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Steuerberater

Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zu Gunsten des Arbeitgebers nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuer-Bescheinigung

Anwendung des BFH-Urteils vom 13. November 2012 – VI R 38/11

BMF, Schreiben (koord. Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 0-07 vom 07.11.2013

Mit Urteil vom 13. November 2012 – VI R 38/11 – hat der BFH entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn rechnen und dass eine Minderung der Festsetzung einer Lohnsteuer-Entrichtungsschuld durch eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen zulässig ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil wie folgt anzuwenden:

  1. Vorliegen von Arbeitslohn
    Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, liegt kein Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Hingegen gehören versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers auch dann zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn sie der Arbeitgeber zurückfordern kann (BFH vom 4. Mai 2006 – VI R 17/03 – BStBl 2006 II Seite 830).
  2. Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen
    Die Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen und von Lohnsteuerfestsetzungen ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Ablauf des für die Anmeldung maßgebenden Kalenderjahres zulässig. Führt die geänderte Lohnsteuer-Anmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer, ist eine Änderung aber nur in Fallgestaltungen zulässig, die mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt vergleichbar sind. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer die Beträge, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat.

    In solch einem Fall hat das Finanzamt dem Änderungsantrag ungeachtet der sich aus § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG ergebenden Rechtsfolgen zu entsprechen, wenn der Arbeitgeber die nach Maßgabe des § 41b Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 1 EStG bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt. Der Arbeitgeber hat die berichtigte Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu kennzeichnen.

    Für den Antrag auf Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung ist nach § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Der Arbeitgeber hat seinen Änderungsantrag zu begründen; § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG gilt entsprechend.

  3. Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG
    Sind Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung unrichtig oder nicht vollständig, haftet der Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Bausteine für eine Reform des Steuersystems

Das wissenschaftliche Institut des BdSt veröffentlicht sein „Handbuch Steuern“

Welche Steuern existieren derzeit in Deutschland? Wo liegen die historischen Ursprünge und wo die aktuellen Probleme? Welche Reformen sind kurz-, mittel- und langfristig nötig? Antworten liefert die neue Studie „Bausteine für eine Reform des Steuersystems“, die das Deutsche Steuerzahlerinstitut (DSi) des Bundes der Steuerzahler e. V. jetzt herausgegeben hat.

Auf rund 400 Seiten werden die „Bausteine für eine Reform des Steuersystems“ detailliert, aber dennoch kompakt beschrieben. Anhand klassischer Besteuerungsprinzipien bewertet das DSi die Steuerarten in der Bundesrepublik und leitet daraus Vorschläge für Reformen ab. Am Ende eines jeden Kapitels werden diese übersichtlich dargestellt. Welcher „Reformbaustein“ welche Priorität haben sollte und wie der Reformprozess mit einer grundgesetzlichen Belastungsbremse unterstützt werden kann, wird im Schlusskapitel erläutert.

Die Botschaft der Studie ist: Spürbare Reformen müssen endlich in Gang gesetzt werden, denn der Reformstau ist immens. Hier ist die neue Bundesregierung in der Pflicht. Zwei Bereiche sind dabei vordringlich. Zum einen muss der Abbau der ungerechten „kalten Progression“ gelingen. Zum anderen ist der Einstieg in den Ausstieg aus dem überholten Solidaritätszuschlag dringend geboten.

Um diese und andere notwendige Reformen im Steuerrecht voranzutreiben, bietet die neue DSi-Studie alle wesentlichen Informationen und Argumente. Mit dieser wissenschaftlichen Schrift deckt der Bund der Steuerzahler Missstände im Steuerrecht auf und nimmt Entscheider aus der Politik in die Pflicht, eine Belastungsbremse für die Steuerzahler umzusetzen.

Die DSi-Schrift 1 „Bausteine für eine Reform des Steuersystems“ kann in gedruckter Form beim DSi bestellt werden und steht hier zum Download zur Verfügung.

Entwurf des BMF-Schreibens zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA

Das BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA vom 14. September 2006 (- IV B 6 – S-1300 – 367/06 -) wurde von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe grundlegend überarbeitet. Der Entwurf einer Neufassung wurde an die aktuellen Entwicklungen in der OECD und der Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen angepasst.

Das Bundesministerium der Finanzen bietet über die übliche Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Wirtschaftsverbänden hinaus allgemein Gelegenheit zur Stellungnahme. Interessenten können ihre Stellungnahme (bitte ausschließlich per E-Mail) bis zum 20. Dezember 2013 an die Mail-Adresse IVB2@bmf.bund.de übermitteln.

E N T W U R F
Stand: 8. November 2013
Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach den DBA Folgendes:
Inhaltsübersicht
1 Allgemeines
1.1 Regelungsbereich eines DBA/OECD-MA
1.2 OECD-Musterabkommen
1.2.1 Bestimmung der Ansässigkeit – Art. 4 OECD-MA
1.2.2 Vergütungen aus unselbständiger Arbeit
1.2.2.1 Art. 15 OECD-MA
1.2.2.2 Grenzgängerregelung
1.2.2.3 Besondere Regelungen bezüglich der Zuweisung des Besteuerungsrechts
1.2.3 Vermeidung der Doppelbesteuerung – Art. 23 OECD-MA
1.2.4 Abgrenzung zu anderen Abkommen und Bestimmungen
2 Besteuerung im Inland
2.1 Steuerpflicht nach dem EStG
2.2 Progressionsvorbehalt
2.3 Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG
2.4 Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG
2.5 Abzugsbeschränkungen
– 2 –
3. Besteuerung im Tätigkeitsstaat – Art. 15 Abs. 1 OECD-MA
4. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat – Art. 15 Abs. 2 OECD-MA
(sog. 183-Tage-Klausel)
4.1 Voraussetzungen
4.2 Aufenthalt bis zu 183 Tagen – Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA
4.2.1 Ermittlung der Aufenthalts-/Ausübungstage
4.2.2 183-Tage-Frist – Aufenthalt im Tätigkeitsstaat
4.2.3 183-Tage-Frist – Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat
4.2.4 Anwendung der 183-Tage-Frist auf einen 12-Monats-Zeitraum
4.2.5 Anwendung der 183-Tage-Frist auf das Steuerjahr/Kalenderjahr
4.3 Zahlung durch einen oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber – Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA
4.3.1 Allgemeines
4.3.2 Auslandstätigkeit für den zivilrechtlichen Arbeitgeber
4.3.3 Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen
4.3.3.1 Wirtschaftlicher Arbeitgeber
4.3.3.2 Vereinfachungsregelung
4.3.3.3 Entsendendes und aufnehmendes Unternehmen sind Arbeitgeber
4.3.3.4 Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen
4.3.3.5 Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO
4.3.3.6 Arbeitgeber im Rahmen einer Poolvereinbarung
4.3.4 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
4.3.4.1 Beurteilung einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung
nach Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA entsprechenden Vorschriften
4.3.4.2 Besondere Regelungen in einzelnen DBA
4.3.5 Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen fremden Dritten
4.4 Zahlung des Arbeitslohns zu Lasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat – Art. 15 Abs. 2 Buchstabe c OECD-MA
5. Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
5.1 Differenzierung zwischen der Anwendung der 183-Tage-Klausel und der Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
5.2 Grundsätze bei der Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns
– 3 –
5.3 Direkte Zuordnung
5.4 Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns
5.4.1 Berechnung der vertraglich vereinbarten Arbeitstage
5.4.2 Durchführung der Aufteilung
5.5 Beispiele für die Aufteilung bestimmter Lohnbestandteile
5.5.1 Tantiemen und andere Erfolgsvergütungen
5.5.2 Urlaubsentgelte, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen
5.5.3 Nachzahlung für eine frühere aktive Tätigkeit
5.5.4 Abfindungen und Vergütungen für Diensterfindungen
5.5.4.1 Grundsätze zur Besteuerung von Abfindungen
5.5.4.2 Abfindungsbesteuerung bei Vorliegen von Konsultationsvereinbarungen
5.5.4.3 Erfindervergütungen
5.5.5 Optionsrecht auf den Erwerb von Aktien („Stock Options“)
5.5.5.1 Handelbare und nicht handelbare Aktienoptionen
5.5.5.2 Aktienoptionsplan mit vorgeschaltetem Wandeldarlehen oder Wandelanleihe (Wandelschuldverschreibung)
5.5.5.3 Virtuelle Aktienoptionen (Stock Appreciation Rights – SARs)
5.5.5.4 Restricted Stocks
5.5.5.5 Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren
5.5.6 Kaufkraftausgleich , Standortbonus und Sicherung des Wechselkurses
5.5.7 Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung
5.5.8 Entgeltumwandlung zugunsten eines Arbeitszeitkontos
5.5.9 Hypo-Tax
5.5.10 Beiträge bzw. Zuschüsse im Rahmen der sozialen Absicherung
5.5.11 Übernahme von bestimmten Aufwendungen durch den Arbeitgeber
6 Abkommensrechtliche Beurteilung bestimmter Auslandstätigkeiten
6.1 Organe von Kapitalgesellschaften
6.2 Sich-zur-Verfügung-Halten
6.3 Vorruhestandsgelder
6.4 Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot
6.5 Altersteilzeit nach dem Blockmodell
7 Besonderheiten bei Berufskraftfahrern
– 4 –
7.1 Allgemeines
7.2 Der Berufskraftfahrer und der Arbeitgeber sind im Inland ansässig; der Arbeitslohn wird nicht von einer ausländischen Betriebsstätte getragen
7.3 Der Berufskraftfahrer ist im Inland ansässig, der Arbeitgeber ist im Ausland ansässig oder der Arbeitslohn wird von einer ausländischen Betriebsstätte getragen
8 Personal auf Schiffen und Flugzeugen
8.1 Allgemeines
8.2 Beispiele für Abkommen, die von der Regelung des OECD-MA abweichen
8.2.1 DBA-Liberia / DBA-Trinidad und Tobago
8.2.2 DBA-Schweiz
8.2.3 DBA-Griechenland 1966
8.2.4 DBA-Großbritannien 2010
8.2.5 DBA-Zypern 2011
8.2.6 DBA-Insel Man 2009
9 Rückfallklauseln
10 Verständigungsvereinbarungen
11 Aufhebung von Verwaltungsanweisungen
12 Erstmalige Anwendung

 

Den vollständigen Entwurf des Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.

BMF, Mitteilung vom 11.11.2013 zum Entwurf eines BMF-Schreibens vom 08.11.2013

Änderung des § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung (§§ 73b, 73c SGB V)

Anpassung der Abschnitte 4.14.5, 4.14.7 und 4.14.9 UStAE aufgrund der Änderung des § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG im AmtshilfeRLUmsG

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG um eine Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Rahmen von Versorgungsverträgen zur hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung ergänzt. Die Änderungen sind am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. November 2013 – IV D 2 – S 7200/07/10022 :001 (2013/0961371), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Abschnitt 4.14.5 wird wie folgt geändert:
Seite 2
a) In Absatz 10 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:
„4Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.“
b) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) 1Hierunter fallen insbesondere Einrichtungen, in denen Patienten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant oder stationär versorgt werden (z.B. Praxiskliniken). 2Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.“
2. In Abschnitt 4.14.7 wird in Absatz 3 nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:
„2Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.“
3. Abschnitt 4.14.9 wird wie folgt gefasst:
„4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V
(1) Im Rahmen eines Versorgungsvertrags nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V wird die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine Einrichtung im Sinne der §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 oder 140b Abs. 1 SGB V übertragen mit dem Ziel, eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung zu ermöglichen.
(2) Einrichtungen im Sinne der §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 und 140b Abs. 1 SGB V, die Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b UStG erbringen, führen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG steuerfreie Umsätze aus, soweit mit ihnen Verträge
– zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V,
– zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V oder
– zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V
bestehen.
(3) Zu den Einrichtungen nach § 73b Abs. 4 SGB V zählen:
– vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen und deren Gemeinschaften;
– Gemeinschaften, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung vertreten;
– Träger von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b Abs. 1 SGB V durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, anbieten;
– Kassenärztliche Vereinigungen, soweit Gemeinschaften von vertragsärztlichen Leistungserbringern, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, sie hierzu ermächtigt haben.
(4) Zu den Einrichtungen nach § 73c Abs. 3 SGB V zählen:
– vertragsärztliche Leistungserbringer;
Seite 3
– Gemeinschaften vertragsärztlicher Leistungserbringer;
– Träger von Einrichtungen, die eine besondere ambulante Versorgung nach § 73c Abs. 1 SGB V durch vertragsärztliche Leistungserbringer anbieten;
– Kassenärztliche Vereinigungen.
(5) Zu den Einrichtungen nach § 140b Abs. 1 SGB V zählen:
– einzelne, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und Zahnärzte und einzelne sonstige, nach dem Vierten Kapitel des SGB V zur Versorgung der Versicherten berechtigte Leistungserbringer;
– Träger zugelassener Krankenhäuser, soweit sie zur Versorgung berechtigt sind, Träger von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, Träger von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen;
– Träger von Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V (medizinische Versorgungszentren);
– Träger von Einrichtungen, die eine integrierte Versorgung nach § 140a SGB V durch zur Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel des SGB V berechtigte Leistungserbringer anbieten (sog. Managementgesellschaften);
– Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b SGB XI;
– Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer und deren Gemeinschaften;
– Praxiskliniken nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V.
(6) 1Gemeinschaften der in Absatz 3 bis 5 genannten Einrichtungen sind z. B. Managementgesellschaften, die als Träger dieser Einrichtungen nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten. 2Sie erbringen mit der Übernahme der Versorgung von Patienten und dem „Einkauf“ von Behandlungsleistungen Dritter sowie der Einhaltung vereinbarter Ziele und Qualitätsstandards steuerfreie Leistungen, wenn die beteiligten Leistungserbringer die jeweiligen Heilbehandlungsleistungen unmittelbar mit dem Träger abrechnen. 3In diesen Fällen ist die Wahrnehmung von Managementaufgaben als unselbständiger Teil der Heilbehandlungsleistung der Managementgesellschaften gegenüber der jeweiligen Krankenkasse anzusehen. 4Sofern in einem Vertrag zur vollständigen bzw. teilweisen ambulanten und/oder stationären Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse jedoch lediglich Steuerungs-, Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft übertragen werden, handelt es sich hierbei um eine Auslagerung von Verwaltungsaufgaben. 5Diese Leistungen gegenüber der jeweiligen Krankenkasse stellen keine begünstigten Heilbehandlungen dar und sind steuerpflichtig.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 erbracht werden. Für vor dem 1. Juli 2013 erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b UStG bzw. Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b und c MwStSystRL umsatzsteuerfrei behandelt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

Muss ein Erbe aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen, kann der Erbe diesen Betrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 8 K 649/13).

Geklagt hatte eine Erbin, deren Vater im Jahre 2009 verstorben war. Im Jahre 2007 hatte der Vater sein Steuerbüro veräußert. Nach dem Tod des Vaters einigten sich die Miterben mit dem Erwerber des Steuerbüros darauf, dass der verbleibende Restkaufpreis statt in drei gleichen Jahresraten sofort in einer Summe gezahlt wird. In dem gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Einkommensteuerbescheid für den verstorbenen Vater erfasste das Finanzamt für 2007 wegen der Veräußerung des Steuerbüros einen entsprechenden Veräußerungsgewinn, was zu einer Kirchensteuernachforderung führte.

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die Tochter den wegen dieser Kirchensteuernachforderung gezahlten Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen kann. Denn das Vermögen des Vaters sei im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden, so dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt werde. Die Tochter sei als Erbin infolge der Zahlung aus ihrem Vermögen auch wirtschaftlich belastet. Zudem sei die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlung nach dem Prinzip der Besteuerung gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit geboten. Die hier streitige Kirchensteuer sei schließlich auch nicht bereits mit dem Erbfall entstanden, sondern beruhe auf einer Vereinbarung zwischen den Erben und dem Erwerber des Steuerbüros im Jahre 2009 und damit auf einer eigenen Entscheidung der Erben.

Das Urteil vom 26. September 2013 ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 11.11.2013 zum Urteil 8 K 649/13 vom 26.09.2013

 

HESSISCHES FINANZGERICHT
Geschäftsnummer: 34117 Kas s e l
Königs tor 35
8 K 649/13 34017 Kas s e l
Pos t f a ch 10 17 40
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
-Klägerin-
Prozessbev.:
g e g e n
Finanzamt
Aktenzeichen:
-Beklagterw
e g e n
Einkommensteuer 2011
hat der 8. Senat des Hessischen Finanzgerichts
mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
in der Sitzung vom 26. September 2013
unter Mitwirkung
der Vorsitzenden Richterin am Hessischen Finanzgericht
des Richters am Hessischen Finanzgericht
des Richters am Hessischen Finanzgericht
– 2 –
sowie der
und des
als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Der Einkommensteuerbescheid vom .2012 wird unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 2013 dahingehend geändert, dass weitere
– EUR zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 13 % und das Finanzamt
zu 87 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war
notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
– 3 –
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin als Erbin ein Sonderausgabenabzug
für nachgezahlte Kirchensteuer zusteht.
Die Klägerin (Kl’in.) ist von Beruf und wird einzeln zur Einkommensteuer
veranlagt; an Kirchensteuer auf ihre nichtselbständigen Einkünfte zahlte sie im
Streitjahr – €.
Sie ist – zusammen mit Geschwistern – zu gleichen Teilen (Mit-) Erbin nach
ihrem verstorbenen Vater B, der Inhaber eines Steuerbüros war. Mit Vertrag
vom .2007 hatte er dieses an die … mbH veräußert, wofür er ab Januar 2008
über die Laufzeit von Jahren monatlich ,- € erhalten sollte. Der 3. Absatz der
Vereinbarung lautete wie folgt:
„Verstirbt der B vor Ablauf der Vereinbarung wird als Kaufpreis für den Firmenwert
der Kanzlei B ein Betrag in Höhe von Euro ,- festgelegt. Die
Rechtsnachfolger erhalten von der …mbH den Kaufpreis abzüglich den bereits
gezahlten monatlichen Vergütungen in drei gleichen Jahresraten, wobei die erste
Rate sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens von Herrn fällig wird.
Eine andere Zahlungsweise kann zwischen den Beteiligten vereinbart werden“.
Der Vater verstarb bereits am .2009; zu diesem Zeitpunkt waren entsprechend
der Vereinbarung (erst) Raten zu je ,- €, mithin ,- € netto an den Vater gezahlt
worden. Im Laufe des Jahres 2009 einigten sich die Miterben nach der
Öffnungsklausel im letzten Satz der Vereinbarung vom .2007 mit der Erwerberin
darauf, den verbleibenden Restkaufpreis – statt in drei gleichen Jahresraten
– sofort in einer Summe zu erhalten, wofür sie dieser einen Nachlass von ,-
€ auf die Restschuld einräumten.
Zunächst waren in den für den verstorbenen Vater gegenüber der Erbengemeinschaft
ergangenen Bescheiden für 2007 vom .2009 und für 2008 vom .2010
nur die laufenden Einkünfte erfasst worden, in 2008 demnach incl. der Kaufpreisraten
von insgesamt ,- €. Im Bescheid für 2009 vom .2010 wurden incl.
– 4 –
eines erklärten Veräußerungsgewinnes Einkünfte des Vaters aus selbständiger
Arbeit i.H.v. ,- € der Besteuerung unterworfen.
Gegen den letztgenannten Bescheid erhoben die Erben unter erstmaliger Schilderung
der in 2009 getroffenen Änderungsvereinbarung und gleichzeitigem
Hinweis auf den zusammengeballten Zufluss rechtzeitig Einspruch und begehrten
die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 des Einkommensteuergesetzes
(EStG). Nachdem das Finanzamt auf die zeitliche Zuordnung des
Veräußerungsgewinnes zum Jahr 2007 hingewiesen hatte, wurden die Bescheide
2007 bis 2009 in Absprache mit den Bevollmächtigten der Erben am .2011
wie folgt geändert:
In 2007 wurde erstmals ein Veräußerungsgewinn i.H.v. ,- € erfasst, für den die
Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG gewährt wurde. In den Jahren 2008
und 2009 wurden die gezahlten Raten von ,- € bzw. ,- € sowie in 2009 zusätzlich
der erklärte Veräußerungsgewinn eliminiert.
Diese Änderungen, die zwischen den Erben und dem beklagten Finanzamt unstreitig
sind, führten für 2007 zu einer Kirchensteuernachforderung i.H.v. €
sowie für 2008 und 2009 zu entsprechenden Erstattungen i.H.v. und ,- €, die
alle im Jahr 2011 – zum Teil im Wege der Verrechnung – gezahlt wurden.
In dem für die Kl’in. ergangenen Einkommensteuerbescheid vom .2012 war
erklärungsgemäß eine gezahlte Kirchensteuer von – € berücksichtigt. Mit ihrem
rechtzeitig erhobenen Einspruch begehrte sie unter Hinweis auf die Entscheidung
des Bundesfinanzhofes (BFH) in Sachen XI R 54/99 den zusätzlichen
steuermindernden Ansatz der von ihr für die geänderte Besteuerung des
Vaters im Jahr 2007 geleisteten Nachzahlung i.H. eines Drittels der €, mithin
von €.
Mit Entscheidung vom .2013 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch unter
Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007
GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608 als unbegründet zurück. Hier habe dieser eine
Abkehr vom bisherigen Übergang des einkommensteuerlichen Verlustabzuges
– 5 –
vom Erblasser auf den Erben vollzogen und in diesem Zusammenhang ausdrücklich
auch auf seine bisherige Rechtsprechung zum Sonderausgabenabzug
für die vom Erben gezahlte Kirchensteuer des Erblassers Bezug genommen.
Die noch in der Person des Erblassers begründeten Verbindlichkeiten hätten
(nur) sein Reinvermögen gemindert. Beim Übergang auf den Erben sei damit
nur dessen erbschaftsteuerliche, nicht jedoch seine einkommensteuerliche Leistungsfähigkeit
gemindert. Die Kl’in. habe vielmehr von vornherein ein um die
Kirchensteuer vermindertes Vermögen erhalten.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hielt die Kl’in. zunächst vollumfänglich
an ihrem im Einspruchsverfahren geltend gemachten Begehren fest. Die vom
Bekl. zitierte Entscheidung betreffe ausschließlich die Vererblichkeit von Verlustvorträgen
und sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Vielmehr sei die
Kl’in. durch den Abfluss der Kirchensteuer tatsächlich wirtschaftlich belastet,
so dass der Abzug auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der individuellen
Leistungsfähigkeit zu gewähren sei. Im Übrigen werde auf die Entscheidung
des BFH vom 16.05.2001 in Sachen I R 76/99 Bezug genommen.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Änderung der Veranlagung 2007
mit der im Jahr 2009 abgeänderten Vereinbarung aus dem Dezember 2007 auf
einer Willensentscheidung der Erben beruhe.
Nach dem Hinweis des Berichterstatters auf den durch die Änderung der Jahre
2008 und 2009 bedingten gegenläufigen Effekt zum Jahr 2007 hat die Kl’in. ihr
Begehren auf die zusätzliche Anerkennung von ,- € Sonderausgaben beschränkt.
Die Klägerin beantragt somit,
den Einkommensteuerbescheid vom .2012 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung
vom .2013 dahingehend zu ändern, dass weitere ,-
€ zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden,
sowie hilfsweise,
– 6 –
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
sowie hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und die dort zitierte
Rechtsprechung des BFH. Die von der Kl’in. zitierte Entscheidung in Sachen
I R 76/99 habe mit dem in der Einspruchsentscheidung genannten Beschluss
des Großen Senats ihre Bedeutung verloren. Eine eigene Belastung des
Erben mit der Kirchensteuer des Erblassers könne allenfalls dann vorliegen,
wenn dessen Nachlass zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten nicht ausreiche,
woran es hier aber fehle. Auch führe das vom Gericht angeführte Urteil
des BFH in Sachen X R 29/08 zu keiner anderen Beurteilung. Denn dort seien
die geltend gemachten Steuerberatungskosten erst mit der Beauftragung eines
Steuerberaters durch die Erben selbst entstanden, während hier die Kirchensteuer
bereits mit Ablauf des Jahres 2007 in der Person des Vaters und damit
lange vor dem Eintritt des Erbfalles entstanden sei. Es spiele keine Rolle, dass
sich diese erst nach dem Eintritt des Erbfalles konkretisiert habe, denn sie
bleibe (immer noch) eine Nachlassverbindlichkeit, welche den Erben wirtschaftlich
nicht belastet habe. Soweit der BFH in dieser Entscheidung davon
spreche, dass der Nachlass mit dem Eintritt des Erbfalls Vermögen des Erben
geworden sei, könne nur das Nettovermögen gemeint sein. Dieses sei von
vornherein um hier die streitige Kirchensteuernachzahlung vermindert gewesen,
da die abweichende Ausübung des Veräußererwahlrechtes durch die Erben
auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirke. Die Kirchensteuer 2007 sei
damit bereits mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes 2007 entstanden, so als
ob sich der Vater bereits zu einer Sofortversteuerung entschieden hätte. Bei
einer Stattgabe sei die bisherige Rechtsprechung des BFH zum Sonderausga-
7 –
benabzug des Erben vor dem Hintergrund der Entscheidung des Großen Senats
zum Nichtübergang des Verlustabzugs erneut auf den Prüfstand zu stellen.
Mit Schreiben vom 05.04. und 25.06.2013 haben sich die Beteiligten mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Senat lagen die Einkommensteuerakte der Klägerin für das Streitjahr sowie
die des Vaters bzw. der Erbengemeinschaft für die Jahre 2007 bis 2009
vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kl’in. steht ein weiterer Sonderausgabenzug i.H.v. ,- € zu.
I. Nach der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG
darf gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie
weder Betriebsausgabe noch Werbungskosten ist oder wie Betriebsausgaben
oder Werbungskosten behandelt wird.
1. Da eine Berücksichtigung von Kirchensteuer als Betriebsausgabe oder Werbungskosten
ausscheidet, kann die Kl’in. die ,- € alleine deshalb als Sonderausgabe
abziehen, weil sie von ihr – entsprechend dem Gesetzeswortlaut – im
Streitjahr tatsächlich gezahlt worden ist.
Dies erscheint – unabhängig vom Wortlaut, welcher die äußerste Grenze der
möglichen Auslegung bildet – auch deshalb gerechtfertigt, weil das Vermögen
des Vaters im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden ist, so
dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt wurde
(vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848 Rz. 17). Der
– 8 –
Erbe ist damit durch die Kirchensteuer des Erblassers in gleicher Weise belastet
wie durch die Kirchensteuer, zu der er selbst veranlagt wird, womit es an
einem nicht abziehbaren Drittaufwand fehlt.
Der BFH hat daher seit Beginn seiner Rechtsprechung (Urteil vom 05.02.1960
VI 204/59 U, BStBl. III 1960, 140; vgl. auch schon Urteil vom 01.03.1957 VI
57/55 U, BStBl. III 1957, 135 zur gezahlten Vermögensteuer, als diese noch
über § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als Sonderausgabe abzugsfähig war) unter
Hinweis auf das Abflussprinzip in § 11 Abs. 2 EStG alleine auf die tatsächliche
Zahlung – ggf. auch aufgrund abgekürzten Zahlungsweges durch Umbuchung
oder Verrechnung, wie auch teilweise im Streitfall – abgestellt. Mit dem BFHUrteil
vom 16.05.2001 I R 76/99, BStBl. II 2002, 487 hat diese Rechtsprechung
(unter 4. a) bb) bzw. Rn. 13 bei juris) nochmals ausdrücklich ihre Bestätigung
gefunden.
Diese Ansicht wird in der Literatur, wenn auch meist ohne eingehende Begründung,
überwiegend geteilt (vgl. Blümich, EStG, 119. Erglfg. Juni 2013, § 10
Rn. 42; Littmann/Bitz/Pust, EStG, 100. Erglfg. August 2013, § 10 Rn. 13f.;
Bordewin/Brandt, EStG, 355. Akt. September 2013, § 10 Rn. 674; Herrmann/
Heuer/Raupach, EStG, 257. Erglfg. Mai 2013, § 10 Rn. 38f.; so wohl
auch Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 10 Rn. 28 – andere Ansicht nur Frotscher,
EStG, 176. Lfg. Juni 2013, § 10 Rn. 15c sowie Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, 241. Akt. Juni 2013, § 10 B 183 und G 41).
2. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat durch den Beschluss des Großen
Senats vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608, mit dem die Rechtsprechung
zum Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzuges
nach § 10d EStG auf den Erben aufgegeben wurde, zur Überzeugung des Senats
keine Änderung erfahren.
Vielmehr hat der BFH hier zunächst in allgemeiner Form (unter D. I. 2. bzw.
Rn. 59 bei juris) ausgeführt, dass die Antwort auf die Frage, ob und in welchem
Umfang steuerrechtliche Positionen vererblich sind, nicht allein durch
eine isolierte Auslegung der allgemeinen und für alle Steuerarten geltenden
Vorschrift des § 45 AO, sondern nur unter Heranziehung der für die betreffen-
9 –
de Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien
des jeweiligen Einzelsteuergesetzes gefunden werden kann. Schon deshalb
können hier die Ausführungen zum nicht möglichen Übergang des einkommensteuerlichen
Verlustabzugs nicht – wie vom Bekl. gewünscht – eins zu eins
auf den Kirchensteuerabzug übertragen werden. Darüber hinaus hat der BFH
im Besonderen (unter D. III. 5. bzw. Rn. 77 bei juris) weiter ausgeführt, dass
sich die Vererblichkeit des Verlustabzugs nicht mit der – nach dem Verständnis
des erkennenden Senats beizubehaltenden – ständigen Rechtsprechung begründen
lasse, nach welcher vom Erben nachträglich gezahlte Kirchensteuer
Sonderausgaben des Erben darstellen, wenn und soweit dem Erblasser für einen
entsprechenden von ihm selbst gezahlten Betrag der Sonderausgabenabzug
zugestanden hätte. Denn – im Gegensatz zum Verlustabzug – lasse sich die hier
relevante Rechtsprechung durch die besondere Konstellation der „Tatbestandsspaltung“
und „Verklammerung von sowohl in der Person des Erblassers als
auch in derjenigen des Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen“
erklären, wobei die in § 24 Nr. 2 EStG letzter Halbsatz EStG für
die Einkünfteerzielungsebene getroffene Wertung auf den Bereich der Sonderausgaben
ausgedehnt wird. Damit kann nach Auffassung des erkennenden Senats
vom Bekl. auch nicht mit Erfolg inhaltlich auf die Ausführungen des Großen
Senats (unter D. III. 2. und 3. b) bzw. Rn. 67 und 71 in juris) zum objektiven
und subjektiven Nettoprinzip und die ausschließliche Verminderung der
erbschaftssteuerlichen Leistungsfähigkeit zurückgegriffen und damit eine Irrelevanz
der Kirchensteuerzahlung begründet werden. Denn der Verlust geht im
Regelfall deshalb nicht auf den Erben über, weil er – der Erbe – ihn nicht wirtschaftlich
getragen hat, wobei eine den Ausnahmefall begründende wirtschaftliche
Belastung in diesem Sinne noch nicht schon dann vorliegt, wenn dem Erbe
aufgrund eines Verlustes des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen
zufällt (BFH-Beschluss vom 22.05.2013 IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233).
Demgegenüber ist der Erbe durch die von ihm für den Erblasser nachzuzahlende
Kirchensteuer infolge der Zahlung aus seinem Vermögen wirtschaftlich belastet,
so dass die Berücksichtigung der Zahlung nach dem das Einkommens-
10 –
teuerrecht prägenden Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit
geboten ist.
3. Nichts anderes ergibt sich hier zu Gunsten des Finanzamts aus der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (GrS 2/04 unter Rn. 58; BFH-Urteil vom
21.10.2008 X R 44/05, BFH/NV 2009, 375), nach der höchstpersönliche Umstände,
die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verbunden sind,
nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen. Denn die für den Kirchensteuer-
Sonderausgabenabzug konstituierende tatsächliche Zahlung ist – etwa im Gegensatz
zur Mitgliedschaft in der Kirche selbst – kein höchstpersönlicher Umstand.
Hätte der Gesetzgeber hier nur die mit der Kirchenmitgliedschaft eines
Steuerpflichtigen selbst zwangsläufig verbundenen Aufwendungen begünstigen
wollen (so Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 241. Akt. Juni 2013, § 10 B 183
und G 41), hätte er eine von der reinen Zahlung losgelöste, entsprechend eingrenzende
Gesetzesformulierung verwenden müssen. Damit ergibt sich auch,
dass die Wertung der Zuwendungsentscheidung beim Spendenabzug als höchstpersönlicher
Umstand (BFH-Urteil vom 21.10.2008 X R 44/05, BFH/NV 2009,
375) nicht auf den Kirchensteuerabzug übertragen werden kann. Denn im Gegensatz
zur hier maßgeblichen tatsächlichen Zahlung knüpft § 10b Abs. 1 Satz
1 EStG mit den „Zuwendungen“ über die bloße Zahlung hinausgehend an eine
besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck an.
4. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen einen Abzug der
vom Erben für den Erblasser nachgezahlten Kirchensteuer nicht allgemein für
zulässig erachten würde, ist die Klage zur Überzeugung des Senats gleichwohl
begründet.
Denn unabhängig von einer etwaigen Einordnung der hier streitigen Kirchensteuer
als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) ist diese nicht bereits mit dem Erbfall entstanden.
Vielmehr beruht sie im Streitfall auf der von den Erben mit der Erwerberin im
Jahr 2009 getroffenen Änderungsvereinbarung und damit auf einer eigenen
Entscheidung der Erben. Erst durch diese Abänderung der ursprünglichen Ver-
11 –
kaufsvereinbarung vom 28.12.2007 ist bei ihnen die Möglichkeit zu einer abweichenden
Ausübung des sog. Veräußerer-Wahlrechtes mit der sofortigen vollen
Versteuerung des Veräußerungsgewinns im Jahr 2007 entstanden. Damit
beruht die Entstehung der hier streitigen Kirchensteuernachzahlung in ihrer
Gänze alleine auf einer eigenen Entscheidung der Erben. Insoweit hält der Senat
die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 14.10.2009 X R 29/08,
BFH/NV 2010, 848 für auf den Streitfall übertragbar.
Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, dass diese Vereinbarung aus dem
Jahr 2009 verfahrensrechtlich nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auf das Jahr 2007,
in dem der Erblasser noch lebte, zurückwirkt. Denn durch das rückwirkende
Ereignis wird der zunächst rechtmäßige Steuerbescheid nachträglich rechtswidrig,
so dass mit dieser Änderungsnorm lediglich die steuerrechtlich erforderliche
Anpassung an die materielle Rechtslage herbeigeführt wird (Pahlke/König,
AO, 2. Aufl. 2009, § 175 Rn. 34).
5. Die für 2007 geleistete Nachzahlung ist aber um die im Streitjahr „geflossenen“
Erstattungen für 2008 und 2009 zu kürzen. Dies ergibt sich schon daraus,
dass der Sonderausgabenabzug eine tatsächliche und endgültige wirtschaftliche
Belastung des Steuerpflichtigen voraussetzt. Daran fehlt es, wenn Sonderausgaben
erstattet werden. Bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben wie z.B.
der Kirchensteuer hat der BFH daher aus Gründen der Praktikabilität und
Rechtskontinuität eine Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit gleichartigen
(berücksichtigungsfähigen) Sonderausgaben im Jahr der Erstattung zugelassen
(BFH-Urteil vom 07.07.2004 XI R 10/04, BStBl. II 2004, 1058). Insoweit
hat die Kl’in. ihren ursprünglichen Antrag demnach zu Recht reduziert.
6. Es ergibt sich damit im Ergebnis folgende Berechnung: € abzüglich € und
€ = ,- €, die entsprechend der Beteiligung der Kl’in. an der Erbengemeinschaft
zu einem Drittel, mithin i.H.v. ,- € zusätzlich steuermindernd zu berücksichtigen
sind.
– 12 –
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Da für die Wertberechnung des Streitgegenstandes gemäß § 40 des Gerichtskostengesetzes
(GKG) der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend ist, waren
der Kl’in. die Kosten insoweit aufzuerlegen, als ihr ursprüngliches Begehren
eingeschränkt wurde und auch nicht erfolgreich sein konnte; mithin zu der auf
einem weiteren Kirchensteuerabzug von ,- € ( ,- zu ,-) beruhenden Erstattung.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151
Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
für das Vorverfahren gründet auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
V. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.
Zum einen erscheint nach der Entscheidung des Großen Senats in Sachen GrS
2/04 eine Klarstellung der dortigen Ausführungen in den Rn. 65 ff., namentlich
des Verhältnisses der Rn. 71 und 77 zueinander wünschenswert. Zum anderen
erfordert nach der Ansicht des Senats die Aussage, dass steuerrechtliche Positionen
mit einem höchstpersönlichen Charakter und ihrer unlösbaren Verknüpfung
mit der Person des Erblassers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen
können (GrS 2/04 Rn. 58) vor dem Hintergrund der Entscheidung zum
Spendenabzug in Sachen X R 44/05 eine Abgrenzung zur hier streitigen Kirchensteuernachzahlung.

Änderungen bei der Entfernungspauschale ab 2014

Änderungen bei der Entfernungspauschale ab 2014 (BMF)

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts haben sich auch Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben. Das BMF hat daher sein bisherigeres Schreiben zu diesem Thema überarbeitet (BMF, Schreiben v. 31.10.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002 :002).

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013 (BGBl 2013 I S. 285) wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. Zentraler Punkt der ab 1.1.2014 in Kraft tretenden Neuregelungen ist die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die künftig an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt. Die Entfernungspauschale gilt nun insbesondere für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG).

  • Für Fahrten zwischen Wohnung und einem sog. „Sammelpunkt“ oder Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang eines „weiträumigen Tätigkeitsgebiets“ gelten die Regelungen der Entfernungspauschale entsprechend. Zu den Voraussetzungen und der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG im Einzelnen sind Rz. 37 bis 45 des BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts v. 30.9.2013 (NWB DokID: HAAAE-42824), zu beachten.
  • Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen v. 3.1.2013 (NWB DokID: WAAAE-27186) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, dass die Fassung des BMF-Schreibens v. 3.1.2013 letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen bis zum 31.12,2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die bis zum 31.12.2013 zufließen.

Quelle: BMF online

 

P
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I Seite 285, BStBl I Seite 188) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben, die nachfolgend in Fettdruck dargestellt sind. Das BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013 (BStBl I Seite 215) ist mit Wirkung ab 1. Januar 2014 damit überholt.
Inhaltsübersicht
1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) oder für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG ………………………………………………………………………………………..2
1.1 Allgemeines …………………………………………………………………………………………………..2
1.2 Höhe der Entfernungspauschale ……………………………………………………………………….4
1.3 Höchstbetrag von 4 500 Euro …………………………………………………………………………..4
1.4 Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte……………….5
1.5 Fahrgemeinschaften ………………………………………………………………………………………..6
1.6 Benutzung verschiedener Verkehrsmittel…………………………………………………………..8
Seite 2
1.7 Mehrere Wege an einem Arbeitstag ………………………………………………………………..10
1.8 Mehrere Dienstverhältnisse ……………………………………………………………………………10
1.9 Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale………………..11
2. Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG)………………………………………………………………………….12
3. Behinderte Menschen …………………………………………………………………………………………..12
4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen………………………………………………………14
5. Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG ……………………………………………..15
5.1 Allgemeines …………………………………………………………………………………………………15
5.2 Höhe der pauschalierbaren Sachbezüge und Zuschüsse……………………………………..15
6. Anwendungsregelung…………………………………………………………………………………………..16
Zur Ermittlung der Entfernungspauschalen wird im Einvernehmen mit den obersten Finanz-behörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) oder für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG
1.1 Allgemeines
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Unfallkosten können als außergewöhnliche Aufwendungen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) jedoch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (siehe Tz. 4).
Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG; siehe auch unter Tz. 1.6).
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Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 90 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte und zurück den eigenen Kraftwagen. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte mit dem öffentlichen Bus. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 x 70 Euro =) 210 Euro.
Für die Strecken mit dem eigenen Kraftwagen ergibt sich eine Entfernungspau-schale von 165 Arbeitstagen x 90 km x 0,30 Euro = 4 455 Euro. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen x 5 km x 0,30 Euro = 83 Euro. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale i. H. v. 4 538 Euro (4 455 Euro + 83 Euro) ist anzusetzen, da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (210 Euro) diese nicht übersteigen.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer benutzt für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte den Bus und die Bahn. Die kürzeste benutzbare Stra-ßenverbindung beträgt 20 km. Die Monatskarte für den Bus kostet 50 Euro und für die Bahn 65 Euro (= 115 Euro).
Für das gesamte Kalenderjahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 220 Tagen x 20 km x 0,30 Euro = 1 320 Euro. Die für die Nutzung von Bus und Bahn im Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen betragen 1 380 Euro (12 x 115 Euro). Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen, kann der übersteigende Betrag zusätzlich angesetzt werden; insgesamt somit 1 380 Euro.
Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.
Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen (BFH vom 26. März 2009, BStBl II Seite 724). Bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers ebenso als Werbungskosten anzusetzen.
Für Fahrten zwischen Wohnung und einem sog. „Sammelpunkt“ oder Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang eines „weiträumigen
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Tätigkeitsgebiets“ gelten die Regelungen der Entfernungspauschale entsprechend. Zu den Voraussetzungen und der Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG im Einzelnen sind Rz. 37 bis 45 des BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30. September 2013, BStBl I Seite ■■■■ zu beachten.
1.2 Höhe der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernungspauschale gilt bei der Nutzung von Flugzeugen nur für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen.
Die anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechnen:
Zahl der Arbeitstage x volle Entfernungskilometer x 0,30 Euro.
1.3 Höchstbetrag von 4 500 Euro
Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4 500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Die Beschränkung auf 4 500 Euro gilt
– wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
– bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,
– bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit im Kalenderjahr insge-samt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG).
Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4 500 Euro nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4 500 Euro nicht erforderlich.
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1.4 Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfer-nung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Die Ent-fernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung; sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht tatsächlich benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung direkt über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung erfolgt (z. B. öffentlicher Bus). Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH vom 10. Oktober 1975, BStBl II Seite 852 sowie BFH vom 16. November 2011, VI R 46/10, BStBl 2012 II Seite 470 und VI R 19/11, BStBl 2012 II Seite 520). Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung sind nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.
Eine Fährverbindung ist sowohl bei der Ermittlung der kürzesten Straßen-verbindung als auch bei der Ermittlung der verkehrsgünstigsten Straßen-verbindung einzubeziehen, soweit sie zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist dann jedoch nicht Teil der maßgebenden Entfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden.
Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen dagegen nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, weil sie nicht für die Benutzung eines Verkehrsmittels entstehen. Fallen die Hin- und Rückfahrt zur ersten Tätigkeitsstätte auf verschiedene Arbeits-tage, so kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass die Fahrten an
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einem Arbeitstag durchgeführt wurden; ansonsten ist H 9.10 (Fahrtkosten – bei einfacher Fahrt) LStH 2014 weiter zu beachten.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer fährt mit der U-Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Ein-schließlich der Fußwege beträgt die zurückgelegte Entfernung 15 km. Die kür-zeste Straßenverbindung beträgt 10 km.
Für die Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 10 km anzusetzen.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer wohnt an einem Fluss und hat seine erste Tätigkeitsstätte auf der anderen Flussseite. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt über die nächstgelegene Brücke 60 km und bei Benut-zung einer Autofähre 20 km. Die Fährstrecke beträgt 0,6 km, die Fährkosten betragen 650 Euro jährlich.
Für die Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 19 km anzusetzen. Daneben können die Fährkosten berücksichtigt werden (siehe auch Tz. 1.6 Beispiel 4).
1.5 Fahrgemeinschaften
Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßge-benden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzu-beziehen.
Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4 500 Euro greift auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft, und zwar für die Mitfahrer der Fahr-gemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einset-zen.
Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann zunächst der Höchstbetrag von 4 500 Euro durch die Wege an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Deshalb ist zunächst die (auf 4 500 Euro begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale für die Tage zu
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berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.
Beispiel 1:
Bei einer aus drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemein-schaft beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitnehmer 100 km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für die Fahrten zwi-schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Die Entfernungspauschale ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln:
Zunächst ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde:
140 Arbeitstage x 100 km x 0,30 Euro = 4 200 Euro (Höchstbetrag von 4 500 Euro ist nicht überschritten).
Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Fahrten
und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen
eigenen Kraftwagen benutzt hat:
70 Arbeitstage x 100 km x 0,30 Euro = 2 100 Euro abziehbar (unbegrenzt)
anzusetzende Entfernungspauschale = 6 300 Euro
Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer seinen Kraftwagen ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro für seine Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen; eine Umwegstrecke zum Abholen der Mitfahrer ist nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen. Bei den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale angesetzt, allerdings bei ihnen begrenzt auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro.
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1.6 Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d. h. für eine Teilstrecke werden der Kraftwagen und für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride) oder es werden für einen Teil des Jahres der eigene Kraftwagen und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Mischfällen ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln (Tz. 1.4). Auf der Grundlage dieser Entfernung ist sodann die anzusetzende Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu berechnen.
Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Kraftwagen zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen; für diese Teilstrecke kann Tz. 1.4 zur verkehrsgünstigeren Strecke angewandt werden. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist sodann für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen eingesetzt hat. Anschließend ist die anzusetzende Entfernungspauschale für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, so dass auch in Mischfällen ein höherer Betrag als 4 500 Euro angesetzt werden kann.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwa-gen 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenver-bindung) beträgt 100 km. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen (monatlich 180 Euro x 12 =) 2 160 Euro im Jahr.
Von der maßgebenden Entfernung von 100 km entfällt eine Teilstrecke von 30 km auf Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen, so dass sich hierfür eine Ent-fernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 30 km x 0,30 Euro = 1 980 Euro ergibt. Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von (100 km – 30 km =) 70 km errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 70 km x 0,30 Euro = 4 620 Euro. Hierfür ist der Höchstbetrag von 4 500 Euro anzuset-zen, so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von
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6 480 Euro ergibt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 2 160 Euro bleiben unberücksichtigt, weil sie unterhalb der für das Kalen-derjahr insgesamt anzusetzenden Entfernungspauschale liegen.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwa-gen 3 km zu einer verkehrsgünstig gelegenen Bahnstation und von dort noch 30 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Straßenverbindung beträgt 25 km. Die Jahreskarte für die Bahn kostet 1 746 Euro.
Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen von 3 km ergibt sich eine Ent-fernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 3 km x 0,30 Euro = 198 Euro. Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von (25 km – 3 km =) 22 km errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 22 km x 0,30 Euro = 1 452 Euro. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale beträgt somit 1 650 Euro. Da die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 1 746 Euro höher sind als die für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, kann zusätzlich der die Entfernungspauschale übersteigende Betrag angesetzt werden; insgesamt also 1 746 Euro.
Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer fährt im Kalenderjahr die ersten drei Monate mit dem eigenen Kraftwagen und die letzten neun Monate mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur 120 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Die entsprechende Monatskarte kostet 190 Euro.
Die Entfernungspauschale beträgt bei 220 Arbeitstagen: 220 x 120 km x 0,30 Euro = 7 920 Euro. Da jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten öffentliche Verkehrsmittel benutzt worden sind, ist hier die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro zu beachten. Die anzusetzende Entfernungspau-schale ist deshalb wie folgt zu ermitteln:
165 Arbeitstage x 120 km x 0,30 Euro = 5 940 Euro Begrenzt auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro zuzüglich 55 Arbeitstage x 120 km x 0,30 Euro = 1 980 Euro anzusetzende Entfernungspauschale insgesamt 6 480 Euro
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Die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (9 x 190 Euro = 1 710 Euro) sind niedriger; anzusetzen ist also die Entfer-nungspauschale in Höhe von 6 480 Euro.
Beispiel 4:
Ein Arbeitnehmer wohnt in Konstanz und hat seine erste Tätigkeitsstätte auf der anderen Seite des Bodensees. Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte benutzt er seinen Kraftwagen und die Fähre von Konstanz nach Meersburg. Die Fahrtstrecke einschließlich der Fährstrecke von 4,2 km beträgt insgesamt 15 km. Die Monatskarte für die Fähre kostet 122,50 Euro. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt sich eine
Entfernungspauschale von:
220 Arbeitstage x 10 km x 0,30 Euro = 660 Euro
zuzüglich
Fährkosten (12 x 122,50 Euro) = 1 470 Euro
Insgesamt zu berücksichtigen 2 130 Euro
1.7 Mehrere Wege an einem Arbeitstag
Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.
1.8 Mehrere Dienstverhältnisse
Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen Auf-wendungen für die Wege zu mehreren auseinander liegenden ersten Tätigkeitsstätten entstehen, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischen-zeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt zu berücksichtigen ist, gilt nur für den Fall einer, nicht aber für den Fall mehrerer erster Tätigkeitsstätten. Werden täglich mehrere erste Tätigkeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung der Weg zur zuerst aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen; die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.
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Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen vormittags von seiner Wohnung A zur ersten Tätigkeitsstätte B, nachmittags weiter zur ersten Tätigkeitsstätte C und abends zur Wohnung in A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B und C 40 km und zwischen C und A 50 km.
Die Gesamtentfernung beträgt 30 + 40 + 50 km = 120 km, die Entfernung zwi-schen der Wohnung und den beiden ersten Tätigkeitsstätten 30 + 50 km = 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (120 km : 2) = 60 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen. Die Entfer-nungspauschale beträgt 3 960 Euro (220 Tage x 60 km x 0,30 Euro).
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an 220 Arbeitstagen vormittags von seiner Wohnung A zur ersten Tätigkeitsstätte B, mittags zur Wohnung A, nachmittags zur ersten Tätigkeitsstätte C und abends zur Wohnung A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km und zwischen A und C 40 km. Die Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel kostet 300 Euro monatlich.
Die Entfernungspauschale beträgt:
220 Tage x 70 km (30 km + 40 km) x 0,30 Euro = 4 620 Euro, höchstens 4 500 Euro. Die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (12 x 300 Euro = 3 600 Euro) übersteigen die im Kalenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale nicht; anzusetzen ist also die Entfernungspauschale in Höhe von 4 500 Euro.
1.9 Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale
Jeder Arbeitnehmer erhält die Entfernungspauschale unabhängig von der Höhe seiner Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlässt und diese Arbeitge-berleistung nach § 8 Absatz 3 EStG (Rabattfreibetrag) steuerfrei ist, z. B. wenn ein Mietwagenunternehmen dem Arbeitnehmer einen Mietwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlässt.
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Die folgenden steuerfreien bzw. pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen sind jedoch auf die anzusetzende und ggf. auf 4 500 Euro begrenzte Entfer-nungspauschale anzurechnen:
– nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG (44 Euro-Grenze) steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
– nach § 8 Absatz 3 EStG steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bis höchstens 1 080 Euro (Rabattfreibetrag),
– der nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG pauschal besteuerte Arbeitgeberersatz bis zur Höhe der abziehbaren Entfernungspauschale (siehe Tz. 5).
Die vorgenannten steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 EStG).
2. Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG)
Auf die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind die Tzn. 1.1 und 1.4 entsprechend anzuwenden. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro gilt bei Familienheimfahrten nicht. Für Flugstrecken und bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen. Arbeitgeberleistungen für Familienheimfahrten, die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei sind, sind nach § 3c Absatz 1 EStG auf die für die Familienheimfahrten anzusetzende Entfernungspauschale anzurechnen.
3. Behinderte Menschen
Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG können behinderte Menschen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an Stelle der Entfernungspauschale die tat-sächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten aus Vereinfachungsgründen auch mit den pauschalen Kilometersätzen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG angesetzt werden (siehe auch Rz. 36 des BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30. September 2013, BStBl I Seite ■■■■). Bei Benutzung
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eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens kann danach ohne Einzelnachweis der Kilometersatz von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind, können neben dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden. Werden die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann das Wahlrecht – Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten – für beide zurückgelegten Teilstrecken – nur einheitlich ausgeübt werden (BFH vom 5. Mai 2009, BStBl II Seite 729).
Beispiel 1:
Ein behinderter Arbeitnehmer A (Grad der Behinderung von 90) fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 17 km zu einem behindertengerechten Bahnhof und von dort 82 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die tatsächlichen Bahnkosten betragen 240 Euro im Monat. A wählt das günstigste Ergebnis (für 183 Tage die Entfernungspauschale und für 37 Tage den Ansatz der tatsächlichen Kosten).
a) Ermittlung der Entfernungspauschale
Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von
183 Arbeitstagen x 17 km x 0,30 Euro = 933,30 Euro
Für die Teilstrecke mit der Bahn errechnet sich eine Entfernungspauschale von
183 Arbeitstagen x 82 km x 0,30 Euro = 4 501,80 Euro, höchstens 4 500 Euro,
so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 5 434 Euro (4 500 Euro + 934 Euro) ergibt.
b) Ermittlung der tatsächlichen Kosten
Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen sind
37 Arbeitstage x 17 km x 2 x 0,30 Euro = 377,40 Euro anzusetzen (= tatsächliche Aufwendungen mit pauschalem Kilometersatz)
für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn 484,36 Euro (= 240 Euro x 12 Monate = 2 880 Euro : 220 Tage x 37 Tage),
so dass sich insgesamt also ein Betrag von 862 Euro (377,40 Euro + 484,36 Euro) ergibt.
Insgesamt kann somit ein Betrag von 6 296 Euro (183 Tage Entfernungs-pauschale und 37 Tage tatsächliche Kosten) abgezogen werden.
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Beispiel 2:
Arbeitnehmer A fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 17 km zum Bahnhof und von dort 82 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die tatsächlichen Bahnkosten betragen 240 Euro im Monat. Mitte des Jahres (110 Arbeitstage) tritt eine Behinderung ein (Grad der Behinderung von 90). A wählt wieder das günstigste Ergebnis (für 183 Tage die Entfernungspauschale und für 37 Tage während des Zeitraums der Behinderung den Ansatz der tatsächlichen Kosten).
a) Ermittlung der Entfernungspauschale
Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von
183 Arbeitstagen x 17 km x 0,30 Euro = 933,30 Euro
Für die Teilstrecke mit der Bahn errechnet sich eine Entfernungspauschale von
183 Arbeitstagen x 82 km x 0,30 Euro = 4 501,80 Euro, höchstens 4 500 Euro,
so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 5 434 Euro (4 500 Euro + 934 Euro) ergibt.
b) Ermittlung der tatsächlichen Kosten
Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen sind
37 Arbeitstage x 17 km x 2 x 0,30 Euro = 377,40 Euro anzusetzen (= tatsächliche Aufwendungen mit pauschalem Kilometersatz)
für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn 484,36 Euro (= 240 Euro x 12 Monate = 2 880 Euro : 220 Tage x 37 Tage),
so dass sich insgesamt also ein Betrag von 862 Euro (377,40 Euro + 484,36 Euro) ergibt.
Insgesamt kann auch in diesem Fall ein Betrag von 6 296 Euro (183 Tage Entfernungspauschale und 37 Tage tatsächliche Kosten) abgezogen werden.
4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Auf-wendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten (siehe auch BFH vom 15. April 2010, BStBl II Seite 805), Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz, Aufwendungen infolge Diebstahls sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung
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und erster Tätigkeitsstätte oder einer Familienheimfahrt. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (siehe Bundestags-Drucksache 16/12099, Seite 6).
5. Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG
5.1 Allgemeines
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG sowie für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG pauschal mit 15 % erheben, soweit diese den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG als Werbungskosten geltend machen kann. Ausschlaggebend für die Höhe des pauschalierbaren Betrags ist demnach der Betrag, den der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG als Werbungskosten geltend machen kann.
5.2 Höhe der pauschalierbaren Sachbezüge und Zuschüsse
Bei ausschließlicher Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens ist die Höhe der pauschalierungsfähigen Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt, ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG erfolgen.
Bei ausschließlicher Benutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds oder Mofas sind die pauschalierbaren Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers
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auf die Höhe der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale, begrenzt auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro, beschränkt. Aus Vereinfachungsgründen kann hier ebenfalls davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG erfolgen.
Bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei entgeltlicher Sammelbeförderung, für Flugstrecken sowie bei behinderten Menschen ist eine Pauschalierung der Sachbezüge und Zuschüsse in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG zulässig.
Bei der Benutzung verschiedener Verkehrsmittel (insbesondere sog. Park & Ride-Fälle) ist die Höhe der pauschalierbaren Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt. Eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt erst dann in Betracht, wenn diese die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale, ggf. begrenzt auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro, übersteigen. Aus Vereinfachungsgründen kann auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG erfolgen.
6. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist mit Wirkung ab 1. Januar 2014 anzuwenden.
Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 3. Januar 2013 (BStBl I Seite 215) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, dass die Fassung des BMF-Schreibens vom 3. Januar 2013 letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen bis zum 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die bis zum 31. Dezember 2013 zufließen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Länder wollen drohende Steuerausfälle verhindern (Bundesrat)

Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 8.11.2013 einstimmig einen Gesetzentwurf zur Änderung diverser steuerrechtlicher Regelungen und außersteuerlicher Normen beschlossen. Sie wollen hiermit in den Jahren 2014-2017 Steuerausfälle in Höhe von mehr als 400 Millionen Euro verhindern. Der Bundesrat leitet den Entwurf des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes nun als besonders eilbedürftige Vorlage an die Bundesregierung weiter, die ihn innerhalb von drei Wochen dem Bundestag zur Beschlussfassung vorzulegen hat. Ziel ist es, das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abzuschließen.


Investmentsteuerrecht bedarf umfangreicher Änderungen
Der Gesetzentwurf dienst dazu, insbesondere das Investmentsteuerrecht an das im Sommer des Jahres beschlossene Kapitalanlagegesetzbuch anzupassen, das unter anderem zur Umsetzung verschiedener europäischer Vorgaben verabschiedet wurde. Zudem sollen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht beseitigt, die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des geplanten FATCA-Abkommens mit den USA geschaffen und Vereinfachungen im Einkommensteuerrecht erreicht werden. Weiterhin sind Regelungen im Zusammenhang mit der neu eingeführten Investment-Kommanditgesellschaft und zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der entgeltlichen Übertragung von Verpflichtungen vorgesehen. Zur Vermeidung bestimmter Steuerstundungsmodelle im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen schlagen die antragstellenden Länder eine weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes vor.

Extreme Einnahmeverluste befürchtet
In der Debatte wies der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans darauf hin, dass der Vorgang außerordentlich eilbedürftig ist. Sollte das Gesetz nicht bis zum 31. Dezember des Jahres in Kraft treten, drohten den öffentlichen Haushalten beispielsweise durch die „Hebung stiller Lasten“ extreme Einnahmeverluste durch Steuerausfälle. Er appellierte daher nachdrücklich an Bundesregierung und Bundestag, keine Zeit verstreichen zu lassen und das Gesetzgebungsverfahren zügig abzuschließen. Mit dem von allen Ländern unterstützten Gesetzentwurf gebe es eine gute Grundlage, die Dinge noch rechtzeitig regeln zu können.

Auch der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Hartmut Koschyk, verwies auf die extreme Eilbedürftigkeit. Auch er vertrat die Ansicht, dass das Gesetz unbedingt noch in diesem Jahr in Kraft treten muss, um bestehende Steuerschlupflöcher zu schließen. Hieran hätten Bund und Länder ein gemeinsames Interesse. Er dankte daher den antragstellenden Ländern ausdrücklich für den Gesetzentwurf, der eine hervorragende Grundlage für die weiteren Beratungen sei.

Zweiter Anlauf
Der vorliegende Entwurf ist bereits der zweite Versuch in diesem Jahr, die komplexe Steuerrechtsmaterie zu regeln. Das vom Bundestag in der ersten Jahreshälfte beschlossene Gesetz hielten die Länder für unzureichend und verwiesen es daher im Sommer in den Vermittlungsausschuss. Sie befürchteten damals unter anderem, dass fehlende gesetzliche Regelungen zur „Hebung stiller Lasten“ weitere erhebliche Steuerausfälle verursachen würden (der jetzt vorgelegte Entwurf sieht zur Lösung dieser Problematik Betriebsausgabenstreckungen und Erwerbsbesteuerungen vor, die die Steuerausfälle begrenzen und zeitlich strecken sollen).

Trotz intensiver Bemühungen war es im Vermittlungsausschuss bis zum Ende der Legislaturperiode des Bundestages allerdings nicht möglich gewesen, das Vermittlungsverfahren abzuschließen. Das Gesetz ist somit zwischenzeitlich der Diskontinuität unterfallen.

Quelle: Bundesrat online

Änderung des § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG durch das AmtshilfeRLUmsG (BMF)

Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung (§§ 73b, 73c SGB V) Stellung genommen und Abschn. 4.14.5, 4.14.7 und 4.14.9 UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 8.11.2013 – IV D 3 – S 7170/12/10001). 

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG um eine Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen im Rahmen von Versorgungsverträgen zur hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung ergänzt. Die Änderungen sind am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. November 2013 – IV D 2 – S 7200/07/10022 :001 (2013/0961371), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Abschnitt 4.14.5 wird wie folgt geändert:
Seite 2
a) In Absatz 10 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:
„4Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.“
b) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) 1Hierunter fallen insbesondere Einrichtungen, in denen Patienten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant oder stationär versorgt werden (z.B. Praxiskliniken). 2Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.“
2. In Abschnitt 4.14.7 wird in Absatz 3 nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:
„2Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.“
3. Abschnitt 4.14.9 wird wie folgt gefasst:
„4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V
(1) Im Rahmen eines Versorgungsvertrags nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V wird die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine Einrichtung im Sinne der §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 oder 140b Abs. 1 SGB V übertragen mit dem Ziel, eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung zu ermöglichen.
(2) Einrichtungen im Sinne der §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 und 140b Abs. 1 SGB V, die Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b UStG erbringen, führen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG steuerfreie Umsätze aus, soweit mit ihnen Verträge
– zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V,
– zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V oder
– zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V
bestehen.
(3) Zu den Einrichtungen nach § 73b Abs. 4 SGB V zählen:
– vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen und deren Gemeinschaften;
– Gemeinschaften, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung vertreten;
– Träger von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b Abs. 1 SGB V durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, anbieten;
– Kassenärztliche Vereinigungen, soweit Gemeinschaften von vertragsärztlichen Leistungserbringern, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, sie hierzu ermächtigt haben.
(4) Zu den Einrichtungen nach § 73c Abs. 3 SGB V zählen:
– vertragsärztliche Leistungserbringer;
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– Gemeinschaften vertragsärztlicher Leistungserbringer;
– Träger von Einrichtungen, die eine besondere ambulante Versorgung nach § 73c Abs. 1 SGB V durch vertragsärztliche Leistungserbringer anbieten;
– Kassenärztliche Vereinigungen.
(5) Zu den Einrichtungen nach § 140b Abs. 1 SGB V zählen:
– einzelne, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und Zahnärzte und einzelne sonstige, nach dem Vierten Kapitel des SGB V zur Versorgung der Versicherten berechtigte Leistungserbringer;
– Träger zugelassener Krankenhäuser, soweit sie zur Versorgung berechtigt sind, Träger von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, Träger von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen;
– Träger von Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V (medizinische Versorgungszentren);
– Träger von Einrichtungen, die eine integrierte Versorgung nach § 140a SGB V durch zur Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel des SGB V berechtigte Leistungserbringer anbieten (sog. Managementgesellschaften);
– Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b SGB XI;
– Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer und deren Gemeinschaften;
– Praxiskliniken nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V.
(6) 1Gemeinschaften der in Absatz 3 bis 5 genannten Einrichtungen sind z. B. Managementgesellschaften, die als Träger dieser Einrichtungen nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten. 2Sie erbringen mit der Übernahme der Versorgung von Patienten und dem „Einkauf“ von Behandlungsleistungen Dritter sowie der Einhaltung vereinbarter Ziele und Qualitätsstandards steuerfreie Leistungen, wenn die beteiligten Leistungserbringer die jeweiligen Heilbehandlungsleistungen unmittelbar mit dem Träger abrechnen. 3In diesen Fällen ist die Wahrnehmung von Managementaufgaben als unselbständiger Teil der Heilbehandlungsleistung der Managementgesellschaften gegenüber der jeweiligen Krankenkasse anzusehen. 4Sofern in einem Vertrag zur vollständigen bzw. teilweisen ambulanten und/oder stationären Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse jedoch lediglich Steuerungs-, Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft übertragen werden, handelt es sich hierbei um eine Auslagerung von Verwaltungsaufgaben. 5Diese Leistungen gegenüber der jeweiligen Krankenkasse stellen keine begünstigten Heilbehandlungen dar und sind steuerpflichtig.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 erbracht werden. Für vor dem 1. Juli 2013 erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b UStG bzw. Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b und c MwStSystRL umsatzsteuerfrei behandelt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Quelle: BMF online

Zentralisierung des Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahrens im BZSt

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übernimmt zum Jahresbeginn 2014 die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen. Bisher waren hierfür die Finanzbehörden der Länder zuständig.

Für die Abgabe der Steueranmeldungen beim BZSt steht das ElsterOnline-Portal unter elsteronline.de bzw. das BZStOnline-Portal unter elsteronline.de/bportal zur Verfügung.

Beim BZSt anzumelden sind ausschließlich Vergütungen für z.B. künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten, die nach dem 31.12.2013 beschränkt Steuerpflichtigen zufließen (z.B. ausgezahlt werden). Vergütungen, die vor dem 1.1.2014 zufließen, sind weiterhin bei den Finanzbehörden der Länder anzumelden.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Quelle: BZSt online

Abzugsteuern gemäß §§ 50, 50a EStG

Zentralisierung des Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahrens nach §§ 50, 50a Einkommensteuergesetz (EStG) im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übernimmt zum Jahresbeginn 2014 die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen. Bisher waren hierfür die Finanzbehörden der Länder zuständig.

Beim BZSt anzumelden sind Vergütungen für z. B. künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen und Aufsichtsratstätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 beschränkt Steuerpflichtigen zufließen (z. B. ausgezahlt werden). Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2014 zufließen, sind weiterhin bei den Finanzbehörden der Länder anzumelden.

Entstehung, Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Leistungserbringer (= Gläubiger der Vergütung) zufließt (§ 50a Abs. 5 S. 1 EStG).
Mit Entstehung der Steuer hat der Leistungsempfänger (= Schuldner der Vergütung) den Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Gläubigers der Vergütung, da dieser der Steuerschuldner ist.
Die in einem Kalendervierteljahr einbehaltene Steuer hat der Schuldner der Vergütung bis zum zehnten Tag des folgenden Monats anzumelden und an das BZSt abzuführen.

Beispiel:
Künstler (K) tritt am 28.12.2013 in Deutschland auf. Er erhält vom Veranstalter (V) für seinen Auftritt am 04.01.2014 ein Honorar.

Die Steuer entsteht gemäß § 50a Abs. 5 S. 1 EStG am 04.01.2014. Der Veranstalter (V) hat als Vergütungsschuldner den Steuerabzug vom Honorar (Einkünfte nach § 50a Abs. 1 EStG) bis zum 10.04.2014 beim BZSt anzumelden und an dieses abzuführen.

BMF-Schreiben vom 25.11.2010 – Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen

Elektronische Übermittlung der Steueranmeldung

Die Steueranmeldung ist grundsätzlich elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Hierfür steht das BZStOnline-Portal unter www.elsteronline.de/bportal oder das ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de zur Verfügung.

Weitergehende Informationen sowie die erforderlichen Merkblätter und Formulare finden Sie in den entsprechenden Untermenüpunkten in der linken Navigationsleiste.

Für Fragen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

BMF bestätigt Gewerbesteuerfreiheit der PartGmbB

Zur steuerrechtlichen Behandlung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder der WPK mit Schreiben v. 28.10.2013 mitgeteilt, dass für die PartGmbB keine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform besteht. 


Das BMF teilte der WPK Folgendes mit:

  • „Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist – wie die Partnerschaftsgesellschaft – eine Personengesellschaft, sodass keine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform besteht. Die Annahme einer Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 3 EStG bleibt unberührt. Auch die Beteiligung einer berufsfremden Person führt zur Gewerblichkeit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.“
  • Mit dem Begriff „berufsfremde Person“ stellt das BMF in diesem Zusammenhang auf solche Personen ab, die keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG ausüben. Solche Personen sind allerdings bereits nach § 1 PartGG von der Beteiligung an einer PartG(mbB) ausgeschlossen.

Quelle: WPK online