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Einkommensteuer Grundtabelle

Hier finden Sie die Einkommensteuer-Grundtabelle für die Jahre 1999 - 2024.


Die Einkommensteuer-Grundtabelle

Einkommensteuer Grundtabelle

Die Einkommensteuer-Grundtabelle ist eine Tabelle, die von der deutschen Finanzverwaltung erstellt wird und die die jährliche Einkommensteuer für verschiedene Einkommensbeträge angibt. Die Einkommensteuer-Grundtabelle wird jedes Jahr angepasst, um Änderungen im Steuertarif oder im Grundfreibetrag Rechnung zu tragen.

Die Grundtabelle dient auch als Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer. Arbeitgeber berechnen die Lohnsteuer anhand der Grundtabelle und ziehen sie vom Brutto-Lohn ab. Die Höhe der Lohnsteuer, die von einem Arbeitnehmer gezahlt werden muss, hängt von seinem Brutto-Jahreseinkommen, seiner Steuerklasse und anderen Freibeträgen wie Kinderfreibeträgen, Werbungskosten und Sonderausgaben ab. Die Lohnsteuer wird an das Finanzamt weitergeleitet und dienen als Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer.

Die Grundtabelle gilt für Alleinstehende bzw. getrennt veranlagte Ehepaare. Die Grundtabelle enthält die Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach Grundtarif ( § 32a Einkommensteuergesetz).

Rechner Einkommensteuer Grundtabelle

incl. Grundfreibetrag ab 2024 in Höhe von 11604,- Euro

für das Jahr

 
Steuerpflichtiger 1 Steuerpflichtiger 2
Zu versteuerndes Einkommen Euro Euro







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Für wen gilt die Grundtabelle?

Die Grundtabelle gilt für alleinstehende sowie für verheiratete (bzw. verpartnerte) Steuerpflichtige, die sich für Einzelveranlagung (§ 26a EStG) entscheiden. Die Splittingtabelle ist dagegen nur für verheiratete und verpartnerte Steuerpflichtige mit Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) anzuwenden.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG steht Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ein Wahlrecht hinsichtlich der Veranlagungsart zu. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der:

  • Zusammenveranlagung ( § 26b EStG ),
  • getrennten Veranlagung ( § 26a EStG ), und
  • besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung ( § 26c EStG ).

Da bei der getrennten Veranlagung die (Einkommensteuer-)Grundtabelle anzuwenden ist, bei der Zusammenveranlagung jedoch die Splittingtabelle, § 32a Abs. 5 EStG , führt die getrennte Veranlagung steuerlich im Allgemeinen zu einem ungünstigeren Ergebnis.

Dennoch kann in bestimmten Fällen die getrennte Veranlagung gegenüber der Zusammenveranlagung eine geringere steuerliche Belastung der Ehegatten ergeben. Dies ist der Fall, wenn die Ehegatten annähernd gleich hohe Einkünfte haben und sich bei getrennter Veranlagung für einen oder beide Ehegatten die Möglichkeit ergibt, bestimmte Höchstbeträge oder Freigrenzen auszunutzen, z.B. beim Vorwegabzug der Sonderausgaben ( § 10 Abs. 3 EStG ), beim Verlustabzug ( § 10d EStG ) oder beim Härteausgleich ( § 46 Abs. 3 EStG ).

Hat ein Ehegatte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) gewählt, ist für jeden Ehegatten eine Einzelveranlagung durchzuführen, auch wenn sich jeweils eine Steuerschuld von 0 Euro ergibt.

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. Der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kommende Betrag der außergewöhnlichen Belastungen ist grundsätzlich von dem Finanzamt zu ermitteln, das für die Veranlagung des Ehemannes zuständig ist.

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif (Niedersächsisches FG Urteil vom 14.10.2014 - 4 K 81/14)

  1. Die Anwendung des Splittingverfahrens auf Alleinstehende ist vom Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten.
  2. Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums der Kinder von der Besteuerung auszunehmen.
  3. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit der Gewährung des Kinderfreibetrages sowie eines Freibetrags für den Betreuungs-, oder Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes nachgekommen.

So auch BFH Beschluss vom 29.09.2016 - III R 62/13 (veröffentlicht am 04.01.2017): Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß.

Die Besteuerung des inländischen Arbeitslohns eines verheirateten Grenzpendlers unter Anwendung der Grundtabelle (hier: Steuerklasse I bei Lohnsteuer-Nachforderung) verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages, wenn er 54% seines Welteinkommens aus nicht der inländischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften bezieht und deshalb sein Familienstand bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat Berücksichtigung finden kann. FG Düsseldorf Urteil vom 05.12.2002 - 8 K 4619/02 L

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