Buchungssätze Rechner: Übersicht, Übungen + Lösungen
Buchungssätze Grundlagen: Wie lautet der Buchungssatz für Soll Konto + Haben Konto?
Dopplete Buchhaltung: Soll + Haben Konto finden:
Kontierungs- und Buchungs ABC
Tipp: Buchhaltung lernen leicht gemacht + Buchaltungssoftware mit Vorkontierung
Die Kontierung von Belegen ist ein wichtiger Bestandteil der Buchhaltung. Belege sind Dokumente wie Quittungen, Rechnungen oder Belege, die die Ausgaben und Einnahmen eines Unternehmens dokumentieren.
Die Kontierung von Belegen beinhaltet das Zuordnen der Belege zu den richtigen Konten im Buchhaltungssystem. Dies umfasst das Zuweisen von Beträgen zu Konten wie z.B. "Einnahmen", "Ausgaben", "Vorsteuer" usw. Es ist wichtig, dass die Belege korrekt kontiert werden, damit die Finanzen des Unternehmens richtig dargestellt werden und die Steuerangaben korrekt sind.
Buchungssatz - Webdefinitionen: Der Buchungssatz ist eine Buchungsanweisung in der doppelten Buchführung. Er legt fest, welche Beträge auf welche Konten gebucht werden sollen und muss vor dem Buchen auf jedem Beleg schriftlich festgehalten werden. Das Festlegen eines Buchungssatzes nennt man Kontierung. ... (https://de.wikipedia.org/wiki/Buchungssatz)
Kontierung - Webdefinitionen: Unter Kontierung versteht man in der Buchführung das Festlegen eines Buchungssatzes. Beim Kontieren werden auf dem Buchungsbeleg die Konten, die zu buchenden Beträge und falls nötig die Kostenstellen notiert. ... (https://de.wikipedia.org/wiki/Kontierung)
Beispiel: Eine Rechnung eines Lieferanten für Waren oder Dienstleistungen, die gekauft wurden, würde dem Konto "Ausgaben" zugeordnet werden. Eine Quittung für eine Zahlung von einem Kunden würde dem Konto "Einnahmen" zugeordnet werden.
Die Kontierung von Belegen kann manuell oder automatisch durchgeführt werden. Manuell bedeutet, dass jeder Beleg von einer Person überprüft und zugeordnet wird. Automatisch bedeutet, dass eine Software oder ein Programm verwendet wird, um die Belege automatisch zuzuordnen.
Es ist wichtig, dass die Kontierung von Belegen regelmäßig durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass die Finanzen des Unternehmens aktuell und genau dargestellt werden und dass die Steuerangaben korrekt sind.
Eine weitere wichtige Aufgabe bei der Kontierung von Belegen ist die Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bevor Belege kontiert werden, müssen sie sorgfältig überprüft werden, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen vorhanden sind und dass die Angaben korrekt sind. Dazu gehört zum Beispiel die Überprüfung der Daten wie z.B. Datum, Betrag, Empfänger, Rechnungsnummer.
Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Überprüfung auf Plausibilität. Wenn die Belege nicht plausible sind, z.B. wenn die Ausgaben zu hoch sind, müssen sie genauer untersucht werden, um sicherzustellen, dass sie korrekt sind.
Es ist auch wichtig, dass Belege ordnungsgemäß archiviert werden. Dies bedeutet, dass sie sicher aufbewahrt werden und jederzeit abrufbar sind, falls sie benötigt werden, z.B. für die Finanzbehörden oder für eine Prüfung.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Kontierung von Belegen ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Steueranforderungen. Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Belege aufzubewahren und zur Verfügung zu stellen, wenn sie von den Finanzbehörden angefordert werden. Es ist wichtig, dass die Belege korrekt kontiert werden, um sicherzustellen, dass die Steuerangaben korrekt sind.
Insgesamt ist die Kontierung von Belegen ein wichtiger Prozess in der Buchhaltung, der dazu beiträgt, dass die Finanzen eines Unternehmens genau und aktuell dargestellt werden und dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Es ist wichtig, dass dieser Prozess regelmäßig und sorgfältig durchgeführt wird, um sicherzustellen, dass die Finanzen des Unternehmens in Ordnung sind.
Kontierung von elektronischen Rechnungen
In der Praxis werden derzeit vermehrt elektronische Rechnungen verwandt. Bei dieser Art der Rechnungsstellung liegen Originalbelege in Papierform nicht mehr vor. Die Rechnung geht elektronisch ein und wird ebenso erfasst. Eine Kontierung auf dem Beleg kann dabei nicht erfolgen.
Gemäß den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, sowie zum Datenzugriff (GoBD – BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl 2014 I S. 1450; für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen) muss der Originalzustand eines elektronischen Dokuments jederzeit lesbar gemacht werden können und damit prüfbar sein; etwaige Bearbeitungsvorgänge oder andere Veränderungen, wie z.B. das Anbringen von Buchungsvermerken müssen protokolliert und mit dem Dokument abgespeichert werden (Rz. 123, 110f.). Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.
Zur Erfüllung der Belegfunktion sind Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum jedoch zwingend erforderlich. Anders als beim Papierbeleg, bei dem diese Angaben auf dem Beleg angebracht werden müssen, können sie bei einem elektronischen Beleg dagegen auch durch die Verbindung mit einem Datensatz, mit den genannten Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung (z.B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen (Rz. 64).
Insoweit ändert sich die Handhabe nicht wesentlich im Vergleich zu jenen Veranlagungszeiträumen, welche noch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS – Anlage zum BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl 1995 I S. 738) und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU – BMF-Schreiben vom 16.7.2001, BStBl 2001 I S. 415) zu beurteilen waren, aus denen sich dies jedoch nicht ausdrücklich ergeben hatte. LfSt Bayern, 20.1.2017, S 0316.1.1 - 5/3 St 42
Richtig Kontieren von A-Z: Das Kontierungslexikon für die Praxis nach DATEV ... von Elmar Goldstein
Belege richtig kontieren und buchen von Elmar Goldstein
Rechtsgrundlagen zum Thema: Buchführung
EStGEStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
EStG § 6 Bewertung
EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
EStG § 6d Euroumrechnungsrücklage
EStG § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR
EStR R 4.1 Betriebsvermögensvergleich
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung
EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung
EStR R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens
EStR R 5.7 Rückstellungen
EStR R 6.3 Herstellungskosten
EStR R 6.8 Bewertung des Vorratsvermögens
EStR R 6.9 Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen
EStR R 6b.2 Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStG
EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA
EStR R 7.4 Höhe der AfA
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
EStR R 13.6 Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben
EStR R 13a.1 Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStDV 51 60
KStG 5
UStG
UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
AO
AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
AO § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen
AO § 158 Beweiskraft der Buchführung
AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
AO § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen
AO § 158 Beweiskraft der Buchführung
AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
UStAE
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 23.4. Verfahren
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 23.4. Verfahren
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStR
UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStR 136. Buchmäßiger Nachweis
UStR 137. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage
UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung
UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStR 255. Ordnungsgrundsätze
UStR 256a. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStR 263. Verfahren
UStR 276a. Differenzbesteuerung
KStR 5.7 6 8.2 8.5 13.2
AEAO
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:
AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 82 Ausgeschlossene Personen:
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:
AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs:
Zu § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs:
AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:
AEAO Zu § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:
AEAO Zu § 148 Bewilligung von Erleichterungen:
AEAO Zu § 158 Beweiskraft der Buchführung:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 238 HGB Buchführungspflicht
§ 239 HGB Führung der Handelsbücher
§ 240 HGB Inventar
§ 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren
§ 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
§ 243 HGB Aufstellungsgrundsatz
§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen
§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
§ 297 HGB Inhalt
§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
§ 321 HGB Prüfungsbericht
§ 322 HGB Bestätigungsvermerk
§ 342 HGB Privates Rechnungslegungsgremium
§ 342b HGB Prüfstelle für Rechnungslegung
ErbStR 13b.13
BpO 26
EStH 4.1 4.2.7 4.3.2.4 4.4 4.5.1 4.6 4.11 4a 5.1 5.2 5.4 6.9 7.4 13.3 13a.1 18.2 18.3
StbVV
§ 32 StBVV Einrichtung einer Buchführung
§ 33 StBVV Buchführung
§ 34 StBVV Lohnbuchführung
§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen
§ 37 StBVV Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
§ 38 StBVV Erteilung von Bescheinigungen
§ 39 StBVV Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
StBVV Tabelle C: Buchführungstabelle Anlage 3
GewStH 10a.3.3
KStH 4.1 8.2 8.6
GrStR 39
StBerG
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht
§ 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit
§ 87a StBerG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
BGB 1841