Wer ist Mitglied einer Kirche – und damit kirchensteuerpflichtig? Diese Frage können Finanzgerichte nicht nach eigenen rechtlichen Vorstellungen beantworten. Sie müssen das innerkirchliche Recht so anwenden, wie es die zuständigen kirchlichen Stellen tun. Der BFH hebt ein Urteil des FG München auf, das diese Grenze nicht ausreichend beachtet hat.
Der Sachverhalt: Austritt 1973, angeblicher Wiedereintritt 1985
1973
Kläger tritt nachweislich aus der evangelischen Kirche aus
1985 – streitiger Zeitpunkt
Kirchensteueramt nimmt Wiedereintritt an – gestützt auf eine alte Karteikarte und jahrelange Kirchensteuerzahlungen durch den Kläger
2012–2018
Kirchensteueramt setzt Kirchensteuer für diese Jahre fest
FG München
Bejaht Wiedereintritt und weist Klage ab – ohne ausreichende Ermittlung des innerkirchlichen Rechts
BFH, 30.10.2025
Urteil des FG aufgehoben, Sache zurückverwiesen
Der verfassungsrechtliche Rahmen: Kirchenautonomie und staatliche Bindung
Kirchenmitgliedschaft ist Sache der Kirche – nicht des Finanzgerichts
Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV ordnen und verwalten die Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Dazu gehört auch das Mitgliedschaftsrecht: Wer Mitglied einer Kirche ist und wer nicht, bestimmt die Kirche selbst durch ihre eigenen Regelungen. Staatliche Gerichte – einschließlich der Finanzgerichte – müssen diese innerkirchlichen Normen anwenden, dürfen sie aber nicht nach eigenen rechtlichen Maßstäben auslegen oder überschreiben.
Was das FG München falsch gemacht hat
Unzureichende Ermittlung des innerkirchlichen Rechts
Das FG München hatte den Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 bejaht – im Wesentlichen auf Basis einer alten Karteikarte und der Tatsache, dass der Kläger jahrelang Kirchensteuern gezahlt hatte. Der BFH beanstandet: Das FG hat nicht ausreichend ermittelt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wiedereintritt in die evangelische Kirche nach dem innerkirchlichen Recht der evangelischen Landeskirche möglich war – und insbesondere, ob ein solcher Wiedereintritt gegenüber einem bayerischen Pfarrer wirksam erklärt werden konnte, wenn der Kläger seinen Hauptwohnsitz damals in Baden-Württemberg hatte.
Zahlung von Kirchensteuer allein begründet keine Mitgliedschaft
Der BFH macht deutlich: Die jahrelange Zahlung von Kirchensteuer ist kein hinreichendes Indiz für eine Mitgliedschaft. Kirchensteuerpflicht setzt Kirchenmitgliedschaft voraus – nicht umgekehrt. Wer Kirchensteuer zahlt, weil das Kirchensteueramt eine Mitgliedschaft (zu Unrecht) annimmt, wird dadurch nicht zum Kirchenmitglied. Die Karteikarte und die Steuerzahlungen können den Wiedereintritt allenfalls indizieren, ersetzen aber nicht die Prüfung, ob die formellen Voraussetzungen eines Wiedereintritts nach innerkirchlichem Recht erfüllt sind.
Die offene Frage im zweiten Rechtsgang
Was das FG München nun klären muss
Das FG München muss im zweiten Rechtsgang ermitteln, welche innerkirchlichen Regelungen 1985 für den Wiedereintritt eines ehemaligen evangelischen Kirchenmitglieds galten, das seinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte. Konkret: Konnte ein solcher Wiedereintritt wirksam gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklärt werden – oder war dafür die zuständige Kirchenstelle in Baden-Württemberg maßgeblich? Das ist eine Frage des innerkirchlichen Rechts der evangelischen Landeskirchen, die das FG durch entsprechende Sachverhaltsermittlung (ggf. durch Einholung von Auskünften der zuständigen Kirchenbehörden) klären muss.
Bedeutung für die Praxis
Kirchensteuerstreitigkeiten: Mitgliedschaft sorgfältig prüfen
Das Urteil ist für alle Fälle relevant, in denen die Kirchensteuerpflicht eines Mandanten auf einer strittigen Mitgliedschaft beruht – insbesondere bei behaupteten Wiedereintritten, die der Steuerpflichtige nicht erinnert oder nicht bestätigt. Die Beweislast für das Bestehen der Mitgliedschaft liegt beim Kirchensteueramt; das Finanzgericht muss die innerkirchlichen Voraussetzungen positiv feststellen und darf sich nicht allein auf Indizien wie Steuerzahlungen oder Verwaltungskarteien stützen.
Zuständige Kirchenstelle und Wohnsitz
Der Streitfall verdeutlicht eine in der Praxis häufig unterschätzte Frage: Bei länderübergreifenden Sachverhalten – Wohnsitz in einem Bundesland, Erklärung gegenüber einer Kirchenstelle in einem anderen – können Zuständigkeitsfragen nach innerkirchlichem Recht entscheidend sein. Berater sollten bei Mandanten, die in solchen Konstellationen Kirchensteuer zahlen, frühzeitig prüfen, ob die Mitgliedschaft dem Grunde nach ordnungsgemäß begründet wurde.
Verfahrensrechtliche Leitlinie: Ermittlungspflicht der Finanzgerichte
Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung als verfahrensrechtliche Leitlinie: Wenn Kirchensteuerpflicht von einer strittigen Kirchenmitgliedschaft abhängt, sind die Finanzgerichte verpflichtet, das maßgebliche innerkirchliche Recht vollständig zu ermitteln – gegebenenfalls durch Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Kirchenbehörden. Eine eigene Auslegung des innerkirchlichen Rechts nach staatlich-rechtlichen Maßstäben ist verfassungsrechtlich unzulässig.
Das Urteil ist rechtskräftig (soweit der BFH entschieden hat); die Sache wurde für den zweiten Rechtsgang an das FG München zurückverwiesen. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0955020 abrufbar.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 18/26 vom 26.03.2026 · Urteil X R 28/22 vom 30.10.2025