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Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zu dem Entwurf eines Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014

20.08.2013

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Übersendung des o. g. Entwurfs und nehmen die Gelegenheit zur Stellungnahme gern wahr.

Unsere Ausführungen im Einzelnen finden Sie anliegend.

Mit freundlichen Grüßen
i. V.

Jörg Schwenker
Geschäftsführer

Anlage

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zu dem Entwurf einesEinführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014

Vorbemerkungen

Die bisherigen Regelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht wurden mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 umgestaltet. Die Neuregelungen treten zum 1. Januar 2014 in Kraft.

Die vorgeschlagenen Vereinfachungen im steuerlichen Reisekostenrecht sind grundsätzlich positiv zu bewerten. Die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte kann dazu beitragen, Streitigkeiten zu vermeiden, zumal in erster Linie auf die arbeits- und dienstrechtliche Vereinbarung abgestellt wird. Der Arbeitgeber hat damit die Möglichkeit, seine Arbeitnehmer, soweit möglich, einer Tätigkeitsstätte zuzuordnen. Zu begrüßen ist auch die zweistufige Staffelung bei den Verpflegungsmehraufwendungen, die zu einer Erleichterung bei der Erfassung der Abwesenheitszeiten führt.

Wir halten es für sehr wichtig, eine rechtzeitige Veröffentlichung des Anwendungsschreibens durch das Bundesministerium der Finanzen anzustreben. Eine grundlegende Reform des Reisekostenrechts erfordert zwangsläufig erheblichen Umstellungsaufwand bei Unternehmen und Steuerberatern. Angepasst werden müssen neben den Prozessen in den Unternehmen auch interne Reisekostenrichtlinien sowie die Abrechnungsprogramme und Reisekostenvordrucke.

Wir bedauern es sehr, dass die Zeit nicht für eine Erprobung der Neuregelungen in einer kurzen Testphase ausgereicht hat. Es wird sich erst in den nächsten Monaten zeigen, ob die Regelungen praxistauglich ausgestaltet worden sind.

Nach kritischer Durchsicht des Einführungsschreibens durch die Bundessteuerberaterkammer ist das Anwendungsschreiben nach unserer Auffassung grundsätzlich gelungen, da viele Dinge klargestellt wurden und die Neuregelungen ausführlich anhand von vielen Beispielen erläutert worden sind.

Folgende grundlegende Punkte möchten wir an dieser Stelle ansprechen:

Wir halten es für erforderlich für die Fälle, in denen sich Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien und im Anwendungsschreiben widersprechen, klarzustellen, dass die Regelungen im Anwendungsschreiben grundsätzlich Vorrang haben. Eine solche Klarstellung fehlt bisher und ist bis zur Einarbeitung der neuen Regelungen in die Lohnsteuerrichtlinien dringend vorzunehmen.

Des Weiteren ist nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer die Orientierung an betragsmäßig fest vorgeschriebene Höchstgrenzen an einigen Stellen im Gesetz und im Anwendungsschreiben als problematisch einzustufen. So wurde im Gesetz beispielsweise eine Beitragsgrenze für übliche Mahlzeiten i. H. v. 60,00 € oder eine Höchstgrenze von 1.000,00 € zur Erstattung von Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung festgelegt. Nach unserer Auffassung wäre es sachgerecht, eine im Gesetz vorgesehene automatische Anpassung an zukünftige Preissteigerungen vorzunehmen.

Dies könnte z. B. bei der Höchstgrenze zur Erstattung der Unterkunftskosten durch einen Bezug (fünffacher Sachbezugswert = 1.060,00 €) zur Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) erreicht werden, die regelmäßig angepasst wird. Das hätte gegenüber einem festen Betrag den Vorteil, dass zukünftig in § 8 ff. EStG keine Beträge geändert werden müssten. Es würde zudem der erwartenden hohen Inflationsrate Rechnung tragen und der neue Verrechnungssatz würde schon frühzeitig vor Beginn eines neuen Jahres feststehen.

In Bezug auf die Details des Anwendungsschreibens sehen wir an einigen Stellen noch Klarstellungsbedarf, den wir nachfolgend erläutern möchten:

1.    Erste Tätigkeitsstätte Rz. 5 bis 12

Im Gesetz heißt es in § 9 Abs. 4 Satz 5 EStG :

„Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte“sowie in § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG „ Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte.“

Anhand dieser Formulierungen und auch anhand der Beispiele 14 bis 17 in Rz. 37 ist es auch möglich, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat.

Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Missverständnissen sollte dies auch nochmal im Anwendungsschreiben in Rz. 5 bis 12 eindeutig formuliert werden. Wir schlagen folgende Formulierung vor:

Wenn die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EStG nicht vorliegen, liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor.

Eine große Anzahl an Arbeitnehmern ist typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig (früherer Begriff der Einsatzwechseltätigkeit). In diesem Zusammenhang halten wir es für sinnvoll, entsprechend R 9.4 Abs. 2 LStR an dieser Stelle klarstellend zu formulieren, dass eine Auswärtstätigkeit vorliegt, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.

2.    Tätigwerden „auch nicht in geringem Umfang“, Rz. 6

In Rz. 6 heißt es:

„Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung allein aus tarifrechtlichen, mitbestimmungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen (z. B. Personalaktenführung) ohne dass der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung – auch nicht in geringem Umfang – tätig werden soll, ist keine Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG.“

In der Praxis wird die Abgrenzung, ob der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung im geringen Umfang tätig ist oder nicht, kaum oder nur sehr schwer möglich sein. An dieser Stelle fehlen noch Ausführungen bzw. Beispiele, was mit dieser Formulierung gemeint ist.

Es stellt sich die Frage, ob allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. um ein Kundendienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen oder ähnliches abzuholen oder abzugeben, als in geringem Umfang tätig werden beurteilt wird oder nicht. An dieser Stelle möchten wir ein Beispiel aus dem Anwendungsschreiben herausgreifen und in modifizierter Form wie folgt darstellen:

Modifiziertes Beispiel 9

Ein Kundendienstmonteur, der von seinem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung aus organisatorischen Gründen zugeordnet ist, sucht den Betrieb seines Arbeitgebers regelmäßig auf, um den Firmenwagen samt Material zu übernehmen, die Auftragsbestätigungen in Empfang zu nehmen und die Stundenzettel vom Vortag abzugeben.

Fraglich ist, ob die betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte gewertet werden kann. Es ist nicht klar, ob allein das regelmäßige Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung als in geringem Umfang tätig werden eingestuft werden kann oder nicht.

Um hier Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, muss klargestellt werden, was mit dieser Formulierung gemeint ist. Ein Bezug zu Rz. 26 wäre hier sinnvoll.

3.    Übliche Mahlzeit – 60,00 €-Grenze

Unseren Bemerkungen möchten wir voranstellen, dass die Grenze um 20,00 € angehoben wurde. Diese Maßnahme war notwendig, weil solche Werte regelmäßig an die Preissteigerungen in Deutschland angepasst werden sollten. Daher unterstützen wir diese Maßnahme in vollem Umfang. Dennoch gibt es bei dieser Regelung noch Klarstellungsbedarf.

In Rz. 62 heißt es:

„Für die Prüfung der 60,00 €-Grenze kommt es auf den Preis (einschließlich Umsatzsteuer) an, den der Dritte dem Arbeitgeber in Rechnung stellt.“

Es ist nicht klar, ob ein freiwillig gezahltes Trinkgeld oder Garderobengelder in die 60,00 €-Grenze einzubeziehen sind oder nicht. Aus Vereinfachungsgründen sollte klargestellt werden, dass Trinkgelder und Garderobengelder nicht in die 60,00 €-Grenze einzubeziehen sind.

Weiter heißt es in Rz. 62:

„Ist der Preis der Mahlzeit in der Rechnung eines Dritten nicht beziffert, weil die Mahlzeit im Rahmen eines Gesamtpreises z. B. mit einer Fortbildungsveranstaltung berechnet wird, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich um eine „übliche“ Beköstigung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG gehandelt hat oder ob ein höherer Wert der Mahlzeit als 60,00 € anzunehmen ist.“

Nach unserer Auffassung führt diese Regelung in der Praxis immer zu Nachforschungs- und Diskussionsbedarf. Vor dem Hintergrund des Vereinfachungsgedankens, der die Reisekostenreform geprägt hat, regen wir Folgendes an: Wenn die Mahlzeit im Rahmen eines Gesamtpreises berechnet wird, soll aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die 60,00 €-Grenze nicht überschritten wurde.

4.    Rz. 63 – Ausstellung der Bewirtungsrechnung auf den Arbeitgeber

Die Gestellung einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. In der Praxis wird zumindest bei Kleinbetragsrechnungen (bis 150,00 €) der Name und die Anschrift des Arbeitgebers auf der Rechnung fehlen. Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18. April 2012, Az. X R 57/09) Folgendes entschieden:

„Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i. S. d. UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27. Juni 1990, Az. I R 168/85).“

Um hier eine einheitliche Behandlung auch aus Praktikabilitätsgründen bei unterschiedlichen Steuerarten sicherzustellen, sollte formuliert werden, dass bei Kleinbetragsrechnungen die Rechnung nicht auf den Arbeitgeber ausgestellt werden muss. Die Erstattung der Verpflegungskosten und die Vorlage des Beleges sollten ausreichen, um die Gestellung der Mahlzeit als vom Arbeitgeber veranlasst anzusehen.

 

Hessen beginnt mit der Umsetzung des Splittingtarifs im Interesse der Betroffenen so schnell wie möglich

Die hessische Steuerverwaltung startet diese Woche die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Gleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern beim Splittingtarif. „Das geschieht im Interesse der Betroffenen so schnell wie möglich“, sagte Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 20.08.2013 in Wiesbaden. Das Hessische Finanzministerium hat am 19.08.2013 einen Erlass an alle hessischen Finanzämter versandt, in dem die Verfahrensweise zur Umsetzung erläutert wird: Jetzt können die Finanzämter damit beginnen, auch eingetragenen Lebenspartnern bei den Steuerfestsetzungen den Splittingtarif zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen. Dies gilt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen rückwirkend ab dem Jahr 2001 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Für die Zusammenveranlagung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen nur noch rein technische Details angepasst werden. Bis zur Realisierung einer bundeseinheitlichen programmtechnischen Lösung wird die Finanzverwaltung zunächst mit den vorhandenen Programmen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten arbeiten. Die Steuerbescheide werden daher personell nachbearbeitet, um insbesondere die Bezeichnungen Ehemann und Ehefrau durch Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin zu ersetzen.

Die hessische Steuerverwaltung hat speziell hierfür eine automationsgestützte Übergangslösung entwickelt, mit der die Steuerbescheide für Lebenspartner in Fällen der Zusammenveranlagung optisch und im Aufbau mit Steuerbescheiden für Eheleute nahezu identisch sind. Trotz der technischen Hürden ist mit den ersten Steuerbescheiden auf der Grundlage des Splittingtarifs im Laufe des Monats September zu rechnen.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 20.08.2013

Volle Fahrtkosten bei Kundenbesuchen (BdSt NRW)

Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Musterverfahren zum vollen Fahrtkostenansatz für Selbständige.

Selbstständige und Unternehmer sollten sich nicht mit der niedrigeren Entfernungspauschale abspeisen lassen, wenn es um Fahrten zum Kunden geht. Wird nämlich ein Arbeitnehmer beim Kunden tätig, können die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt steuerlich geltend gemacht werden. Bei Unternehmern will die Finanzverwaltung hingegen oft nur die Entfernungspauschale für den einfachen Weg anerkennen, wenn sie einen Kunden regelmäßig besuchen.

  • Durch ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bekommen Unternehmer und Selbstständige nun Rückenwind: Das Gericht erlaubte den vollen Fahrtkostenansatz (Az. 10 K 829/11 E, vgl. hierzu unsereNews v. 12.4.2013). Das Finanzamt hat gegen diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung Revision beim BFH eingelegt. Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Revisionsverfahren, das dort unter dem Aktenzeichen X R 13/13 anhängig ist, als Musterverfahren.
  • Betroffene Unternehmer sollten sich auf dieses Verfahren berufen und den niedrigeren Ansatz der Entfernungspauschale bei Kundenbesuchen nicht akzeptieren, rät der Bund der Steuerzahler. Folgt der BFH der Vorinstanz, steht den Unternehmern der volle Fahrtkostenansatz zu. Unternehmer, die ihren Steuerbescheid mit einem Einspruch offenhalten, bekommen dann ggf. zu viel gezahlte Steuern zurück. Ein Einspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler NRW, Pressemitteilung v. 19.8.2013

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF sein Schreiben vom 13.09.2010, (BStBl 2010 I 681, LEXinform 5232914) aktualisiert und dabei insbesondere den Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 und zur Besteuerung von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG behandelt.

Das BMF geht ausführlich auf die folgenden Punkte ein:

  1. Abzug von Vorsorgeaufwendungen – § 10 EStG,
  2. Besteuerung von Versorgungsbezügen – § 19 Abs. 2 EStG,
  3. Besteuerung von Einkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG,
  4. Besonderheiten beim Versorgungsausgleich,
  5. Anwendungsregelung.

Die vollständige Fassung des Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 12 / 10010:004 | IV C 5 – S-2345 / 08 / 0001 vom 19.08.2013

Kindergeld für im Inland lebende Ausländer

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 19. August 2013 in den Klageverfahren 7 K 111/13, 7 K 113/13, 7 K 112/13 und 7 K 9/10 entschieden, dass die Verfahren ausgesetzt und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt werden, ob § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungswidrig ist.

§ 62 Abs. 2 EStG regelt den Anspruch von im Inland lebenden Ausländern auf Kindergeld. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist davon überzeugt, dass § 62 Abs. 2 EStG gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt. Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien in § 62 Abs. 2 EStG halten nach Auffassung des Finanzgerichts einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Begründung der Vorlagen und die Aktenzeichen des BVerfG werden demnächst auf der Internetseite des Niedersächsischen Finanzgerichts veröffentlicht.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 20.08.2013 zu den Beschlüssen 7 K 111/13, 7 K 113/13, 7 K 112/13 und 7 K 9/10 vom 19.08.2013

BMF zur Veröffentlichung des BFH-Urteils zu sog. Reiseversicherungspaketen

Gegenstand des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2011 sind die versicherungsteuerrechtliche Behandlung von sog. Versicherungspaketen, der laufende Anmeldungszeitraum i. S. des § 10 Abs. 4 VersStG a. F. sowie die Festsetzungsverjährung bei materiell-rechtlichen Haftungsansprüchen. Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung lauten:

  1. Sind bei einer Mehrgefahrenversicherung („Versicherungspaket“) einzelne Versicherungen nach § 4 VersStG von der Besteuerung ausgenommen, kann eine Steuerbefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn das auf die steuerfreie Versicherung entfallende Versicherungsentgelt im Versicherungsvertrag gesondert ausgewiesen ist.
  2. „Laufender Anmeldungszeitraum“ i. S. des § 10 Abs. 4 VersStG ist jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung.
  3. Mit einem Nachforderungsbescheid gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO gegen den Versicherer wegen Versicherungsteuer macht die Finanzbehörde materiell-rechtlich einen Haftungsanspruch geltend. Wegen der Akzessorietät des Haftungsanspruchs ist
    der Erlass eines Nachforderungsbescheids nur rechtmäßig, wenn die Steuerschuld, für die der Versicherer als Entrichtungsschuldner haftet, entstanden ist und noch besteht.

Hierzu ergehen folgende Hinweise:

Zu 1.:

I.

  1. Generell gilt, dass der notwendige gesonderte Ausweis des Versicherungsentgelts grundsätzlich vor dem die Steuer auslösenden Ereignis (Zahlung/Entgegennahme der Zahlung/ Fälligkeit der Rechnung, § 5 Absatz 2 VersStG) im Versicherungsvertrag erfolgt sein muss; nachträgliche Aufteilungen für die Vergangenheit sind nicht möglich.
  2. Altverträge, d. h. Verträge, die vor der Verkündung des o.g. BFH-Urteils geschlossen wurden, und eine solche Aufteilung bisher nicht enthalten, müssen für eine steuerliche Begünstigung nicht zwingend angepasst werden; hier genügt es, wenn die Aufteilung in der Prämienrechnung zukünftig vorgenommen wird bzw. bei Erstellung der Rechnung vorgenommen worden ist. Eine nachträgliche Korrektur von Prämienrechnungen für die Vergangenheit ist ebenfalls nicht möglich.
  3. Neue Verträge, d. h. solche, die nach Verkündung des o.g. BFH-Urteils geschlossen wurden, müssen hingegen die Aufteilung des Versicherungsentgelts enthalten, anderenfalls kann ein abweichender Steuersatz, eine abweichende Bemessungsgrundlage oder eine Steuerbefreiung für einzelne Bestandteile eines Versicherungspakets keine Berücksichtigung finden; eine Aufteilung nur in der Prämienrechnung bei Neuverträgen ist hierfür nicht ausreichend.
  4. Das Erfordernis eines gesonderten Ausweises des auf die steuerfreie Versicherung entfallenden Versicherungsentgelts im Vertrag ist entsprechend anzuwenden auf sog. Versicherungspakete, die sich zusammensetzen aus Versicherungen mit unterschiedlichen Steuersätzen und/oder unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen. In diesen Fällen muss das Versicherungsentgelt für die einem abweichenden Steuersatz und/oder einer abweichenden Bemessungsgrundlage unterliegende(n) Versicherung(en) gesondert ausgewiesen sein.
  5. Soweit Komponenten eines „Versicherungspakets“ demselben Steuersatz unterliegen, ist ein zusammengefasster Ausweis möglich, wenn auch die Bemessungsgrundlagen identisch sind.

II.

Das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2006 – IV C 2 – S 6400 – 2/06 – wird aufgehoben.

III.

Bei den nachfolgend dargestellten Sachverhalten ist zudem Folgendes zu beachten:

  1. Ist in einem Versicherungspaket – wie im Schiffsbereich üblich – die Seeschiffskaskoversicherung mit Interesseversicherungen verbunden und ist kein gesondertes Versicherungsentgelt für die dem abweichenden Steuersatz unterliegende Seeschiffskaskoversicherung ausgewiesen, wird für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2013 nicht beanstandet, dass die Aufteilung des Versicherungsentgelts nach dem Verhältnis der im Vertrag (ggf. Deckungsnote) vereinbarten Versicherungssummen erfolgt.
  2. General- und Umsatzpolicen bei Transportgüterversicherungen sind keine sog. Versicherungspakete i. S. des o.g. BFH-Urteils, denn es werden dabei keine unterschiedlichen Versicherungen gegen unterschiedliche Gefahren miteinander verbunden, sondern alle Transporte während eines bestimmten Zeitraums zusammen versichert. Vielmehr gilt weiterhin das unter Ziffer 4. des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 1995 – IV C 8 – S 6405 – 15/95 – Ausgeführte.

Zu 2.:

§ 10 Absatz 4 VersStG wurde durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) dahingehend geändert, dass Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, zusammen mit der Steuer für den letzten Anmeldungszeitraum im Prüfungszeitraum festzusetzen sind. Diese Regelung ist am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten und gilt für Festsetzungen von Nachforderungs- oder Erstattungsbeträgen ab diesem Zeitpunkt.

Zu 3.:

  1. Durch Artikel 1 Nummer 7 des o.g. Verkehrsteueränderungsgesetzes wurde § 7 VersStG grundlegend geändert. Die bisherige sog. „Haftung für die Steuer“, an die grundsätzlich die Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer geknüpft war, wurde abgelöst von einer nichtakzessorischen Steuerentrichtungsschuld (§ 7 Absatz 2 i. V. m. Absatz 8 Satz 2 VersStG). Daneben wurde eine Haftung für die Steuerentrichtung eingeführt (§ 7 Absatz 7 VersStG). Hinsichtlich des Laufs der Festsetzungsfrist bestimmt§ 7 Absatz 8 Satz 4 VersStG, dass jeweils die Umstände maßgeblich sind, die in Bezug auf die jeweilige steuerpflichtige Person vorliegen; d. h. insbesondere ist für die Inanspruchnahme des Steuerentrichtungsschuldners der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Versicherungsnehmer sowie für die Inanspruchnahme des Haftenden der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerentrichtungsschuldner unbeachtlich. § 7 VersStG ist ebenfalls am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten. Somit sind die Ausführungen des BFH zur Festsetzungsverjährung im Versicherungsteuer-recht nurmehr für solche Sachverhalte relevant, in denen unter Zugrundlegung der vom BFH aufgestellten Beurteilungsmaßstäbe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der aufgezeigten gesetzlichen Neuregelungen am 12. Dezember 2012 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. In allen anderen Fällen bestimmt sich die Festsetzungsverjährung auf Grundlage des § 7 Absatz 8 VersStG.
  2. Neben der im Versicherungsteuergesetz verankerten speziellen Regelung hat der Gesetzgeber aus Anlass des o.g. Urteils des BFH auch in der Abgabenordnung eine generelle Regelung getroffen, die am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Durch Artikel 11 Nummer 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz-AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde dem § 171 AO folgender Absatz 15 angefügt: „Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.“ Durch Artikel 12 desselben Gesetzes wurde dem § 10 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung folgender Absatz 11 angefügt: „§ 171 Absatz 15 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für alle am 30. Juni 2013 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.“ Hiernach sind die Ausführungen des BFH zur Festsetzungsverjährung für alle Steuern im Anwendungsbereich der Abgabenordnung überholt und nur noch auf solche Sachverhalte anzuwenden, in denen unter Zugrundelegung der vom BFH aufgestellten Beurteilungsmaßstäbe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten gesetzlichen Neuregelungen am 30. Juni 2013 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. In allen anderen Fällen bestimmt sich die Festsetzungsverjährung auf Grundlage des § 171 Absatz 15 AO i. V. m. § 10 Absatz 11 EGAO.
  3. § 7 Absatz 8 VersStG und § 171 Absatz 15 AO ergänzen einander:

    Im Versicherungsteuerrecht wird für die Bestimmung der Festsetzungsfrist bei einem Steuerentrichtungspflichtigen auf die Umstände abgestellt, die in Bezug auf seine Person vorliegen. Dies bedeutet in erster Linie, dass die in § 171 Absatz 4 AO normierte Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist unter den dort geregelten Voraussetzungen gegenüber demjenigen Steuerpflichtigen eintritt, bei dem eine Außenprüfung angeordnet und begonnen wird. Die Frage, ob die Steuer nach Abschluss einer bei einem Steuerentrichtungspflichtigen oder bei einem für die Steuerentrichtung Haftenden durchgeführten Außenprüfung und der Auswertung des Prüfungsergebnisses auch noch gegenüber dem Steuerschuldner bzw. bei Inanspruchnahme eines Haftenden noch gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen festgesetzt werden könnte, ist nach § 7 Absatz 8 Satz 4 VersStG unmaßgeblich. § 171 Absatz 15 AO bestimmt, dass beim Steuerschuldner die Festsetzungsverjährung nicht früher eintritt als beim Steuerentrichtungspflichtigen. Wird bei Letzterem der Ablauf der Festsetzungsfrist durch eine Außenprüfung gehemmt, gilt dies nunmehr auch für den Steuerschuldner.

    Im Falle von Außenprüfungen bei einem Entrichtungspflichtigen im Bereich der Versicherungsteuer führen die jeweils anwendbaren Neuregelungen in § 7 Absatz 8 VersStG und § 171 Absatz 15 AO also dazu, dass wegen der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist beim Entrichtungspflichtigen aufgrund der Außenprüfung auch der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerschuldner gehemmt ist.

Das BMF-Schreiben wird in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zusammen mit dem BFH-Urteil veröffentlicht werden.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 5 – S-6400 / 07 / 10003 vom 31.07.2013

Rente im Ausland + Steuererklärung

Grundsätzlich gilt, dass jeder Steuerpflichtige der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 10 Einkommensteuergesetz bezieht, verpflichtet ist, eine Steuererklärung in Deutschland einzureichen.

Muss auch dann eine Steuererklärung eingereicht werden, wenn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutsche Rente zusteht?

Besteht zwischen Deutschland und Ihrem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und steht demnach Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte zu, wird auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland verzichtet, wenn Sie Ihren Wohnsitz ausschließlich in einem der folgenden Länder haben:

  • Armenien
  • Aserbeidschan
  • Bolivien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Bulgarien
  • Ecuador
  • Estland
  • Griechenland
  • Indien
  • Iran
  • Island
  • Japan
  • Kuwait
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Mauritius
  • Moldau
  • Mongolei
  • Russische Föderation
  • Serbien
  • Slowakei
  • Spanien
  • Sri-Lanka
  • Tschechien
  • Tunesien
  • Turkmenistan
  • Venezuela
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vietnam
  • Zypern

Achtung: Ungeachtet dessen ist das Finanzamt berechtigt, zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern. Wenn Sie eine Aufforderung erhalten, sind Sie verpflichtet der Aufforderung nachzukommen und die Steuererklärung einzureichen.

Haben Sie Ihren Wohnsitz nicht in den hier genannten Staaten, sind Sie verpflichtet für alle Veranlagungszeiträume ab 2005 eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Haben Sie ausschließlich Renteneinkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und/oder Nummer 10 EStG, ist das Finanzamt Neubrandenburg für Sie zuständig (andernfalls sehen Sie hier, welches Finanzamt für sie zuständig ist).

Aus Vereinfachungsgründen können Sie zunächst auch nur eine Einkommensteuererklärung für einen Veranlagungszeitraum abgeben. Das Finanzamt wird dann im Rahmen der Veranlagung unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen feststellen, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Steuerschuld entstanden ist und inwieweit weitere Steuererklärungen einzureichen sind. Sollte der Einkommensteuerbescheid keine Steuerschuld ausweisen und steht fest, dass sich Ihre Einkünfte in den Folgejahren nicht wesentlich ändern werden, besteht die Möglichkeit, von der Pflicht zur Abgabe für weitere Jahre befreit zu werden. Diese Feststellung obliegt dem Finanzamt und gilt vorbehaltlich der Änderungen der steuerlichen Bestimmungen (Einkommensteuergesetz, DBA, etc.). Sofern eine Einkommensteuer festzusetzen ist, wird vorsorglich auf die Entstehung von Zinsen gemäß § 233a Abgabenordnung hingewiesen.

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Beschränkt steuerpflichtig oder unbeschränkt steuerpflichtig auf Antrag?

Im Folgenden werden die Unterschiede zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht dargelegt und die Voraussetzungen für die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger erläutert.

Beschränkte Steuerpflicht:

Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen. Wenn Sie darüber hinaus ausländische Einkünfte erzielen oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bleiben diese bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz.

Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages (§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG). In der Grundtarif-Tabelle ist der Grundfreibetrag bereits für alle Steuerpflichtigen eingearbeitet. Für beschränkt Steuerpflichtige wird daher zur rechnerischen Ermittlung der zutreffenden Einkommensteuer zunächst das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht und dann auf dieses erhöhte zu versteuernde Einkommen der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angewandt.

Zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt. So sind beispielsweise außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht absetzbar und das Ehegattensplitting kann nicht in Anspruch genommen werden.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen werden jeweils zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens jedoch bis zu 825 Euro. Soweit die Zuwendungen an Parteien höher sind, werden sie bis zu 1.650 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.

Freibeträge für Kinder, einschließlich Betreuungs- und Ausbildungskosten, sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können ebenfalls nicht gewährt werden.

Werbungskosten sind in nachgewiesener Höhe nur absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen. Bei Renteneinkünften wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 mindestens der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt, wenn keine höheren mit den Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten nachgewiesen werden.

Zu verwenden ist der Vordruck ESt1C sowie die Anlage R für die Renteneinkünfte.

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag:

Sofern Ihr gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt, können Sie nach § 1 Absatz 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen. Dies gilt auch, wenn Ihre Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 6.136 Euro betragen. Dieser Betrag ist ab dem Jahr 2008 auf 7.664 Euro, ab 2009 auf 7.834 Euro und ab dem Jahr 2010 auf 8.004 Euro erhöht worden. Diese Beträge sind zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.

Aufgrund der Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger können unter Berücksichtigung der einzelnen Voraussetzungen – anders als bei beschränkter Steuerpflicht – personenbezogene Steuervergünstigungen sowie eine Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, so dass diese Veranlagungsart zu einer geringeren Einkommensteuer führen kann.

Insbesondere können grundsätzlich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Des Weiteren kommen Steuerermäßigungen für Kinder und der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in Betracht.

Im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht müssen bei der unbeschränkten Steuerpflicht auch die ausländischen Einkünfte erklärt werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen (§ 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG).

Die Einkommensteuer bemisst sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach dem Einkommensteuertarif. Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrages werden nicht besteuert (§ 32a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG)

Nach § 1 a EStG besteht die Möglichkeit mit dem Ehegatten zusammen veranlagt zu werden und von dem günstigeren Splittingtarif zu profitieren, wenn einer der beiden Ehegatten die Voraussetzungen zur Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger erfüllt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der antragstellende Ehegatte Staatsangehöriger eines EU oder EWR Staates ist, dass der jeweils andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU oder EWR-Staat inne hat und dass die gemeinsamen Einkünfte die doppelten Grenzen des § 1 Absatz 3 Satz 2 EStG nicht überschreiten (§ 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG).

Falls die Voraussetzungen für den Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG erfüllt sind und ein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige abzugeben (Vordruck ESt1A), und zur Angabe der ausländischen Einkünfte eine ausgefüllte “Bescheinigung EU/EWR” beizufügen, wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind, oder eine ausgefüllte “Bescheinigung außerhalb EU/EWR”, wenn Sie nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind.

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG

Ausweis von Investmenterträgen bei betrieblichen Anlegern in der Steuererklärung Muster III

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ergänzend zu den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl I 2013 Seite 36) für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach Muster III Folgendes:

Bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach Muster III für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG bei betrieblichen Anlegern kann der Ausweis der Fondserträge, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, in einer Summe in der Zeile „Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG“ erfolgen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 09 / 10010 vom 06.08.2013

Hilfsgelder für Flutopfer stehen bereit – Aufbauhilfeverordnung vom Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 14. August 2013 die Verordnung für den Aufbauhilfefonds nach dem Hochwasser 2013 beschlossen. Bund und Länder lösen ihr Versprechen an die vom Hochwasser geschädigten Bürger ein: Noch im August kann mit der Auszahlung der Hilfen zum Wiederaufbau begonnen werden.

Insgesamt stehen im Aufbauhilfefonds bis zu 8 Milliarden Euro zur Verfügung.

Mit der Verordnung wird die Verteilung der Mittel auf die vom Hochwasser betroffenen Länder geregelt. Bund und Länder haben sich hierzu auf einen vorläufigen Schlüssel entsprechend der bisher von den Ländern gemeldeten Flutschäden geeinigt. Endgültig werden die Mittel erst nach einer genaueren Feststellung der entstandenen Schäden verteilt.

Weniger als zwei Monate nachdem Bund und Länder die Errichtung des Fonds vereinbart haben, ist mit der beschlossenen Verordnung von Seiten des Bundes der letzte Schritt gemacht, um die Mittel für die Aufbauhilfe den geschädigten Bürgern zur Verfügung zu stellen.

Jetzt muss der Bundesrat der Verordnung noch zustimmen. Er wird sich in seiner Sondersitzung am 16. August damit befassen. Die Bundesregierung hat damit alles von ihrer Seite mögliche getan, um eine schnelle Hilfe für die Opfer der Flut zu ermöglichen. Die Abwicklung der Hilfe liegt nunmehr in den Händen der Länder, von denen die Geschädigten die Wiederaufbauhilfe ausgezahlt bekommen. Anträge können bei den dort zuständigen Behörden gestellt werden.

Die Gelder aus dem Fonds können eingesetzt werden, um Hochwasserschäden zu beseitigen, betroffene Privathaushalte und Unternehmen zu entschädigen und die beschädigte Infrastruktur des Bundes, der Länder und der Gemeinden wiederaufzubauen. Dabei können geschädigten Bürgern und Unternehmen bis zu 80 Prozent der entstandenen Schäden ersetzt werden. Versicherungsleistungen sowie andere mit dem Hochwasser zusammenhängende Hilfen Dritter werden berücksichtigt, so dass keine Überkompensation von Schäden erfolgt.

Der Aufbauhilfefonds wird von Bund und Ländern gemeinsam finanziert. Dabei wird der Bund die Kosten für den Wiederaufbau der zerstörten Bundesinfrastruktur in Höhe von circa 1,5 Milliarden Euro alleine tragen. An den weiteren Hilfen beteiligen sich Bund und Länder jeweils zur Hälfte. Der Bund wird den Fonds im Rahmen seines normalen Schuldenmanagements vorfinanzieren. Der dafür notwendige Nachtragshaushalt für 2013 ist bereits am 28. Juni vom Bundestag beschlossen worden. Die Länder werden ihre Hälfte an den Kosten des Aufbaufonds, also Tilgung und Zinsen, über einen Zeitraum von 20 Jahren erbringen.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung „Hochwasserschäden: Bund stellt Aufbaugelder bereit“ der Bundesregierung vom 14.08.2013.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 14.08.2013