Frist, Formular und Rechner Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Einkommensteuererklärung
Willkommen bei Lohnsteuerjahresausgleich
Ihr Lohnsteuerjahresausgleich vom
Steuerberater aus Berlin
Sie möchten einen Lohnsteuerjahresausgleich
abgeben oder wissen noch nicht, ob sich ein Lohnsteuerausgleich
für Sie lohnt? Sie können davon ausgehen, dass bei einem
Lohnsteuerjahresausgleich durchschnittlich ca. 800 Euro
Lohnsteuer erstattet werden. Aus diesem Grund mache ich Ihnen ein
besonders attraktives Angebot für Ihren Lohnsteuerjahresausgleich:
(Hier geht es zur
Steuerberatung für Freiberufler
...)
Ob sich ein Lohnsteuerjahresausgleich für Sie lohnt,
prüfe ich gerne vorab. Das bedeutet für Sie, dass Sie kein finanzielles Risiko eingehen.
Sollte sich ein Lohnsteuerjahresausgleich nach überschlägiger Prüfung für
Sie nicht lohnen, erstelle ich keinen Lohnsteuerjahresausgleich und Sie erhalten Sie Ihre Unterlagen
ohne Steuerberatungskosten
zurück
(Die Steuerberatungskosten können Sie von der Steuer absetzen,
zur Höhe der Steuerberatergebühren siehe den kostenlosen online
Steuerberatergebühren-Rechner).
Schreiben Sie mir eine E-Mail an
Lohnsteuerjahresausgleich@SteuerSchroeder.de
und fordern Sie gleich eine unverbindliche Prüfung an, ob Sie durch einen Lohnsteuerjahresausgleich
eine Steuererstattung erhalten. Oder rechnen Sie gleich selbst mit dem kostenlosen online
Lohnsteuerjahresausgleich-Rechner
bzw.
Einkommensteuer-Rechner
Ihre voraussichtliche Steuererstattung bei einem Lohnsteuerjahresausgleich
aus.
Die Frist für die Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleichs (Einkommensteuererklärung) für das Jahr
2011 endet grundsätzlich mit dem 31.12.2015. Die Abgabefrist für den
Lohnsteuerjahresausgleich kann nicht verlängert werden (Ausschlussfrist)!
Gegen die Ablehnung des Lohnsteuerjahresausgleichs wegen der Ausschlussfrist von
ursprünglich 2 Jahren empfehle ich seit dem Jahr 2007
Einspruch einzulegen.
Im Gegensatz zum Lohnsteuerjahresausgleich, endet die
Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung
2011 zum 31.05.2012. Die Frist verlängert sich automatisch bis zum 30.09.2012 für die Abgabe von Steuererklärungen,
die von Steuerberatern erstellt werden (allgemeine Fristverlängerung). Darüber hinaus erhalten Steuerberater eine
Fristverlängerung bis zum 31.12. und darüber hinaus nur auf Grund begründeter Fristverlängerungsanträge.
Es handelt sich nicht um einen Lohnsteuerjahresausgleich,
wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.
Das ist der Fall, wenn
-
die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer
einbehalten worden ist, mehr als 410 € betragen;
-
ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat;
-
der Arbeitnehmer bestimmte Lohn-/ Entgeltersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat;
-
beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der
Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
-
das Finanzamt einen Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen hat (ausgenommen Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Zahl der
Kinderfreibeträge);
-
bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Behinderte / Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen;
-
im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen (Abfindungen) oder Arbeitslohn für mehrere Jahre
ermäßigt besteuert worden sind (Abfindungsrechner).
-
der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer
Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S).
Weitere Informationen finden Sie in den
Lohnsteuerrichtlinien.
Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, werden mit ihren
steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben
deshalb ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Ein Lohnsteuerjahresausgleich wird durchgeführt, wenn
-
negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen;
-
Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen;
-
wenn ein Ehegatte sich getrennt zur Einkommensteuer veranlagen lassen will;
-
wenn beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen;
-
wenn bei Inanspruchnahme der Eigenheimzulage Vorkosten wie Sonderausgaben geltend gemacht werden;
-
wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag und Abgeltungssteuer) oder
Körperschaftsteuer
angerechnet und ggf. erstattet werden soll.
Besteht keine Einkommensteuererklärungspflicht, kann sich ein Lohnsteuerjahresausgleich insbesondere
lohnen, wenn
-
Sie während des Jahres nicht ununterbrochen in einem
Dienstverhältnis gestanden haben;
-
die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt und Ihr Arbeitgeber keinen
Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt hat;
-
sich Ihre
Steuerklasse
oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren
Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem
Lohnsteuerjahresausgleich durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt
worden ist
-
Sie Entschädigungen (Abfindungen)
oder Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten haben
-
Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein
Freibetrag auf Ihrer
Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist (Werbungskosten über dem
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 bzw. 1.000 Euro, Sonderausgaben über
dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36)
-
Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen können (Kosten wegen Krankheit, Scheidung usw.)
-
Sie während des Jahres geheiratet haben
(Anwendung der
Splittingtabelle)
-
Sie oder Ihr Ehegatte im Ausland wohnen, Ihre
Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer
unterliegen und Sie bisher keine familienbezogenen
Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben
-
Ansprüche auf Steuervergünstigungen für selbst genutztes Wohneigentum
bestehen
-
Verlustabzüge aus anderen Einkunftsarten oder
aus Vorjahren berücksichtigt werden können
-
Abgeltungssteuer,
Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer angerechnet werden
Wenn Sie mich nicht mit Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich
bzw. Einkommensteuererklärung beauftragen möchten, dann finden hier einen
Lohnsteuerhilfeverein online bzw.
Lohnsteuerhilfeverein in Berlin.
Hier finden Sie das Formular für Ihren
Lohnsteuerjahresausgleich, falls Sie ihn
selbst erstellen möchten. Wenn Sie Ihre Steuererklärung
schon selbst machen möchten, dann empfehle ich Ihnen aber
dringend ein
Steuerprogramm einzusetzen. Außerdem ist die Abgabe des
Lohnsteuerjahresausgleichs per ELSTER anzuraten.
E-Mail:
Lohnsteuerjahresausgleich@SteuerSchroeder.de
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
www.steuerschroeder.de
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
Meine Steuerkanzlei ist Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Lohnsteuerjahresausgleich vom Steuerberater Berlin
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