ETF-Steuerrechner: Vorabpauschale + Kapitalertragssteuer berechnen
Wie werden ETF besteuert und wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Inhalt:
Was genau ist ein ETF?
Ein ETF (Exchange Traded Fund) ist eine Art von Investmentfonds, der an der Börse gehandelt wird und ähnlich wie ein Aktienindexfonds aufgebaut ist. ETFs werden als passive Anlageinstrumente betrachtet, die darauf abzielen, die Wertentwicklung eines bestimmten Index (z.B. DAX, S&P 500) nachzubilden. Der Preis eines ETFs ändert sich während des Handels an der Börse entsprechend der Nachfrage und des Angebots.
Im Gegensatz zu aktiv gemanagten Investmentfonds, die versuchen, den Markt zu schlagen, indem sie die Aktienauswahl durch einen Fondsmanager aktiv steuern, versucht ein ETF nicht, den Markt zu schlagen, sondern ihm zu folgen. Ein ETF wird einfach versuchen, den zugrunde liegenden Index so genau wie möglich nachzubilden.
ETFs können in eine Vielzahl von Anlageklassen wie Aktien, Anleihen, Rohstoffe und Währungen investieren. Sie bieten Anlegern eine breite Diversifikation über verschiedene Wertpapiere und Sektoren hinweg, was das Risiko reduzieren kann. ETFs können auch als kosteneffizient betrachtet werden, da sie oft geringere Verwaltungskosten haben als aktiv gemanagte Fonds.
Ein weiterer Vorteil von ETFs ist, dass sie jederzeit während der Handelszeiten an der Börse gekauft oder verkauft werden können, was Anlegern eine höhere Flexibilität bietet als bei traditionellen Investmentfonds.
Die Besteuerung von ETF Investmentfonds
Welche Steuern müssen auf ETFs gezahlt werden? Hier erfahren Sie, wie Ihre Depotbank die Steuer auf ETF berechnet:
Durch die Reform des Investmentbesteuerungsgesetzes führt die Depotbank die Steuer (Abgeltungssteuer) an das Finanzamt ab. Die Kapitalerträge (Dividenden + realisierte Kursgewinne), die mit ETFs erzielt werden, müssen mit 25 % Abgeltungssteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (ca. 8 - 9 %) versteuert werden. Somit ergibt sich eine Steuerlast von 26,375 % mit Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag besteuert (gegebenenfalls zzgl. Kirchensteuer).
Einfach erklärt: So zahlt Ihr weniger Steuern auf ETFs | Wie wird mein ETF eigentlich besteuert? Wir erklären Euch, wann und wieviel Steuern Ihr auf Euren Indexfonds zahlen müsst und wie Ihr die Steuerlast möglichst minimiert. Außerdem: Ob und wann ein ausschüttender ETF steuerliche Vorteile gegenüber einem thesaurierenden hat.
Auch Aktien-ETFs werden besteuert, aber: 30% der Gewinne und Ausschüttungen (Dividenden) sind steuerfrei. Das ist der Fall bei ETFs und Fonds, die zu mehr als der Hälfte in Aktien investiert sind. Übrig bleiben 70%: Diese Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer (25%) und dem Solidaritätszuschlag (5,5% Abgeltungsteuer, also 1,375%). Das macht 18,4625% für Deine gesamten Gewinne aus ETFs. Rechnest Du noch die Kirchensteuer hinzu, bist Du bei ca. 18,5% Steuern auf Deine ETF-Gewinne. Und dann kommt noch der Sparerfreibetrag ins Spiel: 1.000 € Erträge pro Jahr sind in der Regel steuerfrei. Um diese Grenze mit der 70%-Regelung zu überschreiten, muss Dein ETF 1.428€ Ertrag bringen.
Mit den Rechner können Sie vorab ausrechnen, wie viel Steuern Sie auf Ihre ETFs dieses Jahr voraussichtlich zahlen werden.
Hinweise: Es werden nur 70 % der Erträge versteuert (sogenannte Teilfreistellung), sofern die ETF eine Aktienquote von 51 % oder mehr aufweisen. Die Besteuerung erfolgt teilweise unterschiedlich. Es ist zwischen ausschüttenden und thesaurierenden ETF sowie nach dem Heimatland, in dem ein ETF aufgelegt wurde, zu unterscheiden. Siehe Vorabpauschale
Steuertipp 1: Die Abgeltungssteuer kann man durch einen Freistellungsauftrag bei der Depotbank umgehen. Kapitalerträge in Höhe von 801 Euro sind steuefrei. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der der Freibetrag auf 1.602 Euro. Siehe auch Abstandnahme vom Steuerabzug.
Steuertipp 2: Sollten Sie vergessen haben, einen Freistellungsauftrag zu stellen, können Sie die zuviel gezahlten Steuern über die Steuererklärung zurückholen. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.
- Teilfreistellungssätze in Abhängigkeit von der Klassifizierung des Fonds sowie des Anlegerkreises
- Abschaffung der ausschüttungsgleichen Erträge (Thesaurierung) und Einführung einer Vorabpauschale
- Wegfall der Bestandsschutzregelung und Einführung eines Freibetrages für Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen
- Abstandnahme vom Steuerabzug
ETFs: 4 Steuerstrategien durchgerechnet: Steuern sparen mit dem ETF: Macht man das besser mit einem Thesaurier oder einem Ausschütter?
Teilfreistellungssätze in Abhängigkeit von der Klassifizierung des Fonds sowie des Anlegerkreises
Fondstyp | |||
---|---|---|---|
Anlegerkreis | Aktienfonds (wenn mind. 51 % in Kapitalbeteiligungen angelegt ist) |
Mischfonds (wenn mind. 25 % in Kapitalbeteiligungen angelegt ist) |
Immobilienfonds* (wenn mind. 51 % in Immobilien oder Immobiliengesellschaften Anlegerkreis angelegt ist) |
Privatanleger | 30 % | 15 % | 60 % / 80 % |
Betrieblicher Anleger | 60 % | 30 % | 60 % / 80 % |
Körperschaften | 80 % | 40 % | 60 % / 80 % |
LV / KV, Kreditinstitute | 30 % | 15 % | 60 % / 80 % |
* 60 % bei inländischen Immobilien, 80 % bei ausländischen Immobilien
Abschaffung der ausschüttungsgleichen Erträge (Thesaurierung) und Einführung einer Vorabpauschale
Besonders relevant für thesaurierende aber auch für ausschüttende Fonds, die ihre Erträge nicht vollständig ausschütten, wird ab 2018 die sogenannte Vorabpauschale.
Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Rücknahmepreises des Fondsanteils zum Jahresbeginn (erster festgestellter NAV des Jahres). Sie ist begrenzt auf die positive Wertsteigerung des Fonds zuzüglich Ausschüttung. Der steuerliche Zufluss der Vorabpauschale ist der erste Bankarbeitstag des Folgejahres. Die Vorabpauschale berechnet sich wie folgt:
- Vorabpauschale
- Basisertrag abzügl. Ausschüttungen, max. jedoch die positive Wertsteigerung zzgl. Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres
- Basisertrag
- 0,7 x Basiszins x Rücknahmepreis zum Kalenderjahresbeginn
- Basiszins aktuell
- 2016: 1,10 % (für 2018: 0,87 %)
Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres dem Anleger als zugeflossen und unterliegt zu diesem Zeitpunkt dem Steuerabzug durch die depotführende Stelle. Erstmals kommt dies für das Kalenderjahr 2018 zum 02.01.2019 zur Anwendung. Da die Vorabpauschale nicht zu einem Geldfluss (wie z.B. bei Ausschüttungen) führt, kommt es bei den Anlegern zu einer Steuerbelastung auf dem Konto, sofern keine Befreiungstatbestände (z.B. ausreichender Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung) vorhanden sind.
Die Teilfreistellung ist auch auf die Vorabpauschale anwendbar, sofern die Anforderungen für die Teilfreistellungen erfüllt sind.
Durch den Wegfall der ausschüttungsgleichen Erträge entfällt die bisherige Veranlagungspflicht bei ausländischen thesaurierenden Fonds ab dem Steuerjahr 2018.
Beim Verkauf der Fondsanteile verrechnen die depotführenden Stellen automatisch die bereits besteuerten Vorabpauschalen mit dem Veräußerungsgewinn, um eine Doppelbesteuerung beim Anleger zu vermeiden.



Wegfall der Bestandsschutzregelung und Einführung eines Freibetrages für Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen
Alle Fondsanteile gelten steuerlich zum 31. Dezember 2017 als verkauft und per 01. Januar 2018 steuerlich als wieder angeschafft. Somit sind auch die Wertsteigerungen der Anteile, die die Privatanleger vor 2009 gekauft haben (sogenannte bestandsgeschützte Alt-Anteile), ab 2018 steuerpflichtig. Allerdings soll ein Freibetrag von insgesamt 100.000 Euro pro Privatanleger für die ab 01. Januar 2018 entstehenden Kursgewinne die Aufhebung des Bestandsschutzes mildern. Voraussetzung für den Erhalt des Freibetrages ist somit das Halten der bestandsgeschützten Alt-Anteile über den 31. Dezember 2017 hinaus, d.h. bei tatsächlicher Veräußerung und Neuanschaffung vor dem 31. Dezember 2017 kann der Freibetrag nicht genutzt werden. Die Geltendmachung des Freibetrages erfolgt im Rahmen der jährlichen steuerlichen Veranlagung beim Finanzamt.
Im Zusammenhang mit der fiktiven Veräußerung der Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 wird auch ein fiktiver Veräußerungsgewinn (inkl. Berücksichtigung des Zwischengewinnes und akkumulierter ausschüttungsgleicher Erträge) errechnet. Die daraus resultierenden steuerpflichtigen Beträge unterliegen jedoch nicht sofort der Besteuerung, sondern werden erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses berücksichtigt.
Abstandnahme vom Steuerabzug
Zur Abstandnahme von der Besteuerung der Ausschüttung, der Vorabpauschale sowie des Veräußerungsgewinnes kann der Anleger sämtliche für ihn geltenden Befreiungstatbestände geltend machen (z.B. Freistellungsauftrag, NV Bescheinigung). Des Weiteren wird die depotführende Bank ein vorhandenes Verlustverrechnungstopfguthaben (sonstiger Verlustverrechnungstopf) berücksichtigen.
Ab 2018 entstehende Veräußerungsgewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen können vom Privatanleger im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt gegen den im vorherigen Absatz genannten Freibetrag verrechnet werden. Ebenso führen Verluste aus diesen bestandsgeschützten Alt-Anteilen – soweit ein Antrag auf Bescheinigung gestellt wurde – zum Wiederaufleben eines bereits in Anspruch genommenen Freibetrages, wobei der festgestellte verbleibende Freibetrag maximal 100.000 Euro betragen kann. Die Geltendmachung erfolgt auch in diesem Fall über die Veranlagung beim Finanzamt über die Steuererklärung.
Mehr Infos Investmentfonds
Tipp: Berechnen Sie die Rendite von Fonds und Sparplänen mit unserem Fondsrechner.
Rechtsgrundlagen zum Thema: ETF
UStAEUStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
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UStR
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
BGB 556b 566c 566d 566e 578a