Erbschaftsteuerreform 2009

Das ändert sich bei der Erbschaftsteuer


Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192-215 war die bisherige Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz deshalb unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen, nämlich Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, den Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht genügt (vgl. Erbschaftsteuer - Verfassungswidrigkeit).

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Der Gesetzgeber wurde durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I 2008, 3018) nachgekommen. Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts ist am 01.01.2009 in Kraft getreten.


Überblick Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Im Wesentlichen beinhaltet die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer folgende Punkte:

  • Unternehmen mit wenigen Beschäftigten sollen auch weiterhin von bürokratischen Pflichten entlastet werden. Für Unternehmen mit maximal fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
  • Ab einem begünstigten Vermögen von 26 Millionen Euro pro Erwerber ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung vorgesehen. Der Verschonungsabschlag verringert sich um je einen Prozentpunkt pro 750.000 Euro, die der Erwerb oberhalb von 26 Millionen Euro liegt.
  • Ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu zehn Jahren bei Erbschaftsfällen wird eingeführt, um sicherzustellen, dass die Zahlung der Erbschaftsteuer die Existenz des Unternehmens nicht gefährdet, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.
  • Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Es wird aber bis zu einem Anteil von zehn Prozent wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Geld und geldwerte Forderungen können zu 15 Prozent zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern. Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, entfällt die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
  • Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen verwendet werden, sollen steuerrechtlich begünstigt werden, um Investitionen in das Unternehmen nicht zu behindern und Arbeitsplätze nicht zu gefährden.
  • Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe werden als Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30 Prozent bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt. Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls bzw. der Schenkung vorliegen.
  • Der für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wird von derzeit 17,86 auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt.

Was sich für das Betriebsvermögen ändert

Der Bundesfinanzhof in München hatte die Bevorzugung der Erben von Betriebsvermögen gegenüber Erben von Privatvermögen als ungerecht kritisiert. Der Bundesfinanzhof hielt die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen für verfassungswidrig, da nicht unterstellt werden könne, dass die Erbschaftsteuer grundsätzlich die Betriebsfortführung gefährde, und hat sie deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Neu ist, dass es künftig ab einem Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro eine sogenannte „Bedürfnisprüfung“ geben soll, in welcher der Erbe nachweisen muss, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer finanziell überfordern würde. Für Familienunternehmer soll sich dieser Wert sogar verdoppeln. Legt der Erbe sein Privatvermögen offen, kann auch dieses zur Steuerzahlung herangezogen werden; tut er dies nicht, muss er niedrigere Steuerabschläge in Kauf nehmen.


Grundsätzlich müssen künftig Unternehmen nachweisen, dass sie für die erlassene Erbschaftsteuer Arbeitsplätze erhalten. Ursprünglich sollten nur Kleinstbetriebe (Unternehmen mit wenigen Beschäftigten) mit bis zu drei Mitarbeitern komplett von der Lohnsummenprüfung für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden. Diese Zahl wurde auf fünf Beschäftigte angehoben. Für Betriebe mit sechs bis 15 Beschäftigten gibt es eine gestaffelte Regelung.


Neue Gestaltungsmöglichkeiten

Einen weiteren Ausweg bietet unter Umständen das neu eingeführte „Nettoprinzip“ für Verwaltungsvermögen: In wirtschaftlichem Zusammenhang mit Finanzvermögen und sonstigem Verwaltungsvermögen stehende Schulden sind abzugsfähig.

Auf den Punkt gebracht heißt das, dass in vollem Umfang fremdfinanziertes Verwaltungsvermögen zwar schädlich ist, sich dies aufgrund des saldierten Werts von Null jedoch wirtschaftlich nicht auswirkt. Idealerweise sollten daher nur noch jene Teile des Betriebsvermögens mit Eigenmitteln finanziert werden, die nicht zum Verwaltungsvermögen rechnen. Ein Anreiz zum Schuldenmachen!

Entscheidend ist auch die Frage nach der Finanzierungsvorsorge für Erbschaften und Schenkungen. Aufgrund der weitgehenden Nichtbegünstigung von Verwaltungsvermögen erhöht sich die Zahl der latent steuerpflichtigen Vermögensträger und die Belastung des Einzelnen mit Erbschaftsteuer steigt deutlich.


Bedarfsbewertung Grundbesitzbewertung nach dem ErbStRG

Aufgrund der Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 und der damit verbundenen Änderung des Bewertungsgesetzes sind durch die AG Bedarfsbewertung Zweifelsfragen und Lösungsvorschlage für die Bedarfsbewertung ausgearbeitet worden, Die Arbeitshilfe „Grundbesitzbewertung nach dem ErbStRG - Zweifelsfragen und Lösungsvorschläge der AG Bedarfsbewertung mit Stand: 21. Juli 2010 ist für die dargestellten Zweifelsfragen uneingeschränkt anzuwenden. Mehr Infos siehe Grundbesitzbewertung

Fazit

Es ist nicht einfacher geworden. Dennoch gibt es Lösungen, die im Verbund von Steuer und Finanzierung der Komplexität des neuen Rechts entgegengesetzt werden können.

Änderung der Bezugsgröße für Erbschaftsteuer-Verschonung seit 1.7.2016



Rechtsgrundlagen zum Thema: Erbschaftsteuerreform

ErbStH E.37

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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