Immobilienbewertung Rechner - kostenlos
Herzlich willkommen auf Immobilienbewertung,
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie mit
Immobilienbewertung Steuern sparen können. Mein Name ist Michael Schröder. Ich bin Steuerberater mit dem Tätigkeitsschwerpunkt
Immobiliensteuerrecht
und Immobilienbewertung
für das Steuerrecht. Im Steuerrecht kommen in folgenden Fällen eine
Immobilienbewertung in Betracht:
Ich biete Ihnen eine kostenlose Immobilienbewertung an, ob sich
ein Gutachten für Ihre Immobilie lohnt. Sie können vorab auch selbst
eine
kostenlose Immobilienbewertung online vornehmen.
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Wert einer Immobilie zu ermitteln. Die
steuerliche Immobilienbewertung kann vom Verkehrswert abweichen. Es gibt einerseits Fälle, wo
der steuerliche Wert einer Immobilie unterhalb des Verkehrswertes liegt. Hier lassen sich durch die Übertragung von Immobilien hervorragend Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer sparen.
Leider kommt es aber vermehrt auch zu einer Überbewertung von Immobilien.
Zum 1.1.2009 ist das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht in Kraft getreten. Schwerpunkt des neuen
Gesetzes bildete dabei die
Bewertung von Grundvermögen. Die Neuregelung geht wie Sie wissen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurück. Das oberste Gericht
forderte eine verfassungskonforme realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensarten und verpflichtete den Gesetzgeber, Bewertungsverfahren einzuführen, die sich für alle
Wirtschaftsgüter am gemeinen Wert (Verkehrswert) orientieren.
Nutzen Sie die Öffnungsklausel der Immobilienbewertung
um Erbschaftssteuer zu sparen ...
Die neuen Bewertungsverfahren führen in vielen Fällen zu einer Überbewertung
Der Gesetzgeber ist meines Erachtens über die Zielvorgabe des Bundesverfassungsgerichts hinausgeschossen. Aus meiner Praxiserfahrung heraus weiß ich, dass der Steuergesetzgeber
nicht in allen Punkten der für private
Immobilien Gutachten in Berlin maßgeblichen Wertermittlungsverordnung gefolgt
ist, sondern die Wertermittlungsverfahren im neuen Bewertungsrecht stark modifiziert hat - dies natürlich zu Ihren Lasten bzw. zu Lasten der Erben und Erwerber.
Beispiel: Während die
Wertermittlungsverordnung (WertV) eine Vielzahl wertmindernder Faktoren kennt, welche der Sachverständige in einem
Verkehrswertgutachten zu
berücksichtigen hat, geht das Bewertungsrecht in seiner neuen Fassung von einer Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen aus, welche regelmäßig Handlungsbedarf ergeben.
Besonders hinweisen möchte ich Sie u.a. darauf, dass nach dem neuen Bewertungsgesetz bei Anwendung des
Vergleichswertverfahrens Besonderheiten, insbesondere die den Wert
beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art nicht berücksichtigt werden sollen. D. h. im Klartext: Einschränkungen im öffentlichen
Baurecht oder aus dem Denkmalschutz bleiben im Steuerrecht unberücksichtigt. Solche wertbeeinflussende
Belastungen und Rechte privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art spielen jedoch nach meiner Erfahrung eine entscheidende Rolle in der Preisbildung für
Immobilien.
Für Immobilien, die seit dem 1.1.2009 vererbt oder verschenkt werden, gelten folgende
Bewertungsverfahren (Immobilienbewertung):
-
Vergleichswertverfahren: Das
Vergleichswertverfahren legt repräsentative Kaufpreise oder Vergleichsfaktoren zugrunde und eignet sich für die Bewertung von
Wohnungseigentum, Teileigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser. Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktwert einer
Immobilie aus tatsächlich realisierten
Kaufpreisen von anderen Immobilien abgeleitet. Voraussetzung sind weitgehend gleichartige Grundstücke bzw. Gebäude.
-
Ertragswertverfahren: Das
Ertragswertverfahren wird für bebaute Immobilien eingesetzt, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die
Werteinschätzung am Immobilienmarkt im Vordergrund steht (typische Renditeobjekte). Das Ertragswertverfahren kommt zur Anwendung bei Mietwohngrundstücken,
Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen
Immobilienmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
Allgemeines zum
Ertragswertverfahren und mehr zum
Ertragswertverfahren
für die Immobilienbewertung ...
-
Sachwertverfahren: Das
Sachwertverfahren basiert auf dem Substanzwert der
Immobilie, der sich aus der Summe des Herstellungswertes der auf dem Grundstück
vorhandenen baulichen und nicht baulichen Anlagen sowie aus dem
Bodenwert ermittelt. Das Sachwertverfahren kommt für Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und
Zweifamilienhäuser in Betracht, für die die Herstellungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wertbestimmend sind. Das Sachwertverfahren findet auch Anwendung bei
Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Immobilien, für die sich auf dem örtlichen
Immobilienmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt.
Immobilienbewertung Rechner
Weitere Infos auf
Wertermittlungsverordnung und
Grundbesitzbewertung
Immobilienbewertung überprüfen
Auch zahlreiche Mindestwertregelungen aus dem neuen Gesetz erfordern künftig eine Überprüfung der steuerlichen
Immobilienbewertung. Besonders den Ansatz des
Bodenrichtwertes als Mindestwert bei Ermittlung der Immobilienwerte im
Ertragswertverfahren halte ich für bedenklich. Ist der Gebäudeertrag gleich null oder negativ, wäre der
Bodenwert um die Freilegungskosten wie Aufräumarbeiten bzw. Abbruchkosten zu mindern. Nicht so im Steuerrecht.
Werterhöhend dürfte sich auch der Umstand auswirken, dass das neue Recht als Rohertrag die Mieterträge der letzten 12 Monate zugrunde legt. Ein Sachverständiger
wird hingegen nur nachhaltig erzielbare Einnahmen in die Wertfindung einbinden, welche sich in Zukunft erzielen lassen.
Darüber hinaus dürften nach meiner Auffassung Erben und Erwerber von Grundstücken mit älteren Gebäuden bei Anwendung des
Sachwertverfahrens benachteiligt
werden. Unverständlich ist nach meiner Auffassung, dass die steuerlichen Bewertungsvorschriften Mindest-Restgebäudewerte in allen Fällen vorsehen, auch in solchen Fällen,
in denen sich das Gebäude als abrissreif präsentiert. Bauschäden, unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen oder der Reparaturstau bleiben so steuerlich
unberücksichtigt.
Nicht besser dürfte es Ihnen ergehen, wenn Sie ein
unbebautes Grundstück erben bzw. vererben. Zwar lehnt sich auch die neue steuerliche
Immobilienbewertung unverändert an den
von den Gutachterausschüssen ermittelten und veröffentlichten
Bodenrichtwerten
an. Entfallen ist jedoch der 20 prozentige Bewertungsabschlag. Damit werden wertmindernde Faktoren wie
besondere Immissionsbelastungen oder besondere Belästigungen durch in unmittelbarer Nähe liegender Lärmquellen im Steuerrecht nicht mehr berücksichtigt. In solchen und
ähnlichen Fällen sollten Sie daher unbedingt mit mir Kontakt aufnehmen. Ich kann Ihnen hierbei helfen,
Erbschaftsteuer zu sparen.
Ich setze für Sie gezielt die so genannte "Öffnungsklausel" ein. Denn der Steuergesetzgeber hat Erben bzw. Erwerbern die schon bisher bestandene Möglichkeit des
Nachweises
eines niedrigeren Verkehrswertes auch im neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht belassen. Diese Tatsache weiß ich für Sie gezielt einzusetzen!
Einen steuerdichten Nachweis kann ich für Sie aber nur mit einem
Immobiliengutachten durch einen Sachverständigen führen. Eigene
Immobilienbewertungen (Immobilienbewertung
Rechner) werden nicht anerkannt. Ich arbeite seit Jahren erfolgreich
mit kompetenten Sachverständigen und veranlasse die Ausarbeitung entsprechender
Immobiliengutachten und
führe gegenüber der Finanzverwaltung das Nachweisverfahren. Gelingt es Ihnen, mit meiner Hilfe und die unseres Sachverständigen einen niedrigeren
Immobilienwert für Ihre Immobilie nachzuweisen, ist dieser für das
Finanzamt bindend. Sie sparen dadurch unter Umständen viel Steuern!
Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für ein Gespräch gemeinsam mit mir dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem Gespräch sollten
wir die Details besprechen.
Checkliste: Neue Erbschaftsteuer und Grundstücksbewertung - systematisch zum richtigen Steuerwert
-
Vergleich der steuerlichen
Immobilienbewertungsverfahren
-
Immobilienwert nach maßgeblicher
Bewertungsmethode durch
Steuerberater ermitteln lassen
-
Auf Plausibilität prüfen (Immobilienpreise vergleichbarer
Immobilien)
-
Wenn Immobilienwert über grob geschätztem Marktpreis -->
Immobilie auf wertmindernde Faktoren untersuchen:
-
Altlasten, Alterswertminderung, Baumängel, Bodenrichtwerte (ungeeignete
Vergleichsimmobilien)?
-
Immobilie abrissreif oder nur eingeschränkt nutzbar?
-
Höhere Lärmbelästigungen, sonstige Immissionen? Nießbrauchs- Wohnrecht vorhanden?
-
Bei niedrigerem Immobilienwert:
-
Öffnungsklausel nutzen
und Steuerberater beauftragen
-
niedrigeren Verkehrswert der Immobilien durch Gutachten nachweisen
-
niedrigere Steuerfestsetzung beantragen, ggf.
Einspruch oder Klage einlegen
Alle
Immoblien Gutachten (Berlin) werden in Zusammenarbeit mit einem technisch versierten Diplom-Sachverständigen (DIA), zertifiziert
nach DIN EN 45 013, kompetent nach anerkannten Grundsätzen und gesetzlichen Bestimmungen erstellt. Die fachliche
Zusammenarbeit eines Sachverständigen mit einem Steuerberater
kommt
Ihnen zu Gute. Ich war u. a. Dozent beim Zertifikatslehrgang "Qualifizierung von Sachverständigen für
die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Beleihungswertermittlung". Dieser Lehrgang wurde von der IHK Berlin in
Zusammenarbeit mit dem Verband der vereidigten Sachverständigen e.V. Berlin und Brandenburg sowie dem RDM und VDM durchgeführt.
Wir prüfen vorab, ob sich ein Gutachten für Ihre Immobilien
lohnt. Die Kosten für das Immobiliengutachten
sind ein gute Investition, denn die Kosten werden geringer
sein, als Ihre Steuerersparnis.
E-Mail:
Immobilienbewertung@SteuerSchroeder.de
Dipl.-Kfm.r
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Immobilienbewertung vom Steuerberater Berlin
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