Willkommen auf meiner Seite Umsatzsteuer Nachschau
und vielen Dank für Ihr Interesse an meinem Angebot Umsatzsteuer Nachschau und Steuerberatung. Mein Name ist Michael Schröder und ich bin seit über 10 Jahren
selbstständiger Steuerberater in Berlin. Es ist klar, dass selbst dem
ehrlichsten Steuerzahler die unangekündigte Umsatzsteuer Nachschau unangenehm ist, darum möchte ich Sie über die wichtigsten Aspekte einer Umsatzsteuer Nachschau informieren.
Die (unangekündigte) Umsatzsteuer-Nachschau
Derzeit beträgt die Quote der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen pro Jahr im Bundesdurchschnitt 2 % aller Unternehmen. Das Bundesfinanzministerium arbeitet jedoch verstärkt
darauf hin, dass das Personal der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsstellen bei den Finanzämtern aufgestockt wird. Den Behörden steht seit einiger Zeit ein völlig neues Prüfinstrument zur
Verfügung: Die Umsatzsteuer-Nachschau. Weil die Prüfer jederzeit unangekündigt bei Ihnen vor der Tür stehen können, sollten Sie die wesentlichen
Besonderheiten dieser fiskalischen Kontrolle kennen. Weiter gehende Einzelheiten und Ihr Verhalten im Ernstfall sollten wir in einem gesonderten Beratungsgespräch erörtern.
Keine Prüfungsankündigung erforderlich
Von den bisherigen Betriebsprüfungen bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind Sie es gewohnt, rechtzeitig vor Beginn der
Prüfung eine entsprechende Anordnung der Finanzverwaltung zu erhalten. Diese "Vorbereitungszeit" haben Sie bei einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht. Die Finanzbeamten haben nämlich
vielmehr das Recht, ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume Ihres Unternehmens während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten (§ 27b UStG). Theoretisch kann es Ihnen also jederzeit "blühen", dass ein Umsatzsteuer-Sonderprüfer
bei Ihnen klingelt und einen bestimmten Sachverhalt im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau gezielt erforschen möchte. Allerdings ist dem Beamten
lediglich das Betreten der geschäftlichen Räume erlaubt, durchsuchen darf er Ihr Anwesen nicht. Auch muss der Prüfer glaubhaft machen, dass er Prüfungen vornehmen oder Feststellungen
treffen will. Eine reine Besichtigungstour ohne besonderen Anlass ist ihm also nicht erlaubt. Sie sollten auch wissen, dass der Prüfer im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht
berechtigt ist, Ihre privaten Wohnräume gegen Ihren Willen zu betreten.
Anlass der Umsatzsteuer-Nachschau
Als einer der häufigsten Anwendungsfälle der Nachschau bezeichnet die Finanzverwaltung Existenzprüfungen bei neu gegründeten Unternehmen. Die Prüfer sollen sich vor Ort
vergewissern, ob die Firma, die in der Anfangsphase regelmäßig hohe Vorsteuerbeträge geltend macht, überhaupt unter der offiziellen Firmenanschrift existiert. Auch wird
geprüft, ob bestimmte (kostenintensive) Anschaffungen wirklich getätigt wurden, also beispielsweise teure Maschinen tatsächlich auf dem Werksgelände stehen. Die Gefahr einer
Umsatzsteuer-Nachschau ist demnach insbesondere dann erhöht, wenn plötzlich sehr hohe Vorsteuerbeträge angemeldet werden. Außerdem bedient sich die Finanzverwaltung des
Instruments der Nachschau zwecks Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter oder von
Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten.
Ablauf einer Umsatzsteuer-Nachschau
Sobald der Prüfer bei Ihnen vor der Tür steht und mit der Nachschau beginnen will, muss er sich ausweisen. Darauf sollten Sie grundsätzlich immer bestehen. Auf
Verlangen haben Sie Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen aber immer bedenken, dass sich Ihre
Mitwirkung insoweit nur auf umsatzsteuerliche Gesichtspunkte zu beziehen braucht. Sie sind nicht verpflichtet, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, die sich auf
andere Steuerarten (z. B. Einkommensteuer) oder Ihre Privatangelegenheiten beziehen. Auch muss der Prüfer Ihre Angestellten "in Ruhe lassen" und darf von diesen gegen Ihren Willen
keinerlei Auskünfte einfordern. Außerdem sollten Sie dem Prüfer grundsätzlich keine Unterlagen aushändigen, die vergangene (umsatzsteuerlich bereits abgeschlossene) Zeiträume betreffen.
Nicht selten kommt es vor, dass Unternehmer in solchen Situationen keinen klaren Kopf behalten und Aussagen machen, die ihnen später zum Nachteil gereichen. Allein aus diesem Grund
empfiehlt es sich, rechtzeitig mit dem steuerlichen Berater in Verbindung zu treten, um sich nochmals aus erster Hand über die Besonderheiten dieser
Prüfungsform zu informieren.
Übergang zur Betriebsprüfung möglich
Sollten die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen Anlass zu einer erweiterten Prüfung geben, kann das Finanzamt ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer
Betriebsprüfung übergehen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, weshalb auch bei
einem Übergang zu einer Außenprüfung grundsätzlich nur die Umsatzsteuer geprüft werden darf. Es handelt sich dann letztlich um eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, allerdings ohne vorherige
Ankündigung. Ohne konkreten Anlass kann die Finanzverwaltung jedoch nicht einfach in eine Sonderprüfung übergehen. Außerdem muss sie an Ort und Stelle auf den Übergang zur Sonderprüfung
hinweisen, und zwar in schriftlicher Form. Dieser Hinweis muss dann auch Angaben über den zeitlichen und sachlichen Umfang der zu prüfenden Sachverhalte haben. Die schriftliche
Festlegung des Prüfungsumfangs hat mitunter weit reichende verfahrensrechtliche Konsequenzen, weshalb Sie spätestens bei Beginn der Umsatzsteuer-Nachschau versuchen sollten, Ihren
steuerlichen Berater zu erreichen und ihn hinzu bitten.
So sollten Sie sich verhalten
Verlangen Sie von dem Prüfer, dass er Ihnen genau erläutert, in wessen Auftrag und aus welchen Gründen die Nachschau durchgeführt werden soll. Lassen Sie sich auch genauestens über den
geplanten Umfang der Ermittlungen informieren, und fragen Sie konkret, was er denn zu prüfen beabsichtigt. Die Beschlagnahme bzw. Mitnahme von Geschäftsunterlagen gegen Ihren Willen
sollten Sie keinesfalls tolerieren. Im Ergebnis wird es aber wenig Erfolg versprechend sein, wenn Sie dem Prüfer direkt den Zutritt verweigern. Dieses Recht steht Ihnen zwar
grundsätzlich zu, wird aber regelmäßig dazu führen, dass die Finanzverwaltung steuerliche Unregelmäßigkeiten in Ihrem Betrieb vermutet und anschließend sämtliche ihr zur Verfügung
stehenden Prüfungsmöglichkeiten ausschöpfen wird. Nicht auszuschließen ist in diesem Fall auch, dass unverzüglich eine Prüfung durch die Steuerfahndung (die dann weiter gehende
Rechte hat) eingeleitet wird. Erscheint der Prüfer zu einem völlig unpassenden Zeitpunkt, beispielsweise, wenn Sie gerade Inventur machen, Ihr EDV-System umstellen oder Sonderaktionen
durchführen, sollten Sie beantragen, dass die Nachschau verschoben wird.
Wie eingangs erwähnt, darf der Prüfer i. d. R. nur während der Geschäfts- und Arbeitszeiten erscheinen. Dabei geht die Finanzverwaltung von den branchenüblichen Arbeitszeiten aus.
Sollte in Ihrem Unternehmen jedoch auch außerhalb dieser Zeiten gearbeitet werden, müssen Sie auch zu diesen Zeiten mit einer Nachschau rechnen.
Ausblick
Nach Auskunft erfahrener Umsatzsteuer-Sonderprüfer folgt auf etwa zehn Sonderprüfungen eine Umsatzsteuer-Nachschau. Diese Zahl erscheint zwar zunächst gering, jedoch sollten Sie, damit
rechnen, dass die Finanzverwaltung in den nächsten Jahren die Anzahl solcher unangekündigten Prüfungen deutlich erhöhen wird. Für steuerehrliche Unternehmer ist diese Tatsache jedoch
kein Grund zur Beunruhigung, sondern lediglich Ansporn, die umsatzsteuerlichen Pflichten weiterhin ordnungsgemäß zu erfüllen und insbesondere auf eine korrekte Rechnungsstellung zu achten.
In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Ich/Wir freue/n mich/uns auf das Beratungsgespräch.
Checkliste: Die (unangekündigte) Umsatzsteuer-Nachschau
In diesen Fällen besteht erhöhtes Prüfungsrisiko.
Die Finanzverwaltung hat einen umfangreichen Katalog erarbeitet, der eine Aufzählung besonders prüfungsrelevanter Sachverhalte enhält. Bevor ein Umsatzsteuerprüfer bei Ihnen
auftaucht, hat er seine behördeninterne Checkliste abgearbeitet und kam dabei zu dem Ergebnis, dass in Ihrem Fall eine Umsatzsteuer-Nachschau angezeigt ist. Ob Sie tatsächlich einem
erhöhten Prüfungsrisiko ausgesetzt sind, können Sie der nachfolgenden Checkliste entnehmen.
- Wurde Ihr Unternehmen gerade erst neu gegründet?
- Haben Sie ein anderes Unternehmen kürzlich erst erworben?
- Verleihen bzw. vermieten Sie hochwertige Freizeitgegenstände wie Wohnmobile oder Segelyachten?
- Haben Sie im letzten Voranmeldungszeitraum ungewöhnlich hohe Anschaffungen getätigt?
- Handeln Sie in größerem Umfang mit Telekommunikationsartikeln und haben Sie Geschäftsbeziehungen ins Ausland?
- Tätigen Sie verstärkt steuerfreie Umsätze in Form von Ausfuhrlieferungen oder Lieferungen in das EG-Ausland?
- Haben Sie Vorsteuerberichtigungen gemäß § 15a UStG zu Ihren Gunsten vorgenommen?
- Nutzen Sie ein Gebäude neuerdings sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Umsätze?
- Arbeiten Sie verstärkt mit so genannten Subunternehmern zusammen?
- Erhalten Sie in größerem Maße Anzahlungen für noch nicht fertig gestellte Leistungen (z. B. im Baugewerbe)?
- Geben Sie wiederholt berichtigte Voranmeldungen ab?
- Weicht die Umsatzsteuerzahllast der Jahreserklärung erheblich von den vorangemeldeten Beträgen ab?
- Machen Sie wiederholt Geschäfte mit nahe stehenden Personen (Tochtergesellschaften, Firmen des Ehepartners, etc.)?
- Hat die letzte Betriebsprüfung Unregelmäßigkeiten bei der Umsatzsteuer aufgedeckt?
- Haben Sie Geschäfte mit mittlerweile insolventen Partnern gemacht?
Gesetzliche Grundlage Umsatzsteuer -Nachschau
Die Umsatzsteuer -Nachschau ist keine Betriebsprüfung im Sinne von § 193 AO. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher
Sachverhalte. Deshalb gelten die Vorschriften der Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) nicht. Die Umsatzsteuer -Nachschau wird nicht angekündigt.
Eine Umsatzsteuer -Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein:
-
Existenzprüfungen bei neugegründeten Unternehmen,
-
Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO,
-
Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter (USt 1 KM),
-
Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten.
Mit dem Instrument der Umsatzsteuer -Nachschau sollen umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte festgestellt werden. Solche Sachverhalte sind zum
Beispiel:
-
Unternehmerexistenz,
-
Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen,
-
einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen,
-
einzelne Buchungsvorgänge,
-
Verwendungsverhältnisse.
Nach § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG sind alle mit der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Amtsträger befugt,
Umsatzsteuer -Nachschauen durchzuführen. Sobald der Amtsträger der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, den Steuerpflichtigen auffordert,
Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen, hat er sich
auszuweisen.
Im Rahmen der Umsatzsteuer -Nachschau dürfen grundsätzlich nur Grundstücke und Räume betreten werden, die gewerblich oder beruflich selbständig genutzt werden; unschädlich
ist, wenn sie auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht
gewährt die Umsatzsteuer -Nachschau nicht. Das bloße Betreten oder Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung. Ein Betreten der
Grundstücke und Räume ist während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. Die Umsatzsteuer -Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im
Unternehmen schon oder noch gearbeitet wird. Der Unternehmer hat auf Verlangen dem Amtsträger Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu
erteilen. Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Umsatzsteuer -Nachschau nicht nach, liegt es im Ermessen des Amtsträgers, zu einer
Betriebsprüfung nach § 193 AO überzugehen.
Da die Umsatzsteuer -Nachschau keine Betriebsprüfung im Sinne des § 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere § 146 Abs. 6, §§ 147, 201, 202 AO keine
Anwendung. 2Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. 3Sollen auf Grund der Umsatzsteuer -Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen
rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).
Der Beginn der Umsatzsteuer -Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO nicht. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO findet keine
Anwendung. Soweit eine Steuer nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der Umsatzsteuer -Nachschau nicht
aufgehoben werden. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer -Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig.
Ein Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn der Amtsträger Maßnahmen ergreift, die den Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten sollen. Ein
Verwaltungsakt liegt insbesondere vor, wenn der Amtsträger den Steuerpflichtigen auffordert,
-
das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Geschäftsräume zu dulden,
-
Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder
-
Auskunft zu erteilen.
Ein derartiger Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit Zwangsmitteln nach § 328 ff. AO (insbesondere durch unmittelbaren Zwang nach § 331 AO) durchsetzbar.
Nach § 27b Abs. 3 UStG kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer Betriebsprüfung nach § 193 AO übergegangen werden, wenn die bei der
Umsatzsteuer -Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben. Da die Umsatzsteuer -Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, kann nach einem
Übergang zu einer Außenprüfung nur die Umsatzsteuer geprüft werden. Somit kommt nur die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Betracht. Die
Anordnung einer darüber hinausgehenden Außenprüfung ohne Ankündigung bleibt nach § 197 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig, wenn der Prüfungszweck durch eine vorherige Ankündigung gefährdet wird.
Die Entscheidung zum Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist eine Ermessensentscheidung. Der Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist regelmäßig
geboten, wenn die sofortige Sachverhaltsaufklärung (z. B. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, vollständige Erfassung von Umsätzen, rechtliche Beurteilung von steuerfreien Umsätzen)
zweckmäßig erscheint und wenn anschließend auch die gesetzlichen Folgen einer Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen. Der Übergang zu einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist dem Unternehmer bekannt zu geben. 8Dies ist ein Verwaltungsakt, der an keine bestimmte Form gebunden ist. Nach § 27b Abs. 3 Satz 2 UStG ist
der Unternehmer auf diesen Übergang jedoch schriftlich hinzuweisen. Die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen gelten entsprechend. Insbesondere ist
der Prüfungszeitraum und der Prüfungsumfang festzulegen. Der Beginn einer Betriebsprüfung nach erfolgter Umsatzsteuer -Nachschau ist unter Angabe
von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Für die Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelten die §§ 199 ff. AO.
Im Rahmen der Umsatzsteuer -Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach § 347 AO mit dem Einspruch angefochten werden. Der Amtsträger ist berechtigt und
verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der
Umsatzsteuer -Nachschau, es sei denn, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO). Mit Beendigung der
Umsatzsteuer -Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Umsatzsteuer -Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine
Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO)
in Betracht. 5urden die Ergebnisse der Umsatzsteuer -Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein
steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen. Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung (§ 27b Abs. 3 UStG) gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer
Außenprüfungsanordnung entsprechend (vgl. AEAO zu § 196).
E-Mail: Umsatzsteuer-Nachschau@SteuerSchroeder.de
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
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