Verluste von der Steuer absetzen – Verlustabzug 2026

Verlustrücktrag, Verlustvortrag & Verlustverrechnung in Einkommensteuer (§ 10d EStG), Körperschaftsteuer (§§ 8c, 8d KStG) und Gewerbesteuer (§ 10a GewStG) – aktuelle Rechtslage nach Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) und Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387).

Verlustabzug Rechner – Verlustrücktrag und Verlustvortrag

Kann man Verluste von der Steuer absetzen?

Ja. Übersteigen Ihre Werbungskosten oder Betriebsausgaben Ihre Einnahmen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Dieser kann grundsätzlich mit positiven Einkünften desselben Jahres (Verlustausgleich), des Vorjahres (Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG) oder künftiger Jahre (Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG) verrechnet werden. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.

Allerdings hat der Gesetzgeber zahlreiche Verlustverrechnungsbeschränkungen erlassen, um Missbrauch zu verhindern. Die wichtigsten Grundsätze:

  1. Aktien-Veräußerungsverluste: Nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechenbar (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) – eigener Verlustverrechnungskreis.
  2. Kapitalerträge: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen grundsätzlich nur mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Für den Übertrag in die Veranlagung ist eine Verlustbescheinigung der Bank nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG erforderlich (Antragsfrist: 15. Dezember).
  3. Termingeschäfte & Forderungsausfälle: Die 20.000-€-Grenze (§ 20 Abs. 6 Sätze 5, 6 EStG) wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 ersatzlos gestrichen – siehe Abschnitt unten.
  4. Private Veräußerungsgeschäfte: Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG verrechenbar (§ 23 Abs. 3 Sätze 7–8 EStG).
  5. Körperschaften: Schädlicher Beteiligungserwerb führt zum Verlustuntergang (§ 8c KStG), abmildernd wirkt § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag).
  6. Steuerstundungsmodelle & gewerbliche Tierzucht: § 15a, § 15b, § 15 Abs. 4 EStG enthalten eigene Verrechnungskreise.

Aktuelle Änderungen 2024 – 2027 im Überblick

Für die Praxis sind drei Gesetzesänderungen besonders bedeutsam:

Regelung Bis VZ 2023 Ab VZ 2024 Ab VZ 2028 Rechtsgrundlage
Verlustrücktrag (ESt / KSt) 10 Mio. € / 20 Mio. € (Corona-Erhöhung) 1 Mio. € / 2 Mio. € (zwei Vorjahre) unverändert 1 / 2 Mio. € § 10d Abs. 1 EStG i. d. F. WtChancenG
Mindestbesteuerung Verlustvortrag (ESt / KSt) 60 % oberhalb des Sockels 70 % oberhalb 1/2 Mio. € (VZ 2024–2027) wieder 60 % § 10d Abs. 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 18b EStG
Mindestbesteuerung Gewerbesteuer 60 % unverändert 60 % (keine Anhebung im WtChancenG!) 60 % § 10a GewStG
Verluste aus Termingeschäften 20.000 €/Jahr, gesonderter Verrechnungskreis unbegrenzt mit Kapitaleinkünften verrechenbar unbegrenzt § 20 Abs. 6 S. 5 EStG gestrichen, JStG 2024
Verluste aus Forderungsausfällen 20.000 €/Jahr unbegrenzt mit Kapitaleinkünften verrechenbar unbegrenzt § 20 Abs. 6 S. 6 EStG gestrichen, JStG 2024

Wichtig: Die im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführte Erhöhung des Verlustrücktrags auf 10/20 Mio. € lief mit dem Veranlagungszeitraum 2023 aus. Eine im Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehene dauerhafte Beibehaltung wurde im Vermittlungsausschuss nicht umgesetzt (Quelle: BR-Drs. 87/24).

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Verlustabzug Rechner


Verlustjahr:
Veranlagungsart:
negativer Gesamtbetrag der Einkünfte: Euro

RücktragsjahrVortragsjahr
Zu versteuerndes Einkommen


Einkommensteuer: Verlustabzug nach § 10d EStG

§ 10d EStG bildet das Herzstück der überperiodischen Verlustverrechnung. Verluste, die innerhalb des Verlustentstehungsjahres nicht durch Verlustausgleich verbraucht werden, sind vorrangig zurückzutragen (Abs. 1) und im Übrigen vorzutragen (Abs. 2).

Grundsätze des Verlustabzugs

  1. Kein Verzicht auf den Verlustvortrag möglich: Verbleibende Verluste werden automatisch in Folgejahre vorgetragen.
  2. Grundfreibetrag: Ein nicht ausgeschöpfter Grundfreibetrag erhöht den Verlustvortrag nicht.
  3. Unbegrenzte zeitliche Vortragsmöglichkeit: Der Verlustvortrag verfällt nicht durch Zeitablauf.
  4. Rangfolge: Verlustabzug erfolgt vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen.
  5. Gesonderte Feststellung: Der verbleibende Verlustvortrag wird zum 31.12. gesondert festgestellt (§ 10d Abs. 4 EStG). Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Folgejahres-Einkommensteuerbescheid (§ 182 Abs. 1 AO).
  6. Schedulen-Regelungen: Für Kapitalerträge, private Veräußerungsgeschäfte und weitere Einkünfte bestehen eigene Verlustverrechnungskreise.

Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG)

Im Entstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste werden automatisch in die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen.

Voraussetzungen & Begrenzungen ab VZ 2024

  • Höchstbetrag: 1.000.000 € (Einzelveranlagung) bzw. 2.000.000 € (Zusammenveranlagung).
  • Rücktragszeitraum: zwei Jahre (VZ -1 und VZ -2).
  • Seit VZ 2022 ist nur noch ein vollständiger Verzicht möglich – ein betragsmäßig beschränkter Rücktrag wurde abgeschafft (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG).
  • Der Antrag auf vollständigen Verzicht muss bis zur Bestandskraft des wegen des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids gestellt werden (§ 10d Abs. 1 Satz 5 EStG).

Wann lohnt der Verzicht?

Der Verlustrücktrag lohnt sich grundsätzlich, wenn im Vorjahr eine hohe Steuerprogression bestand. Ein Verzicht (Verlustvortrag statt Rücktrag) ist sinnvoll, wenn:

  • das Vorjahreseinkommen unterhalb oder nur knapp oberhalb des Grundfreibetrags lag,
  • im Vorjahr außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben ohnehin zur Steuer von 0 € geführt haben,
  • im Folgejahr eine höhere Steuerprogression zu erwarten ist und der Verlust dort höhere Steuerersparnis bringt.

Erstattungszinsen: Beim Verlustrücktrag entstehen keine Erstattungszinsen für die Zeit zwischen Steuerzahlung des Vorjahres und Bescheidänderung. Zinsen nach § 233a AO laufen erst 15 Monate nach Ablauf des Verlustentstehungsjahres an (§ 233a Abs. 2a AO).

Verlustvortrag & Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG)

Nicht zurückgetragene Verluste werden zeitlich unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen. Allerdings greift seit 2004 die sog. Mindestbesteuerung:

  • Bis zum Sockelbetrag von 1.000.000 € (Einzelveranlagung) bzw. 2.000.000 € (Zusammenveranlagung) ist der Verlustvortrag vollständig abzugsfähig.
  • Darüber hinausgehende Beträge sind nur bis zu einer bestimmten Prozentgrenze des den Sockel übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig:
    • VZ 2024 – 2027: 70 % (Anhebung durch das Wachstumschancengesetz)
    • Ab VZ 2028: wieder 60 % (§ 52 Abs. 18b EStG)

Beispiel zur Mindestbesteuerung (VZ 2024–2027)

Eine GmbH hat einen Verlustvortrag von 5 Mio. € und einen Gewinn von 4 Mio. € im VZ 2025:

  • Sockelbetrag voll abzugsfähig: 1.000.000 €
  • Verbleibender Gewinn: 3.000.000 €
  • Davon 70 % = 2.100.000 € zusätzlicher Verlustabzug
  • Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen: 900.000 €
  • Restlicher Verlustvortrag zum 31.12.2025: 1.900.000 €

Die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung hat das BVerfG mit Beschluss vom 22.07.2024 (2 BvL 19/14) grundsätzlich bestätigt; allerdings können Definitiveffekte (endgültiger Verlustuntergang z. B. durch Liquidation) im Einzelfall verfassungswidrig sein.

Besondere Verlustverrechnungskreise

Bestimmte Verluste sind nur innerhalb einer eigenen "Schedule" verrechenbar:

  • Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Sätze 7–8 EStG)
  • Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG)
  • Verluste aus sonstigen Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG)
  • Verluste aus gewerblicher Tierzucht/-haltung (§ 15 Abs. 4 EStG)
  • Verluste aus sonstigen Leistungen, z. B. Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 Satz 4 EStG)
  • Verluste aus Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG)
  • Verluste aus stillen Beteiligungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Die Höchstbeträge für Verlustrücktrag und -vortrag gelten je Verlustverrechnungskreis.

Update: Termingeschäfte & Forderungsausfälle – Beschränkung aufgehoben

Wichtige Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387, verkündet am 5.12.2024): Der Gesetzgeber hat § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG ersatzlos gestrichen. Die Aufhebung gilt in allen offenen Fällen (§ 52 Abs. 28 Sätze 25 und 26 EStG).

Hintergrund der Aufhebung:

  • Seit 2020 (Forderungsausfälle) bzw. 2021 (Termingeschäfte) waren Verluste auf jährlich 20.000 € beschränkt – mit eigenem Verrechnungskreis nur für Gewinne aus Termingeschäften und Stillhalterprämien.
  • Der BFH hielt diese Beschränkung mit Beschluss vom 07.06.2024 (VIII B 113/23 AdV) bei summarischer Prüfung für nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Bereits zuvor hatte das FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23) AdV gewährt.
  • Der BFH wies darauf hin, dass es zu einer doppelten Ungleichbehandlung kommt: ungleicher Verlustausgleich gegenüber anderen Kapitalanlegern und asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten desselben Steuerpflichtigen.

Praxisfolge: Verluste aus Termingeschäften (CFDs, Optionen, Futures, Krypto-Derivate) und aus Forderungsausfällen können seit 6.12.2024 wieder unbegrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Kreditinstitute haben bis 1.1.2026 Zeit, die IT-Umsetzung anzupassen; bis dahin ist ggf. Veranlagung erforderlich (BMF-Schreiben in Vorbereitung).

Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG bleibt dagegen bestehen; die Verfassungsmäßigkeit wird derzeit beim BVerfG geprüft (Az. 2 BvL 3/21, BFH-Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18).

Verlustabzug bei Ehegatten / Lebenspartnern

Maßgeblich ist die Veranlagungsart im Entstehungs- und im Abzugsjahr. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ist seit VZ 2022 auch bei Kapitalerträgen gesetzlich geregelt (Reaktion auf BFH vom 23.11.2021, VIII R 22/18).

Veranlagung im Entstehungsjahr Veranlagung im Abzugsjahr Verlustabzugsmöglichkeit
Einzelveranlagung Einzelveranlagung Abzug nur beim verlustverursachenden Ehegatten. Höchstbeträge: 1 Mio. € (Rücktrag/Vortrag-Sockel).
Einzelveranlagung Zusammenveranlagung Vorrangig beim Verursacher, Übertrag auf den anderen möglich. Höchstbeträge: 2 Mio. €.
Zusammenveranlagung Einzelveranlagung Aufteilung der Verluste im Verhältnis der jeweils erwirtschafteten Verluste (siehe Verlustfeststellungsbescheid). Keine Übertragbarkeit auf den anderen Ehegatten. Sockel je 1 Mio. €.
Zusammenveranlagung Zusammenveranlagung Vorrangig beim Verursacher, Restbetrag überträgt auf den anderen Ehegatten. Sockel 2 Mio. €.

Verlustabzug im Erbfall

Verbleibende Verlustvorträge des Erblassers gehen grundsätzlich nicht auf den Erben über (BFH GrS, Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04). Ausnahmen bzw. Besonderheiten:

  • Zusammenveranlagung im Todesjahr: Verluste des verstorbenen Ehegatten können noch im Todesjahr ausgeglichen werden (§ 26b EStG). Für den Verlustrücktrag in das Vorjahr gelten §§ 62d Abs. 1 und 2 EStDV.
  • Kommanditisten-Verluste nach § 15a EStG: Verrechenbare Verluste gehen anteilig auf die Erben über, soweit diese die Kommanditbeteiligung übernehmen (BFH vom 01.03.2018, IV R 16/15).
  • Nichtübertragbarkeit gilt auch für § 2a Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG.

Praxistipp: Zur Beantragung des Verlustvortrags kreuzen Sie auf der ersten Seite der Einkommensteuererklärung das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an. Das Finanzamt erlässt dann einen separaten Verlustfeststellungsbescheid (§ 10d Abs. 4 EStG). Einsprüche sind grundsätzlich gegen den Einkommensteuerbescheid einzulegen, da dieser nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung ist.

Körperschaftsteuer: Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) gilt § 10d EStG über § 8 Abs. 1 KStG entsprechend. Besonderheiten:

  • Verlustrücktrag: 1 Mio. € (zwei Vorjahre) – wie bei der Einkommensteuer.
  • Verlustvortrag: Mindestbesteuerung mit 70 % (VZ 2024–2027), danach wieder 60 % oberhalb des 1-Mio.-€-Sockels.
  • Schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG.
  • Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG.
  • Spartenrechnung bei Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften der öffentlichen Hand (§ 8 Abs. 9 KStG).

§ 8c KStG: Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile / Stimmrechte einer Körperschaft auf einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übertragen ("schädlicher Beteiligungserwerb"), gehen die nicht genutzten Verluste vollständig unter (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Bis 31.12.2015 sah die Norm bei Übertragungen zwischen 25 % und 50 % einen quotalen Untergang vor; diese Variante wurde nach dem BVerfG-Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11) als verfassungswidrig eingestuft und mit dem StModG vom 20.12.2016 für die Zeit ab 2016 abgeschafft.

Ausnahmen vom Verlustuntergang:

  • Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Sätze 4–5 KStG): keine Anwendung bei 100%igen Beteiligungsketten.
  • Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 Sätze 6–9 KStG): Verluste bleiben in Höhe der im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven erhalten.
  • Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG): Verlusterhaltung bei qualifizierten Sanierungsmaßnahmen.
  • Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG – siehe unten.

Verfassungsrechtliche Bedenken auch gegen § 8c Satz 2/Abs. 1 Satz 2 KStG: Der vollständige Verlustuntergang bei Übertragungen über 50 % steht aktuell beim BVerfG (Az. 2 BvL 19/17) auf dem Prüfstand. Der BFH hat mit Beschluss vom 12.04.2023 (I B 74/22 AdV) wegen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Betroffene Bescheide sollten offengehalten werden (Einspruch + Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO).

Praxisbeispiel zu § 8c KStG

Die V-GmbH hat einen Verlustvortrag von 20 Mio. € zum 31.12.2024. Im Jahr 2025 übertragen Altgesellschafter 60 % der Anteile auf einen externen Investor (= schädlicher Erwerb > 50 %).

  • Rechtsfolge: Der gesamte Verlustvortrag von 20 Mio. € geht unter, soweit nicht stille Reserven oder § 8d KStG zur Anwendung kommen.
  • Stille Reserven: Verfügt die GmbH über stille Reserven von z. B. 8 Mio. €, bleiben Verluste in dieser Höhe erhalten.
  • Unterjähriger Erwerb: Bis zum Erwerbszeitpunkt entstandene laufende Verluste sind nach BFH-Rspr. (BFH vom 30.11.2011, I R 14/11) bei der Mutter / Organträger noch nutzbar; siehe auch FG Düsseldorf 09.12.2024 (6 K 1772/20), Revision BFH I R 11/25 anhängig.

Tipp: Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt 6 Gestaltungsmodelle zur Nutzung des Verlustvortrags beim GmbH-Kauf.

§ 8d KStG: Fortführungsgebundener Verlustvortrag

Auf Antrag der Körperschaft findet § 8c KStG keine Anwendung, wenn die Körperschaft seit Gründung oder mindestens seit Beginn des dritten dem schädlichen Erwerb vorangegangenen Veranlagungszeitraums ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und kein "schädliches Ereignis" nach § 8d Abs. 2 KStG eintritt.

Schädliche Ereignisse i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG

  • Einstellung des Geschäftsbetriebs
  • Ruhendstellung, Zweckänderung, Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs
  • Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft)
  • Stellung als Organträger
  • Übertragung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert auf die Körperschaft

Tritt eines dieser Ereignisse ein, geht der fortführungsgebundene Verlustvortrag vollständig unter. Die Norm gilt daher in der Praxis als haftungsträchtig – das BMF-Schreiben vom 18.03.2021 (BStBl. I 2021, 363) enthält zahlreiche Auslegungsfallen.

Praxistipp: Antrag auf § 8d KStG sollte nur nach sorgfältiger Prognose der nächsten Geschäftsjahre gestellt werden. Bei Unsicherheit über zukünftige Strukturmaßnahmen (z. B. Umstrukturierungen, Einbringungen, Beteiligungserwerbe) drohen sonst rückwirkende Verlustverluste.

Gewerbesteuer: Verlustabzug nach § 10a GewStG

Der gewerbesteuerliche Verlustabzug ist eingeschränkt:

  • Kein Verlustrücktrag – ein Rücktrag in das Vorjahr ist nach § 10a GewStG ausgeschlossen.
  • Nur Verlustvortrag, zeitlich unbegrenzt, mit Mindestbesteuerung wie bei § 10d Abs. 2 EStG.
  • Wichtig: Die Anhebung der Prozentgrenze auf 70 % durch das Wachstumschancengesetz gilt nicht für die Gewerbesteuer. Bei § 10a GewStG bleibt es bei 60 % oberhalb des 1-Mio.-€-Sockels (KPMG 2024; Baker Tilly 2024).
  • Reihenfolge: Verlustabzug erfolgt nach Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG), aber vor dem Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG).

Voraussetzungen: Unternehmens- und Unternehmeridentität

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften setzt der Verlustabzug nach § 10a GewStG kumulativ voraus:

  1. Unternehmensidentität: Der im Abzugsjahr bestehende Gewerbebetrieb ist mit dem im Verlustentstehungsjahr bestehenden identisch. Maßgeblich ist das Gesamtbild aus Art der Tätigkeit, Kunden- und Lieferantenkreis, Mitarbeiter, Geschäftsleitung, Betriebsstätten und Aktivvermögen (BFH vom 19.12.2019, IV R 8/17). Betriebsbedingte Anpassungen schaden nicht.
  2. Unternehmeridentität: Der Gewerbetreibende, der den Abzug begehrt, muss den Verlust selbst erlitten haben. Ein Unternehmerwechsel führt zum Verlust des Abzugs – auch bei unverändertem Betrieb.

Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften

Bei einem teilweisen Gesellschafterwechsel innerhalb des Erhebungszeitraums geht der vortragsfähige Fehlbetrag anteilig verloren (BFH vom 03.02.2010, IV R 59/07). Ein nach dem Wechsel entstandener laufender Verlust ist Teil des Gewerbeertrags des gesamten Erhebungszeitraums (BFH vom 26.06.1996, VIII R 41/95).

§ 10a Satz 10 GewStG: Anwendung von § 8c/§ 8d KStG

Für Körperschaften und für Mitunternehmerschaften, an denen Körperschaften beteiligt sind, gilt § 8c KStG (und ggf. § 8d KStG) bei der Gewerbesteuer entsprechend. Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb unterjährig und ist der maßgebende Gewerbeertrag insgesamt negativ, ist der Verlust zeitanteilig aufzuteilen; nur der bis zum schädlichen Ereignis entstandene Anteil wird von § 8c KStG erfasst.

Sanierungserträge: § 7b GewStG

Nach § 3a EStG steuerfreie Sanierungserträge mindern vorrangig gewerbesteuerliche Verluste und Fehlbeträge (§ 7b Abs. 2 GewStG), um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden. Die Reihenfolge der Verrechnung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Praxisbeispiel

Eine GmbH hat in 2024 einen Gewerbeverlust von 60.000 € und im Folgejahr 2025 einen Gewerbeertrag von 50.000 €.

  • 2025: Verrechnung des Vorjahresverlusts in voller Höhe (Sockel-Bereich): 50.000 € Verlustabzug, GewSt = 0 €.
  • Verbleibender Fehlbetrag zum 31.12.2025: 10.000 € – Vortrag in 2026.
  • Ein Rücktrag in 2023 ist nicht möglich.

Hinweis Freibetrag: Der Grundsatz, dass ein Gewerbeverlust auch dann verbraucht wird, wenn er den Gewerbeertrag unter den Freibetrag von 24.500 € sinken lässt, gilt nach ständiger Rechtsprechung (BFH vom 09.01.1958, III 142/56 U, BStBl. III 1958 S. 134) auch im aktuellen Recht.

Strategie: Verlustvorträge gezielt nutzen

Verlustvorträge sind ein wertvolles, aber zeitlich oft latentes Steuergut. Strategische Überlegungen:

Bei natürlichen Personen

  • Rücktrag vs. Vortrag: Verzichten Sie auf den Rücktrag, wenn die Vorjahressteuer ohnehin niedrig war oder hohe Progressionsvorteile im Folgejahr erwartet werden.
  • Ehegattenstrategie: Ggf. Wechsel der Veranlagungsart prüfen, um den Sockelbetrag von 2 Mio. € auszunutzen.
  • Realisierung stiller Reserven: Vor Verfall hoher Verluste durch Strukturmaßnahmen ggf. stille Reserven heben (Veräußerung, Aufdeckung), um die Verluste zu nutzen.

Bei Kapitalgesellschaften

  • Vermeidung schädlicher Beteiligungserwerbe: Strukturierung von Anteilsübertragungen unter Berücksichtigung der 50-%-Grenze und der Fünfjahres-Frist.
  • Konzernklausel und Stille-Reserven-Klausel aktiv prüfen.
  • § 8d-Antrag sorgfältig abwägen: Schutz gegen § 8c, aber Bindung an unveränderten Geschäftsbetrieb.
  • "Trader-GmbH": Verlagerung von Termingeschäften in eine vermögensverwaltende GmbH war seit 2021 ein verbreitetes Gestaltungsmodell – seit Aufhebung der 20.000-€-Grenze durch JStG 2024 ist die steuerliche Notwendigkeit zur Gründung einer solchen GmbH entfallen. Andere Gründe (Haftung, Anonymität, Steuerstundung) können fortbestehen.

Anteilsrotation zur Verlustrealisierung

Der BFH hat mit Urteil vom 20.09.2022 (IX R 18/21) klargestellt: Ein Verlust nach § 17 EStG, der durch Veräußerung einer wertlosen GmbH-Beteiligung zu einem krass unangemessenen Kaufpreis erzeugt wird, ist als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) zu qualifizieren. Eine Anteilsrotation bleibt aber zulässig, wenn der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert entspricht – bereits BFH vom 07.12.2010 (IX R 40/09) bestätigte: Steuerpflichtige dürfen frei entscheiden, an wen und wann sie Anteile veräußern.

Beratungstipp: Verluste bei Kapitalgesellschaften – Verlustabzug, Verlusterhalt, Verlustnutzung und Verlustvermeidung – sind ein Kernthema der Online-Steuerberatung. Weitere Leitfäden und Mustervereinbarungen sind dort verfügbar.

Häufige Fragen zum Verlustabzug (FAQ)

Wie hoch ist der Verlustrücktrag aktuell?

Ab Veranlagungszeitraum 2024 wieder 1 Mio. € bei Einzelveranlagung und 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung. Die Corona-Erhöhung auf 10/20 Mio. € endete mit VZ 2023.

Wie lange darf ich Verluste vortragen?

Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich. Bis zum Sockelbetrag von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erfolgt voller Abzug, darüber hinaus 70 % (VZ 2024–2027) bzw. 60 % (ab 2028).

Gilt die 70-%-Regel auch für die Gewerbesteuer?

Nein. § 10a GewStG wurde durch das Wachstumschancengesetz nicht angehoben. Bei der Gewerbesteuer bleibt es bei 60 % oberhalb des Sockelbetrags.

Kann ich Verluste aus Termingeschäften noch unbegrenzt verrechnen?

Ja, ab 6.12.2024. Die 20.000-€-Grenze (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG) und die entsprechende Grenze für Forderungsausfälle (S. 6) wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 ersatzlos gestrichen. Die Aufhebung gilt in allen offenen Fällen.

Was passiert mit Verlustvorträgen beim GmbH-Verkauf?

Bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile binnen 5 Jahren gehen Verlustvorträge nach § 8c KStG vollständig unter – sofern keine Ausnahme (Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel, Sanierungsklausel, § 8d KStG) greift. Die Verfassungsmäßigkeit wird beim BVerfG (2 BvL 19/17) geprüft; Bescheide offen halten!

Vererbe ich meinen Verlustvortrag?

Grundsätzlich nicht. Nach BFH GrS vom 17.12.2007 (GrS 2/04) sind Verlustvorträge höchstpersönlich. Ausnahme: bei Zusammenveranlagung im Todesjahr oder bei Kommanditistenverlusten nach § 15a EStG.

Muss ich den Verlustrücktrag beantragen?

Nein, er erfolgt automatisch. Sie können nur auf den Verlustrücktrag insgesamt verzichten – seit VZ 2022 nicht mehr betragsmäßig beschränken (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG). Den Verzicht erklären Sie in der Einkommensteuererklärung des Verlustjahres.

Aktuelle Rechtsprechung & Quellen

Gesetzgebung 2024 / 2025

  • Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) – Anhebung Verlustvortrag auf 70 % für VZ 2024–2027.
  • Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) – Aufhebung § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG.

Aktuelle BFH-Rechtsprechung

  • BFH 07.06.2024, VIII B 113/23 (AdV) – Verlustverrechnungsbeschränkung Termingeschäfte verfassungswidrig (durch JStG 2024 gegenstandslos).
  • BFH 28.03.2025, VIII R 11/24 – Kostentragung des Fiskus nach rückwirkender Gesetzesänderung.
  • BFH 12.04.2023, I B 74/22 (AdV) – AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an § 8c Satz 2 KStG.
  • BFH 24.04.2024, IV R 27/21 – § 8c KStG bei verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG.
  • BFH 20.09.2022, IX R 18/21 – Anteilsrotation zu Verlustnutzungszwecken bei "krass verfehltem" Kaufpreis = § 42 AO.
  • BVerfG 22.07.2024, 2 BvL 19/14 – Mindestbesteuerung grundsätzlich verfassungsgemäß.

Anhängige Verfahren beim BVerfG (Stand 2026)

  • 2 BvL 19/17 – Verfassungsmäßigkeit § 8c Satz 2 KStG a. F. (Anteilsübertragung > 50 %).
  • 2 BvL 3/21 – Verfassungsmäßigkeit Aktien-Verlustverrechnungskreis § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG.

Verlustverrechnungsbeschränkung Termingeschäfte – FG-Verfahren

Das FG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23) hatte erstmals AdV wegen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel gewährt; der BFH bestätigte dies (07.06.2024, VIII B 113/23 AdV). Auf Druck der Rechtsprechung strich der Gesetzgeber die Regelung im JStG 2024 ersatzlos – mit Wirkung für alle offenen Fälle.

Weiterführende Inhalte

Stand: Mai 2026. Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Wenden Sie sich bei konkreten Sachverhalten an Ihren Steuerberater.

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