ETF-Steuerrechner: Vorabpauschale und Abgeltungsteuer berechnen

Wie werden ETFs besteuert – und wie lässt sich die Vorabpauschale berechnen?



Die Besteuerung von ETF-Investmentfonds

ETFs (Exchange Traded Funds) sind für viele Anlegerinnen und Anleger ein fester Bestandteil der Vermögensplanung: Sie ermöglichen eine breite Streuung, verursachen im Vergleich zu aktiv gemanagten Fonds geringere Kosten und lassen sich unkompliziert handeln. Gleichzeitig gilt jedoch: Auch bei ETFs sollten steuerliche Auswirkungen von Beginn an berücksichtigt werden.

Um Ihnen die Planung zu erleichtern, können Sie mit dem folgenden Steuerrechner unverbindlich und einfach ermitteln, welche steuerliche Belastung auf Ihre ETF-Investitionen im jeweiligen Jahr zukommt. So erhalten Sie einen schnellen Überblick über mögliche Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und – bei thesaurierenden Fonds – die Vorabpauschale.

ETF-Steuerrechner

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Die ETF-Besteuerung ist durch zahlreiche Detailregelungen geprägt. Seit der Investmentsteuerreform 2018 gelten ausschüttende und thesaurierende Fonds zwar weitgehend als gleichgestellt, dennoch bestehen Unterschiede bei der praktischen Umsetzung – insbesondere im Hinblick auf die Vorabpauschale.

Im Folgenden erfahren Sie verständlich, wie der ETF-Steuerrechner funktioniert und welche Angaben erforderlich sind.


Funktion des ETF-Steuerrechners

Der ETF-Steuerrechner unterstützt Sie dabei, Ihre voraussichtliche Steuerbelastung transparent zu ermitteln. Für die Berechnung der Vorabpauschale und der Abgeltungsteuer benötigt der Rechner unter anderem:

  • Depotwert zu Jahresbeginn
  • Depotwert zum Jahresende
  • Art des Fonds (ausschüttend oder thesaurierend)
  • Höhe der Ausschüttungen im Jahr
  • das relevante Steuerjahr

Auf Basis dieser Werte berechnet das Tool Vorabpauschale, Basisertrag sowie die daraus entstehenden Steuern.


Warum ein ETF-Steuerrechner für Sie sinnvoll ist

Die Investmentsteuerreform hat vieles vereinheitlicht, gleichzeitig aber neue Begriffe und Berechnungsmethoden eingeführt. Ein ETF-Steuerrechner hilft Ihnen dabei,

  • Ihre individuelle Steuerbelastung vorab einzuschätzen,
  • Steuerabzüge frühzeitig zu kalkulieren,
  • Ihre ETF-Strategie steuerlich optimal auszurichten.

ETF-Besteuerung im Überblick (Video)

Ihre Depotbank führt die Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Belastet werden Erträge aus Dividenden und realisierten Kursgewinnen:

  • 25 % Abgeltungsteuer
  • zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer
  • zzgl. ggf. Kirchensteuer (ca. 8–9 % der Abgeltungsteuer)

Insgesamt ergibt sich – ohne Kirchensteuer – ein Steuersatz von rund 26,375 % auf den steuerpflichtigen Ertragsanteil.


Steuersatz: 25 % Abgeltungsteuer + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer
→ effektive Gesamtbelastung: ca. 26–28 % auf den steuerpflichtigen Ertragsanteil

Wesentliche Einflussfaktoren Ihrer Steuerlast

Für die Höhe der Besteuerung entscheidend sind:


Wichtige Aspekte der ETF-Besteuerung

  • Teilfreistellungen:
    Bei Aktienfonds (mindestens 51 % Aktienquote) sind 30 % der Erträge steuerfrei. Bei Mischfonds mit 25–50 % Aktienquote sind 15 % steuerfrei. Siehe Teilfreistellungen
  • Verlustverrechnung:
    Verluste können in bestimmten Grenzen mit Gewinnen verrechnet werden – hier empfiehlt sich gegebenenfalls professionelle Beratung. Siehe Verlustverrechnung
  • Vorabpauschale:
    Bei thesaurierenden ETFs wird ein fiktiver Mindestgewinn erhoben, sofern keine oder nur geringe Ausschüttungen erfolgt sind. Siehe Vorabpauschale

Wann fallen bei ETFs Steuern an?

Eine Besteuerung erfolgt grundsätzlich in drei Fällen:

  • Ausschüttungen (Dividenden oder Zinsen),
  • Veräußerungsgewinne beim Verkauf der ETF-Anteile,
  • Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs.

Welche Steuern müssen Sie zahlen?

1. Abgeltungsteuer

Kapitalerträge aus ETFs unterliegen der Abgeltungsteuer. Sie wird von Ihrer Bank automatisch einbehalten.

2. Investmentsteuergesetz (seit 2018)

Seit der Reform werden ETFs einheitlich besteuert. Die frühere Unterscheidung „steuereinfach“ / „steuerhässlich“ ist für private Anleger nicht mehr relevant.

3. Sparer-Pauschbetrag

Bis zu 1.000 € (bzw. 2.000 € für Ehepaare) bleiben jährlich steuerfrei. Nutzen Sie hierzu einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank.

4. Quellensteuer

Bei ausländischen Dividenden kann Quellensteuer anfallen. In vielen Fällen wird diese ganz oder teilweise angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.


Sparer-Pauschbetrag

Durch den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Jahr bleiben Ihre ersten Kapitalerträge in der Regel steuerfrei. Um diese Grenze bei einem Aktien-ETF (mit 70 % steuerpflichtigem Anteil) zu überschreiten, müssten Sie rund 1.428 € Ertrag erzielen.


Ergebnis

ETFs sind steuerlich attraktiv – insbesondere, wenn Sie die Vorteile der Teilfreistellung, des Sparer-Pauschbetrags und einer durchdachten Fondsstrategie nutzen.

Für den langfristigen Vermögensaufbau kann ein thesaurierender ETF häufig sinnvoll sein. Wenn Sie hingegen regelmäßige Auszahlungen bevorzugen, kommt eher ein ausschüttender ETF in Betracht.



Steuertipps


Einfach erklärt: So zahlen Sie weniger Steuern auf ETFs

Siehe auch: ETFs: 4 Steuerstrategien durchgerechnet – Thesaurierer oder Ausschütter?


Wie reduzieren Sie Ihre Steuerlast bei ETFs?

  • Sparer-Pauschbetrag ausschöpfen: 1.000 € (bzw. 2.000 € bei Ehepaaren) pro Jahr.
  • Fonds mit hoher Aktienquote nutzen: wegen der steuerlichen Teilfreistellung.
  • Altersvorsorgeprodukte prüfen: z. B. Riester, Rürup oder bAV mit ETF-Komponenten.
  • Depotstruktur durchdenken: z. B. Trennung von langfristigem Vermögensaufbau und Auszahlungs-ETF.

Freistellungsauftrag – einfach erklärt

Mit einem Freistellungsauftrag teilen Sie Ihrer Bank mit, dass sie Ihre Kapitalerträge (z. B. Dividenden, Zinsen, ETF-Ausschüttungen, Vorabpauschalen) bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei auszahlen darf.

Steuerfreibetrag:
1.000 € pro Jahr (Einzelperson) 2.000 € pro Jahr (Ehegatten/Lebenspartner bei gemeinsamer Veranlagung)

Wann lohnt sich ein Freistellungsauftrag?

Immer dann, wenn Sie Kapitalerträge erzielen – etwa aus:

  • ETF-Ausschüttungen
  • Zinsen oder Dividenden
  • Gewinnen beim Verkauf von Wertpapieren
  • Vorabpauschalen bei thesaurierenden ETFs

Ohne Freistellungsauftrag muss Ihre Bank sofort Steuern einbehalten (Abgeltungsteuer + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer), selbst wenn Ihre Kapitalerträge insgesamt unter dem Steuerfreibetrag liegen.


Wie erteile ich einen Freistellungsauftrag?

Den Auftrag können Sie bequem bei Ihrer Bank einreichen:

  • online im Online-Banking
  • per Formular in der Filiale
  • jeweils für ein einzelnes oder mehrere Depots/Konten

Sie können den Freibetrag auch auf mehrere Banken aufteilen, z. B. 500 € bei Bank A und 500 € bei Bank B.


Was passiert, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt?

Ihre Bank führt automatisch Steuern ab – selbst wenn Sie unter dem Freibetrag bleiben. Den zu viel gezahlten Steuerbetrag erhalten Sie erst mit Ihrer Steuererklärung vom Finanzamt zurück.

Tipp: Legen Sie einen Freistellungsauftrag frühzeitig fest – so vermeiden Sie unnötige Steuerabzüge.

Freistellungsauftrag vs. NV-Bescheinigung

  • Freistellungsauftrag: Steuerfreiheit nur bis 1.000/2.000 € Kapitalerträge.
  • NV-Bescheinigung: vollständige Steuerbefreiung, wenn Sie keine oder sehr geringe Einkünfte haben.

Wenn Sie mehrere Depots oder Banken nutzen, prüfen Sie regelmäßig, ob der Freistellungsauftrag korrekt verteilt ist – insbesondere bei steigenden Erträgen oder Depotwechsel.



Steuertipp 2: Sollten Sie vergessen haben, einen Freistellungsauftrag zu stellen, können Sie die zuviel gezahlten Steuern über die Steuererklärung zurückholen. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.


Teilfreistellung

Bei Aktien-ETFs sind 30 % der Erträge steuerfrei, wenn der Fonds zu mindestens 51 % in Aktien investiert. Die verbleibenden 70 % werden versteuert. Dadurch sinkt die effektive Steuerlast auf etwa 18–19 % (zzgl. ggf. Kirchensteuer).


Teilfreistellungssätze in Abhängigkeit von der Klassifizierung des Fonds sowie des Anlegerkreises

Fondstyp
Anlegerkreis Aktienfonds
(wenn mind. 51 % in Kapitalbeteiligungen angelegt ist)
Mischfonds
(wenn mind. 25 % in Kapitalbeteiligungen angelegt ist)
Immobilienfonds*
(wenn mind. 51 % in Immobilien oder Immobiliengesellschaften Anlegerkreis angelegt ist)
Privatanleger30 %15 %60 % / 80 %
Betrieblicher Anleger60 %30 %60 % / 80 %
Körperschaften80 %40 %60 % / 80 %
LV / KV, Kreditinstitute30 %15 %60 % / 80 %

* 60 % bei inländischen Immobilien, 80 % bei ausländischen Immobilien


Ausschüttende vs. Thesaurierende ETFs

Eine der ersten Entscheidungen, die Anleger treffen müssen, ist die Wahl zwischen ausschüttenden und thesaurierenden ETFs. Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile, die je nach individueller Anlagestrategie und steuerlichen Überlegungen ins Gewicht fallen.

ETFs: 4 Steuerstrategien durchgerechnet: Steuern sparen mit dem ETF: Macht man das besser mit einem Thesaurier oder einem Ausschütter?


Ausschüttender ETF

Ausschüttende ETFs zahlen die Erträge, die aus Dividenden der im Fonds enthaltenen Aktien oder Zinsen von Anleihen resultieren, direkt an die Anleger aus. Diese können die Ausschüttungen reinvestieren, sparen oder für den persönlichen Konsum verwenden.

Ausschüttende ETFs zahlen Erträge direkt aus – diese unterliegen sofort der Abgeltungsteuer.

Vorteil: Direkter Liquiditätszufluss
Nachteil: Steuerliche Belastung entsteht unmittelbar

Thesaurierender ETF

Thesaurierende ETFs hingegen legen diese Erträge automatisch wieder an, indem sie zusätzliche Anteile des Fonds kaufen. Dies führt zu einem Zinseszinseffekt, da die reinvestierten Erträge über die Zeit ebenfalls Erträge generieren.

Thesaurierende ETFs reinvestieren Erträge automatisch im Fonds. Die laufende Besteuerung erfolgt über die Vorabpauschale.

Vorteil: Effektiver Zinseszinseffekt, langfristig steuerlich häufig günstiger
Nachteil: Vorabpauschale fällt ggf. auch ohne Ausschüttung an

Langfristiger Vermögensaufbau vs. Zusatzeinkommen

Thesaurierende ETFs eignen sich besonders gut für den langfristigen Vermögensaufbau. Durch den automatischen Wiederanlageprozess der Erträge profitieren Anleger vom Zinseszinseffekt, was über die Jahre zu einem exponentiellen Wachstum des investierten Kapitals führen kann.

Ausschüttende ETFs bieten hingegen die Möglichkeit, sich ein zusätzliches Einkommen zu schaffen. Die regelmäßigen Ausschüttungen können als Einkommensquelle dienen, was besonders im Ruhestand von Vorteil sein kann.


Steuerliche Aspekte

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden ETF-Typen liegt in der steuerlichen Behandlung. Bei ausschüttenden ETFs müssen Anleger Steuern auf die Ausschüttungen zahlen, sobald diese erfolgen. Thesaurierende ETFs bieten hingegen einen Steuerstundungseffekt, da Steuern auf die Erträge erst bei Verkauf der Anteile fällig werden. Dies kann einen positiven Effekt auf die langfristige Performance haben, da das investierte Kapital über einen längeren Zeitraum ungeschmälert bleibt.


Wie erkenne ich thesaurierende ETFs?

Thesaurierende ETFs sind oft an Kürzeln wie „Acc“ (für „accumulating“) oder „C“ (für „capitalisation“) im Namen erkennbar. Ausschüttende Varianten tragen hingegen Bezeichnungen wie „Div“ (für „dividend“) oder „Dist“ (für „distributing“). Für eine genaue Zuordnung sollten Anleger jedoch stets das Basisinformationsblatt (KID oder KIID) des jeweiligen ETFs konsultieren.


Empfehlungen für thesaurierende ETFs

Für Anleger, die einen langfristigen Vermögensaufbau anstreben, empfehlen sich breit diversifizierte, thesaurierende ETFs, die globale Indizes wie den MSCI World oder den FTSE All-World abbilden. Diese bieten eine umfassende Marktabdeckung und profitieren von der globalen Wirtschaftsentwicklung.


Ergebnis

Die Entscheidung zwischen ausschüttenden und thesaurierenden ETFs hängt von den individuellen Zielen, der Anlagestrategie und den steuerlichen Rahmenbedingungen ab. Thesaurierende ETFs sind ideal für Anleger, die an einem langfristigen Kapitalwachstum interessiert sind und den Zinseszinseffekt maximal nutzen möchten. Ausschüttende ETFs bieten sich hingegen für Anleger an, die ein regelmäßiges Einkommen aus ihren Investitionen generieren möchten. In manchen Fällen kann auch eine Kombination beider Varianten sinnvoll sein, um sowohl von regelmäßigen Einkünften als auch vom langfristigen Vermögensaufbau zu profitieren.


Steuertipp für ETF Anleger: Die 3x10-Strategie

Die 3x10-Strategie ist ein legaler Steuertrick, mit dem man beim Verkauf von ETFs Steuern sparen kann. Die Idee ist, dass man anstatt des FIFO-Prinzips (First in, First out) das LIFO-Prinzip (Last in, First out) anwendet. Das bedeutet, dass man die Anteile des jüngsten ETFs zuerst verkaufst und die älteren Anteile erst später. Vorausgesetzt wird, dass die älteren Anteile einen höheren Wertzuwachs haben, als die jüngeren.

Dadurch verkauft man zunächst die Anteile mit geringeren Gewinnen und zahlt die Steuern zu einem späteren Zeitpunkt. Die ersparten Steuern können zu einer besseren Wertentwicklung des Depots führen, weil mehr Vermögen angelegt bleibt und damit höhere Gewinne erzielt werden können. Vorausgesetzt wird eine positive Wertentwicklung.

Legaler Steuertrick beim ETF-Verkauf

Es gibt zwei Varianten der 3x10-Strategie:

  • Variante 1: Alle paar Jahre den ETF wechseln

Bei dieser Variante wechselt man ab und zu den ETF, z.B. alle zehn Jahre. So legt man im Laufe der Jahre klar abgrenzbare Tranchen in Form eines jeweils anderen ETF an. In der Verkaufsphase kann man dann ganz einfach zuerst die Anteile am jüngsten ETF verkaufen, während die älteren ETFs im Depot verbleiben.

  • Variante 2: Depotübertrag ins Zweitdepot

Bei dieser Variante muss man erst bei der Auszahlung tätig werden. Um das FIFO-Prinzip zu umgehen, benötigt man ein Zweitdepot. Dieses kann man zum Beispiel bei einem anderen Depotanbieter eröffnen. Hat man ein Zweitdepot eröffnet, überträgt man nun die Anzahl an Anteilen, die man nicht verkaufen möchte, auf das Zweitdepot. Denn: Beim Depotübertrag gilt ebenfalls das FIFO-Prinzip. Es werden also zuerst die ältesten Anteile übertragen. Im Erstdepot verbleiben die jüngsten Anteile, die man nun ganz einfach verkaufen kann.

Die 3x10-Strategie hat einige Vorteile:

  • Man kann Steuern sparen.
  • Man kann mehr ETF-Anteile im Depot belassen, was zu einer besseren Wertentwicklung führen kann.
  • Der Steuertrick ist einfach anzuwenden.

Es gibt aber auch einige Nachteile zu beachten:

  • Der Steuertipp funktioniert nur, wenn die aktuellen Steuerregeln nicht geändert werden.
  • Bei der Variante 1 musst man beim Ansparen schon etwas mehr Aufwand betreiben.
  • Bei der Variante 2 kann es beim Depotübertrag zu Verzögerungen kommen.

Weitere Überlegungen:

  • Der Steuertrick ist besonders sinnvoll für Anleger, die langfristig investieren. Je länger die ETF-Anteile im Depot liegen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie einen Wertzuwachs erzielen.
  • Der Steuertipp ist auch für Anleger sinnvoll, die noch einen nicht ausgeschöpften Freibetrag für Kapitalerträge haben. Wenn der Freibetrag nicht ausgeschöpft wird, ist die Steuerersparnis durch die 3x10-Strategie geringer.
  • Die Strategie ist nicht sinnvoll für Anleger, die ihr Geld in absehbarer Zeit brauchen. Wenn die ETFs verkauft werden, fallen die Steuern auf die Gewinne sofort an.

Tipp: Berechnen Sie die Rendite von Fonds und Sparplänen mit unserem Fondsrechner.

Steuerersparnis

Die Steuerersparnis bei der Auszahlung nach dem LIFO-Prinzip ist deutlich höher als bei der Auszahlung nach dem Fifo-Prinzip. Diese Steuerersparnis entsteht dadurch, dass man die Anteile mit dem größten Wertzuwachs erst später verkauft. Dadurch muss man weniger Gewinne versteuern. Natürlich ist die Steuerersparnis von vielen Faktoren abhängig, zum Beispiel von der Höhe der Einzahlungen, der Entwicklung des ETFs und der Höhe der Steuern.

  • Die Steuern werden nur gestundet. In Zukunft müssen die Gewinne aus den Anteilen, die erst später verkauft werden, ebenfalls versteuert werden.
  • Es ist keine Steuerhinterziehung. Der Steuertipp ist legal und entspricht den Steuerregeln.
  • Die Steuerstrategie funktioniert auch mit thesaurierenden ETFs.
  • Es sollte kein Nachteil, unterschiedliche Aktien-ETFs zu besitzen. Der Aufwand, einen neuen ETF zu finden, ist gering.
  • Das Risiko sollte nicht steigen, wenn mehrere Indizes bespart werden.
  • Es ist möglich, alle zehn Jahre ein neues Depot zu eröffnen und dort einen neuen ETF zu besparen.
  • Die 3x10-Strategie ist ein guter Mittelweg zwischen maximalem Ertrag und minimalem Aufwand.

Insgesamt ist die 3x10-Steuerstrategie eine sinnvolle Möglichkeit, Steuern beim Verkauf von ETFs zu sparen. Sie ist relativ einfach anzuwenden und kann eine erhebliche Steuerersparnis bringen.


Einführung einer Vorabpauschale

Die Vorabpauschale ist ein wichtiger Aspekt für Anleger, die in ETFs oder Fonds investieren, und ab 2024 müssen Anleger hierbei aktiv werden. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie über die Vorabpauschale wissen sollten, und wie Sie Ärger vermeiden können:


Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht, der mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt wurde. Sie betrifft die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds im Privatvermögen und ist quasi eine Art Mindestbesteuerung.

  • Fiktiver Ertrag: Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag Ihres ETFs oder Fonds, auf den zum Jahresanfang eine Steuer anfällt, wenn der Fondswert im vorherigen Kalenderjahr gestiegen ist. Dies betrifft insbesondere Thesaurierer, die Erträge reinvestieren und nicht ausschütten.
  • Vorab-Steuer: Die Steuer auf die Vorabpauschale ist eine Vorab-Steuer. Sie zahlen jetzt Steuern, um später bei Verkauf der Anteile weniger zahlen zu müssen.
  • Basiszinsabhängigkeit: Die Vorabpauschale hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab, genauer gesagt vom Basiszins, den die Bundesbank festlegt. In den letzten Jahren ist dieser gestiegen, was bedeutet, dass die Vorabpauschale wieder relevanter wird.

Hier sind die wichtigsten Punkte zur Vorabpauschale:

  1. Zweck: Die Vorabpauschale soll sicherstellen, dass bei thesaurierenden Fonds, also Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen, jährlich ein Mindestbetrag besteuert wird. Dies soll die Besteuerung von thesaurierenden und ausschüttenden Fonds angleichen.

  2. Berechnung: Die Höhe der Vorabpauschale wird jährlich berechnet. Sie entspricht dem Produkt aus dem Basiszinssatz (basierend auf dem Durchschnittszinssatz für zehnjährige deutsche Staatsanleihen) und dem Rücknahmepreis der Investmentanteile zu Beginn des Kalenderjahres. Dieser Betrag wird allerdings reduziert um tatsächliche Ausschüttungen des Fonds im Vorjahr und um den so genannten "Teilfreistellungsbetrag", der je nach Art des Fonds unterschiedlich hoch ist.

  3. Anwendung: Die Vorabpauschale ist nur dann relevant, wenn der Anleger den Investmentfonds in einem Privatvermögen hält und die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds den Basisertrag (Produkt aus Basiszinssatz und Rücknahmepreis) nicht übersteigen. Wenn ein Fonds also mehr ausschüttet als den Basisertrag, fällt keine Vorabpauschale an.

  4. Besteuerung: Die Vorabpauschale wird als Kapitalertrag besteuert. Der Anleger hat jedoch die Möglichkeit, den Sparer-Pauschbetrag und gegebenenfalls auch den Teilfreistellungsbetrag geltend zu machen.

  5. Aktienfonds: Für Aktienfonds gibt es einen Teilfreistellungsbetrag von 30%, was bedeutet, dass 30% der Erträge steuerfrei bleiben. Für Mischfonds, Immobilienfonds und sonstige Fonds gelten andere Prozentsätze.

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG).

Für das Steuerjahr 2025 gilt die Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 3 InvStG als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen, also am 2. Januar 2026.

Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale ist der sogenannte Basiszins. Dieser ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Maßgeblich ist dabei der Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten zum ersten Börsentag des Jahres ermittelt.

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den jeweils geltenden Basiszins anschließend im Bundessteuerblatt. Erst mit dieser Veröffentlichung steht der offizielle Wert fest, der für die Berechnung der Vorabpauschale heranzuziehen ist.

Wichtig für Anlegerinnen und Anleger:
Die Vorabpauschale fällt nur dann an, wenn der Basiszins positiv ist und die ETF-Ausschüttungen im betreffenden Jahr den ermittelten Basisertrag nicht vollständig abdecken.

Durch den Wegfall der ausschüttungsgleichen Erträge entfällt die bisherige Veranlagungspflicht bei ausländischen thesaurierenden Fonds ab dem Steuerjahr 2018.


Berechnung der Vorabpauschale (einfach erklärt)

Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass Erträge aus thesaurierenden Fonds – also Fonds, die nicht ausschütten – jährlich mindestens teilweise besteuert werden. Sie fällt nur an, wenn der gesetzliche Basiszins positiv ist und die Ausschüttungen des Fonds den sogenannten Basisertrag nicht vollständig abdecken.

  1. Basisertrag ermitteln:
    Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn × veröffentlichter Basiszins × Teilfreistellungsquote (z. B. 70 % bei Aktienfonds).
  2. Vergleich mit tatsächlichen Ausschüttungen:
    Hat der Fonds Ausschüttungen vorgenommen, werden diese vom Basisertrag abgezogen.
  3. Vorabpauschale bestimmen:
    Der niedrigere Wert aus Basisertrag und positiver Wertentwicklung des Fonds (zzgl. Ausschüttungen) wird als Vorabpauschale angesetzt. Ist das Ergebnis null oder negativ, fällt keine Vorabpauschale an.
  4. Steuerberechnung:
    Auf die Vorabpauschale wird – nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags – Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben.

Berechnungsformel (vereinfacht)

Vorabpauschale
Basisertrag abzüglich Ausschüttungen, höchstens jedoch die positive Wertsteigerung inkl. Ausschüttungen
Basisertrag
0,7 × Basiszins × Rücknahmepreis zu Jahresbeginn (bei Aktienfonds mit 70 % Teilfreistellung)
Basiszins (Beispiel)
Basiszins 2025: 2,53 % (veröffentlicht durch das BMF im Bundessteuerblatt)

Wichtig:
Die Vorabpauschale führt nicht zu einem tatsächlichen Geldzufluss. Sie wird lediglich fiktiv angesetzt und gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Für 2025 also steuerlich am 2. Januar 2026.

Da keine Auszahlung erfolgt, wird die Steuer durch die Bank vom Verrechnungskonto abgebucht. Liegt ein ausreichender Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor, kann der Steuerabzug entfallen.

Beim Verkauf von Fondsanteilen berücksichtigt die Depotbank bereits gezahlte Vorabpauschalen automatisch, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.


Für den jeweils geltenden Basiszins empfiehlt sich ein Blick in die Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums oder in aktuelle Fachinformationen. Bei individuellen steuerlichen Fragen – insbesondere bei größeren Depots oder mehreren Fondsarten – kann eine Beratung durch Ihre Steuerkanzlei sinnvoll sein.

EFT-Steuerrechner
Investmentsteuer
Aktienfonds

Was müssen Sie tun?

  1. Vorbereitung auf die Abbuchung: Stellen Sie sicher, dass Anfang des Jahres genügend Geld auf Ihrem Verrechnungskonto liegt, da die Steuer direkt von dort abgebucht wird. Überweisen Sie ggf. Ende des Jahres einen ausreichenden Betrag.
  2. Freistellungsauftrag einrichten: Richten Sie einen Freistellungsauftrag für ein, um zu verhindern, dass die Steuer anfällt. Jede Person hat einen Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr für Kapitalerträge. Achten Sie darauf, dass die Summe für alle Banken zusammen gilt.

Wie viel Geld brauchen Sie für die Vorabpauschale?

  • Faustregel für Aktien-ETFs: Für 2025 können Sie sich merken, dass es pro 10.000 Euro Fondsvolumen um maximal 100 Euro Steuer geht. Ein Freistellungsauftrag von 125 Euro sollte ausreichen.
  • Rechner: Nutzen Sie unseren Rechner, um zu ermitteln, wie hoch die Vorabpauschale und die entsprechende Steuer sein können. Der Rechner gibt Ihnen eine sichere Orientierung.

Was passiert, wenn Sie es vergessen?

  • Mögliche Konsequenzen: Wenn Ihr Verrechnungskonto nicht ausreichend gedeckt ist, könnten Sie Dispo- oder Überziehungszinsen zahlen müssen, oder Ihr Depotanbieter kann die Steuer nicht abbuchen und meldet dies dem Finanzamt. In diesem Fall müssen Sie eine Steuererklärung für das betreffende Jahr abgeben und die Steuer nachzahlen.

Zusammenfassung:

Die Vorabpauschale ist eine wichtige Steuerkomponente für Anleger in ETFs und Fonds, die ab 2024 wieder stärker in den Fokus rückt. Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Verrechnungskonto ausreichend gedeckt ist oder einen Freistellungsauftrag einrichten. Nutzen Sie verfügbare Rechner und Ressourcen, um sich auf die anstehende Steuer vorzubereiten, und beachten Sie die Fristen und Anforderungen, um Sanktionen zu vermeiden. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, oder wenn Sie eine präzise Berechnung wünschen, ziehen einen Steuerberater zu Rate.


Abstandnahme vom Steuerabzug

Anlegerinnen und Anleger können verhindern, dass ihre Bank automatisch Steuern auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne einbehält. Dazu müssen die jeweiligen Befreiungstatbestände vorliegen und der Bank vorab mitgeteilt werden.


Welche Möglichkeiten gibt es?

  • Freistellungsauftrag – Erträge bleiben bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei.
  • NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) – für Personen, die aufgrund geringer Einkünfte keiner Steuerpflicht unterliegen.
  • Verlustverrechnungstopf – vorhandene Verluste werden automatisch mit neuen Gewinnen verrechnet.

Liegen diese Voraussetzungen vor, nimmt die depotführende Bank keinen automatischen Steuerabzug vor beziehungsweise reduziert ihn entsprechend.


Besonderheit bei Alt-Anteilen

Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor 2009 erworben und über den 31.12.2017 gehalten) sind ab 2018 steuerpflichtig. Hierzu wurde ein Freibetrag von 100.000 € pro Person eingeführt.

  • Gewinne aus Alt-Anteilen können bis zu dieser Grenze im Rahmen der Steuererklärung verrechnet werden.
  • Auch Verluste aus Alt-Anteilen führen – nach Antrag – zum eines bereits verbrauchten Freibetrags.
Wichtig:
Die Verrechnung des Freibetrags erfolgt nicht automatisch über die Bank, sondern ausschließlich im Rahmen Ihrer jährlichen Steuerveranlagung beim Finanzamt.

Damit der Freibetrag optimal genutzt werden kann, kann es sinnvoll sein, die Veräußerungszeitpunkte sowie eventuelle Verlustrealisierungen steuerlich zu planen. Eine individuelle Beratung hilft dabei, die Vorgaben richtig einzuordnen und Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen.


Wegfall der Bestandsschutzregelung & neuer Freibetrag für Alt-Anteile

Bis Ende 2017 waren Kursgewinne aus sogenannten bestandsgeschützten Alt-Anteilen (also Fondsanteilen, die vor 2009 erworben wurden) dauerhaft steuerfrei. Diese Bestandsschutzregelung ist zum 31. Dezember 2017 entfallen.

Steuerlich wurden alle Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 so behandelt, als wären sie verkauft worden, und zum 1. Januar 2018 fiktiv wieder angeschafft worden. Dadurch sind Kursgewinne, die ab 2018 entstehen, grundsätzlich steuerpflichtig – auch bei Alt-Anteilen.

Neu für Privatanleger:
Um diese Änderung abzufedern, gilt ein Freibetrag von 100.000 € pro Person für Gewinne aus Alt-Anteilen, die ab 2018 entstehen.

Voraussetzung für den Freibetrag

  • Die Alt-Anteile müssen über den 31. Dezember 2017 hinaus gehalten worden sein.
  • Wer vor dem 31. Dezember 2017 verkauft und neu kauft, kann den Freibetrag nicht nutzen.

Die Berücksichtigung des Freibetrags erfolgt nicht automatisch, sondern im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung.


Wie erfolgt die Besteuerung?

Zum Stichtag 31. Dezember 2017 wurde ein fiktiver Veräußerungsgewinn berechnet (inklusive Zwischengewinn und bis dahin aufgelaufener ausschüttungsgleicher Erträge).

Wichtig: Dieser Betrag wurde im Jahr 2017 nicht versteuert, sondern erst dann, wenn Sie Ihre Fondsanteile tatsächlich veräußern. Er fließt dann in die Berechnung des endgültigen Veräußerungsgewinns ein.

Hinweis:
Ihre depotführende Stelle dokumentiert die notwendigen Werte, jedoch erfolgt die steuerliche Anrechnung und Verrechnung des Freibetrags letztlich über das Finanzamt.

Bei größeren Depotvolumina oder umfangreichen Altbeständen kann es sinnvoll sein, die Entwicklung der Kursgewinne und die Nutzung des Freibetrages innerhalb einer steuerlichen Beratung aktiv zu planen.

Steuern sparen mit ETFs durch Verlustverrechnung

Auch Verluste können steuerlich wertvoll sein: Mit einer geschickten Planung lassen sich negative Wertentwicklungen nutzen, um Ihre steuerliche Belastung zu senken.

  • Verlustverrechnung: Realisierte Verluste aus Wertpapiergeschäften können – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Auf diese Weise reduziert sich Ihre steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
  • Timing rund um das Jahresende: Gerade zum Jahresende kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob Sie gezielt Gewinne oder Verluste realisieren möchten, um Ihre Steuerlast zu optimieren. Wichtig: Anlageentscheidungen sollten immer zu Ihrer Anlagestrategie passen und nicht ausschließlich aus steuerlichen Gründen getroffen werden.

Bei größeren Beträgen oder komplexen Depots empfiehlt es sich, die konkrete Verlustverrechnung gemeinsam mit Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater zu planen.


Zusammenfassung

Die Besteuerung von ETFs in Deutschland wird im Wesentlichen durch die Abgeltungsteuer, das Investmentsteuergesetz, den Sparer-Pauschbetrag sowie ggf. ausländische Quellensteuern bestimmt. Wer diese Grundregeln kennt und bei der Anlagestrategie berücksichtigt, kann seine Steuerlast spürbar optimieren und die Nettorendite verbessern.

Da sich Steuergesetze ändern können und jeder Fall Besonderheiten aufweist, ist es sinnvoll, aktuelle Entwicklungen im Blick zu behalten und bei größeren Vermögen bzw. komplexen Strukturen eine individuelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Mehr Infos siehe auch Investmentfonds


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Rechtsgrundlagen zum Thema: ETF

UStAE 
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStR 
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

BGB 556b 566c 566d 566e 578a

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!