Buchführungsprogramm – kostenlos & online mit DATEV-Schnittstelle
Buchführungsprogramm für Freiberufler, Selbstständige und kleine Unternehmen: Mit einem leistungsfähigen Buchführungsprogramm sparen Sie Zeit, Kosten und vermeiden Fehler bei der Buchhaltung. Hier finden Sie ein kostenloses Buchführungsprogramm mit DATEV-Schnittstelle – als Download oder Online-Lösung.
Inhalt dieser Seite:
Worauf Sie beim Buchführungsprogramm achten sollten
- Einfache und intuitive Bedienung
- DATEV-Schnittstelle für den Steuerberater
- GoBD-konforme Archivierung
- ELSTER-Übermittlung (USt-Voranmeldung)
- Datensicherheit und regelmäßige Backups
- Geeignet für EÜR oder Bilanz
DV-Systeme, GoBD & digitale Buchführung
Ein DV-System umfasst sämtliche Hard- und Software zur elektronischen Buchführung, z. B. Finanzbuchhaltung, Kasse, Lohn, Warenwirtschaft oder Dokumentenmanagement. Unabhängig davon, ob die Systeme lokal oder in der Cloud betrieben werden, müssen sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den GoBD entsprechen.
Elektronische Buchführung ist nach § 146 AO zulässig, sofern:
- Programme fachlich geprüft sind
- Unbefugte Änderungen ausgeschlossen sind
- Daten unveränderbar archiviert werden
- Daten für Betriebsprüfungen maschinell auswertbar sind
MS-Buchhalter – kostenloses Buchführungsprogramm
MS-Buchhalter ist ein kostenloses Buchführungsprogramm für Freiberufler, Selbstständige und kleine Unternehmen. Es unterstützt sowohl die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als auch die Bilanzierung.
Vorteile:
- kostenloser Download
- SKR03 / SKR04 / SKR49
- DATEV-Export
- Anlage EÜR & USt-Voranmeldung
- Belegscan & Archiv
Online-Buchführungsprogramm kostenlos
Für Mandanten steht zusätzlich eine kostenlose Online-Buchhaltung zur Verfügung. Damit können Sie Rechnungen schreiben, Belege digital verwalten und Ihre Buchführung ortsunabhängig erledigen – sicher, verschlüsselt und GoBD-konform.
- Echtzeit-Zugriff auf Ihre Buchhaltung
- Automatische Bankbuchungen
- Digitale Belegverwaltung
- Direkter Zugriff für den Steuerberater
Fazit:
Ein modernes Buchführungsprogramm – ob lokal oder online – ist die Grundlage für eine
rechtssichere, effiziente und kostengünstige Buchhaltung.
Einrichtung des Buchhaltungsprogramms
1. Einrichtungsassistent starten
Starten Sie den Einrichtungsassistenten, indem Sie im oberen Menü links auf "Datei" klicken und den Menüpunkt "Neu" wählen.
2. Wahl des Kontenrahmens
Die Kontenrahmen SKR03, SKR04 und SKR49 sind vollständige Kontenrahmen mit über 1000 Konten. Für Einsteiger empfehlen wir den SKR03, da dieser am weitesten verbreitet ist und Fragen im Internet sich hauptsächlich auf diesen Kontenrahmen beziehen. So finden Sie schneller Antworten auf Ihre Fragen. Auch bei Vereinen kann es sich deshalb lohnen statt des SKR49 den Kontenrahmen SKR03 zu wählen und die zusätzlich benötigten Konten selbst anzulegen.
3. Wahl des Buchungsmodus
MS-Buchhalter bietet die Wahl zwischen drei verschiedene Eingabemasken zum Erfassen Ihrer Belege. Wenn Sie weniger als 20 Buchungen im Monat haben und ganz neu auf dem Gebiet der Buchführung sind, empfehlen wir Ihnen den Einsteigermodus. Wenn Sie mehr Buchungen haben und schon über Erfahrung in der Buchführung verfügen, sollte der Fortgeschrittenenmodus oder der Expertenmodus genutzt werden.
Eingabemaske für Einsteiger (Einsteigermodus):
In der Eingabemaske für Einsteiger buchen Sie ganz einfach, ohne sich Gedanken über Gegenkonten machen zu müssen. Wissen über doppelte Buchführung benötigen Sie als Einsteiger nicht, da MS-Buchhalter automatisch auf ein einzelnes Gegenkonto bucht. Sie müssen lediglich auswählen, ob es sich um eine Einnahme oder eine Ausgabe handelt.
Eingabemaske für Fortgeschrittene (Fortgeschrittenenmodus):
In der Eingabemaske für Fortgeschrittene beginnen Sie nach dem System der doppelten Buchführung zu buchen. Dazu wählen Sie als Gegenkonto ein Finanzkonto. MS-Buchhalter unterstützt Sie bei der Buchung im Soll und Haben, indem Sie einfach eine der vier Kontoaktionen Einnahme, Ausgabe, Zunahme oder Abnahme auswählen. Der Fortgeschrittenenmodus wird oft auch Schnellbuchungsmodus genannt, der das Buchen von Belegen nach Belegkreisen ermöglicht.
Eingabemaske für Experten (Expertenmodus):
Mit der Eingabemaske für Experten haben Sie die volle Kontrolle über alle Konten und buchen selbstständig nach dem System der doppelten Buchführung. Der Expertenmodus unterscheidet sich vom Fortgeschrittenenmodus darin, dass er mehr Freiheiten beim Buchen bietet. Hier ist zum Beispiel Splitten möglich. Ein Wechsel zwischen diesen beiden Modi kann, abhängig von der Art der Buchungen, auch für den Experten günstig sein.
4. Eingabe der Stammdaten
Hier geben Sie ihre Firmendaten und die Adresse Ihres Finanzamtes ein.
5. Eingabe der Belege
Nun können Sie im Hauptfenster die Buchungseingabemaske benutzen und so Ihre Belege mit MS-Buchhalter erfassen.
6. Auswertungen und Berichte
Auswertungen und Berichte lassen sich nun über den Menüpunkt Berichte anzeigen.
Das Buchhaltungsprogramm arbeitet mit sog. Buchungsvorlagen, so dass Sie nur noch die entsprechende Vorlage wählen müssen und Ihre Buchhaltung ist fertig. Sie müssen Ihre Daten zum großen Teil nicht mehr selbst eingeben, da das Buchführungsprogramm Ihre Bankdaten einliest und automatisch verbucht.
Anhand eines Beispiels können Sie sich davon überzeugen, wie leicht man die Einnahmen und Ausgaben mit der Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter selbst buchen kann:
Kosten für Werbesendungen, Warensendungen und Geschäftspost mit Lieferanten, Kunden, Bank oder Steuerberater sind als Betriebsausgaben abziehbar. Die Buchung erfolgt auf das Konto „Porto (SKR03 #4910/SKR04 #6800)“. Porto ist nach § 4 Satz 1 Nr 11b UStG umsatzsteuerfrei.
Die Belege müssen Sie nicht mehr aus der Hand geben bzw. kopieren, da Sie den entsprechenden Beleg einscannen und mit der Buchung speichern können.
Das Buchführungsprogramm erstellt die Buchungen automatisch nach dem System der doppelten Buchführung.
Mit den ausführlichen Auswertungen von MS-Buchhalter verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre finanzielle Situation.
Ihre Buchführungsdaten können Sie auch schnell und leicht sichern.
Ihre Buchführung kann daher an mich weiter gegeben und verarbeitet werden. Hierfür verfügt das Buchführungsprogramm unter anderem über eine DATEV Schnittstelle. Das Programm ermöglicht außerdem den einfachen und sicheren (verschlüsselten) Datenaustausch zwischen Mandant und Steuerberater per E-Mail.
Von mir als Steuerberater erhalten Sie selbstverständlich Unterstützung zum Buchführungsprogramm und Steuerberatung.
Sie können aber auch selbst die Einnahmenüberschussrechnung bzw. den Jahresabschluss mit den dazu gehörigen Steuererklärungen erstellen (Steuerprogramme).
Weitere Informationen zum Thema Finanzbuchhaltung und Buchführungspflicht.
Tipp: Mit der Seite Buchhaltung-lernen.com können Sie Buchhaltung online lernen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Buchführung
EStGEStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
EStG § 6 Bewertung
EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
EStG § 6d Euroumrechnungsrücklage
EStG § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR
EStR R 4.1 Betriebsvermögensvergleich
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung
EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung
EStR R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens
EStR R 5.7 Rückstellungen
EStR R 6.3 Herstellungskosten
EStR R 6.8 Bewertung des Vorratsvermögens
EStR R 6.9 Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen
EStR R 6b.2 Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStG
EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA
EStR R 7.4 Höhe der AfA
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
EStR R 13.6 Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben
EStR R 13a.1 Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStDV 51 60
KStG 5
UStG
UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
AO
AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
AO § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen
AO § 158 Beweiskraft der Buchführung
AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
AO § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen
AO § 158 Beweiskraft der Buchführung
AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
UStAE
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 23.4. Verfahren
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 23.4. Verfahren
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStR
UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStR 136. Buchmäßiger Nachweis
UStR 137. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage
UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung
UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStR 255. Ordnungsgrundsätze
UStR 256a. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStR 263. Verfahren
UStR 276a. Differenzbesteuerung
KStR 5.7 6 8.2 8.5 13.2
AEAO
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:
AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 82 Ausgeschlossene Personen:
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:
AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs:
Zu § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs:
AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:
AEAO Zu § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:
AEAO Zu § 148 Bewilligung von Erleichterungen:
AEAO Zu § 158 Beweiskraft der Buchführung:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 238 HGB Buchführungspflicht
§ 239 HGB Führung der Handelsbücher
§ 240 HGB Inventar
§ 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren
§ 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
§ 243 HGB Aufstellungsgrundsatz
§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen
§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
§ 297 HGB Inhalt
§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
§ 321 HGB Prüfungsbericht
§ 322 HGB Bestätigungsvermerk
§ 342 HGB Privates Rechnungslegungsgremium
§ 342b HGB Prüfstelle für Rechnungslegung
ErbStR 13b.13
BpO 26
EStH 4.1 4.2.7 4.3.2.4 4.4 4.5.1 4.6 4.11 4a 5.1 5.2 5.4 6.9 7.4 13.3 13a.1 18.2 18.3
StbVV
§ 32 StBVV Einrichtung einer Buchführung
§ 33 StBVV Buchführung
§ 34 StBVV Lohnbuchführung
§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen
§ 37 StBVV Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
§ 38 StBVV Erteilung von Bescheinigungen
§ 39 StBVV Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
StBVV Tabelle C: Buchführungstabelle Anlage 3
GewStH 10a.3.3
KStH 4.1 8.2 8.6
GrStR 39
StBerG
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht
§ 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit
§ 87a StBerG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
BGB 1841
Steuer-Newsletter.