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KassenprüfungKassenprüfung –
Aufrüstung oder Neukauf?

Augen auf beim Kassenkauf! Worauf Sie als Unternehmer bei der Anschaffung einer neuen Registrierkasse („elektronisches Aufzeichnungssystem“) unbedingt beachten sollten.


1 Ausgangslage

Denn: Alte und neue „Kassenrichtlinie“, die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD), das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ („Kassengesetz“), die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und die Möglichkeit der unangekündigten Kassennachschau sorgen für allgemeine Verunsicherung auf dem Markt.

Nicht leichter machen es einem die Jahreszahlen:

2010 2015 2017 2018 2020 2022 2023

Welche Zahl ist für Sie wichtig? Nun, das hängt ganz von Ihrer Kaufabsicht ab!



Tipp: Kassengesetz — Upgrade Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungssysteme + Fit für die Kassen-Nachschau: Spätestens nach Abschluss der Einführung der TSE ist mit einer erheblichen Ausweitung der Kassen-Nachschau zu rechnen. Auch im Rahmen des Umstellungsprozesses auf die TSE könnte die Kassen-Nachschau zunehmend zum Einsatz kommen. + Erläuterungen zur Kassenabstimmung mit Zählprotokoll für Registrierkassen + Viele weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


2 Ziel

Diese Information bietet Ihnen eine strukturierte Übersicht und hilft Ihnen bei Fragen, wenn Sie

  • gerade eine Kasse gekauft haben, die die aktuellen Anforderungen abdeckt, und beabsichtigen, diese auch nach 2019 einzusetzen, oder
  • aktuell eine einzelaufzeichnungsfähige Kasse benutzen und diese auch in 2020 benutzen wollen.

So vermeiden Sie Ärger bei der nächsten Betriebsprüfung, denn alle möglichen technischen Fallstricke haben Sie mit der Checkliste unter Punkt 5 im Auge und können diese somit souverän umgehen.


3 Alle Regelungen und Zeiträume im Überblick

3.1 Neue Kassenrichtlinie (seit 2010/2017)

Die neue Kassenrichtlinie wurde vom Bundesministerium der Finanzen am 26.11.2010 veröffentlicht. Sie heißt daher auch „Kassenrichtlinie 2010“ und regelt die Anforderungen an moderne Kassensysteme (elektroni­sche Registrierkassen, proprietäre Kassensysteme, PC-Kassensysteme), die im Zeitraum vom 26.11.2010 bis zum 31.12.2019 angeschafft worden sind bzw. noch werden und nicht aufrüstbar im Sinne des Kassengesetzes sind (vgl. Punkt 3.2). Kassen, die diese Anforderungen erfüllen, dürfen letztmalig bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden (vgl. Punkt 3.3).

Die Anforderungen lauten in aller Kürze:

  • Buchungen und Aufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
  • Diese Daten sind unveränderlich abzulegen (z.B. auf einer internen Festplatte, einer SD-Karte oder einem sonstigen Speichermedium).
  • Jeder einzelne Geschäftsvorfall muss elektronisch aufgezeichnet werden und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (zehn Jahre) jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.
  • Die Kassensysteme müssen das Festschreibe- und Erfassungsdatum mit Uhrzeit sowohl aufzeichnen als auch wiedergeben können.
  • Geschäftsvorfälle dürfen weder gelöscht noch nicht nachvollziehbar verändert werden („Beleg-, Grundbuch- und Journalfunktion“).
  • Die gespeicherten Aufzeichnungen sind bei einer digitalen Betriebsprüfung vorzulegen.

Dokumentiert werden muss also: „Wer hat wann was gekauft und wie bezahlt?“

Hinweis

Durch die neue Kassenrichtlinie wurde die alte Kassenrichtlinie vom 09.01.1996 mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 abgelöst. Verbindlich ist die neue Kassenrichtlinie also seit dem 01.01.2017.

3.2 Kassengesetz (seit 2018/ab 2020)

3.2.1 Kassennachschau (seit 2018)

Durch das Kassengesetz von 2016 sind die Finanzbehörden seit dem 01.01.2018 ermächtigt, jederzeit unangekündigt eine Kassennachschau vorzunehmen.

Hinweis

Hier liegt bis zum 31.12.2019 noch der Fokus auf der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Einnahmen und Ausgaben.

Ab dem 01.01.2020 wird der Fokus dann verstärkt auf der ordnungsgemäßen Verwendung der dann einzusetzenden Aufzeichnungssysteme inklusive gültiger Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE; s.u.) liegen.

3.2.2 Weitere Neuregelungen (ab 2020)

Neben der Kassennachschau sieht das Kassengesetz vor allem Verschärfungen ab dem 01.01.2020 vor. Sinn und Zweck dieser neuen Sicherheitsauflagen ist, die nachträgliche Veränderung oder Manipulation von steuerlich relevanten Kassenvorgängen („digitale Grundaufzeichnungen“) zu erschweren. Denn aus Sicht der Finanzbehörden führt die vermehrt digitale Erfassung von Geschäftsvorfällen dazu, dass nachträgliche Manipulationen häufig erst viel später und nur mit erheblichem Aufwand festgestellt werden können.

Hinweis

Außerdem wurden mit dem Kassengesetz von 2016 die bereits seit 01.01.2015 gültigen GoBD auch gesetzlich festgeschrieben.

TSE und deren Zertifizierung

Um modernen Manipulationsmethoden (z.B. „Zappern“) keine Chance mehr zu bieten, muss bei Anschaffung ab dem 01.01.2020 eine zertifizierte TSE eingesetzt werden. Dadurch ist es nicht mehr möglich, eine „Schadsoftware" im Kassensystem wirksam zu installieren und so die Umsätze manipulativ zu reduzieren. Vereinfacht wird die TSE im Aufzeichnungssystem bei jedem Kassenvorgang aktiviert, sichert die zugehörigen Daten und speichert diese gesicherten Daten in einem einheitlichen Format ab. Die Finanzbehörden können dann die geschützten Daten auf Vollständigkeit und Seriosität prüfen. Die Zertifizierung beschränkt sich auf die TSE und umfasst nicht die Kasse selbst oder die eingesetzte Kassensoftware. Weitere Details zur TSE können Sie unserem Merkblatt „Ordnungsgemäße Kassenführung“ entnehmen, das wir Ihnen gerne aushändigen. Sprechen Sie uns doch bitte einfach darauf an.

Definition Kassenvorgang

Hierbei handelt es sich um einen Aufzeichnungsprozess, der bei Nutzung oder Konfiguration eines elektronischen Aufzeichnungssystems eine Protokollierung durch die zertifizierte TSE auslösen muss. Ein Vorgang kann mehrere Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge umfassen. Korrespondierend zu dieser Aufzeichnung im Aufzeichnungssystem wird eine Transaktion in der zertifizierten TSE erzeugt.

Hinweis

BegriffOrt
Vorgangelektronisches Aufzeichnungssystem
Transaktionzertifizierte TSE

Der Begriff Vorgang bzw. Geschäftsvorfall wird an folgenden Eigenschaften ausgemacht:

  • Alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge
  • innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts
  • Auswirkung, Dokumentation oder Veränderung bei Gewinn, Verlust oder Vermögenszusammensetzung
  • in einem Unternehmen

Beispiele hierfür:

  • Eingangs- oder Ausgangsumsätze
  • (nachträgliche) Stornierungen eines Umsatzes
  • Trinkgelder (Unternehmer/ Arbeitnehmer)
  • Gutscheine (Einzweck oder Mehrzweck; Ausgabe oder Einlösung)
  • Privatentnahme oder Privateinlage
  • Wechselgeld-Einlage
  • Lohnzahlung aus Kasse
  • Geldtransit

Andere Vorgänge werden als Ergebnisse durch die Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems ausgelöst und nicht durch die vorgenannten Geschäftsvorfälle berührt.

Beispiele hierfür:

  • Trainingsbuchungen
  • Sofortstorno eines unmittelbar zuvor erfassten Vorgangs
  • Belegabbrüche
  • Erstellte Angebote
  • Bestellungen

Meldepflicht

Ab dem 01.01.2020 sollten dem zuständigen Finanzamt außerdem die Art und Anzahl der im Unternehmen eingesetzten Aufzeichnungssysteme mitgeteilt werden. Dies geschieht mit einem Vordruck, der durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden soll. Beginn und Ende des Einsatzes im Unternehmen sind ebenso mitzuteilen wie die verwendete TSE. Erstmalig erfolgen sollte diese Mitteilung bis zum 31.01.2020. Bei Änderungen wie Außerbetriebnahme oder Neuanschaffung sollte dies innerhalb einer Monatsfrist mitgeteilt werden.

Es ist jedoch vereinbart worden, dass diese Meldungen an das zuständige Finanzamt erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen.

Mangels zertifizierter TSE müssen im Hinblick auf die Kassenrichtlinie (unter Punkt 3.1.) die Kassen nicht mitgeteilt werden.

Belegausgabepflicht

Zusätzlich besteht bei Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems ab dem 01.01.2020 die Belegausgabepflicht an den am Geschäftsvorfall (z.B. Verkauf) beteiligten Kunden bzw. Käufer. Der Beleg ist elektronisch oder in Papierform zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht zur Mitnahme des Belegs besteht nicht.

Kassen können mangels zertifizierter TSE keine Angaben wie zum Beispiel Prüfwert oder Signaturzähler auf dem Beleg drucken (s. Kassenrichtlinie, Punkt 3.1). Es besteht trotzdem Belegerteilungspflicht!

Hinweis

Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität kann in bestimmten Fällen ein Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht gestellt werden.

3.3 Die Übergangsregelung

Elektronische Aufzeichnungssysteme, die

  • im Zeitraum vom 26.11.2010 bis zum 31.12.2019 angeschafft worden sind bzw. werden und
  • die neue Kassenrichtlinie erfüllen,
  • nicht aber die Möglichkeit zur Aufrüstung mit einer zertifizierten TSE haben,

können noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

Ab dem 01.01.2023 ist dann in jedem Fall eine neue, den technischen Voraussetzungen des Kassengesetzes (vgl. Punkt 3.2.2) entsprechende Kasse einzusetzen.

Hinweis

Viele Kassenanbieter werben mit der Aussage, dass bei aktuellen Kassenkäufen eine Aufrüstbarkeit mit einer zertifizierten TSE gegeben ist. Lassen Sie sich diese Aussage schriftlich im Kaufvertrag fixieren!

Ab dem Jahr 2020 ist es sogar verboten, elektronische Aufzeichnungssysteme gewerblich in den Verkauf zu bringen, die nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können. Sie selbst dürfen Ihre alte derartige Kasse dann nicht (mehr) verkaufen.


4 Anwendungsbereich

Die zuvor ausgeführten Regelungen und Fristen gelten für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme. Als solche gelten computergestützte Kassensysteme und elektronische Registrierkassen.

Hinweis

Ausdrücklich nicht erfasst sind laut KassenSichV Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geld- und Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Taxameter, Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte. Für Taxameter und Geldspielgeräte gibt es aktuell Überlegungen, diese ab 2023 mit einer TSE zu belegen. Insoweit wird es zu einer Änderung des § 1 KassenSichV kommen.

5 Nichtbeanstandungsregelung

Bund und Länderfinanzverwaltungen haben eine „Nichtaufgriffsregelung“ hinsichtlich der Implementierung einer TSE bei elektronischen Kassensystemen bis zum 30.09.2020 beschlossen. Hierbei handelt es sich also um eine Nichtbeanstandungsregelung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine flächendeckende Ausstattung der Kassen nicht mehr fristgerecht möglich ist. Allerdings betrifft dies nur die Nachrüstung. Die Belegausgabepflicht soll trotzdem greifen, auch wenn nicht sämtliche Vorgaben des § 6 KassenSichV (Prüfwert, Seriennummer der TSE, Signaturzähler) umgesetzt werden können.


6 Tipps und Tricks

Die Übergangsregelung zu Punkt 3.3. greift für Kassen, die bis zum 31.12.2019 angeschafft werden. Wer sich aus dieser Konstellation einen Vorteil erhofft (kein Einsatz einer TSE) kann also hier noch einmal eine eventuell kostengünstigere Alternative bis zum 31.12.2022 erwirken. Der Käufer sollte hierbei jedoch aufpassen. Lassen Sie sich wie unter Punkt 3.3 genannt eine Aufrüstgarantie schriftlich vorlegen. Von einer Kasse, die die Voraussetzungen aus Punkt 3.1 nicht erfüllt, sollten Sie die Finger lassen! Das ist rausgeworfenes Geld. Diese Kassen dürfen bereits seit dem 01.01.2017 nicht mehr eingesetzt werden. Beim Kauf ab 2020 gilt die TSE als Pflicht. Der Handel mit „Altkassen“ ist dann verboten und wird mit Geldbußen von bis zu 25.000 € geahndet.


7 Checkliste für den sicheren Kassenkauf

Seit 2018:JaNein
Erfüllt die Kasse aktuell die Voraussetzungen der Kassenrichtlinie 2010?
(Geschäftsvorfälle [Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten] werden einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet und über mindestens zehn Jahre archiviert?)
Ist die Kasse aufrüstbar mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)?
Gibt der Kassenhersteller eine schriftliche Garantie über die Aufrüstbarkeit mit einer TSE?
Zusätzlich ab 2020:JaNein
Besteht für die TSE eine gültige Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik?
Besteht ein Nachweis, dass der Schlüssel für die Prüfwertberechnung und -verifikation nur im Sicherheitsmodul vorhanden ist?
Hat das elektronische Aufzeichnungssystem eine Seriennummer?
Erfolgt die Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnungen mit eindeutiger, fortlaufender Transaktionsnummer mit Uhrzeit von Beginn und Ende, Art des Vorgangs nebst Zahlart, ggf. Zeitpunkt des Abbruchs, Prüfwert, Signaturzähler und Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls?
Erfolgt die Speicherung der Grundaufzeichnungen fortlaufend, verkettet, vollständig, unverändert und manipulationssicher? Erfolgt die Speicherung ausgelagert aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die Verkettung erhalten bleibt!
Gibt es eine einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K) mit einer Datensatzbeschreibung?
Tragen die ausgegebenen Belege folgende Pflichtangaben:
1. Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
2. Datum der Belegausstellung und Uhrzeit von Vorgangsbeginn und -ende bzw. ggf. Vorgangsabbruch
3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang der sonstigen (Dienst-)Leistung
4. Transaktionsnummer
5. Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung/sonstige Leistung sowie den Steuersatz oder sofern eine Steuerbefreiung greift, einen Hinweis darauf
6. Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls
7. Betrag je Zahlungsart
8. Signaturzähler
9. Prüfwert
Ist der Beleg lesbar ohne maschinelle Unterstützung (kein QR-Code)?
Wird der Beleg in Papierform oder (bei Zustimmung des Belegempfängers) elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben?
Weitere wichtige Punkte:JaNein
Inbetriebnahme des Aufzeichnungssystems: Mitteilung an das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgt?
Außerbetriebnahme des Aufzeichnungssystems: Deaktivierung oder Löschung des Schlüsselpaars in der TSE erfolgt?
Außerbetriebnahme des Aufzeichnungssystems: Mitteilung an das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme erfolgt?
Bei Systemausfall von TSE oder elektronischem Aufzeichnungssystem; Dokumentation und Fertigung händischer Aufzeichnungen?
Erstellung einer Verfahrensdokumentation?
Nummer der 24-Stunden-Hotline des Kassenaufstellers bekannt?

Rechtsgrundlagen zum Thema: Kasse

EStG 
EStG § 1 Steuerpflicht

EStG § 3

EStG § 4c Zuwendungen an Pensionskassen

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 4e Beiträge an Pensionsfonds

EStG § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

EStG § 10

EStG § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

EStG § 19

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 34d Ausländische Einkünfte

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 67 Antrag

EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten

EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

EStG § 75 Aufrechnung

EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStG Anlage 1 (zu § 4d Absatz 1) i.d.F. 23.12.2016

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

EStR 
EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6.1 Anlagevermögen und Umlaufvermögen

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33.3 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStR R 46.1 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
EStDV 84
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5 6 6a 8b 33
UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften

AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

AO § 146b Kassen-Nachschau

AO § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung

AO § 249 Vollstreckungsbehörden

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

AO § 146b Kassen-Nachschau

AO § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung

AO § 249 Vollstreckungsbehörden

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.5. Einlagengeschäft

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.5. Einlagengeschäft

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

GewStR 
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 8.9 Schulden bei Spar- und Darlehenskassen

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 16. Unternehmer

UStR 17. Selbständigkeit

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStR 61. Einlagengeschäft

UStR 69. Verwaltung von Sondervermögen

UStR 75. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 90. Tätigkeit als Angehöriger anderer Heilberufe

UStR 93. Rechtsform des Unternehmers

UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

UStR 99a. Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG

UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

UStR 149. Entgelt

UStR 150. Zuschüsse

UStR 151. Entgeltsminderungen

UStR 163. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw.

UStR 167. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen

UStR 190c. Unrichtiger Steuerausweis

UStR 259. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

KStR 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.18 6 8.4 13.2 24
KStDV 1 2 3
AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 51 Allgemeines:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 158 Beweiskraft der Buchführung:

AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:

HGB 
§ 89b HGB Ausgleichsanspruch

§ 92 HGB Versicherungsvertreter; Bausparkassenvertreter

§ 92b HGB Handelsvertreter im Nebenberuf

§ 111 HGB Pflicht zur Zahlung von Zinsen

§ 122 HGB Entnahmerecht

§ 266 HGB Gliederung der Bilanz

§ 320 HGB Vorlagepflicht, Auskunftsrecht

§ 324 HGB Prüfungsausschuss

§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

§ 340k HGB Prüfungsvorschriften

§ 340n HGB Bußgeldvorschriften

ErbStG 2 13
ErbStR 3.5 13.7
ErbStDV 3
LStR 
R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden

R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

R 3.13 LStR Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 9.1 LStR Werbungskosten

R 19.3 LStR Arbeitslohn

R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 38.4 LStR Lohnzahlung durch Dritte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer

R 41b. LStR Abschluss des Lohnsteuerabzugs

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

LStDV 5
BewG 51a anlage-24
EStH 1a 3.12 3.13 4.7 4c 4d.1 4d.2 4d.3 4d.4 4d.6.10 4d.11 4d.13 4d.14 5.7.3 5.7.4 6.4 6.13 6a.1 6a.3 6a.15 11 12.3 15.6 18.2 22.3 32.4 32.6 32.7 32.9 32b 67
GewStH 2.9.4 3.0 3.9 8.9
KStH 1.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 6 8.2 8.5 9 13.1
LStH 3.11 3.12 3.13 9.7 19.1 19.2 19.3 19.4 19.5 38.4 39.4 40b.1 41.3
ErbStH E.7.1 B.95
GrStG 
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 22 StBerG Geschäftsprüfung

§ 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer

BGB 248 394 395 411 1807 1835 1835a 1836e 2072

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

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