Erbschaftssteuer berechnen



Erbschaftssteuer berechnen

Berechnen Sie schnell & einfach mit dem online Rechner wieviel Erbschaftssteuer Sie bezahlen müssen: Der Erbschaftsteuer Rechner berechnet wie hoch die Erbschaftssteuer bei Erbschaft und Schenkung ist. Der Rechner berücksichtigt die unterschiedlichen Freibeträge und Steuersätze je nach den Steuerklassen. Außerdem finden Sie hier Steuertipps, wie Sie die Erbschaftssteuer umgehen können und Immobilien.


Erbschaftssteuer Rechner

Verwandtschaft zum Erblasser

Hausrat
Euro
Vermögen: Geld etc.
Euro

Selbst genutztes Wohneigentum
Euro
Quadratmeterzahl (qm)
 m²  

Immobilien (Immobilienbewertung)
Euro

Nachlassverbindlichkeiten
Euro

SCHEMA für die Erbschaft- und Schenkungsteuerklausur

  1. Steuerpflicht (Vorspann)

    • Sachliche Steuerpflicht, § 1 Abs. 1 i. V. m. §§ 3 – 8 ErbStG
    • Persönliche Steuerpflicht, § 2 ErbStG
    • Entstehung der Steuer, § 9 ErbStG = Bewertungsstichtag, § 11 ErbStG
    • Steuerklasse des Erwerbers, § 15 Abs. 1 ErbStG
    • Steuerschuldnerschaft, § 20 ErbStG
  2. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der festzusetzenden Erbschaft-/Schenkungsteuer

    • § 10 ErbStG i.V.m. § 12 ErbStG unter Heranziehung der einschlägigen Regelungen des BewG
    • Ermittlung des Werts des Vermögensanfalls
      • Bewertung des übergehenden Vermögens, § 12 ErbStG
        • übriges Vermögen, Grundbesitz, Betriebsvermögen, ausländisches Vermögen
        • Berücksichtigung sachlicher Steuerbefreiungen, §§ 13, 13a -13d ErbStG
      • Wert des gesamten Vermögensanfalls
    • Ermittlung des Werts der Bereicherung
      • Erwerb von Todes wegen:
        • abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 5 – 9 ErbStG
      • Schenkung unter Lebenden:
        • Vollschenkung: ggf. anfallende Erwerbsnebenkosten (H E 10.7 ErbStH)
        • gemischte Schenkung / Schenkung unter Auflage: Gegenleistungen bzw. Auflagen sowie ggf. anfallende Erwerbsnebenkosten (R E 7.4 ErbStR i. V. m. H E 10.7 ErbStH)
      • Wert der Bereicherung
    • Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs
      • persönlicher Freibetrag, § 16 ErbStG
      • besonderer Versorgungsfreibetrag, § 17 ErbStG (nur bei Erwerben von Todes wegen)
      • steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung auf volle hundert Euro, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG)
    • Ermittlung der festzusetzenden Erbschaft-/Schenkungsteuer
      • steuerpflichtiger Erwerb x Steuersatz, § 19 Abs. 1 und ggf. Abs. 3 ErbStG
      • Erbschaft-/Schenkungsteuer

Steuerklassen

Übersicht

  • Steuerklasse I: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen)
  • Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkung unter Lebenden), Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedener Ehegatte und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber (z.B. Freunde, juristische Personen, nichteheliche Lebenspartner) und Zweckzuwendungen.

Persönliche Freibeträge gemäß § 16 ErbStG

Übersicht

  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder, Enkel bei verstorbenen Eltern: 400.000 €
  • Übrige Enkel: 200.000 €
  • Urenkel, Eltern und Großeltern im Erbfall: 100.000 €
  • Übrige Erwerber und Zweckzuwendungen: 20.000 €

Persönliche Freibeträge mindern den steuerpflichtigen Erwerb in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden.


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Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Persönliche Steuerpflicht im Schenkungsteuerrecht

Persönliche Steuerpflicht im Erbschaftsteuerrecht

  • Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG) : Weltvermögen
  • Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG): Inlandsvermögen
  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG): Erweitertes Inlandsvermögen

Hinweis

Keine Erbschaftsteuer in acht EU-Ländern: Österreich, Zypern, Estland, Lettland, Malta, Rumänien, Slowakei, Schweden. Auch in Norwegen gibt es keine Steuern auf Vermögensübertragungen.


Was wird besteuert?

Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Als Erwerb von Todes wegen gelten

  • der Erwerb durch Erbanfall,
  • der Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe,
  • der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,
  • der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und
  • der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme.

Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 3 Abs. 2 und den §§ 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte Vermögensanfälle.

Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Für die Schenkung eines Nichtinländers tritt Steuerpflicht ein, soweit sie aus Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes besteht. Die Besteuerungstatbestände sind im Einzelnen in § 7 ErbStG aufgeführt.

-> Schenkungssteuer Rechner

Der Erbschaftsteuer ( Schenkungssteuer ) unterliegen auch die so genannten Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG), die jedoch im Allgemeinen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG steuerfrei sind. Besteuerungsgrundlage ist sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Schenkungsteuer der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden mit dem Wert angesetzt, der sich für sie nach dem Bewertungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230) unter Berücksichtigung späterer Änderungen ergibt.


Die Grundtatbestände der Erbschaftsteuer

Übersicht

  • Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; §§ 3 bis 6 ErbStG)
  • Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; § 7 ErbStG)
  • Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 8 ErbStG)
  • Vermögen von Familienstiftungen und -vereinen in Zeitabständen von 30 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Die Wertermittlung von Grundbesitz wurde ab 1. Januar 1996 neu geregelt: Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich aus der Multiplikation der Grundflächen mit den Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden oder Landkreise zum 1. Januar 1996 ermittelt wurden. Die Bodenrichtwerte sind um 20 Prozent zu kürzen. Der Wert bebauter Grundstücke wird grundsätzlich in einem Ertragswertverfahren berechnet. Grundbesitzwerte werden nur festgestellt, wenn sie in einem Steuerfall für die Erbschaftsteuer benötigt werden ( Bedarfsbewertung ).

Beim Erwerb durch Erbanfall sind zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs außer den Erblasser-Schulden auch die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören des Weiteren die Bestattungskosten des Erblassers (einschließlich Grabdenkmal und Grabpflege) sowie die Kosten der Abwicklung, Regelung, Verteilung und Erlangung des Erwerbs, für die ohne Nachweis insgesamt ein Pauschbetrag von 10.300 € abgezogen werden kann. Der Reinwert des Erwerbs wird alsdann um die dem Erwerber zustehenden persönlichen Steuerbefreiungen gekürzt.

Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Leistungsauflage gilt vom Steuerwert des zugewendeten Vermögensgegenstandes der Teil als Schenkung, der der bürgerlich-rechtlichen Bereicherung entspricht. Bei Schenkungen unter einer Duldungsauflage ist vom Steuerwert der Zuwendung die zu vollziehende Auflage als Last mit ihrem Kapitalwert nach dem Bewertungsgesetz abzuziehen, sofern nicht die Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers) zustehen.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
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Wer zahlt die Erbschaftssteuer?

Steuerpflichtig ist nicht – wie bei einer Nachlasssteuer – der Nachlass einer Person, sondern das, was einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Gesamthandsgemeinschaft aus dem Nachlass eines Erblassers anfällt. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie ist notwendig, damit die Erbschaftsteuer für den künftigen Erbübergang nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Dem entspricht es, dass Schenkungen unter Lebenden denselben Maßstäben der Besteuerung unterworfen werden wie Erwerbe von Todes wegen. Erbschaftsteuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen, sofern der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer war.


Wie hoch ist die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer?

Welcher Freibetrag dem jeweiligen Erwerber zusteht, richtet sich nach seiner Steuerklasse. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Schenker) die folgenden drei Steuerklassen .

Jedem Erwerber steht zunächst ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt.Daneben wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der nur für Erwerbe von Todes wegen gilt und um steuerfreie Versorgungsbezüge nach dem Erblasser zu kürzen ist. Der Versorgungsfreibetrag beträgt

  • 256.000 € für den überlebenden Ehegatten,
  • zwischen 52.000 € für Kinder bis zu 5 Jahren und 10.300 € für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren.

Jedem Erwerber wird ein besonderer Freibetrag für den Erwerb von Hausrat usw. gewährt. Personen der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000 € steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten sie einen Freibetrag von 10.300 €. Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag von 10.300 €.

Die Erbschaftsteuer wird nach Prozentsätzen in Abhängigkeit von der Steuerklasse erhoben. Hier finden Sie die Erbschaftsteuersätze ...


Gesetzliche Grundlagen und Verwaltungsanweisungen

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz . Um eine lückenlose Besteuerung aller Erwerbe zu gewährleisten, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verschiedene Anzeigepflichten vor. Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Zuwendungen, die einer Person von ein und derselben Person anfallen, zum Zwecke der Berechnung der Steuer zusammengerechnet, also im Ergebnis wie eine Zuwendung behandelt.

  1. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
  2. Bewertungsgesetz
  3. Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019

Wer erhebt diese Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer?

Für den Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz einen besonderen Stundungsanspruch für den Erwerber vor. Diesem ist die auf diese Vermögen entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren insoweit zu stunden, als dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung ohne Erhebung von Stundungszinsen. Bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren durch Personen der Steuerklasse I wird die Steuer für den letzten Erwerb, soweit sie auf dasselbe Vermögen entfällt, je nach dem Zeitabstand zum vorhergehenden Erwerb zwischen 50 Prozent und 10 Prozent ermäßigt. Die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer fließt den Ländern zu. Sie wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Entstehungsgeschichtliche Anknüpfungspunkte für die Erbschaftbesteuerung auf deutschem Boden sind: der Erbschaftszehnt, der in fränkischer Zeit an den König bei Entscheidungen über Erbstreitigkeiten zu entrichten war; die Verwandtenabgabe, die im Mittelalter nach altfriesischem Recht von entfernter verwandten Erbberechtigten erhoben wurde; die Besitzwechselabgaben, die seit Ende des 9. Jahrhunderts als so genannte Sterbfall, Totenpfund, Totenzins, Totenzoll und dergleichen dem Grundherrn, aber manchmal auch dem Gerichts- und Landesherrn als solchem abzuliefern waren. Im 17. und 18. Jahrhundert führten zahlreiche deutsche Landesherren und Städte ein „Kollationsgeld“, d. h. eine Erbschaftsteuer von Seitenverwandten ein. Die weitere Ausbildung in den deutschen Einzelstaaten erfolgte zumeist in der Form von Stempelabgaben (Urkundensteuern für Testamente und Erbschaftsverträge). In Abkehr davon erließ Preußen 1873 ein technisch modernes Erbschaftsteuergesetz, das dann auch den übrigen Ländern als Muster diente. Mit der zögernd einsetzenden Besteuerung der Deszendenten ging Hamburg 1894, mit der Progression nach der Höhe des Erbanfalls Baden 1899 voran. Durch das Reichsgesetz von 1906 wurden die landesrechtlichen Erbschaftsteuergesetze auf der Grundlage einer Erbanfallsteuer vereinheitlicht, den Einzelstaaten aber Ertragsanteile sowie Zuschlags- und Zusatzrechte zugebilligt. Bei der Erzbergerschen Finanzreform ging die Erbschaftsteuer 1919 ganz auf das Reich über; neben der Erbanfall- und Schenkungsteuer beim Erben oder Beschenkten wurde bis 1922 noch eine Nachlasssteuer „beim Toten“ erhoben. 1925 erhielt das Erbschaftsteuergesetz unter Einbeziehung der Wertbegriffe des neu geschaffenen Reichsbewertungsgesetzes eine verbesserte Neufassung, deren Grundzüge in das heutige Recht eingegangen sind. Seit 1945 (1949 auch grundgesetzlich verankert) steht die Erbschaftsteuer wieder den Ländern zu. Das Aufkommen betrug 2003 rund 3,4 Mrd. €.


Tipps zur Erbschaftssteuer

Steuertipps Erbschafts- und Schenkungssteuer: Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist kompliziert. Mit diesem Merkblatt behalten Sie den Überblick und erfahren, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben, um das steuerliche Optimum herauszuholen.


Steuertipp: Die Vererbung und die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.



Steuertipps Erbschaftsteuer
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Aktuelles + weitere Infos:

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben als Aufwendungen zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs steuermindernd zu berücksichtigen sind. Dies gilt sowohl für Schenkungen als auch für Erbschaften.

Im Streitfall hatte ein Mann von seiner Mutter ein Grundstück geschenkt bekommen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter Herausgabeansprüche geltend. Der Mann zahlte seinem Bruder 150.000 € als Abfindung. Er beantragte, diese Zahlung bei der Besteuerung der Schenkung steuermindernd zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Der Bundesfinanzhof hat dem Mann Recht gegeben. Er hat entschieden, dass die Zahlung als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs des Grundstücks zu berücksichtigen ist. Die Zahlung diente dazu, den Herausgabeanspruch des Bruders abzuwenden und den Mann in den Besitz des Grundstücks zu setzen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine Erleichterung für Beschenkte und Erben, die Herausgabeansprüche von Erben oder Nacherben abwehren müssen. Die Zahlung einer Abfindung kann nunmehr steuermindernd berücksichtigt werden.



Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Erbfälle ab dem 1.7.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen, zumindest was den Erwerb von Privatvermögen betrifft. Dies gilt auch dann, wenn das Erbschaftsteueranpassungsgesetz vom 9.11.2016 rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft getreten ist. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine Enttäuschung für viele Erben, die dachten, sie könnten ihr Erbe steuerfrei erhalten.

Der Bundesfinanzhof konnte es offenlassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen ebenfalls verfassungskonform sind. Sie spielten im Streitfall keine Rolle. Zur Übertragung von Betriebsvermögen zwischen dem 1.7.2016 und dem 9.11.2016 ist aber bereits ein weiteres Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Steuerpflichtige sollten weiterhin Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide für Erwerbe zwischen dem 1.7.2016 und dem 9.11.2016 offenhalten. Insbesondere bei Fällen zwischen dem 1.7.2016 und dem Beschluss des Bundestags am 14.10.2016 bestehen durchaus realistische Aussichten auf eine Erbschaftsteuerpause ohne Rückwirkung.



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