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Steuerrechner

Steuerrechner vom Steuerberater

Online-Steuerrechner für Ehepaare, Selbstständige, Arbeitnehmer, Beamte + Rentner


Es gibt verschiedene Online-Steuerrechner, die es ermöglichen, die voraussichtliche Steuerlast zu berechnen. Die Steuerrechner ermöglichen eine detaillierte Berechnung verschiedener Steuerarten, wie z.B. Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kfz-Steuer und bieten und auch eine Optimierungsmöglichkeit für die Steuerlast an.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Online-Steuerrechner nur eine Schätzung der tatsächlichen Steuerlast ermöglichen und nicht die individuelle steuerliche Situation berücksichtigen. Eine genaue Berechnung der Steuerlast kann nur durch einen Steuerberater oder das Finanzamt erfolgen.



Lohn + Bezüge

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Betriebswirtschaft (Abzinsung, Preis, Rabatt, Skonto, Währung, Zinsen etc.)

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Kfz - Steuer, Bussgeld, Kosten etc.

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Weitere Rechner

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerberechnung

EStG 
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStR 
EStR R 34.2 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung

UStG 
UStG § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung

UStG § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 
UStAE 13b.13. Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer

UStAE 16.1. Steuerberechnung

UStAE 18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 13b.13. Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer

UStAE 16.1. Steuerberechnung

UStAE 18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStR 
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 220. Steuerberechnung

UStR 229. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStR 254. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

AEAO 
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

LStR 
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

EStH 34.2
LStH 39a.1 42d.1
GrEStG 11 12
ErbStH E.14.1.1 E.19 E.19a.2 E.19a.3


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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