BFH: Zweifel an rückwirkender Verlängerung der Nachbehaltensfrist bei Grunderwerbsteuer

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.04.2025 – II B 54/24 (AdV)
(Quelle: BFH, veröffentlicht am 02.05.2025)

Mit aktuellem Beschluss hat der BFH im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) erhebliche Zweifel an der Rückwirkung einer gesetzlichen Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes geäußert. Im Mittelpunkt steht die Verdoppelung der sog. Nachbehaltensfrist für steuerbegünstigte Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen.


🔍 Worum geht es?

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG bleibt ein Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden – unter anderem eine sog. Nachbehaltensfrist, also eine Mindestdauer der Beteiligungsverhältnisse nach dem Erwerb.

Diese Frist wurde durch das GrEStG-Änderungsgesetz vom 12.05.2021 von fünf auf zehn Jahre verlängert. Fraglich ist nun, ob diese Änderung auch für Erwerbsvorgänge gilt, die vor dem Inkrafttreten am 01.07.2021 erfolgt sind.


⚖️ Entscheidung des BFH

Im Rahmen einer summarischen Prüfung im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) stellte der BFH fest:

Es bestehen ernstliche Zweifel an der rückwirkenden Anwendung der neuen 10-Jahresfrist auf Altfälle.

Die Aussetzung der Vollziehung wurde daher zugunsten des Steuerpflichtigen gewährt. Es sei offen, ob der Gesetzgeber mit der Verlängerung der Frist in laufende Rechtsverhältnisse eingreifen durfte.


💡 Praxishinweis

Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen mit Umstrukturierungen vor dem 01.07.2021 von großer Bedeutung. Sie eröffnet betroffenen Konzernen die Möglichkeit, sich gegen Nachforderungen der Grunderwerbsteuer zur Wehr zu setzen – insbesondere dann, wenn die ursprüngliche 5-Jahresfrist bereits erfüllt wurde.

▶️ Ihre To-dos:

  • Prüfen Sie Grunderwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021, bei denen die Steuerfreiheit wegen einer vermeintlich nicht eingehaltenen 10-Jahresfrist versagt wurde.
  • Lassen Sie Steuerbescheide prüfen, bei denen die verlängerte Frist zur Begründung herangezogen wurde.
  • Beantragen Sie ggf. Aussetzung der Vollziehung, wenn gegen den Bescheid Einspruch eingelegt wurde.

📣 Fazit

Der BFH zweifelt an der rückwirkenden Anwendung der verlängerten Nachbehaltensfrist bei Konzernumstrukturierungen. Für betroffene Unternehmen ist dies eine wichtige Chance, sich gegen zusätzliche Steuerbelastungen zu wehren.


Quelle: BFH, Beschluss vom 10.04.2025 – II B 54/24 (AdV)