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Abschreibung Computer und Software 2026: AfA, Nutzungsdauer & Sofortabschreibung

Wie werden Computerhardware und Software steuerlich abgeschrieben? AfA-Tabelle, einjährige Nutzungsdauer nach BMF-Schreiben, GWG-Grenze und Buchungspraxis – Tipps vom Steuerberater (Stand: 2026).


Abschreibung Computer und Software – AfA, Nutzungsdauer und Sofortabschreibung im Überblick

Computerhardware und Software zählen in nahezu jedem Unternehmen zu den zentralen Arbeitsmitteln. Steuerlich stellt sich die Frage: Wie hoch ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, welche Abschreibungsmethode ist optimal – und wann ist eine Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) zulässig? Dieser Beitrag fasst die aktuelle Rechtslage auf Basis des BMF-Schreibens vom 22.02.2022 (BStBl I 2022, S. 187) und der ergänzenden OFD-Verfügung Frankfurt/M. vom 29.04.2024 (S 2190 A-0021-0357-St 214) zusammen und zeigt, wie Sie Hard- und Software steueroptimal behandeln.



1. Grundlagen: AfA bei Computer und Software

Computerhardware und Software sind grundsätzlich abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Bei einer voraussichtlichen Nutzung von mehr als einem Jahr sind die Anschaffungskosten daher zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (lineare AfA). Maßgeblich ist die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (sog. AV-AfA-Tabelle).

Historisch wurde für Computer und Peripherie nach der AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von drei Jahren angesetzt. Für Standardsoftware galten ebenfalls drei Jahre, für Individualsoftware regelmäßig fünf Jahre. Mit dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 und dessen Nachfolgeregelung vom 22.02.2022 hat die Finanzverwaltung diese Praxis grundlegend modernisiert (siehe Abschnitt 2).

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2. Einjährige Nutzungsdauer nach BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 22.02.2022 (BStBl I 2022, S. 187, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) erlaubt das BMF, für Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräten) sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr nach § 7 Abs. 1 EStG zugrunde zu legen. Das Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden, und gilt unverändert fort (Stand 2026).

Wichtige Klarstellungen des BMF

Das BMF-Schreiben aus 2022 enthält ergänzend zur Vorgängerregelung von 2021 folgende zentrale Klarstellungen:

  • Die Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer ist keine Sofortabschreibung und keine besondere Abschreibungsmethode. Es bleibt bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG – nur eben über die kürzere Nutzungsdauer.
  • Sie stellt kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG dar. In der Steuerbilanz ist die einjährige Nutzungsdauer daher grundsätzlich nur ansetzbar, wenn auch handelsbilanziell so verfahren wird.
  • Die AfA beginnt im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung.
  • Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die volle AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vorgenommen wird (Nichtbeanstandungsregelung). Eine monatsgenaue Zwölftelung ist also nicht erforderlich.
  • Die Wirtschaftsgüter sind weiterhin in das Bestandsverzeichnis nach R 5.4 EStR 2012 aufzunehmen.
  • Vom Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer kann abgewichen werden; andere AfA-Methoden bleiben möglich.
  • Die Regelung gilt auch für Überschusseinkunftsarten (Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern, Vermietern etc.).

OFD Frankfurt/M. vom 29.04.2024: Anhaltspunkt, kein Zwang

Die OFD Frankfurt/M. hat mit Verfügung vom 29.04.2024 (S 2190 A-0021-0357-St 214) ergänzend präzisiert: Die einjährige Nutzungsdauer ist lediglich ein Anhaltspunkt, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann. AfA-Tabellen sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern beruhen auf Prognose- und Erfahrungswerten. Der Steuerpflichtige darf damit weiterhin jede nachweisbare abweichende Nutzungsdauer (z. B. drei Jahre) nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG ansetzen.

Praktische Folge: Vollabschreibung im Anschaffungsjahr

In der Praxis bedeutet die Kombination aus einjähriger Nutzungsdauer und Nichtbeanstandungsregelung: Ein im Laufe eines Jahres angeschaffter Computer oder eine Software kann im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt werden – unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten. Dies verbessert die Liquidität und trägt dem schnellen Wertverlust von IT-Gütern Rechnung.

Tipp: Die Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer ist freiwillig. In gewinnschwachen Jahren oder bei progressivem Tarifeffekt kann es sinnvoller sein, die längere Nutzungsdauer zu wählen und die AfA über mehrere Jahre zu verteilen.

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3. Begriffsbestimmung: Welche Hard- und Software ist begünstigt?

Das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 definiert den Anwendungsbereich abschließend (Hardware) bzw. weit (Software):

Begünstigte Hardware

  • Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Workstations, Desktop-Thin-Clients
  • Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile
  • Peripheriegeräte wie Tastaturen, Mäuse, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher, Drucker, Monitore, Webcams

Für die unter Rz. 3 Nr. 1 bis 7 des BMF-Schreibens genannten Geräte ist eine Kennzeichnungspflicht nach der EU-Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 617/2013 Voraussetzung.

Begünstigte Software

  • Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung
  • Standardsoftware sowie ERP-Software, Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung
  • Individuell angepasste Anwendungen

Nicht begünstigt

Aufwendungen für eine Homepage fallen nicht unter das BMF-Schreiben. Hier empfiehlt die OFD Frankfurt/M. weiterhin eine Nutzungsdauer von drei Jahren als Ermessensentscheidung.

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4. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten

Unabhängig von der einjährigen Nutzungsdauer bleibt die GWG-Regelung nach § 6 Abs. 2 EStG in Kraft. Eine vom Gesetzgeber im Wachstumschancengesetz ursprünglich vorgesehene Anhebung der GWG-Grenze von 800 € auf 1.000 € sowie die geplante Verkürzung der Sammelposten-Abschreibung auf drei Jahre wurden im Vermittlungsausschuss nicht umgesetzt. Es gelten daher unverändert (Stand 2026):

Netto-Anschaffungskosten Abschreibungsmöglichkeiten Dokumentation
bis 250 € Sofortabzug als Betriebsausgabe (oder reguläre AfA) keine Verzeichnispflicht
250,01 € bis 800 € GWG-Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Sammelposten oder reguläre AfA GWG-Verzeichnis erforderlich
250,01 € bis 1.000 € Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG), lineare Auflösung über 5 Jahre, oder reguläre AfA Sammelposten-Dokumentation
über 1.000 € Reguläre AfA nach Nutzungsdauer (bei IT-Gütern: einjährige Nutzungsdauer möglich) Anlagenverzeichnis

Wichtig: Das Wahlrecht zwischen GWG-Sofortabschreibung und Sammelposten ist wirtschaftsjahrbezogen einheitlich auszuüben (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Eine Vermischung beider Methoden innerhalb eines Wirtschaftsjahres ist unzulässig.

Selbständige Nutzbarkeit als Voraussetzung

GWG-Sofortabschreibung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist. Monitor, Drucker, Scanner oder Webcam können nur zusammen mit einem PC sinnvoll genutzt werden und sind daher nach ständiger Rechtsprechung nicht selbständig nutzbar – auch wenn der Einzelpreis unter 800 € liegt. Praktisch wird diese Einschränkung durch die einjährige Nutzungsdauer nach BMF-Schreiben weitgehend entschärft, da auch teurere Peripheriegeräte sofort vollständig abgeschrieben werden können.

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5. Trivialprogramme als GWG

Sogenannte Trivialprogramme sind nach R 5.5 Abs. 1 EStR bzw. R 6.13 EStR eine Besonderheit: Sie gelten ausnahmsweise als abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter – obwohl es sich eigentlich um immaterielle Güter handelt. Voraussetzung ist, dass die Anschaffungskosten 800 € netto nicht übersteigen.

Folge: Trivialprogramme können als geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Praktisch wird diese Regelung durch die einjährige Nutzungsdauer nach BMF-Schreiben nochmals erweitert, weil auch teurere Standardsoftware sofort vollständig abgeschrieben werden kann.

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6. Mehrere Computer oder Laptops absetzen

Für Selbständige stellt sich häufig die Frage, ob auch ein zweiter oder dritter Rechner steuerlich anerkannt wird. Die Antwort: Ja – sofern die berufliche Nutzung nachvollziehbar ist.

Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit

  • Nahezu ausschließliche berufliche Nutzung (mindestens 90 %): vollständiger Betriebsausgabenabzug.
  • Gemischte Nutzung: Aufteilung der Kosten erforderlich. Bei Computern erkennt die Finanzverwaltung in der Regel ohne weiteren Nachweis eine 50 %-Aufteilung an; abweichende Quoten sind glaubhaft zu machen.
  • Reine Privatnutzung: kein Betriebsausgabenabzug.

Dokumentation und Nachweis

  • Aufbewahrung der Kaufbelege (Rechnung, Zahlungsnachweis)
  • Standort des Geräts möglichst in den Geschäftsräumen
  • Nutzungsprotokoll oder andere geeignete Nachweise bei gemischter Nutzung
  • Aufnahme ins Anlagenverzeichnis bzw. GWG-Verzeichnis

Umsatzsteuer-Nachschau

Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG kann das Finanzamt unangekündigt prüfen, ob Wirtschaftsgüter, für die Vorsteuer geltend gemacht wurde, tatsächlich vorhanden und betrieblich genutzt sind. Bei mobilen Endgeräten (Laptops) sollte daher eine plausible Erklärung des aktuellen Standorts möglich sein.

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7. Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand bei Software?

Bei Individualsoftware (z. B. ERP-Systemen) führen Anpassungen, Updates oder Erweiterungen häufig zu erheblichen Programmierkosten. Hier ist abzugrenzen, ob es sich um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand oder um nachträgliche Herstellungskosten handelt:

  • Herstellungsaufwand (zu aktivieren): Die Software wird in ihrer Substanz erweitert – etwa wenn ein Auftragsbearbeitungsprogramm um die Erfassung von Artikelstammdatensätzen oder ein Buchhaltungsprogramm um einen weiteren Rechnungslegungskreis ergänzt wird.
  • Erhaltungsaufwand (sofort abzugsfähig): Bestehende Funktionen werden lediglich angepasst, z. B. ein Lohnabrechnungsprogramm an eine geänderte Rechtslage.

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8. Degressive AfA – aktueller Stand

Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG war zuletzt im Rahmen mehrerer Konjunkturprogramme zeitlich befristet wieder zugelassen:

  • Anschaffungen vom 01.01.2020 bis 31.12.2022: bis zu 25 % bzw. das 2,5-fache der linearen AfA.
  • Anschaffungen vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 (Wachstumschancengesetz): bis zu 20 % bzw. das 2-fache der linearen AfA.
  • Seit dem 01.01.2025 ist die degressive AfA wieder abgeschafft.

Für Computerhardware und Software ist die degressive AfA in der Praxis ohnehin meist irrelevant, da die einjährige Nutzungsdauer nach BMF-Schreiben vom 22.02.2022 deutlich vorteilhafter ist. Die einmal getroffene Wahl der AfA-Methode kann nicht nachträglich geändert werden.

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Abschreibungsrechner

AfA Rechner & AfA-Tabelle Finanzamt

AfA-Tabelle


AnschaffungskostenEuro

NutzungsdauerJahre

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9. Buchung Computer und AfA (SKR 03/04)

PCs, Laptops und Software, die länger als ein Jahr betrieblich genutzt werden, gehören in das Anlagevermögen und sind grundsätzlich zu aktivieren. Die Buchung erfolgt – je nach Wert und gewählter Methode – auf einem der folgenden Konten:

Sachverhalt SKR 03 SKR 04
Betriebsausstattung / EDV-Anlagen 0420 0650
Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 800 €) 0480 0670
Sammelposten (250,01 € bis 1.000 €) 0485 0675
Software (EDV-Software) 0027 0135
Abschreibungen auf Sachanlagen 4830 6220
Sofortabschreibung GWG 4855 6260

Beispielbuchung Laptop für 1.500 € netto:
Anschaffung: EDV-Anlagen 1.500 € und Vorsteuer an Verbindlichkeiten.
Bei Wahl der einjährigen Nutzungsdauer: Abschreibungen auf Sachanlagen 1.500 € an EDV-Anlagen 1.500 €.

Bei gemischter Nutzung ist der Privatanteil als Entnahme zu erfassen. Bei Leasing sind die Leasingraten regelmäßig sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (Operating Lease); bei Spezialleasing kann eine wirtschaftliche Zurechnung beim Leasingnehmer erforderlich sein. Bei einer unentgeltlichen Übertragung (Schenkung, Einlage aus dem Privatvermögen) ist der Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Weiterführend: SKR 03 / SKR 04 Kontenrahmen im Überblick.

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10. Abschreibung Homepage und Domain

Für die Internetpräsenz gelten Sonderregeln, die im OFD-Frankfurt-Schreiben vom 29.04.2024 zusammengefasst sind:

Homepage als immaterielles Wirtschaftsgut

  • Fremdbezogene Homepage: Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (§ 5 Abs. 2 EStG). AfA grundsätzlich linear über drei Jahre. Bei besonderer Funktionalität (z. B. komplexer Onlineshop) kann eine andere Nutzungsdauer geboten sein – es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
  • Selbst erstellte Homepage: Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG – die Herstellungskosten sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Laufende Pflege und Wartung: sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
  • Wesentliche Funktionserweiterungen: nachträgliche Herstellungskosten, zu aktivieren.

Domain

Die Internet-Domain ist ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (BFH, Urteil vom 19.10.2006, III R 6/05). Sie ist zu aktivieren, eine planmäßige AfA findet nicht statt. Eine gewinnwirksame Erfassung erfolgt erst bei Veräußerung, Tausch oder Betriebsaufgabe – ggf. durch Teilwertabschreibung bei dauerhafter Wertminderung.

Hinweis: Aufwendungen für eine Homepage fallen nicht in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 22.02.2022. Eine einjährige Nutzungsdauer ist hier nicht zulässig.

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11. FAQ – Häufige Fragen zur Abschreibung von Computer und Software

Muss die AfA bei unterjähriger Anschaffung anteilig (zwölftelt) werden?

Nein. Bei Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer nach BMF-Schreiben vom 22.02.2022 wird es nicht beanstandet, wenn die volle AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vorgenommen wird – abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Eine monatliche Kürzung ist nicht erforderlich.

Ist man zur einjährigen Nutzungsdauer verpflichtet?

Nein. Die kürzere Nutzungsdauer ist freiwillig. In Verlust- oder Gründungsjahren bzw. bei stark steigenden Steuersätzen kann eine längere AfA-Dauer (z. B. drei Jahre) günstiger sein. Die Wahl ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu treffen.

Wirkt sich die einjährige Nutzungsdauer auf die Handelsbilanz aus?

Ja. Da die einjährige Nutzungsdauer kein Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 EStG ist, setzt der steuerliche Ansatz grundsätzlich voraus, dass auch handelsbilanziell entsprechend abgeschrieben wird. Bei Abweichung droht ein Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz mit Folgewirkungen für latente Steuern.

Gilt die Regelung auch für Arbeitnehmer (Werbungskosten)?

Ja. Das BMF-Schreiben gilt ausdrücklich auch für Überschusseinkunftsarten. Arbeitnehmer können Computer und Software, die mindestens zu 90 % beruflich genutzt werden, in voller Höhe im Anschaffungsjahr als Werbungskosten geltend machen.

Können Restbuchwerte aus Altjahren in 2021 vollständig abgeschrieben werden?

Ja. Schon das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 26.02.2021 erlaubte, Restbuchwerte von vor dem 01.01.2021 angeschafften IT-Gütern im ersten nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr vollständig abzuschreiben. Diese Regelung wurde im Schreiben vom 22.02.2022 bestätigt.

Was, wenn der Computer auch privat genutzt wird?

Bei gemischter Nutzung ist eine Aufteilung erforderlich. Eine Quote von 50 % beruflich / 50 % privat wird vom Finanzamt regelmäßig ohne weitere Nachweise akzeptiert; abweichende Quoten sind glaubhaft zu machen (z. B. durch ein zeitlich begrenztes Nutzungsprotokoll). Bei mindestens 90 % beruflicher Nutzung ist der volle Abzug zulässig.

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12. Gesetze, Richtlinien, Rechtsprechung & Aktuelles

Rechtsgrundlagen und Verwaltungsanweisungen

  • § 7 Abs. 1 EStG – lineare AfA nach Nutzungsdauer
  • § 6 Abs. 2 EStG – GWG-Sofortabschreibung (Grenze: 800 € netto)
  • § 6 Abs. 2a EStG – Sammelposten (Poolabschreibung, 250,01 € bis 1.000 €)
  • R 5.5 / R 6.13 EStR – Trivialprogramme
  • R 5.4 EStR 2012 – Bestandsverzeichnis
  • BMF-Schreiben vom 22.02.2022, BStBl I 2022, S. 187 – Einjährige Nutzungsdauer Computerhardware und Software
  • BMF-Schreiben vom 26.02.2021, BStBl I 2021, S. 298 – Vorgängerregelung
  • OFD Frankfurt/M. vom 29.04.2024, S 2190 A-0021-0357-St 214 – Klarstellungen zur einjährigen Nutzungsdauer und zur Homepage-AfA
  • BFH vom 19.10.2006, III R 6/05 – Domain als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Computer

UStAE 
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen

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UStR 
UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

AEAO 
AEAO Zu § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:

LStR 
R 3.45 LStR Betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte

LStH 9.12 19.3

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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