Lohnsteuerjahresausgleich

Frist, Formular und Rechner Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Einkommensteuererklärung


Willkommen bei Lohnsteuerjahresausgleich

 Ihr Lohnsteuerjahresausgleich vom Steuerberater aus Berlin

LohnsteuerjahresausgleichSie möchten einen Lohnsteuerjahresausgleich abgeben oder wissen noch nicht, ob sich ein Lohnsteuerausgleich für Sie lohnt? Sie können davon ausgehen, dass bei einem Lohnsteuerjahresausgleich durchschnittlich ca. 800 Euro Lohnsteuer erstattet werden. Aus diesem Grund mache ich Ihnen ein besonders attraktives Angebot für Ihren Lohnsteuerjahresausgleich:
(Hier geht es zur Steuerberatung für Freiberufler ...)

Ob sich ein Lohnsteuerjahresausgleich für Sie lohnt, prüfe ich gerne vorab. Das bedeutet für Sie, dass Sie kein finanzielles Risiko eingehen. Sollte sich ein Lohnsteuerjahresausgleich nach überschlägiger Prüfung für Sie nicht lohnen, erstelle ich keinen Lohnsteuerjahresausgleich und Sie erhalten Sie Ihre Unterlagen ohne Steuerberatungskosten zurück (Die Steuerberatungskosten können Sie von der Steuer absetzen, zur Höhe der Steuerberatergebühren siehe den kostenlosen online  Steuerberatergebühren-Rechner).

Schreiben Sie mir eine E-Mail an Lohnsteuerjahresausgleich@SteuerSchroeder.de und fordern Sie gleich eine unverbindliche Prüfung an, ob Sie durch einen Lohnsteuerjahresausgleich eine Steuererstattung erhalten. Oder rechnen Sie gleich selbst mit dem kostenlosen online Lohnsteuerjahresausgleich-Rechner bzw. Einkommensteuer-Rechner Ihre voraussichtliche Steuererstattung bei einem Lohnsteuerjahresausgleich aus.

 

Frist Lohnsteuerjahresausgleich

Die Frist für die Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleichs (Einkommensteuererklärung) für das Jahr 2011 endet grundsätzlich mit dem 31.12.2015. Die Abgabefrist für den Lohnsteuerjahresausgleich kann nicht verlängert werden (Ausschlussfrist)! Gegen die Ablehnung des Lohnsteuerjahresausgleichs wegen der Ausschlussfrist von ursprünglich 2 Jahren empfehle ich seit dem Jahr 2007 Einspruch einzulegen.

Im Gegensatz zum Lohnsteuerjahresausgleich, endet die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2011 zum 31.05.2012. Die Frist verlängert sich automatisch bis zum 30.09.2012 für die Abgabe von Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden (allgemeine Fristverlängerung). Darüber hinaus erhalten Steuerberater eine Fristverlängerung bis zum 31.12. und darüber hinaus nur auf Grund begründeter Fristverlängerungsanträge.

Es handelt sich nicht um einen Lohnsteuerjahresausgleich, wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Das ist der Fall, wenn

  • die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € betragen;

  • ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat;

  • der Arbeitnehmer bestimmte Lohn-/ Entgeltersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat;

  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI  besteuert worden ist;

  • das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat (ausgenommen Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Zahl der Kinderfreibeträge);

  • bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Behinderte / Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen;

  • im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen (Abfindungen) oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind (Abfindungsrechner).

  • der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S). Weitere Informationen finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien.

Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben deshalb ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

 

Ein Lohnsteuerjahresausgleich wird durchgeführt, wenn

  • negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen;

  • Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen;

  • wenn ein Ehegatte sich getrennt zur Einkommensteuer veranlagen lassen will;

  • wenn beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen;

  • wenn bei Inanspruchnahme der Eigenheimzulage Vorkosten wie Sonderausgaben geltend gemacht werden;

  • wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag und Abgeltungssteuer) oder Körperschaftsteuer angerechnet und ggf. erstattet werden soll.

 

Besteht keine Einkommensteuererklärungspflicht, kann sich ein Lohnsteuerjahresausgleich insbesondere lohnen, wenn

  • Sie während des Jahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben;

  • die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt und Ihr Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt hat;

  • sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem Lohnsteuerjahresausgleich durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist

  • Sie Entschädigungen (Abfindungen) oder Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten haben

  • Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist (Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 bzw. 1.000 Euro, Sonderausgaben über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36)

  • Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen können (Kosten wegen Krankheit, Scheidung usw.)

  • Sie während des Jahres geheiratet haben (Anwendung der Splittingtabelle)

  • Sie oder Ihr Ehegatte im Ausland wohnen, Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen und Sie bisher keine familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben

  • Ansprüche auf Steuervergünstigungen für selbst genutztes Wohneigentum bestehen

  • Verlustabzüge aus anderen Einkunftsarten oder aus Vorjahren berücksichtigt werden können

  • Abgeltungssteuer, Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer angerechnet werden

 

Wenn Sie mich nicht mit Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Einkommensteuererklärung beauftragen möchten, dann finden hier einen Lohnsteuerhilfeverein online bzw. Lohnsteuerhilfeverein in Berlin. Hier finden Sie das Formular für Ihren  Lohnsteuerjahresausgleich, falls Sie ihn selbst erstellen möchten. Wenn Sie Ihre Steuererklärung schon selbst machen möchten, dann empfehle ich Ihnen aber dringend ein Steuerprogramm einzusetzen. Außerdem ist die Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleichs per ELSTER anzuraten.

 

 

E-Mail: Lohnsteuerjahresausgleich@SteuerSchroeder.de

Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
www.steuerschroeder.de
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
Lohnsteuerjahresausgleich

Meine Steuerkanzlei ist Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

Benutzerdefinierte Suche

Abfindung | Abgeltungssteuer | Altersvorsorge | Ansparabschreibung | Außergewöhnliche Belastungen| Betriebsprüfung | Buchhaltung | Buchhaltungsprogramm | Doppelbesteuerung | Erbschaftssteuer | Einnahmeüberschussrechnung EÜR | Existenzgründung | Freiberufler | Geschäftsführergehalt | Gewerbesteuer | Grundtabelle | Immobiliensteuerrecht | Immobilienbewertung | Limited | Lohnsteuerjahresausgleich | Lohnsteuer | Lohnsteuertabelle | PKW-Nutzung | Rechnung | Rechtsform | tax return | Sonderausgaben | Splittingtabelle| Steuerberatung online | Steuererklärung | Steuerberatergebühren | Steuerprogramme | Steuersparmodelle | Steuertabelle | Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug | Werbungskosten


Lohnsteuerjahresausgleich

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Lohnsteuerjahresausgleich vom Steuerberater Berlin

Top Lohnsteuerjahresausgleich