
Gesetzliche + Private
Krankenversicherung
Krankenversicherung Beiträge + Zusatzbeiträge GKV + PKV berechnen, vergleichen & sparen
Inhalt:
- Beiträge gesetzliche Krankenkasse (GKV) + Beitragsbemessungsgrenzen
- Beiträge private Krankenversicherung (PKV)
- Selbstständig + angestellt: Wie bin ich krankenversichert?
- Ratgeber Krankenversicherung: Alles, was Sie zum Thema Krankenversicherung wissen müssen
- Krankenkassenbeiträge von der Steuer absetzen
- Mehr Infos + Aktuelles
Die Kosten für eine Krankenversicherung hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Alter, dem Gesundheitszustand, der Art der Krankenversicherung und dem gewählten Versicherungsunternehmen.
In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV).
Für die gesetzliche Krankenversicherung gibt es einen einheitlichen Beitragssatz, der sich aus einem Prozentsatz des Bruttoeinkommens ergibt.
Die Kosten für eine private Krankenversicherung können je nach Alter, Gesundheitszustand, Tarif und Versicherungsunternehmen stark variieren. In der PKV zahlt der Versicherungsnehmer einen individuellen Beitrag, der von seiner persönlichen Risikoeinschätzung abhängt. Eine genaue Auskunft über die Kosten einer privaten Krankenversicherung kann nur von einem konkreten Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler gegeben werden, da es hier große Unterschiede gibt.
Gesetzliche Krankenkassen (GKV) Beiträge & Zusatzbeiträge
Aktuell beträgt der Beitragssatz in der GKV 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens, wobei Arbeitgeber die Hälfte davon tragen und Arbeitnehmer die andere Hälfte. Der Beitrag ist auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. In 2023 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 4.837,50 Euro im Monat, was einen maximalen Krankenversicherungsbeitrag von 707,69 Euro im Monat (für Arbeitnehmer) bedeutet.
Den Beitrag für die Krankenkasse können Sie hier online berechnen. Außerdem können Sie die Beitragsbemessungsgrenze für die einkommensabhängigen Beiträge berechnen. Jetzt unterschiedliche Krankenkassenbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse (GKV) vergleichen:
Krankenkassenbeiträge
Stand: 07.02.2022
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die Obergrenze, bis zu der die Beiträge zur GKV auf das Einkommen erhoben werden. Die BBG wird jährlich vom Gesetzgeber festgelegt und gilt für alle Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständigen, die in der GKV pflichtversichert sind.
Die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2023 beträgt:
- West: 58.050 Euro im Jahr (4.845,83 Euro im Monat)
- Ost: 56.250 Euro im Jahr (4.770,83 Euro im Monat)
Die Beiträge zur GKV werden auf der Grundlage des Bruttoeinkommens erhoben. Das heißt, dass das Einkommen bis zur BBG voll in die Beitragsbemessung einbezogen wird. Das über der BBG liegende Einkommen wird hingegen nicht mehr zur Berechnung der Beiträge herangezogen.
Die Höhe der Beiträge zur GKV beträgt für Arbeitnehmer 14,6 % des Bruttoeinkommens, für Beamte 7,3 % und für Selbstständige 14,6 %.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung hat folgende Auswirkungen:
- Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die ein Einkommen oberhalb der BBG erzielen, zahlen auf den über der BBG liegenden Teil des Einkommens keine Beiträge zur GKV.
- Beamte: Beamte, die ein Einkommen oberhalb der BBG erzielen, zahlen auf den über der BBG liegenden Teil des Einkommens nur die Hälfte der Beiträge zur GKV.
- Selbstständige: Selbstständige, die ein Einkommen oberhalb der BBG erzielen, zahlen auf den über der BBG liegenden Teil des Einkommens den vollen Beitrag zur GKV.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.
Neu: Der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent angehoben. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst fest. Allerdings dürfen Krankenkassen mit Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe (dies sind aktuell deutlich mehr als die Hälfte aller Krankenkassen) ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben.
Beiträge zur Basiskrankenversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG) können als sonstige Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Begünstigt sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG Beiträge zur Krankenversicherung, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (Basiskrankenversicherung) und sofern auf die Leistungen ein (Rechts-)Anspruch besteht. Soweit sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, sind diese für die Ermittlung der Basisabsicherung um 4 % zu mindern.
Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung) (PKV) sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die – mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile – in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen im Wesentlichen der Basisabsicherung. Ihre Beiträge zur Krankenversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese eine Grundversorgung im Krankheitsfall abdeckt (Basiskrankenversicherung). Beitragsanteile für Wahlleistungen gehören nicht zur Basisabsicherung und sind lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Steuerfreie Zuschüsse Ihres Arbeitgebers oder des Rentenversicherungsträgers sowie Beitragserstattungen mindern den abziehbaren Betrag. Übernehmen Sie als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für eine andere Person, sind diese zusätzlich abziehbar. Haben Sie neben Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine Zusatzversicherung abgeschlossen, sind die hierfür geleisteten Beiträge lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar. In der Regel haben Sie im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistungen. Der als Sonderausgaben abziehbare Betrag ist daher um 4 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt durch Ihr Finanzamt.
Hinweis: Das Verfahren zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse wird einfacher und und die bisherige Mindestbindungsfrist wird von 18 auf 12 Monate verkürzt.
Bitte beachten Sie: Die von Ihnen als Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes sind als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt sowohl für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen, als auch für darüber hinaus geleistete Beiträge zur Absicherung von Wahlleistungen. Ist Ihr Kind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert, müssen Sie Ihren gesamten Versicherungsbeitrag in der Anlage Vorsorgeaufwand erfassen.
Gesetzliche Krankenkassen Test: Gesetzliche Krankenkassen im Test der Stiftung Warentest. Die meisten Krankenkassen bieten viele Extras (Finanztest 06/09).
Private Krankenversicherung (PKV) Beiträge vergleichen & sparen
Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie der Basisabsicherung dienen. Nicht zur Basisabsicherung gehören Beitragsanteile zur Finanzierung von Wahlleistungen (z.B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer), des Krankenhaustagegelds oder des Krankentagegelds. Diese sind lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar.
Krankenversicherung Rechner
Krankenkassenversicherung von der Steuer absetzen
Die Beiträge für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt. Da Krankenversicherungsbeiträge ihrer Art nach Sonderausgaben sind, können sie auch bei an sich beihilfeberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Stpfl. wegen seines von Kindheit an bestehenden Leidens keine Aufnahme in eine private Krankenversicherung gefunden hat (BFH vom 29.11.1991 – BStBl 1992 II S. 293). Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet aus (BFH vom 29.11.2017 – BStBl 2018 II S. 230 ).
Die Aufteilung in Basisabsicherung und nicht begünstigte Versicherungsleistungen erfolgt durch Ihre Krankenversicherung. Der aktuelle Tipp des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg Steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gibt Ihnen einen Überblick über den Ansatz Ihrer Aufwendungen.
Die Krankenversicherungsbeiträge werden in der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Die Anlage Vorsorgeaufwand ist Teil der Anlage A, die für Arbeitnehmer und Rentner gilt.
Die Krankenversicherungsbeiträge können als Sonderausgaben abgezogen werden. Der maximale Abzug beträgt 2.800 Euro für Arbeitnehmer und 1.900 Euro für Rentner.
So tragen Sie die Krankenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung ein:
- Öffnen Sie die Anlage A in Ihrer Steuererklärung.
- Klicken Sie auf die Zeile "Sonderausgaben".
- Tragen Sie in der Spalte "Betrag" den Gesamtbetrag der Krankenversicherungsbeiträge ein, die Sie im Jahr abgezogen haben.
- Tragen Sie in der Spalte "Angabe" den Namen Ihrer Krankenkasse ein.
- Tragen Sie in der Spalte "Versicherungsbeginn" das Datum ein, an dem Sie in die Krankenkasse eingetreten sind.
- Tragen Sie in der Spalte "Versicherungsende" das Datum ein, an dem Sie aus der Krankenkasse ausgetreten sind.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2023 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 2.000 Euro gezahlt. Er ist bei der AOK versichert und ist seit dem 01.01.2023 in der Krankenkasse versichert.
In der Steuererklärung trägt der Arbeitnehmer die Krankenversicherungsbeiträge wie folgt ein:
Zeile | Betrag | Angabe | Versicherungsbeginn | Versicherungsende |
---|---|---|---|---|
7 | 2.000 | AOK | 01.01.2023 | 31.12.2023 |
Hinweise:
- Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können Sie die Krankenversicherungsbeiträge nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn Sie nicht anderweitig pflichtversichert sind.
- Wenn Sie in der privaten Krankenversicherung versichert sind, können Sie die Krankenversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben abziehen.
Alternative:
Sie können die Krankenversicherungsbeiträge auch in der Anlage N eintragen. Die Anlage N ist Teil der Anlage G, die für Selbstständige gilt.
In der Anlage N tragen Sie die Krankenversicherungsbeiträge in der Zeile "Krankenversicherung" ein.
Steuertipp: Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Haben Sie als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung Ihres Kindes getragen, sind diese bei Ihnen als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt sowohl für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen, als auch für darüber hinaus geleistete Beiträge.
Haben Sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, die Ihr Kind (für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben) als Versicherungsnehmer schuldet, können diese Beiträge bei Ihnen als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen. Machen Sie diese Beträge geltend, scheidet ein Abzug dieser Beträge als Sonderausgaben bei Ihrem Kind aus.
Beiträge zur GKV sowie Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören grundsätzlich zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung. Hierzu zählt auch ein eventuell von der Krankenkasse erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag
Keine Beiträge i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 3a EStG sind:
- Prämienzuschläge nach § 193 Absatz 4 VVG. Diese werden erhoben, wenn sich Personen nicht bereits bei Eintritt der Versicherungspflicht, sondern verspätet versichern. Sie sind ein reines Sanktionsmittel, welches dem Ausgleich materieller Vorteile dient. Durch die Zahlung des Prämienzuschlags wird rückwirkend kein Versicherungsschutz begründet.
- selbst getragene Eigenleistungen für Vorsorgeuntersuchungen.
- selbst getragene Krankheitskosten aufgrund eines tariflichen Selbstbehalts oder wegen der Wahl einer Beitragsrückerstattung (BFH vom 1. Juni 2016, BStBl 2017 II, S. 55).
- Beiträge zu einer Auslandskrankenversicherung (Reisekrankenversicherung), die zusätzlich zu einem bestehenden Versicherungsschutz in der GKV oder PKV ohne eingehende persönliche Risikoprüfung abgeschlossen wird
Steuerfreie Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung mindern den als Sonderausgaben abzugsfähigen Betrag, z. B. bei
- steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen (§ 3 Nummer 62 EStG)
- von der Künstlersozialkasse (an Stelle eines steuerfreien Arbeitgeberanteils) gewährten Zuschüssen (§ 3 Nummer 57 EStG),
- steuerfrei gezahlten Zuschüssen des Rentenversicherungsträgers (§ 3 Nummer 14 EStG),
- steuerfreien Zuschüssen und geleisteten Erstattungen von Behörden i. S. d. § 6 Absatz 1 AO und anderen öffentlichen Stellen (z. B. Zuschüsse des Jugendamtes zu Vorsorgeaufwendungen von Tagespflegepersonen; § 3 Nummer 9 EStG),
- steuerfreien Zuschüssen aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder (§ 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe a EStG).
Beitragsrückerstattungen mindern soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zufließen. Die Minderung erfolgt unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe sich die Beiträge im Abflussjahr steuerlich ausgewirkt haben (BFH vom 6. Juli 2016, BStBl 2016 II, S. 933). Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht lediglich eine Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen gem. Rz. 89 darstellen. Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss). Als Zufluss gilt bei
- Geldprämien der Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags,
- Sachprämien der Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie,
- einer Gutschrift auf dem Bonuskonto der Zeitpunkt der Gutschrift,
- Verzicht auf eine Bonusleistung der Zeitpunkt des Verzichts.
Bei Rückzahlung von zu Unrecht oder rechtsgrundlos geleisteten Beiträgen aus Vorjahren, z. B. infolge einer rückwirkenden Vertragsänderung oder aufgrund einer Erstattung nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), mindern diese als Beitragsrückerstattung die im Jahr des Zuflusses geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattung beruht und/oder ob der der Erstattung zugrundeliegende Beitrag materiell zu Recht oder zu Unrecht geleistet wurde (BFH vom 28. Mai 1998, BStBl 1999 II, S. 95; bestätigt durch BFH vom 3. August 2016, NV).
Beispiel 1:
Eine Steuerpflichtige ist grundsätzlich über ihren Ehemann beihilfeberechtigt und privat krankenversichert. Sie war im VZ 00 zeitweise als Geringverdienerin nichtselbständig tätig und damit in der GKV pflichtversichert. Auf Antrag kann die Steuerpflichtige die an die PKV geleisteten Beiträge, die auf Zeiträume der nichtselbständigen Tätigkeit entfallen, anteilig erstattet bekommen, indem der bisherige Tarif Vollversicherung auf den Tarif Anwartschaftsversicherung umgestellt wird. Werden diese anteiligen Beiträge von der PKV für 00 im Kalenderjahr 01 erstattet, handelt es sich um eine Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen aus dem Vorjahr infolge einer rückwirkenden Vertragsänderung und damit um eine Beitragsrückerstattung.
Abwandlung zu Beispiel 1:
Der sich aufgrund der Umstellung des Tarifs ergebende Erstattungsanspruch der Ehefrau wird durch eine Verrechnung mit dem laufenden Krankenversicherungsbeitrag 01 anstelle einer Auszahlung des Guthabens beglichen. Entsprechend der Lösung zum Beispiel 1 veranlasst auch die Abwicklung über eine Ver-/Aufrechnung die Meldung einer Beitragsrückerstattung in 01.
Beispiel 2:
Aufgrund einer gerichtlich festgestellten Scheinselbständigkeit wurden Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung von der GKV für die Jahre 00 bis 05 in 06 erstattet. Die Steuerpflichtige sei laut Gerichtsurteil seit 00 nicht (mehr) freiwillig krankenversichert, sondern pflichtversichert. Werden die Beiträge für 00 bis 05 in 06 erstattet, handelt es sich um eine Rückzahlung wegen zu Unrecht geleisteter Beiträge nach § 26 SGB IV und damit um eine Beitragsrückerstattung.
Beispiel 3:
Ein gesetzlich Krankenversicherter erhält von der GKV in 01 eine Erstattung zu viel gezahlter Beiträge für 00, da aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Einnahmearten insgesamt beitragspflichtige Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze hinaus zu Beiträgen herangezogen worden sind (§ 231 SGB V). In Höhe des Auszahlungsbetrags handelt es sich um eine Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen und damit um eine Beitragsrückerstattung.
Keine Beitragsrückerstattung ist das sog. „Ersatz”-Krankenhaustagegeld. Diese Leistung erhält der Versicherte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, wenn während eines Krankenhausaufenthaltes auf die Inanspruchnahme bestimmter Wahlleistungen verzichtet wird.
Selbstständig + angestellt: Wie bin ich krankenversichert?
Die Krankenversicherungspflicht endet als Arbeitnehmer erst, wenn Sie hauptberuflich selbstständig sind. Daher sind Sie in der Regel über Ihre Hauptbeschäftigung krankenversichert, auch wenn Sie nebenbei selbstständig tätig sind. Beiträge für Ihre selbstständige Tätigkeit fallen in der Regel nicht an.
Ausnahmen:
- Wenn Sie mehr als 20 Wochenstunden in Ihrer selbstständigen Tätigkeit arbeiten, gilt diese als hauptberuflich. In diesem Fall müssen Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.
- Wenn Sie als Student nebenberuflich selbstständig tätig sind und mehr als 450 Euro im Monat verdienen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Familienversicherung. In diesem Fall müssen Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.
So melden Sie sich krankenversichert:
Sofern Sie sich nicht automatisch über Ihren Arbeitgeber krankenversichern, müssen Sie sich selbst bei einer Krankenkasse melden. Dies können Sie online, per Post oder persönlich tun. Bei der Anmeldung müssen Sie Ihren Versicherungsstatus, Ihre Einkommensverhältnisse und Ihre Bankverbindung angeben.
In der Regel sind Sie über Ihre Hauptbeschäftigung krankenversichert, auch wenn Sie nebenberuflich selbstständig tätig sind.
- Wenn Sie mehr als 20 Wochenstunden in Ihrer selbstständigen Tätigkeit arbeiten, gilt diese als hauptberuflich. In diesem Fall müssen Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.
- Wenn Sie als Student nebenberuflich selbstständig tätig sind und mehr als 520 Euro im Monat verdienen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Familienversicherung. In diesem Fall müssen Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen zur Krankenversicherungspflicht als nebenberuflich Selbstständiger finden Sie auf den Websites der Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit.
Ratgeber Krankenversicherung: Alles, was Sie zum Thema Krankenversicherung wissen müssen

Krankenversicherung von der Steuer absetzen
Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen ist davon abhängig, ob Krankheitskosten oder Beiträge für eine Krankenversicherung ausschließlich aus eigenen Mitteln bestritten werden oder ob steuerfreie Leistungen gewährt werden oder (zumindest) Anteile der Krankheitskosten von dritter Seite übernommen werden. Steuerfreie Leistungen in diesem Zusammenhang sind z. B. der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers bei freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherten Arbeitnehmern, Beitragsanteile der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen, Beihilfeansprüche von Beamten, Beiträge der Künstlersozialkasse und Beitragserstattungen der Träger von Kindertagespflegeeinrichtungen an Tagespflegepersonen. Werden die vorgenannten Leistungen für mindestens einen Teil des Jahres oder bei mehreren Einkünften für mindestens eine Einkunftsquelle erbracht, ist die in Zeile 11 gestellte Frage mit Ja zu beantworten und eine "1" einzutragen. Bei Ehegatten, die über ihren Ehepartner versichert sind (z. B. gesetzliche Krankenversicherung), ist die Frage wie beim Ehepartner mit Ja zu beantworten. Auch ein nicht berufstätiger Ehegatte eines Arbeitnehmers, der sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen, hat die Frage mit Ja zu beantworten, sofern er ansonsten über den berufstätigen Ehegatten familienversichert gewesen wäre. Unerheblich ist in diesem Fall, ob der nicht berufstätige Ehegatte einen eigenen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Ein Ehegatte, der keinen eigenen Beihilfeanspruch hat (z. B. der Ehegatte eines Beamten) und der auch nicht selbst krankenversicherungspflichtig ist, beantwortet die Frage mit Nein. Bei geringfügig Beschäftigten ist diese Frage mit Nein zu beantworten und eine "2" einzutragen, soweit keine unentgeltliche Familienversicherung beim Ehegatten vorliegt.
Steuerfreie Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mindern die abziehbaren Beiträge. Sie sind deshalb anzugeben. Die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entnehmen Sie der Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung und tragen sie in die Zeile 37 ein. Einzutragen sind sämtliche steuerfreien Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Basisabsicherung), z. B. von der Künstlersozialkasse oder der Deutschen Rentenversicherung Bund oder solche, die von der Besoldungsstelle während der Elternzeit oder an Wehrpflichtige gewährt werden. Diese sind in den Zeilen 24 oder 34 anzugeben.
Als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Beiträge können grundsätzlich beim Versicherungsnehmer berücksichtigt werden. In Fällen, in denen Sie als Versicherungsnehmer auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des von Ihnen (mit-)versicherten Kindes, für welches kein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, oder des eingetragenen Lebenspartners / der eingetragenen Lebenspartnerin geltend machen, können Sie die entsprechenden Eintragungen in den Zeilen 38 bis 43 vornehmen. Bitte vergessen Sie nicht, die Identifikationsnummer der mitversicherten Person anzugeben. Für weitere Personen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen, machen Sie die Angaben bitte auf einem besonderen Blatt.
Die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung (ggf. inklusive Zusatzbeitrag) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) werden in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt. Es ist deshalb innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen und denjenigen Beiträgen oder Beitragsanteilen zu unterscheiden, mit denen ein darüber hinausgehendes Absicherungsniveau erreicht wird. Hierbei handelt es sich z. B. um Beiträge, mit denen Wahlleistungen finanziert werden. Haben Sie in die Datenübermittlung durch das Krankenversicherungsunternehmen, den Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse an die Finanzverwaltung eingewilligt oder sind Sie Arbeitnehmer oder Rentner und werden die Daten deshalb grundsätzlich bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt, nehmen Sie Eintragungen zur Basisabsicherung bitte als gesetzlich Krankenversicherter in den Zeilen 12 bis 29 und 37 oder als privat Krankenversicherter in den Zeilen 31 bis 34 und 37 vor. Beiträge für Wahlleistungen und zu Zusatzversicherungen an die gesetzliche Krankenversicherung tragen Sie bitte in der Zeile 30, an die private Kranken- / Pflegeversicherung in den Zeilen 35 und 36 ein. Haben Sie als Versicherungsnehmer Ihren eingetragenen Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Ihr Kind, für das kein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, im Rahmen einer privaten Krankenversicherung als versicherte Person mitversichert, nehmen Sie bitte Eintragungen zur Basisabsicherung in den Zeilen 38 bis 42 und zu Wahlleistungen in Zeile 43 vor. In diesem Zusammenhang sind neben den im Jahr geleisteten Beiträgen auch die in diesem Jahr erstatteten Beiträge zur Basisabsicherung einzutragen.
Ihre Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung oder private Pflegepflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Steuerfreie Zuschüsse Ihres Arbeitgebers oder des Rentenversicherungsträgers sowie Beitragserstattungen mindern den abziehbaren Betrag. Bitte beachten Sie: Beiträge zu zusätzlichen (freiwilligen) Pflegeversicherungen sind lediglich eingeschränkt als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar.
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