Kampf gegen Steuerflucht: EU beschließt automatischen Informationsaustausch

Nach sechs Jahre währenden Verhandlungen haben die EU-Mitgliedstaaten am 24.03.2014 die Verschärfung der Zinssteuerrichtlinie verabschiedet.

Damit verpflichten sie sich zu einem automatischen Informationsaustausch über Zinserträge ihrer Bürger in einem anderen EU-Staat. Nun können auch die Verhandlungen der EU mit der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino Fahrt aufnehmen.

Steuerkommissar Algirdas Semeta begrüßte die formale Verabschiedung am 24.03.2014, nachdem sich die Staats- und Regierungschefs Ende vergangener Woche politisch geeinigt hatten. „Diese Einigung ist ein Durchbruch in unserem gemeinsamen Kampf gegen die Steuerflucht“, sagte Semeta vor Journalisten in Brüssel. Die Einigung habe „politische Symbolkraft“, da nun allgemein akzeptiert sei, dass „die Tage des Bankgeheimnisses gezählt sind“.

Die EU setzt nun den von der OECD entwickelten und von der G20 gebilligten einheitlichen weltweiten Standard für den automatischen Informationsaustausch um. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet sicherzustellen, dass das EU-Recht mit dem Erlass der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bis Ende 2014 vollständig an den neuen weltweiten Standard angeglichen ist.

Die Staats- und Regierungschefs haben die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino aufgefordert, sich uneingeschränkt zu verpflichten, den automatischen Informationsaustausch umzusetzen und sich der Initiative der Erstanwender anzuschließen. Die Kommission wird die Verhandlungen mit diesen Staaten zügig fortsetzen, damit sie bis Jahresende abgeschlossen werden können.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.03.2014

Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU – Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich unter anderem wegen des Beitritts Kroatiens zur EU fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften dient der Umsetzung dieses fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarfs. Weitere Maßnahmen dienen der redaktionellen Anpassung nach anderen Gesetzgebungsverfahren und der Vereinfachung.

Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 21.03.2014

Erhebung sog. Bettensteuer in Schwerin

Innenminister Caffier: Nicht rechtswidrig, aber falsches Signal für Tourismus

Die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin hat eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbungsbetrieben (Übernachtungssteuer) beschlossen. Da eine derartige örtliche Aufwandsteuer bisher in Mecklenburg-Vorpommern noch nicht erhoben wurde, muss nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer solchen Satzung vor dem Inkrafttreten zustimmen. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung hatte das Innenministerium ein Gutachten zur Prüfung der landesverfassungsrechtlichen und kommunalabgabenrechtlichen Voraussetzungen in Auftrag gegeben. Nach dem Gutachten ist die „Bettensteuer“ eine zulässige örtliche Aufwandsteuer, so dass eine derartige Steuer nicht versagt werden kann, wenn die entsprechende kommunale Satzung rechtskonform ist.

Da die Steuersatzung der Stadt Schwerin nicht rechtswidrig ist, hat die Stadt einen rechtlichen Anspruch auf Zustimmung zu ihrer Steuersatzung. Innenminister Lorenz Caffier hält die Erhebung einer Bettensteuer dennoch für falsch: „Die erwarteten Einnahmen werden in keinem Verhältnis zu den Nachteilen für die Beherbungsstätten und den Tourismus stehen. Die Hotels haben einen erhöhten Verwaltungsaufwand und diese Abgabe ist ein vollkommen ungeeignetes Mittel, um die touristische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, wie es sich Mecklenburg-Vorpommern als Tourismusland auf die Fahnen geschrieben hat.“

Quelle: IM Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 21.03.2014

Selbstanzeigen auch in anderen Ländern

Neben Deutschland haben fünf weitere G20-Staaten Regelungen zur strafbefreienden beziehungsweise strafmildernden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Die Bundesregierung nennt in ihrer Antwort (18/826) auf eine kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/551) die Länder Australien, Brasilien, Frankreich, Großbritannien und die USA.

Ähnliche Instrumente wie die strafbefreiende Selbstanzeige würden auch in der Schweiz und in Österreich existieren „und zeigen, dass die Selbstanzeige keine Besonderheit der deutschen Rechtsordnung darstellt“. In Griechenland sei ein Gesetzentwurf zur Selbstanzeige angekündigt worden.

Zum vollständigen Text dieser Meldung

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.03.2014, hib Nr. 151/2014

Vorlagebeschlüsse an das BVerfG zum Kindergeld für Ausländer veröffentlicht

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat die Begründung seiner am 19. und 21. August 2013 verkündeten Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veröffentlicht.

Das Gericht hält die Regelungen in § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer – abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus – teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld hat, teilweise ohne weitere Voraussetzungen und teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld hat, für verfassungswidrig.

Das Gericht hat den Entscheidungen acht bzw. – im Verfahren 7 K 114/13 neun – Orientierungssätze vorangestellt, die seine Auffassung zusammenfassen.

Den vorgelegten Verfahren liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde:

  • Ein Teil der Kläger war im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (7 K 9/10, 7 K 111/13, 7 K 114/13, 7 K 116/13).
  • Der Aufenthalt eines Klägers war zur Durchführung eines Asylverfahrens gestattet; anschließend war der Kläger geduldet (7 K 113/13).
  • Ein Kläger war als angestellter Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig tätig, jedoch galt bis zur verzögerten Erteilung einer (günstigeren) Aufenthaltserlaubnis seine zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Medizinstudiums fort (7 K 112/13).
  • Die Kläger waren teilweise, zum Teil auch langjährig, vor und nach dem jeweiligen Streitzeitraum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig erwerbstätig (7 K 111/13, 7 K 113/13, 7 K 114/13, 7 K 116/13).
  • Eine alleinerziehende Klägerin war nicht erwerbstätig (7 K 9/10).
  • Ein Teil der Kläger bezog Sozialleistungen, für die nicht in jedem Fall und nicht immer in voller Höher Erstattungsansprüche bestanden; letzteres zeigt insbesondere der Sachverhalt des Verfahrens 7 K 114/13.

Die Aktenzeichen beim BVerfG lauten:

  • 2 BvL 9/14 zu 7 K 9/10,
  • 2 BvL 10/14 zu 7 K 111/13,
  • 2 BvL 11/11 zu 7 K 112/13,
  • 2 BvL 12/14 zu 7 K 113/13,
  • 2 BvL 13/14 zu 7 K 114/13,
  • 2 BvL 14/14 zu 7 K 116/13.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 21.03.2014

Gewerbliche Prägung einer „GmbH & Co GbR“ bei individualvertraglich vereinbartem Haftungsausschluss (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG)

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur ertragsteuerlichen Behandlung einer „GmbH & Co GbR“ wie folgt Stellung genommen:

1. Keine gewerbliche Prägung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei individualvertraglich vereinbartem Haftungsausschluss

Bei einer GbR liegt keine gewerbliche Prägung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vor, wenn lediglich die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist und die Haftung der übrigen Gesellschafter durch individualvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen ist (sog. „GmbH & Co GbR“). Bei der Auslegung der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist der abstrakte gesellschaftsrechtliche Typus entscheidend, weil das Tatbestandsmerkmal „persönlich haftender Gesellschafter“ i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG typisierend an die gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafters anknüpft. Nach dem gesetzlichen Leitbild kann bei einer GbR die persönliche Haftung der Gesellschafter gesellschaftsrechtlich aber nicht generell ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss kann zivilrechtlich viel- mehr nur individuell beim einzelnen Vertragsabschluss mit der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners vereinbart werden und wirkt jeweils auch nur für den betreffenden Vertragsabschluss. Die Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird hiervon nicht berührt. Ein individualvertraglicher Haftungsausschluss ist deshalb für die ertragsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung. Hieraus folgt, dass bei einer GbR die gewerbliche Prägung nicht durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss herbeigeführt werden kann. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass bei einer GbR die gewerbliche Prägung durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss herbeigeführt werden kann, wird nicht mehr festgehalten.

2. Übergangsregelung

Soweit bisher in entsprechenden Fällen aufgrund eines individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschlusses eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG angenommen wurde, kann auf gesonderten schriftlichen Antrag der Gesellschaft das Vermögen der Personengesellschaft auch weiterhin als Betriebsvermögen behandelt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2014 bei dem für die Besteuerung der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Eine nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens und vor dem 31. Dezember 2014 abgegebene Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, in der die Einkünfte wie bisher als gewerbliche Einkünfte erklärt werden, reicht allein für einen wirksamen Antrag nicht aus. Der Antrag ist unwiderruflich und hat zur Folge, dass das Vermögen der betreffenden Personengesellschaft in jeder Hinsicht als Betriebsvermögen behandelt wird, d. h. es sind auch Gewinne oder Verluste aus einer späteren Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gemäß § 16 EStG steuerlich zu erfassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende GbR bis zum 31. Dezember 2014 in eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG umgewandelt wird. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eintragung der GmbH & Co KG in das Handelsregister gestellt wird.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2241 / 07 / 10004 vom 17.03.2014

Stückzahlmaßstab der früheren Bremischen und Saarländischen Vergnügungsteuer-gesetze nur bis zum 31.12.2005 anwendbar

Der in den früheren Bremischen und Saarländischen Vergnügungsteuergesetzen enthaltene Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist verfassungswidrig und nur bis zum 31. Dezember 2005 anwendbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 21.03.2014 veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Weitergeltung der Vorschriften kommt nur bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, an dem die Normgeber aufgrund der im April 2005 erfolgten Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen mussten, dass ein Stückzahlmaßstab nicht verfassungsgemäß ist. Eine etwa sechsmonatige Frist zur Umsetzung war einzuräumen; ein Zuwarten bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Vergnügungsteuergesetz aus dem Jahr 2009 ist hingegen nicht gerechtfertigt.

Sachverhalt und Verfahrensgang:
Beteiligte des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 11/10 sind eine bremische Spielhallenbetreiberin und das Finanzamt. Diese streiten um die Vergnügungsteuerfestsetzung für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2009. Nach dem im maßgeblichen Zeitraum geltenden Bremischen Vergnügungsteuergesetz unterlag unter anderem der Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit der Vergnügungsteuer. Die Besteuerung richtete sich nach der Anzahl der aufgestellten Automaten. Seit dem 1. Januar 2010 ist das Gesetz geändert; die Steuer wird anhand eines Prozentsatzes des Einspielergebnisses bemessen.

Beteiligte des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 14/10 sind ein saarländischer Spielhallenbetreiber und der Bürgermeister der Gemeinde, in der die Spielhalle liegt. Diese streiten über die Vergnügungsteuerfestsetzung für die Monate Januar bis Dezember 2007. Das im hier maßgeblichen Zeitraum geltende Saarländische Vergnügungsteuergesetz ermächtigte die Gemeinden unter anderem zur Erhebung einer Vergnügungsteuer für das Halten von Spielapparaten in Spielhallen. Die Höhe der Steuer konnte durch gemeindliche Satzung bis zu gesetzlich festgelegten Maximaltarifen festgelegt werden. Seit dem 1. März 2013 wird die Vergnügungsteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit anhand eines Prozentsatzes des Einspielergebnisses bemessen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:
§ 3 Abs. 1 des Bremischen Vergnügungsteuergesetzes und § 14 Abs. 1 des Saarländischen Vergnügungsteuergesetzes in der für das jeweilige Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung verletzen – soweit sie Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betreffen – den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßstäbe für die Anwendung des Gleichheitssatzes auf die Spielgerätesteuer bereits geklärt (Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1; vgl. hierzu auch Pressemitteilung Nr. 45/2009 vom 28. April 2009). Es ist kein Gesichtspunkt vorgetragen oder ersichtlich, der zu einer abweichenden Bewertung Anlass gäbe.

2. Die vorgelegten Vorschriften halten einer Prüfung anhand dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht stand. Es besteht keine tragfähige Rechtfertigung dafür, statt des auf den Vergnügungsaufwand der einzelnen Spieler bezogenen Wirklichkeitsmaßstabs einen an der Automatenstückzahl orientierten pauschalierenden Ersatzmaßstab für die Besteuerung zu verwenden.

3. Die vorgelegten Vorschriften können nur bis zum 31. Dezember 2005 angewendet werden.

a) Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit. Etwas anderes gilt regelmäßig dann, wenn der Verfassungsverstoß seine Ursache in einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hat. In diesen Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift grundsätzlich für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das Bundesverfassungsgericht kann die zeitweilige Fortgeltung der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Norm anordnen, wenn die hierfür sprechenden verfassungsrechtlichen Belange überwiegen.

b) Für die befristete Fortgeltung der vorgelegten Normen bis zum 31. Dezember 2005 sprechen zum einen Erfordernisse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlands. Zum anderen erscheint die Belastung der Automatenhalter durch die Anwendung des Stückzahlmaßstabs relativ gering. Durch die verfassungswidrige Gleichbehandlung im Steuersatz müssen sie nicht notwendig benachteiligt werden, sondern können je nach den von ihnen im Einzelfall erzielten Spielgeräteumsätzen auch einer vergleichsweise günstigen Besteuerung unterliegen.

c) Die Normgeber in den Ausgangsverfahren durften sich jedoch nur bis zur Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Urteile vom 13. April 2005 bei der Verwendung des Stückzahlmaßstabs im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sehen. Danach bestand Anlass zu überprüfen, ob die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs in ihrem Zuständigkeitsgebiet vorlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausdrücklich klargestellt, dass ein Stückzahlmaßstab für Spielgeräte nur noch mit der Verfassung zu vereinbaren ist, wenn bestimmte Toleranzgrenzen eingehalten werden; eine Neuregelung der Spielgerätesteuer dürfe aber nicht nur auf die Stückzahl abheben. Ob diese Toleranzgrenzen eingehalten sind, haben die Freie Hansestadt Bremen und das Saarland jedoch nicht geprüft und auch nicht sonst dargelegt, warum sie am Stückzahlmaßstab festhielten. Der Freien Hansestadt Bremen und dem Saarland war es auch möglich und zumutbar, binnen etwa sechs Monaten nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts, also bis Ende des Jahres 2005, zu reagieren.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 21.03.2014 zum Beschluss 1 BvL 11/10 und 1 BvL 14/10 vom 12.02.2014

Minijobs – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.06.2014

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen ab dem 01.01.2013 hatten Betriebsprüfer in den vergangenen Wochen ein besonderes Augenmerk auf die fristgerechte Meldung der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gelegt. Wenn die Meldungen nicht vorlagen, gingen die Prüfer von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aus und forderten die Beiträge entsprechend nach.

In ihrem aktuellen Newsletter gibt die Minijob-Zentrale nun Entwarnung und verlängert für betroffene Arbeitgeber die Frist zur Meldung der Befreiung bis zum 30.06.2014.

Gesetzlicher Hintergrund
Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde mit Wirkung zum 01.01.2013

  • die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 450 Euro angehoben und
  • die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out) umgewandelt.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen haben und deren Vergütung auch weiterhin maximal 400 Euro beträgt, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Für neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 Euro angehoben wurde, tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein.

Die (Beibehaltung der) Versicherungsfreiheit setzt in diesen Fällen Folgendes voraus:

  • den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und
  • die Meldung der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags)

Aktuelle Schwierigkeiten
Insbesondere in den „Aufstockungsfällen“ – das heißt, das monatliche Entgelt wurde im Zuge der gesetzlichen Änderung auf bis zu 450 Euro angehoben – fehlt es gegenwärtig häufig an der Anzeige der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle. Dies ist nicht zuletzt auf das frühe Inkrafttreten der Neuregelung und der damit verbundenen fehlenden Möglichkeit – beispielsweise im Rahmen von Schulungen -auf die gesetzlichen Änderungen hinzuweisen, zurückzuführen. Ohne entsprechende Meldung wird jedoch keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die somit entstandenen Beiträge wurden nunmehr vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert.

Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.06.2014
Mit ihrem Newsletter vom 18.03.2014 macht die Minijob-Zentrale diesem „Spuk“ nun ein Ende. Demnach gilt: Lag dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor und wurde die gewünschte Befreiung bislang lediglich nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, akzeptiert die Minijob-Zentrale ein Nachreichen der fehlenden Meldung bis zum 30.06.2014. In diesen Fällen ist der Minijob auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Beachten Sie: Fehlt es hingegen bereits am Befreiungsantrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht. Ausführlichere Hinweise hierzu nebst Beispiel entnehmen Sie bitte den Ausführungen des Newsletters der Minijob-Zentrale.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 20.03.2014

Kampf gegen Steuerhinterziehung

Erklärung der Finanzminister Deutschlands, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens und Spaniens (G5)

Am 19. März 2014 haben sich 44 Staaten und Gebiete in einer gemeinsamen Erklärung zum Automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten bekannt und gleichzeitig einen Zeitplan vorgelegt.

Dazu erklären die Finanzminister der G5:

„Bei der Umsetzung des neuen globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, der unsere Möglichkeiten zur Bekämpfung und Verhinderung der Steuerhinterziehung erheblich verbessern wird, wurde heute ein wichtiger neuer Meilenstein erreicht. Erstmals haben 44 Staaten und Gebiete, die sich der im vergangenen April von den G5-Staaten angestoßenen Initiative zur frühzeitigen Einführung angeschlossen haben, gemeinsam den detaillierten Zeitplan für die Umsetzung des neuen globalen Standards bekannt gegeben. Nach diesem ehrgeizigen, aber realistischen Zeitplan soll der erste Informationsaustausch im Jahr 2017 stattfinden. Er wird auch bestimmte bereits Ende 2015 bestehende Konten mit einschließen. Diese konkrete Verpflichtung zur frühzeitigen Einführung macht deutlich, dass wir entschlossen sind, als Vorreiter zügig den Weg hin zu einem wahrhaft globalen System zu weisen, mit dem die Schlupfwinkel für Steuerhinterzieher beseitigt werden.

Wir appellieren an alle Finanzzentren, sich im Einklang mit ihrer Verantwortung innerhalb des globalen Finanzsystems diesem Zeitplan anzuschließen. Wir gehen davon aus, dass der neue globale Standard einschließlich des heute bekannt gegebenen Zeitplans bereits bis Ende 2014 in EU-Recht umgesetzt wird.“

Die gemeinsame Erklärung (in englischer Sprache) finden Sie auf der Homepage der OECD.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 19.03.2014

Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photo-voltaikanlage

Mit Urteil vom 17.10.2013 (Az. III R 27/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen lassen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird.

Der Kläger hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin u. a. eine Pferdepension betrieb. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der BFH bestätigt, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“ gehören. Die Benutzung der Hallen als „Fundament“ für die Solaranlagen kann nach Auffassung des BFH auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 22/14 vom 19.03.2014 zum Urteil III R 27/12 vom 17.10.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin