Verlustabzug (Verlustrücktrag + Verlustvortrag)
Wie berechnet man Verlustabzug? Tipps + Berechnung zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer + Gewerberbesteuer
Inhaltsverzeichnis:
Einkommensteuer Verlustabzug

Durch den Verlustabzug nach § 10d EStG wird sichergestellt, dass der Steuerpflichtige bei einem von Jahr zu Jahr schwankenden Einkommen keine steuerlichen Nachteile erleidet.
Berechnen Sie schnell & einfach die steuerlich optimale Verteilung des Verlustabzuges.
Verlustabzug Rechner
Der Antrag auf Verlustabzug kann bis zur Bestandskraft des wegen des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids gestellt werden (§ 10d Abs. 1 Satz 5 EStG). Wird der Einkommensteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres geändert, weil sich die Höhe des Verlusts im Entstehungsjahr geändert hat, kann das Wahlrecht nur in Höhe des Erhöhungsbetrags erneut ausgeübt werden. Der Antrag kann der Höhe nach begrenzt werden.
Hinweis:: Hat das Finanzamt Ihren Verlust nicht oder nicht in voller Höhe anerkannt, können Sie sich mit einem Einspruch wehren. Den Einspruch müssen Sie in der Regel gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen. Ein Einspruch allein gegen den Verlustfeststellungsbescheid ist nur dann ausreichend, wenn der Einkommensteuerbescheid zutreffend ist und der Verlustfeststellungsbescheid davon abweicht oder die Aufteilung des verbleibenden Verlustvortrags auf die Ehegatten/Lebenspartner fehlerhaft ist.
Verlustabzug bei Arbeitnehmern: Soll bei einem Arbeitnehmer ein Verlustabzug berücksichtigt werden, muss er dies beantragen, es sei denn, er wird bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt. Wird für ein Steuerjahr keine Veranlagung durchgeführt, kann der in diesem Steuerjahr berücksichtigte Verlustabzug vorbehaltlich nicht in einem anderen Steuerjahr geltend gemacht werden. Der auf den Schluss des vorangegangenen Steuerjahr festgestellte verbleibende Verlustvortrag ist in diesen Fällen in Höhe des positiven Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerjahrs, in dem keine Veranlagung erfolgt ist, ggf. bis auf 0 Euro, zu kürzen und gesondert festzustellen. Für das Steuerjahr der Verlustentstehung unterbleibt jedoch eine Kürzung des verbleibenden Verlustvortrags, soweit der Arbeitnehmer auf den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG verzichtet hat.
Änderung des Verlustabzugs: Der Steuerbescheid für den dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Steuerjahr ist zu ändern, wenn sich bei der Ermittlung der abziehbaren negativen Einkünfte für das Verlustentstehungsjahr Änderungen ergeben, die zu einem höheren oder niedrigeren Verlustrücktrag führen. Auch in diesen Fällen gilt die Festsetzungsfrist des § 10d Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG. Wirkt sich die Änderung eines Verlustrücktrags oder -vortrags auf den verbleibenden Verlustvortrag zum Schluss eines Steuerjahres aus, sind die betroffenen Feststellungsbescheide zu ändern. Die bestandskräftige Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags kann nach § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG nur geändert werden, wenn der Steuerbescheid, der die in die Feststellung eingeflossenen geänderten Verlustbestandteile enthält, nach den Änderungsvorschriften der AO zumindest dem Grunde nach noch geändert werden könnte.
Hinweis: Zur Beantragung eines Verlustvortrags müssen Sie auf der ersten Seite Ihrer Einkommensteuererklärung das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ankreuzen. Beachten Sie dabei die vom Finanzamt geforderten Angaben und die Abgabefrist der Steuererklärung.
Verlustabzug nach Veranlagungsart
Bei Ehegatten/Lebenspartnern unterscheidet sich der Verlustabzug nach der Veranlagungsart::
Veranlagungsart im Verlustentstehungsjahr | Veranlagungsart im Verlustabzugsjahr | Verlustabzugsmöglichkeiten |
Einzelveranlagung | Einzelveranlagung | Der Verlustabzug erfolgt bei dem Ehegatten/ Lebenspartner, der den Verlust erwirtschaftet hat. Ein verbleibender Verlust ist nicht auf den anderen Ehegatten/ Lebenspartner übertragbar. Für den Verlustrücktrag und Verlustvortrag gilt jeweils der Höchstbetrag von einer Million Euro. |
Einzelveranlagung | Zusammenveranlagung | Der Verlustabzug erfolgt vorrangig bei dem Ehegatten/ Lebenspartner, der den Verlust erwirtschaftet hat. Ein verbleibender Verlust ist auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner übertragbar. Für den Verlustrücktrag und Verlustvortrag gilt der Höchstbetrag von zwei Millionen Euro. |
Zusammenveranlagung | Einzelveranlagung | Der Verlust ist auf die Ehegatten/ Lebenspartner im Verhältnis der erwirtschafteten Verluste im Entstehungsjahr aufzuteilen. Ein verbleibender Verlust ist nicht auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner übertragbar. Für den Verlustrücktrag und Verlustvortrag gilt jeweils der Höchstbetrag von einer Million Euro. Bitte beachten Sie: Die Aufteilung der Verluste finden Sie in Ihrem letzten Verlustfeststellungsbescheid . |
Zusammenveranlagung | Zusammenveranlagung | Der Verlustabzug erfolgt vorrangig bei dem Ehegatten/ Lebenspartner, der den Verlust erwirtschaftet hat. Ein verbleibender Verlust ist auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner übertragbar. Für den Verlustrücktrag und Verlustvortrag gilt jeweils der Höchstbetrag von zwei Millionen Euro. |
Verlustabzug bei zusammenveranlagten Ehegatten: Bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustabzugs ist zunächst ein Ausgleich mit den übrigen Einkünften des Ehegatten vorzunehmen, der die negativen Einkünfte erzielt hat. Verbleibt bei ihm bei der Ermittlung des Gesamtbetrag der Einkünfte ein negativer Betrag, ist dieser mit dem positiven Betrag des anderen Ehegatten auszugleichen. Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ und wird er nicht oder nicht in voller Höhe nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen, ist der verbleibende Betrag als Verlustvortrag gesondert festzustellen. Bei dieser Feststellung sind die negativen Einkünfte auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf die einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Steuerjahr der Verlustentstehung zueinander stehen.
Verlustvortragsbegrenzung – Beispiel
Zusammenveranlagte Stpfl. (Verlustvortragsbegrenzung; Auswirkung bei Zusammenveranlagung, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags)
|
|
Ehemann | Ehefrau |
---|---|---|---|
Spalte 1 |
2 |
3 |
4 |
Einkünfte im lfd. VZ aus | |||
§ 15 |
|
1.750.000 | 1.250.000 |
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 2.500.000 | 500.000 | |
§ 22 Nr. 3 | 250.000 | 250.000 | |
Verbleibender Verlustabzug aus dem vorangegangen VZ | |||
nach § 10d Abs. 2 |
|
6.000.000 | 2.000.000 |
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 500.000 | 4.500.000 | |
§ 22 Nr. 3 |
|
1.000.000 | |
Berechnung der S. d. E. im lfd. VZ | |||
§ 15 |
|
1.750.000 | 1.250.000 |
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 2.500.000 | 500.000 | |
Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ | |||
HöchstbetragsberechnungS. d. E. § 22Nr. 2 i. V. m. § 23 |
3.000.000 |
|
|
unbeschränkt abziehbar |
2.000.000 |
||
Verbleiben |
1.000.000 |
||
davon 60 % |
600.000 |
||
Höchstbetrag |
2.600.000 |
||
Verhältnismäßige Aufteilung | |||
Ehemann: 500.000×2.600.0005.000.000 |
260.000 |
|
|
Ehefrau: 4.500.000×2.600.0005.000.000 |
2.340.000 |
|
|
Verlustvortrag max. in Höhe der positiven Einkünfte |
|
260.000 | 500.000 |
Zwischensumme |
|
2.240.000 |
0 |
Übertragung Verlustvolumen 2.340.000 – 500.000 |
1.840.000 |
1.840.000 |
|
Einkünfte § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 |
|
400.000 | 0 |
§ 22 Nr. 3 |
|
250.000 | 250.000 |
Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ | |||
max. in Höhe der positiven Einkünfte |
|
250.000 |
250.000 |
Einkünfte § 22 Nr. 3 |
0 |
0 | |
S. d. E. |
2.150.000 |
1.250.000 | |
G. d. E. |
3.400.000 |
|
|
Verlustvortrag § 10d | |||
Berechnung Höchstbetrag G. d. E. |
3.400.000 |
|
|
unbeschränkt abziehbar |
2.000.000 |
||
Verbleiben |
1.400.000 |
||
davon 60 % |
840.000 |
||
Höchstbetrag |
2.840.000 |
2.840.000 |
|
Verhältnismäßige Aufteilung | |||
Ehemann: 6.000.000×2.840.0008.000.000 |
2.130.000 |
|
|
Ehefrau: 2.000.000×2.840.0008.000.000 |
710.000 |
||
Berechnung des festzustellenden verbleibenden
Verlustvortrags
zum 31.12. des lfd. VZ: |
|||
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ |
|
6.000.000 |
2.000.000 |
Abzüglich Verlustvortrag in denlfd. VZ |
2.130.000 |
710.000 |
|
Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12. deslfd. VZ |
3.870.000 |
1.290.000 |
|
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenenVZ aus § 22Nr. 2 i. V. m. § 23 |
500.000 |
4.500.000 |
|
Abzüglich Verlustvortrag in denlfd. VZ |
260.000 |
2.340.000 |
|
Verbleibender Verlustvortrag aus § 22Nr. 2 i. V. m. § 23 zum 31.12. des lfd. VZ |
240.000 |
2.160.000 |
|
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenenVZ aus § 22 Nr. 3 |
|
|
1.000.000 |
Abzüglich Verlustvortrag in denlfd. VZ |
500.000 |
||
Verbleibender Verlustvortrag aus § 22Nr. 3 zum 31.12. deslfd. VZ |
500.000 |
Verlustfeststellung bei „Unterbrechung“ der (un-)beschränkten Steuerpflicht: Der auf den Schluss eines Steuerjahres gesondert festgestellte verbleibende Verlustvortrag eines unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen kann nach mehreren Steuerjahren, in denen der Steuerpflichtige weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig war, mit positiven Einkünften verrechnet werden, die der Steuerpflichtige nach Wiederbegründung der Steuerpflicht erzielt. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich keine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG beantragt und durchgeführt worden ist. Folgejahr ist in diesen Fällen das Steuerjahr, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG erstmals wieder vorliegen.
Verlustabzug in Erbfällen: Verluste im Todesjahr oder vorhandene Verlustvorträge eines Verstorbenen können in der Regel nicht auf den Erben übertragen werden. Ausnahmen bestehen für zusammenveranlagte Ehegatten/ Lebenspartner und Verluste als Kommanditist einer Personengesellschaft. Zum Todeszeitpunkt nicht verbrauchte Verluste des Erblassers können im Todesjahr nur im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG bei der Veranlagung des Erblassers berücksichtigt werden (Verrechnung mit positiven Einkünften des Erblassers). Sie können grundsätzlich nicht im Rahmen des Verlustausgleichs und Verlustabzugs bei der Veranlagung des Erben berücksichtigt werden. Werden Ehegatten jedoch für das Todesjahr zusammen veranlagt, sind Verluste des verstorbenen Ehegatten aus dem Todesjahr auszugleichen und Verlustvorträge des verstorbenen Ehegatten abzuziehen, § 26b EStG. Werden die Ehegatten für das Todesjahr nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt und wurde auch für das Vorjahr eine Zusammenveranlagung durchgeführt, kann der nicht ausgeglichene Verlust des Erblassers in das Vorjahr zurückgetragen werden. Werden die Ehegatten für das Todesjahr zusammen veranlagt und erfolgt für das Vorjahr eine Veranlagung nach § 26a EStG, ist ein Verlustrücktrag des noch nicht ausgeglichenen Verlustes des Erblassers nur bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen (§ 62d Abs. 1 EStDV). Werden die Ehegatten für das Todesjahr nach § 26a EStG veranlagt und erfolgt für das Vorjahr eine Zusammenveranlagung, ist ein Rücktrag des noch nicht ausgeglichenen Verlustes des Erblassers in das Vorjahr möglich (§ 62d Abs. 2 Satz 1 EStDV). Werden die Ehegatten für das Todesjahr nach § 26a EStG veranlagt und erfolgt auch für das Vorjahr eine Veranlagung nach § 26a EStG, ist ein Rücktrag des noch nicht ausgeglichenen Verlustes des Erblassers nur bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen. 8Für den überlebenden Ehegatten sind für den Verlustvortrag und die Anwendung der sog. Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG nur die auf ihn entfallenden nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte maßgebend. Die Nichtübertragbarkeit der Verluste auf die Erben gilt auch für die Regelungen in § 2a Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG.
Verlustrücktrag
Im Jahr der Entstehung nicht ausgeglichene Verluste zieht Ihr Finanzamt automatisch von Ihren im Vorjahr erzielten Einkünften ab (Verlustrücktrag). Der Verlustrücktrag ist auf eine Million Euro beschränkt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag.
Sie können den Verlustrücktrag ganz oder teilweise beschränken. Auf Antrag sieht das Finanzamt von der Verrechnung mit den Einkünften des Vorjahres ab und erlässt einen Verlustfeststellungsbescheid. Der Verlust mindert dann Ihre Einkünfte in den folgenden Jahren (Verlustvortrag). Den Antrag stellen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Verlustentstehungsjahr.
Tipp: Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erhöht sich der Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro bei Einzelveranlagung und zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Der Rücktrag kann bereits in der Steuererklärung für 2019 angesetzt werden. Der Verlustrücktrag kann unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von 30 % kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen werden. Er kann nicht nur bei der Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet.
Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt den Verlustvortrag & Verlustrücktrag bis zu € 5 Mio. (Corona-Konjunkturpaket 2020)
Tipp: Liegt Ihr Einkommen des Vorjahres unter dem Grundfreibetrag, fallen keine Steuern an. In diesem Fall sollten Sie auf den Verlustrücktrag verzichten.
Hinweis: Der Verlustrücktrag führt in der Regel zu einer Erstattung der für das Vorjahr gezahlten Einkommensteuer. Erstattungszinsen erhalten Sie in diesem Fall jedoch erst, wenn seit Ablauf des Verlustentstehungsjahrs bereits mehr als 15 Monate vergangen sind.
Verlustvortrag
Ist nach dem Verlustrücktrag noch ein Teil des Verlustes übrig oder wurde kein Verlustrücktrag durchgeführt, erhalten Sie einen Verlustfeststellungsbescheid. Den darin genannten (verbleibenden) Verlust zieht das Finanzamt automatisch von Ihren Einkünften in den Folgejahren ab (Verlustvortrag). Hat Ihr Finanzamt einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt, sind Sie im Folgejahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Das Finanzamt trägt den Verlust so lange vor, bis er vollständig aufgebraucht ist. Bis dahin erhalten Sie mit jedem Einkommensteuererbescheid einen Verlustfeststellungsbescheid. Eine Beschränkung des Verlustvortrags ist nicht möglich.
Hinweis: Der Verlustvortrag ist gestaffelt. Bis zur Höhe von einer Million Euro mindert der Verlust vollständig Ihre Einkünfte im Folgejahr. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag. Übersteigt Ihr Verlust eine Million Euro und übersteigen Ihre Einkünfte im Folgejahr ebenfalls eine Million Euro, ist der Verlustvortrag für den eine Million übersteigenden Betrag Ihrer Einkünfte auf 60 % dieses übersteigenden Teils begrenzt.
Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist nach Einkunftsarten und Einkunftsquellen nur insoweit zu unterscheiden, als negative Einkünfte besonderen Verlustausgleichsbeschränkungen unterliegen. Über die Höhe der im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte wird im Veranlagungsverfahren für das Verlustrücktragsjahr und hinsichtlich des verbleibenden Verlustvortrags für die dem Verlustentstehungsjahr folgenden Steuerjahr im Feststellungsverfahren bindend entschieden (§ 10d Abs. 4 EStG ). Der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres ist daher weder Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres noch für den Feststellungsbescheid (§ 10d Abs. 4 EStG). Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung des Folgejahres und für den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid (§ 182 Abs. 1 AO). Er ist nicht Grundlagenbescheid für den Steuerbescheid eines Verlustrücktragsjahres (§ 10d Abs. 1 EStG). Der verbleibende Verlustvortrag ist auf 0 Euro festzustellen, wenn die im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte in voller Höhe zurückgetragen werden. Der verbleibende Verlustvortrag ist auch dann auf 0 Euro festzustellen, wenn ein zum Schluss des vorangegangenen Steuerjahr festgestellter verbleibender Verlustvortrag in einem folgenden Steuerjahr „verbraucht“ worden ist.
Besondere Verlustverrechnungskreise
Für Verluste aus bestimmten Einkunftsarten gelten Besonderheiten: Sie bilden jeweils einen eigenen Verlustverrechnungskreis. Sie dürfen nur mit Gewinnen der gleichen Einkunftsart verrechnet werden. Zu diesen Verlusten gehören z.B.:
- Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
- Verluste aus der Veräußerung von Aktien
- Verluste aus sonstigem Kapitalvermögen
- Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblichem Tierhandel
- Verluste aus sonstigen Leistungen (z.B. Vermietung eines Wohnwagens)
Der Höchstbetrag für einen Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag gilt je Verlustverrechnungskreis.
Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste
Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine weitere Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden dürfen.
Bitte beachten Sie: Verluste aus der Veräußerung von Aktien und aus sonstigem Kapitalvermögen können lediglich im Jahr ihrer Entstehung oder in den Folgejahren (Verlustvortrag) berücksichtigt werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht zulässig. Weitere Informationen finden Sie in den BMF-Schreiben vom 18.01.2016, vom 10.05.2019 und vom 16.09.2019.
Verlustverrechnungsbeschränkung umgehen: Seit dem 1. Januar 2021 können nur noch 20.000 Euro an Verlusten aus Termingeschäften abgezogen werden. Lösung: Gründung einer Trader-GmbH (vermögensverwaltende oder auch Spardosen-GmbH). Mehr Infos siehe GmbH + Steuern.
Den Verlustausgleich bei Verlusten aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, führt Ihre Bank durch. Eine Berücksichtigung durch das Finanzamt ist nur bei Vorlage einer Verlustbescheinigung möglich. Ihre Bank ist verpflichtet, Ihnen auf Wunsch eine solche Bescheinigung auszustellen.
Die Verlustberücksichtigung nach § 20 EStG erlaubte bisher keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Jetzt ist die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung gesetzlich normiert.
Mehr Infos
- Verluste als Sonderausgaben
- Abgeltungsteuer + Verluste
- Spekulationsgeschäft + Verluste
- Verlustabzug
- Verlustausgleich
Körperschaften Verlustabzug
Was passiert mit dem Verlust einer Körperschaft?
Wenn eine Körperschaft einen Verlust erzielt, hat dies Auswirkungen auf ihre steuerliche Belastung und ihre finanzielle Situation. Im Allgemeinen gibt es zwei Möglichkeiten, wie ein Verlust einer Körperschaft behandelt werden kann:
-
Verlustvortrag: Ein Verlustvortrag bedeutet, dass ein Verlust in einem Steuerjahr auf zukünftige Steuerjahre übertragen wird. Auf diese Weise kann der Verlust in den folgenden Jahren mit Gewinnen verrechnet werden, um die steuerliche Belastung zu reduzieren. Ein Verlustvortrag kann je nach Steuersystem und Land unterschiedlich lange genutzt werden.
-
Verlustrücktrag: Ein Verlustrücktrag bedeutet, dass ein Verlust aus einem Steuerjahr auf ein Vorjahr zurückgetragen wird. Dies führt zu einer Steuererstattung oder einer Minderung der Steuervorauszahlung im Vorjahr. Der Verlustrücktrag ist in der Regel auf ein Jahr und einen bestimmten Betrag beschränkt.
Beide Maßnahmen können dazu beitragen, dass eine Körperschaft ihre finanzielle Situation stabilisiert und wettbewerbsfähig bleibt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es bestimmte Voraussetzungen und Beschränkungen für den Verlustvortrag und den Verlustrücktrag gibt, die je nach Land und Steuersystem unterschiedlich sein können.
Was ist ein Verlustvortrag Körperschaftsteuer?
Ein Verlust bei der Körperschaftsteuer kann in zukünftige Steuerjahre vortragen kann werden. Der Verlustvortrag Körperschaftsteuer ermöglicht es der Körperschaft, den Verlust in den folgenden Steuerjahren mit Gewinnen zu verrechnen und somit ihre Steuerlast zu reduzieren. Dies kann dazu beitragen, dass die Körperschaft ihre finanzielle Situation stabilisiert und wettbewerbsfähig bleibt. Es gibt jedoch bestimmte Beschränkungen und Regeln für den Verlustvortrag Körperschaftsteuer.
Ist nach dem Körperschaftsteuergesetz ein Verlustrücktrag möglich?
Ja, das deutsche Körperschaftsteuergesetz (KStG) sieht einen Verlustrücktrag vor. Ein Verlustrücktrag bedeutet, dass ein Verlust aus einem Steuerjahr mit einem Gewinn aus einem früheren Steuerjahr verrechnet wird, um die Steuerlast zu reduzieren.
Gemäß § 10d Abs. 1 KStG kann ein Verlustvortrag auf Antrag des Steuerpflichtigen auch als Verlustrücktrag genutzt werden. Das heißt, wenn eine Körperschaft in einem bestimmten Steuerjahr einen Verlust erzielt, kann dieser Verlust bis zu einem Betrag von einer Million Euro auf das Vorjahr zurückgetragen werden. Dies führt dazu, dass der Gewinn aus dem Vorjahr reduziert wird und somit eine Steuererstattung oder eine Minderung der Steuervorauszahlung erfolgt.
Der Verlustrücktrag ist eine Maßnahme zur Entlastung von Körperschaften, die in einem Jahr Verluste erzielen und im Vorjahr Gewinne erzielten. Durch den Verlustrücktrag können Steuern in Höhe des gezahlten Steuersatzes des Vorjahres eingespart werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass es bestimmte Voraussetzungen und Beschränkungen für den Verlustrücktrag gibt, die im KStG festgelegt sind. So darf beispielsweise der Verlustrücktrag nicht höher sein als der Gewinn des Vorjahres und es gibt eine Frist, innerhalb der der Antrag auf Verlustrücktrag gestellt werden muss.
Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften § 8c KStG
In Deutschland gibt es mehrere Verlustabzugsbeschränkungen bei der Körperschaftsteuer, die im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Körperschaftsteuergesetz (KStG) festgelegt sind. Hier sind einige der wichtigsten Beschränkungen:
-
Beschränkung des Verlustrücktrags: Ein Verlust aus einem Steuerjahr kann in Deutschland bis zu einer Höhe von einer Million Euro auf das Vorjahr zurückgetragen werden. Es gibt jedoch eine Einschränkung, wonach der Verlustrücktrag nur bis zur Höhe des Gewinns des Vorjahres möglich ist.
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Beschränkung des Verlustvortrags: Der Verlustvortrag ist in Deutschland auf maximal eine Million Euro zuzüglich 60 Prozent des 1,0-fachen des Betrags beschränkt, um den der Gewinn 2,0 Millionen Euro übersteigt. Wenn also beispielsweise ein Unternehmen einen Verlust von 1,5 Millionen Euro hat und im folgenden Jahr einen Gewinn von 3 Millionen Euro erzielt, kann es nur einen Verlustvortrag von 1,6 Millionen Euro geltend machen.
-
Beschränkung des Verlustabzugs bei schädlichem Beteiligungserwerb: Wenn ein Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent an einer anderen Körperschaft erwirbt und diese Körperschaft ihre Verluste aus Vorjahren noch nicht vollständig ausgeglichen hat, dürfen die Verluste nur bis zu einem bestimmten Betrag mit Gewinnen des erwerbenden Unternehmens verrechnet werden. Diese Beschränkung soll verhindern, dass Unternehmen durch den Kauf von Verlustbringern ihre Steuerlast reduzieren und unfairen Wettbewerb betreiben.
Diese Beschränkungen sollen sicherstellen, dass die steuerliche Entlastung durch Verluste fair und angemessen ist und nicht missbraucht wird.
Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften bei schädlichem Beteiligungserwerb(§ 8c KStG)
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft mittelbar oder unmittelbar an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.
Zweck dieser Regelung ist es, Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass Verluste nicht dazu genutzt werden, um Steuerzahlungen zu reduzieren, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft werden.
Tipp: Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt, wie Sie den Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen können: 6 neue Gestaltungsmodelle.
Wenn der Verlustvortrag begrenzt oder gestrichen wird, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung führen. Es ist daher wichtig, dass die steuerlichen Auswirkungen von Anteilsübertragungen im Voraus sorgfältig geplant und berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, hierzu einen Steuerberater zu konsultieren.
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Beispiel 1:
Die Anteile an einem Unternehmen bestehen zu 70 % aus Stammaktien und zu 30 % aus Vorzugsaktien. Erworben werden
a) 30 %-Punkte der Vorzugsaktien (= 30 % des Grundkapitals)
b) 21 %-Punkte der Stammaktien (= 30 % der Stimmrechte)
c) 10 %-Punkte der Vorzugsaktien (= 10 % des Nennkapitals) und 14 %-Punkte der Stammaktien (= 20 % der Stimmrechte).
Lösung
B1 In den Fallvarianten a) und b) wird die schädliche Beteiligungsgrenze überschritten:
a) 30/100 = 30 %;
b) 21/70 = 30 %.
In der Fallvariante c) wird die schädliche Beteiligungsgrenze nicht überschritten, da 24 % des gezeichneten Kapitals und 20 % der Stimmrechte übertragen werden.
Der Beteiligungserwerb kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Auch der unmittelbare Erwerb ist schädlich, wenn er mittelbar zu keiner Änderung der Beteiligungsquote führt.
Beispiel 2:
Gesellschafterin der Verlustgesellschaft V-GmbH ist die E-GmbH, deren Gesellschafterin die T-GmbH ist und deren Gesellschafter die M1-KG und die M2-KG sind.
Lösung:
B2 Eine schädliche konzerninterne Umstrukturierung liegt u.a. vor, wenn
die M1-KG auf die M2-KG oder umgekehrt verschmolzen wird;
die Anteile an der T-GmbH aus dem Gesamthandsvermögen der M1 in das Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter oder umgekehrt überführt werden.
Ein Formwechsel des Anteilseigners im Sinne des § 190 Abs. 1 UmwG oder ein vergleichbarer ausländischer Vorgang führt nicht zu einem mittelbaren Übergang der Anteile an einer nachgeordneten Körperschaft.
Wird innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die Grenze von 50 % überschritten, so ist der zu diesem Zeitpunkt bestehende Verlustabzug in vollem Umfang zu versagen.
Erwirbt ein Erwerberkreis innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile, geht der Verlust nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG anteilig entsprechend der Höhe der schädlichen Beteiligungserwerbe unter.
Die Rechtsfolge tritt in dem Wirtschaftsjahr ein, in dem die Grenze von 25 % bzw. 50 % überschritten wird. Verluste, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden sind, können weder mit späteren Gewinnen verrechnet noch von diesen abgezogen werden. Sie können auch nicht in frühere Steuerjahre zurückgetragen werden.
Jahr 01 |
Jahr 02 |
Jahr 03 |
Jahr 04 |
Jahr 05 |
|
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
|
Gezeichnetes
|
1.000.000 |
1.000.000 |
1.000.000 |
1.000.000 |
1.000.000 |
Beteiligungsverhältnisse |
|||||
Gesellschafter A |
700.000 |
400.000 |
400.000 |
400.000 |
400.000 |
Gesellschafter B |
300.000 |
300.000 |
200.000 |
150.000 |
50.000 |
Gesellschafter C |
300.000 |
400.000 |
450.000 |
550.000 |
|
Übertragene Anteile im Fünf-Jahres-Zeitraum |
300.000 |
400.000 |
450.000 |
550.000 |
|
(30 %) |
(40 %) |
(45 %) |
(55 %) |
||
Schädlicher
|
ja |
nein |
nein |
ja |
|
Ergebnis des laufenden VZ |
-2.000.000 |
-600.000 |
3.500.000 |
470.000 |
|
davon Verlust/Gewinn bis zum
|
-1.200.000 |
-300.000 |
0 |
235.000 |
|
Verbleibender Verlustabzug zum Ende des vorangegangenen VZ |
20.000.000 |
15.640.000 |
16.240.000 |
13.740.000 |
|
Verlustabzugsverbot
|
6.000.000 |
0 |
0 |
0 |
|
(30 %) |
|||||
Verlustabzugsverbot
|
0 |
0 |
0 |
13.505.000 |
|
(100 %) |
|||||
Verlustausgleichsverbot
|
360.000 |
0 |
0 |
0 |
|
Verlustabzug |
2.500.000 |
235.000 |
|||
Verbleibender Verlustabzug zum Ende des VZ |
15.640.000 |
16.240.000 |
13.740.000 |
0 |
Die mehrfache Übertragung derselben Anteile ist schädlich, soweit sie je Erwerberkreis die Beteiligungsgrenzen des § 8c KStG überschreitet. Erfolgt neben einer unmittelbaren Übertragung einer Verlustgesellschaft gleichzeitig eine mittelbare Übertragung innerhalb des Erwerberkreises, ist bei der Ermittlung der übertragenen Quote nur die unmittelbare Übertragung zu berücksichtigen.
Beispiel 3:
Im Veranlagungszeitraum (VZ) 01 erwirbt die E-GmbH 30 % der Anteile an der Verlust-GmbH vom bisherigen Alleingesellschafter A. Von der E-GmbH erwirbt die M-AG, die zu 80 % an der E-GmbH beteiligt ist, im VZ 03 dieselben 30 %. Weitere 21 % erwirbt die M-AG im VZ 04 unmittelbar von A.
Lösung:
B3 VZ 01: Quotaler Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Beteiligungserwerbs von 30 % durch die E-GmbH.
B4 VZ 03: Anteiliger Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Beteiligungserwerbs von 30 % durch die M-AG. Dem steht nicht entgegen, dass die E-GmbH und die M-AG einen Erwerberkreis bilden.
B5 VZ 04: Der weitere Beteiligungserwerb von 21 % durch die M-AG führt zum Überschreiten der 50 %-Grenze nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG und damit zum vollständigen Verlustuntergang.
Regelung in § 8c Satz 1 KStG mit Grundgesetz unvereinbar: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden (BVerfG, 2-BvL-6/11), dass die Regelung des § 8c Satz 1 KStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Gleiches gilt für die wortgleiche Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Danach geht der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent und bis zu 50 Prozent der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 eine Neuregelung treffen.
Fortführungsgebundenen Verlustvortrag gemäß § 8d KStG
Bei einer Anteilsübertragung an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 50 % auf einen Erwerber innerhalb von fünf Jahren droht ein vollständiger Verlustuntergang. § 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder mindestens seit Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum vorangeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält. Wird der Geschäftsbetrieb eingestellt, so geht der fortführungsgebundene Verlustvortrag unter.
Durch den fortführungsgebundenen Verlustvortrag des § 8d KStG kann dieser Verlustuntergang vermieden werden. Allerdings ist die Regelung des § 8d KStG in der Praxis schwer handhabbar und für Steuerberater haftungsträchtig. Zudem enthält das BMF-Schreiben zu § 8d KStG vom 18.3.2021 zahlreiche Fallstricke.
Gewerbesteuer Verlustabzug
Bei der Ermittlung des Gewerbeverlustes ist von dem nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Körperschaftsteuerrechts zu ermittelnden Gewinn bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb auszugehen. Der nach den Vorschriften zu ermittelnde Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb ist um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge zu erhöhen oder zu kürzen. Hierdurch kann sich ein Gewerbeverlust ergeben, obwohl einkommensteuerrechtlich oder körperschaftsteuerrechtlich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt.
Verlustvortrag und kein Verlustrücktrag: Bei der Gewerbesteuer gibt es einen eingeschränkten Verlustabzug: Ein Gewerbebetrieb, der in einem Veranlagungszeitraum Verluste erzielt hat, kann diese Verluste nur in den folgenden Veranlagungszeiträumen von den Gewinnen abziehen. Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig.
Ein Gewerbeverlust ist erstmals in dem Erhebungszeitraum nach § 10a GewStG von Amts wegen zu berücksichtigen, der auf das Jahr folgt, in dem der Gewerbeverlust entsteht. Der Gewerbeverlust ist vom Gewerbeertrag abzuziehen, und zwar nach Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, Kürzungen nach § 9 GewStG und vor dem Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG.
Beispiel: Ein Unternehmen hat im Jahr 2023 einen Gewinn von 50.000 Euro und im Jahr 2022 einen Verlust von 60.000 Euro. Das Unternehmen kann den Verlust von 60.000 Euro aus dem Jahr 2022 mit dem Gewinn von 50.000 Euro von 2023 verrechnen und zahlt somit keine Gewerbesteuer in 2023. Ein Verlustrücktrag auf das Jahr 2021 ist nicht möglich. Der verbleibende Verlust von 10.000 Euro kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, um zukünftige Gewinne zu reduzieren und somit die Gewerbesteuerbelastung zu senken.
Verlustverrechnung und Freibetrag: Der Grundsatz, dass ein Verlust aus Gewerbebetrieb in dem Umfang verbraucht wird, in dem er durch positive Einkünfte ausgeglichen wird, gilt auch dann, wenn der Gewerbeertrag durch den Verlustabzug unter den Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sinkt (BFH vom 9. Januar 1958 - BStBl III S. 134).
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften setzt der Verlustabzug nach § 10a GewStG sowohl Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität voraus.
Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit dem Gewerbebetrieb, der in dem Jahr bestanden hat, in dem der Verlust entstanden ist, identisch ist. Unter dem Gewerbebetrieb ist die gewerbliche Tätigkeit zu verstehen, die ausgeübt worden ist. Ob dieser gleich geblieben ist, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich aus seinen wesentlichen Merkmalen ergibt. Zu diesen Merkmalen gehören insbesondere die Art der Tätigkeit, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmer, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten sowie der Umfang und die Zusammensetzung des Aktivvermögens. Zwischen den Tätigkeiten muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang unter Berücksichtigung dieser Merkmale bestehen. Der Annahme einer identischen Tätigkeit stehen jedoch betriebsbedingte - auch strukturelle - Anpassungen der gewerblichen Tätigkeit an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse nicht entgegen.
Unternehmeridentität bedeutet, dass der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug beanspruchen will, den Gewerbeverlust selbst erlitten haben muss. Ein Unternehmerwechsel führt daher auch dann, wenn der Betrieb als solcher vom neuen Inhaber unverändert fortgeführt wird, zum Verlustabzug des im übertragenen Betrieb entstandenen Verlustes. Der erwerbende Unternehmer kann auch dann, wenn er den erworbenen Betrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt, den vom übertragenden Unternehmer erzielten Gewerbeverlust nicht nach § 10a GewStG abziehen.
Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften: Kommt es bei einer Personengesellschaft innerhalb des Erhebungszeitraums zu einem teilweisen Gesellschafterwechsel, der nicht zur Beendigung der sachlichen Steuerpflicht der Gesellschaft führt, so ist ein nach dem Gesellschafterwechsel entstandener Verlust kein gesondert vortragsfähiger Fehlbetrag i.S.d. § 10a GewStG, sondern Teil des für den gesamten Erhebungszeitraum zu ermittelnden Gewerbeertrags (BFH vom 26.6.1996 - BStBl 1997 II S. 179).
Für Körperschaften und Mitunternehmerschaften, an denen Körperschaften beteiligt sind, gelten unter den Voraussetzungen des § 10a Satz 10 GewStG die Vorschriften des § 8c KStG (Verlustabzug bei Körperschaften) für die Gewerbesteuer entsprechend. Die Frage, ob und inwieweit § 8c KStG Anwendung findet, entscheidet sich zunächst allein nach den Verhältnissen auf der Ebene der Körperschaft. Liegt danach auf der Ebene der Körperschaft ein Fall des § 8c KStG vor, wirkt sich die Verlustabzugsbeschränkung ausgehend von der Körperschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse in der Beteiligungskette nach unten aus. Tritt das die Rechtsfolgen des § 8c KStG auslösende Ereignis unterjährig ein und ist der maßgebende Gewerbeertrag des der Verlustabzugsbeschränkung unterliegenden Gewerbebetriebs in diesem Erhebungszeitraum insgesamt negativ, ist der negative Gewerbeertrag des gesamten Erhebungszeitraums zeitanteilig aufzuteilen. Von der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG wird somit nur der negative Gewerbeertrag erfasst, der auf den Zeitraum bis zum schädlichen Ereignis entfällt, nicht jedoch Fehlbeträge aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen.
§ 7b Abs. 2 GewStG soll die Verrechnung von nach § 3a EStG steuerfreien Sanierungserträgen mit gewerbesteuerlichen Verlusten und Fehlbeträgen regeln. Zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Doppelbegünstigung soll § 7b Abs. 2 S. 1 GewStG eine vorrangige Verlustverrechnung bestimmen, da Verluste sonst in Folgejahren genutzt werden könnten (§ 7b Abs. 2 GewStG). Es empfiehlt sich, hierzu einen Steuerberater zu konsultieren.
Der vortragsfähige Gewerbeverlust ist gesondert festzustellen. Bei der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist auch der Verlustverbrauch durch Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für den Wegfall des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 8c des Körperschaftsteuergesetzes. Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 6 GewStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid des Folgejahres (BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 733).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Verlust
EStGEStG § 3
EStG § 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
EStG § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
EStG § 10d Verlustabzug
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
EStG § 19
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
EStG § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 55 Schlussvorschriften
EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 2a. Negative ausländische Einkünfte
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 10d. Verlustabzug
EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR R 15.10 Verlustabzugsbeschränkungen nach § 15 Abs. 4 EStG
EStR R 15a. Verluste bei beschränkter Haftung
EStR R 24.2 Nachträgliche Einkünfte
EStR R 26b. Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG
EStR R 32d. Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStR R 33.2 Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände
EStR R 34.1 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
EStR R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
EStDV 56 60 62d 84
GewStG
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 10a Gewerbeverlust
GewStG § 35b
KStG 5 8 8a 8b 8c 8d 9 12 14 15 17 20 22 33 35
AO
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 362 Rücknahme des Einspruchs
AO § 394 Übergang des Eigentums
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 362 Rücknahme des Einspruchs
AO § 394 Übergang des Eigentums
UStAE
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
GewStR
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 8.4 Anteile am Verlust einer Personengesellschaft
GewStR R 8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste
GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust
GewStR R 10a.2 Unternehmensidentität
GewStR R 10a.3 Unternehmeridentität
GewStR R 10a.4 Organschaft
GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 42n. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
UStR 259. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
KStR 4.2 5.7 6 7.1 8.10 14.5 14.7 15 16 17 22 35
AEAO
AEAO Zu § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:
AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 350 Beschwer:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 362 Rücknahme des Einspruchs:
HGB
§ 110 HGB Aufwendungsersatz
§ 120 HGB Ermittlung des Jahresgewinns oder -verlusts; Gutschrift
§ 121 HGB Verteilung des Jahresgewinns bzw. -verlusts
§ 167 HGB Gewinn- und Verlustberechnung; Verlustbeteiligung des Kommanditisten
§ 168 HGB Verteilung des Gewinns oder Verlusts
§ 169 HGB Kein Entnahmerecht der Kommanditisten; Gewinnauszahlung
§ 172 HGB Umfang der Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern
§ 231 HGB Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust
§ 232 HGB Gewinn- und Verlustberechnung
§ 235 HGB Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft, Abwicklung schwebender Geschäfte
§ 236 HGB Insolvenz
§ 242 HGB Pflicht zur Aufstellung
§ 249 HGB Rückstellungen
§ 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung
§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
§ 264c HGB Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
§ 265 HGB Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
§ 266 HGB Gliederung der Bilanz
§ 268 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz; Bilanzvermerke
§ 272 HGB Eigenkapital
§ 274 HGB Latente Steuern
§ 275 HGB Gliederung
§ 276 HGB Größenabhängige Erleichterungen
§ 277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 284 HGB Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 297 HGB Inhalt
§ 299 HGB Stichtag für die Aufstellung
§ 305 HGB Aufwands- und Ertragskonsolidierung
§ 307 HGB Anteile anderer Gesellschafter
§ 308a HGB Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
§ 312 HGB Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
§ 313 HGB Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 326 HGB Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht
§ 340c HGB Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
§ 340e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
§ 340g HGB Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
§ 340h HGB Währungsumrechnung
§ 340l HGB Offenlegungsvorschriften
§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier
§ 390 HGB Haftung bei Verlust und Beschädigung
§ 411 HGB Verpackung, Kennzeichnung
§ 413 HGB Begleitpapiere
§ 418 HGB Nachträgliche Weisungen
§ 424 HGB Verlustvermutung
§ 425 HGB Haftung für Güter- und Verspätungsschäden, Schadensteilung
§ 426 HGB Haftungsausschluss
§ 427 HGB Besondere Haftungsausschlussgründe
§ 429 HGB Wertersatz
§ 430 HGB Schadensfeststellungskosten
§ 431 HGB Haftungshöchstbetrag
§ 432 HGB Ersatz sonstiger Kosten
§ 433 HGB Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
§ 434 HGB Außervertragliche Ansprüche
§ 436 HGB Haftung der Leute
§ 437 HGB Ausführender Frachtführer
§ 438 HGB Schadensanzeige
§ 439 HGB Verjährung
§ 445 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
§ 446 HGB Befolgung von Weisungen
§ 449 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
§ 451d HGB Besondere Haftungsausschlussgründe
§ 451e HGB Haftungshöchstbetrag
§ 451f HGB Schadensanzeige
§ 451h HGB Abweichende Vereinbarungen
§ 452a HGB Bekannter Schadensort
§ 452b HGB Schadensanzeige, Verjährung
§ 461 HGB Haftung des Spediteurs
§ 466 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
§ 471 HGB Erhaltung des Gutes
§ 475 HGB Haftung für Verlust oder Beschädigung
§ 475a HGB Verjährung
§ 480 HGB Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen
§ 484 HGB Verpackung. Kennzeichnung
§ 487 HGB Begleitpapiere
§ 491 HGB Nachträgliche Weisungen
§ 498 HGB Haftungsgrund
§ 499 HGB Besondere Schadensursachen
§ 500 HGB Unerlaubte Verladung auf Deck
§ 501 HGB Haftung für andere
§ 503 HGB Schadenfeststellungskosten
§ 504 HGB Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
§ 505 HGB Rechnungseinheit
§ 506 HGB Außervertragliche Ansprüche
§ 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
§ 508 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
§ 509 HGB Ausführender Verfrachter
§ 510 HGB Schadensanzeige
§ 511 HGB Verlustvermutung
§ 512 HGB Abweichende Vereinbarungen
§ 520 HGB Befolgung von Weisungen
§ 521 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
§ 523 HGB Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
§ 536 HGB Anwendungsbereich
§ 539 HGB Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 542 HGB Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 546 HGB Ausführender Beförderer
§ 547 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
§ 548 HGB Konkurrierende Ansprüche
§ 549 HGB Schadensanzeige
§ 550 HGB Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
§ 551 HGB Abweichende Vereinbarungen
§ 577 HGB Höhe des Bergelohns
§ 590 HGB Bemessung der Vergütung
§ 592 HGB Verteilung
§ 596 HGB Gesicherte Forderungen
§ 598 HGB Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist
§ 607 HGB Beginn der Verjährungsfristen
§ 609 HGB Vereinbarungen über die Verjährung
ErbStG 13a
ErbStR 13a.4 13a.8 13a.10
LStR
R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
BewG 137 202
EStH 2a 4.2.1 4.2.9 4.2.15 4.3.2.4 4.5.2 4.6 4.8 5.3 5.7.1 6.2 6.7 6.8 7.4 10.6 10d 13a.2 15.3 15.7.5 15.8.1 15.8.3 15.8.6 15.9.4 15.9.5 15.10 15a 15b 16.4 16.10 17.4 17.5 17.7 17.8 18.1 20.1 20.2 21.2 21.7 22.1 22.8 23 24.1 32b 33.1.33.4 44a 46.2 46.3 49.1 55
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen
GewStH 2.1.6 2.3.1 2.6.1 2.7 3.14 7.1.1 7.1.3 7.1.4 7.1.5 8.4 8.6 9.4 10a.1 10a.2 10a.3.1 10a.3.2 10a.3.3 10a.4 35b.1
KStH 6 7.1 8.5 8.8 8.9 8.10 8.12 8b 8c 9 11 14.5 14.7 14.8 15 17 22 27 31.2
LStH 9.1 9.8 9.9 9.10 19.3 39b.6 40b.1
ErbStH E.7.4.1 B.97.1 B.97.3 B.163.8
AStG 8 10
GrStR 38
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung
BGB 55a 255 354 357 357b 616 675l 675m 701 702 702a 703 707 721 722 729 735 739 740 804 925 925a 926 927 928 929 929a 930 931 932 932a 933 934 935 936 937 938 939 940 941 942 943 944 945 946 947 948 949 950 951 952 953 954 955 956 957 958 959 960 961 962 963 964 965 966 967 968 969 970 971 972 973 974 975 976 977 978 979 980 981 982 983 984 1238 1435