Erbschaftsteuerreform 2026: Was gilt bei Erbschaftsteuer, Betriebsvermögen, Immobilien und Schenkungen?
Die Erbschaftsteuerreform hat das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grundlegend verändert. Ausgangspunkt waren mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere zur ungleichen Bewertung verschiedener Vermögensarten und zur weitgehenden Verschonung von Betriebsvermögen. Heute ist die Erbschaftsteuer vor allem durch Bewertung zum gemeinen Wert, persönliche Freibeträge, Steuerklassen, Immobilienbewertung und komplexe Verschonungsregeln für Unternehmensvermögen geprägt.
Für Erben, Beschenkte, Unternehmerfamilien und Immobilienbesitzer ist deshalb entscheidend, frühzeitig zu prüfen, welche Vermögenswerte übertragen werden, welche Freibeträge genutzt werden können, ob Betriebsvermögen begünstigt ist und welche Behaltens-, Lohnsummen- und Verwaltungsvermögensregeln eingehalten werden müssen.
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Infografik: Erbschaftsteuerreform in 6 Schritten verstehen
Warum wurde die Erbschaftsteuer reformiert?
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 07.11.2006 entschieden, dass die damalige Erbschaftsteuer wegen einer ungleichen Bewertung verschiedener Vermögensarten mit dem Gleichheitssatz unvereinbar war. Problematisch war insbesondere, dass Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen gegenüber anderem Vermögen unterschiedlich bewertet wurden.
Der Gesetzgeber reagierte mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2008, das zum 01.01.2009 in Kraft trat. Seither wird Vermögen stärker am gemeinen Wert beziehungsweise Verkehrswert orientiert bewertet.
Mit Urteil vom 17.12.2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht außerdem Teile der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen für verfassungswidrig. Die Begünstigung von Unternehmensvermögen wurde nicht vollständig verworfen, aber der Gesetzgeber musste sie stärker an Bedürftigkeit, Arbeitsplatzerhalt, Verwaltungsvermögen und Großvermögen ausrichten.
Überblick: Was gilt heute bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?
Die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer erfassen unentgeltliche Vermögensübertragungen. Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Bereicherung des Erwerbers nach Abzug von Steuerbefreiungen, Nachlassverbindlichkeiten, Freibeträgen und sonstigen Abzügen.
Wert des Erwerbs
− Schulden und Nachlassverbindlichkeiten
− sachliche Steuerbefreiungen
− persönliche Freibeträge
= steuerpflichtiger Erwerb
| Thema | Aktuelle Bedeutung |
|---|---|
| Bewertung | Grundsätzlich Ansatz mit dem gemeinen Wert beziehungsweise nach den Regeln des Bewertungsgesetzes. |
| Freibeträge | Abhängig vom persönlichen Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker. |
| Steuerklasse | Bestimmt zusammen mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs den Steuersatz. |
| Betriebsvermögen | Begünstigungen möglich, aber nur bei Einhaltung komplexer Voraussetzungen. |
| Vorschenkungen | Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. |
| Immobilien | Bewertung nach Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren; Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich. |
Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
Die persönlichen Freibeträge sind einer der wichtigsten Hebel der Nachfolgeplanung. Sie können bei Schenkungen grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Dadurch lassen sich größere Vermögen schrittweise und planvoll übertragen.
| Erwerber | Persönlicher Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € | I |
| Enkel, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist | 400.000 € | I |
| Enkel | 200.000 € | I |
| Eltern und Voreltern im Erbfall | 100.000 € | I |
| Übrige Erwerber | 20.000 € | II oder III |
Die Steuersätze steigen mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und unterscheiden sich nach Steuerklassen. Steuerklasse I ist für nahe Angehörige am günstigsten. Steuerklasse II und III führen deutlich schneller zu höheren Belastungen.
Betriebsvermögen: Regelverschonung und Optionsverschonung
Für begünstigtes Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften können Steuerbefreiungen nach §§ 13a und 13b ErbStG in Betracht kommen. Ziel ist es, Unternehmensnachfolgen steuerlich zu erleichtern und Arbeitsplätze zu sichern.
| Modell | Steuerbefreiung | Behaltensfrist | Lohnsumme |
|---|---|---|---|
| Regelverschonung | 85 % des begünstigten Vermögens | 5 Jahre | Grundsätzlich 400 % der Ausgangslohnsumme, mit Erleichterungen für kleinere Betriebe. |
| Optionsverschonung | 100 % des begünstigten Vermögens | 7 Jahre | Grundsätzlich 700 % der Ausgangslohnsumme, mit erhöhten Anforderungen. |
Lohnsummenregelung und Behaltensfristen
Die Lohnsummenregelung soll sicherstellen, dass steuerlich verschontes Betriebsvermögen nicht ohne Rücksicht auf Beschäftigung und Unternehmensfortführung übertragen wird. Kleinstbetriebe werden von der Lohnsummenprüfung entlastet.
| Beschäftigte | Regelverschonung: Mindestlohnsumme in 5 Jahren | Optionsverschonung: Mindestlohnsumme in 7 Jahren |
|---|---|---|
| 0 bis 5 Beschäftigte | Keine Lohnsummenprüfung | Keine Lohnsummenprüfung |
| 6 bis 10 Beschäftigte | 250 % | 500 % |
| 11 bis 15 Beschäftigte | 300 % | 565 % |
| Mehr als 15 Beschäftigte | 400 % | 700 % |
Zusätzlich müssen die Behaltensfristen eingehalten werden. Bei der Regelverschonung beträgt die Behaltensfrist fünf Jahre, bei der Optionsverschonung sieben Jahre. Schädlich können insbesondere Veräußerung, Aufgabe, Überentnahmen oder bestimmte Umstrukturierungen sein.
Verwaltungsvermögen, Finanzmittel und 90-%-Test
Ein Kernpunkt der Reform ist die Abgrenzung zwischen produktivem Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen. Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Dazu können beispielsweise vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Oldtimer, Yachten, Finanzmittel und vergleichbare Vermögenswerte gehören, soweit keine Ausnahmen greifen.
| Regelung | Wirkung |
|---|---|
| 90-%-Test | Ist das Verwaltungsvermögen zu hoch, kann die Begünstigung insgesamt ausgeschlossen sein. |
| 10-%-unschädliches Verwaltungsvermögen | Ein begrenzter Anteil kann wie begünstigtes Vermögen behandelt werden. |
| Finanzmitteltest | Geld, Forderungen und andere Finanzmittel werden gesondert geprüft; ein Teil kann zur Sicherung der Liquidität unschädlich sein. |
| Junges Verwaltungsvermögen | Kurz vor der Übertragung eingebrachtes Verwaltungsvermögen ist besonders kritisch. |
| Schuldenverrechnung | Mit Verwaltungsvermögen zusammenhängende Schulden können bei der Nettoermittlung relevant sein. |
Großerwerbe ab 26 Mio. Euro: Abschmelzmodell oder Bedürfnisprüfung
Bei begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. Euro pro Erwerber gelten Sonderregeln. Der Erwerber kann grundsätzlich zwischen dem Abschmelzmodell und der Verschonungsbedarfsprüfung wählen.
| Modell | Grundprinzip | Praxisfolge |
|---|---|---|
| Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG | Der Verschonungsabschlag verringert sich je volle 750.000 € oberhalb von 26 Mio. € um einen Prozentpunkt. | Bei sehr großen Erwerben läuft der Verschonungsabschlag schrittweise aus. |
| Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG | Die Steuer kann auf Antrag erlassen werden, soweit der Erwerber sie nicht aus verfügbarem Vermögen begleichen kann. | Erwerber muss seine Vermögenslage offenlegen; verfügbares Privatvermögen wird einbezogen. |
| Familienunternehmen | Zusätzliche Vorwegabschläge können die Schwellenprüfung beeinflussen. | Satzung, Gesellschaftsvertrag und langfristige Bindungen müssen stimmen. |
Familienunternehmen und Vorwegabschlag bis 30 %
Für bestimmte Familienunternehmen kann vor Anwendung der Verschonungsregeln ein zusätzlicher Abschlag von bis zu 30 % berücksichtigt werden. Voraussetzung sind gesellschaftsvertragliche Beschränkungen, die die freie Verfügung über Anteile, Ausschüttungen und Abfindungen begrenzen.
Die Beschränkungen müssen grundsätzlich bereits vor dem Erbfall oder der Schenkung bestanden haben und über einen langen Zeitraum danach eingehalten werden. Wird gegen die Voraussetzungen verstoßen, kann der Abschlag rückwirkend entfallen.
| Prüffeld | Was ist zu dokumentieren? |
|---|---|
| Entnahme- und Ausschüttungsbeschränkung | Gesellschaftsvertragliche Begrenzung der Gewinnentnahme. |
| Verfügungsbeschränkung | Beschränkung der Anteilsübertragung auf Mitgesellschafter, Angehörige oder bestimmte Erwerbergruppen. |
| Abfindungsbeschränkung | Abfindung unter gemeinem Wert bei Ausscheiden. |
| Fristen | Regelungen müssen rechtzeitig vorliegen und langfristig nach dem Erwerb eingehalten werden. |
Unternehmensbewertung und Kapitalisierungsfaktor
Für nicht börsennotierte Unternehmen wird der gemeine Wert häufig nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder durch ein geeignetes Gutachten ermittelt. Beim vereinfachten Ertragswertverfahren spielt der Kapitalisierungsfaktor eine zentrale Rolle.
Der gesetzliche Kapitalisierungsfaktor beträgt derzeit 13,75. Der frühere Hinweis auf einen Korridor von 10 bis 12,5 ist daher für die aktuelle Darstellung zu aktualisieren.
| Bewertungsmethode | Typische Anwendung |
|---|---|
| Vereinfachtes Ertragswertverfahren | Standardisierte Unternehmensbewertung nach dem Bewertungsgesetz. |
| Individuelles Bewertungsgutachten | Sinnvoll bei besonderen Risiken, Sondereffekten, niedrigen Erträgen oder nicht repräsentativen Vergangenheitswerten. |
| Börsenkurs / Verkäufe unter fremden Dritten | Kann bei Anteilen an Kapitalgesellschaften maßgeblich sein. |
| Substanzwert | Regelmäßig als Mindestwert zu beachten. |
Immobilien und Grundbesitzbewertung
Immobilien werden für Zwecke der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nach den Regeln des Bewertungsgesetzes bewertet. Je nach Immobilienart kommen Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren in Betracht.
| Immobilienart | Typisches Bewertungsverfahren | Hinweis |
|---|---|---|
| Eigentumswohnung / Einfamilienhaus | Vergleichswertverfahren, wenn ausreichende Vergleichswerte vorliegen. | Regionale Immobilienpreise wirken sich stark aus. |
| Vermietete Immobilie | Ertragswertverfahren. | Miete, Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszins und Restnutzungsdauer wichtig. |
| Spezialimmobilie | Sachwertverfahren oder Gutachten. | Besonderheiten des Einzelfalls prüfen. |
| Familienheim | Steuerbefreiung möglich. | Eigennutzung und Behaltensvoraussetzungen beachten. |
Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann durch ein qualifiziertes Gutachten oder durch einen tatsächlichen Verkaufspreis in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag relevant sein.
Weitere Informationen: Grundbesitzbewertung und Erbschaftsteuer berechnen.
Gestaltungsmöglichkeiten bei Erbschaft und Schenkung
Die Erbschaftsteuerreform hat die Nachfolgeplanung nicht einfacher gemacht. Gerade deshalb lohnt sich eine frühzeitige Gestaltung. Ziel ist nicht nur Steuerersparnis, sondern auch Liquiditätssicherung, Streitvermeidung, Unternehmensfortführung und klare Vermögensnachfolge.
Private Vermögen
- Freibeträge alle zehn Jahre nutzen,
- Schenkungen mit Nießbrauch gestalten,
- Familienheimregelung prüfen,
- Testament und Vermächtnisse abstimmen,
- Pflichtteilsrisiken berücksichtigen.
Immobilienvermögen
- Bewertung frühzeitig simulieren,
- Nießbrauch oder Wohnrecht prüfen,
- Familienpool oder vermögensverwaltende Gesellschaft erwägen,
- Darlehen und Schulden zuordnen,
- Gutachten bei überhöhten Steuerwerten prüfen.
Betriebsvermögen
- Verwaltungsvermögen bereinigen,
- Lohnsummenplanung erstellen,
- Behaltensfristen überwachen,
- Gesellschaftsvertrag anpassen,
- Liquidität für Steuerzahlungen sichern.
Nettoprinzip und Schuldenverrechnung beim Verwaltungsvermögen
Bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens können Schulden, die wirtschaftlich mit Verwaltungsvermögen zusammenhängen, relevant sein. Dadurch kann nicht nur der Bruttowert, sondern auch die Finanzierung des Verwaltungsvermögens entscheidend sein.
Bedarfsbewertung und Grundbesitzbewertung
Die Grundbesitzbewertung bleibt ein zentraler Streitpunkt der Erbschaftsteuer. Der steuerliche Grundbesitzwert kann erheblich von subjektiven Kaufpreisvorstellungen abweichen. Maßgeblich ist der Wert am Bewertungsstichtag.
Bei Zweifelsfragen zur Grundbesitzbewertung sollten Bodenrichtwert, Vergleichsfälle, tatsächliche Mieten, Restnutzungsdauer, Modernisierungen, Baumängel, Denkmalschutz, Belastungen und ein möglicher Verkehrswertnachweis geprüft werden.
Stundung der Erbschaftsteuer
Gerade bei Immobilien und Betriebsvermögen kann die Erbschaftsteuer zu Liquiditätsproblemen führen, weil Steuer anfällt, ohne dass liquide Mittel vorhanden sind. Das Erbschaftsteuerrecht sieht deshalb in bestimmten Fällen Stundungsmöglichkeiten vor.
Eine Stundung ist insbesondere relevant, wenn die sofortige Zahlung die Unternehmensfortführung gefährden würde oder wenn geerbte Immobilien nicht kurzfristig verwertet werden können.
Weitere Informationen: Stundung beim Finanzamt beantragen.
Downloads und Arbeitshilfen
Checkliste zur Erbschaftsteuerreform
- Welche Vermögenswerte werden übertragen: Geld, Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen oder Auslandsvermögen?
- Wer ist Erwerber und welche Steuerklasse gilt?
- Welcher persönliche Freibetrag ist verfügbar?
- Gab es frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren?
- Ist Betriebsvermögen begünstigungsfähig?
- Wie hoch ist das Verwaltungsvermögen?
- Greift der 90-%-Test?
- Sind junge Finanzmittel oder junges Verwaltungsvermögen vorhanden?
- Welche Verschonung ist günstiger: Regelverschonung oder Optionsverschonung?
- Werden Lohnsummen- und Behaltensfristen eingehalten?
- Liegt ein Großerwerb über 26 Mio. Euro vor?
- Soll das Abschmelzmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung gewählt werden?
- Ist ein Vorwegabschlag für Familienunternehmen möglich?
- Ist die Unternehmensbewertung realistisch oder ist ein Gutachten sinnvoll?
- Bei Immobilien: Ist ein niedrigerer gemeiner Wert nachweisbar?
- Ist Liquidität für die Steuerzahlung vorhanden?
- Sind Testament, Gesellschaftsvertrag, Ehevertrag und Nachfolgeplanung aufeinander abgestimmt?
Beratung zur Erbschaftsteuerreform und Nachfolgeplanung
Die Erbschaftsteuerreform hat die steuerliche Nachfolgeplanung deutlich komplexer gemacht. Das betrifft nicht nur Großunternehmen, sondern auch Familienunternehmen, Immobilienbesitzer, GmbH-Gesellschafter, vermögende Privatpersonen und Familien mit mehreren Erben.
Wir unterstützen Sie bei der Berechnung der Erbschaftsteuer, der Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen, der Nutzung von Freibeträgen, der Gestaltung von Schenkungen, Nießbrauch, Familienpool, Testament, Unternehmensnachfolge und der steuerlichen Optimierung der Vermögensübertragung.
FAQ zur Erbschaftsteuerreform
Was war der Anlass der Erbschaftsteuerreform?
Anlass waren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Beanstandet wurden insbesondere ungleiche Bewertungen verschiedener Vermögensarten und später die weitgehende Verschonung von Betriebsvermögen ohne ausreichende Bedürfnisprüfung.
Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder von 400.000 €, Enkel je nach Fall 200.000 € oder 400.000 €. Für viele andere Erwerber beträgt der Freibetrag 20.000 €.
Was ist die Regelverschonung bei Betriebsvermögen?
Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn insbesondere die Behaltensfrist und gegebenenfalls die Lohnsummenregelung eingehalten werden.
Was ist die Optionsverschonung?
Die Optionsverschonung kann zu einer vollständigen Steuerbefreiung von 100 % führen. Dafür gelten strengere Voraussetzungen, insbesondere eine längere Behaltensfrist, höhere Lohnsummenanforderungen und strengere Anforderungen an das Verwaltungsvermögen.
Wann greift die Lohnsummenregelung?
Die Lohnsummenregelung greift grundsätzlich bei Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten. Je nach Beschäftigtenzahl gelten gestaffelte Mindestlohnsummen für Regelverschonung und Optionsverschonung.
Was ist Verwaltungsvermögen?
Verwaltungsvermögen sind Vermögensgegenstände, die nicht oder nur eingeschränkt dem produktiven Unternehmenszweck dienen, zum Beispiel bestimmte vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Finanzmittel oder Luxusgegenstände. Verwaltungsvermögen ist regelmäßig nicht begünstigt.
Was passiert bei einem Erwerb von mehr als 26 Mio. Euro Betriebsvermögen?
Bei Großerwerben über 26 Mio. Euro kommen besondere Regeln in Betracht. Der Erwerber kann grundsätzlich das Abschmelzmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung beantragen.
Was ist der Vorwegabschlag für Familienunternehmen?
Für bestimmte Familienunternehmen kann ein zusätzlicher Abschlag von bis zu 30 % in Betracht kommen, wenn Gesellschaftsvertrag oder Satzung langfristige Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen enthalten.
Wie werden Immobilien bei der Erbschaftsteuer bewertet?
Immobilien werden nach dem Bewertungsgesetz bewertet. Je nach Objektart kommen Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren in Betracht. Ein niedrigerer gemeiner Wert kann unter bestimmten Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Wie kann man Erbschaftsteuer vermeiden oder reduzieren?
Steuerlich zulässige Gestaltungen sind insbesondere frühzeitige Schenkungen unter Nutzung der Zehnjahresfrist, Nießbrauch, Familienpool, Unternehmensnachfolgeplanung, Ehegattenmodelle, Testamentgestaltung und die Optimierung von Betriebsvermögen.
Weitere Informationen und Steuerrechner
Weitere hilfreiche Informationen und Rechner:
- Erbschaftsteuer berechnen
- Schenkungsteuer berechnen
- Grundbesitzbewertung
- Nießbrauch an Immobilien berechnen
- Stundung beim Finanzamt beantragen
- Weitere Steuerrechner im Überblick
- § 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen
- § 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen
- § 13c ErbStG – Verschonungsabschlag bei Großerwerben
- § 28a ErbStG – Verschonungsbedarfsprüfung
Rechtsgrundlagen zum Thema: Erbschaftsteuerreform
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