Krankenversicherung 2026: GKV- & PKV-Beiträge berechnen, vergleichen und absetzen
Beitragssätze, Zusatzbeiträge und Beitragsbemessungsgrenzen 2026 für gesetzliche (GKV) und private Krankenversicherung (PKV) – inklusive Steuertipps zur Absetzbarkeit als Sonderausgaben.
Auf dieser Seite:
- Die wichtigsten Kennzahlen 2026 auf einen Blick
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Beitrag & Zusatzbeitrag
- Private Krankenversicherung (PKV): Beiträge vergleichen
- GKV wird teurer: Jetzt zur Privaten wechseln?
- Selbstständig + angestellt: Wie bin ich krankenversichert?
- Krankenkassenbeiträge von der Steuer absetzen
- Wie Rentner Krankenkassenbeiträge sparen können
- Einkünfte für die Krankenkasse
- Aktuelle Rechtsprechung & weitere Infos
Die Kosten einer Krankenversicherung hängen von mehreren Faktoren ab: Alter, Gesundheitszustand, Art der Versicherung und gewähltem Versicherer. In Deutschland stehen zwei Systeme zur Wahl:
- die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und
- die private Krankenversicherung (PKV).
Hinweis: Sämtliche Beträge auf dieser Seite sind auf den Rechtsstand 2026 aktualisiert. Quellen sind das Bundesgesundheitsministerium (BMG), der GKV-Spitzenverband, der vdek sowie die Deutsche Rentenversicherung.
Krankenversicherung 2026 – die wichtigsten Kennzahlen
| Kennzahl 2026 | Wert |
|---|---|
| Allgemeiner GKV-Beitragssatz | 14,6 % (ermäßigt 14,0 %) |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (Orientierungswert BMG) | 2,9 % |
| Spanne der kassenindividuellen Zusatzbeiträge | ca. 2,18 % – 4,4 % |
| Beitragssatz Pflegeversicherung | 3,6 % (Kinderlose 4,2 %) |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV (bundeseinheitlich) | 5.812,50 € / Monat = 69.750 € / Jahr |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG) | 77.400 € / Jahr |
| Bezugsgröße | 3.955 € / Monat = 47.460 € / Jahr |
| Minijob-Grenze | 603 € / Monat |
Quellen: BMG (Bundesanzeiger 10.11.2025), vdek „Was ändert sich 2026“, AOK-Rechengrößen 2026, Deutsche Rentenversicherung.
Gesetzliche Krankenkassen (GKV): Beiträge & Zusatzbeiträge 2026
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz, der als Prozentsatz des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens erhoben wird. Er liegt 2026 unverändert bei 14,6 Prozent und wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Wer keinen Anspruch auf Krankengeld hat, zahlt den ermäßigten Satz von 14,0 Prozent.
Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Der vom BMG festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag ist 2026 von 2,5 % auf 2,9 Prozent gestiegen; in der Praxis liegen viele Kassen darüber, die individuellen Sätze bewegen sich etwa zwischen 2,18 % und 4,4 %. Auch der Zusatzbeitrag wird seit 2019 paritätisch geteilt.
Die Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben. Sie beträgt 2026 bundeseinheitlich 5.812,50 Euro im Monat (69.750 Euro im Jahr) und gilt auch für die Pflegeversicherung. Einkommen oberhalb der BBG bleibt beitragsfrei.
Berechnen Sie Ihren Krankenkassenbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenze hier online und vergleichen Sie die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen:
Krankenkassenbeiträge
Stand: 26.11.2025
Was sich 2026 in der GKV geändert hat
- Höherer Zusatzbeitrag: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt 2026 auf 2,9 %. Trotz eines zum 1.1.2026 in Kraft getretenen GKV-Sparpakets heben viele Kassen ihren Zusatzbeitrag erneut an; der real erhobene Durchschnitt dürfte über 3 % liegen.
- Höhere Bemessungs- und Pflichtgrenzen: BBG 69.750 € (2025: 66.150 €), Versicherungspflichtgrenze 77.400 € (2025: 73.800 €).
- Bundeseinheitliche Werte: Die Unterscheidung West/Ost ist zum 1.1.2025 entfallen – es gelten einheitliche Rechengrößen.
- Sonderkündigungsrecht: Erhöht eine Kasse den Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht; gewechselt werden kann mit zwei Monaten Frist zum Monatsende (Mindestbindung 12 Monate).
- Finanzlage: Die GKV steht weiter unter erheblichem Finanzdruck; eine vom BMG eingesetzte Expertengruppe soll Strukturreformen vorschlagen.
Höchstbeitrag zur GKV und Pflegeversicherung 2026
Der monatliche Höchstbeitrag (Arbeitnehmeranteil, inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung) liegt 2026 bei rund 613 Euro mit Kindern bzw. 648 Euro für Kinderlose. Für freiwillig versicherte Selbstständige verdoppelt sich der Betrag, da kein Arbeitgeberanteil hinzukommt.
Zusatzbeitrag vergleichen und Krankenkasse wechseln
Da sich die Zusatzbeiträge erheblich unterscheiden, kann ein Krankenkassenwechsel mehrere Hundert Euro im Jahr sparen. Bei einem Bruttoeinkommen von 50.000 € entspricht eine Differenz von einem Prozentpunkt beim Zusatzbeitrag rund 250 € jährlich (Arbeitnehmeranteil). Da die Zusatzbeiträge 2026 unterjährig häufig angepasst werden, sind tagesaktuelle Werte maßgeblich:
- Die offizielle, fortlaufend aktualisierte Übersicht aller Kassen führt der GKV-Spitzenverband.
- Prüfen Sie vor einem Wechsel nicht nur den Beitrag, sondern auch Leistungen, Bonusprogramme (z. B. Zahnreinigung, Vorsorge, Sportförderung) und Servicequalität.
- Rund 95 % der Leistungen sind gesetzlich festgelegt und bei allen Kassen identisch – ein Wechsel bedeutet daher in der Regel keine Leistungseinbußen.
Wichtig: Eine im Bestandstext enthaltene Kassen-Tabelle mit Werten aus 2023/2024 wurde entfernt, da diese Beiträge mehrfach überholt sind. Für einen verlässlichen Vergleich nutzen Sie bitte den Rechner oben sowie die Liste des GKV-Spitzenverbands.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Obergrenze, bis zu der Einkommen für GKV- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. Sie wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.
- BBG Kranken-/Pflegeversicherung 2026: 69.750 € im Jahr (5.812,50 € im Monat), bundeseinheitlich.
- Versicherungspflichtgrenze (JAEG) 2026: 77.400 € im Jahr – erst oberhalb dieser Grenze ist ein Wechsel von der GKV in die PKV möglich.
Einkommen oberhalb der BBG wird nicht zur Beitragsberechnung herangezogen; der Höchstbeitrag ist damit gedeckelt (Solidarprinzip).
Private Krankenversicherung (PKV): Beiträge vergleichen & sparen
In der privaten Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Tarif und gewähltem Leistungsumfang – nicht nach dem Einkommen. Eine belastbare Beitragsauskunft kann nur ein konkretes Versicherungsunternehmen bzw. ein unabhängiger Berater geben, da die Unterschiede erheblich sind.
Krankenversicherung Rechner
Steuerlich gilt: Beiträge zur PKV sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie der Basisabsicherung dienen (Leistungsniveau vergleichbar mit der GKV nach SGB V). Nicht zur Basisabsicherung gehören Beitragsanteile für Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer), Krankenhaustagegeld oder Krankentagegeld – diese sind nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar.
GKV wird teurer: Jetzt zur Privaten wechseln?
Mit dem Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf 2,9 % (2026) und weiter steigenden Prognosen rückt für viele die Frage nach einem Wechsel in die private Krankenversicherung in den Fokus. Die Entscheidung ist langfristig und sollte sorgfältig geprüft werden.
Ein Wechsel in die PKV setzt voraus, dass das Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 € im Jahr) übersteigt oder eine selbstständige bzw. beamtenrechtliche Konstellation vorliegt. Wichtige Abwägungspunkte:
- Gesundheitszustand: In der PKV erfolgt eine Gesundheitsprüfung; Vorerkrankungen können den Beitrag deutlich erhöhen. In der GKV spielt der Gesundheitszustand keine Rolle.
- Alter: Je später der Eintritt, desto teurer der Tarif.
- Familie: Die PKV kennt keine beitragsfreie Familienversicherung – jedes Familienmitglied wird separat versichert.
- Einkommen: PKV-Beiträge sind einkommensunabhängig; sinkt das Einkommen, bleibt der Beitrag bestehen.
- Beitragsentwicklung: Auch PKV-Beiträge steigen langfristig; Altersrückstellungen dämpfen den Anstieg, verhindern ihn aber nicht.
Werbeversprechen kritisch prüfen: Angebote wie „bis zu 4.000 € sparen“ beziehen sich meist auf junge, gesunde, kinderlose Personen. Für Beamte ist die PKV häufig vorteilhaft; für Angestellte und Selbstständige sollte die Entscheidung gut beraten getroffen werden. Ein Wechsel zu einer GKV-Kasse mit niedrigem Zusatzbeitrag kann kurzfristig die einfachere Einsparung sein.
Selbstständig + angestellt: Wie bin ich krankenversichert?
Die Krankenversicherung läuft in der Regel über die Hauptbeschäftigung, auch bei nebenberuflicher Selbstständigkeit. Für die selbstständige Tätigkeit fallen dann meist keine zusätzlichen Beiträge an. Ausnahmen:
- Wird die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt (Indiz: mehr als rund 20 Wochenstunden bzw. überwiegende Einkünfte hieraus), ist eine freiwillige gesetzliche oder private Versicherung erforderlich.
- Studierende verlieren bei nebenberuflicher Selbstständigkeit ggf. die Familienversicherung, wenn das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze überschreitet. Diese richtet sich nach der Bezugsgröße; bei geringfügiger Beschäftigung gilt 2026 die Minijob-Grenze von 603 €.
Die Meldung erfolgt – sofern nicht automatisch über den Arbeitgeber – selbst bei der gewählten Krankenkasse (online, postalisch oder persönlich) unter Angabe von Versicherungsstatus, Einkommensverhältnissen und Bankverbindung. Weitere Informationen bieten die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit.
Krankenversicherung von der Steuer absetzen
Beiträge als Vorsorgeaufwand absetzen (§ 10 EStG)
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Die wichtigsten Grundsätze:
- Basiskrankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG): Beiträge zur GKV und der auf das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau entfallende Teil der PKV-Beiträge sind in voller Höhe abziehbar. Bei Anspruch auf Krankengeld (bzw. eine vergleichbare Leistung) wird der abziehbare Betrag um 4 % gekürzt; die Kürzung nimmt das Finanzamt vor.
- Gesetzliche Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG): Beiträge zur sozialen Pflege-Pflichtversicherung und zur privaten Pflege-Pflichtversicherung sind ebenfalls in voller Höhe abziehbar.
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG): Beiträge zu Wahlleistungen, Zusatzversicherungen, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind nur im Rahmen der Höchstbeträge (1.900 € bzw. 2.800 €) abziehbar – diese sind durch die Basisabsicherung in der Praxis meist bereits ausgeschöpft.
- Kürzungen: Steuerfreie Zuschüsse (z. B. Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG, Zuschüsse von Künstlersozialkasse oder Rentenversicherungsträger) sowie Beitragsrückerstattungen mindern den abziehbaren Betrag.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag gehört grundsätzlich zur Basiskrankenversicherung und ist mit abziehbar. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines unterhaltsberechtigten Kindes oder eines eingetragenen Lebenspartners, die der Versicherungsnehmer trägt, sind bei diesem als Sonderausgaben abziehbar (bei Kindern auch über die Basisabsicherung hinaus).
Keine Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 / 3a EStG sind u. a.: Prämienzuschläge nach § 193 Abs. 4 VVG (reines Sanktionsmittel), selbst getragene Eigenleistungen für Vorsorgeuntersuchungen, selbst getragene Krankheitskosten aufgrund Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattungswahl (BFH vom 1.6.2016, BStBl 2017 II S. 55) sowie reine Auslands-/Reisekrankenversicherungen ohne Risikoprüfung.
Beitragsrückerstattungen – einschließlich Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V (soweit keine bloße Aufwandserstattung) – mindern die abziehbaren Beiträge im Zuflussjahr (BFH vom 6.7.2016, BStBl 2016 II S. 933). Auch Rückzahlungen zu Unrecht geleisteter Beiträge aus Vorjahren mindern die Beiträge im Jahr des Zuflusses (BFH vom 28.5.1998, BStBl 1999 II S. 95).
Eintragung in der Steuererklärung
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden in der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst. Zu unterscheiden ist zwischen Basisabsicherung (gesetzlich Versicherte: i. d. R. Zeilen 11–29 und 37; privat Versicherte: Zeilen 31–37) und Beiträgen für Wahlleistungen/Zusatzversicherungen (GKV: Zeile 30; PKV: Zeilen 35–36). Beiträge für mitversicherte Kinder oder Lebenspartner werden gesondert (z. B. Zeilen 38–43) eingetragen; die Identifikationsnummer der mitversicherten Person ist anzugeben. Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers ergeben sich aus Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung.
Hinweis: Die genaue Zeilennummerierung kann je Veranlagungszeitraum abweichen. Maßgeblich ist die Anleitung zur jeweiligen Anlage Vorsorgeaufwand des betreffenden Jahres.
Steuergestaltung: Beitragsvorauszahlung
Privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte können Beiträge zur Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung im Voraus zahlen und nach dem Zu-/Abflussprinzip (§ 11 EStG) im Zahlungsjahr absetzen. Vorteil: In den Folgejahren wird der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wieder „frei“, sodass z. B. Beiträge für Berufsunfähigkeits- oder Zahnzusatzversicherung steuerlich wirksam werden.
Wichtige Grenzen und Hinweise:
- Höchstbetrag: Die Vorauszahlung darf das Dreifache der auf das Vorauszahlungsjahr entfallenden Jahresbeiträge zur Basisabsicherung nicht übersteigen; darüber hinausgehende Beträge werden dem jeweiligen Beitragsjahr zugeordnet.
- Fristen: Die Vorauszahlung muss noch im laufenden Kalenderjahr geleistet werden, um in diesem Jahr abziehbar zu sein. (Der im Bestandstext genannte Stichtag „21.12.2023“ ist überholt – maßgeblich ist stets das aktuelle Veranlagungsjahr.)
- Zuschüsse/Rückerstattungen: Künftige Beitragsrückerstattungen oder Zuschussüberhänge erhöhen den Gesamtbetrag der Einkünfte in den betreffenden Jahren.
- Wahlleistungen: Einige Versicherer akzeptieren nur die Vorauszahlung des Gesamtbeitrags inkl. Wahlleistungen – das beeinflusst die Berechnung des abzugsfähigen Anteils.
- Beratung: Das zulässige Vorauszahlungsvolumen sollte vorab genau berechnet und mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Vereinfachtes Beispiel: Ein Ehepaar mit Grenzsteuersatz 30 % zahlt 2026 die PKV-Basisbeiträge von 10.000 € sowie zulässig vorausgezahlte Beiträge für 2027/2028. Dadurch sinkt die Steuerlast 2026 spürbar; in den Folgejahren werden zusätzlich Beiträge für BU und Zahnzusatz (je 2.000 €) abziehbar, was die Steuerlast dort um jeweils rund 600 € senkt. Die exakte Ersparnis hängt von Steuersatz, Veranlagung und Tarifmodell ab.
Wie Rentner Krankenkassenbeiträge sparen können
Auch Rentner sind von steigenden Zusatzbeiträgen betroffen. Wichtige Punkte:
- Beitragstragung: Versicherungspflichtige Rentner zahlen die Hälfte des Beitrags aus der gesetzlichen Rente, die andere Hälfte trägt der Rentenversicherungsträger.
- Zeitliche Wirkung: Beitragsänderungen für versicherungspflichtige Rentner werden erst zwei Monate später wirksam (Senkungen wie Erhöhungen).
- Sonderkündigungsrecht: Nach einer Zusatzbeitragserhöhung kann mit zwei Monaten Frist zum Monatsende zu einer günstigeren Kasse gewechselt werden (Mindestbindung 12 Monate). Je nach Zusatzbeitragsdifferenz sind so deutliche Einsparungen möglich.
- Weitere Einkünfte: Bei freiwillig versicherten Rentnern werden neben der gesetzlichen Rente auch Versorgungsbezüge, Betriebsrenten, Miet- und Kapitaleinkünfte herangezogen (bis zur BBG von 5.812,50 €/Monat in 2026).
Doppelverbeitragung von Betriebsrenten
Bezieht ein Rentner neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente, werden auf diese erneut Krankenkassenbeiträge erhoben – obwohl in der Ansparphase bereits Beiträge gezahlt wurden. Ein Freibetrag mildert die Belastung bei Versorgungsbezügen ab. Eine vollständige Abschaffung der „Doppelverbeitragung“ ist politisch umstritten und bislang nicht umgesetzt; die Rechtslage sollte im Einzelfall geprüft werden.
Zuschuss zur Krankenversicherung bei Rentnern
Nach § 106 SGB VI erhalten Rentenbezieher einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsaufwendungen, begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen. Das LSG Baden-Württemberg hat bestätigt, dass ein Beitragsentlastungstarif (z. B. MBZ 200) und ein vereinbarter Selbstbehalt bei der Zuschussberechnung zu berücksichtigen sind: Maßgeblich ist der tatsächlich vom Versicherer geforderte Beitrag, nicht ein hypothetischer Betrag.
Einkünfte für die Krankenkasse
Die Ermittlung erfolgt in zwei Schritten:
- Beitragspflichtiges Einkommen feststellen: Bei Arbeitnehmern das Bruttoarbeitsentgelt (inkl. geldwerter Vorteile), bei Selbstständigen der Gewinn nach Betriebsausgaben, bei Rentnern die gesetzliche Rente zzgl. weiterer beitragspflichtiger Einkünfte – jeweils maximal bis zur BBG.
- Beitragssatz anwenden: Allgemeiner Satz 14,6 % (ermäßigt 14,0 %) zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung (3,6 % bzw. 4,2 % für Kinderlose).
Aktualisiertes Beispiel (2026): Bei 3.000 € Bruttoentgelt monatlich (36.000 € jährlich) ergibt sich bei einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 %:
- Krankenversicherung: 36.000 € × (14,6 % + 2,9 %) = 6.300 € / Jahr (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen)
- Pflegeversicherung: 36.000 € × 3,6 % = 1.296 € / Jahr (bzw. 4,2 % = 1.512 € für Kinderlose)
Der Arbeitnehmer trägt davon jeweils etwa die Hälfte (Zusatzbeitrag paritätisch; Kinderlosenzuschlag von 0,6 % trägt der Arbeitnehmer allein).
Netto-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Krankenkasse
Für freiwillig Versicherte zählen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug der Werbungskosten, aber vor Einkommensteuer. Abziehbar sind insbesondere nicht umgelegte Nebenkosten, Gebäude-AfA, Schuldzinsen, tatsächliche Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sowie Gebäudeversicherungen. Die Einkommensteuer selbst ist keine abziehbare Ausgabe. Bei komplexen Sachverhalten empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater.
Weitere hilfreiche Steuerrechner
Aktuelle Rechtsprechung & weitere Infos
BVerfG: Belastungsgrenze für Zuzahlungen
Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde zur Höhe der Belastungsgrenze für Zuzahlungen stattgegeben. Für Heimbewohner, die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhalten, ist nach § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V allein die Kostentragung der Unterbringung durch den Sozialhilfeträger Tatbestandsvoraussetzung – nicht zusätzlich die Übernahme von Unterkunft und Verpflegung nach dem 3. Kapitel SGB XII. Betroffene können eine reduzierte Belastungsgrenze (Regelbedarfsstufe 1) geltend machen.
BGH zur Verjährung bei PKV-Prämienanpassungen (IV ZR 113/20)
Rückforderungsansprüche wegen unwirksamer Prämienanpassungen verjähren nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren ab Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes (Erhalt der Änderungsmitteilung). Die Frist wird nicht bis zu einer höchstrichterlichen Klärung hinausgeschoben.
BGH zu Limitierungsmaßnahmen (IV ZR 68/22)
Eine Prämienanpassung bleibt wirksam, auch wenn die nachgelagerte Limitierungsmaßnahme fehlerhaft ist. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Limitierungsentscheidung und deren Auswirkung auf seine Rechte; eine fehlerhafte Limitierung kann lediglich einen individuellen Anspruch auf weitere Limitierung begründen.
LSG: Ehegatteneinkommen bei freiwilliger GKV-Mitgliedschaft
Bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich. Gehört der Ehegatte/Lebenspartner keiner gesetzlichen Krankenkasse an, wird nach den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ die Hälfte seines Einkommens berücksichtigt (Hessisches LSG, L 8 KR 174/20).
Weiterführende Informationen:
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