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Ferienwohnung

Ferienwohnung Rendite-Rechner + Steuern sparen

Wer träumt nicht von einem eigenen Häuschen am Meer? Im Urlaub hat man seine eigene Ferienwohnung und wenn man wieder arbeitet wird sie vermietet und verdient Geld und spart auch noch Steuern. Allerdings sollte die mögliche Steuerersparnis nicht zu einem witschaftlichen Fiasko führen. Daher sollte die Wirschaftlichkeit - nicht nur aus ökonomischen Gründen, sondern auch aus steuerrechtlichen Gründen - immer im Vordergrund stehen. Aber erfahren Sie hier warum Sie unbedingt darauf auchten müssen:



Lohnt sich eine Ferienimmobilie als Kapitalanlage?

Mit dem Rendite-Rechner können Sie sehr leicht den maximalen Kaufpreis einer Ferienwohnung errechnen lassen, den Sie maximal bezahlen sollten um Ihre Renditeerwartung zu erfüllen. Die Rendite wird anhand der erwarteten Einnahmen auf einen maximalen Kaufpreis hoch gerechnet. Überschreiben Sie hierzu einfach die vorhandenen Beispielszahlen in den einzelnen Eingabefeldern.


Maximaler Kaufpreis einer Ferienwohnung

Umsatz brutto p.a.:
EUR
ggf. abzgl. 7 % Umsatzsteuer:
%

abzgl. Provision Vermietungsagentur vom Nettoumsatz:
%
abzgl. monatliches Hausgeld:
EUR
abzgl. Grundsteuern:
EUR
abzgl. Geschäftsinhaltsversicherung:
EUR
abzgl. Jahreskurabgabe Eigentümer p. P. 70 EUR:
EUR
Erhalt Einrichtung Ferienwohnung:
EUR

RENDITE-ERWARTUNG:
%

abzgl. Kosten Maklerprovision:
%
abzgl. Grunderwerbssteuer:
%
abzgl. Kosten Notar + Sonstiges:
%


Tipp: Ferienimmobilien in Deutschland — Überblick über steuerliche Besonderheiten + viele weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Steuern sparen mit Ferienwohnungen

Was kann man alles bei einer Ferienwohnung steuerlich absetzen? + Was muss ich beachten wenn ich eine Ferienwohnung vermieten will?

Vorsicht: Bei Ferienimmobilien schaut das Finanzamt genau hin. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.


Tipp: Auch die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungsteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.


Tipp: Mehraufwendungen für Verpflegung und Reisekosten im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in der eigenen, sonst gewerblich genutzten Ferienwohnung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war (BFH vom 25.11.1993 – BStBl 1994 II S. 350).


Tipp: Zur Berechnung der Abschreibung siehe AfA-Rechner für Immobilien


Steuertipp: Auch bei der Vermietung einer Ferienwohnung wird häufig von der Finanzverwaltung geprüft, ob nicht etwa wegen auf Dauer fehlender Einkünfteerzielungsabsicht Liebhaberei und damit eine einkommensteuerlich nicht beachtliche Betätigung vorliegt. Siehe Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen (Vermeidung von sog. Liebhaberei)


Tipp: Damit die Wertsteigerung der Ferienwohnung bei einem Verkauf nicht zum steuerpflichtig wird, müssen Sie die Spekulationsfristen. Außerdem sollte die Wohnung nicht zum Betriebsvermögen gehören. Siehe hierzu 3 Objekt-Grenze beachten sowie Vermietung von Ferienwohnungen als Gewerbebetrieb


Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen (Vermeidung von sog. Liebhaberei)

Erzielt der Eigentümer einer Ferienwohnung durch deren Vermietung ständig Verluste (Werbungskostenüberschüsse), ist zu prüfen, ob die Grundsätze der sog. "Liebhaberei" anzuwenden sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 163/84, BFHE 165, 63, BStBl II 1992, 23).

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei einer auf Dauer angelegten Wohnraumvermietung grundsätzlich (ohne weitere Prüfung) vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung gilt die Annahme nur, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschreitet (BFH-Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94, BStBl II 1998, 771). Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.11.2000, IX R 37/98, BStBl II 2001, 705). Ansonsten ist eine Totalüberschussprognose zu erstellen.

Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, ist die Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zugrunde zu legen.

Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung). Lässt sich der Umfang der – neben einer tatsächlichen Fremdvermietung gegebenen – Selbstnutzung nicht feststellen, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen zu je 50 % der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen.

Hinweis: Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Beseitigung von Schäden) sind keine Selbstnutzung.

Macht der Steuerpflichtige geltend, auf die in der Vergangenheit angefallenen Werbungskostenüberschüsse durch ertragsverbessernde Maßnahmen reagiert zu haben, sind zur Ermittlung des Gesamtergebnisses aus dem (ab dem Erwerb der Ferienwohnung beginnenden) 30jährigen Prognosezeitraum die zukünftig noch anfallenden Einnahmen und Ausgaben mit dem Durchschnitt der (z.B. fünf aufeinanderfolgenden) Veranlagungszeiträume ab dem Streitjahr (oder ggf. mit dem Durchschnitt der Veranlagungszeiträume, in denen sich die im Streitjahr objektiv erkennbar angelegten Maßnahmen erstmals ausgewirkt haben) auf den verbleibenden Rest des Prognosezeitraums hochzurechnen.

Die Ungewissheit, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgebenden Hilfstatsachen festgestellt werden können und das Finanzamt hiervon positive Kenntnis hat. Bei der Ungewissheit in der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhaltes. Vielmehr geht es um eine „innere” Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale (Hilfstatsachen) beurteilt werden kann. Die Rechtsprechung hat jedoch aus der Abhängigkeit der Beurteilung des Gewinnstrebens als innere Tatsache von den maßgeblichen äußeren Merkmalen gefolgert, dass eine Ungewissheit im Sinne des § 165 AO hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht nur gegeben ist, wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können. Die Ungewissheit besteht daher nicht (mehr), wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen entstanden sind und dies dem Finanzamt bekannt ist. Denn zum einen kommt es für die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht auf die Hilfstatsachen an. Zum anderen ist deren Würdigung Teil der steuerrechtlichen Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht. Der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist kann nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt abhängig gemacht werden (BFH-Urteil vom 04.09.2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220).


Ausschließliche Vermietung

Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ist ohne weitere Prüfung von der Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in Eigenregie oder durch Einschalten eines fremden Dritten vermietet (BFH-Urteile vom 21. November 2000 – BStBl 2001 II S. 705 – und vom 5. November 2002 – BStBl 2003 II S. 914 –)

Dem Steuerpflichtigen obliegt die Feststellungslast, dass ausschließlich eine Vermietung der Ferienwohnung vorliegt. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige einen der folgenden Umstände glaubhaft macht:

  • Der Steuerpflichtige hat die Entscheidung über die Vermietung der Ferienwohnung einem ihm nicht nahe stehenden Vermittler (überregionaler Reiseveranstalter, Kurverwaltung o. a.) übertragen und eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen.
  • Die Ferienwohnung befindet sich im ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus des Steuerpflichtigen oder in unmittelbarer Nähe zu seiner selbst genutzten Wohnung. Voraussetzung ist jedoch, dass die selbst genutzte Wohnung nach Größe und Ausstattung den Wohnbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht. Nur wenn die selbst genutzte Wohnung die Möglichkeit zur Unterbringung von Gästen bietet, kann davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung nicht selbst nutzt.
  • Der Steuerpflichtige hat an demselben Ort mehr als eine Ferienwohnung und nutzt nur eine dieser Ferienwohnungen für eigene Wohnzwecke oder in Form der unentgeltlichen Überlassung. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn Ausstattung und Größe einer Wohnung auf die besonderen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind.
  • Die Dauer der Vermietung der Ferienwohnung entspricht zumindest dem Durchschnitt der Vermietungen in der am Ferienort üblichen Saison.

In den übrigen Fällen muss der Steuerpflichtige das Fehlen der Selbstnutzung schlüssig darlegen und ggf. nachweisen. Bei einer zu geringen Zahl der Vermietungstage muss der Steuerpflichtige die Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit durch entsprechend gesteigerte Werbemaßnahmen – z. B. durch häufige Zeitungsanzeigen – nachweisen.

Keine Selbstnutzung sind kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung zu Wartungsarbeiten, Schlüsselübergabe an Feriengäste, Reinigung bei Mieterwechsel, allgemeiner Kontrolle, Beseitigung von durch Mieter verursachten Schäden, Durchführung von Schönheitsreparaturen oder Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Begleiten den Steuerpflichtigen jedoch dabei Familienmitglieder oder Dritte oder dauert der Aufenthalt mehr als einen Tag, sind die dafür maßgebenden Gründe zu erläutern. Dabei ist schlüssig darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass der (mehrtägige) Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war (BFH-Urteil vom 25. November 1993, BStBl 1994 II S. 350). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Aufenthalte während der am Ferienort üblichen Saison handelt.

Wird in einem späteren Veranlagungszeitraum die Ferienwohnung vermietet und (zeitweise) selbst genutzt (vgl. RdNr. 21), muss ab diesem Zeitpunkt eine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht erfolgen.

Zeitweise Vermietung und zeitweise Selbstnutzung

Selbstnutzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung selbst nutzt oder sie unentgeltlich Dritten zur Nutzung überlässt. Wird eine Ferienwohnung zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise Selbstnutzung vor, ist diese Art der Nutzung Beweisanzeichen für eine auch private, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen. In diesen Fällen ist die Einkunftserzielungsabsicht stets zu prüfen. Der Steuerpflichtige muss im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast für die Anerkennung dieser Absicht objektive Umstände vortragen, auf Grund derer im Beurteilungszeitraum ein Totalüberschuss (s. RdNr. 39) erwartet werden konnte.


Zuordnung der Leerstandszeiten

Hat der Steuerpflichtige die Selbstnutzung zeitlich beschränkt (z. B. bei der Vermietung durch einen Dritten), ist nur die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung zuzurechnen; im Übrigen ist die Leerstandszeit der Vermietung zuzuordnen. Ist die Selbstnutzung dagegen jederzeit möglich, sind die Leerstandszeiten im Wege der Schätzung entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen.

Lässt sich der Umfang der Selbstnutzung nicht aufklären, ist davon auszugehen, dass die Leerstandszeiten der Ferienwohnung zu gleichen Teilen durch das Vorhalten zur Selbstnutzung und das Bereithalten zur Vermietung entstanden sind und damit die hierauf entfallenden Aufwendungen zu je 50 v. H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen sind.


d) Leerstehende Immobilie

Ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige bei Erwerb eines Objekts noch nicht entschieden hat, ob er dieses veräußern, selbst nutzen oder dauerhaft vermieten will (vgl. RdNr. 5). Sind zum Beispiel bei mehrjähriger Renovierung Bemühungen zur Fertigstellung der Baumaßnahmen nicht erkennbar, kann dies Beweisanzeichen für einen fehlenden Entschluss zur dauerhaften Vermietung sein. Hat sich der Steuerpflichtige jedoch zur dauerhaften Vermietung einer leer stehenden Wohnung entschlossen, gilt RdNr. 1 auch dann, wenn er die leer stehende Immobilie aufgrund eines neu gefassten Beschlusses selbst nutzt oder veräußert (siehe auch RdNr. 6).

Eine Einkunftserzielungsabsicht kann schon vor Abschluss eines Mietvertrags über eine leer stehende Wohnung vorliegen. Dementsprechend können bereits vor dem Anfall von Einnahmen Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern anhand objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur dauerhaften Vermietung endgültig gefasst hat.

Steht eine Wohnung nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer, sind Aufwendungen als Werbungskosten so lange abziehbar, wie der Steuerpflichtige den Entschluss, mit dieser Wohnung Einkünfte zu erzielen, nicht endgültig aufgegeben hat. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht – z. B. durch Einschaltung eines Maklers, fortgesetzte Zeitungsinserate u. ä. –, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er – z. B. wegen mehrjähriger Erfolglosigkeit einer Vermietung – die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet (BFH-Urteil vom 9. Juli 2003, BStBl II S. 940, m. w. N.).

Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen der fortbestehenden Einkunftserzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast

Beispiel:

B ist Eigentümer einer seit 15 Jahren zu ortsüblichen Konditionen vermieteten Eigentumswohnung. Nach dem Auszug des Mieters bemüht er sich nicht ernsthaft und nachhaltig um einen Nachmieter. Nach einer Leerstandszeit von zwei Jahren vermietet B die Wohnung zu einem auf 60 v. H. der ortsüblich erzielbaren Miete ermäßigten Mietzins an seine Schwester.

Während der Leerstandszeit fehlt es an einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Als Folge der objektiven Ungewissheit über die Einkunftserzielungsabsicht muss der Werbungskostenabzug daher in diesem Zeitraum entfallen. Die spätere und auf Dauer angelegte Vermietung an die Schwester begründet zwar eine erneute Vermietungstätigkeit, die auf die vorangehende Leerstandszeit aber nicht zurückwirkt. Werbungskosten sind daher erst wieder von dem Zeitpunkt an abziehbar, zu dem sich der auf einer Absichtsänderung beruhende endgültige Vermietungsentschluss anhand objektiver Umstände feststellen lässt.

Infolge der gewährten Verbilligung ist zusätzlich festzustellen, ob B über die Dauer dieses Mietverhältnisses, regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren seit Abschluss des Mietvertrags ein positives Gesamtergebnis erzielen kann. Weder die aus der ursprünglichen Fremdvermietung erzielten Erträge noch die der Leerstandszeit zuzurechnenden und steuerrechtlich irrelevanten Aufwendungen fließen in diese Prüfung ein (vgl. RdNr. 34, 1. Tiret).


e) Entstehen oder Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht

Die Einkunftserzielungsabsicht kann zu einem späteren Zeitpunkt sowohl begründet werden als auch wegfallen (BFH-Urteil vom 5. November 2002, BStBl 2003 II S. 914, m. w. N.). Deshalb ist z. B. bei Umwandlung eines ausdrücklich mit Veräußerungs- oder Selbstnutzungsabsicht vereinbarten befristeten Mietvertrags in ein unbefristetes Mietverhältnis oder bei erneuter Vermietung dieser Immobilie nach Auszug des Mieters erneut zu prüfen, ob eine dauernde Vermietungsabsicht vorliegt. Entsprechend ist bei Vereinbarung eines befristeten Mietverhältnisses im Anschluss an eine unbefristete Vermietung oder bei verbilligter Überlassung einer Wohnung nach vorheriger nicht verbilligter Überlassung die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen.

Beispiel:

Wie Beispiel zu RdNr. 27, allerdings vermietet B die Wohnung nach Auszug des Mieters aufgrund eines mit Selbstnutzungsabsicht begründeten Zeitmietvertrags für vier Jahre an einen weiteren Mieter.

Die an das Dauermietverhältnis anschließende, nicht auf Dauer angelegte Fremdvermietung ist gesondert daraufhin zu untersuchen, ob Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist (vgl. RdNrn 6 und 36).

Weitere Infos + Tipps zur Gewinnerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen


Vermietung von Ferienwohnungen als Gewerbebetrieb

Bei Vermietung einer Ferienwohnung ist ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Wohnung muss für die Führung eines Haushalts voll eingerichtet sein, z. B. Möblierung, Wäsche und Geschirr enthalten. Sie muss in einem reinen Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen liegen, die eine einheitliche Wohnanlage bilden.
  2. die Werbung für die kurzfristige Vermietung der Wohnung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung der Wohnung müssen von einer für die einheitliche Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation durchgeführt werden.
  3. die Wohnung muss jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden, und es muss nach Art der Rezeption eines Hotels laufend Personal anwesend sein, das mit den Feriengästen Mietverträge abschließt und abwickelt und dafür sorgt, dass die Wohnung in einem Ausstattungs-, Erhaltungs- und Reinigungszustand ist und bleibt, der die sofortige Vermietung zulässt (BFH vom 25.6.1976 – BStBl II S. 728).

Ein Gewerbebetrieb ist auch anzunehmen, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolgt. Ausschlaggebend ist, ob wegen der Häufigkeit des Gästewechsels oder im Hinblick auf zusätzlich zur Nutzungsüberlassung erbrachte Leistungen, z. B. Bereitstellung von Wäsche und Mobiliar, Reinigung der Räume, Übernahme sozialer Betreuung, eine Unternehmensorganisation erforderlich ist, wie sie auch in Fremdenpensionen vorkommt (BFH vom 28.6.1984 – BStBl 1985 II S. 211).

Die Beherbergung in Fremdenpensionen ist stets ein Gewerbebetrieb (BFH vom 11.7.1984 – BStBl II S. 722). Ein Stpfl., der ein Hotel betreibt und außerdem in einem Appartementhaus Ferienwohnungen vermietet, kann mit der Vermietungstätigkeit die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erfüllen (BFH vom 23.11.1988 – BStBl 1989 II S. 376).

Vermietung möblierter Zimmer: Die Vermietung, auch Untervermietung, möblierter Zimmer ist keine gewerbliche Tätigkeit. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn außer der Nutzungsüberlassung als Nebenleistung die Reinigung der Räume, die Gestellung des Frühstücks und dergleichen besonders erbracht werden. Eine gewerbliche Tätigkeit ist jedoch bei der Überlassung von Wohnraum gegeben, wenn die Nutzung des Vermögens hinter der Bereitstellung einer dem Beherbergungsbetrieb vergleichbaren Organisation zurücktritt (BFH vom 11.7.1984 – BStBl II S. 722).

Ferienwohnungen, die ein Stpfl. unter Einschaltung seines auf die Vermittlung von Immobilien, Mietverträgen und Verträgen über Ferienobjekte gerichteten Gewerbebetriebs vermietet, können zum notwendigen Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gehören (BFH vom 13.11.1996 – BStBl 1997 II S. 247).

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Vermietung von Ferienwohnungen im Hotel durch treuhänderischen Vermittler

  • Die Vermietung von Ferienwohnungen führt nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn der mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler die Ferienwohnungen zwar wie ein Hotelzimmer anbietet, jedoch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, weil er hoteltypische Zusatzleistungen wie z.B. Verpflegung oder Bettwäschewechsel auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt. Der Vermieter muss dann keine Gewerbesteuer entrichten.

  • Der Hintergrund ist, dass gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer, nicht aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Vermietung einer Wohnung wird zwar grundsätzlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst; sie kann aber zu gewerblichen Einkünften führen, wenn gewerbliche Zusatzleistungen erbracht werden, wie sie auch in einem Hotel üblich sind.

  • Im konkreten Fall hatte die Klägerin die Wohnungen nicht wie Hotelzimmer vermietet, weil die G-GmbH nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Klägerin aufgetreten ist. Die Mieter haben daher nicht erkannt, dass sie tatsächlich von der Klägerin gemietet haben.

  • Die G-GmbH ist auch nicht als Treuhänder für die Klägerin aufgetreten. Ein Treuhandverhältnis würde zwar dazu führen, dass die durch die G-GmbH als Treuhänderin erfolgte Vermietung der Klägerin als Treugeberin zuzurechnen wäre. Die Klägerin hatte aber nicht die für einen Treugeber entsprechende Stellung, für die ein wesentlicher Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung, Weisungsbefugnisse gegenüber der G-GmbH und ein Herausgaberecht erforderlich gewesen wären.

  • Eine treuhänderische Zurechnung scheidet auch bereits deshalb aus, weil die G-GmbH ein erhebliches eigenes Interesse an der Treuhandstellung hatte. Denn die G-GmbH konnte die erbrachten Zusatzleistungen wie die Bereitstellung von Wäsche, Frühstück oder die Endreinigung abrechnen. Dabei ist unerheblich, ob die G-GmbH die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Interesse eines Dritten wie z. B. der Hotel-Betriebsgesellschaft angeboten hat; denn die G-GmbH hat die Leistungen jedenfalls nicht auf Rechnung der Klägerin erbracht.

  • Für die Klägerin ist die Entscheidung positiv, weil sie auf ihren Überschuss aus der Vermietung keine Gewerbesteuer entrichten muss.

  • Anders sieht es bei der Erbschaftsteuer aus; denn dort sind Wohnungen, die zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören, weitgehend (zu 85 %) oder vollständig steuerfrei.

Mehr Infos finden Sie im Steuerlexikon unter Ferienwohnung


Rechtsgrundlagen zum Thema: Ferienwohnung

EStG 
EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

EStR 
EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude

UStAE 
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

GewStR 
GewStR R 2.9 Betriebsstätte

GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

UStR 
UStR 246. Nichterhebung der Steuer

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

EStH 4.2.7 4.10.1 7.2 15.3 15.7.2 16.3 20.2 21.2
ErbStH B.186.5
GrStR 38

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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