Revision zugelassen: Pauschalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Mit seiner Information vom 15.11.2013 berichtete der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) über das vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängige, vom Kollegen StB/vBP Dipl.-Vw. Karl-Friedrich Kohlhaas angestrengte Verfahren zur Frage nach der Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe (Az. 10 K 252/13). Mit Urteil vom 16.01.2014 hat das Gericht entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Danach darf die entrichtete Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer, soweit diese als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, ihrerseits den Gewinn nicht mindern. Dennoch scheint das Gericht angesichts der gut begründeten, systematischen Zweifel des Klägers ein Klärungsbedürfnis zu erkennen: Die Revision wurde zugelassen.

In der Sache: Nichts Neues

Zur Begründung stützt sich das Gericht auf die Ansichten des Bundesministeriums der Finanzen sowie mehrheitlich des Schrifttums und geht dabei kaum auf die Ausführungen des Klägers ein. Die pauschalierte Steuer soll als Teil der Zuwendung anzusehen sein. Die vom Schenker übernommene Steuer sei originär eine solche des Beschenkten, wodurch der Schenker bei deren Übernahme dem Empfänger einen weiteren Vorteil gewähre.

Fortgang des Verfahrens

Kollege Kohlhaas hat dem DStV bestätigt, dass der Kläger die Revision gegen das Urteil bei dem BFH einlegen wird. Sobald dem DStV das entsprechende Aktenzeichen bekannt ist, wird er darüber berichten.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 11.02.2014

Umsatzbesteuerung von Bühnen- und Kostümbildnern

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen selbständig tätiger Bühnen- und Kostümbildner nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, folgende Grundsätze zu beachten:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UStAE).

Selbständig tätige Bühnen- und Kostümbildner verpflichten sich im Regelfall gegenüber der Bühne bzw. dem Theater, eine Konzeption für das Bühnenbild bzw. die Kostüme zu erstellen und aufführungsreife Entwürfe mit den für die Realisierung notwendigen Details abzuliefern. Das Bühnenbild bzw. die Kostüme werden in der Regel von den eigenen Werkstätten der Bühnen angefertigt. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Herstellung des Bühnenbildes bzw. der Kostüme zu überwachen und bei Proben anwesend zu sein.

Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen der selbständigen Bühnen- und Kostümbildner kommt es entscheidend auf die vertragliche Vereinbarung und deren tatsächliche Durchführung an. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, müssen den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehung ausmachen. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn für die Aufführung eines bestimmten Bühnenwerkes eigens ein Bühnen- oder Kostümbildner mit dem Entwurf des Bühnenbildes oder der Kostüme beauftragt wird. In diesen Fällen wird es der Auftrag gebenden Bühne regelmäßig gerade auf die schöpferische Leistung des beauftragten Bühnen- oder Kostümbildners ankommen, so dass ohne die Übertragung von Urheberrechten die Aufführung bzw. Inszenierung des Bühnenstückes in der beabsichtigten Form, nämlich im Rahmen eines eigens hierfür geschaffenen Bühnenbildes bzw. unter Verwendung der speziell hierfür angefertigten Kostüme rechtlich nicht möglich wäre. In diesen Fällen ist die Übertragung von Urheberrechten als prägender Bestandteil der Vertragsbeziehung anzusehen mit der Folge, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG Anwendung findet. Erschöpft sich dagegen die Tätigkeit des Bühnen- oder Kostümbildners in der handwerklichen Umsetzung vorgegebener Gestaltungsformen, ist wesentlicher Vertragsinhalt die Herstellung und Lieferung des Bühnenbildes oder der Kostüme, so dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nicht in Betracht kommt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7240 / 11 / 10002 vom 07.02.2014

OVG Schleswig weist Normenkontrollantrag gegen Flensburger Bettensteuer ab

Die in Flensburg seit Januar 2013 erhobene Beherbergungsabgabe auf entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb (sog. Bettensteuer) ist rechtmäßig. Den Antrag eines Jugendherbergsbetreibers, die entsprechende Satzung der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2014 abgelehnt. Einen Eilantrag des Jugendherbergsbetreibers gegen die Bettensteuer hatte das Gericht bereits im August 2013 abgelehnt. Zuvor hatte das OVG im Februar 2013 schon die Lübecker Bettensteuer für rechtmäßig erklärt.

Die Flensburger Bettensteuer wird als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer von den Betreibern von Beherbergungsbetrieben in drei Stufen von 1,50 Euro bis 4,00 Euro pro Nacht entsprechend der Einstufung des Deutschen Hotelklassifizierungssystems erhoben, sofern die Gäste volljährig sind und nicht beruflich bedingt übernachten. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung der Bettensteuer auch als Pauschalabgabe in drei Stufen zulässig ist. Die Stadt Flensburg war rechtlich nicht gehalten, Übernachtungen in Jugendherbergen von der Besteuerung auszunehmen, zumal Kinder und nicht volljährige Jugendliche von der Steuer befreit sind.

Gegen das Urteil (Az. 4 KN 2/13) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Quelle: OVG Schleswig, Pressemitteilung vom 10.02.2014 zum Urteil 4 KN 2/13 vom 06.02.2014

Muss die Freiwillige Feuerwehr für ihr Oster-feuer Steuern zahlen?

Finanzgericht Hamburg hebt Steuerbescheide auf

Volksfeste können lukrative Geschäfte sein. Der Ausschank von Getränken und Verkauf von Speisen bei einem zünftigen Osterfeuer bringt die Kasse zum Klingeln – und das Finanzamt auf den Plan.

Im Streitfall war eine Freiwillige Feuerwehr der Veranstalter eines jährlich entfachten Osterfeuers. Der Erlös floss in die Kameradschaftskasse. Das Finanzamt meinte nun, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten, indem sie das Osterfeuer veranstalteten und über ihre Kasse abrechneten, stillschweigend einen nichtrechtsfähigen Verein gegründet. Deswegen erließ das Finanzamt Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für einen Zeitraum von 6 Jahren, die festgesetzten Steuern summierten sich auf über 20.000 Euro.

Die Freiwillige Feuerwehr erhoffte sich Hilfe vom Finanzgericht Hamburg, denn sie meinte, in der Durchführung des Osterfeuers liege keinesfalls eine steuerpflichtige Geschäftstätigkeit.

Der 5. Senat hob die Steuerbescheide auf. Er stellt fest, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landesrechtliche Bestimmungen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport gehandelt haben. Die Veranstaltung eines Osterfeuers liegt als kulturelles und soziales Ereignis in dem hoheitlichen Aufgabenkreis, der den Freiwilligen Feuerwehren Hamburgs per Gesetz übertragen worden ist. Jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr ist durch die Hamburger Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren zudem verpflichtet, zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einzurichten. Da Veranstaltungen wie das Osterfeuer über die Brauchtumspflege hinaus der Information der Bevölkerung sowie der Selbstdarstellung der Freiwilligen Feuerwehr und der Mitgliederwerbung dienen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Wehr durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung stillschweigend einen eigenständigen, nichtrechtsfähigen Verein gründen – selbst dann nicht, wenn mit dem Fest der Aufgabenkreis der Feuerwehr tatsächlich überschritten worden wäre. Denn auch dann hätte die Freiwillige Feuerwehr noch immer als Teil der Innenbehörde gehandelt, der sie per Gesetz eingegliedert ist; eine Steuerpflicht ist auch deswegen nicht gegeben.

Der 5. Senat hat seinem Urteil (Az. 5 K 122/11) die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Da die Revisionsfrist noch läuft, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 10.02.2014 zum Urteil 5 K 122/11 vom 31.01.2014 (nrkr)

Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers

Mit seinem Urteil V R 43/10 vom 8. September 2011, BStBl II 2014 S. …, hat der BFH entschieden, dass es dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i. S. v. § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UStG nicht entgegensteht, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern.

I. Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers
Umsatzsteuerrechtlich gilt jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen als sei sie sein Eigentümer, als Lieferung, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen kommt (vgl. Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL, Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie). Eine Lieferung liegt also vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird (§ 3 Abs. 1 UStG).

Die Verschaffung der Verfügungsmacht beinhaltet den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstands vom Leistenden auf den Leistungsempfänger (Abschnitt 3.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE).

In einem besonders gelagerten Einzelfall hat der BFH das Vorliegen einer Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers bejaht. Der Lieferant habe zwar in betrügerischer Absicht gehandelt, der Erwerber hätte jedoch aufgrund der objektiven Umstände nicht gewusst oder wissen können, dass er mit seinem Erwerb in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder einen Betrug anderer Art eingebunden war. Der Annahme einer Lieferung stehe auch nicht entgegen, dass derselbe Gegenstand durch den Lieferanten in betrügerischer Absicht mehrfach veräußert wurde, da die der Verschaffung der Verfügungsmacht zugrunde liegenden Vereinbarungen auf eine Übertragung des Gegenstands an den Erwerber gerichtet waren. Ebenso wenig stehe es einer Lieferung entgegen, wenn der Lieferer im Zeitpunkt der Übertragung des Gegenstands an den Erwerber ggf. die – gegenüber dem Erwerber nicht offengelegte – Absicht hat, diesen Gegenstand durch weitere Übereignungen an andere Erwerber zu unterschlagen. Denn die Absicht einer späteren Unterschlagung sei für die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Lieferung maßgebliche Beurteilung unerheblich.

II. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei Betrugsabsicht des Lieferers
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist u. a., dass eine entsprechende Leistung durch einen anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde. Nach den maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.

Dies gilt grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissen können vom Tatplan eines Vorlieferanten, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in einen vom Lieferer oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer begangenen Betrug eingebunden war. Werden diese objektiven Umstände durch das Finanzamt rechtlich hinreichend nachgewiesen bzw. substanziiert vorgetragen, obliegt es im Rahmen der Feststellungslast dem Unternehmer, dies zu widerlegen. Hierzu muss er die Feststellungen des Finanzamts durch substanziierte Argumente und Beweise entkräften. Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug (sei es eine Umsatzsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug), einbezogen sind.

Zu den vom Leistungsempfänger zu ergreifenden Maßnahmen gehört neben anderen insbesondere z. B. die dokumentierte Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des Leistenden (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007, V R 61/05, BStBl II 2008 S. 695; Abschnitt 15.2 Abs. 15 Satz 5 UStAE). Des Weiteren kann die Nichtaufzeichnung einer üblicherweise – u. a. zur Identifizierung der Ware bei Rücklieferung und in Garantiefällen – in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummer ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung und dafür sein, dass der Unternehmer wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug oder einen sonstigen Betrug einbezogen war (vgl. BMF-Schreiben vom 1. April 2009, BStBl I S. 525).

Im Fall einer Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers kann ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers daher nur nach Prüfung des konkreten Einzelfalles in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 3.1 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Februar 2014 – IV D 2 – S-7200 / 07 / 10012 (2014/0107980), BStBl I S. …, geändert worden ist, nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

5Zu Ausnahmefällen, in denen der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern, vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011, V R 43/10, BStBl II 2014 S. ….“

IV. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7100 / 12 / 10003 vom 07.02.2014

Steuerschuldnerschaft des Leistungs-empfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen

Auswirkungen des BFH-Urteils V R 37/10 vom 22. August 2013

Der BFH hat mit Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Nach seiner Entscheidung sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschnitt 13b.3 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht an. Im Übrigen sei es entgegen der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 13b.8 UStAE nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht. Die Entscheidung des BFH hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2014 – IV D 3 – S 7424-f / 13 / 10001 (2014/0106456) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 13b.3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013, V R 37/10).“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. 2Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet.“

c) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „eine“ die Wörter „Bauleistung als“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „nachhaltig“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Absätze 1 und 2“ ersetzt.

cc) Satz 3 wird gestrichen.

f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

1Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte, in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er diese nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet. 2Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z .B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen – und keine Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG – erbringen, die unter das GrEStG fallen. 3Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch, z. B. als Generalunternehmer, Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1, 6 und 7 anzuwenden.“

g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Es ist erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.

Beispiel:
1Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude. 2A bewirkt Bauleistungen.

3Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist keine unter § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG fallende Werklieferung. 4Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.

h) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „nachhaltig“ gestrichen.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Sätze 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

2. Abschnitt 13b.5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und die an ihn erbrachten Gebäudereinigungsleistungen zur Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen verwendet (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Gebäudereinigungsleistung zur Erbringung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG im Original oder in Kopie vorlegt; hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 10. 12. 2013, BStBl I S. 1621, hingewiesen. 3Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet oder der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Gebäudereinigungsleistung nicht zur Ausführung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte. 4Abschnitt 13b.2 Abs. 4 und Abschnitt 13b.3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 7 und 9 bis 13 gelten sinngemäß.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Es ist erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Gebäudereinigungsleistungen mit von ihm erbrachten Gebäudereinigungsleistungen unmittelbar zusammenhängen.

Beispiel:
1Der Gebäudereiniger A beauftragt den Unternehmer B mit der Reinigung seines Bürogebäudes. 2A bewirkt Gebäudereinigungsleistungen.

3Die Gebäudereinigungsleistung durch B ist keine unter § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG fallende sonstige Leistung. 4Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet.“

3. Abschnitt 13b.8 wird wie folgt gefasst:
„Hat ein Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b, Nr. 7, 8 Satz 1, Nr. 9 und 10 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 3 bis 5 UStG angewandt, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, ist diese Handhabung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung von § 13b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.

Das BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE angewendet, wird es nicht beanstandet, wenn sie nach Veröffentlichung des o. a. BFH-Urteils vom 22. August 2013 ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn in Anwendung des o. a. BFH-Urteils vom 22. August 2013 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht.

Haben die Beteiligten an der Entscheidung einvernehmlich festgehalten und beruft sich der Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt auf das o. a. BFH-Urteil vom 22. August 2013, genießt der leistende Unternehmer insoweit keinen Vertrauensschutz aus § 176 Abs. 2 AO.

Zu weiteren Fragen der Anwendung des BFH-Urteils vom 22. August 2013, V R 37/10, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 11 / 10002 vom 05.02.2014

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses

BFH-Urteil XI R 6/11 vom 20. März 2013

Mit Urteil vom 20. März 2013, XI R 6/11, hat der BFH entschieden, dass Zahlungen eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar sind.

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 20. März 2013, XI R 6/11
Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde. Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein umsatzsteuerbares Entgelt, da diesen keine Leistung gegenübersteht.

Die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug erfolgt nicht für die Nutzungsüberlassung, sondern weil der Zahlende nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Insbesondere liegt keine eigenständige Leistung des Leasinggebers darin, dass dieser die Nutzung des Leasingfahrzeuges über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat. An der unter Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2008 (BStBl I S. 632) sowie unter Abschnitt 1.3 Abs. 17 des UStAE vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten.

Verpflichtet sich demnach der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Davon unberührt bleibt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vergütungen für die sog. Mehr- und Minderkilometer, wie sie regelmäßig in Leasingverträgen mit Kilometerausgleich vereinbart werden. Hier sind die Mehr- und Minderkilometerabrechnungen darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Sie stellen deshalb je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder aber eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar. Dies gilt entsprechend für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen ebenfalls keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.

Die dargestellten Grundsätze gelten sinngemäß bei der Überlassung von sonstigen Gegenständen im Leasing-Verfahren, sofern die Überlassung als steuerbare Nutzungsüberlassung zu qualifizieren ist (vgl. Abschn. 3.5 Abs. 5
UStAE).

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Abschnitt 1.3 Abs. 17 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 – IV D 3 – S-7279 / 11 / 10002 (2014/0120973) – geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„(17) 1Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen ist entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen „Schadensfall“ eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. 2Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2013, XI R 6/11). 3Ausgleichzahlungen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer anzupassen (z. B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen) stellen hingegen je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder aber eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar. 4Dies gilt entsprechend für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. 5Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes stellen ebenfalls keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes. 6Soweit bei Kündigung des Leasingverhältnisses Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten geleistet werden, handelt es sich um echten Schadensersatz, da durch die Kündigung die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich ist. 7Dies gilt nicht für die Fälle des Finanzierungsleasings, bei denen eine Lieferung an den Leasingnehmer vorliegt, vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 5.“

III. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Ausführungen unter Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2008 (BStBl I S. 632) diesem Schreiben entgegenstehen, wird hieran nicht mehr festgehalten. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien bei Zahlung eines Minderwertausgleichs entgegen den oben dargestellten Grundsätzen über eine steuerbare Leistung abgerechnet haben und der maßgebliche Leasingvertrag vor dem 1. Juli 2014 endet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7100 / 07 / 10007 vom 06.02.2014

Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr durch Reisebüros

Nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b UStG ist die Vermittlung grenzüberschreitender Personen-beförderungen im Luftverkehr von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie nicht gegenüber dem Reisenden erfolgt (§ 4 Nr. 5 Satz 2 UStG). Reisebüros können den Verkauf von Einzelflugscheinen für grenzüberschreitende Flüge an Reisende nach Abschnitt 4.5.2 Abs. 1 UStAE als eine steuerfreie Vermittlungsleistung behandeln, sofern sie dabei für den Leistungsträger, mithin das die Beförderungsleistung erbringende Luftverkehrsunternehmen, z. B. im Rahmen eines Vermittlungsauftrags, tätig sind.

Nach der Einführung des sog. Nullprovisionsmodells, das die bisherigen Vergütungsregelungen in den Agenturverträgen in der Regel ab dem 1. September 2004 ersetzte, haben die Reisebüros beim Verkauf von Flugscheinen keinen garantierten Provisionsanspruch mehr gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen; z. T. ist eine Vermittlungstätigkeit für das Luftverkehrsunternehmen ausdrücklich ausgeschlossen.

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen von Reisebüros bei Vereinbarung des sog. Nullprovisionsmodells wurde im BMF-Schreiben vom 30. März 2006 – IV A 5 – S-7200 – 13 / 06 -, BStBl I S. 308, festgehalten, dass Reisebüros beim Verkauf von Flugscheinen die Vermittlungsleistungen somit gegenüber den Reisenden erbringen und gegenüber diesen hierfür regelmäßig als Gebühren bezeichnete Beträge (z. B. die sog. Service-Fee) erheben. Erhält ein Reisebüro gleichwohl eine Zahlung von einem Luftverkehrsunternehmen, ohne von diesem ausdrücklich zur Vermittlung beauftragt zu sein, ist diese Zahlung regelmäßig Entgelt von dritter Seite für die gegenüber dem Reisenden erbrachte Vermittlungsleistung. Nach den Umständen des Einzelfalls (z. B. auf der Grundlage eines gesonderten Dienstleistungsvertrags) kann allerdings ein Entgelt für eine gesonderte Leistung des Reisebüros an das Luftverkehrsunternehmen, die nicht in der steuerfreien Vermittlung einer Personenbeförderungsleistung besteht, oder in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein nicht steuerbarer Zuschuss gegeben sein. Diese Grundsätze des BMF-Schreibens vom 30. März 2006, a. a. O., wurden Inhalt der Abschnitte 4.5.2 Abs. 6 und 10.1 Abs. 9 UStAE.

Die bisherige Annahme, dass eine Zahlung von einem Luftverkehrsunternehmen an ein Reisebüro, ohne von diesem ausdrücklich zur Vermittlung beauftragt zu sein, regelmäßig Entgelt von dritter Seite für die gegenüber dem Reisenden erbrachte Vermittlungsleistung darstellt, trägt den seit Einführung des sog. Nullprovisionsmodells festgestellten Sachverhalten nicht hinreichend Rechnung. Zudem wurden Zusatzvereinbarungen zum 1. Januar 2013 durch Mustervereinbarungen dahingehend angepasst, dass durch das Luftverkehrsunternehmen gegenüber dem Reisebüro sog. Incentives (z. B. Reisebüro-Boni, Marketingzuschüsse o. ä.) als Entgelt für besondere Vertriebsleistungen gewährt werden, wenn es die Erbringung von Leistungen des Luftverkehrsunternehmens in besonderem Maß fördert und bei Kundenberatungsgesprächen bevorzugt anbietet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungen im Luftverkehr Folgendes:

In jedem Einzelfall ist auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, welche Leistungen mit der Zahlung vergütet werden.

Erhält ein Reisebüro aufgrund vertraglicher Vereinbarungen von einem Luftverkehrsunter-nehmen Zahlungen, so liegt einer solchen Entgeltzahlung regelmäßig eine im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbrachte Leistung des Reisebüros an das Luftverkehrsunternehmen zugrunde. Im Fall der seit 1. Januar 2013 gezahlten Incentives ist dies eine (Vertriebs-)Leistung eigener Art, die in der Bevorzugung des Luftverkehrsunternehmens gegenüber Mitbewerbern besteht und nicht nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b UStG steuerfrei ist. Liegt der Zahlung in anderen Fällen eine Vermittlungsleistung zugrunde, steht es der Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b UStG nicht entgegen, wenn das sog. Nullprovisionsmodell vereinbart oder eine Vermittlungstätigkeit für das Luftverkehrsunternehmen anderweitig ausgeschlossen worden ist. Denn der Inhalt von schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen ist durch Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen, bei der auch der Empfängerhorizont zu berücksichtigen ist, zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 2011, V R 16/09, BStBl 2012 II S. 378). Daher kann allein die Bezeichnung einer Vereinbarung (hier: sog. Nullprovisionsmodell) oder der anderweitige vertragliche Ausschluss einer Vermittlungstätigkeit das Vorliegen einer Vermittlungsleistung an den Luftverkehrsunternehmer nicht generell ausschließen. Dafür, dass eine nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b UStG steuerfreie Vermittlungsleistung vorliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

Die Abschnitte 4.5.2, 4.5.3 und 10.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Februar 2014 – IV D 2 – S-7100 / 07 / 10007 (2014/0107895), BStBl I S. …, geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

1. Abschnitt 4.5.2 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Erhält ein Reisebüro eine Zahlung von einem Luftverkehrsunternehmen, das die dem Reisen-den vermittelte grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr erbringt, obwohl eine Vermittlungsprovision nicht vereinbart wurde (z. B. im Rahmen des sog. Nullprovisionsmodells oder einer sog. Incentive-Vereinbarung), ist im Einzelfall auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, welche Leistungen des Reisebüros mit der Zahlung vergütet werden. 2Zahlungen des Luftverkehrsunternehmens für die Bereitschaft des Reisebüros, die Erbringung von Leistungen des Luftverkehrsunternehmens in besonderem Maß zu fördern und in Kundengesprächen bevorzugt anzubieten, sind Entgelt für eine steuerpflichtige Vertriebsleistung eigener Art des Reisebüros gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen. 3Erhält ein Reisebüro, das grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr im Auftrag des Luftverkehrsunternehmens vermittelt, von diesem für den Flugscheinverkauf ein Entgelt, und erhebt es daneben einen zusätzlichen Betrag vom Reisenden (z. B. sog. Service-Fee), erbringt es beim Flugscheinverkauf eine nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b UStG steuerfreie Vermittlungsleistung an das Luftverkehrsunternehmen und gleichzeitig eine Vermittlungsleistung an den Reisenden (vgl. im Einzelnen Abschnitt 10.1 Abs. 9).“

2. In Abschnitt 4.5.3 Abs. 3 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:

„(vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 9 Nr. 1 und 4)“.

3. Abschnitt 10.1 Abs. 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. 1Erhält ein Reisebüro von einem Luftverkehrsunternehmen, das die dem Reisenden vermittelte Personenbeförderungsleistung erbringt, eine Zahlung, ohne von diesem ausdrücklich zur Vermittlung beauftragt zu sein (z. B. im Rahmen eines sog. Nullprovisionsmodells oder einer sog. Incentive-Vereinbarung), ist im Einzelfall auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, welche Leistungen des Reisebüros mit der Zahlung vergütet werden. 2Zahlungen des Luftverkehrsunternehmens für die Bereitschaft des Reisebüros, die Erbringung von Leistungen des Luftverkehrsunternehmens in besonderem Maß zu fördern und in Kundengesprächen bevorzugt anzubieten, sind Entgelt für eine steuerpflichtige Vertriebsleistung eigener Art des Reisebüros gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. April 2014 erbrachte Dienstleistungen eines Reisebüros im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr wird es – auch für die Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn Zahlungen der Luftverkehrsunternehmen ohne Prüfung im Einzelfall als Leistungsentgelte, als Entgelt von dritter Seite für die gegenüber dem Reisenden erbrachte Vermittlungsleistung oder in besonders gelagerten Ausnahmefällen als nicht steuerbarer Zuschuss behandelt werden.

Für vor dem 1. Juli 2006 erbrachte Vermittlungsleistungen eines Reisebüros im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr gegenüber einem Reisenden wird zudem in Fortführung der Übergangsregelung in Tz. 7 des BMF-Schreibens vom 30. März 2006 – IV A 5 – S 7200 – 13/06 -, a. a. O., die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b UStG nicht beanstandet.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 30. März 2006 – IV A 5 – S-7200 – 13 / 06 -, a. a. O. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7200 / 07 / 10012 vom 06.02.2014

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 29. August 2013 (BStBl I S. 978) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)

2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG)
– für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 –

2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)
– für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 –

3.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG)
– für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 –

3.b) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 3a EStG
– für Veranlagungszeiträume ab 2010 –

4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG

7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)

8. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)

9. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 Buchst. b ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 9 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.

Zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs wird auf das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 (BStBl I S. 1612) verwiesen.“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010 vom 07.02.2014

EU bekämpft Mehrwertsteuerbetrug im Onlinehandel mit Drittstaaten

Im Kampf gegen den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug unter anderem im Online-Handel strebt die Europäische Kommission eine bessere Zusammenarbeit mit Europas wichtigsten Handelspartnern an.

Verhandelt werden soll zunächst mit Russland und Norwegen. Weitere Drittstaaten sollen folgen.

Die Kommission hat dazu die Mitgliedstaaten am 06.02.2014 um ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen ersucht. Das übergeordnete Ziel besteht darin, einen Rahmen für die gegenseitige Unterstützung bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs und bei der Beitreibung der geschuldeten Mehrwertsteuer (MwSt) in jedem Land zu schaffen. Die Gefahr des MwSt-Betrugs mit Beteiligung von Akteuren aus Drittländern besteht insbesondere im Internethandel mit Waren und Dienstleistungen: Hier sind der Anbieter und Käufer und der Ort der Transaktion deutlich schwieriger zu identifizieren als im traditionellen, stationären Handel. Hier gibt es unzählige kleinteilige Transaktionen mit Verbrauchern, die von den Steuerbehörden im grenzüberschreitenden Handel mit Nicht-EU-Staaten besonders schwer zu kontrollieren sind.

Durch Kooperationsvereinbarungen mit den Nachbarländern und Handelspartnern der EU würden sich die Chancen der Mitgliedstaaten erhöhen, Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken und zu bekämpfen. Im Jahr 2011 betrugen die auf Verstöße oder Nichtvereinnahmung zurückzuführenden Verluste bei den MwSt-Einnahmen schätzungsweise 193 Mrd. EUR (1,5 Prozent der Wirtschaftsleistung). Obwohl diese Verluste durch eine Kombination verschiedener Faktoren bedingt sind, spielt der MwSt-Betrug dabei sicherlich eine wichtige Rolle (siehe IP/13/844).

Steuerkommissar Algirdas Semeta erklärte: „Seit Einführung der Mehrwertsteuer in der EU hat sich die Lieferkette drastisch verändert. Durch die Globalisierung und den elektronischen Geschäftsverkehr ergeben sich neue Möglichkeiten, aber auch neue Risiken. Betrüger nutzen die zwischen den einzelnen Ländern bestehenden Unterschiede und Informationslücken aus. Um erfolgreich gegen Mehrwertsteuerbetrug vorgehen zu können, muss die EU mit ihren internationalen Partnern Hand in Hand zusammenarbeiten. Dies ist das Ziel des heutigen Kommissionsvorschlags, mit dem um ein Verhandlungsmandat ersucht wird, um der Zusammenarbeit einen formellen Rahmen zu geben.“

Die Vereinbarung würde sich auf die Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer stützen, die derzeit den Rahmen für die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet in der EU vorgibt. Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Kampf gegen MwSt-Betrug besteht u. a. darin, dass sie sich gegenseitig Zugang zu ihren Datenbanken gewähren und Informationen (entweder automatisch oder auf Anfrage) über die Tätigkeiten der Steuerpflichtigen austauschen. EUROFISC ist ebenfalls ein sehr wirksames Netzwerk für die Mitgliedstaaten, um Informationen und Erkenntnisse über MwSt-Betrug auszutauschen.

Der Einsatz solcher Instrumente könnte durch Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des MwSt-Betrugs auch auf Drittstaaten ausgeweitet werden. Die EU beabsichtigt, solche Vereinbarungen mit Nachbarländern, ihren wichtigsten Handelspartnern und solchen Ländern auszuhandeln, die im Bereich der elektronischen Dienstleistungen führend sind. Bislang wurden Sondierungsgespräche mit Norwegen, Russland, Kanada, der Türkei und China geführt. Sowohl Norwegen als auch Russland haben bereits signalisiert, dass sie nun bereit sind, offizielle Verhandlungen aufzunehmen.

Die Stärkung des MwSt-Systems gegen Betrug ist ein zentrales Ziel der von der Kommission vorgeschlagenen Reform des MwSt-Systems (siehe IP/11/1508). Darüber hinaus bezeichnet auch der Aktionsplan der EU gegen Steuerhinterziehung die Mehrwertsteuer als einen der Bereiche, in denen konkrete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um betrügerische Aktivitäten zu unterbinden (siehe IP/12/1325).

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.02.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin