Sonderabschreibung (Sonder-AfA) + Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG
Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen:
Der Begriff Sonderabschreibung bezeichnet im Steuerrecht Abschreibungen, die aufgrund steuerlicher Sondervorschriften vorgenommen werden.
Eine Sonderabschreibung sollte in Anspruch genommen werden, um die steuerliche Belastung zu reduzieren. Hier sind einige Situationen, in denen eine Sonderabschreibung möglich sein kann:
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Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG: Bei Neubauten von Mietwohnungen, die nach dem 31. August 2018 angeschafft oder hergestellt wurden und für die bis zum 31. Dezember 2021 ein Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige erstattet wurde, kann eine Sonderabschreibung von 5 Prozent der Bemessungsgrundlage in den ersten vier Jahren nach Anschaffung oder Herstellung in Anspruch genommen werden.
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Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG: Kleine und mittelständische Unternehmen können einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen, um in den kommenden Jahren ihre Steuerlast zu reduzieren. Hierbei können bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestimmte Investitionen als Abzugsbetrag geltend gemacht werden.
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Sonderabschreibung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung nach § 7h EStG: Bei bestimmten Wirtschaftsgütern, die aufgrund von besonderen Umständen einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Es ist wichtig, die genauen Voraussetzungen für die jeweilige Sonderabschreibung zu kennen und diese ordnungsgemäß zu beantragen.
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen:
Der Investitionsabzugsbetrag und Sonder-AfA nach § 7 g EStG ist ein hervorragendes Instrument der Steuergestaltung:: Durch die Inanspruchnahme kommt es zu einer Steuerstundung mit entsprechenden die Liquiditäts- und Zinsvorteilen.
Für diese Wirtschaftsgüter darf die Sonderabschreibung beansprucht werden:
- Neue und bewegliche Wirtschaftsgüter.
- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- die vermietet oder ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden.
- Die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % betragen.
Bei Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsgutes (neu oder gebraucht) können neben der normalen AfA (linear bzw. degressiv) im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen von insgesamt 20% in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung der höchstzulässigen Sonder-AfA kann innerhalb des Begünstigungszeitraums von 5 Jahren beliebig erfolgen. Die Sonder-AfA von 20 % kann bereits im ersten Jahr in voller Höhe und nicht nur zeitanteilig in Anspruch genommen werden. Die Neuberechnung der AfA erfolgt erst nach Ende des Begünstigungszeitraums von 5 Jahren. Die verbleibende Restbuchwert wird also im 6. Jahr linear abgeschrieben.
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Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre. Die Sonderabschreibung von 20 % kann im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 4 Jahren beansprucht werden. Freie Wahl: Die Sonderabschreibung von 20 % kann nach Belieben auf 5 Jahre verteilt werden.
Beispiel Ein Unternehmer hat im Januar 2021 einen neuen Firmenwagen erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. Die Anschaffungskosten betragen 30.000 EUR und die private Nutzung beträgt in den Jahren 2021 und 2022 jeweils nicht mehr als 10 %, sodass er die Sonderabschreibung geltend machen kann.
Anschaffung im Januar 2021 lineare Abschreibung in 2021 Sonderabschreibung |
30.000 EUR 5.000 EUR 6.000 EUR |
Wert am 31.12.2021 Abschreibung in 2022 |
19.000 EUR 5.000 EUR |
Wert am 31.12.2022 Abschreibung in 2023 |
14.000 EUR 5.000 EUR |
Wert am 31.12.2023 Abschreibung in 2024 |
9.000 EUR 5.000 EUR |
Wert am 31.12.2024 Abschreibung in 2025 |
4.000 EUR 3.999 EUR |
Wert am 31.12.2025 (Restwert) | 1 EUR |
Beispiel 2: Für den o.g. Firmenwagen kann die 20 %ige Sonderabschreibung auch noch im Jahr 05 beansprucht werden. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme in den Jahren 2021 und 2022 vorlagen.
Anschaffung im Januar 2021 für | 30.000 EUR |
Lineare Abschreibung | 5.000 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 2021 | 25.000 EUR |
Abschreibung im Jahr 2022 | 5.000 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 2022 | 20.000 EUR |
Abschreibung im Jahr 2023 | 5.000 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 2023 | 15.000 EUR |
Abschreibung im Jahr 2024 | 5.000 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 2024 | 10.000 EUR |
Sonderabschreibung 20 % im Jahr 2025 | 6.000 EUR |
Abschreibung im Jahr 2025 | 3.999 EUR |
Wert am 31.12. des Jahres 2025 | 1 EUR |
Hinweis: Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.07.2020 – III R 62/19, BFHE 271, 71).
Bemessungsgrundlage bei Inanspruchnahme degressiver AfA: Ist neben den Sonderabschreibungen die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen worden, mindern die Sonderabschreibungen und die degressive AfA den jeweiligen Buchwert des Wirtschaftsgutes und damit die Bemessungsgrundlage für die degressive AfA in den darauf folgenden Jahren des Begünstigungszeitraums. Beim Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA noch innerhalb des Begünstigungszeitraums ist die lineare AfA für den verbleibenden Begünstigungszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berechnen.
Ab 2020 gilt, dass die Sonderabschreibung von 20 % nur genutzt werden darf, wenn im Vorjahr die Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschritten wurde. Auf die Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) kommt es ab 2020 nicht mehr an.
Die Neuregelungen zu der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren. Bis zum 31.12.2019 betrug die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern betrug 100.000 €. Ab dem 1.1.2020 gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € für die Sonderabschreibung. Diese Änderung gilt auch für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (Siehe auch Investitionsabzugsbetrag).
Existenzgründer können die Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG in Anspruch nehmen, auch wenn sie keine Rücklage dafür gebildet haben. Die Regelung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG hat für Existenzgründer keine Bedeutung. Ein Steuerpflichtiger kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen, wenn er kein Existenzgründer i.S.v. § 7g Abs. 7 EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte. Diesem Ergebnis steht § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (vgl. nunmehr: § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des Kleinunternehmerförderungsgesetzes) nicht entgegen.
Existenzgründer können die Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG in Anspruch nehmen, auch wenn sie keine Rücklage dafür gebildet haben. Die Regelung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG hat für Existenzgründer keine Bedeutung. Die durch das StEntlG 1999 in das EStG eingefügte Regelung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG, die für nach dem 31.12.2000 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen davon abhängig macht, dass zuvor eine Rücklage gebildet worden ist, ist einschränkend dahin auszulegen, dass für die im Jahr der Betriebseröffnung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter auch ohne vorherige Rücklagenbildung eine Sonderabschreibung möglich ist.
§ 7g EStG sollte als Element der Mittelstandsförderung die Liquidität und die Eigenkapitalbasis der begünstigten Betriebe nach inländischen Investitionen stärken. Allerdings beschränkte das Steuerentlastungsgesetz 1999 ff (BGBl I 1999, 402; BStBl I 1999, 304) die Begünstigung nach Absatz 1 auf solche – nach dem 31.12.2000 angeschafften oder hergestellten – Wirtschaftsgüter, für die zuvor eine Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden war (Blümich/Brandis, § 7g EStG, Rz. 10, 13 m.w.N.). Bedeutet die Anschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlagen den Beginn des Betriebs, so könnten für diese Betriebsgrundlagen nach dem Wortlaut des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG keine Rücklagen gebildet werden. Dadurch würde freilich für Neugründungen der Förderungszweck des § 7g Abs. 1 EStG vereitelt. Die einschränkende Regelung in Absatz 2 Nr. 3 ist deshalb einengend dahin auszulegen, dass für die im Betriebseröffnungsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter auch ohne vorherige Rücklagenbildung eine Sonderabschreibung möglich ist. Nach Auffassung des Senats ist der Gesetzeswortlaut insoweit nicht zwingend. Der Gesetzgeber wollte durch die Neuregelung Betriebe dazu anhalten, vor Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen die gemäß den Absätzen 3 bis 7 zulässigen Rücklagen auch wirklich zu bilden; es ist nicht zu erkennen, dass er zugleich Neugründungen generell von der Begünstigung des Absatzes 1 ausnehmen wollte (vgl. dazu Schmidt/Drenseck, EStG, 22, Aufl., § 7g Rz. 23; Lambrecht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rdnr. C 60 m.w.N.). Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung auch durch das bereits erwähnte Urteil in BFH/NV 2002, 1097 bestärkt. Diese Entscheidung ist zwar, wie das Finanzamt zutreffend anmerkt, noch zur Rechtslage vor Einfügung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG und zur Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ergangen; es macht aber deutlich, dass vom Gründer eines Unternehmens nichts im Betriebseröffnungsjahr (noch) Unmögliches verlangt werden kann. FG München Urteil vom 25.09.2003 - 5 K 1943/03 (veröffentlicht am 25.11.2003)
Keine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG neben der Poolabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter: Wird die Sammelpostenmethode nach § 6 Abs. 2a EStG (Poolabschreibung) gewählt, können daneben keine Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden. Bei dem GWG-Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG können neben der Poolabschreibung keine Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden. Die Regelung des § 6 Abs. 2a EStG verdrängt als lex specialis die Abschreibungen nach § 7 ff EStG. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut 150 EUR nicht übersteigen. Nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG ist für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut 150 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG). So können nach § 7g Abs. 5 EStG bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Jedoch handelt es sich bei dem Sammelposten nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sondern um einen Posten eigener Art bzw. eine Rechengröße innerhalb des Anlagevermögens, der bzw. die die Zusammenfassung vieler gleicher oder unterschiedlicher Wirtschaftsgüter enthält (vgl. R 6.13 Abs. 6 Satz 1 EStR 2012; Kleinle/Dreixler in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Stand Dezember 2011, § 6 Rz. 1303). Selbst wenn – ggf. eine juristische Sekunde – vor der Bildung des Sammelpostens im Investitionsjahr ein oder mehrere abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens noch einer gesonderten Abschreibung zugänglich wären, verdrängt die Regelung des § 6 Abs. 2a EStG jedenfalls als lex specialis die Abschreibungen nach § 7 ff EStG (so auch Kulosa in Schmidt, EStG, 32. Auflage 2013, § 6 Rz. 605 / § 7g Rz. 41; und Kleinle/Dreixler in Hermann/Heuer/Raupach Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Stand Dezember 2011, § 6 Rz. 1307; a.A. Pohl in DStR 2008, 2302, 2304; Lambrecht in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 11. Auflage 2012, § 7g Rz. 44 unter Hinweis auf Pohl; Wendt in FR 2008, 598, 603).FG München Gerichtsbescheid vom 19.12.2013 - 10 K 1076/12 (veröffentlicht am 10.02.2014)
Führt der Steuerpflichtige seinen Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fort, so kann er für nach der Verpachtung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.
Betriebe, deren Tätigkeit in der langfristigen Vermietung von Wirtschaftsgütern besteht, können keine Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch nehmen. Die von § 7g EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale „Betrieb“ und „Betriebsstätte“ verlangen eine aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit. Danach ist die Verbleibensvoraussetzung nur erfüllt, wenn der Investor das angeschaffte Wirtschaftsgut tatsächlich selbst eigenbetrieblich nutzt, indem er unter Einsatz dieses Betriebsvermögens als Händler, Produzent oder Dienstleistender tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 X R 4/99, BStBl II 2002, 136; BFH-Beschluss vom 19.11.2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; Schmidt/Kulosa, EStG, § 7g Rz. 10, 12). Wenn § 7g Abs. 2 Nr. 2 a EStG voraussetzt, dass das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr lang „in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs“ verbleibt, so wird hierdurch der den Anforderungen des vorangegangenen § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechende Betrieb des Steuerpflichtigen selbst als Tatbestandsmerkmal in Bezug genommen. Die Auslegung der Begriffe „Betrieb“ und „Betriebsstätte“ dahin, dass es sich um einen „aktiven“ Betrieb (eine „aktive“ Betriebsstätte) handeln muss, folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Mit ihr will der Gesetzgeber Investitionen und insbesondere Existenzgründungen fördern. Die Wettbewerbssituation der geförderten Betriebe soll verbessert, ihre Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und ihre Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden (vgl. BT-Drucksache 11/257, S. 8 f.; 11/285, S. 45, 48; im Einzelnen Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 7g Rdnr. A 1, A 19 ff.). Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es, die bloße langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern nicht in den Anwendungsbereich des § 7g EStG einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 X R 4/99, BStBl II 2002; BT-Drucksache 10/336, S. 26; Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 7g Rdnr. A 21 und C 24; Schmidt/Kulosa, EStG, § 7g Rz. 12; Roland in Bordewin/Brandt, EStG § 7g Rz. 32, 40; BMF-Schreiben vom 25.02.2004 IV A 6 - S 2183 b - 1/ 04, BStBl I 2004, 337). Etwas anderes gilt nur für die kurzfristige Vermietung, wie zum Beispiel von Mietwägen (vgl. Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 7g Rdnr. A 21 und C 24; Schmidt/Kulosa, EStG, § 7g Rz. 12).
Mehr Infos unter Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG:
Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau
Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % p.a. eingeführt. Sie können unter den Voraussetzungen (s.u.) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. So können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % (4x 20 % + 4 x 2 %) der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt.
Hinweis: Die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen nicht mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen. Außerdem ist die Regelung auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt und spätetestens bis 2026.
Mehr Infos unter Sonderabschreibungen für Mietwohnungen
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R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
Allgemeines
(1) 1Die Vorschriften des § 7a EStG sind auch auf alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen anzuwenden, die ihre Rechtsgrundlage nicht im Einkommensteuergesetz haben. 2 § 7a EStG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn oder soweit dies in der jeweiligen Vorschrift über die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen ausdrücklich bestimmt ist.
Begünstigungszeitraum
(2) 1Der Begünstigungszeitraum i. S. d. § 7a Abs. 1 Satz 1 EStG umfasst die in der jeweiligen Vorschrift bestimmte Anzahl von Jahren. 2Er verkürzt sich bei den Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 3 FördG und bei den erhöhten Absetzungen auf die Jahre, in denen die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen tatsächlich vorgenommen worden sind. 3Der Begünstigungszeitraum für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten endet mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung nachträglicher Herstellungsarbeiten vorangeht. 4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung beginnt ein neuer Begünstigungszeitraum für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Begünstigungszeitraum
(3) 1Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. d. § 7a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG sind im Jahr ihrer Entstehung so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden. 2 § 7a Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden, wenn nachträgliche Herstellungskosten selbständig abgeschrieben werden, z. B. nach den §§ 7h oder 7i EStG oder nach § 4 Abs. 3 FördG , oder wenn nachträgliche Herstellungsarbeiten so umfassend sind, dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht (> R 7.3 Abs. 5 ).
Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Begünstigungszeitraum
(4) 1Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. d. § 7a Abs. 1 Satz 3 EStG sind im Jahr der Minderung so zu berücksichtigen, als wäre die Minderung zu Beginn des Jahres eingetreten. 2Zuschüsse mindern die Bemessungsgrundlage im Jahr der Bewilligung des Zuschusses. 3Wird ein Zuschuss zurückgezahlt, ist der Rückforderungsbetrag im Jahr des Entstehens der Rückforderungsverpflichtung der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten Absetzungen und für die Sonderabschreibungen hinzuzurechnen und so zu berücksichtigen, als wäre der Betrag zu Beginn des Jahres zurückgefordert. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß
1. |
bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung und |
2. |
bei Ermittlung der Einkünfte durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. |
Anzahlungen auf Anschaffungskosten
(5) 1>Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Zahlungen, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrages (> R 7.2 Abs. 5 ) und vor der Lieferung eines Wirtschaftsgutes auf die endgültigen Anschaffungskosten geleistet werden, soweit sie diese nicht übersteigen. 2Ohne Bedeutung ist, ob die Zahlungen verzinst werden oder zu einer Kaufpreisminderung führen. 3Anzahlungen auf die Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks sind jeweils nach dem voraussichtlichen Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen. 4Keine Anzahlungen sind >willkürlich geleistete Zahlungen. 5Zahlungen können auch dann willkürlich sein, wenn sie vertraglich vereinbart sind. 6Eine Zahlung gilt nicht als willkürlich, wenn das Wirtschaftsgut spätestens im folgenden Jahr geliefert wird. 7Bei Erwerb eines Gebäudes ist die Willkürlichkeit von Zahlungen auch nicht anzunehmen, soweit im Jahr der Zahlung und im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich eine Gegenleistung erbracht wird, die die Anforderung eines Teilbetrags nach § 3 Abs. 2 MaBV rechtfertigen würde. 8Soweit die Zahlungen willkürlich sind, sind sie in dem Jahr als Anzahlung zu berücksichtigen, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Anforderung eines entsprechenden Teilbetrags nach § 3 Abs. 2 MaBV voraussichtlich gerechtfertigt wäre. 9Keine Anzahlungen sind auch Zahlungen auf ein Treuhand- oder Notaranderkonto sowie Zahlungen, die im Interesse des Stpfl. einem Konto gutgeschrieben werden, über das der Zahlungsempfänger nicht frei verfügen kann. 10Keine Anzahlungen sind deshalb Zahlungen, die der Stpfl. unter der Bedingung geleistet hat, dass das Konto des Zahlungsempfängers zugunsten des Stpfl. gesperrt ist. 11 Die Anerkennung einer Zahlung als Anzahlung wird jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Stpfl. bedingungslos gezahlt und der Zahlungsempfänger über den Zahlungsbetrag verfügt hat, indem er seine Kaufpreisforderung abgetreten oder das Konto verpfändet hat, z. B. um eine Bankbürgschaft zugunsten des Stpfl. zu erhalten. 12Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Abtretung oder Verpfändung vor oder nach dem Zeitpunkt der Zahlung wirksam geworden ist.
Teilherstellungskosten
(6) 1Zu den >Teilherstellungskosten eines Gebäudes gehören auch die Aufwendungen für das bis zum Ende des Wirtschaftsjahres auf der Baustelle angelieferte, aber noch nicht verbaute Baumaterial. 2Unerheblich ist, ob in dem Wirtschaftsjahr bereits Zahlungen für Teilherstellungskosten geleistet sind. 3Auch bei Teilzahlungen an einen Unternehmer, der beauftragt ist, ein Bauobjekt als Generalunternehmer zu einem Festpreis herzustellen, bemessen sich die AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur nach den tatsächlich entstandenen Teilherstellungskosten. 4Soweit sich die Zahlungen am Baufortschritt ausrichten, können sie aus Vereinfachungsgründen als Anhaltspunkt für die Höhe der entstandenen Teilherstellungskosten dienen.
Kumulationsverbot
(7) Das Kumulationsverbot nach § 7a Abs. 5 EStG bezieht sich nicht auf die Fälle, in denen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten Gegenstand einer eigenen Abschreibungsvergünstigung sind und sowohl für das Wirtschaftsgut in seinem ursprünglichen Zustand als auch für die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten Abschreibungsvergünstigungen auf Grund verschiedener Vorschriften in Betracht kommen.
Verlustklausel
(8) 1Die Verlustklausel des § 7a Abs. 6 EStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.6.1979 (BGBl. I S. 721, BStBl I S. 379) ist im Rahmen der Übergangsregelung zu § 15a EStG ( § 52 Abs. 22 und 33 EStG ) weiter anzuwenden, und zwar wegen der Betriebsbezogenheit der Verlustklausel auf das gesamte Betriebsergebnis. 2Im Rahmen dieser Übergangsregelung ist die Verlustklausel bei allen erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen anzuwenden, die für zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, soweit die Anwendung der Verlustklausel nicht ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen worden ist.
AfA bei Gebäuden nach Ablauf des Begünstigungszeitraums
(9) 1Bei Gebäuden, für die Sonderabschreibungen nach § 58 Abs. 1 EStG , nach § 3 ZRFG, nach den §§ 3 und 4 FördG oder nach § 76 EStDV a. F. oder erhöhte Absetzungen nach oder § 14a Abs. 4 oder § 14d Abs. 1 Nr. 2 oder § 15 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG oder nach § 14a BerlinFG 1976 i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.2.1976 (BGBl. I S. 353, BStBl I S. 102) und den vorherigen Fassungen dieser Vorschrift vorgenommen worden sind, ist die lineare AfA in Anlehnung an § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG nach einem um den Begünstigungszeitraum verminderten Abschreibungszeitraum von 25 Jahren, 33 Jahren, 40 Jahren oder 50 Jahren zu bemessen. 2In den Fällen des § 76 EStDV a. F. ist die Restwertabschreibung höchstens nach dem um den Begünstigungszeitraum verminderten Abschreibungszeitraum von 30 Jahren (§ 76 Abs. 4 Satz 3 EStDV a. F.) zu bemessen. 3 Die Regelung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Restwert nach Ablauf eines Begünstigungszeitraums den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen ist (z. B. § 7b Abs. 2 Satz 3 , § 7c Abs. 5 Satz 1 EStG , § 82a Abs. 1 Satz 2 EStDV ) oder nach einem festen Prozentsatz abzuschreiben ist (z. B. § 7b Abs. 1 Satz 2 EStG ).
AfA bei anderen Wirtschaftsgütern nach Ablauf des Begünstigungszeitraums
(10) 1Die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist bei Beginn der Restwertabschreibung neu zu schätzen. 2Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn für die weitere Bemessung der AfA die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes als Restnutzungsdauer zugrunde gelegt wird. 3Wurden für ein Wirtschaftsgut neben den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG AfA nach § 7 Abs. 2 EStG vorgenommen, kann dieses auch nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums weiterhin nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden.
Inanspruchnahme von Sonder-AfA nach Wechsel von der degressiven zur linearen AfA: Gemäß § 7a Abs. 4 EStG sind bei Wirtschaftsgütern, für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, die AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG, also linear, anzusetzen. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass es an dieser Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung fehlt, wenn der Steuerpflichtige das angeschaffte Wirtschaftsgut gemäß § 7 Abs. 2 EStG zunächst degressiv abschreibt, sodann aber im Jahr der Sonderabschreibung in Einklang mit § 7 Abs. 3 EStG zur linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG übergeht. BFH Beschluss vom 23.04.2003 - I B 11/03 (NV)
Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach Vornahme degressiver AfA; Wahlmöglichkeit bei Bilanzberichtigung: Die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für das betreffende Wirtschaftsgut in früheren Jahren eine AfA in fallenden Jahresbeträgen vorgenommen wurde. Eine Bilanz kann auch dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden, wenn ein darin enthaltener Ansatz nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sondern nur gegen steuerrechtliche Vorschriften verstößt. Kann eine Bilanz auf verschiedenen Wegen berichtigt werden, so obliegt die Auswahl des Korrekturwegs dem Unternehmer. BFH Urteil vom 14.03.2006 - I R 83/05 (veröffentlicht am 02.08.2006)
Mehr Infos zur AfA:
- Sonder-AfA für Immobilien
- Denkmal-AfA (Sonderabschreibungen)
- Degressive Abschreibung etc.
- Teilwertabschreibungen
- Abschreibung - Anlagevermögen im Handelsrecht
- Abschreibung - Anlagevermögen im Steuerrecht
- Abschreibung - Umlaufvermögen im Handelsrecht
- Abschreibung - Umlaufvermögen im Steuerrecht
- Gebäudeabschreibung
Rechtsgrundlagen zum Thema: Sonderabschreibungen
EStGEStG § 6 Bewertung
EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
EStG § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
EStR
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung
EStR R 6.3 Herstellungskosten
EStR R 6.12 Bewertung von Entnahmen und Einlagen
EStR R 6b.1 Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter i. S. d. § 6b EStG
EStR R 7.4 Höhe der AfA
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen
EStR R 21.6 Miteigentum und Gesamthand
EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
EStDV 81 82f
AEAO
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
BewG 202
EStH 4.4 6c 7a 11 18.2