Alle Beiträge von steuerschroeder.de

Steuerberater

Zu den Merkmalen einer doppelten Haushaltsführung

Finanzgericht Düsseldorf, 3 K 3799/10 E

Datum:
26.10.2012
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3799/10 E
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

1T a t b e s t a n d :

2Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

3Die im Jahr 1959 geborene Klägerin lebte bis Mai 1995 im Haushalt ihrer Eltern in H, den ihr Vater nach dem Tod der Mutter im Jahr 1977 fortgeführt hatte. Aufgrund eines von der Klägerin und Herrn A abgeschlossenen Mietvertrags vom 12.05.1995 bezog sie mit diesem im August 1995 eine 61,75 qm große Wohnung in M. Nach dem Tod ihres Vaters am 13.09.1998 schloss sie am 07.01.1999 mit einer KG ab dem 01.01.1999 einen Mietvertrag über die 59,10 qm große Wohnung in H ab.

4Die Klägerin war seit Juni 1994 in H arbeitslos gemeldet; ab September 1997 bis Juni 1999 bezog sie Unterhaltsgeld im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme zur Fachangestellten. Ab dem 14.06.1999 nahm sie in R eine Beschäftigung auf.

5Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2007 machte die Klägerin die Kosten für ihre Wohnung in M und für ihre Heimfahrten nach H als Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung steuerlich geltend.

6Das Finanzamt (FA) H erkannte die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Veranlagungen zur Einkommensteuer 2001 bis 2004 im Wesentlichen an. Die Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2004 wurden bestandskräftig.

7Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2005 bat der nunmehr zuständige Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2007 u. a. um Nachweise zur beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung. Die Klägerin verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Begründung der doppelten Haushaltsführung aus beruflichem Anlass bereits in den Vorjahren vom FA H geprüft und anerkannt worden sei. Die Gründe für die Aufrechterhaltung seien unerheblich. Die Klägerin legte ferner Kopien der Mietverträge und Überweisungsbelege hinsichtlich der Mieten für die Wohnung in H vor. Bis einschließlich 2007 wurden auf Antrag der Klägerin auf ihren Lohnsteuerkarten Freibeträge eingetragen, in denen u.a. Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung enthalten waren.

8Aufgrund einer Anzeige des Beklagten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung leitete das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung am 14.05.2007 gegen die Klägerin ein Strafverfahren ein.

9Der Beamte der Straf- und Bußgeldsachenstelle kam in seinem Abschlussvermerk vom 19.01.2009 (StraBu-Akte Bl. 246ff.) zu dem Ergebnis, dass die Klägerin mit der Anmietung der Wohnung in M ihren Lebensmittelpunkt von H nach M verlegt habe. Dafür spreche, dass es sich bei Herrn A um den Lebensgefährten der Klägerin handele, was sich insbesondere aus der aufgefundenen Korrespondenz und den gemeinsamen Urlauben ergebe. Die Ausstattung der Wohnung in H lege nahe, dass es sich um eine nach Art einer Ferienwohnung genutzte Zweitwohnung handele. Die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen habe ferner ergeben, dass mehrere der in den Reisekostenabrechnungen angegebenen Fahrten zwischen H und M nicht durchgeführt worden sein könnten, weil die Klägerin sich an diesen Tagen nicht an den in den Abrechnungen genannten Orten aufgehalten haben könne.

10Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung an und erließ am 19.08.2009 für die Streitjahre 2001 bis 2004 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen er keine Aufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung mehr anerkannte. Bei den erstmaligen Veranlagungen zur Einkommensteuer für die Streitjahre 2005 bis 2007 durch die Einkommensteuerbescheide vom 19.08.2009 berücksichtigte er nur noch Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung in M und der Arbeitsstätte, für Arbeitsmittel und für die Kontoführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die von der Klägerin auch für diese Jahre in den Steuererklärungen als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung ließ er unter Hinweis auf die Feststellungen der Straf- und Bußgeldsachenstelle nicht mehr zum Abzug zu.

11Die Klägerin legte gegen die Einkommensteuerbescheide vom 19.08.2009 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 17.11.2009 ab. Mit am 07.01.2010 bei Gericht eingegangenem Antrag verfolgte die Klägerin daraufhin ihr Aussetzungsbegehren auf gerichtlichem Wege weiter.

12Mit Beschluss vom 10.06.2010 (3 V 56/10 A (E)) setzte der Senat die Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2004 vom 19.08.2009 von der Vollziehung aus. Im Übrigen lehnte er den Aussetzungsantrag der Klägerin ab.

13Zur Begründung führte er aus, im Streitfall bestünden zwar keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG in den Streitjahren nicht erfüllt habe. Aus verfahrensrechtlichen Gründen sei jedoch ernstlich zweifelhaft, dass der Beklagte deshalb die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 2001 bis 2004 habe ändern dürfen.

14Mit Einspruchsentscheidung vom 24.09.2010 änderte der Beklagte die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2004 unter Beachtung der Ausführungen des Senats im Beschluss vom 10.06.2010 entsprechend ab. Gleichzeitig hielt er an seiner Rechtsauffassung fest, dass eine Berichtigung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für diejenigen Werbungskosten erfolgen könne, für die der Senat in seinem Beschluss die Anträge der Klägerin als unbegründet angesehen habe.

15Mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 24.09.2010 wies er die Einsprüche der Klägerin gegen die Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 vom 19.08.2009 als unbegründet zurück.

16Die Klägerin hat am 25.10.2010 Klage erhoben.

17Die unter dem Aktenzeichen 3 K 3798/10 E geführte Klage betreffend die Einkommensteuerfestsetzungen für 2001 bis 2004 hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.10.2012 wieder zurückgenommen. Das Verfahren 3 K 3798/10 E ist daraufhin mit Beschluss vom 26.10.2012 gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt worden.

18Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 vom 19.08.2009 hält die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest. Insoweit beruft sie sich insbesondere auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

19Ergänzend trägt sie vor, sie habe nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1977 die Führung des Haushaltes mit ihrem Vater übernommen und sich auch finanziell daran beteiligt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie daher einen eigenen Hausstand unterhalten. Darüber hinaus sei bereits die Anmietung der Wohnung in M im Mai 1995 aus beruflichen Gründen erfolgt, denn ab diesem Zeitpunkt habe sie sich um eine neue Anstellung im Ballungszentrum des Ruhrgebiets bemüht. Die Arbeitsvermittlung in H, wo sie bis 1999 arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, habe ihr lediglich Anstellungsmöglichkeiten in der dortigen Region vermitteln können. Ihre Bemühungen um eine Beschäftigung im Ruhrgebiet seien erst 1999 mit der Aufnahme der Tätigkeit als Fachangestellte erfolgreich gewesen. Unabhängig hiervon sei ihr Lebensmittelpunkt im gesamten Zeitraum in H anzusiedeln gewesen, da sich dort sämtliche ihrer sozialen Kontakte befunden hätten. Außer zu ihrem derzeitigen Lebensgefährten, Herrn A, habe sie in M keine persönlichen Kontakte geknüpft. Sie sei dort auch keinem Verein oder einer sonstigen Vereinigung beigetreten. Soweit der Beklagte Unterlagen über ihre Mitgliedschaft in einem Sportverein in M an der Ruhr vorgelegt habe (Bl. 19f. d. A.), ändere dies nichts daran, dass sie dort keinerlei soziale Kontakte entwickelt habe. Entgegen den Feststellungen der Steuerfahndung sei Herr A in den Streitjahren auch nicht ihr Lebensgefährte gewesen. Mit ihm habe sie lediglich eine Wohngemeinschaft geführt, die ihr die Durchführung ihrer Bewerbungsbemühungen vor Ort habe erleichtern sollen. Die Steuerfahndung habe einseitig Beweismittel für das Bestehen einer angeblichen persönlichen Beziehung zu Herrn A gesammelt. Andere Beweismittel, die einen gegenteiligen Schluss zuließen, seien von ihr ignoriert worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Frage ihres Lebensmittelpunktes nicht allein an ihre lange Beschäftigungsdauer in M angeknüpft werden könne. Nicht zuletzt sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sie regelmäßig an den Wochenenden nach H gefahren sei. Die weite Fahrtstrecke habe sie allein zur Aufrechterhaltung und Pflege ihrer dortigen sozialen Kontakte auf sich genommen.

20Die Klägerin beantragt,

21die Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 vom 19.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.09.2010 dahingehend abzuändern, dass die erklärten Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung jeweils berücksichtigt werden.

22Der Beklagte beantragt,

23die Klage abzuweisen.

24Er macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin trage für das Vorliegen der Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung die Feststellungslast, weil es sich hierbei um steuermindernde Umstände handele. Dieser Feststellungslast habe sie nicht entsprochen. Die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung seien in den Streitjahren eindeutig nicht erfüllt. Der Abschluss des Mietvertrages im Mai 1995 sei lange vor Beginn der Umschulungsmaßnahme zur Fachangestellten erfolgt. Berufliche Gründe könnten hierfür nicht ausschlaggebend gewesen sein. Es sei auch davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung in M im Mai 1995 zusammen mit ihrem Lebensgefährten, Herrn A, von H nach M verlagert habe. Unter dem Aspekt des bereits vierjährigen Zusammenlebens mit ihrem Lebensgefährten und der dann erfolgten Aufnahme eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses in R träten die von der Klägerin geschilderten sozialen Kontakte nach H in den Hintergrund. Die Anmietung der Wohnung in H rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn eine solche Zweitwohnung könne auch lediglich für Besuchs- oder Ferienzwecke vorgehalten werden.

25Im Rahmen des parallel zum finanzgerichtlichen Verfahren laufenden Strafverfahrens ist die Klägerin mit Urteil des Landgerichts vom 19.10.2011 − unter Aufhebung des freisprechenden Urteils des Amtsgerichts vom 01.03.2011 − wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 2001 bis 2004 zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 50,- Euro verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24.05.2012 als unbegründet verworfen. Auf die Gründe dieser Entscheidungen wird Bezug genommen (Bl. 32ff. und 70ff. d. A.).

26Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Steuerakten verwiesen.

27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

28Die Klage ist unbegründet.

29Die Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 vom 19.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.09.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

30Die Klägerin hat nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung in den Streitjahren 2005 bis 2007 erfüllt waren.

31Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Ein nicht verheirateter Arbeitnehmer kann einen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes unterhalten, wenn er seinen Lebensmittelpunkt dort beibehält und sich − abgesehen von der Berufstätigkeit am Beschäftigungsort − ständig dort aufhält. Dort und nicht am Beschäftigungsort muss sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinden. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines eigenen Hausstandes zu werten. Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes gelegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Insoweit ist von Belang, wo sich die Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten; dies gilt auch, soweit ein alleinstehender Arbeitnehmer mit seinem Lebensgefährten zusammenlebt (BFH-Urteile vom 22.02.2001 VI R, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH −BFH/NV− 2001, 1111 und vom 09.08.2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820). Ein nicht verheirateter Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand darüber hinaus nur, wenn er diesen aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt, ihn führt und für die Kosten des Haushalts aufkommt. Ein eigener Hausstand wird nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt (z. B. den der Eltern eingegliedert ist), so dass von einer eigenen Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann (BFH-Urteil vom 14.06.2007 VI R 60/05, BStBl II 2007, 890).

32Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung in den Streitjahren nicht nachgewiesen.

33Zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin in den Jahren bis zur Anmietung der Wohnung ihres Vaters Anfang 1999 in dieser Wohnung über in sich abgeschlossene Räumlichkeiten verfügte, die die Merkmale eines eigenen Hausstandes erfüllten. Nur unter dieser Voraussetzung hätte sie jedoch bereits 1995 durch die Anmietung der Wohnung in M eine doppelte Haushaltsführung begründen können. Es ergäbe sich aber auch dann nichts Anderes, wenn die Klägerin in der elterlichen Wohnung einen eigenen Hausstand unterhalten hätte. Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass die Anmietung der Wohnung in M im Mai 1995 aus rein beruflichen Gründen erfolgte. Zwar hat sie vorgetragen, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt um eine Anstellung im Bereich des Ruhrgebiets bemüht habe. Nachweise hierfür hat sie indes nicht vorgelegt. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bis einschließlich 1999 in H arbeitssuchend gemeldet war. Auch vor diesem Hintergrund erschließt sich für den Senat nicht ohne weiteres, dass bereits die bloße Durchführung von Bewerbungsbemühungen den Bezug der Wohnung in M notwendig gemacht haben soll. Vielmehr wäre die Anmietung einer Wohnung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten erst bei einem sich abzeichnenden Erfolg der Bewerbungen und einer in Aussicht gestellten Anstellung zu erwarten gewesen. Auch der Bezug des Unterhaltsgeldes erst ab dem 04.09.1997 und die Arbeitslosigkeit von Juli 1994 bis Juni 1997 sprechen dagegen, dass es vor Beginn der Umschulung einen beruflichen Grund für die Anmietung in M gab. Selbst wenn jedoch auch dies der Fall gewesen sein sollte, legen die Gesamtumstände im Streitfall den Schluss nahe, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt spätestens 1999 (jedenfalls aber zu Beginn des Streitzeitraums ab 2005) nach M verlegt hat. Hierfür spricht zum einen, dass sie die Wohnung zusammen mit Herrn A anmietete, bei dem es sich nach den im Urteil des Landgerichts vom 19.10.2011 getroffenen Feststellungen um ihren Lebensgefährten handelte. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Widerlegung dieses Umstandes vorgetragenen Ausführungen vermögen angesichts der detaillierten Feststellungen des Landgerichts über die Lebenspartnerschaft zu Herrn A (vgl. S. 18ff. des landgerichtlichen Urteils), denen der Senat folgt, nicht zu überzeugen. Soweit die Klägerin vorgebracht hat, die Steuerfahndung habe Beweismittel, die gegen eine Lebenspartnerschaft mit Herrn A sprächen, ignoriert, hat sie derartige Beweismittel weder im vorbereitenden Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.

34Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nach etwa eineinhalbjähriger Arbeitssuche sowie zweijähriger Umschulung im Juni 1999 in dem Büro in R eine (von ihrer Wohnung in M nur etwa 10 km entfernt gelegene) unbefristete Stelle aufnahm. Zudem war ihr Vater als letzter engster Angehöriger am 13.09.1998 verstorben. Zwar mag die Klägerin weiterhin persönliche Kontakte nach H unterhalten haben und aus ihrer persönlich-subjektiven Sicht dort ihren Lebensmittelpunkt gesehen haben. Aber auch in M hatten sich in den Streitjahren soziale Bindungen entwickelt. Jedenfalls in den Jahren 2001 bis 2007 war sie aktives Mitglied in einem Sportverein in M (vgl. Bl. 20 d. A.). Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie dort keinerlei soziale Kontakte geknüpft haben will. Auch angesichts des bereits vierjährigen Zusammenlebens mit ihrem Lebensgefährten seit Juni 1999 in der Wohnung in M und der Aufnahme eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erscheinen ihre Kontakte nach H bei einer Gesamtwürdigung nicht so gewichtig, dass sie die Annahme des Lebensmittelpunktes in M entkräften können.

35Die Merkmale einer doppelten Haushaltsführung in den Jahren 2005 bis 2007 sind damit nicht hinreichend nachgewiesen. Die Versagung des Abzugs der insoweit geltend gemachten Aufwendungen erfolgte nach alledem zu Recht.

36Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Zur Frage nach der Höhe des Grunderwerbsteuersatzes; Bedingung der Erteilung einer Auskiesungsgenehmigung

Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 563/13 GE

Datum: 29.07.2013
Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper: 7. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 7 K 563/13 GE
Tenor: Unter Änderung des Bescheides vom 22.11.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2013 wird die Grunderwerbsteuer auf 1.611 Euro herabgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

1T a t b e s t a n d:

2Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 25. 5. 2004 von „A“ das Grundstück „X“. Der Kaufpreis betrug 3,50 €/qm für die landwirtschaftliche Fläche, insgesamt 20.814,50 €. Weiterhin wurde Folgendes vereinbart:

3„Sollte der Firma „B“ die Zulassung der Auskiesung des veräußerten Grundstücks innerhalb der nächsten 15 Jahre unter wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen bestandskräftig erteilt werden, gerechnet von heute an, so verpflichtet sich die Firma „B“ zur Zahlung eines zusätzlichen Kiesentgeltes in Höhe von 9,80 €/qm für die alsdann genehmigte Kiesabbaufläche auf der genannten Fläche. Das Kiesentgelt wird fällig vier Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Entkiesungsgenehmigung. Rein schuldrechtlich vereinbaren die Beteiligten: Sollte der Firma „B“ innerhalb von 15 Jahren ab heute keine Auskiesungsgenehmigung erteilt werden oder aber innerhalb dieses Zeitraums eine Auskiesungsgenehmigung bestandskräftig abgelehnt werden, so steht jeder Partei das Recht zu, innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Rücktrittsgrundes von diesem Vertrag zurück zu treten.“

4Weiterhin wurde in dem Vertrag die Auflassung bezüglich des übertragenen Grundbesitzes erklärt und die Eintragung des Eigentumswechsels bewilligt.

5Der Kaufpreis von 20.814,50 € wurde im Jahr 2004 gezahlt. Das beklagte Finanzamt setzte hierfür gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

6In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin um eine Auskiesungsgenehmigung für einen Bereich, in dem auch das erworbene Grundstück lag. Diese Genehmigung wurde im Jahr 2012 erteilt. Daraufhin zahlte die Klägerin an die Veräußerin das vereinbarte Kiesentgelt in Höhe von 46.030 € und teilte dies dem Finanzamt mit.

7Mit Bescheid vom 22. 11. 2012 setzte der Beklagte hierfür Grunderwerbsteuer iHv 2.301 € fest, wobei er als Bemessungsgrundlage das gezahlte Kiesentgelt zugrunde legte und einen Steuersatz von 5 % anwandte. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie sich gegen den Steuersatz von 5 % wandte. Der Erwerbsvorgang sei vor dem 1. 10. 2011 verwirklicht worden. Der Beklagte wies den Einspruch am 22. 1. 2013 zurück.

8Hiergegen richtet sich die Klage.

9Die Klägerin trägt vor:

10Der Beklagte habe rechtswidrig den mit NRW-Landesgesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 25. 7. 2011 (GV NRW S. 389), in Kraft getreten am 1. 10. 2011, eingeführten Steuersatz von 5 % auf den vorliegenden Fall angewandt. Das Gesetz sehe einen Steuersatz von 5 % für alle Erwerbsvorgänge vor, die sich auf im Land NRW gelegene Grundstücke bezögen; es sei anzuwenden auf Erwerbsvorgänge, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes verwirklicht worden seien. Dem hier streitgegenständlichen Erwerb liege der am 25. 5. 2004 abgeschlossene Kaufvertrag zugrunde. Ein Erwerbsvorgang sei iSv § 23 GrEStG verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden sei, wenn also die Vertragsparteien im Verhältnis zueinander gebunden seien, und zwar unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöse oder nicht (BFH BStBl II 1003,308). Der Zeitpunkt des Erwerbs sei vom Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs zu unterscheiden. Zeitpunkt des Erwerbs sei der Zeitpunkt, in dem der zugrunde liegende Erwerbsvorgang durch Änderung der Rechtszuständigkeit an dem Grundstück gewissermaßen in die Tat umgesetzt werde. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich für die Bestimmung, wann ein Steuertatbestand bzw. –anspruch entstehe. Er sei aber irrelevant für die Frage, wann der Erwerbsvorgang verwirklicht sei. Damit sei für die Anwendbarkeit des Landesgesetzes entscheidend, wann eine Bindung der Parteien an das im Kaufvertrag Vereinbarte eingetreten sei. Der Vertrag über den Kauf des Grundstücks zum Preis von 20.814,50 € sei in 2004 bindend abgeschlossen worden. Neben der schuldrechtlichen Einigung sei auch die Auflassung erklärt worden. Die im Vertrag angesprochene behördliche Genehmigung stelle eine bloße Rechtsbedingung dar, die nicht als aufschiebende Bedingung iSv § 14 GrEStG zu werten sei. Auch das vereinbarte Rücktrittsrecht beeinträchtige die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs nicht. Auch durch die Vereinbarung der Zahlung des Kiesentgeltes bei Erteilung der Genehmigung sei der Erwerbsvorgang nicht insgesamt aufschiebend bedingt.

11Ebenso wenig werde mit Eintritt der Bedingung in 2012 ein weiterer, neuer Erwerbsvorgang verwirklicht. Aufschiebend bedingt sei lediglich ein abgegrenzter Teil der Gegenleistung. Das Entgelt für den im Grundstück enthaltenen Kies werde an die Möglichkeit des Erwerbers, diesen zu verwerten, geknüpft. Unabhängig davon hätten die Parteien die Wirkungen des Erwerbsvorgangs jedoch sofort und ohne Bedingung eintreten lassen. Auch nach der Rechtsprechung werde im Fall der teilweise aufschiebend bedingten Gegenleistung angenommen, dass ein einziger ursprünglicher Erwerbsvorgang mit Abschluss des Vertrages vorliege, dem abhängig von der Gestaltung der Gegenleistung zwei unterschiedliche Steuertatbestände zuzuordnen seien (BFH vom 22. 11. 1995 II R 26/92). Ein neuer Erwerbsvorgang werde mit Eintritt der Bedingung gerade nicht verwirklicht. Der Anwendungserlass der OFD Rheinland vom 16. 8. 2011 verkenne die Rechtslage, in dem er von einem neuen Erwerbsvorgang ausgehe.

12Die Klägerin beantragt,

13den Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. 11. 2012 idF der Einspruchsentscheidung vom 22. 1. 2013 dahingehend zu ändern, dass die Steuer auf 1.611 € herabgesetzt wird.

14Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

15Der Beklagte trägt vor,

16das Kiesentgelt stelle eine aufschiebend bedingte Gegenleistung iSv § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG dar und sei wie eine nachträglich vereinbarte Gegenleistung zu behandeln. Mit Eintritt der Bedingung entstehe ein neuer Steueranspruch. Vor Eintritt der Bedingung sei die Verpflichtung zur Leistung des aufschiebend bedingten Teils der Gegenleistung nicht wirksam, so dass daraus keine Grunderwerbsteuer entstehen könne. Erst mit Bedingungseintritt werde die Teilgegenleistung für die Besteuerung maßgeblich.

17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

18Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, § 100 Abs. 1 FGO, soweit die Grunderwerbsteuer nach einem Steuersatz von 5 % festgesetzt wurde.

19Nach § 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 25. Juli 2011 (G VRW 2011,389) beträgt der Steuersatz für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land NRW gelegene Grundstücke beziehen, 5 v.H.; der Steuersatz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes verwirklicht werden. Nach § 2 tritt das Gesetz am 1. Oktober 2011 in Kraft.

20Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Erwerbsvorgang verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Beteiligten im Verhältnis zueinander gebunden sind (BFH-Urteile vom 17. September 1986 II R 136/84, BFHE 147, 538, BStBl II 1987, 35; vom 8. Februar 2000 II R 51/98, BFHE 191, 411, BStBl II 2000, 318, m.w.N.; vom 22. September 2004 II R 45/02 BFH/NV 2005,1137). Die erforderliche Bindung der Beteiligten muss einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG betreffen. Deshalb können rechtsgeschäftliche Erklärungen nur dann zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs führen, wenn sie unmittelbar die die Steuerbarkeit eines Rechtsvorgangs i.S. von § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG konstituierenden Merkmale erfüllen, ohne dass bereits ein Erwerb eintritt. Zu diesen Merkmalen gehört bei § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Erwerb des Eigentumsverschaffungsanspruchs. Durch Vereinbarungen, die dem Erwerber keinen solchen Anspruch verschaffen sollen, kann deshalb ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht verwirklicht werden. Liegt eine rechtsgeschäftliche Bindung der Vertragsparteien vor, ist es für die Verwirklichung des Steuertatbestandes unerheblich, ob der Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst (Bouttau/Viskorf § 23 GrEStG Rz. 24).

21Bei aufschiebend bedingten Erwerbsvorgängen ist der Zeitpunkt der Verwirklichung nicht zwingend identisch mit dem der Steuerentstehung, die nach § 14 GrEStG hinausgeschoben ist (Pahlke/Franz § 23 GrEStG Rz. 6). Nach § 14 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuer, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung. Ist nur die Gegenleistung insgesamt oder zum Teil bedingt geschuldet, ist § 14 GrEStG entsprechend im Umfang der Bedingung anwendbar (Pahlke/Franz § 14 GrEStG Rz. 12).

22Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ist von dem der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs zu unterscheiden. Für den Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs ist grundsätzlich auf die bereits durch die rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen eingetretene Bindungswirkung und nicht auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts abzustellen. Das bedingte Rechtsgeschäft ist tatbestandlich bereits mit seiner Vornahme vollendet und gültig; lediglich seine Rechtswirkungen sind hinausgeschoben (Boruttau/Viskorf § 23 GrEStG Rz. 29; Pahlke/Franz § 23 GrEStG Rz. 6). Aufschiebend bedingte Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht zu beurteilen, das für den Zeitpunkt des die Beteiligten bindenden Vertragsabschlusses gilt (Boruttau/Viskorf § 14 GrEStG Rz. 82).

23Im Streitfall haben die Beteiligten des Vertrages in 2004 die Veräußerung des Grundbesitzes an die Klägerin bindend vereinbart. Der Erwerbsgegenstand, die sofort fällige Gegenleistung sowie die weitere Teilgegenleistung waren in dem Vertrag festgelegt. Die Entstehung der Teilgegenleistung von weiteren 9,80 €/qm war lediglich aufschiebend bedingt durch die Erteilung der Auskiesungsgenehmigung. Der Erwerbsvorgang war damit im Jahr  2004 insgesamt verwirklicht.

24Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 2 GrEStG. § 9 Abs. 2 GrEStG erfasst  nachträgliche Leistungen, die nach Verwirklichung des Erwerbsvorgangs begründet worden sind, z.B. wenn der Kaufpreis nachträglich erhöht wird (Loose § 9 GrEStG Rz. 551 f.). Vereinbaren die Beteiligten eines Rechtsgeschäfts iSv § 1 Abs. 1 GrEStG nachträglich eine Erhöhung der Gegenleistung, ist der darin liegende Erwerbsvorgang iSv § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in dem Zeitpunkt iSv § 23 GrEStG verwirklicht, in dem die Bindung der Vertragspartner bezüglich der zusätzlich gewährten Gegenleistung eingetreten ist (BFH vom 26. April 2006  II R 3/05 BStBl II 2006,604; Loose § 9 GrEStG  Rz. 556). Vorliegend hatte die Klägerin sich bereits im Jahr 2004 verpflichtet, die erhöhte Gegenleistung zu leisten, wenn sie die Auskiesungsgenehmigung erhielt. Die erhöhte Gegenleistung ist insofern nicht nachträglich vereinbart worden. Daher war sie dem Steuersatz von 3,5 % zu unterwerfen.

25Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Zinsen aus einem Vermächtnis mit hinausgeschobener Fälligkeit

Finanzgericht Düsseldorf, 16 K 3701/12 E

Datum: 14.02.2013
Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper: Einzelrichter des 16. Senats
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 16 K 3701/12 E
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

1Tatbestand

2Die Kläger sind für das Streitjahr 2006 durch Bescheid vom 25.7.2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob Zinsen in Höhe von 51.250  Euro im Zusammenhang mit einem Vermächtnis des Vaters des Klägers als Einnahmen aus Kapitalvermögen des Klägers zu qualifizieren sind.

3Die Eltern des Klägers hatten am 31.1.2000 ein Testament errichtet. Nach dem Tod des Vaters des Klägers wurde am 21.8.2001 das Testament eröffnet. Unter anderem war darin bestimmt (Nr. 4 des Testaments), dass der Kläger beim Tod des Erstversterbenden Elternteils als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des beim Tod des Erstversterbenden geltenden Freibetrages bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erhalten sollte. Der Betrag sei fünf Jahre nach dem Tod fällig und bis dahin mit 5 % p.a. zu verzinsen.

4Mit Vertrag vom 27.6.2007 verzichtete die Mutter des Klägers auf ihre Nießbrauchs-rechte an verschiedenen Immobilien. Der darin für den Kläger liegende Vermögensvorteil wurde von den Beteiligten mit 456.825,02 Euro beziffert. Im Gegenzug („Gegenleistung“) stellte der Kläger seine Mutter von einem (Rest-) Darlehen i.H.v. 20.000 Euro frei und verzichtete auf seine Ansprüche aus dem vorgenannten Vermächtnis. Letztgenannter Anspruch betrug 205.000 Euro (Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftssteuergesetzes –ErbStG- in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) zzgl. der Verzinsung in Höhe von 61.640 Euro. Die Verzinsung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tod des Vaters (21.8.2006) hatte 51.250 Euro betragen.

5Der Beklagte hatte zunächst für den Veranlagungszeitraum 2007 die Zinseinnahme von insgesamt 61.640 Euro steuerlich erfasst (Bescheid vom 13.4.2011). Hierüber kam es zum Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 16 K 3407/11 E. Dieses Klageverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Die Beteiligten waren darin überein gekommen, dass der Zinsertrag jedenfalls nicht im Jahre 2007 zugeflossen sei. Daraufhin erließ der Beklagte den eingangs genannten Einkommensteuerbescheid 2006. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger am 5.10.2012 Klage erhoben.

6Die Kläger sind der Meinung, dass die Zinsen Teil der Zuwendung von Todes wegen seien und deshalb nicht als einkommensteuerlicher Ertrag gewertet werden dürften. Der Vater des Klägers habe diesem einen Betrag von 256.250 Euro mit der Befristung vermacht. Hierzu werde auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwiesen. Nur mit Rücksicht auf die sich bis zum Tode möglicherweise der Höhe nach veränderten Freibeträge habe der Vater die testamentarische Bestimmung getroffen. Es habe sich lediglich um die Umschreibung des berechenbaren Umfangs des Vermächtnisses gehandelt. Der Fall sei vergleichbar mit einer Anordnung des Erblassers, einem Pflichtteilsberechtigten zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs eine monatliche Rente zu zahlen. Wegen weiterer Einzelheiten wird insbesondere auf das Vorbringen der Kläger in dem Klageverfahren Az. 16 K 3407/11 E verwiesen.

7Die Kläger beantragen,

8den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 25.7.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.9.2012 aufzuheben.

9Der Beklagte beantragt,

10die Klage abzuweisen.

11Entscheidungsgründe

12Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Zinseinnahmen i.H.v. 51.250 Euro als Einnahmen bei der Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers erfasst und der Besteuerung zugeführt.

13Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

14Der erbrechtlich begründete Anspruch des Klägers auf das Vermächtnis i.H.v. 205.000 Euro stellte eine mit dem Tod des Erblassers begründete sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Gemäß § 2173 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt die genannte Geldsumme als vermacht, da die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet war. Die Forderung (§ 2174 BGB: schuldrechtlicher Anspruch) kommt mit dem Erbfall zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses; § 2176 BGB). Die testamentarisch verfügte spätere Fälligkeit unter gleichzeitiger Bestimmung einer Verzinsung bis zum Fälligkeitszeitpunkt bewirkte nicht, dass das Vermächtnis als solches unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet war (vgl. § 2177 BGB). Der Hinweis der Kläger auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führte daher zu keiner anderen Beurteilung. Die angeordnete Verzinsung belegt vielmehr, dass das Kapital zwar zunächst der Erbin belassen werden sollte, aber eine Zuordnung zum Vermächtnisnehmer, dem Kläger, getroffen war, mit der Folge des zu leistenden Zinsentgeltes.

15Für diese Auslegung der testamentarischen Bestimmung spricht zudem, dass der Erblasser bezüglich der Höhe des Vermächtnisses dem Vermächtnisnehmer offenbar den steuerlichen Freibetrag erhalten wollte. Dass dabei ein Überschreiten des Freibetrages durch die Zinsen gewollt oder auch nur bedacht worden war, kommt in dem Testament in keiner Weise zum Ausdruck. Die hierzu von den Klägern angestellten Überlegungen haben nur spekulativen Charakter. Der durch die Kläger darüberhinaus angestellte Vergleich mit dem rentenberechtigten Pflichtteilsnehmer betrifft einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Der Hinweis, dass der Erblasser, hätte er die Höhe des Freibetrages zum Todeszeitpunkt gekannt, auch den Gesamtbetrag unter einer Befristung (§ 2177 BGB) hätte benennen können, trifft zwar zu. Das Gericht entscheidet jedoch nicht über hypothetische Sachverhalte, sondern nur über das verwirklichte Geschehen.

16Mit Fälligkeit im Jahre 2006 war der Zinsbetrag auch zugeflossen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ein Zufluss ist bereits dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis erlangt hat (vgl. z.B. Bundesfinanzhof –BFH- Urteil vom 21.11.1989 IX R 170/85, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1990, 310; BFH-Urteil vom 21.10.1981 I R 230/78, BStBl II 1982, 139). Der Kläger hatte sich damit, dass er den Vermächtnisbetrag nebst Zinsen nicht einforderte, obwohl er den Leistungserfolg hätte herbeiführen können, dafür entschieden, das Kapital weiterhin verzinslich zu überlassen. Damit hat er über den Gesamtbetrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit verfügt. Dafür, dass er es nicht in der Hand gehabt hätte, den Betrag zum Fälligkeitszeitpunkt einzufordern und zu realisieren sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar geworden.

17Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse; Monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013

Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für August 2013 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 2.9.2013 – IV D 3 – S 7329/13/10001 (2013/0823157)).

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht.

Herunterladen (PDF, 64,4 KB)

Deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Das deutsche Abkommensnetz umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Die vorliegende Verhandlungsgrundlage soll einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen dienen.

  • Im Rahmen der Abkommensverhandlungen ist jedoch stets eine an den konkreten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen und der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen.
  • Aufgrund der jeweiligen Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der nationalen DBA-Politik der anderen Vertragsstaaten werden sich daher auch weiterhin je nach Verhandlungssituation Unterschiede in Form und Inhalt von DBA-Regelungen ergeben.
  • Die Verhandlungsgrundlage wird nach Bedarf verändert oder ergänzt werden.

Quelle: BMF online

Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen

Herunterladen (PDF, 548,6 KB)

Geschäftsveräußerung beim Verkauf eines Mietwohngrundstücks

Das klagende Bauunternehmen hatte im Jahr 2003 ein Wohn- und Geschäftshaus erworben und fortan unter teilweisem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung vermietet. Dabei hatte es einen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten vorgenommen. Im Jahr 2006 veräußerte das Unternehmen das Grundstück zu einem „Netto-Kaufpreis“, verzichtete aber für den Fall einer steuerbaren Grundstücksübertragung teilweise auf die Umsatzsteuerfreiheit. Zugleich schloss die Klägerin einen „Generalmietvertrag“ mit der Erwerberin ab. Danach sollte die Erwerberin die Immobilie unter teilweisem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung an die Klägerin vermieten. Mietforderungen trat die Klägerin sicherungshalber an die Erwerberin ab.

Hierin sah die Betriebsprüfung – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Mangels Unterbrechung des Berichtigungszeitraums nahm sie eine Vorsteuerkorrektur vor.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt. Da die Klägerin ihr Vermietungsunternehmen auch nach der Veräußerung selbst weiterführe, fehle es an der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber. Die Vermietungstätigkeit gegenüber dem Endkunden sei umsatzsteuerlich auch nach dem Eigentumsübergang der Klägerin zuzurechnen. Sie habe insbesondere die Mieten vereinnahmt und sei bei Abschluss neuer Mietverträge als Vermieterin aufgetreten. Die Vereinbarungen gingen über eine bloße Mietgarantie hinaus.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 02.09.2013 zum Urteil 1 K 3144/11 vom 01.02.2013

Liquidationsverlust bei Auskehrung von Stammkapital nur zu 60 % abzugsfähig

Die Klägerin begehrte den Abzug eines Liquidationsverlusts. Im Zuge der Auflösung einer GmbH, an der sie zu einem Drittel (Stammeinlage: 8.500 Euro) beteiligt war, erfolgte die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsvermögen befindlichen Teils des Stammkapitals, wobei auf die Klägerin 3.138 Euro entfielen. Die Klägerin beantragte den vollen Abzug der um die Auszahlung geminderten Stammeinlage (5.362 Euro). Hingegen berücksichtigte das Finanzamt den Verlust in Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 %.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das Teileinkünfteverfahren gelte – wie bereits vom Bundesfinanzhof entschieden – auch in Verlustfällen. Zudem lasse sich dem Gesetz kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach eine Einnahme aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erst dann vorliege, wenn und soweit der Wert der im Zuge der Auflösung erhaltenen Wirtschaftsgüter das Stammkapital übersteige. Dementsprechend habe das Finanzamt die Anschaffungskosten zu Recht nur zu 60 % abgezogen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 02.09.2013 zum Urteil 12 K 2963/12 vom 16.05.2013

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014

Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr ab 2014

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 13 / 10002 vom 28.08.2013

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum
28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln
(§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Die Datenübermittlung ist
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche
Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de)
beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der
Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen
Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.
Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im
1
Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 4. September 2012 (BStBl 1 Seite 912) sind durch Fettund Kursivdruck hervorgehoben.

Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen
Lohnsteuerbescheinigungen sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der
Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl
für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu
erstellen.
Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40
bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
I. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014
Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.)
auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern für den
Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber
nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung
mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.
Das Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich im
Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gemacht.
Außerdem gilt Folgendes:
1. Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder
die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bescheinigen. Die hierfür im amtlichen Muster des
Ausdrucks vorgesehene Anzahl der Eintragungszeilen ist variabel.
Ein amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) ist seit 2012 nicht mehr anzugeben.
2. Unter Nummer 2 des Ausdrucks sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die
nachfolgenden Großbuchstaben zu bescheinigen:
„S“ ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten
Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren
Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.

„M“ ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während
einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten
Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem
Dritten eine nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu
bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat
unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Absatz 2
Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal besteuert hat.
Im Übrigen sind für die Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ auch die
Ausführungen des Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen
Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 zu beachten.
„F“ ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nummer 32 EStG erfolgte.
3. Unter Nummer 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen
Bruttoarbeitslohns – einschließlich des Werts der Sachbezüge – zu bescheinigen, den der
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn
ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt
worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem
Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem
hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die
laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und
Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche (Nummer 8 und Nummer 32 des
Ausdrucks). Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind
ausschließlich in Nummer 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die
Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. Andere Freibeträge sind gleichfalls nicht
abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des
§ 8 Absatz 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG zu
kürzen.
Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist unter Nummer 3
bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn
zu bescheinigen. Dies gilt auch für zurückgeforderten Arbeitslohn, der im Zuflussjahr
ermäßigt besteuert worden ist. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und
zurückgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem
Minuszeichen zu versehen.

Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z.B.
steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie
Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreier Auslagenersatz,
die nach § 3 Nummer 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für
die die Lohnsteuer nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter
Nummer 3, sondern gesondert zu bescheinigen sind insbesondere ermäßigt besteuerte
Entschädigungen, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die
auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von
der Lohnsteuer freigestellten Bezüge.
4. Unter Nummer 4 bis 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag
und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten
Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder
Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen
waagerechten Strich auszufüllen.
5. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den
Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nummer 7 oder Nummer 14 des
Ausdrucks anzugeben (Halbteilung der Kirchensteuer). Diese Halbteilung der
Kirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb
ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nummer 6 oder
Nummer 13 einzutragen.
6. Unter Nummer 8 des Ausdrucks sind die in Nummer 3 enthaltenen Versorgungsbezüge
nach § 19 Absatz 2 EStG (z.B. auch regelmäßige Anpassungen von Versorgungsbezügen
nach § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG) einzutragen.
Werden einem Versorgungsempfänger zusätzlich zum laufenden Versorgungsbezug
weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) gewährt, zählen diese
ebenfalls zu den unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezügen.
7. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen)
und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z.B. Jubiläumszuwendungen) sind in einer Summe unter Nummer 10 des Ausdrucks gesondert zu
bescheinigen.
Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt
besteuert wurden, können unter Nummer 19 eingetragen werden; diese Beträge müssen

in dem unter Nummer 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.
Gesondert zu bescheinigen sind unter Nummer 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer,
der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von ermäßigt
besteuerten Versorgungsbezügen für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen und
Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG einbehalten hat.
8. Das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer
Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz,
Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nummer 15
des Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert,
sind nur die so gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von
ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag
mit einem Minuszeichen zu bescheinigen. Wurde vom Arbeitgeber in Fällen des § 47b
Absatz 4 SGB V Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist dieses nicht
unter Nummer 15 des Ausdrucks anzugeben.
9. Unter Nummer 16 a) des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen und
unter Nummer 16 b) der nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn
auszuweisen.
10. Unter Nummer 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG -Job-Ticket – oder § 8
Absatz 3 EStG – Verkehrsträger-) betragsmäßig zu bescheinigen.
Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG ist der Großbuchstabe
„F“ unter Nummer 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des BMFSchreibens vom 27.Januar 2004 (BStBl I Seite 173).
11. Unter Nummer 18 des Ausdrucks sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bescheinigen.
12. Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei
gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten
zu bescheinigen.
Sofern das Betriebsstättenfinanzamt nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 LStDV für
steuerfreie Vergütung für Verpflegung eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto

zugelassen hat, ist eine Bescheinigung dieser Beträge nicht zwingend erforderlich.
Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung sind unter Nummer 21 des
Ausdrucks zu bescheinigen.
13. Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:
a) Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung
Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und
an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom
7. Februar 2007, BStBl I Seite 262), ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des
Ausdrucks auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23
a) und b). Gleiches gilt für Beiträge zur Alterssicherung, wenn darin zumindest
teilweise ein Arbeitnehmeranteil enthalten ist, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar
sind, geleistet werden. Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.
Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist
eine Aufteilung vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 22 a) und Nummer
23 a) der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen. Die für
die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze werden für jeden
Veranlagungszeitraum durch ein gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.
Unter Nummer 22 a) und Nummer 23 a) sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zu bescheinigen. Das
Gleiche gilt für Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, wenn
die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von
15 % oder 5 % und der Arbeitnehmerbeitrag). Dies gilt für den Arbeitgeberbeitrag
auch dann, wenn kein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung gezahlt wurde.
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach
§ 172 Absatz 1 SGB VI (z.B. bei weiterbeschäftigten Rentnern) gehören nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im
Sinne des § 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22 a) zu bescheinigen. Dies gilt auch,
wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist (§ 172 Absatz 3 und 3a
SGB VI).

Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfreiem
Kurzarbeitergeld stehen, sind ebenfalls nicht zu bescheinigen.
Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im
Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit), können diese nicht als
Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung
anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer
Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung
abgeführten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a)
zu bescheinigen.
In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge nicht unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, sondern dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen steuerfreien Zuschuss zahlt, darf der Arbeitgeber unter Nummer 22 b) und
Nummer 23 b) weder einen Arbeitgeber- noch einen Arbeitnehmeranteil
bescheinigen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kann in den nicht amtlich
belegten Zeilen mit der Beschreibung „Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ bescheinigt werden.
b) Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung bei
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern,
soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist,sind unter
Nummer 24 a) des Ausdrucks einzutragen. Entsprechende Zuschüsse zu privaten
Krankenversicherungen sind unter Nummer 24 b) zu bescheinigen. Unter Nummer
24 c)sind steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung)
einzutragen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten
oder privat versicherten Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind unter
Nummer 24 a) bis c) die gesamten vom Arbeitgeber gewährten Zuschüsse zu
bescheinigen.
Zu bescheinigen sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und
Pflegeversicherung bei ausländischen Versicherungsunternehmen und bei
ausländischen Sozialversicherungsträgern. Nicht einzutragen ist der
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei
pflichtversicherten Arbeitnehmern.

c) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bei
pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Es sind die
an die Krankenkasse abgeführten Beiträge zu bescheinigen, d. h. ggf. mit
Beitragsanteilen für Krankengeld. Wurde ein Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag
durchgeführt, ist der dadurch geminderte oder erhöhteBeitrag zu bescheinigen.
Die Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen sozialen Pflegeversicherung sind
unter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern
ist unter Nummer 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der
Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Dies gilt
auch in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Wurde ein Sozialausgleich für
den Zusatzbeitrag durchgeführt, ist der dadurch geminderte oder erhöhte Beitrag zu
bescheinigen. Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen
abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen.
In Fällen, in denen der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die
Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 keine
Eintragungen vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen des Bezugs von
Kurzarbeitergeld. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon ungekürzt unter
Nummer 24 zu bescheinigen.
Die vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beiträge aus Versorgungsbezügen an
die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sind ebenfalls unter
Nummer 25 und Nummer 26 zu bescheinigen. Dies gilt für pflichtversicherte
Arbeitnehmer und für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse
abführt (sog. Firmenzahler).
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen.

d) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unter Nummer 27 des
Ausdrucks zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausländische
Sozialversicherungsträger.
e) Bescheinigung bei steuerfreiem oder pauschal besteuertem Arbeitslohn
Unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks dürfen keine Beiträge bescheinigt werden,
die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, z.B. Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund
eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Somit sind die auf den nach § 3
Nummer 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn (zusätzlicher Höchstbetrag von
1.800 €; vgl. Rz. 28 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, BStBl I
Seite 681) oder auf den im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehenden Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4
SvEV entfallenden, nicht als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge nicht zu
bescheinigen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Beiträge oder Zuschüsse des
Arbeitgebers nicht nach § 3 Nummer 62 EStG, sondern nach einer anderen
Vorschrift steuerfrei sind.Bei Pflichtversicherungen sind die gesetzlichen
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen,
nicht zu bescheinigen. Die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallenden Zuschüsse
und Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Kranken-/sozialen
Pflegeversicherung Versicherten und privat Kranken-/ Pflegeversicherten sind
hingegen unter Nummer 24 bis 26 in voller Höhe zu bescheinigen.
Im Fall der beitragspflichtigen Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten einer
Direktzusage oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung sind die Beiträge unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu
bescheinigen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
Werden bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge von
pauschal besteuertem Arbeitslohn (z.B. nach § 37b Absatz 2, § 40b EStG ggf.
i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV) erhoben, sind diese unter Nummer 22
bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen.
Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum
ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach
dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des
Lohnzahlungszeitraums (höchstens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt.
Hierbei sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht der Sozialversicherungs-

pflicht unterliegen (z.B. Entlassungsabfindungen), nicht in die Verhältnisrechnung
einzubeziehen. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum
die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die
Sozialversicherungsbeiträge des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem
steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.
Werden Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind unter Nummer 22 bis 27 nur die
gekürzten Beiträge zu bescheinigen.
f) Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die private Basis-Kranken- und private
Pflege-Pflichtversicherung
Unter Nummer 28 des Ausdrucks ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren
berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe d EStG (Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und
privaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen (z. B. bei Arbeitnehmern ohne
Arbeitgeberzuschuss mit einem nachgewiesenen Monatsbeitrag von 500 €,
Beschäftigungsdauer drei Monate, Bescheinigung 1.500 €). Wurde beim
Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt (ggf. auch nur in
einzelnen Lohnzahlungszeiträumen), ist auch diese zu bescheinigen (z. B. Ansatz
der Mindestvorsorgepauschale für zwei Monate, Bescheinigung von 2/12 der
Mindestvorsorgepauschale).
Bei geringfügig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben wird und kein Arbeitnehmeranteil
für die Krankenversicherung zu entrichten ist, ist an Stelle des Teilbetrags für die
gesetzliche Krankenversicherung die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen und
unter Nummer 28 des Ausdrucks zu bescheinigen. Entsprechendes gilt für andere
Arbeitnehmer, z. B. Praktikanten, Schüler, Studenten. Siehe auch Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug zu „VKVLZZ“ und „VKVSONST“. Ist der
berechnete Betrag negativ, ist der Wert mit einem deutlichen Minuszeichen zu
versehen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.
Werden vom Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Krankenversicherung und PflegePflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine
Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

14. Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag
(Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden,
maßgebend.
Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen (§ 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Unabhängig davon ist bei erstmaliger Zahlung dieses Hinterbliebenenbezugs im laufenden Kalenderjahr unter
Nummer 31 des Ausdrucks eine unterjährige Zahlung zu bescheinigen.
Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen sowie
Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezüge
zu behandeln. Für diese Bezüge sind die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen
Fällen sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und
nicht zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 127 bis 130 des BMF-Schreibens vom
13. September 2010, a .a. O.).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto
aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 LStDV i. V. m. Rz. 132 des BMF-Schreibens
vom 13. September 2010, a. a. O.). Die hiernach im Lohnkonto aufgezeichneten Angaben
zu Versorgungsbezügen sind in den Ausdruck wie folgt zu übernehmen (§ 41b Absatz 1
Satz 2 EStG):
a) Versorgungsbezug, der laufenden Arbeitslohn darstellt
Unter Nummer 29 des Ausdrucks ist die nach § 19 Absatz 2 Sätze 4 bis 11 EStG
ermittelte Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (das Zwölffache des
Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen) einzutragen. In die Bemessungsgrundlage sind auch zusätzlich zu den
laufenden Versorgungsbezügen gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte
Vorteile (z.B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen,
Kontoführungsgebühren) einzubeziehen.

Unter Nummer 30 ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns
(vierstellig) zu bescheinigen.
Unter Nummer 31 ist nur bei unterjähriger Zahlung eines laufenden
Versorgungsbezugs der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z.B.
„02 – 12“ oder „01 – 08“), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen.
Dies gilt auch bei unterjährigem Wechsel des Versorgungsträgers.
b) Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt
Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die
als sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die
in Nummer 3 und Nummer 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nummer 32
gesondert zu bescheinigen.
Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur unter Nummer 9 des Ausdrucks zu bescheinigen.
Zusätzlich ist zu den in Nummer 9 oder Nummer 32 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des
Versorgungsbeginns anzugeben.
c) Mehrere Versorgungsbezüge
Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe
Kalenderjahr (Nummer 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nummer 29
des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom
13. September 2010, a. a. O.). In diesem Fall sind auch die unter Nummer 8 zu
bescheinigenden Versorgungsbezüge zusammenzufassen.
Bei mehreren als sonstigeBezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit maßgebendem
Versorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr können die Nummer 8 und/oder
Nummer 9 sowie Nummer 30 und Nummer 32 zusammengefasst werden. Gleiches
gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstige
Bezüge gezahlter Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fällt.
Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge gezahlten
Versorgungsbezügen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19
Absatz 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nummer 8 und/oder Nummer 9 sowie
Nummer 29 bis 32 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens

15. Unter Nummer 33 des Ausdrucks ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angehörige
des öffentlichen Dienstes im Kalenderjahr ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen,
wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (§ 72
Absatz 7 Satz 1 EStG).
16. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer
abgeführt wurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei
Finanzamtsaußenstellen mit eigener Nummer ist diese Nummer einzutragen.
In den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber übermittelte Daten zu bescheinigen, z.B.
− „Arbeitnehmerbeitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage“,
− bei Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgung, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen
versteuert wurden: „Steuerpflichtiger Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgung“,
− „Arbeitnehmerbeitrag/-anteil zur Zusatzversorgung“,
− bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: „Anzahl der Arbeitstage“,
− bei steuerfreiem Fahrtkostenersatz für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten:
„Steuerfreie Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit“,
− „Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden -in 3.
und 8. enthalten“.
Außerdem sind weitere, nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig
(betriebsinterne, für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend
zu kennzeichnen.
Die Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck – abweichend von der im Datensatz
elektronisch übermittelten Adresse -so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des
Unternehmens entspricht (z.B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung).
Eintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel
-je nach Füllungsgrad – ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die IdNr./eTIN bei
Benutzung von Fensterbriefumhüllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.
Neben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen
Betriebsstätte anzugeben. Hat ein Dritter für den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten
übernommen (§ 38 Absatz 3a EStG), ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten
anzugeben.

Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der
Finanzverwaltung vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronischen Übermittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer
des Verarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.
Eine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist
zulässig, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten
Datensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als
Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal
unverändert beibehalten wird (z. B. auch eTIN).
Stellen Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden (R 39b.5
Absatz 4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses im selben Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet, ist die bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu
korrigieren. Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden
Kalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverhältnisses ist in diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben.
II. Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber
ohne maschinelle Lohnabrechnung ab 2014
Die unter I. Nummer 1 bis 16 aufgeführten Regelungen für den Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung gelten für die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014 entsprechend. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung kann von
Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zugelassen hat, dass
diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (§§ 39e Absatz 7, 41b Absatz 1
Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle
Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen
Beschäftigung nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die
Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur
Verfügung gestellt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

ELSTER-Zertifikat für Lohnsteueranmeldung und USt-Voranmeldung zwingend

ELSTER-Zertifikat für Lohnsteueranmeldung und USt-Voranmeldung zwingend

Gesetzliche Neuerung
Seit dem 1.2.2013 verlangt das Finanzamt, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldungen der Sondervorauszahlungen sowie die zusammenfassende Meldung auf elektronischem Wege authentifiziert mit einem elektronischen Zertifikat übermittelt werden. Die gewährte Übergangsfrist, in der auch die „einfache“ elektronische Übermittlung möglich ist, läuft am 31.8.2013 ab. Voraussetzung für die authentifizierte Übermittlung ist die Registrierung des Steuerpflichtigen auf dem Elster-Online-Portal. Diese kann allerdings bis zu 2 Wochen in Anspruch nehmen, so dass ein zügiges Handeln erforderlich wird.

Rechtsfolge
Nach Ablauf der Übergangsfrist ist damit zu rechnen, dass der Finanzverwaltung die vorgenannten elektronischen Erklärungen ohne Zertifikat nicht zugehen. Die Erklärungen gelten damit als nicht abgegeben, mit der Folge, dass die Finanzverwaltung Verspätungszuschläge festsetzen und die ordnungsgemäße Abgabe durch Zwangsgelder abmahnen kann. Ferner können steuerstrafrechtliche Konsequenzen drohen.

Konsequenz
Viele Steuerpflichtige sind sich ihrer Verpflichtung und der möglichen Konsequenzen nicht formgerecht eingereichter Steueranmeldungen nicht bewusst. Das elektronische Zertifikat ist nun dringend zu beantragen. Sollte eine Frist zur formgerechten Abgabe nicht mehr gewahrt werden können, ist die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Finanzbehörde anzuraten.

Ärztliche Schweigepflicht schützt nicht vor Umsatzsteuernachzahlungen

Ärztliche Schweigepflicht schützt nicht vor Umsatzsteuernachzahlungen

Kernaussage
Steuerpflichtige sind gesetzlich verpflichtet, an der Aufklärung steuerlich relevanter Sachverhalte mitzuwirken. Wie sieht es aber hiermit aus, wenn der Steuerpflichtige sich auf seine strafbewehrte, hier ärztliche, Schweigepflicht beruft?

Sachverhalt
Der Kläger erbrachte Leistungen im Bereich der plastischen Chirurgie, die er ausschließlich steuerfrei abrechnete. Im Rahmen einer Betriebsprüfung sollte geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger auch steuerpflichtige Leistungen erbrachte, sofern es sich um Schönheitsoperationen handelte, bei denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand. Der Aufforderung, der Betriebsprüfung Rechnungen vorzulegen, kam der Kläger nicht bzw. nur in sehr begrenztem Umfang nach und verwies insofern auf seine ärztliche Schweigepflicht. Das Finanzamt setzte daraufhin Umsatzsteuer in Höhe von ca. 260.000 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er brachte vor, dass er Operationen abgelehnt hätte, wenn diese kein therapeutisches Ziel verfolgten. Nachweise diesbezüglich blieb er aber weiterhin schuldig, so dass der Einspruch abgelehnt wurde.

Entscheidung
Mit der Klage des Arztes befasste sich das Finanzgericht Köln. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen nicht begünstigten Schönheitsoperationen und begünstigten Behandlungen schließt sich das FG der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Demnach kommt eine Befreiung nicht in Betracht, wenn der Hauptzweck der Behandlung nicht der Gesundheit dient, gleichwohl die Behandlung aber zur Gesundheit des Betroffenen beiträgt. Bestehen Zweifel an der medizinischen Indikation, trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht nicht nach, fehlt es an einem Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung.

Konsequenz
Unabhängig davon, ob der Kläger seine Mitwirkung unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht zurecht verweigern konnte, führt ein solches Verhalten bei Zweifeln über den Inhalt der Behandlung zur Versagung der Steuerbefreiung. Zwecks Nachweis der medizinischen Indikation kann daher von Ärzten verlangt werden, dass sie entweder das Einverständnis ihrer Patienten zur Offenlegung der Unterlagen einholen oder diese in geeigneter Form anonymisiert zur Verfügung stellen.