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Einkommensteuer-Grundtabelle 2026 & 2025: Steuerberechnung für Alleinstehende

Hier finden Sie die offizielle Einkommensteuer-Grundtabelle für die Veranlagungsjahre 1999 bis 2026 – inklusive kostenlosem Online-Rechner, PDF-Download und praxisnahen Steuerberater-Tipps.

Was ist die Einkommensteuer-Grundtabelle?

Einkommensteuer Grundtabelle für Alleinstehende

Die Einkommensteuer-Grundtabelle ist die amtliche Tarifübersicht der deutschen Finanzverwaltung, die nach § 32a Abs. 1 EStG die jährliche Einkommensteuer für verschiedene Einkommenshöhen ausweist. Sie gilt für alle einzeln veranlagten Steuerpflichtigen – insbesondere Ledige, Verwitwete, Geschiedene und unverheiratete Eltern.

Hauptmerkmale der Grundtabelle

  • Progressiver Steuertarif: Der Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen (aktuell von 14 % bis 45 % Spitzensteuersatz)
  • Integrierter Grundfreibetrag: Der steuerfreie Existenzminimum-Betrag (2026: 12.084 €, 2025: 11.784 €) ist bereits eingearbeitet
  • Jährliche Anpassung: Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert, um Inflation, Grundfreibetragsänderungen und Tarifanpassungen abzubilden
  • Basis für Lohnsteuer: Arbeitgeber nutzen die Grundtabelle zur Berechnung der monatlichen Lohnsteuerabzüge

Zusammenhang mit Lohnsteuer und Sozialabgaben

Die Grundtabelle bildet die Grundlage für die Lohnsteuerberechnung. Arbeitgeber ermitteln anhand dieser Tabelle – unter Berücksichtigung der Steuerklasse, Freibeträge und Pauschbeträge – die monatlich einzubehaltende Lohnsteuer. Diese wird direkt ans Finanzamt abgeführt und als Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer angerechnet.

Die endgültige Steuerlast ergibt sich aus dem zu versteuernden Einkommen nach Abzug von:

  • Werbungskosten (z.B. Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 € bzw. 1.330 € ab 2026)
  • Sonderausgaben (z.B. Altersvorsorge, Versicherungen, Spenden)
  • Außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Krankheitskosten, Pflegekosten)
  • Kinderfreibeträgen (alternativ zum ausgezahlten Kindergeld)
💡 Wichtig für beschränkt Steuerpflichtige: Wer in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig ist (z.B. Ausländer mit ausschließlich inländischen Einkünften ohne inländischen Wohnsitz), wird zwingend nach der Grundtabelle besteuert. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht, da beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Grundfreibetrag haben.

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Rechner Einkommensteuer Grundtabelle

incl. Grundfreibetrag ab 2026 in Höhe von 12348,- Euro

für das Jahr

 
Steuerpflichtiger 1 Steuerpflichtiger 2
Zu versteuerndes Einkommen Euro Euro

PDF-Downloads: Grundtabellen 2026 bis 2021

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Für wen gilt die Einkommensteuer-Grundtabelle?

Die Grundtabelle findet Anwendung bei allen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen, konkret:

1. Alleinstehende Personen

  • Ledige
  • Verwitwete (ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr nach dem Tod des Ehegatten)
  • Geschiedene
  • Dauernd getrennt lebende Ehegatten
  • Unverheiratete Eltern

2. Verheiratete bei Einzelveranlagung

Nach § 26a EStG können sich Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner auch für die getrennte Veranlagung (Einzelveranlagung) entscheiden. In diesem Fall wird für jeden Ehegatten die Steuer separat nach der Grundtabelle berechnet – im Gegensatz zur Zusammenveranlagung mit Splittingtabelle.

3. Beschränkt Steuerpflichtige

Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind (kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, aber inländische Einkünfte), werden grundsätzlich nach der Grundtabelle besteuert. Eine Splittingveranlagung ist für sie ausgeschlossen.

⚖️ Rechtliche Grundlagen – Veranlagungswahlrecht für Ehegatten:

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG haben Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ein Wahlrecht zwischen drei Veranlagungsarten:

  1. Zusammenveranlagung (§ 26b EStG): Einkünfte werden zusammengerechnet, Anwendung der Splittingtabelle – meist steuerlich günstiger
  2. Einzelveranlagung (§ 26a EStG): Jeder Ehegatte wird getrennt nach Grundtabelle veranlagt
  3. Besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG): Wahlrecht zwischen Grund- und Splittingtabelle für das Hochzeitsjahr

Grundtabelle vs. Splittingtabelle: Der entscheidende Unterschied

Wie funktioniert die Splittingtabelle?

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird nach § 32a Abs. 5 EStG der Splittingtarif angewandt:

  1. Die gemeinsamen Einkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet
  2. Die Summe wird halbiert
  3. Für diese Hälfte wird die Steuer nach der Grundtabelle ermittelt
  4. Das Ergebnis wird verdoppelt – das ist die gemeinsame Steuerschuld

Vorteil des Splittings: Das gesamte zu versteuernde Einkommen wird mit dem gleichen (niedrigeren) Steuersatz belastet wie das halb so hohe Einkommen eines Alleinstehenden. Besonders vorteilhaft ist dies bei unterschiedlich hohen Einkommen der Partner.

Wann ist getrennte Veranlagung trotzdem sinnvoll?

In Ausnahmefällen kann die getrennte Veranlagung mit Grundtabelle steuerlich vorteilhafter sein als die Zusammenveranlagung:

  • Nahezu gleich hohe Einkünfte: Wenn beide Partner annähernd gleich verdienen, fällt der Splittingvorteil gering aus
  • Nutzung von Höchstbeträgen/Freigrenzen: Z.B. beim Vorwegabzug der Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3 EStG), Verlustabzug (§ 10d EStG) oder Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG)
  • Progressionsvorbehalt: Bei erheblichen steuerfreien Leistungen wie Krankengeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld kann die getrennte Veranlagung den Progressionseffekt mindern
  • Vermeidung gesamtschuldnerischer Haftung: Bei getrennter Veranlagung haftet jeder nur für seine eigene Steuerschuld
💰 Steuerberater-Tipp: Führen Sie stets eine Vergleichsberechnung durch! Nur durch konkrete Simulation beider Veranlagungsarten lässt sich verlässlich ermitteln, welche Variante die geringere Gesamtsteuerbelastung ergibt. Nutzen Sie hierfür Steuersoftware oder lassen Sie sich beraten.

Verfassungs- und unionsrechtliche Aspekte

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Ehe und anderen Lebensformen ist verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) gerechtfertigt. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt:

  • Das Ehegattensplitting verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot, sondern ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe
  • Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt seit 2013 ebenfalls der Splittingtarif (BFH, Beschluss vom 19.10.2006 – III R 29/06; später durch Gesetzesänderung korrigiert)
  • Eine Ausdehnung auf unverheiratete Paare oder Alleinerziehende ist weder europa- noch völkerrechtlich geboten (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.10.2014 – 4 K 81/14; BFH, Beschluss vom 29.09.2016 – III R 62/13)
  • Für EU-Grenzgänger ist es zulässig, sie bei inländischem Wohnsitz nach der Grundtabelle zu besteuern, wenn ihr Familienstand im Wohnsitzstaat steuerlich berücksichtigt werden kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2002 – 8 K 4619/02 L)

So wird die Einkommensteuer nach der Grundtabelle berechnet

Der Tarifverlauf im Detail

Der deutsche Einkommensteuertarif nach § 32a EStG ist in mehrere Zonen gegliedert:

Zone Zu versteuerndes Einkommen (2026) Steuersatz Beschreibung
Nullzone 0 € – 12.084 € 0 % Grundfreibetrag – keine Steuer
1. Progressionszone 12.085 € – 17.005 € 14 % – 24 % Linearer Anstieg (untere Progression)
2. Progressionszone 17.006 € – 66.760 € 24 % – 42 % Mittlere Progression
Proportionalzone I 66.761 € – 277.825 € 42 % Konstanter Steuersatz („Reichensteuer")
Proportionalzone II ab 277.826 € 45 % Spitzensteuersatz

Zusätzliche Abgaben

  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Einkommensteuer (seit 2021 mit Freigrenzen, faktisch nur noch für Höchstverdiener)
  • Kirchensteuer: 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % (übrige Bundesländer) der Einkommensteuer

Praxisbeispiel: Berechnung für 2026

Ausgangssituation: Alleinstehende Person, zu versteuerndes Einkommen: 45.000 €

Berechnung:

  1. Grundfreibetrag: 12.084 € (steuerfrei, bereits in Tabelle eingebaut)
  2. Einkommensteuer nach Grundtabelle 2026: ca. 9.732 €
  3. Solidaritätszuschlag (entfällt bei diesem Einkommen): 0 €
  4. Kirchensteuer 9 %: 876 €

Gesamte Steuerlast: 10.608 € (durchschnittlicher Steuersatz: 23,6 %)

Steuerberater-Tipps & Gestaltungshinweise zur Grundtabelle

1. Veranlagungswahlrecht strategisch nutzen (für Ehegatten)

Empfehlung: Führen Sie jährlich eine Vergleichsberechnung zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung durch, insbesondere bei:

  • Annähernd gleich hohen Einkünften beider Partner
  • Hohen außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben bei einem Ehegatten
  • Steuerfreien Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld) mit Progressionsvorbehalt
  • Verlusten aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit
📊 Praxis-Hinweis: Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, die günstigste Veranlagungsart zu ermitteln, wenn Sie keine Wahl treffen (sog. „Günstigerprüfung"). Dennoch empfiehlt sich eine eigene Berechnung, um bewusst zu entscheiden.

2. Progressionsvorbehalt optimal gestalten

Bei steuerfreien Leistungen mit Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) – z.B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld – erhöht sich der Steuersatz auf das übrige Einkommen.

Gestaltungsmöglichkeit: Prüfen Sie bei Ehegatten, ob die getrennte Veranlagung die Progressionsbelastung des „betroffenen" Partners mindert. Die Grundtabelle wird separat für jeden Ehegatten angewandt, wodurch der Progressionseffekt individuell begrenzt bleibt.

3. Beschränkt Steuerpflichtige: Option nach § 1 Abs. 3 EStG prüfen

Beschränkt Steuerpflichtige (z.B. Grenzpendler, im Ausland wohnende Personen mit inländischen Einkünften) können unter bestimmten Voraussetzungen eine Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen:

  • Mindestens 90 % der Welteinkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig, oder
  • Die ausländischen Einkünfte liegen unter dem Grundfreibetrag (2026: 12.084 €)

Vorteil: Nutzung des Grundfreibetrags und ggf. Splittingtarif (bei Ehegatten). Bei reiner beschränkter Steuerpflicht entfällt der Grundfreibetrag, und es gilt zwingend die Grundtabelle mit erhöhtem zu versteuerndem Einkommen.

4. Elterngeld & Sozialleistungen: Keine „fiktive Grundtabelle"

Bei der Berechnung von Elterngeld für zusammen veranlagte Ehegatten wird die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer zugrunde gelegt – nicht eine fiktive Steuer nach Grundtabelle für Alleinstehende (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013 – L 11 EG 1139/12).

Konsequenz: Eine gezielte „Herunterrechnung" der Steuerlast durch fiktive Einzelveranlagung ist ausgeschlossen. Die Splitting-Veranlagung mit niedrigerem Steuersatz führt auch zu niedrigerem Elterngeld.

5. Fehlerquellen vermeiden: Richtige Tabelle verwenden

Häufiger Fehler: Versehentliche Verwendung der Splittingtabelle statt Grundtabelle (oder umgekehrt).

Korrektur: Bei bloß mechanischem Versehen (z.B. falscher Tabellenschlüssel im Programm, Ablesen aus falscher Spalte) kann eine Berichtigung nach § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) erfolgen. Bei Rechtsirrtum oder Wertungsentscheidung scheidet § 129 AO aus (BFH, Urteil vom 31.07.2002 – X R 49/00).

6. Pflichtveranlagungsgrenzen beachten

Arbeitnehmer unterliegen der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn ihr Arbeitslohn (vor Abzug von Freibeträgen) bestimmte Grenzen überschreitet. Für 2024 liegt diese Grenze bei Grundtabelle-Veranlagten bei ca. 13.050 €.

7. Tarifplanung im Hochverdienerbereich

Änderungen des Spitzensteuersatzes (aktuell 45 % ab 277.826 €) wirken sich unmittelbar auf die Grundtabelle aus. Bei geplanten Gesetzesänderungen (z.B. Anhebung der Grenze oder Senkung des Satzes) kann eine zeitliche Verlagerung von Einkünften (z.B. Boni, Betriebsveräußerungen) sinnvoll sein.

Aktuelle Änderungen und Entwicklungen 2026

Grundfreibetrag 2026: 12.084 € (+ 300 € gegenüber 2025)

Der Grundfreibetrag wird zum 01.01.2026 auf 12.084 € angehoben (2025: 11.784 €). Dies entspricht dem steuerfreien Existenzminimum und ist bereits in die Grundtabelle 2026 eingearbeitet.

Arbeitnehmerpauschbetrag steigt auf 1.330 €

Ab 2026 beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschale) 1.330 € (2025: 1.230 €). Höhere tatsächliche Werbungskosten können weiterhin geltend gemacht werden.

Solidaritätszuschlag: Weiterhin Freigrenzen

Der Solidaritätszuschlag wird seit 2021 nur noch bei sehr hohen Einkommen erhoben:

  • Keine Zahlung bis zu einer Einkommensteuer von ca. 18.130 € (Grundtabelle)
  • Gleitzone mit reduziertem Soli bis ca. 33.912 € Einkommensteuer
  • Voller Soli (5,5 %) erst oberhalb dieser Grenze

Dies entlastet rund 90 % aller Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag.

Kalte Progression: Tarifanpassung erfolgt jährlich

Die Bundesregierung passt die Tarifeckwerte regelmäßig an, um die Effekte der kalten Progression (schleichende Steuererhöhung durch Inflation) abzumildern. Die Grundtabelle 2026 berücksichtigt diese Anpassungen.

🔔 Wichtig: Gesetzesänderungen können bis zur endgültigen Verabschiedung noch erfolgen. Prüfen Sie stets die aktuelle Rechtslage oder konsultieren Sie einen Steuerberater für rechtsverbindliche Auskünfte.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Grundtabelle

❓ Warum gibt es zwei verschiedene Steuertabellen (Grund- und Splittingtabelle)?

Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) verlangt, dass Ehegatten steuerlich nicht schlechter gestellt werden als Unverheiratete. Das Splittingverfahren verhindert eine höhere Besteuerung durch den progressiven Tarif, wenn nur ein Partner Einkommen erzielt.

❓ Kann ich als Alleinerziehender die Splittingtabelle nutzen?

Nein. Die Splittingtabelle ist ausschließlich verheirateten bzw. verpartnerten Steuerpflichtigen bei Zusammenveranlagung vorbehalten. Alleinerziehende können jedoch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (derzeit 4.260 € für das erste Kind plus 240 € für jedes weitere Kind) nutzen.

❓ Was ist besser: Zusammen- oder Einzelveranlagung?

In der Regel ist die Zusammenveranlagung mit Splittingtabelle steuerlich günstiger, insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen. Nur in Sonderfällen (z.B. nahezu gleich hohe Einkünfte, Nutzung von Freigrenzen, Progressionsvorbehalt) kann die getrennte Veranlagung vorteilhaft sein. Eine individuelle Berechnung ist unerlässlich.

❓ Wo finde ich die aktuelle Grundtabelle für mein Steuerjahr?

Die offiziellen Grundtabellen werden vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht und können kostenlos als PDF heruntergeladen werden (siehe oben). Zudem bieten Steuersoftware und Online-Rechner aktuelle Berechnungen an.

❓ Gilt die Grundtabelle auch für die Lohnsteuer?

Ja, die Lohnsteuertabellen basieren auf der Grundtabelle (bzw. Splittingtabelle bei verheirateten Arbeitnehmern). Arbeitgeber ermitteln anhand der Steuerklasse und weiterer Merkmale die monatlich einzubehaltende Lohnsteuer.

Weitere hilfreiche Steuerrechner & Tools

Fazit: Die Grundtabelle als Basis des deutschen Steuersystems

Die Einkommensteuer-Grundtabelle bildet das Fundament der deutschen Einkommenbesteuerung. Sie gilt für alle einzeln veranlagten Steuerpflichtigen – von Alleinstehenden über beschränkt Steuerpflichtige bis hin zu getrennt veranlagten Ehegatten.

Dank des progressiven Steuertarifs mit integriertem Grundfreibetrag werden geringe Einkommen geschont, während höhere Einkommen stärker besteuert werden. Für verheiratete Paare bietet das Splittingverfahren eine verfassungsrechtlich gebotene Entlastung.

Nutzen Sie die bereitgestellten Rechner und PDF-Downloads, um Ihre individuelle Steuerlast zu ermitteln und Gestaltungspotenziale zu identifizieren. Bei komplexen Fällen empfiehlt sich stets die Beratung durch einen Steuerberater.


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





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