • Bestätigungen zu Lebens- oder Haftpflichtversicherungen

Diese Unterlagen müssen Sie so lange aufbewahren, bis der anschließende Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Sofern außergewöhnliche oder erstmalige Umstände die Höhe der Steuer beeinflussen, empfiehlt es sich, die Belege dennoch direkt einzureichen. Das gilt beispielsweise bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten Haushaltsführung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers.


4.2 Die vorausgefüllte Steuererklärung

Die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) ist eine Serviceleistung der deutschen Finanzverwaltung, die es Steuerpflichtigen ermöglicht, ihre Steuererklärung schneller und einfacher zu erstellen. Die VaSt enthält bereits vorab elektronisch übermittelte Informationen zu den Einkünften, die das Finanzamt von verschiedenen Stellen wie Arbeitgebern, Krankenkassen oder Rentenversicherungen erhalten hat.

Die Bürger können bei dieser ihre gespeicherten Steuerdaten mit dem Steuerprogramm elektronisch abrufen, dann die Angaben vervollständigen und die Erklärung wieder elektronisch an das Finanzamt zurücksenden. Neben dem Steuerzahler hat auch sein bevollmächtigter Berater Zugang zu den Datenbeständen der Steuerverwaltung.



Wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung über das Elster-Portal einreicht, kann er auf diese Daten zugreifen und diese in seine Steuererklärung übernehmen. Dadurch entfällt das manuelle Eintragen der Daten in der Steuererklärung und die Gefahr von Übertragungsfehlern wird minimiert.

Bei der vorausgefüllten Steuererklärung können die Daten, die über die elektronische Lohnsteuerkarte zur Verfügung stehen, automatisch in die Steuererklärung übertragen werden. Angaben über die Person, Steueridentifikationsnummer, Fakten über Lohn- und Entgeltersatzleistungen, Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung und Ähnliches sind dann bereits dort eingefügt, wo sie hingehören.

Bereitgestellte Daten und ihre Verwendung: Mit der vorausgefüllten Steuererklärung werden folgende bei der Finanzverwaltung gespeicherten Belege bereitgestellt:

  • Lohnsteuerbescheinigungen, die vom Arbeitgeber übermittelt werden,

  • Mitteilungen über den Bezug von Leistungen der Rentenversicherung

  • die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,

  • Aufwendungen für die Altersvorsorge (z. B. Riester- oder Rürup-Verträge)

  • Mitteilungen über Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld)

  • Mitteilungen über den Bezug vermögenswirksamer Leistungen

  • Stammdaten

Die VaSt ist jedoch keine vollständig vorausgefüllte Steuererklärung, da nicht alle Informationen automatisch eingetragen werden können. Es müssen zum Beispiel noch Angaben zu Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gemacht werden. Die VaSt kann jedoch als wichtige Grundlage für die Erstellung der Steuererklärung dienen und den Prozess insgesamt erleichtern.

Der Nutzer des Verfahrens muss die Angaben nur noch kontrollieren und gegebenenfalls ergänzen, beispielsweise bei den außergewöhnlichen Belastungen oder den Werbungskosten.

Nicht für alle Steuerbürger werden die Daten aus den oben genannten Belegen automatisch abgerufen. Voraussetzung für den Abruf ist eine gültige Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) in Mein ELSTER. Anschließend muss eine (gesonderte) Anmeldung zum Belegabruf erfolgen. Die Daten stehen frühestens einen Tag nach Anmeldung bereit.


Die vorausgefüllte Steuererklärung wird im Privatbereich zunächst freiwillig sein und entspricht datenschutzrechtlichen Anforderungen. Auch die Software von kommerziellen Anbietern können diese Dienstleistung nutzen.

Der Arbeitsaufwand und die Anzahl der Fehler können durch dieses Verfahren deutlich reduziert werden und die Prozesse werden weiter automatisiert. Die Finanzverwaltung erhofft sich dadurch, die Akzeptanz der elektronischen Steuererklärung weiter steigern zu können.


5 Betriebliche Steuererklärungen

5.1 E-Bilanz

5.2 Härtefallregelung


Für die betrieblichen Steuererklärungen ist die elektronische Variante bis auf wenige Ausnahmen zur Pflicht geworden.

So müssen inzwischen alle Steuererklärungen und die Steueranmeldungen zur Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer elektronisch abgegeben werden (siehe Punkt 2.1). Auch der Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung muss im Rahmen der E-Bilanz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.


Lediglich bei der Einnahmenüberschussrechnung von Betriebseinnahmen unter 17.500 € im Wirtschaftsjahr wird auf die elektronische Übermittlung verzichtet und die Gewinnermittlung kann formlos eingereicht werden. Die Höhe des Gewinns bzw. Verlusts ist dabei irrelevant, maßgebend ist der Jahresumsatz. Wird die Umsatzgrenze überschritten, muss der amtliche Vordruck verwendet und die elektronische Übermittlung gewählt werden.

In wenigen Ausnahmefällen wird ein Härtefall anerkannt und der Unternehmer darf auf die elektronische Übermittlung verzichten (siehe Punkt 5.2).


5.1 E-Bilanz

Unternehmen müssen auch ihren Jahresabschluss seit dem Jahr 2013 elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Mithilfe der E-Bilanz versucht das Finanzministerium, den Verwaltungsaufwand für Prüfer und zu Prüfende zu reduzieren. Alle Unternehmen, die nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen bilanzpflichtig sind, müssen nun eine E-Bilanz aufstellen. Betroffen sind alle in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn (oder Verlust) durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.

Die E-Bilanz ändert nichts an den für den Jahresabschluss notwendigen Zahlen und Daten, diese müssen jedoch an die Taxonomie der E-Bilanz angepasst werden.

Die Taxonomie ist das vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebene Schema, in dem die Unternehmen ihre Daten strukturieren müssen, wenn sie einen Jahresabschluss per E-Bilanz an das Finanzamt übertragen.

Jährlich im November wird eine neue verpflichtende Taxonomie veröffentlicht. Da eine Taxonomie nicht generell angewendet werden kann, gibt es für diverse Branchen spezifische Taxonomien.

Hinweis

Eine E-Bilanz wird elektronisch über das ELSTER-Verfahren übermittelt. Dafür braucht jedes Unternehmen ein ELSTER-Zertifikat.

Die Unternehmen haben die Möglichkeit entweder den Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um die steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine extra angefertigte Steuerbilanz zu übertragen. Außerdem besteht die Option, zusätzliche Daten – z.B. den Anhang oder Lagebericht – zu senden.

Im Anschluss an die Datenübermittlung wird dem Nutzer eine Bestätigung angezeigt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass keine Übertragung stattgefunden hat, wenn keine Bestätigung angezeigt wird. Falls technische Probleme auftreten, können Sie sich an den technischen Support des ELSTER-Portals wenden (https://www.elster.de/hotline_nw.php).

Die Daten unterliegen dem Steuergeheimnis und sind nicht frei zugänglich. Sie werden von dem jeweiligen Finanzamt vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz. Allerdings sollte das Unternehmen für ausreichenden Schutz der eigenen, an das Internet angeschlossenen Computer sorgen.

Mehr Informationen zur E-Bilanz finden Sie hier „E-Bilanz“.


5.2 Härtefallregelung

Das Finanzamt kann in gesetzlich definierten Härtefällen auf die elektronische Datenübermittlung verzichten, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • er nicht über die erforderliche technische Ausstattungverfügt,

die Schaffung der technischen Möglichkeiten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich wäre oder

  • der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

In der Praxis dürften diese Voraussetzungen insbesondere bei Kleinstbetrieben gegeben sein, wenn ein Unternehmer seine gewerbliche/berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat, oder bei betagten Selbständigen und Unternehmern kurz vor der Betriebsaufgabe.

Der Antrag auf einen Härtefall kannentweder vorab gesondert oder auch durch Abgabe einer herkömmlichen Erklärung auf Papier gestellt werden. Allerdings sind die Hürden für einen solchen Härtefall bei Selbständigen meist hoch.

Der Umstand, dass ein Steuerzahler weder über einen Computer noch über einen Internetzugang verfügt, führt noch nicht automatisch dazu, dass seinem Antrag stattgegeben wird.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: September 2015. Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Steuererklärung per ELSTER

Steuererklärungen sind beim Finanzamt grundsätzlich auf den amtlichen Formularen einzureichen. (Die Vordrucke der Steuerformulare finden Sie kostenlos zum Download im Internet.) Es besteht jedoch eine Ausnahme, wenn Sie Ihre Steuererklärung per ELSTER elektronisch einreichen. Das Finanzamt stellt hierfür eine Steuersoftware namens Elsterformular online kostenlos zur Verfügung. Es handelt sich mehr oder weniger um ein elektronisches Steuerformular mit Ausfüllhilfe. Das Elsterformular vom Finanzamt gibt Ihnen keine Steuertipps, was Sie von der Steuer absetzen können und wie Sie Steuern sparen können. Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht mit einem Steuerberater, sondern selbst mit einer Steuersoftware erstellen möchten, dann sollten Sie lieber ein professionelles Steuerprogramm nutzen. Die Steuerprogramme können Ihre Steuererklärung natürlich auch elektronisch per ELSTER-Schnittstelle an das Finanzamt übermitteln:


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Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.


Ihre persönliche Checkliste für die Einkommensteuererklärung: Ihre Einkommensteuererklärung erledigen wir schnell und schöpfen für Sie alle Steuersparmöglichkeiten aus. Dafür brauchen wir einige Informationen und Unterlagen von Ihnen. Welche, das hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Deshalb erhalten Sie von uns nicht einfach eine Standard-Liste, sondern eine individuell für Sie erstellte Checkliste. Machen Sie Angaben zu Familienstand, Einkünften und Ausgaben, und in wenigen Sekunden erscheint Ihre Checkliste. Darauf sind alle für Ihre Steuererklärung wichtigen Informationen und Belege zusammengestellt – und nur die. Und damit Sie die Formulare und Bescheinigungen sofort erkennen, enthält die Checkliste Beispielbelege. Sammeln Sie Ihre Belege und Informationen und bringen oder schicken sie zusammen mit der Checkliste zu uns. Um den Rest kümmern wir uns. Ihre persönliche Checkliste erhalten Sie hier:




Top ELSTER-Steuererklärung


Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuererklärung

EStG 
EStG § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3

EStG § 6 Bewertung

EStG § 10

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 16 Veräußerung des Betriebs

EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStR 
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

EStDV 56 60 65
GewStG 
GewStG § 14a Steuererklärungspflicht

GewStG § 35c Ermächtigung

KStG 8d 14 31
UStG 
UStG § 18 Besteuerungsverfahren

UStG § 18a Zusammenfassende Meldung

UStG § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren

UStG § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat

UStG § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters

AO 
AO § 30a Schutz von Bankkunden

AO § 33 Steuerpflichtiger

AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

AO § 91 Anhörung Beteiligter

AO § 109 Verlängerung von Fristen

AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

AO § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 153 Berichtigung von Erklärungen

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung

AO § 269 Antrag

AO § 30a Schutz von Bankkunden

AO § 33 Steuerpflichtiger

AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

AO § 91 Anhörung Beteiligter

AO § 109 Verlängerung von Fristen

AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

AO § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 153 Berichtigung von Erklärungen

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung

AO § 269 Antrag

UStAE 
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen

UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStAE 18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStAE 27.1. Übergangsvorschriften

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen

UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStAE 18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStAE 27.1. Übergangsvorschriften

UStR 
UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 201. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStR 221a. Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStR 226. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 231a. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStR 243. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStR 245. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStR 247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStR 276d. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

KStR 5.7 31.2
GewStDV 25
AEAO 
AEAO Zu § 33 Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 80 Bevollmächtigte und Beistände:

Zu § 87a Elektronische Kommunikation:

Zu § 88 Untersuchungsgrundsatz:

AEAO Zu § 91 Anhörung Beteiligter:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:

Zu § 149 Abgabe der Steuererklärungen:

AEAO Zu § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen:

AEAO Zu § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle:

AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

Zu § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

AEAO Zu § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 364b Fristsetzung:

AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:

ErbStG 13a 28a 31
BpO 4a 32
BewG 28 127
EStH 4a 5.7.4 13a.1 15.6 25 37 46.2
StbVV 
§ 14 StBVV Pauschalvergütung

§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 24 StBVV Steuererklärungen

KStH 31.2
LStH 42d.1
GrEStG 19
ErbStH E.7.4.4 E.10.7 E.14.1.3 E.31
GrStG 
§ 44 GrStG Steueranmeldung


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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