Erwerbsminderungsrente Höhe berechnen + Tipps
Erwerbsminderungsrente: Rechner, Antrag, Voraussetzungen + Hinzuverdienst
Inhalt:
Verminderte Erwerbsfähigkeit ist oft verbunden mit dem Verlust des Arbeitsplatzes. Arbeitnehmer haben durch ihre Beiträge zur Rentenversicherung einen Schutz gegen den vorzeitigen Verlust ihrer Arbeitskraft erworben. Können Sie wegen Erwerbsminderung nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten, kann die Erwerbsminderungsrente helfen, finanzielle Einbußen abzufedern. (Hinweis: Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist für diejenigen gedacht, die noch einige Stunden täglich arbeiten können. Sie ergänzt dann das Einkommen, das Sie selbst noch erzielen.)
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Ratgeber Erwerbsminderungsrente
Wenn Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ihren Job vor Erreichen des Rentenalters aufgeben müssen, dann können Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Der Ratgeber informiert Sie über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente
Allgemeine + medzinische Voraussetzungen
Allgemein gilt: Die Regelaltersgrenze dürfen Sie noch nicht erreicht haben. Außerdem müssen die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sein. Das ist der Fall, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrem, sondern in allen Berufen. Ihre Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest. Ist das nicht möglich, beurteilen wir, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Von diesem restlichen Leistungsvermögen hängt ab, ob für Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt.
Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“ Das heißt: Zunächst wird geprüft, ob Ihre Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann und Sie danach wieder in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Pflichtbeiträge
Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich:
- In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung).
- Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert sein (so genannte Wartezeit).
Für die Wartezeit zählen mit:
- Beitragszeiten: Pflichtbeitragszeiten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum vom Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II, Übergangsgeld, Zeiten der Kindererziehung und der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege sowie freiwillige Beitragszeiten,
- Ersatzzeiten: zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR,
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung,
- Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung: Minijob,
- Zeiten aus einem Rentensplitting.
Bei der Ermittlung des Fünfjahreszeitraums bleiben Zeiten unberücksichtigt, die Sie unverschuldet nicht mit Pflichtbeiträgen belegen konnten - unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit. Der Fünfjahreszeitraum wird um solche Zeiten in die Vergangenheit verlängert, so dass Sie unter Umständen dann die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge erfüllen können.
Vorzeitigige Erfüllung der Wartezeit
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist der Fall, wenn Sie
- wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bedingung ist, dass Sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren; anderenfalls müssen mindestens zwölf Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren abgeführt vorhanden sein.
- vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens zwölf Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre.
Rente bei voller Erwerbsminderung
Diese Rente soll Ihren Verdienst weitestgehend ersetzen, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Neben den Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente, die wir Ihnen auf der vorherigen Seite aufgelistet haben, gibt es noch weitere besondere Regelungen: für Behinderte, im Fall einer Arbeitslosigkeit und wenn Sie einen Nebenjob ausüben wollen.
Besonderheit für behinderte Menschen
Voll erwerbsgemindert sind Sie grundsätzlich auch, wenn Sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Wer wegen einer Behinderung schon nicht (mehr) erwerbsfähig ist, bevor er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, kann einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben: wenn er die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt und ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist. Diese Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Sonderregelung bei Arbeitslosigkeit
Sind Sie arbeitslos und können aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung.
Erwerbsminderungsrente und Nebenjob
Wenn Sie gesundheitlich voll erwerbsgemindert sind und trotz Ihrer Leistungseinschränkungen mehr als 6.300 Euro jährlich verdienen (Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrenten, wird Ihre Rente nicht mehr in voller Höhe oder eventuell gar nicht mehr gezahlt. Bitte informieren Sie sich schon vor Aufnahme eines Nebenjobs über Ihre individuellen Hinzuverdienstmöglichkeiten.
Rente bei teilweiser Erwerbsminderung
Halbe Arbeitskraft - halbe Rente: Wenn Sie nur noch eingeschränkt arbeiten können, kommt für Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht. In Verbindung mit einer Teilzeitarbeit soll sie Ihren Lebensunterhalt weitestgehend sichern.
Die Anspruchsvoraussetzungen
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwar noch mindestens drei, aber nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Haben Sie neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiteres Einkommen, kann sich dieses auf Ihre Rentenhöhe auswirken.
Was ist, wenn es keine Teilzeitarbeit gibt?
Wenn Sie zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könnten, aber arbeitslos sind, weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Sie können dann wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen, obwohl Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.
Dagegen spielt die Arbeitsmarktlage keine Rolle, wenn Sie noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können; Sie haben dann keinen Rentenanspruch.
Sonderfallregelung für vor dem 2. Januar 1961 Geborene
Gehören Sie zu diesem Personenkreis, dann gilt für Sie eine Vertrauensschutzregelung:
Sie können bei gesundheitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind. Hier prüft Ihr Rentenversicherungsträger jedoch, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann. Diese muss Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Fähigkeiten entsprechen und Ihnen im Hinblick auf Ihre Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein. Auf dem Arbeitsmarkt müssen genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforderlich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und damit tatsächlich zur Verfügung stehen. Ein Beruf, für den Sie durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind, ist immer zumutbar.
Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrenten
Auch bei den Erwerbsminderungsrenten wird der Hinzuverdienst in Zukunft stufenlos angerechnet. Es gibt aber Unterschiede – je nachdem, ob Sie eine Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen.
Vom 1. Juli 2017 an gibt es auch für alle Renten wegen Erwerbsminderung bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen keinen Unterschied mehr zwischen den alten und neuen Bundesländern. Genau wie bei den vorgezogenen Altersrenten wird die vorläufige Anrechnung einmal im Jahr rückwirkend überprüft.
Hinzuverdienst Rente wegen voller Erwerbsminderung
Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, gilt für Sie die gleiche Hinzuverdienstgrenze wie für die Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, also 6300 Euro jährlich. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird auch hier zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich – vereinfacht gesagt – an Ihrem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre. Für das Jahr 2018 wird ein Mindesthinzuverdienst von 14.798,70 Euro jährlich zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird wieder zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Auch bei den Erwerbsminderungsrenten ist der so genannte Hinzuverdienstdeckel zu beachten.
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Aktuelles + weitere Infos
Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente:
Die alte Berufsunfähigkeitsrente, die 2001 in die Erwerbsminderungsrente umgewandelt wurde, läuft aus. Personen, die vor dem 1. Januar 1961 geboren wurden, haben noch Anspruch auf diese Rentenform. Für spätere Jahrgänge gilt die Erwerbsminderungsrente nach neuem Recht.
EuGH zur Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Februar 2024 (C-283/21) markiert einen wichtigen Schritt in der Anerkennung und Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme innerhalb der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Freizügigkeit der Unionsbürger. Es befasst sich mit der Frage, ob und wie Erziehungszeiten, die in einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bei der Berechnung von Rentenansprüchen in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden müssen.
Kernpunkte des Urteils:
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Sachverhalt: Eine deutsche Staatsangehörige, die Erziehungszeiten in den Niederlanden zurückgelegt hat, beantragte in Deutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die deutschen Behörden lehnten es ab, die in den Niederlanden zurückgelegten Erziehungszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
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Entscheidung des EuGH: Der Gerichtshof entschied, dass Deutschland als der Mitgliedstaat, der für die Gewährung der Rente zuständig ist, die in den Niederlanden zurückgelegten Erziehungszeiten berücksichtigen muss. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person in den Niederlanden keinen Anspruch auf eine solche Rente hat, weil sie dort nicht gearbeitet hat.
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Begründung: Der EuGH argumentiert, dass aus dem Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit folgt, dass der leistungspflichtige Mitgliedstaat (hier Deutschland) die in einem anderen Mitgliedstaat (hier den Niederlanden) zurückgelegten Erziehungszeiten berücksichtigen muss. Es besteht eine hinreichende Verbindung zwischen den Erziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden.
Bedeutung des Urteils:
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Freizügigkeit innerhalb der EU und deren Auswirkungen auf die sozialen Sicherheitssysteme der Mitgliedstaaten. Es betont die Notwendigkeit, die sozialen Sicherheitsleistungen so zu koordinieren, dass die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der EU nicht durch die Sorge um den Verlust von Rentenansprüchen oder die Nichtanerkennung von Erziehungszeiten behindert wird.
Auswirkungen für die Praxis:
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Für die Betroffenen: Personen, die in mehr als einem EU-Mitgliedstaat gelebt und gearbeitet haben, können erwarten, dass ihre Erziehungszeiten in einem Mitgliedstaat bei der Berechnung von Rentenansprüchen in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden.
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Für die Mitgliedstaaten: Die Entscheidung erfordert von den Mitgliedstaaten eine engere Kooperation und Koordination ihrer sozialen Sicherheitssysteme, um die Vorgaben des EuGH umzusetzen.
Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit einer europaweiten Harmonisierung der sozialen Sicherheitssysteme, um die Rechte der Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, zu schützen und zu fördern.
Weitere Infos zur Rente & Steuer:
- Steuererklärung für Rentner
- Besteuerung von Renten
- Rentenbezugsmitteilung
- Flexirente: ab wann und wieviel?
- Rentenbesteuerung
- Steuerlexikon: Renten
- Rentenlexikon
- Steuerlexikon: Rentnerbeschäftigung
Rechtsgrundlagen zum Thema: Erwerbsminderungsrente
EStGEStG § 10
EStH 22.3 32.9