Erbschaftsteuer berechnen 2026 – Freibeträge nutzen, Steuern vermeiden
Mit unserem Erbschaftsteuer-Rechner ermitteln Sie in wenigen Sekunden, wie viel Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer in Ihrem Fall anfällt – inklusive aller Freibeträge, Steuerklassen und gestaffelten Steuersätze. Stand: 2026 (aktuelle Rechtslage nach dem Jahressteuergesetz 2024).
Inhalt:
- Erbschaftsteuer-Rechner
- So wird die Erbschaftsteuer berechnet
- Steuerklassen & Freibeträge (Tabelle)
- Erbschaftsteuersätze nach § 19 ErbStG (Tabelle)
- Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer – Grundlagen
- Steuertipps: So sparen Sie Erbschaftsteuer
- Aktuelle Rechtsprechung & Gesetzesänderungen
- Häufige Fragen (FAQ)
Erbschaftsteuer-Rechner
Der Rechner berücksichtigt automatisch die unterschiedlichen Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad, die Steuerklassen I, II und III sowie die gestaffelten Steuersätze nach Höhe des Erwerbs.
Zusätzlich finden Sie auf dieser Seite praktische Steuertipps, wie Sie Erbschaftsteuer reduzieren oder ganz vermeiden können – insbesondere bei Immobilien, Betriebsvermögen und Schenkungen.
Erbschaftssteuer Rechner
So wird die Erbschaftsteuer berechnet
Vereinfacht läuft die Berechnung der Erbschaftsteuer immer in diesen fünf Schritten ab:
- Ermittlung des gesamten Vermögensanfalls (z. B. Immobilien, Geld, Wertpapiere).
- Abzug von Schulden und Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Bestattungskosten).
- Abzug der persönlichen Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG).
- Bestimmung der Steuerklasse (I, II oder III, § 15 ErbStG).
- Anwendung des passenden Steuersatzes auf den steuerpflichtigen Erwerb (§ 19 ErbStG).
Genau diese Schritte bildet auch der Erbschaftsteuer-Rechner für Sie nach.
Prüfschema (für Steuerberater, Studierende & Klausurvorbereitung)
Das folgende Schema richtet sich an steuerliche Profis und die Klausurvorbereitung. Mandanten, die nur ein Gefühl für die Steuerlast brauchen, kommen mit dem Rechner oben aus.
Schema für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
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Steuerpflicht (Vorspann)
- Sachliche Steuerpflicht, § 1 Abs. 1 i. V. m. §§ 3–8 ErbStG
- Persönliche Steuerpflicht, § 2 ErbStG
- Entstehung der Steuer, § 9 ErbStG = Bewertungsstichtag, § 11 ErbStG
- Steuerklasse des Erwerbers, § 15 Abs. 1 ErbStG
- Steuerschuldnerschaft, § 20 ErbStG
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Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs & der festzusetzenden Steuer
- § 10 ErbStG i. V. m. § 12 ErbStG unter Heranziehung des BewG
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Ermittlung des Werts des Vermögensanfalls
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Bewertung des übergehenden Vermögens, § 12 ErbStG
- übriges Vermögen, Grundbesitz, Betriebsvermögen, ausländisches Vermögen
- sachliche Steuerbefreiungen, §§ 13, 13a–13d ErbStG
- Wert des gesamten Vermögensanfalls
-
Bewertung des übergehenden Vermögens, § 12 ErbStG
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Ermittlung des Werts der Bereicherung
- Erwerb von Todes wegen: abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 5–9 ErbStG
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Schenkung unter Lebenden:
- Vollschenkung: ggf. Erwerbsnebenkosten (H E 10.7 ErbStH)
- gemischte Schenkung / Schenkung unter Auflage: Gegenleistungen bzw. Auflagen sowie ggf. Erwerbsnebenkosten
- Wert der Bereicherung
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Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
- persönlicher Freibetrag, § 16 ErbStG
- Versorgungsfreibetrag, § 17 ErbStG (nur Erwerb von Todes wegen)
- Abrundung auf volle 100 €, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG
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Ermittlung der festzusetzenden Steuer
- steuerpflichtiger Erwerb × Steuersatz, § 19 Abs. 1 und ggf. Abs. 3 ErbStG (Härteausgleich)
- ggf. Entlastungsbetrag für Betriebsvermögen in StKl II/III, § 19a ErbStG
- festzusetzende Erbschaft-/Schenkungsteuer
Steuerklassen & persönliche Freibeträge (§§ 15, 16 ErbStG)
Steuerklassen im Überblick
- Steuerklasse I: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel (wenn die Eltern verstorben sind), Urenkel sowie Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen.
- Steuerklasse II: Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedener Ehegatte oder Ex-Lebenspartner.
- Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber (z. B. Freunde, Lebensgefährte ohne Ehe/Lebenspartnerschaft, juristische Personen) sowie Zweckzuwendungen.
Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG)
| Verwandtschaftsverhältnis | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Enkel bei vorverstorbenen Eltern | I | 400.000 € |
| Übrige Enkel | I | 200.000 € |
| Urenkel sowie Eltern/Großeltern im Erbfall | I | 100.000 € |
| Eltern/Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Neffen/Nichten u. a. | II | 20.000 € |
| Alle übrigen Erwerber & Zweckzuwendungen | III | 20.000 € |
Wichtig: Eltern und Großeltern erhalten im Erbfall 100.000 €, bei einer Schenkung dagegen nur 20.000 €. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden – ein zentraler Hebel der vorweggenommenen Erbfolge.
Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG, nur Erwerb von Todes wegen)
- Überlebender Ehegatte / Lebenspartner: 256.000 €
- Kinder bis 27 Jahre – gestaffelt nach Alter: bis 5 Jahre 52.000 €, bis 10 Jahre 41.000 €, bis 15 Jahre 30.700 €, bis 20 Jahre 20.500 €, bis 27 Jahre 10.300 €.
Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert nicht der Erbschaftsteuer unterliegender Versorgungsbezüge (z. B. Witwen-/Waisenrente) gekürzt.
Steuerbefreiung für Hausrat & bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
- Steuerklasse I: Hausrat bis 41.000 € sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände (z. B. Pkw) bis 12.000 €.
- Steuerklasse II und III: Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände zusammen bis 12.000 €.
Erbschaftsteuersätze nach § 19 ErbStG (Tabelle)
Übersteigt die Bereicherung die Freibeträge, wird der übersteigende Betrag nach einem Stufentarif besteuert. Die Sätze reichen je nach Steuerklasse von 7 % bis 50 %. Maßgeblich ist der gesamte steuerpflichtige Erwerb – bei knappem Überschreiten einer Stufe greift der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis … | StKl I | StKl II | StKl III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Beispiel: Erbt ein Kind 600.000 €, sind nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € noch 200.000 € steuerpflichtig. Bei einem Satz von 11 % (StKl I, bis 300.000 €) ergibt das 22.000 € Erbschaftsteuer.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – das sollten Sie wissen
Wer ist steuerpflichtig?
- Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG): Besteuerung des Weltvermögens, wenn Erblasser oder Erwerber Inländer ist.
- Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG): Besteuerung nur des Inlandsvermögens, wenn weder Erblasser noch Erwerber Inländer sind.
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG): Spezialregelung bei Wegzug ins Ausland mit erweitertem Inlandsbezug.
Hinweis: In einigen EU-/EWR-Staaten fällt keine Erbschaftsteuer an (z. B. Österreich, Schweden). Dennoch kann in Deutschland eine Steuerpflicht entstehen, wenn ein Beteiligter Inländer ist oder Inlandsvermögen übertragen wird. Hier ist eine individuelle Prüfung wichtig.
Was wird besteuert?
Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer: Besteuert wird nicht der gesamte Nachlass, sondern der Erwerb des einzelnen Erben oder Beschenkten.
Als Erwerb von Todes wegen gelten insbesondere:
- Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche oder testamentarische Erbfolge),
- Erwerb durch Vermächtnis oder vermächtnisähnliche Ansprüche,
- Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteils,
- Schenkungen auf den Todesfall,
- Leistungen aus Lebensversicherungen aufgrund Verträgen zugunsten Dritter.
Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden (§ 7 ErbStG), wenn Schenker oder Beschenkter Inländer ist oder Inlandsvermögen übertragen wird. Auch Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) unterliegen grundsätzlich der Steuer, sind aber häufig nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG steuerfrei.
Die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG).
Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG)
Beim Erwerb durch Erbanfall können u. a. abgezogen werden:
- Schulden des Erblassers,
- Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche, Erbersatzansprüche,
- Bestattungskosten, Grabdenkmal, Grabpflege sowie Kosten der Nachlassabwicklung (dazu zählen auch Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten für die Erbschaftsteuererklärung und Nachlassregelung).
Aktualisiert (Stand 2026): Ohne Einzelnachweis wird ein Erbfallkosten-Pauschbetrag von 15.000 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) abgezogen. Der Betrag wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 von bisher 10.300 € angehoben und gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 1. Januar 2025 entsteht. Für frühere Erwerbe (bis 31.12.2024) gelten weiterhin 10.300 €. Die Pauschale wird je Erbfall nur einmal gewährt.
Wer zahlt die Steuer und wer erhebt sie?
Steuerschuldner ist immer der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter), nicht der Nachlass. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht den Bundesländern zu und wird von den Finanzämtern festgesetzt. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG), um eine Mehrfachnutzung der Freibeträge zu verhindern.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG (gesetze-im-internet.de)
- Bewertungsgesetz – BewG
- Erbschaftsteuer-Richtlinien – ErbStR / Hinweise ErbStH
- Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) – u. a. Anhebung des Erbfallkosten-Pauschbetrags auf 15.000 €
Steuertipps: So nutzen Sie Freibeträge & Gestaltungsspielräume
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht ist komplex, bietet aber viele legale Gestaltungsmöglichkeiten. Mit vorausschauender Planung lässt sich die Steuerbelastung oft deutlich senken.
1. Freibeträge alle 10 Jahre durch Schenkungen nutzen
Wer Vermögen frühzeitig durch Schenkungen überträgt, kann die persönlichen Freibeträge mehrfach ausschöpfen – alle zehn Jahre erneut.
2. Selbst genutztes Wohneigentum steuerfrei übertragen
Die Vererbung und – an Ehegatten/eingetragene Lebenspartner – auch die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG (Familienheim) vollständig steuerfrei sein.
3. Praxisbeispiel: Pflichtteil „von sich selbst“ geltend machen
- Ehepaar mit Berliner Testament (gegenseitige Alleinerben, Kind erbt nach dem Tod des Letztversterbenden).
- Vater verstirbt, Mutter wird Alleinerbin (zunächst meist steuerfrei).
- Bald darauf verstirbt die Mutter; das Kind erbt das gesamte Vermögen und überschreitet seinen Freibetrag – Erbschaftsteuer fällt an.
Gestaltung: Das Kind macht nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil gegenüber der Mutter geltend, obwohl es später ohnehin alles erbt.
Wirkung: Zivilrechtlich erlischt der Anspruch zwar durch Konfusion, steuerlich wird er nach § 10 Abs. 3 ErbStG jedoch weiter berücksichtigt und mindert den steuerpflichtigen Erwerb beim zweiten Erbfall.
Wichtig: Solche Gestaltungen hängen vom konkreten Testament, den Vermögenswerten und der zeitlichen Abfolge ab und sollten vorab beraten werden.
4. Betriebsvermögen verschonen
Für Betriebsvermögen und land-/forstwirtschaftliches Vermögen gelten besondere Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) und Stundungsregelungen, um Betriebe nicht durch die Steuerbelastung zu gefährden. Erwerber der StKl II/III erhalten zudem den Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG.
Aktuelles: Gesetzesänderungen & Rechtsprechung
Jahressteuergesetz 2024: Erbfallkosten-Pauschbetrag auf 15.000 €
Für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 1.1.2025 entsteht, beträgt der pauschale Abzug für Bestattungs-, Grabpflege- und Nachlassregelungskosten 15.000 € (zuvor 10.300 €). Ein Einzelnachweis ist insoweit nicht erforderlich; höhere tatsächliche Kosten können weiterhin nachgewiesen werden.
BFH: Abfindungszahlungen mindern den steuerpflichtigen Erwerb
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben als Nachlassverbindlichkeiten bzw. Erwerbsaufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden können – sowohl bei Erbschaften als auch bei Schenkungen. Zahlt etwa ein beschenkter Sohn 150.000 € Abfindung an seinen Bruder, um ein geschenktes Grundstück zu behalten, kann dies den steuerpflichtigen Erwerb mindern.
Weiterführende Themen
- Steuerfreies Wohneigentum (Familienheim)
- Steuerklassen & Steuerhöhe
- Doppelten Freibetrag nutzen
- Versorgungsfreibeträge
- Erbschaftsteuer & Immobilien
- Berliner Testament & Steuerfolgen
- Erbschaftsteuererklärung
- Weitere Steuerrechner
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer (FAQ)
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Der persönliche Freibetrag beträgt 500.000 € für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für übrige Enkel, 100.000 € für Eltern/Großeltern im Erbfall und 20.000 € für die Steuerklassen II und III (§ 16 ErbStG).
Wie hoch ist der Erbschaftsteuersatz?
Der Steuersatz ist gestaffelt und reicht von 7 % bis 30 % (Steuerklasse I), 15 % bis 43 % (Steuerklasse II) und 30 % bis 50 % (Steuerklasse III) – je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 19 ErbStG).
Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale 2026?
Für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 1.1.2025 entsteht, beträgt die Erbfallkostenpauschale 15.000 € (vorher 10.300 €), § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. Sie wird ohne Nachweis und nur einmal je Erbfall gewährt.
Können Freibeträge mehrfach genutzt werden?
Ja. Die persönlichen Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Das macht frühzeitige Schenkungen (vorweggenommene Erbfolge) steuerlich attraktiv.
Wer muss die Erbschaft beim Finanzamt anzeigen?
Jeder Erwerb ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen – auch dann, wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt. Banken, Versicherungen und Notare melden zwar ebenfalls, die eigene Anzeigepflicht bleibt aber bestehen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Stand: 2026.
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