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Verluste von der Steuer absetzen

Verlustabzug (Verlustrücktrag + Verlustvortrag): Einkommensteuer, Körperschaftsteuer + Gewerberbesteuer


Verlustabzug Rechner

Kann man Verluste von der Steuer absetzen?

Die steuerliche Behandlung von Verlusten ist ein komplexes Thema, das durch eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen bestimmt wird. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Möglichkeiten zur Verrechnung von Verlusten zu begrenzen und Missbrauch zu verhindern, erlauben aber unter bestimmten Bedingungen dennoch eine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten. Die wichtigsten Punkte können wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Dies bedeutet, dass ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb der gleichen Einkunftsart möglich ist, jedoch ein vertikaler Verlustausgleich, also die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, ausgeschlossen ist.

  2. Bescheinigung für Verluste aus Kapitalvermögen: Verluste, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, können nur verrechnet werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung gemäß § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt. Dies soll sicherstellen, dass Verluste nicht doppelt geltend gemacht werden.

  3. Verlustverrechnung im unternehmerischen Bereich: Verluste im unternehmerischen Bereich können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus demselben unternehmerischen Bereich verrechnet werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa bei wirtschaftlicher Verlusttragung durch den Unternehmer selbst oder bei Anlaufverlusten.

  4. Private Veräußerungsgeschäfte: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Immobilien oder andere Wirtschaftsgüter, die innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden) können nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 S. 7 f. EStG).

  5. Einschränkungen bei Körperschaften: Für Körperschaften gelten zusätzliche Einschränkungen bei der Verlustverrechnung gemäß § 8c KStG. Diese Regelungen sollen die Nutzung von Verlustvorträgen bei Übertragung von Anteilen an Körperschaften einschränken.

Diese Regelungen zeigen, dass die steuerliche Verlustverrechnung durch ein dichtes Netz an Vorschriften geregelt ist, die darauf abzielen, die Möglichkeiten zur Minderung der Steuerlast durch Verluste zu begrenzen, gleichzeitig aber auch Investitionen und unternehmerische Tätigkeiten nicht übermäßig zu benachteiligen. Steuerpflichtige, die Verluste steuerlich geltend machen möchten, müssen sich genau über die geltenden Regelungen informieren und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und keine Möglichkeiten ungenutzt bleiben.


Einkommensteuer Verlustabzug

Die Regelungen zum Verlustabzug im Steuerrecht ermöglichen es Steuerpflichtigen, nicht ausgeglichene Verluste unter bestimmten Bedingungen mit zukünftigen Gewinnen zu errechnen. Dies dient der steuerlichen Gerechtigkeit und trägt dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung. Die wichtigsten Aspekte des Verlustabzugs sind:

  1. Kein Verzicht möglich: Ein Verzicht auf den Verlustabzug oder eine Beschränkung desselben auf Antrag ist nicht möglich. Dies bedeutet, dass der Verlustvortrag automatisch in den folgenden Veranlagungszeitraum übernommen wird.

  2. Grundfreibetrag: Der in einem Veranlagungszeitraum nicht ausgenutzte Grundfreibetrag erhöht nicht den Verlustvortrag. Dies bedeutet, dass der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum abdeckt, nicht in die Berechnung des Verlustvortrags einfließt.

  3. Verlustvortrag: Verluste, die in einem Veranlagungszeitraum nicht vollständig mit positiven Einkünften verrechnet werden können, dürfen in zukünftige Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Dieser Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich. Er wird vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

  4. Gesonderte Feststellung: Der am Ende eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird gesondert festgestellt. Diese Feststellung ist wichtig, um in späteren Jahren den Verlustabzug korrekt vornehmen zu können.

  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen: Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gelten spezielle Regelungen. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Andere negative Einkünfte aus Kapitalvermögen können nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart verrechnet werden. Für die Verrechnung von Verlusten, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist in der Regel eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle erforderlich.

  6. Private Veräußerungsgeschäfte: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Immobilien, die nicht zum Betriebsvermögen gehören und innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden) können nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Diese Regelung beschränkt den Verlustabzug auf die jeweilige Einkunftsart.

Diese Regelungen reflektieren das Bestreben des Gesetzgebers, einerseits die steuerliche Belastung gerecht zu gestalten und andererseits Missbrauchsmöglichkeiten zu begrenzen. Steuerpflichtige sollten sich dieser Regelungen bewusst sein und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um ihre steuerlichen Rechte und Pflichten vollständig zu verstehen und zu erfüllen.

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Verlustjahr:
Veranlagungsart:
negativer Gesamtbetrag der Einkünfte: Euro

RücktragsjahrVortragsjahr
Zu versteuerndes Einkommen



Hinweis:: Hat das Finanzamt Ihren Verlust nicht oder nicht in voller Höhe anerkannt, können Sie sich mit einem Einspruch wehren. Den Einspruch müssen Sie in der Regel gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen. Ein Einspruch allein gegen den Verlustfeststellungsbescheid ist nur dann ausreichend, wenn der Einkommensteuerbescheid zutreffend ist und der Verlustfeststellungsbescheid davon abweicht oder die Aufteilung des verbleibenden Verlustvortrags auf die Ehegatten/Lebenspartner fehlerhaft ist.

  • Der Antrag auf Verlustabzug kann bis zur Bestandskraft des wegen des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids gestellt werden (§ 10d Abs. 1 Satz 5 EStG). Wird der Einkommensteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres geändert, weil sich die Höhe des Verlusts im Entstehungsjahr geändert hat, kann das Wahlrecht nur in Höhe des Erhöhungsbetrags erneut ausgeübt werden. Der Antrag kann der Höhe nach begrenzt werden.
  • Verlustabzug bei Arbeitnehmern: Soll bei einem Arbeitnehmer ein Verlustabzug berücksichtigt werden, muss er dies beantragen, es sei denn, er wird bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt. Wird für ein Steuerjahr keine Veranlagung durchgeführt, kann der in diesem Steuerjahr berücksichtigte Verlustabzug vorbehaltlich nicht in einem anderen Steuerjahr geltend gemacht werden. Der auf den Schluss des vorangegangenen Steuerjahr festgestellte verbleibende Verlustvortrag ist in diesen Fällen in Höhe des positiven Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerjahrs, in dem keine Veranlagung erfolgt ist, ggf. bis auf 0 Euro, zu kürzen und gesondert festzustellen. Für das Steuerjahr der Verlustentstehung unterbleibt jedoch eine Kürzung des verbleibenden Verlustvortrags, soweit der Arbeitnehmer auf den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG verzichtet hat.
  • Verlustabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden kann. Der Verlust kann realisiert werden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Der Verlust kann auch durch die tatsächliche Veräußerung der Forderung zu einem symbolischen Preis realisiert werden. Die Einkünfteerzielungsabsicht des Darlehensgläubigers ist nicht erforderlich, wenn der spätere Ausfall einer Forderung feststeht. Ein Ausgleich ist nach geltendem Recht nur bis zu der Höhe von 20.000 € mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich. Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung sich als verfassungskonform erweisen wird. (Die Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung gilt nur für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind.)
  • Änderung des Verlustabzugs: Der Steuerbescheid für den dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Steuerjahr ist zu ändern, wenn sich bei der Ermittlung der abziehbaren negativen Einkünfte für das Verlustentstehungsjahr Änderungen ergeben, die zu einem höheren oder niedrigeren Verlustrücktrag führen. Auch in diesen Fällen gilt die Festsetzungsfrist des § 10d Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG. Wirkt sich die Änderung eines Verlustrücktrags oder -vortrags auf den verbleibenden Verlustvortrag zum Schluss eines Steuerjahres aus, sind die betroffenen Feststellungsbescheide zu ändern. Die bestandskräftige Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags kann nach § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG nur geändert werden, wenn der Steuerbescheid, der die in die Feststellung eingeflossenen geänderten Verlustbestandteile enthält, nach den Änderungsvorschriften der AO zumindest dem Grunde nach noch geändert werden könnte.

Hinweis: Zur Beantragung eines Verlustvortrags müssen Sie auf der ersten Seite Ihrer Einkommensteuererklärung das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ankreuzen. Beachten Sie dabei die vom Finanzamt geforderten Angaben und die Abgabefrist der Steuererklärung.


Verlustabzug nach Veranlagungsart

Bei Ehegatten/Lebenspartnern unterscheidet sich der Verlustabzug nach der Veranlagungsart::

Veranlagungsart im Verlustentstehungsjahr Veranlagungsart im Verlustabzugsjahr Verlustabzugsmöglichkeiten
Einzelveranlagung Einzelveranlagung Der Verlustabzug erfolgt bei dem Ehegatten/ Lebenspartner, der den Verlust erwirtschaftet hat. Ein verbleibender Verlust ist nicht auf den anderen Ehegatten/ Lebenspartner übertragbar. Für den Verlustrücktrag und Verlustvortrag gilt jeweils der Höchstbetrag von einer Million Euro.
Einzelveranlagung Zusammenveranlagung Der Verlustabzug erfolgt vorrangig bei dem Ehegatten/ Lebenspartner, der den Verlust erwirtschaftet hat. Ein verbleibender Verlust ist auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner übertragbar. Für den Verlustrücktrag und Verlustvortrag gilt der Höchstbetrag von zwei Millionen Euro.
Zusammenveranlagung Einzelveranlagung Der Verlust ist auf die Ehegatten/ Lebenspartner im Verhältnis der erwirtschafteten Verluste im Entstehungsjahr aufzuteilen. Ein verbleibender Verlust ist nicht auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner übertragbar. Für den Verlustrücktrag und Verlustvortrag gilt jeweils der Höchstbetrag von einer Million Euro.

Bitte beachten Sie: Die Aufteilung der Verluste finden Sie in Ihrem letzten Verlustfeststellungsbescheid .
Zusammenveranlagung Zusammenveranlagung Der Verlustabzug erfolgt vorrangig bei dem Ehegatten/ Lebenspartner, der den Verlust erwirtschaftet hat. Ein verbleibender Verlust ist auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner übertragbar. Für den Verlustrücktrag und Verlustvortrag gilt jeweils der Höchstbetrag von zwei Millionen Euro.

Verlustabzug bei zusammenveranlagten Ehegatten: Bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustabzugs ist zunächst ein Ausgleich mit den übrigen Einkünften des Ehegatten vorzunehmen, der die negativen Einkünfte erzielt hat. Verbleibt bei ihm bei der Ermittlung des Gesamtbetrag der Einkünfte ein negativer Betrag, ist dieser mit dem positiven Betrag des anderen Ehegatten auszugleichen. Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ und wird er nicht oder nicht in voller Höhe nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen, ist der verbleibende Betrag als Verlustvortrag gesondert festzustellen. Bei dieser Feststellung sind die negativen Einkünfte auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die auf die einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Steuerjahr der Verlustentstehung zueinander stehen.

Verlustvortragsbegrenzung – Beispiel

Zusammenveranlagte Stpfl. (Verlustvortragsbegrenzung; Auswirkung bei Zusammenveranlagung, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags)



Ehemann Ehefrau

Spalte 1

2

3

4

Einkünfte im lfd. VZ aus
§ 15
1.750.000 1.250.000
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 2.500.000 500.000
§ 22 Nr. 3 250.000 250.000
Verbleibender Verlustabzug aus dem vorangegangen VZ
nach § 10d Abs. 2
6.000.000 2.000.000
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 500.000 4.500.000
§ 22 Nr. 3
1.000.000
Berechnung der S. d. E. im lfd. VZ
§ 15
1.750.000 1.250.000
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 2.500.000 500.000
Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ
HöchstbetragsberechnungS. d. E. § 22Nr. 2 i. V. m. § 23

3.000.000



unbeschränkt abziehbar

2.000.000

Verbleiben

1.000.000

davon 60 %

600.000

Höchstbetrag

2.600.000

Verhältnismäßige Aufteilung
Ehemann: 500.000×2.600.0005.000.000 500.000×2.600.0005.000.000

260.000



Ehefrau: 4.500.000×2.600.0005.000.000 4.500.000×2.600.0005.000.000

2.340.000



Verlustvortrag max. in Höhe der positiven Einkünfte
260.000 500.000
Zwischensumme

2.240.000

0
Übertragung Verlustvolumen 2.340.000 – 500.000

1.840.000

1.840.000
Einkünfte § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
400.000 0
§ 22 Nr. 3
250.000 250.000
Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ
max. in Höhe der positiven Einkünfte

250.000

250.000
Einkünfte § 22 Nr. 3

0

0
S. d. E.

2.150.000

1.250.000
G. d. E.

3.400.000


Verlustvortrag § 10d
Berechnung Höchstbetrag G. d. E.

3.400.000


unbeschränkt abziehbar

2.000.000

Verbleiben

1.400.000

davon 60 %

840.000

Höchstbetrag

2.840.000

2.840.000

Verhältnismäßige Aufteilung
Ehemann: 6.000.000×2.840.0008.000.000 6.000.000×2.840.0008.000.000

2.130.000


Ehefrau: 2.000.000×2.840.0008.000.000 2.000.000×2.840.0008.000.000

710.000

Berechnung des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags
zum 31.12. des lfd. VZ:
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ

6.000.000

2.000.000

Abzüglich Verlustvortrag in denlfd. VZ

2.130.000

710.000

Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12. deslfd. VZ

3.870.000

1.290.000

Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenenVZ aus § 22Nr. 2 i. V. m. § 23

500.000

4.500.000

Abzüglich Verlustvortrag in denlfd. VZ

260.000

2.340.000

Verbleibender Verlustvortrag aus § 22Nr. 2 i. V. m. § 23 zum 31.12. des lfd. VZ

240.000

2.160.000

Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenenVZ aus § 22 Nr. 3

1.000.000

Abzüglich Verlustvortrag in denlfd. VZ

500.000

Verbleibender Verlustvortrag aus § 22Nr. 3 zum 31.12. deslfd. VZ

500.000

Verlustfeststellung bei „Unterbrechung“ der (un-)beschränkten Steuerpflicht: Der auf den Schluss eines Steuerjahres gesondert festgestellte verbleibende Verlustvortrag eines unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen kann nach mehreren Steuerjahren, in denen der Steuerpflichtige weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig war, mit positiven Einkünften verrechnet werden, die der Steuerpflichtige nach Wiederbegründung der Steuerpflicht erzielt. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich keine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG beantragt und durchgeführt worden ist. Folgejahr ist in diesen Fällen das Steuerjahr, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG erstmals wieder vorliegen.

Verlustabzug in Erbfällen: Verluste im Todesjahr oder vorhandene Verlustvorträge eines Verstorbenen können in der Regel nicht auf den Erben übertragen werden. Ausnahmen bestehen für zusammenveranlagte Ehegatten/ Lebenspartner und Verluste als Kommanditist einer Personengesellschaft. Zum Todeszeitpunkt nicht verbrauchte Verluste des Erblassers können im Todesjahr nur im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG bei der Veranlagung des Erblassers berücksichtigt werden (Verrechnung mit positiven Einkünften des Erblassers). Sie können grundsätzlich nicht im Rahmen des Verlustausgleichs und Verlustabzugs bei der Veranlagung des Erben berücksichtigt werden. Werden Ehegatten jedoch für das Todesjahr zusammen veranlagt, sind Verluste des verstorbenen Ehegatten aus dem Todesjahr auszugleichen und Verlustvorträge des verstorbenen Ehegatten abzuziehen, § 26b EStG. Werden die Ehegatten für das Todesjahr nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt und wurde auch für das Vorjahr eine Zusammenveranlagung durchgeführt, kann der nicht ausgeglichene Verlust des Erblassers in das Vorjahr zurückgetragen werden. Werden die Ehegatten für das Todesjahr zusammen veranlagt und erfolgt für das Vorjahr eine Veranlagung nach § 26a EStG, ist ein Verlustrücktrag des noch nicht ausgeglichenen Verlustes des Erblassers nur bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen (§ 62d Abs. 1 EStDV). Werden die Ehegatten für das Todesjahr nach § 26a EStG veranlagt und erfolgt für das Vorjahr eine Zusammenveranlagung, ist ein Rücktrag des noch nicht ausgeglichenen Verlustes des Erblassers in das Vorjahr möglich (§ 62d Abs. 2 Satz 1 EStDV). Werden die Ehegatten für das Todesjahr nach § 26a EStG veranlagt und erfolgt auch für das Vorjahr eine Veranlagung nach § 26a EStG, ist ein Rücktrag des noch nicht ausgeglichenen Verlustes des Erblassers nur bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen. 8Für den überlebenden Ehegatten sind für den Verlustvortrag und die Anwendung der sog. Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG nur die auf ihn entfallenden nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte maßgebend. Die Nichtübertragbarkeit der Verluste auf die Erben gilt auch für die Regelungen in § 2a Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG.


Verlustrücktrag

Im Jahr der Entstehung nicht ausgeglichene Verluste zieht Ihr Finanzamt automatisch von Ihren im Vorjahr erzielten Einkünften ab (Verlustrücktrag). Der Verlustrücktrag ist auf eine Million Euro beschränkt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag.

Sie können den Verlustrücktrag ganz oder teilweise beschränken. Auf Antrag sieht das Finanzamt von der Verrechnung mit den Einkünften des Vorjahres ab und erlässt einen Verlustfeststellungsbescheid. Der Verlust mindert dann Ihre Einkünfte in den folgenden Jahren (Verlustvortrag). Den Antrag stellen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Verlustentstehungsjahr.


Tipp: Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erhöht sich der Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro bei Einzelveranlagung und zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Der Rücktrag kann bereits in der Steuererklärung für 2019 angesetzt werden. Der Verlustrücktrag kann unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von 30 % kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen werden. Er kann nicht nur bei der Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet.

Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn zeigt den Verlustvortrag & Verlustrücktrag bis zu € 5 Mio. (Corona-Konjunkturpaket 2020)


Tipp: Liegt Ihr Einkommen des Vorjahres unter dem Grundfreibetrag, fallen keine Steuern an. In diesem Fall sollten Sie auf den Verlustrücktrag verzichten.


Hinweis: Der Verlustrücktrag führt in der Regel zu einer Erstattung der für das Vorjahr gezahlten Einkommensteuer. Erstattungszinsen erhalten Sie in diesem Fall jedoch erst, wenn seit Ablauf des Verlustentstehungsjahrs bereits mehr als 15 Monate vergangen sind.


Verlustvortrag

Ist nach dem Verlustrücktrag noch ein Teil des Verlustes übrig oder wurde kein Verlustrücktrag durchgeführt, erhalten Sie einen Verlustfeststellungsbescheid. Den darin genannten (verbleibenden) Verlust zieht das Finanzamt automatisch von Ihren Einkünften in den Folgejahren ab (Verlustvortrag). Hat Ihr Finanzamt einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt, sind Sie im Folgejahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.


Das Finanzamt trägt den Verlust so lange vor, bis er vollständig aufgebraucht ist. Bis dahin erhalten Sie mit jedem Einkommensteuererbescheid einen Verlustfeststellungsbescheid. Eine Beschränkung des Verlustvortrags ist nicht möglich.


Hinweis: Der Verlustvortrag ist gestaffelt. Bis zur Höhe von einer Million Euro mindert der Verlust vollständig Ihre Einkünfte im Folgejahr. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag. Übersteigt Ihr Verlust eine Million Euro und übersteigen Ihre Einkünfte im Folgejahr ebenfalls eine Million Euro, ist der Verlustvortrag für den eine Million übersteigenden Betrag Ihrer Einkünfte auf 60 % dieses übersteigenden Teils begrenzt.


Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist nach Einkunftsarten und Einkunftsquellen nur insoweit zu unterscheiden, als negative Einkünfte besonderen Verlustausgleichsbeschränkungen unterliegen. Über die Höhe der im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte wird im Veranlagungsverfahren für das Verlustrücktragsjahr und hinsichtlich des verbleibenden Verlustvortrags für die dem Verlustentstehungsjahr folgenden Steuerjahr im Feststellungsverfahren bindend entschieden (§ 10d Abs. 4 EStG ). Der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres ist daher weder Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres noch für den Feststellungsbescheid (§ 10d Abs. 4 EStG). Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung des Folgejahres und für den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid (§ 182 Abs. 1 AO). Er ist nicht Grundlagenbescheid für den Steuerbescheid eines Verlustrücktragsjahres (§ 10d Abs. 1 EStG). Der verbleibende Verlustvortrag ist auf 0 Euro festzustellen, wenn die im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte in voller Höhe zurückgetragen werden. Der verbleibende Verlustvortrag ist auch dann auf 0 Euro festzustellen, wenn ein zum Schluss des vorangegangenen Steuerjahr festgestellter verbleibender Verlustvortrag in einem folgenden Steuerjahr „verbraucht“ worden ist.


Besondere Verlustverrechnungskreise

Für Verluste aus bestimmten Einkunftsarten gelten Besonderheiten: Sie bilden jeweils einen eigenen Verlustverrechnungskreis. Sie dürfen nur mit Gewinnen der gleichen Einkunftsart verrechnet werden. Zu diesen Verlusten gehören z.B.:

  • Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
  • Verluste aus der Veräußerung von Aktien
  • Verluste aus sonstigem Kapitalvermögen
  • Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblichem Tierhandel
  • Verluste aus sonstigen Leistungen (z.B. Vermietung eines Wohnwagens)

Der Höchstbetrag für einen Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag gilt je Verlustverrechnungskreis.


Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste

Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine weitere Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden dürfen.

Bitte beachten Sie: Verluste aus der Veräußerung von Aktien und aus sonstigem Kapitalvermögen können lediglich im Jahr ihrer Entstehung oder in den Folgejahren (Verlustvortrag) berücksichtigt werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht zulässig. Weitere Informationen finden Sie in den BMF-Schreiben vom 18.01.2016, vom 10.05.2019 und vom 16.09.2019.



Verlustverrechnungsbeschränkung umgehen: Seit dem 1. Januar 2021 können nur noch 20.000 Euro an Verlusten aus Termingeschäften abgezogen werden. Lösung: Gründung einer Trader-GmbH (vermögensverwaltende oder auch Spardosen-GmbH). Mehr Infos siehe GmbH + Steuern.


Den Verlustausgleich bei Verlusten aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, führt Ihre Bank durch. Eine Berücksichtigung durch das Finanzamt ist nur bei Vorlage einer Verlustbescheinigung möglich. Ihre Bank ist verpflichtet, Ihnen auf Wunsch eine solche Bescheinigung auszustellen.

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Wann lohnt sich eine Verlustbescheinigung? Eine Verlustbescheinigung kann sinnvoll sein, wenn Ihr Mandant Verluste aus Aktienverkäufen erzielt hat. Diese Verluste werden grundsätzlich ins nächste Kalenderjahr auf Bankebene vorgetragen und können nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Wenn Ihr Mandant bis zum 15. Dezember des Jahres die Ausstellung der Verlustbescheinigung beantragt, kann er die Verluste in die Einkommensteuerveranlagung einbeziehen.

Wenn eine Verlustbescheinigung ausgestellt wurde, sollte auf jeden Fall eine Erklärung in der Anlage Kap gegenüber dem Finanzamt erfolgen, auch wenn keine anderen Gewinne erzielt wurden, damit die Verluste gesondert festgestellt und in der Zukunft genutzt werden können.

Es ist zu beachten, dass mit der Ausstellung der Verlustbescheinigung der Verlustübertrag bzw. -Vortrag bei der ausstellenden Bank unterbleibt.

In bestimmten Fällen, wie z.B. bei Beendigung der Kundenbeziehung oder wenn der Kunde in den Status des Steuerausländers wechselt, erfolgt die Ausstellung der Verlustbescheinigung durch das Kreditinstitut ohne Antrag.

Für ausländische Verluste gilt, dass diese auch ohne Verlustbescheinigung zu berücksichtigen sind, sofern eine Erträgnisaufstellung der ausländischen Bank vorliegt.

Es ist immer ratsam, die individuelle Situation mit einem Steuerberater zu besprechen, um die beste Vorgehensweise zu bestimmen.

Die Verlustberücksichtigung nach § 20 EStG erlaubte bisher keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Jetzt ist die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung gesetzlich normiert.
Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften ist eine neue gesetzliche Regelung, die seit dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt. Die Regelung ermöglicht es Ehegatten, nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen gegen positive Kapitalerträge des anderen Ehegatten zu verrechnen.
Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2021. In diesem Urteil hatte der BFH entschieden, dass es für die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung keine gesetzliche Rechtsgrundlage gibt.
Mit der neuen gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung nun explizit ermöglicht. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022.
Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2021 war es Ehegatten nicht möglich, nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen gegen positive Kapitalerträge des anderen Ehegatten zu verrechnen. Es konnten jeweils nur nicht ausgeglichene eigene Verluste eines Ehegatten mit eigenen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.
Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung kann für Ehegatten mit unterschiedlichen Kapitalerträgen von Vorteil sein. Beispielsweise kann ein Ehegatte mit positiven Kapitalerträgen die Verluste des anderen Ehegatten ausgleichen und so Steuern sparen.
Sollte eine von der Verwaltung dennoch vorgenommene Verlustverrechnung nachteilig für die Steuerpflichtigen sein, können sie sich auf die BFH-Rechtsprechung berufen.

Mehr Infos


Körperschaften Verlustabzug

Was passiert mit dem Verlust einer Körperschaft?

Wenn eine Körperschaft einen Verlust erzielt, hat dies Auswirkungen auf ihre steuerliche Belastung und ihre finanzielle Situation. Im Allgemeinen gibt es zwei Möglichkeiten, wie ein Verlust einer Körperschaft behandelt werden kann:

  1. Verlustvortrag: Ein Verlustvortrag bedeutet, dass ein Verlust in einem Steuerjahr auf zukünftige Steuerjahre übertragen wird. Auf diese Weise kann der Verlust in den folgenden Jahren mit Gewinnen verrechnet werden, um die steuerliche Belastung zu reduzieren. Ein Verlustvortrag kann je nach Steuersystem und Land unterschiedlich lange genutzt werden.

  2. Verlustrücktrag: Ein Verlustrücktrag bedeutet, dass ein Verlust aus einem Steuerjahr auf ein Vorjahr zurückgetragen wird. Dies führt zu einer Steuererstattung oder einer Minderung der Steuervorauszahlung im Vorjahr. Der Verlustrücktrag ist in der Regel auf ein Jahr und einen bestimmten Betrag beschränkt.

Beide Maßnahmen können dazu beitragen, dass eine Körperschaft ihre finanzielle Situation stabilisiert und wettbewerbsfähig bleibt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es bestimmte Voraussetzungen und Beschränkungen für den Verlustvortrag und den Verlustrücktrag gibt, die je nach Land und Steuersystem unterschiedlich sein können.


Was ist ein Verlustvortrag Körperschaftsteuer?

Ein Verlust bei der Körperschaftsteuer kann in zukünftige Steuerjahre vortragen kann werden. Der Verlustvortrag Körperschaftsteuer ermöglicht es der Körperschaft, den Verlust in den folgenden Steuerjahren mit Gewinnen zu verrechnen und somit ihre Steuerlast zu reduzieren. Dies kann dazu beitragen, dass die Körperschaft ihre finanzielle Situation stabilisiert und wettbewerbsfähig bleibt. Es gibt jedoch bestimmte Beschränkungen und Regeln für den Verlustvortrag Körperschaftsteuer.


Ist nach dem Körperschaftsteuergesetz ein Verlustrücktrag möglich?

Ja, das deutsche Körperschaftsteuergesetz (KStG) sieht einen Verlustrücktrag vor. Ein Verlustrücktrag bedeutet, dass ein Verlust aus einem Steuerjahr mit einem Gewinn aus einem früheren Steuerjahr verrechnet wird, um die Steuerlast zu reduzieren.

Gemäß § 10d Abs. 1 KStG kann ein Verlustvortrag auf Antrag des Steuerpflichtigen auch als Verlustrücktrag genutzt werden. Das heißt, wenn eine Körperschaft in einem bestimmten Steuerjahr einen Verlust erzielt, kann dieser Verlust bis zu einem Betrag von einer Million Euro auf das Vorjahr zurückgetragen werden. Dies führt dazu, dass der Gewinn aus dem Vorjahr reduziert wird und somit eine Steuererstattung oder eine Minderung der Steuervorauszahlung erfolgt.

Der Verlustrücktrag ist eine Maßnahme zur Entlastung von Körperschaften, die in einem Jahr Verluste erzielen und im Vorjahr Gewinne erzielten. Durch den Verlustrücktrag können Steuern in Höhe des gezahlten Steuersatzes des Vorjahres eingespart werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass es bestimmte Voraussetzungen und Beschränkungen für den Verlustrücktrag gibt, die im KStG festgelegt sind. So darf beispielsweise der Verlustrücktrag nicht höher sein als der Gewinn des Vorjahres und es gibt eine Frist, innerhalb der der Antrag auf Verlustrücktrag gestellt werden muss.


Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften § 8c KStG

In Deutschland gibt es mehrere Verlustabzugsbeschränkungen bei der Körperschaftsteuer, die im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Körperschaftsteuergesetz (KStG) festgelegt sind. Hier sind einige der wichtigsten Beschränkungen:

  1. Beschränkung des Verlustrücktrags: Ein Verlust aus einem Steuerjahr kann in Deutschland bis zu einer Höhe von einer Million Euro auf das Vorjahr zurückgetragen werden. Es gibt jedoch eine Einschränkung, wonach der Verlustrücktrag nur bis zur Höhe des Gewinns des Vorjahres möglich ist.

  2. Beschränkung des Verlustvortrags: Der Verlustvortrag ist in Deutschland auf maximal eine Million Euro zuzüglich 60 Prozent des 1,0-fachen des Betrags beschränkt, um den der Gewinn 2,0 Millionen Euro übersteigt. Wenn also beispielsweise ein Unternehmen einen Verlust von 1,5 Millionen Euro hat und im folgenden Jahr einen Gewinn von 3 Millionen Euro erzielt, kann es nur einen Verlustvortrag von 1,6 Millionen Euro geltend machen.

  3. Beschränkung des Verlustabzugs bei schädlichem Beteiligungserwerb: Wenn ein Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent an einer anderen Körperschaft erwirbt und diese Körperschaft ihre Verluste aus Vorjahren noch nicht vollständig ausgeglichen hat, dürfen die Verluste nur bis zu einem bestimmten Betrag mit Gewinnen des erwerbenden Unternehmens verrechnet werden. Diese Beschränkung soll verhindern, dass Unternehmen durch den Kauf von Verlustbringern ihre Steuerlast reduzieren und unfairen Wettbewerb betreiben.

Diese Beschränkungen sollen sicherstellen, dass die steuerliche Entlastung durch Verluste fair und angemessen ist und nicht missbraucht wird.


Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften bei schädlichem Beteiligungserwerb(§ 8c KStG)

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft mittelbar oder unmittelbar an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.

Zweck dieser Regelung ist es, Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass Verluste nicht dazu genutzt werden, um Steuerzahlungen zu reduzieren, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft werden.

Tipp: Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt, wie Sie den Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen können: 6 neue Gestaltungsmodelle.


Wenn der Verlustvortrag begrenzt oder gestrichen wird, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung führen. Es ist daher wichtig, dass die steuerlichen Auswirkungen von Anteilsübertragungen im Voraus sorgfältig geplant und berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, hierzu einen Steuerberater zu konsultieren.


Tipp: Verluste bei Kapitalgesellschaften - Verlustabzug, Verlusterhalt, Verlustnutzung, Verlustvermeidung + weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Beispiel 1:


Die Anteile an einem Unternehmen bestehen zu 70 % aus Stammaktien und zu 30 % aus Vorzugsaktien. Erworben werden



a) 30 %-Punkte der Vorzugsaktien (= 30 % des Grundkapitals)


b) 21 %-Punkte der Stammaktien (= 30 % der Stimmrechte)


c) 10 %-Punkte der Vorzugsaktien (= 10 % des Nennkapitals) und 14 %-Punkte der Stammaktien (= 20 % der Stimmrechte).



Lösung


B1 In den Fallvarianten a) und b) wird die schädliche Beteiligungsgrenze überschritten:



a) 30/100 = 30 %;


b) 21/70 = 30 %.


In der Fallvariante c) wird die schädliche Beteiligungsgrenze nicht überschritten, da 24 % des gezeichneten Kapitals und 20 % der Stimmrechte übertragen werden.

Der Beteiligungserwerb kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Auch der unmittelbare Erwerb ist schädlich, wenn er mittelbar zu keiner Änderung der Beteiligungsquote führt.

Beispiel 2:


Gesellschafterin der Verlustgesellschaft V-GmbH ist die E-GmbH, deren Gesellschafterin die T-GmbH ist und deren Gesellschafter die M1-KG und die M2-KG sind.



Lösung:


B2 Eine schädliche konzerninterne Umstrukturierung liegt u.a. vor, wenn



die M1-KG auf die M2-KG oder umgekehrt verschmolzen wird;


die Anteile an der T-GmbH aus dem Gesamthandsvermögen der M1 in das Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter oder umgekehrt überführt werden.


Ein Formwechsel des Anteilseigners im Sinne des § 190 Abs. 1 UmwG oder ein vergleichbarer ausländischer Vorgang führt nicht zu einem mittelbaren Übergang der Anteile an einer nachgeordneten Körperschaft.

Wird innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die Grenze von 50 % überschritten, so ist der zu diesem Zeitpunkt bestehende Verlustabzug in vollem Umfang zu versagen.

Erwirbt ein Erwerberkreis innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile, geht der Verlust nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG anteilig entsprechend der Höhe der schädlichen Beteiligungserwerbe unter.

Die Rechtsfolge tritt in dem Wirtschaftsjahr ein, in dem die Grenze von 25 % bzw. 50 % überschritten wird. Verluste, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden sind, können weder mit späteren Gewinnen verrechnet noch von diesen abgezogen werden. Sie können auch nicht in frühere Steuerjahre zurückgetragen werden.

Jahr 01

Jahr 02

Jahr 03

Jahr 04

Jahr 05

Gezeichnetes
Kapital

1.000.000

1.000.000

1.000.000

1.000.000

1.000.000

Beteiligungsverhältnisse

Gesellschafter A

700.000

400.000

400.000

400.000

400.000

Gesellschafter B

300.000

300.000

200.000

150.000

50.000

Gesellschafter C

300.000

400.000

450.000

550.000

Übertragene Anteile im

Fünf-Jahres-Zeitraum

300.000

400.000

450.000

550.000

(30 %)

(40 %)

(45 %)

(55 %)

Schädlicher
Beteiligungserwerb

ja

nein

nein

ja

Ergebnis des laufenden VZ

-2.000.000

-600.000

3.500.000

470.000

davon Verlust/Gewinn bis zum
schädlichen Beteiligungserwerb

-1.200.000

-300.000

0

235.000

Verbleibender Verlustabzug zum Ende des vorangegangenen VZ

20.000.000

15.640.000

16.240.000

13.740.000

Verlustabzugsverbot
§ 8c Absatz 1 Satz 1 KStG

6.000.000

0

0

0

(30 %)

Verlustabzugsverbot
§ 8c Absatz 1 Satz 2 KStG

0

0

0

13.505.000

(100 %)

Verlustausgleichsverbot
§ 8c Absatz 1 Satz 1 KStG

360.000

0

0

0

Verlustabzug

2.500.000

235.000

Verbleibender Verlustabzug zum Ende des VZ

15.640.000

16.240.000

13.740.000

0

Die mehrfache Übertragung derselben Anteile ist schädlich, soweit sie je Erwerberkreis die Beteiligungsgrenzen des § 8c KStG überschreitet. Erfolgt neben einer unmittelbaren Übertragung einer Verlustgesellschaft gleichzeitig eine mittelbare Übertragung innerhalb des Erwerberkreises, ist bei der Ermittlung der übertragenen Quote nur die unmittelbare Übertragung zu berücksichtigen.


Beispiel 3:

Im Veranlagungszeitraum (VZ) 01 erwirbt die E-GmbH 30 % der Anteile an der Verlust-GmbH vom bisherigen Alleingesellschafter A. Von der E-GmbH erwirbt die M-AG, die zu 80 % an der E-GmbH beteiligt ist, im VZ 03 dieselben 30 %. Weitere 21 % erwirbt die M-AG im VZ 04 unmittelbar von A.

Lösung:

B3 VZ 01: Quotaler Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Beteiligungserwerbs von 30 % durch die E-GmbH.

B4 VZ 03: Anteiliger Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Beteiligungserwerbs von 30 % durch die M-AG. Dem steht nicht entgegen, dass die E-GmbH und die M-AG einen Erwerberkreis bilden.

B5 VZ 04: Der weitere Beteiligungserwerb von 21 % durch die M-AG führt zum Überschreiten der 50 %-Grenze nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG und damit zum vollständigen Verlustuntergang.

Regelung in § 8c Satz 1 KStG mit Grundgesetz unvereinbar: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden (BVerfG, 2-BvL-6/11), dass die Regelung des § 8c Satz 1 KStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Gleiches gilt für die wortgleiche Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Danach geht der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent und bis zu 50 Prozent der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 eine Neuregelung treffen.


Fortführungsgebundenen Verlustvortrag gemäß § 8d KStG

Bei einer Anteilsübertragung an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 50 % auf einen Erwerber innerhalb von fünf Jahren droht ein vollständiger Verlustuntergang. § 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder mindestens seit Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum vorangeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält. Wird der Geschäftsbetrieb eingestellt, so geht der fortführungsgebundene Verlustvortrag unter.

Durch den fortführungsgebundenen Verlustvortrag des § 8d KStG kann dieser Verlustuntergang vermieden werden. Allerdings ist die Regelung des § 8d KStG in der Praxis schwer handhabbar und für Steuerberater haftungsträchtig. Zudem enthält das BMF-Schreiben zu § 8d KStG vom 18.3.2021 zahlreiche Fallstricke.


Gewerbesteuer Verlustabzug

Bei der Ermittlung des Gewerbeverlustes ist von dem nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Körperschaftsteuerrechts zu ermittelnden Gewinn bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb auszugehen. Der nach den Vorschriften zu ermittelnde Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb ist um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge zu erhöhen oder zu kürzen. Hierdurch kann sich ein Gewerbeverlust ergeben, obwohl einkommensteuerrechtlich oder körperschaftsteuerrechtlich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt.

Verlustvortrag und kein Verlustrücktrag: Bei der Gewerbesteuer gibt es einen eingeschränkten Verlustabzug: Ein Gewerbebetrieb, der in einem Veranlagungszeitraum Verluste erzielt hat, kann diese Verluste nur in den folgenden Veranlagungszeiträumen von den Gewinnen abziehen. Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig.

Ein Gewerbeverlust ist erstmals in dem Erhebungszeitraum nach § 10a GewStG von Amts wegen zu berücksichtigen, der auf das Jahr folgt, in dem der Gewerbeverlust entsteht. Der Gewerbeverlust ist vom Gewerbeertrag abzuziehen, und zwar nach Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, Kürzungen nach § 9 GewStG und vor dem Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG.

Beispiel: Ein Unternehmen hat im Jahr 2023 einen Gewinn von 50.000 Euro und im Jahr 2022 einen Verlust von 60.000 Euro. Das Unternehmen kann den Verlust von 60.000 Euro aus dem Jahr 2022 mit dem Gewinn von 50.000 Euro von 2023 verrechnen und zahlt somit keine Gewerbesteuer in 2023. Ein Verlustrücktrag auf das Jahr 2021 ist nicht möglich. Der verbleibende Verlust von 10.000 Euro kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, um zukünftige Gewinne zu reduzieren und somit die Gewerbesteuerbelastung zu senken.

Verlustverrechnung und Freibetrag: Der Grundsatz, dass ein Verlust aus Gewerbebetrieb in dem Umfang verbraucht wird, in dem er durch positive Einkünfte ausgeglichen wird, gilt auch dann, wenn der Gewerbeertrag durch den Verlustabzug unter den Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sinkt (BFH vom 9. Januar 1958 - BStBl III S. 134).

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften setzt der Verlustabzug nach § 10a GewStG sowohl Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität voraus.

Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit dem Gewerbebetrieb, der in dem Jahr bestanden hat, in dem der Verlust entstanden ist, identisch ist. Unter dem Gewerbebetrieb ist die gewerbliche Tätigkeit zu verstehen, die ausgeübt worden ist. Ob dieser gleich geblieben ist, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich aus seinen wesentlichen Merkmalen ergibt. Zu diesen Merkmalen gehören insbesondere die Art der Tätigkeit, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmer, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten sowie der Umfang und die Zusammensetzung des Aktivvermögens. Zwischen den Tätigkeiten muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang unter Berücksichtigung dieser Merkmale bestehen. Der Annahme einer identischen Tätigkeit stehen jedoch betriebsbedingte - auch strukturelle - Anpassungen der gewerblichen Tätigkeit an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse nicht entgegen.

Unternehmeridentität bedeutet, dass der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug beanspruchen will, den Gewerbeverlust selbst erlitten haben muss. Ein Unternehmerwechsel führt daher auch dann, wenn der Betrieb als solcher vom neuen Inhaber unverändert fortgeführt wird, zum Verlustabzug des im übertragenen Betrieb entstandenen Verlustes. Der erwerbende Unternehmer kann auch dann, wenn er den erworbenen Betrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt, den vom übertragenden Unternehmer erzielten Gewerbeverlust nicht nach § 10a GewStG abziehen.

Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften: Kommt es bei einer Personengesellschaft innerhalb des Erhebungszeitraums zu einem teilweisen Gesellschafterwechsel, der nicht zur Beendigung der sachlichen Steuerpflicht der Gesellschaft führt, so ist ein nach dem Gesellschafterwechsel entstandener Verlust kein gesondert vortragsfähiger Fehlbetrag i.S.d. § 10a GewStG, sondern Teil des für den gesamten Erhebungszeitraum zu ermittelnden Gewerbeertrags (BFH vom 26.6.1996 - BStBl 1997 II S. 179).

Für Körperschaften und Mitunternehmerschaften, an denen Körperschaften beteiligt sind, gelten unter den Voraussetzungen des § 10a Satz 10 GewStG die Vorschriften des § 8c KStG (Verlustabzug bei Körperschaften) für die Gewerbesteuer entsprechend. Die Frage, ob und inwieweit § 8c KStG Anwendung findet, entscheidet sich zunächst allein nach den Verhältnissen auf der Ebene der Körperschaft. Liegt danach auf der Ebene der Körperschaft ein Fall des § 8c KStG vor, wirkt sich die Verlustabzugsbeschränkung ausgehend von der Körperschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse in der Beteiligungskette nach unten aus. Tritt das die Rechtsfolgen des § 8c KStG auslösende Ereignis unterjährig ein und ist der maßgebende Gewerbeertrag des der Verlustabzugsbeschränkung unterliegenden Gewerbebetriebs in diesem Erhebungszeitraum insgesamt negativ, ist der negative Gewerbeertrag des gesamten Erhebungszeitraums zeitanteilig aufzuteilen. Von der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG wird somit nur der negative Gewerbeertrag erfasst, der auf den Zeitraum bis zum schädlichen Ereignis entfällt, nicht jedoch Fehlbeträge aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen.

§ 7b Abs. 2 GewStG soll die Verrechnung von nach § 3a EStG steuerfreien Sanierungserträgen mit gewerbesteuerlichen Verlusten und Fehlbeträgen regeln. Zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Doppelbegünstigung soll § 7b Abs. 2 S. 1 GewStG eine vorrangige Verlustverrechnung bestimmen, da Verluste sonst in Folgejahren genutzt werden könnten (§ 7b Abs. 2 GewStG). Es empfiehlt sich, hierzu einen Steuerberater zu konsultieren.

Der vortragsfähige Gewerbeverlust ist gesondert festzustellen. Bei der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist auch der Verlustverbrauch durch Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für den Wegfall des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 8c des Körperschaftsteuergesetzes. Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 6 GewStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid des Folgejahres (BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 733).


Steueroptimierung durch Nutzung von Verlustvorträgen

Beispiel:

Unternehmen: Mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit Sitz in Deutschland

Ausgangssituation:

Ziel:

Umsetzung:

Ergebnisse:

Fazit:

Die Nutzung von Verlustvorträgen kann eine effektive Möglichkeit sein, die Steuerbelastung eines Unternehmens zu reduzieren. Durch eine sorgfältige Planung und Umsetzung kann ein Unternehmen signifikante Steuereinsparungen erzielen.

Zusätzliche Hinweise:

Hinweis:

Diese Fallstudie ist lediglich ein Beispiel und kann nicht auf alle Unternehmen übertragen werden. Die steuerliche Situation jedes Unternehmens ist individuell und sollte von einem Steuerberater beurteilt werden.


Aktuelles + weitere Infos

FG Rheinland-Pfalz hält Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften für zweifelhaft

Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, die Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften auszusetzen, ist ein bedeutender Schritt, der für viele Steuerpflichtige, die in Termingeschäfte investieren, von Interesse sein könnte. Diese Regelung, die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, beschränkt die Möglichkeit, Verluste aus Termingeschäften mit Gewinnen aus solchen Geschäften oder anderen Einkunftsarten bis zu einem Betrag von maximal 20.000 € jährlich zu verrechnen. Diese Beschränkung kann zu einer steuerlichen Belastung führen, die als unverhältnismäßig empfunden wird, insbesondere wenn, wie im geschilderten Fall, die tatsächlichen Verluste die Gewinne fast ausgleichen, aber dennoch eine hohe Steuerlast entsteht.

Die vorläufige Prüfung durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und die daraus resultierenden ernstlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung unterstreichen die Komplexität und mögliche Unausgewogenheit der aktuellen steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften. Die Kritik, dass die Verrechnungsgrenze zu einem unverhältnismäßigen und widersinnigen Ergebnis führt, spiegelt die Sorgen vieler Steuerzahler wider, die sich durch diese Regelung benachteiligt fühlen.

Die Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) und die anhängige Musterklage beim Finanzgericht Baden-Württemberg bieten eine Perspektive darauf, dass diese Regelung möglicherweise einer weiteren rechtlichen Überprüfung unterzogen wird. Für Steuerpflichtige, die von dieser Regelung betroffen sind, könnte dies bedeuten, dass es sinnvoll ist, entsprechende Einkommensteuerbescheide offen zu halten und Einspruch einzulegen, um von einer möglichen zukünftigen Änderung der Rechtslage profitieren zu können.

Es ist wichtig, die Entwicklungen in dieser Angelegenheit im Auge zu behalten, insbesondere die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und mögliche Änderungen der gesetzlichen Regelungen, die sich aus diesen gerichtlichen Überprüfungen ergeben könnten. Steuerpflichtige, die in ähnlichen Situationen sind, sollten sich von einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen, um ihre Position und mögliche Schritte zur Wahrung ihrer Interessen zu klären.


Steuerliche Aspekte bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, insbesondere im Kontext der Verlustrealisierung durch sogenannte "Anteilsrotationen"

  1. Grundlagen der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen :

    • Gemäß § 17 EStG gehören Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens zu einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war.
    • Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten übersteigt.
  2. Wirtschaftliches Eigentum:

    • Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil liegt vor, wenn jemand alle wesentlichen Rechte, die mit der Beteiligung verbunden sind (z.B. Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht), ausüben kann.
    • Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.
  3. Anteilsrotation zur Verlustnutzung:

    • Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung von 2010 festgestellt, dass eine Anteilsrotation zur Verlustrealisierung grundsätzlich nicht als Gestaltungsmissbrauch angesehen wird.
    • Eine solche Rotation ermöglicht es, bei einem gesunkenen Wert der Gesellschaft entsprechende Verluste steuermindernd zu realisieren.
  4. Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten:

    • Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
    • Ein Steuerpflichtiger kann frei entscheiden, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gilt auch bei Verlusten.
    • Ein Verlust, der nur durch einen unrealistisch niedrigen Kaufpreis entsteht, kann jedoch als Missbrauch angesehen werden.
  5. Entscheidung des Bundesfinanzhofs von 2022:

    • In einer Entscheidung von 2022 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass ein Verlust, der nur durch einen krass verfehlten Kaufpreis entsteht, als Missbrauch angesehen wird.
  6. Hinweis zur Anteilsrotation:

    • Die Steuergestaltung der Anteilsrotation ist weiterhin möglich, aber es muss sichergestellt werden, dass der vereinbarte Kaufpreis der Realität entspricht.
    • Ein verrechenbarer Verlust kann nur entstehen, wenn die Anteile tatsächlich im Wert gesunken sind.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Verlust

EStG 
EStG § 3

EStG § 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)

EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

EStG § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

EStG § 10d Verlustabzug

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

EStG § 19

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten

EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStG § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 55 Schlussvorschriften

EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 2a. Negative ausländische Einkünfte

EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStR R 10d. Verlustabzug

EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR R 15.10 Verlustabzugsbeschränkungen nach
§ 15 Abs. 4 EStG
EStR R 15a. Verluste bei beschränkter Haftung

EStR R 24.2 Nachträgliche Einkünfte

EStR R 26b. Zusammenveranlagung von Ehegatten nach
§ 26b EStG
EStR R 32d. Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStR R 33.2 Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände

EStR R 34.1 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte

EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

EStR R 46.2 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

EStDV 56 60 62d 84
GewStG 
GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 10a Gewerbeverlust

GewStG § 35b

KStG 5 8 8a 8b 8c 8d 9 12 14 15 17 20 22 33 35
AO 
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 362 Rücknahme des Einspruchs

AO § 394 Übergang des Eigentums

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 362 Rücknahme des Einspruchs

AO § 394 Übergang des Eigentums

UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

GewStR 
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 8.4 Anteile am Verlust einer Personengesellschaft

GewStR R 8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste

GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust

GewStR R 10a.2 Unternehmensidentität

GewStR R 10a.3 Unternehmeridentität

GewStR R 10a.4 Organschaft

GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 42n. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität

UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

UStR 259. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

KStR 4.2 5.7 6 7.1 8.10 14.5 14.7 15 16 17 22 35
AEAO 
AEAO Zu § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 350 Beschwer:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 362 Rücknahme des Einspruchs:

HGB 
§ 110 HGB Aufwendungsersatz

§ 120 HGB Ermittlung des Jahresgewinns oder -verlusts; Gutschrift

§ 121 HGB Verteilung des Jahresgewinns bzw. -verlusts

§ 167 HGB Gewinn- und Verlustberechnung; Verlustbeteiligung des Kommanditisten

§ 168 HGB Verteilung des Gewinns oder Verlusts

§ 169 HGB Kein Entnahmerecht der Kommanditisten; Gewinnauszahlung

§ 172 HGB Umfang der Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern

§ 231 HGB Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust

§ 232 HGB Gewinn- und Verlustberechnung

§ 235 HGB Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft, Abwicklung schwebender Geschäfte

§ 236 HGB Insolvenz

§ 242 HGB Pflicht zur Aufstellung

§ 249 HGB Rückstellungen

§ 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze

§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung

§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

§ 264c HGB Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

§ 265 HGB Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

§ 266 HGB Gliederung der Bilanz

§ 268 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz; Bilanzvermerke

§ 272 HGB Eigenkapital

§ 274 HGB Latente Steuern

§ 275 HGB Gliederung

§ 276 HGB Größenabhängige Erleichterungen

§ 277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 284 HGB Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 297 HGB Inhalt

§ 299 HGB Stichtag für die Aufstellung

§ 305 HGB Aufwands- und Ertragskonsolidierung

§ 307 HGB Anteile anderer Gesellschafter

§ 308a HGB Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

§ 312 HGB Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags

§ 313 HGB Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 326 HGB Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung

§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht

§ 340c HGB Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang

§ 340e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

§ 340g HGB Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

§ 340h HGB Währungsumrechnung

§ 340l HGB Offenlegungsvorschriften

§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier

§ 390 HGB Haftung bei Verlust und Beschädigung

§ 411 HGB Verpackung, Kennzeichnung

§ 413 HGB Begleitpapiere

§ 418 HGB Nachträgliche Weisungen

§ 424 HGB Verlustvermutung

§ 425 HGB Haftung für Güter- und Verspätungsschäden, Schadensteilung

§ 426 HGB Haftungsausschluss

§ 427 HGB Besondere Haftungsausschlussgründe

§ 429 HGB Wertersatz

§ 430 HGB Schadensfeststellungskosten

§ 431 HGB Haftungshöchstbetrag

§ 432 HGB Ersatz sonstiger Kosten

§ 433 HGB Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden

§ 434 HGB Außervertragliche Ansprüche

§ 436 HGB Haftung der Leute

§ 437 HGB Ausführender Frachtführer

§ 438 HGB Schadensanzeige

§ 439 HGB Verjährung

§ 445 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

§ 446 HGB Befolgung von Weisungen

§ 449 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 451d HGB Besondere Haftungsausschlussgründe

§ 451e HGB Haftungshöchstbetrag

§ 451f HGB Schadensanzeige

§ 451h HGB Abweichende Vereinbarungen

§ 452a HGB Bekannter Schadensort

§ 452b HGB Schadensanzeige, Verjährung

§ 461 HGB Haftung des Spediteurs

§ 466 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 471 HGB Erhaltung des Gutes

§ 475 HGB Haftung für Verlust oder Beschädigung

§ 475a HGB Verjährung

§ 480 HGB Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

§ 484 HGB Verpackung. Kennzeichnung

§ 487 HGB Begleitpapiere

§ 491 HGB Nachträgliche Weisungen

§ 498 HGB Haftungsgrund

§ 499 HGB Besondere Schadensursachen

§ 500 HGB Unerlaubte Verladung auf Deck

§ 501 HGB Haftung für andere

§ 503 HGB Schadenfeststellungskosten

§ 504 HGB Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden

§ 505 HGB Rechnungseinheit

§ 506 HGB Außervertragliche Ansprüche

§ 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 508 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 509 HGB Ausführender Verfrachter

§ 510 HGB Schadensanzeige

§ 511 HGB Verlustvermutung

§ 512 HGB Abweichende Vereinbarungen

§ 520 HGB Befolgung von Weisungen

§ 521 HGB Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements

§ 523 HGB Haftung für unrichtige Konnossementsangaben

§ 536 HGB Anwendungsbereich

§ 539 HGB Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 542 HGB Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 546 HGB Ausführender Beförderer

§ 547 HGB Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 548 HGB Konkurrierende Ansprüche

§ 549 HGB Schadensanzeige

§ 550 HGB Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

§ 551 HGB Abweichende Vereinbarungen

§ 577 HGB Höhe des Bergelohns

§ 590 HGB Bemessung der Vergütung

§ 592 HGB Verteilung

§ 596 HGB Gesicherte Forderungen

§ 598 HGB Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger

§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist

§ 607 HGB Beginn der Verjährungsfristen

§ 609 HGB Vereinbarungen über die Verjährung

ErbStG 13a
ErbStR 13a.4 13a.8 13a.10
LStR 
R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

BewG 137 202
EStH 2a 4.2.1 4.2.9 4.2.15 4.3.2.4 4.5.2 4.6 4.8 5.3 5.7.1 6.2 6.7 6.8 7.4 10.6 10d 13a.2 15.3 15.7.5 15.8.1 15.8.3 15.8.6 15.9.4 15.9.5 15.10 15a 15b 16.4 16.10 17.4 17.5 17.7 17.8 18.1 20.1 20.2 21.2 21.7 22.1 22.8 23 24.1 32b 33.1.33.4 44a 46.2 46.3 49.1 55
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen

GewStH 2.1.6 2.3.1 2.6.1 2.7 3.14 7.1.1 7.1.3 7.1.4 7.1.5 8.4 8.6 9.4 10a.1 10a.2 10a.3.1 10a.3.2 10a.3.3 10a.4 35b.1
KStH 6 7.1 8.5 8.8 8.9 8.10 8.12 8b 8c 9 11 14.5 14.7 14.8 15 17 22 27 31.2
LStH 9.1 9.8 9.9 9.10 19.3 39b.6 40b.1
ErbStH E.7.4.1 B.97.1 B.97.3 B.163.8
AStG 8 10
GrStR 38
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung

BGB 55a 255 354 357 357b 616 675l 675m 701 702 702a 703 707 721 722 729 735 739 740 804 925 925a 926 927 928 929 929a 930 931 932 932a 933 934 935 936 937 938 939 940 941 942 943 944 945 946 947 948 949 950 951 952 953 954 955 956 957 958 959 960 961 962 963 964 965 966 967 968 969 970 971 972 973 974 975 976 977 978 979 980 981 982 983 984 1238 1435

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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