AEAO zu § 146a AO aktualisiert: Anpassung an die zweite KassenSichV-Änderungsverordnung

Das BMF hat mit koordiniertem Ländererlass vom 17. März 2026 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a mit sofortiger Wirkung geändert. Anlass ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), aus der an verschiedenen Stellen Anpassungsbedarf im AEAO entstanden ist.

Hintergrund: § 146a AO und die Kassensicherungsverordnung

§ 146a AO enthält die gesetzlichen Grundanforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme – insbesondere die Pflicht zur Verwendung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Kassensystemen. Die technischen Einzelheiten regelt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Die Vorschriften zielen darauf ab, Kassenmanipulationen zu verhindern und eine lückenlose digitale Protokollierung aller Geschäftsvorfälle zu gewährleisten.

Die KassenSichV wurde nun durch eine zweite Änderungsverordnung angepasst. Die damit verbundenen inhaltlichen Änderungen machen entsprechende Anpassungen im AEAO zu § 146a erforderlich, um die Verwaltungsauslegung mit der neuen Verordnungslage in Einklang zu bringen.

Regelungsgegenstand der AEAO-Änderung

Änderung mit sofortiger Wirkung

Das BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft – eine Übergangsregelung oder ein zeitlich verzögertes Anwendungsdatum gibt es nicht. Unternehmen, die elektronische Kassensysteme betreiben, sowie deren Berater sollten die aktualisierten Verwaltungsanweisungen daher unmittelbar berücksichtigen. Der vollständige Text der AEAO-Änderung zu § 146a ist auf der BMF-Homepage abrufbar.

Anlass: Zweite KassenSichV-Änderungsverordnung

Die AEAO-Änderung ist eine Folgereaktion auf die Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung. Da die Pressemitteilung des BMF keine konkreten Einzelheiten der inhaltlichen Änderungen nennt, empfiehlt sich für eine vollständige Beurteilung die Lektüre des auf der BMF-Homepage veröffentlichten Volltext-Schreibens sowie der geänderten KassenSichV.

Einordnung in den Entwicklungsprozess des Kassensicherungsrechts

2016 / 2017

§ 146a AO und KassenSichV eingeführt: Pflicht zur TSE-gesicherten Kasse; Belegausgabepflicht

2020 ff.

Sukzessive Einführung der TSE-Pflicht; erste AEAO-Anpassungen; Übergangsregelungen für die Kassenpflicht

31. Januar 2014 / laufende Änderungen

AEAO in der Grundfassung; seitdem zahlreiche Anpassungen, zuletzt durch BMF-Schreiben vom 27. Februar 2026

17. März 2026 – Aktuelle Änderung

AEAO zu § 146a mit sofortiger Wirkung geändert – Anpassung an Zweite KassenSichV-Änderungsverordnung

Bedeutung für die Praxis

Betreiber elektronischer Kassensysteme

Für Unternehmen, die kassenpflichtige Umsätze über elektronische Aufzeichnungssysteme erfassen – insbesondere im Einzelhandel, der Gastronomie und vergleichbaren Branchen –, können Änderungen im AEAO zu § 146a unmittelbare Auswirkungen auf die Compliance-Anforderungen haben. Da die Änderung mit sofortiger Wirkung gilt, sollte der Volltext unverzüglich geprüft werden. Insbesondere ist zu klären, ob sich Anforderungen an die TSE-Einbindung, die Belegausgabe oder die Datenspeicherung geändert haben.

Steuerberater mit kassenpflichtigen Mandanten

Die AEAO-Änderung zu § 146a ist für die Prüfung kassenmäßiger Aufzeichnungen in der laufenden Beratung und in Betriebsprüfungen relevant. Da der AEAO die Auslegung der Finanzverwaltung verbindlich festlegt, sollten Berater den aktualisierten Wortlaut als Grundlage für die Mandantenberatung und die Begleitung von Außenprüfungen verwenden.

Volltext auf BMF-Homepage abrufbar

Da die BMF-Mitteilung keine Detailangaben zu den konkreten inhaltlichen Änderungen im AEAO zu § 146a enthält, ist für eine vollständige Beurteilung der Abruf des Volltexts auf der BMF-Homepage unerlässlich. Das Schreiben wird zudem im BStBl Teil I veröffentlicht. Erst mit Kenntnis der konkreten Textänderungen lässt sich beurteilen, welche praktischen Konsequenzen die Anpassung im Einzelfall hat.

Das BMF-Schreiben gilt mit sofortiger Wirkung ab dem 17.03.2026 und wird im BStBl Teil I veröffentlicht. Der vollständige Text ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Für eine abschließende Beurteilung der Änderungen empfiehlt sich die Lektüre des Volltexts zusammen mit der Zweiten KassenSichV-Änderungsverordnung.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 0316-a/00027/008/020 vom 17.03.2026 · Volltext auf BMF-Homepage