Einkommensteuer-Grundtabelle 2026 & 2025: Steuer berechnen für Alleinstehende
Die Einkommensteuer-Grundtabelle zeigt, wie hoch die Einkommensteuer nach dem Grundtarif für einzeln veranlagte Steuerpflichtige ist. Sie gilt insbesondere für Ledige, Geschiedene, Verwitwete, dauernd getrennt lebende Ehegatten sowie Ehegatten oder Lebenspartner, die die Einzelveranlagung wählen.
Hier finden Sie die Grundtabelle 2026 und 2025 mit aktuellem Grundfreibetrag, Tarifzonen, Online-Rechner, PDF-Downloads und praxisnahen Tipps zur Steuerberechnung.
Stand: Juni 2026 · Aktualisiert mit dem Grundfreibetrag 2026 von 12.348 €, den Tarifzonen nach § 32a EStG und den aktuellen BMF-Programmablaufplänen für die Lohnsteuer 2026.
Schnellnavigation
- Das Wichtigste zur Grundtabelle
- Was ist die Einkommensteuer-Grundtabelle?
- Kostenloser Steuerrechner
- PDF-Downloads Grundtabellen 2026 bis 2021
- Für wen gilt die Grundtabelle?
- Grundtabelle oder Splittingtabelle?
- Tarifzonen 2026 nach § 32a EStG
- So wird die Einkommensteuer berechnet
- Steuerberater-Tipps zur Grundtabelle
- Aktuelle Änderungen 2026
- FAQ zur Einkommensteuer-Grundtabelle
- Weitere Steuerrechner
Das Wichtigste zur Einkommensteuer-Grundtabelle 2026
- Grundfreibetrag 2026: 12.348 € bei Einzelveranlagung.
- Grundfreibetrag 2025: 12.096 € bei Einzelveranlagung.
- Eingangssteuersatz: 14 % in der ersten Progressionszone.
- Spitzensteuersatz: 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen im Jahr 2026.
- Reichensteuersatz: 45 % ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen.
- Splittingtarif: Bei Zusammenveranlagung wird die Grundtabelle rechnerisch auf das halbierte Einkommen angewendet und das Ergebnis verdoppelt.
- Solidaritätszuschlag: Wird seit 2021 nur noch bei höheren Einkommen erhoben; die Freigrenze wird 2026 angehoben.
Was ist die Einkommensteuer-Grundtabelle?
Die Einkommensteuer-Grundtabelle ist keine eigenständige Steuer, sondern eine praktische Darstellung des Einkommensteuertarifs nach § 32a Abs. 1 EStG. Sie weist aus, welche tarifliche Einkommensteuer auf ein bestimmtes zu versteuerndes Einkommen entfällt.
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht identisch mit dem Bruttoeinkommen. Zuvor werden unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Vorsorgeaufwendungen, Kinderfreibeträge und weitere steuerliche Abzüge berücksichtigt.
Hauptmerkmale der Grundtabelle
- Progressiver Tarif: Der Grenzsteuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen.
- Grundfreibetrag: Einkommen bis 12.348 € bleiben 2026 steuerfrei.
- Jährliche Anpassung: Grundfreibetrag und Tarifeckwerte werden regelmäßig angepasst.
- Basis für Lohnsteuer: Die Lohnsteuer orientiert sich an den gesetzlichen Tarifwerten und Programmablaufplänen.
- Grundtarif: Die Tabelle gilt für Einzelveranlagung, nicht für die Zusammenveranlagung nach Splittingtarif.
Zusammenhang mit Lohnsteuer und Einkommensteuererklärung
Arbeitgeber berechnen die monatliche Lohnsteuer auf Basis der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, der Steuerklasse und der amtlichen Programmablaufpläne. Die einbehaltene Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuer.
Die endgültige Steuer ergibt sich erst mit der Einkommensteuerveranlagung. Dabei werden sämtliche Einkünfte, Abzüge und Freibeträge des Jahres berücksichtigt.
- Werbungskosten, z. B. Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten,
- Sonderausgaben, z. B. Versicherungen, Altersvorsorge, Spenden oder Kirchensteuer,
- außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten oder Pflegekosten,
- Kinderfreibeträge und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
- Verlustabzüge, Progressionsvorbehalt und besondere Tarifvorschriften.
Wichtig: In der Grundtabelle ist der Grundfreibetrag bereits eingearbeitet. Sie müssen ihn bei der Steuerberechnung nicht zusätzlich abziehen.
Kostenloser Online-Steuerrechner nach Grundtabelle
Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer nach der aktuellen Grundtabelle 2026 inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttoeinkommen.
Rechner Einkommensteuer Grundtabelle
incl. Grundfreibetrag ab 2026 in Höhe von 12348,- Euro
Hinweis: Der Rechner bietet eine erste Orientierung. Die tatsächliche Einkommensteuer kann durch Sonderregelungen, Progressionsvorbehalt, Verlustabzug, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge oder außergewöhnliche Belastungen abweichen.
PDF-Downloads: Grundtabellen 2026 bis 2021
Laden Sie die Einkommensteuer-Grundtabellen als PDF herunter. Bitte beachten Sie bei älteren Jahren, dass es rückwirkende Anpassungen des Grundfreibetrags gegeben haben kann.
Steuererstattung berechnen: Lohnsteuerjahresausgleich-Rechner online nutzen
Für wen gilt die Einkommensteuer-Grundtabelle?
Die Grundtabelle gilt für alle Steuerpflichtigen, die nach dem Grundtarif einzeln veranlagt werden.
1. Alleinstehende Personen
- Ledige,
- Geschiedene,
- dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner,
- Verwitwete ab dem Jahr, in dem kein Splittingtarif mehr angewendet wird,
- unverheiratete Eltern und Alleinerziehende.
2. Ehegatten oder Lebenspartner bei Einzelveranlagung
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können unter den Voraussetzungen der §§ 26 ff. EStG zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung wählen. Bei Einzelveranlagung wird jeder Ehegatte mit seinem eigenen Einkommen nach der Grundtabelle besteuert.
3. Beschränkt Steuerpflichtige
Beschränkt Steuerpflichtige mit inländischen Einkünften werden grundsätzlich ebenfalls nach dem Grundtarif besteuert. Besonderheiten gelten beim Grundfreibetrag: Bei beschränkter Steuerpflicht kann das Einkommen für Tarifzwecke um den Grundfreibetrag erhöht werden, wenn kein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig greift.
Praxis-Tipp für Grenzpendler: Prüfen Sie die Option nach § 1 Abs. 3 EStG, wenn ein Großteil Ihrer Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig ist. Dadurch können Grundfreibetrag, Sonderausgaben und unter Umständen der Splittingtarif zugänglich werden.
Grundtabelle oder Splittingtabelle: Was ist der Unterschied?
Die Grundtabelle gilt für die Einzelveranlagung. Die Splittingtabelle gilt bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
So funktioniert der Splittingtarif
- Die zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten werden zusammengerechnet.
- Die Summe wird halbiert.
- Für die Hälfte wird die Einkommensteuer nach der Grundtabelle berechnet.
- Dieser Steuerbetrag wird verdoppelt.
Der Splittingtarif ist besonders vorteilhaft, wenn die Einkommen beider Ehegatten unterschiedlich hoch sind. Verdienen beide nahezu gleich viel, fällt der Splittingvorteil häufig geringer aus.
Wann kann Einzelveranlagung günstiger sein?
- bei ähnlich hohen Einkünften und geringen Splittingvorteilen,
- bei Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, z. B. Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld,
- bei außergewöhnlichen Belastungen, die nur bei einem Ehegatten anfallen,
- bei bestimmten Sonderausgaben, Spenden oder Verlustabzügen,
- zur Vermeidung gesamtschuldnerischer Haftung bei Zusammenveranlagung.
Steuerberater-Tipp: Führen Sie bei Ehegatten jedes Jahr eine Vergleichsberechnung durch. Die günstigste Veranlagungsart hängt vom konkreten Jahr, den Einkünften und den Abzugsbeträgen ab.
Tarifzonen 2026 nach § 32a EStG
Der Einkommensteuertarif 2026 ist in mehrere Zonen gegliedert. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen nach Abzug aller steuerlich berücksichtigungsfähigen Beträge.
| Tarifzone | Zu versteuerndes Einkommen 2026 | Grenzsteuersatz | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| Nullzone | 0 € bis 12.348 € | 0 % | Grundfreibetrag |
| 1. Progressionszone | 12.349 € bis 17.799 € | ab 14 % steigend | untere Progression |
| 2. Progressionszone | 17.800 € bis 69.878 € | steigend bis 42 % | obere Progression |
| Proportionalzone I | 69.879 € bis 277.825 € | 42 % | Spitzensteuersatz |
| Proportionalzone II | ab 277.826 € | 45 % | Höchststeuersatz / sogenannte Reichensteuer |
Wichtig: Der Grenzsteuersatz ist nicht der Durchschnittsteuersatz. Der Grenzsteuersatz zeigt, wie stark der nächste zusätzlich verdiente Euro besteuert wird. Der Durchschnittsteuersatz zeigt, welcher Anteil des gesamten zu versteuernden Einkommens als Einkommensteuer anfällt.
So wird die Einkommensteuer nach der Grundtabelle berechnet
Die Einkommensteuer wird nicht auf das Bruttoeinkommen berechnet, sondern auf das zu versteuernde Einkommen. Dieses ergibt sich nach der steuerlichen Gewinn- oder Einkünfteermittlung und nach Abzug der persönlichen Freibeträge und Abzüge.
Vereinfachter Ablauf
- Bruttoeinkünfte und weitere Einkünfte ermitteln.
- Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen.
- Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen berücksichtigen.
- Außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge prüfen.
- Zu versteuerndes Einkommen berechnen.
- Einkommensteuer nach Grundtabelle oder Splittingtabelle ermitteln.
- Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Steuerermäßigungen berücksichtigen.
Praxisbeispiel 2026
Ausgangslage: Alleinstehende Person, zu versteuerndes Einkommen 45.000 €.
- Das Einkommen liegt oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 €.
- Es liegt in der zweiten Progressionszone.
- Der Grenzsteuersatz ist höher als der Durchschnittsteuersatz.
- Solidaritätszuschlag fällt bei diesem Einkommen regelmäßig nicht an.
- Kirchensteuer fällt nur bei Kirchensteuerpflicht an.
Eine exakte Berechnung erfolgt über den Rechner oder anhand der gesetzlichen Formel nach § 32a EStG.
Steuerberater-Tipps und Gestaltungshinweise zur Grundtabelle
1. Vergleichsberechnung bei Ehegatten durchführen
Bei Ehegatten ist die Zusammenveranlagung nicht automatisch immer optimal. Prüfen Sie die Einzelveranlagung insbesondere bei Lohnersatzleistungen, Verlusten, außergewöhnlichen Belastungen oder stark unterschiedlichen Sonderausgaben.
2. Progressionsvorbehalt beachten
Steuerfreie Leistungen wie Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld können den Steuersatz erhöhen. Sie sind zwar selbst steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen.
3. Werbungskosten richtig nutzen
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 €. Höhere tatsächliche Werbungskosten können angesetzt werden, wenn sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dazu gehören etwa Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten oder beruflich veranlasste Reisekosten.
4. Beschränkt Steuerpflichtige sollten § 1 Abs. 3 EStG prüfen
Wer im Ausland wohnt, aber überwiegend inländische Einkünfte erzielt, kann unter Umständen die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig beantragen. Das kann den Grundfreibetrag, Sonderausgabenabzug und bei Ehegatten den Splittingtarif eröffnen.
5. Tarifplanung bei hohen Einkünften
Bei Bonuszahlungen, Abfindungen, Betriebsveräußerungen oder Einmalzahlungen kann eine zeitliche Verlagerung steuerlich relevant sein. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung, Verlustverrechnung oder Thesaurierungsbegünstigung in Betracht kommt.
6. Falsche Tabelle vermeiden
Ein häufiger Fehler ist die versehentliche Anwendung der Splittingtabelle statt der Grundtabelle. Bei mechanischen Fehlern kann unter Umständen eine Berichtigung nach § 129 AO in Betracht kommen. Bei Rechtsirrtümern oder bewusst getroffenen Wertungsentscheidungen gelten strengere Korrekturregeln.
Aktuelle Änderungen und Entwicklungen 2026
Grundfreibetrag 2026 steigt auf 12.348 €
Der Grundfreibetrag wird 2026 auf 12.348 € angehoben. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 24.696 €.
Tarifeckwerte werden zur Abmilderung der kalten Progression verschoben
Neben dem Grundfreibetrag werden auch die übrigen Tarifeckwerte verschoben. Dadurch soll vermieden werden, dass reine Inflationsausgleiche zu einer höheren realen Steuerbelastung führen. Der Eckwert für die sogenannte Reichensteuer bleibt unverändert bei 277.826 €.
Solidaritätszuschlag 2026
Der Solidaritätszuschlag fällt weiterhin nur bei höheren Einkommen an. Für 2026 wird die Freigrenze auf eine tarifliche Einkommensteuer von 20.350 € bei Einzelveranlagung bzw. 40.700 € bei Zusammenveranlagung angehoben.
Lohnsteuer 2026
Die Programmablaufpläne des Bundesfinanzministeriums für 2026 berücksichtigen den neuen Grundfreibetrag, die angepassten Tarifeckwerte, die Berechnung des Solidaritätszuschlags und die Kirchenlohnsteuer.
Hinweis: Verwenden Sie für 2026 keine alten Tabellenwerte aus 2024 oder 2025. Schon kleine Abweichungen beim Grundfreibetrag oder den Tarifzonen führen zu falschen Steuerbeträgen.
FAQ: Häufige Fragen zur Einkommensteuer-Grundtabelle
Was ist die Einkommensteuer-Grundtabelle?
Die Grundtabelle zeigt die tarifliche Einkommensteuer nach dem Grundtarif. Sie gilt für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und basiert auf § 32a EStG.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 bei Einzelveranlagung 12.348 €. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 24.696 €.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2025?
Der Grundfreibetrag beträgt 2025 bei Einzelveranlagung 12.096 €. Bei Zusammenveranlagung beträgt er 24.192 €.
Ab wann gilt 2026 der Spitzensteuersatz?
Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 €. Der Höchststeuersatz von 45 % gilt ab 277.826 €.
Gilt die Grundtabelle auch für Ehegatten?
Ja, wenn Ehegatten oder Lebenspartner die Einzelveranlagung wählen. Bei Zusammenveranlagung gilt dagegen der Splittingtarif.
Was ist der Unterschied zwischen Grundtabelle und Splittingtabelle?
Die Grundtabelle gilt für Einzelveranlagung. Bei der Splittingtabelle wird das gemeinsame Einkommen halbiert, nach der Grundtabelle besteuert und die Steuer anschließend verdoppelt.
Ist der Grundfreibetrag ein zusätzlicher Abzug?
Nein. Der Grundfreibetrag ist bereits in den Einkommensteuertarif eingearbeitet. Er wird bei der Anwendung der Grundtabelle nicht zusätzlich abgezogen.
Warum zahle ich trotz Grundfreibetrag Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer ist ein monatlicher Vorauszahlungsabzug. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, wird endgültig erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft.
Wann lohnt sich eine Einkommensteuererklärung?
Eine Steuererklärung lohnt sich häufig bei hohen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, schwankendem Einkommen, Lohnersatzleistungen oder wenn nicht alle Freibeträge im Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurden.
Weitere hilfreiche Steuerrechner und Tools
Fazit: Die Grundtabelle ist die Basis der Einkommensteuerberechnung
Die Einkommensteuer-Grundtabelle ist die zentrale Grundlage für die Steuerberechnung bei einzeln veranlagten Steuerpflichtigen. Sie berücksichtigt den Grundfreibetrag, den progressiven Tarif, den Spitzensteuersatz und den Höchststeuersatz.
Für 2026 ist besonders wichtig: Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 €, die 42-%-Zone beginnt ab 69.879 € und der Reichensteuersatz bleibt ab 277.826 € unverändert. Wer seine Steuerlast prüfen möchte, sollte mit dem zu versteuernden Einkommen rechnen und nicht mit dem Bruttolohn.
Rechtsgrundlagen
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif
- §§ 26, 26a, 26b EStG – Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern
- § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
- § 1 Abs. 3 EStG – Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
- § 9a EStG – Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- § 129 AO – offenbare Unrichtigkeiten
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
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