Erbschaftsteuer berechnen – Freibeträge nutzen, Steuern vermeiden
Inhalt:
Mit unserem Erbschaftsteuer-Rechner können Sie schnell und einfach prüfen, wieviel Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer in Ihrem Fall anfällt.
Der Rechner berücksichtigt automatisch:
- die unterschiedlichen Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad,
- die Steuerklassen I, II und III,
- die gestaffelten Steuersätze nach Höhe des Erwerbs.
Zusätzlich finden Sie auf dieser Seite praktische Steuertipps, wie Sie Erbschaftsteuer reduzieren oder ganz vermeiden können – insbesondere bei Immobilien, Betriebsvermögen und Schenkungen.
Erbschaftssteuer Rechner
Überblick: Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?
Vereinfacht gesagt läuft die Berechnung immer in diesen Schritten:
- Ermittlung des gesamten Vermögensanfalls (z. B. Immobilien, Geld, Wertpapiere).
- Abzug von Schulden und Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Beerdigungskosten).
- Abzug der persönlichen Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad.
- Bestimmung der Steuerklasse (I, II oder III).
- Anwendung des passenden Steuersatzes auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb.
Genau diese Schritte bildet auch der Erbschaftsteuer-Rechner für Sie nach.
Prüfschema (für Fachleute & Studierende)
Das folgende Schema ist eher für steuerliche Profis, Studierende oder die Klausurvorbereitung gedacht. Wenn Sie als Mandant nur ein Gefühl für Ihre Steuerlast bekommen möchten, reicht in der Regel der Rechner oben aus – Sie können diesen Abschnitt dann überspringen.
Schema für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
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Steuerpflicht (Vorspann)
- Sachliche Steuerpflicht, § 1 Abs. 1 i. V. m. §§ 3–8 ErbStG
- Persönliche Steuerpflicht, § 2 ErbStG
- Entstehung der Steuer, § 9 ErbStG = Bewertungsstichtag, § 11 ErbStG
- Steuerklasse des Erwerbers, § 15 Abs. 1 ErbStG
- Steuerschuldnerschaft, § 20 ErbStG
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Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs & der festzusetzenden Steuer
- § 10 ErbStG i.V.m. § 12 ErbStG unter Heranziehung der einschlägigen Regelungen des BewG
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Ermittlung des Werts des Vermögensanfalls
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Bewertung des übergehenden Vermögens, § 12 ErbStG
- übriges Vermögen, Grundbesitz, Betriebsvermögen, ausländisches Vermögen
- Berücksichtigung sachlicher Steuerbefreiungen, §§ 13, 13a–13d ErbStG
- Wert des gesamten Vermögensanfalls
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Bewertung des übergehenden Vermögens, § 12 ErbStG
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Ermittlung des Werts der Bereicherung
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Erwerb von Todes wegen:
- abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 5–9 ErbStG
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Schenkung unter Lebenden:
- Vollschenkung: ggf. Erwerbsnebenkosten (H E 10.7 ErbStH)
- gemischte Schenkung / Schenkung unter Auflage: Gegenleistungen bzw. Auflagen sowie ggf. Erwerbsnebenkosten
- Wert der Bereicherung
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Erwerb von Todes wegen:
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Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs
- persönlicher Freibetrag, § 16 ErbStG
- Versorgungsfreibetrag, § 17 ErbStG (nur Erwerb von Todes wegen)
- steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung auf volle 100 €, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG)
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Ermittlung der festzusetzenden Erbschaft-/Schenkungsteuer
- steuerpflichtiger Erwerb × Steuersatz, § 19 Abs. 1 und ggf. Abs. 3 ErbStG
- festzusetzende Erbschaft-/Schenkungsteuer
Steuerklassen & persönliche Freibeträge
Steuerklassen (Überblick)
- Steuerklasse I: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel (wenn Eltern verstorben sind), Urenkel, Eltern und Großeltern (beim Erwerb von Todes wegen)
- Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedener Ehegatte oder Ex-Lebenspartner
- Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber (z. B. Freunde, Lebensgefährte ohne Ehe/Lebenspartnerschaft, juristische Personen) und Zweckzuwendungen
Persönliche Freibeträge gemäß § 16 ErbStG
Freibeträge im Überblick
- Ehegatte, eingetragener Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder, Enkel bei vorverstorbenen Eltern: 400.000 €
- Übrige Enkel: 200.000 €
- Urenkel, Eltern und Großeltern (im Erbfall): 100.000 €
- alle übrigen Erwerber & Zweckzuwendungen: 20.000 €
Diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden – ein wichtiger Hebel zur Steueroptimierung durch vorweggenommene Erbfolge (Schenkungen).
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – das sollten Sie wissen
Wer ist steuerpflichtig?
Persönliche Steuerpflicht
- Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG): Besteuerung des Weltvermögens, wenn Erblasser oder Erwerber Inländer ist.
- Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG): Besteuerung nur des Inlandsvermögens, wenn weder Erblasser noch Erwerber Inländer sind.
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG): Spezialregelung bei Wegzug ins Ausland mit erweitertem Inlandsbezug.
Hinweis
In einigen EU-/EWR-Staaten fällt keine Erbschaftsteuer an (z. B. Österreich, Schweden). Trotzdem können in Deutschland Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflichten entstehen, wenn Sie Inländer sind oder Inlandsvermögen übertragen wird. Hier ist eine individuelle Prüfung wichtig.
Was wird besteuert?
Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird nicht der gesamte Nachlass, sondern jeweils der Erwerb des einzelnen Erben oder Beschenkten.
Als Erwerb von Todes wegen gelten insbesondere:
- Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche oder testamentarische Erbfolge),
- Erwerb durch Vermächtnis oder vermächtnisähnliche Ansprüche,
- Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteils,
- Schenkungen auf den Todesfall,
- Leistungen aus Lebensversicherungen aufgrund Verträgen zugunsten Dritter.
Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, wenn Schenker oder Beschenkter Inländer ist oder Inlandsvermögen übertragen wird. Die Grundlagen finden sich in § 7 ErbStG.
Auch sog. Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) unterliegen grundsätzlich der Steuer, sind aber häufig nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG steuerfrei.
Die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände erfolgt nach dem Bewertungsgesetz .
Die Grundtatbestände der Erbschaftsteuer
- Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; §§ 3–6 ErbStG)
- Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; § 7 ErbStG)
- Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 8 ErbStG)
- Besteuerung von Familienvermögen in Stiftungen/Vereinen alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
Die Wertermittlung von Immobilien erfolgt je nach Objekt über Bodenrichtwerte (unbebaute Grundstücke) oder das Ertragswertverfahren (bebauter Grundbesitz). Es handelt sich um eine sog. Bedarfsbewertung, die nur im Steuerfall vorgenommen wird.
Beim Erwerb durch Erbanfall können u. a. folgende Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden:
- Schulden des Erblassers,
- Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche, Erbersatzansprüche,
- Bestattungskosten, Grabdenkmal, Grabpflege, Kosten der Abwicklung & Regelung.
Ohne Einzelnachweis kann hierfür ein Pauschbetrag von 10.300 € abgezogen werden.
Wer zahlt die Erbschaftsteuer?
Steuerpflichtig ist immer der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter), nicht der Nachlass als solcher. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer, damit Erbfälle nicht „steuerfrei vorweggenommen“ werden.
Erbschaftsteuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen, sofern der Erblasser oder der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs Inländer ist.
Wie hoch ist die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?
Die Steuerhöhe hängt ab von:
- der Höhe des Erwerbs nach Abzug aller Freibeträge,
- der Steuerklasse (I, II oder III),
- den jeweils geltenden Steuersätzen.
Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen (§ 16 ErbStG) gibt es:
-
einen Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder bis 27:
- 256.000 € für den überlebenden Ehegatten,
- 52.000 € bis 10.300 € je nach Alter des Kindes.
- besondere Freibeträge für Hausrat und bewegliche Gegenstände (z. B. Möbel, Kunst), die je nach Steuerklasse unterschiedlich hoch sind.
Eine Übersicht zu Steuersätzen & Freibeträgen finden Sie hier:
Gesetzliche Grundlagen & Verwaltungsanweisungen
Zentrale Rechtsgrundlagen sind:
- Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR)
Das Gesetz sieht umfangreiche Anzeigepflichten vor (z. B. für Banken, Notare, Versicherungen), damit Erwerbe nicht „übersehen“ werden. Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, um eine Mehrfachnutzung der Freibeträge zu verhindern.
Wer erhebt die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht den Bundesländern zu und wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.
Für den Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gibt es besondere Verschonungs- und Stundungsregelungen, um Betriebe nicht durch die Steuerbelastung zu gefährden.
Historische Entwicklung (für Interessierte)
Die Erbschaftsteuer hat eine lange Geschichte und wurde im Laufe der Zeit immer wieder angepasst – insbesondere im Hinblick auf Bewertung von Immobilien, Betriebsvermögen und Freibeträge. Für die heutige Praxis ist vor allem die aktuelle Rechtslage entscheidend. Wer größere Vermögen übertragen möchte, sollte nicht auf „alte Erfahrungen“ vertrauen, sondern die aktuelle Gesetzeslage prüfen lassen.
Tipps zur Erbschaftsteuer – so nutzen Sie Freibeträge & Gestaltungsspielräume
Steuertipps Erbschaft- & Schenkungsteuer: Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge – das deutsche Erbschaftsteuerrecht ist komplex, bietet aber auch viele Gestaltungsmöglichkeiten. Mit der richtigen Planung können Sie die Steuerbelastung oft deutlich senken.
Praxisbeispiel: Pflichtteil „von sich selbst“ geltend machen
Ein häufig zitierter Gestaltungstrick im Erbschaftsteuerrecht:
- Ehepaar mit Berliner Testament (gegenseitige Alleinerben, Kind erbt nach dem Tod des Letztversterbenden).
- Vater verstirbt, Mutter wird Alleinerbin (zunächst meist steuerfrei).
- Bald darauf verstirbt die Mutter, das Kind erbt das gesamte Vermögen.
- Der Nachlass der Mutter übersteigt den Freibetrag des Kindes – Erbschaftsteuer fällt an.
Gestaltung: Das Kind macht nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil (gegenüber der Mutter) geltend, obwohl es später ohnehin alles erbt.
Wirkung:
- zivilrechtlich erlischt der Anspruch zwar durch „Konfusion“,
- steuerlich wird er nach § 10 Abs. 3 ErbStG jedoch weiter berücksichtigt.
Der Pflichtteilsanspruch mindert damit den steuerpflichtigen Erwerb beim Erbfall nach der Mutter – die Steuer kann so deutlich sinken oder ganz entfallen.
Wichtig: Solche Gestaltungen sind komplex und hängen vom genauen Testament, den Vermögenswerten und der zeitlichen Abfolge ab. Sie sollten in jedem Fall vorher beraten und rechtlich wie steuerlich geprüft werden.
Steuertipp: Die Vererbung und die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei sein.
Aktuelles + weitere Infos
Aktuelle Rechtsprechung zur Minderung der Steuer durch Abfindungszahlungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung möglicher Herausgabeansprüche von Erben oder Nacherben als Nachlassverbindlichkeiten bzw. Erwerbsaufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen sein können – sowohl bei Erbschaften als auch bei Schenkungen.
Beispiel: Ein Sohn erhält von seiner Mutter ein Grundstück geschenkt. Nach ihrem Tod macht der Bruder Herausgabeansprüche geltend. Der beschenkte Sohn zahlt 150.000 € als Abfindung, damit er das Grundstück behalten kann. Diese Zahlung kann nach der BFH-Rechtsprechung den steuerpflichtigen Erwerb mindern.
Fazit: In Konfliktfällen kann eine Abfindungszahlung an Miterben steuerlich entlastend wirken. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
- Was unterliegt der Erbschaftsteuer?
- Was ist steuerfrei?
- Steuerfreies Wohneigentum
- Steuerklassen & Steuerhöhe
- Erbschaftsteuersatz – Übersicht
- Wie hoch ist der Erbschaftsteuersatz?
- Freibetragsübersicht
- Doppelten Freibetrag nutzen
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