Erbschaftsteuer berechnen 2026: Rechner, Freibeträge & Steuersätze
Mit unserem Erbschaftsteuer-Rechner 2026 berechnen Sie schnell, wie hoch die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer voraussichtlich ausfällt. Der Rechner berücksichtigt die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, die Steuerklassen nach § 15 ErbStG und die gestaffelten Steuersätze nach § 19 ErbStG.
Rechtsstand: 04.07.2026. Das ErbStG wurde zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert. Die nachfolgend dargestellten Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze entsprechen dem am 04.07.2026 geltenden Gesetzesstand.
Erbschaftsteuer-Rechner
Der Rechner zeigt Ihnen, welcher Teil des Erwerbs nach Abzug der Freibeträge steuerpflichtig bleibt und welcher Steuersatz auf diesen Betrag anzuwenden ist. Er eignet sich für Erbfälle und Schenkungen, ersetzt aber keine Prüfung komplexer Fälle wie Immobilienvermögen, Betriebsvermögen, Auslandsbezug oder Pflichtteilsansprüche.
Erbschaftsteuer-Rechner 2026
Berechnen Sie die voraussichtliche deutsche Erbschaftsteuer (häufig auch Erbschaftssteuer genannt) anhand des Verwandtschaftsverhältnisses, der Nachlasswerte, der Freibeträge und der Steuerklasse. Berücksichtigt werden unter anderem das Familienheim, vermietete Wohnimmobilien und der Erbfallkosten-Pauschbetrag.
Rechtsstand: Juli 2026
Was der Rechner berücksichtigt
- persönliche Freibeträge und Steuerklassen nach §§ 15 und 16 ErbStG,
- besondere Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG,
- Steuersätze und Härteausgleich nach § 19 ErbStG,
- Steuerbefreiungen für Hausrat, Familienheim und vermietete Wohnimmobilien sowie
- den Erbfallkosten-Pauschbetrag von 15.000 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
Der Rechner liefert eine unverbindliche überschlägige Berechnung für einen Erwerb von Todes wegen. Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen, Nutzungsrechte, Zugewinnausgleich und weitere Sonderfälle werden nicht abgebildet.
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer
Wie hoch ist der persönliche Freibetrag?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten grundsätzlich 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro und Enkel regelmäßig 200.000 Euro. Für Kinder eines bereits verstorbenen Kindes kann ein Freibetrag von 400.000 Euro gelten. Andere Erwerber haben je nach Verwandtschaftsverhältnis niedrigere Freibeträge.
Wann bleibt das Familienheim steuerfrei?
Die Befreiung setzt unter anderem voraus, dass der Erblasser die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erwerber sie unverzüglich selbst nutzt. Bei Kindern und bestimmten Enkeln ist die Befreiung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Die Selbstnutzung muss grundsätzlich zehn Jahre fortbestehen.
Werden vermietete Immobilien immer nur mit 90 Prozent angesetzt?
Nein. Der zehnprozentige Befreiungsabschlag gilt nur für Grundstücke, die die Voraussetzungen des § 13d ErbStG erfüllen. Deshalb kann die Berücksichtigung im Rechner ausdrücklich ein- oder ausgeschaltet werden.
Gesetzliche Grundlagen: § 10 ErbStG, § 13 ErbStG, § 13d ErbStG, § 15 ErbStG, § 16 ErbStG, § 17 ErbStG und § 19 ErbStG.
Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?
Erbschaftsteuer auf einen Blick
Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern der jeweilige Erwerb des einzelnen Erben, Vermächtnisnehmers oder Beschenkten.
- Vermögensanfall ermitteln: z. B. Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Betriebsvermögen.
- Nachlassverbindlichkeiten abziehen: z. B. Erblasserschulden, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Erbfallkosten.
- Persönlichen Freibetrag abziehen: abhängig vom Verhältnis zum Erblasser oder Schenker.
- Steuerklasse bestimmen: Steuerklasse I, II oder III nach § 15 ErbStG.
- Steuersatz anwenden: nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs gemäß § 19 ErbStG.
Steuer-Tipp: Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Bei größeren Vermögenswerten ist der Effekt klein, bei Grenzfällen sollte die Abrundung aber korrekt berücksichtigt werden.
Praxisbeispiel: Kind erbt 600.000 €
| Erwerb des Kindes | 600.000 € |
|---|---|
| Persönlicher Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | − 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 200.000 € |
| Steuersatz Steuerklasse I bis 300.000 € (§ 19 ErbStG) | 11 % |
| Erbschaftsteuer | 22.000 € |
Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer 2026?
Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder profitieren von deutlich höheren Freibeträgen als Geschwister, nicht verheiratete Lebensgefährten oder Freunde.
Steuerklassen nach § 15 ErbStG
- Steuerklasse I: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel sowie Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen.
- Steuerklasse II: Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
- Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber, z. B. Freunde, nicht verheiratete Lebensgefährten und Zweckzuwendungen.
Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG
| Erwerber | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder | I | 400.000 € |
| Übrige Enkel | I | 200.000 € |
| Urenkel sowie Eltern/Großeltern im Erbfall | I | 100.000 € |
| Erwerber der Steuerklasse II | II | 20.000 € |
| Erwerber der Steuerklasse III | III | 20.000 € |
Achtung / häufiger Fehler: Eltern und Großeltern haben im Erbfall einen Freibetrag von 100.000 €. Bei Schenkungen gehören sie dagegen zur Steuerklasse II und haben regelmäßig nur 20.000 € Freibetrag.
Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag kann beim Erwerb von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag greifen. Für überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt er 256.000 €. Für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gelten gestaffelte Beträge:
| Alter des Kindes | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 52.000 € |
| über 5 bis 10 Jahre | 41.000 € |
| über 10 bis 15 Jahre | 30.700 € |
| über 15 bis 20 Jahre | 20.500 € |
| über 20 bis 27 Jahre | 10.300 € |
Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, etwa Witwen- oder Waisenrenten.
Wie hoch sind die Erbschaftsteuersätze 2026?
Die Steuer wird nach einem Stufentarif berechnet. Entscheidend ist der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug der Freibeträge, nicht der ursprüngliche Nachlasswert. Bei knappem Überschreiten einer Tarifgrenze kann der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG greifen.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Welche Pauschalen und Nachlassverbindlichkeiten mindern die Erbschaftsteuer?
Nach § 10 Abs. 5 ErbStG können bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere Schulden des Erblassers, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche sowie Kosten im Zusammenhang mit Bestattung, Grabdenkmal, üblicher Grabpflege und Nachlassregelung.
Erbfallkosten-Pauschbetrag: 15.000 € ab 2025
Für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht, beträgt der Erbfallkosten-Pauschbetrag 15.000 €. Für frühere Erwerbe galt ein Pauschbetrag von 10.300 €. Ein Einzelnachweis ist bis zur Höhe der Pauschale nicht erforderlich; höhere tatsächliche Kosten können mit Belegen geltend gemacht werden.
Achtung / häufiger Fehler: Der Erbfallkosten-Pauschbetrag wird für einen Erbfall insgesamt nur einmal berücksichtigt. Gibt es mehrere Erben, ist die Pauschale aufzuteilen. Neben der Pauschale können nicht zusätzlich einzelne Erbfallkosten angesetzt werden; es gilt entweder Pauschale oder höherer Einzelnachweis.
Hausrat und bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
- Steuerklasse I: Hausrat bis 41.000 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 €.
- Steuerklassen II und III: Hausrat und sonstige bewegliche körperliche Gegenstände zusammen bis 12.000 €.
Die Befreiung gilt nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Anzeige beim Finanzamt (§ 30 ErbStG)
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb anzuzeigen. Notarielle oder gerichtliche Anzeigen können die eigene Prüfung nicht in jedem Fall ersetzen.
Erbschaftsteuer sparen: Welche legalen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?
1. Freibeträge alle zehn Jahre nutzen
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Umgekehrt bedeutet das: Wer frühzeitig schenkt, kann persönliche Freibeträge nach Ablauf von zehn Jahren erneut nutzen.
Steuer-Tipp: Gerade bei Immobilien oder größeren Wertpapierdepots kann eine schrittweise Übertragung sinnvoll sein. Prüfen Sie aber immer Nießbrauch, Wohnrechte, Pflichtteilsergänzung, Einkommensteuerfolgen und die finanzielle Absicherung des Schenkers.
2. Familienheim steuerfrei übertragen
Das selbst genutzte Familienheim kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG steuerfrei übertragen werden. Besonders wichtig ist die fortgesetzte Selbstnutzung: Wird das Familienheim innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen, sofern kein gesetzlich anerkannter Hinderungsgrund vorliegt.
3. Berliner Testament steuerlich prüfen
Beim Berliner Testament erbt häufig zunächst der überlebende Ehegatte allein, die Kinder erben erst beim zweiten Todesfall. Das kann steuerlich nachteilig sein, weil Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Je nach Vermögen können Pflichtteilsregelungen, Vermächtnisse oder lebzeitige Schenkungen helfen.
4. Betriebsvermögen gesondert planen
Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften gelten besondere Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG. Erwerber der Steuerklassen II und III können zusätzlich die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG prüfen lassen. Diese Regeln sind komplex und sollten frühzeitig geplant werden.
Checkliste: Was sollten Sie vor einer Schenkung oder Nachfolgeplanung prüfen?
- Wer soll was erhalten und in welcher Steuerklasse befindet sich der Erwerber?
- Welche Freibeträge sind noch verfügbar und wann wurden frühere Schenkungen ausgeführt?
- Gibt es Immobilien, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen?
- Sollen Nießbrauch, Wohnrecht oder Rückforderungsrechte vereinbart werden?
- Welche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrisiken bestehen?
- Ist die Liquidität zur Zahlung einer möglichen Steuer gesichert?
Aktuelles 2026: Gesetzesänderungen und Rechtsprechung
Jahressteuergesetz 2024: Erbfallkosten-Pauschbetrag erhöht
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 € auf 15.000 € erhöht. Die Neuregelung gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht.
BFH: Abfindungszahlungen können steuermindernd wirken
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 06.05.2021 (Az. II R 24/19, ECLI:DE:BFH:2021:U.060521.IIR24.19.0) entschieden, dass Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Vertragserben oder Nacherben als Aufwendungen zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 ErbStG erwerbsmindernd berücksichtigt werden können.
In Schwebe: anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
Beim Bundesverfassungsgericht sind Verfahren mit Bezug zur Erbschaftsteuer anhängig, unter anderem 1 BvF 1/23 zur Prüfung von § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG sowie 1 BvR 804/22 zu Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens nach §§ 13a, 13b ErbStG. Diese Verfahren sind in Schwebe; bis zu einer Entscheidung gelten die aktuellen gesetzlichen Regelungen weiter.
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer 2026
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Der Freibetrag beträgt 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder und Stiefkinder, 200.000 € für übrige Enkel, 100.000 € für Urenkel sowie Eltern/Großeltern im Erbfall und 20.000 € für Erwerber der Steuerklassen II und III (§ 16 ErbStG).
Wie hoch ist der Erbschaftsteuersatz?
Der Steuersatz beträgt je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7 % und 50 %. Maßgeblich ist § 19 ErbStG.
Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale 2026?
Für Erwerbe nach dem 31.12.2024 beträgt die Erbfallkostenpauschale 15.000 €. Für frühere Erwerbe galt ein Pauschbetrag von 10.300 €.
Kann ich Freibeträge mehrfach nutzen?
Ja. Freibeträge können bei Schenkungen grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden jedoch nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
Muss ich eine Erbschaft beim Finanzamt anzeigen?
Ja. Ein steuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG).
Ist das selbst genutzte Familienheim immer steuerfrei?
Nein. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG ist an Voraussetzungen gebunden. Insbesondere beim Erwerb von Todes wegen ist die Selbstnutzung regelmäßig für zehn Jahre fortzuführen.
Wer zahlt die Erbschaftsteuer?
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber, also z. B. der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte (§ 20 ErbStG).
Weiterführende Themen
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Rechtsstand 04.07.2026, insbesondere §§ 1, 2, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 19a, 20, 30 ErbStG – gesetze-im-internet.de.
- § 16 ErbStG – persönliche Freibeträge: 500.000 €, 400.000 €, 200.000 €, 100.000 €, 20.000 €.
- § 19 ErbStG – Steuersätze nach Steuerklasse I, II und III.
- § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG – Erbfallkosten-Pauschbetrag 15.000 €; Anwendung für Erwerbe nach dem 31.12.2024.
- Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387.
- BFH, Urteil vom 06.05.2021, II R 24/19, ECLI:DE:BFH:2021:U.060521.IIR24.19.0 – Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung von Ansprüchen des Vertragserben bzw. Nacherben.
- BFH, Urteil vom 01.02.2023, II R 3/20, ECLI:DE:BFH:2023:U.010223.IIR3.20.0 – Erbfallkostenpauschale für den Nacherben.
- BFH, Beschluss vom 24.02.2010, II R 31/08 – Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Erbfall.
- BVerfG, anhängiges Verfahren 1 BvF 1/23 – Prüfung von § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG; in Schwebe.
- BVerfG, anhängiges Verfahren 1 BvR 804/22 – Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b ErbStG; in Schwebe.