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Gleiche Rechte für Lebenspartner

Die Länder haben am 05.07.2013 dem Gesetz zugestimmt, das das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting umsetzt. Die neue Regelung stellt sicher, dass Verheiratete und eingetragene Lebenspartner künftig bei der Einkommensteuer gleich zu behandeln sind. Die Vorschriften sind für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle rückwirkend ab dem Jahr 2001 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes – anzuwenden. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Verkündung zugeleitet werden.

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass sich das Gesetz allein auf die Umsetzung der Verfassungsgerichtsentscheidung im Einkommensteuergesetz beschränkt. Er hält auch eine Anpassung derjenigen steuerrechtlichen Vorschriften für erforderlich, die in direktem Zusammenhang mit der Einkommensteuer stehen, auf die sich die Entscheidung des Gerichts übertragen lässt. Zudem sei auch das gesamte Adoptionsrecht diskriminierungsfrei auszugestalten, wobei stets das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen müsse.

Das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 finden Sie auf den Seiten des Bundesrat.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 05.07.2013

Bundesrat Drucksache 532/1/13
03.07.13

Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg,
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in
Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
vom 7. Mai 2013
Punkt 72 der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat begrüßt es grundsätzlich, dass die Regierungsfraktionen einen
Gesetzentwurf zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes
vom 7. Mai 2013 vorlegen und damit Schritte zur Gleichstellung eingetragener
Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Steuerrecht unternehmen wollen. Er
bedauert es vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtsprechungslinie zur
Gleichstellung von homosexuellen mit heterosexuellen Partnerschaften, dass es
dazu erst einer erneuten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedurfte.
2. Das vorliegende Gesetz beschränkt sich auf die Umsetzung der
Verfassungsgerichtsentscheidung im Einkommensteuergesetz, weil nach
Aussage des Bundesministeriums der Finanzen die darüber hinausgehende
Anpassung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften noch der umfassenden
steuerfachlichen und der rechtsförmlichen Prüfung bedarf.
Der Bundesrat verweist auf seinen bereits am 1. März 2013 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe
im Einkommensteuerrecht (Drucksache 137/13 (Beschluss)), das – im
Gegensatz zum vorgelegten Gesetz – auch eine Anpassung derjenigen
steuerlichen Vorschriften enthält, die in direktem Zusammenhang mit der
Einkommensteuer stehen und auf die sich die Entscheidung desDrucksache 532/1/13 – 2 –

Bundesverfassungsgerichtes übertragen lässt. Hierzu gehören die auch aus Sicht
des Bundesrates – zumindest klarstellend – notwendigen Anpassungen
insbesondere der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes, des AltersvorsorgeverträgeZertifizierungsgesetzes und des Eigenheimzulagengesetzes.
Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetz
erneut nur dort eine Änderung der steuerlichen Vorschriften vornehmen will, wo
sie dazu ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht gezwungen wird. Er
erwartet, dass die gesetzliche Umsetzung der vollständigen Gleichstellung
eingetragener Lebenspartnerschaften im Steuerrecht in der kommenden
Legislaturperiode des Deutschen Bundestags umgehend und unter enger
Einbindung der Länder erfolgt.
3. Der Bundesrat sieht den vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Schritt
insgesamt als zu kurz gegriffen an, um die bestehenden Ungleichbehandlungen
von eingetragenen Lebenspartnerschaften nachhaltig und vollständig zu
beenden.
4. Der Bundesgesetzgeber hat im Jahr 2001 mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz
eine Rechtsform geschaffen, mit der gleichgeschlechtliche Paare erstmals
rechtlich anerkannt und (schrittweise) mit Eheleuten in vielen Rechtsbereichen
gleichgestellt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt eine
Ungleichbehandlung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in
einzelnen Rechtsgebieten als verfassungswidrigen Verstoß gegen den
Gleichheitssatz angesehen, zum Beispiel im Beamtenrecht, in der Erbschaft-,
Schenkung- und Grunderwerbsteuer sowie jüngst im Einkommensteuerrecht.
Auch die Ungleichbehandlung hetero- und homosexueller Paare bei der
Sukzessivadoption wurde als verfassungswidrig verworfen.- 3 – Drucksache 532/1/13

5. Nach wie vor hat der Bundesgesetzgeber wider besseres Wissens die
Gleichstellung in einer ganzen Reihe von gesetzlichen Regelungen nicht
vollzogen, sodass es weiterhin zu unbegründeten Ungleichbehandlungen kommt.
Hierunter fallen auch Regelungen etwa
a. in der Zivilprozessordnung,
b. im Zwangsversteigerungsgesetz,
c. in der Insolvenzordnung,
d. im Schuldrechtsanpassungsgesetz,
e. bei der Übernahme eines Hofes,
f. im Heimarbeitsgesetz,
g. im Bundesvertriebenengesetz,
h. im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
i. im Bundeskindergeldgesetz und
j. im Sprengstoffgesetz.
6. Auch die abschließende rechtliche Gleichstellung im Adoptionsrecht ist bisher
nicht erfolgt. Aus Sicht des Bundesrates sind homosexuelle Paare keine
schlechteren Eltern als heterosexuelle Paare. Es liegen auch keine
wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die die gegenteilige Annahme zu stützen
vermögen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt (BVerfG, Urteil
vom 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09, Rn. 104): „Unterschiede
zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche
Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen
nicht; insbesondere sind beide Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer
angelegt und rechtlich verfestigt“. In zwei Entscheidungen geht das
Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Kinder in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft ebenso behütet aufwachsen können wie in einer Ehe
(BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2012, 2 BvR 1397/09, Rn. 76 und Urteil vom
19. Februar 2013, a.a.O., Rn. 80). Daher ist nicht nur die ausstehende
gesetzgeberische Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Gleichstellung bei der Sukzessivadoption angezeigt. Vielmehr muss dasDrucksache 532/1/13 – 4 –
gesamte Adoptionsrecht diskriminierungsfrei ausgestaltet werden. Dabei muss
stets das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen.
7. Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft bleibt letztlich immer eine
Sonderform. Der Ausschluss von der Eheschließung ist eine Diskriminierung
aufgrund der sexuellen Identität. Dies würde selbst dann gelten, wenn die völlige
rechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgen würde.
Um diese und alle übrigen rechtlichen Ungleichbehandlungen abzubauen, hat
der Bundesrat mit Beschluss vom 22. März 2013 ein Gesetz zur Einführung des
Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Drucksache
196/13 (Beschluss)) vorgeschlagen. Der Gesetzentwurf liegt dem Deutschen
Bundestag zur Beratung vor. Der Bundesrat bittet den Deutschen Bundestag, die
Beratung der Vorlagen zeitnah aufzunehmen.

Finanztransaktionssteuer: breiter Anwendungsbereich, Rentenfonds und KMU bleiben verschont

Das Parlament hat am 3. Juli 2013 erneut auf die Einführung einer Finanztransaktionssteuer in 11 EU-Ländern gedrungen. Die Besteuerung des Handels mit Anteilen und Anleihen soll mindestens 0,1 % betragen, während im Derivathandel 0,01 % vorgesehen sind. Niedrigere Raten sollten bis 1. Januar 2017 für den Handel mit Staatsanleihen und für Pensionsfonds gelten. Steuerhinterziehung darf sich nicht rechnen: Erst die Bezahlung der Steuer garantiert eine rechtmäßige Übertragung der Rechte.

Die Berichterstatterin des Parlaments, Anni Podimata (S&D, GR) erklärte: „Wir haben eine konsistente Linie durchgezogen. Wir sind davon überzeugt, dass der Finanzsektor auf diesem Weg seinen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten kann und sich wieder verstärkt seiner ursprünglichen Aufgabe widmen wird, nämlich im Dienste der Realwirtschaft zu stehen.“

Das Parlament unterstützt in seiner Entschließung den Vorschlag der Kommission, die Finanztransaktionssteuer (FTT) auf ein möglichst breites Spektrum von Finanzinstrumenten zur Anwendung zu bringen. Zugleich fordern die Abgeordneten, Ausnahmen für den Handel mit KMU-Anteilen und für Pensionsfonds, um deren geringeren Spekulationsrisiken Rechnung zu tragen.

Steuerraten
Der Text übernimmt die von der Kommission vorgeschlagenen Steuersätze von 0,1 % für den Handel mit Anteilen und Anleihen, und 0,01 % für den Handel mit Derivaten. Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, höhere Steuersätze für außerbörsliche Finanztransaktionen festzusetzen, da letztere weniger kontrolliert und weniger transparent abgewickelt werden.

Der Handel mit Staatsanleihen und Transaktionen durch Pensionsfonds sollte hingegen bis 1. Januar 2017 nur mit 0,05 % (Anteile und Anleihen) bzw. 0,005 % (Derivathandel) versteuert werden. In der Entschließung fordern die Abgeordneten zudem die Europäische Kommission auf, bei künftigen Performance-Evaluierungen der FTT besonderes Augenmerk den für Rentenfonds geltenden Steuersätzen zu widmen.

Steuerumgehung: zu teuer und zu riskant
Der angenommene Text plädiert dafür, die Umgehung der FTT potenziell teurer werden zu lassen als ihre Bezahlung. Die rechtmäßige Übertragung der Rechte an Papieren soll erst mit Bezahlung der Steuer gewährleistet sein.

Nächste Schritte
Das Europäische Parlament hat nur beratende Rolle in Steuerfragen. Es liegt nun an den 11 Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit zur Einführung der FTT teilnehmen, eine Einigung zu finden.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 03.07.2013

„Sensibilisierungswoche“ als Arbeitslohn

Ein Unternehmen bot seinen Mitarbeitern im Rahmen eines sog. Demografieprojekts ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil (sog. Sensibilisierungswoche) an. Das Unternehmen bat das Finanzamt um Auskunft über die lohnsteuerliche Behandlung der Kosten für die Teilnahme an diesem Seminar, die sich pro Mitarbeiter auf ca. 1.300 Euro (abzüglich Krankenkassenzuschüsse) beliefen.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich um Arbeitslohn handele, wobei der Freibetrag für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von 500 Euro abgezogen werden könne. Dagegen wendete sich das klagende Unternehmen und machte geltend, die angebotene Maßnahme liege ganz überwiegend in seinem eigenen Interesse, so dass es am Entlohnungscharakter fehle.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Die Zuwendung stelle Arbeitslohn dar, da es sich bei der Sensibilisierungswoche um eine allgemein-gesundheitspräventive Maßnahme handele. Dafür sprächen neben der Verwendung der Bezeichnungen „Demografieprojekt“ und „Präventionsmaßnahme“ im Sinne des Sozialrechts die bezweckte Vermittlung von Erkenntnissen über einen gesunden Lebensstil sowie der Inhalt des vorgelegten Wochenplans. Zudem bestehe keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme, sie seien vielmehr gezwungen, Fahrtkosten und Freizeit dafür aufzuwenden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.07.2013 zum Urteil 16 K 922/12 vom 18.04.2013

 

Finanzgericht Düsseldorf, 16 K 922/12 L

Datum:
18.04.2013
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 922/12 L
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

1Tatbestand

2Streitig ist, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern der Klägerin an einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil („Sensibilisierungswoche“) als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist. Gegenstand der Klage ist die Erteilung einer Anrufungsauskunft gem. § 42 e des Einkommensteuergesetzes (EStG).

3Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 12.10.2010 den Beklagten um Auskunft über die lohnsteuerliche Behandlung eines Angebots im Rahmen eines „Demografieprojekts“ ersucht. Bereits im Vorfeld des Auskunftsersuchens hatte es Besprechungen zwischen Vertretern der Klägerin und des Beklagten gegeben. Am 15.9.2010 waren Unterlagen unter der Bezeichnung „……. Das Gesundheitsprogramm der „A“ GmbH“ übergeben worden, auf deren Inhalt verwiesen wird.

4Die Klägerin, so heißt es in dem Auskunftsersuchen, habe in Zusammenarbeit mit der „B“ AG hierzu ein Konzept entwickelt, das dazu dienen solle, die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Unter anderem werde ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil angeboten (sog. Sensibilisierungswoche). Das Angebot richte sich an sämtliche Mitarbeiter der Klägerin. Eine Verpflichtung zur Teilnahme sei zwar beabsichtigt, aber gegen den Konzernbetriebsrat nicht durchsetzbar gewesen. Bei einer zugesagten Teilnahme bestehe aber Anwesenheitspflicht unter Androhung von Sanktionen. Teilnehmer hatten vorab einen dies regelnden Vertrag zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom 2.12.2010 hat die Klägerin ein Musterexemplar eines solchen Vertrages vorgelegt, auf das verwiesen wird. Die Kosten für die Teilnahme, die von der Klägerin auf ca. 1.300 Euro pro Mitarbeiter abzgl. zu erwartender Zuschüsse der Krankenkassen von bis zu 400 Euro beziffert wurden (Zusammensetzung: Übernachtungskosten für 6 Übernachtungen 204 Euro, Verpflegungskosten 330 Euro und Seminarkosten 766 Euro), hatte, mit Ausnahme der Fahrtkosten, die Klägerin zu tragen. Der jeweilige Mitarbeiter hatte für die Teilnahmewoche ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden. Die Fortsetzung der Maßnahmen an den jeweiligen Beschäftigungsstandorten, so hieß es, sei vorgesehen. Hierfür sei dann vor Ort ein Koordinator zuständig. Die Firma „B“ biete zudem in einem überregionalen Netzwerk Hilfestellung an.

5Der Klageschrift war überdies ein Wochenprogramm beigefügt. Daraus ergibt sich, dass die Veranstaltung am Montag um 8.00 Uhr begann und am Freitag um 11.30 Uhr endete. Die Veranstaltungen dauerten jeweils mindestens bis zum späten Nachmittag. Wegen des Inhalts der Veranstaltungen im Einzelnen wird auf das Programm Bezug genommen. Auf einem angehängten Einzelblatt wurde ein „Haus der Arbeitsfähigkeit“ vorgestellt, dessen Ausgangsebene mit „Gesundheit, körperl./psych. Leistungsfähigkeit“ bezeichnet ist.

6Die Klägerin meinte, bei einer steuerlichen Behandlung der kostenlosen Teilnahme als Arbeitslohn sei jedenfalls ein Betrag von 500 Euro nach § 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20, 20 a des Sozialgesetzbuches (SGB) Teil V steuerfrei. Da jedoch die angebotene Maßnahme im ganz überwiegenden Interesse der Klägerin liege, fehle es bereits an dem Entlohnungscharakter, so dass die „Zuwendung“ insgesamt nicht steuerbar sei. Das angebotene Seminar sei wie ein fachspezifisches Fortbildungsseminar zu behandeln.

7(..)

8Der Beklagte hat sich der Argumentation der Klägerin nicht angeschlossen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung mit Bescheid vom 25.1.2011 eine für die Klägerin überwiegend negative Auskunft erteilt. Lediglich die Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG komme in Betracht. In dem nachfolgenden Einspruchsverfahren hat die Klägerin, nunmehr nicht mehr vertreten durch ihre eigene Rechtsabteilung, sondern durch den Prozessvertreter, ihren Vortrag wie folgt modifiziert:

9Die individuellen Workshops während der Sensibilisierungswoche seien zielgruppenorientiert (Geschäftsleitung, Führungskräfte, Mitarbeiter und Betriebsräte). Im Anschluss daran folgten regelmäßige Führungswerkstätten, Fortbildungen und andere Veranstaltungen an den Standorten. Schwerpunkt des Programms sei, ein verändertes Führungsverhalten und ein anderes Miteinander-Umgehen anzustoßen. Das Modell ziele darauf ab, im Rahmen der Personal- und Organisationsentwicklung differenzierte Ansatzpunkte für Verbesserungen und Optimierungen zu definieren. Für jeden Arbeitsbereich seien genaue Ansatzpunkte der Verbesserung und Optimierung der Arbeit zu finden. Die Sensibilisierungswoche diene dazu, auf Individualebene eine Beurteilung der eigenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit vornehmen zu können, mit dem Ziel, selbständig Veränderungen einleiten zu wollen. Lediglich ein Nebeneffekt des Modells liege darin, dass es sich für den einzelnen Arbeitnehmer positiv auf sein gesundheitliches und soziales Wohlbefinden auswirken könne. Bei der Sensibilisierungswoche handele es sich nicht um eine Gesundheitswoche, die der Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit diene. Dementsprechend werde auch kein Arzt eingeschaltet. Vielmehr stünde die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens im Mittelpunkt der Betrachtung. Das Seminar sei vergleichbar mit Teambildungsmaßnahmen wie Survivalkursen oder Gruppenseminaren.

10Hierzu wurde ein Prospekt der „B“ eingereicht. Zur „zentralen Funktion der Sensibilisierungswoche“ heißt es in dem vorgelegten Material u.a., die Sensibilisierungswoche sei ein unverzichtbarer strategischer Grundpfeiler der Personal-, Persönlichkeits- und Organisationsentwicklung. Dem übrigen Inhalt ist zu entnehmen, es gehe insgesamt nicht um eigene gesundheitliche Aspekte der Teilnehmer, sondern darum, Führungsstil, Mitbestimmung und Umgang und Kommunikation im Hinblick auf gesundheitliche Auswirkungen zu überprüfen.

11Die Sensibilisierungswoche sei zudem zwingende Voraussetzung für das „Anforderungs-Ressourcen-Modell nach Becker“ und damit für die nachfolgenden Workshops. Sie könne daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse als Teil der Gesamtmaßnahme genauso beurteilt werden, wie die nachfolgenden „Workshops/Evaluationen“. Es handele sich bei den Aufwendungen nicht um Krankheitskosten oder Kosten für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen.

12Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7.2.2012). Daraufhin hat die Klägerin am 15.5.2012 Klage erhoben.

13Im Klageverfahren hat die Klägerin nochmals den Sachverhalt geschildert (..). Sie hat außerdem ihre Rechtsauffassung zusammengefasst. Hinzugefügt wurde eine weitere Ausarbeitung der „B“ zur zentralen Funktion der Sensibilisierungswoche. Darin heißt es u.a., die Sensibilisierungswoche verfolge das Ziel, allen Ebenen des Unternehmens, Geschäftsleitung, Führungskräften, Mitbestimmung und Mitarbeitern die Zusammenhänge und daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten zu verdeutlichen.

14Die Seminare würden nunmehr seit 2009 betrieben und auch weiter fortgeführt. Die Veranstaltungen seien bewusst nicht getrennt nach Führungskräften und Mitarbeitern besetzt. Bis 2011 hätten insgesamt 680 Mitarbeiter teilgenommen (400 Tarifangestellte, 245 außertariflich Beschäftigte, 33 leitende Angestellte und 2 Geschäftsführer).

15Die Klägerin beantragt,

16die Anrufungsauskunft vom 25.1.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die von der Klägerin getragenen Kosten der Sensibilisierungswoche keinen Arbeitslohn beinhalten,

17hilfsweise, die Revision zuzulassen.

18Der Beklagte beantragt,

19die Klage abzuweisen,

20hilfsweise, die Revision zuzulassen.

21Der Beklagte hat an seiner bereits im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung festgehalten.

22Entscheidungsgründe

23Die Klage ist unbegründet.

24Der Beklagte hat  zu Recht den der Sensibilisierungswoche zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifiziert, der lediglich im in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang steuerfrei zu belassen ist. Damit hat der Beklagte eine zutreffende Anrufungsauskunft gegeben.

251. Nach § 42 e EStG hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten (hier des Arbeitgebers, R 42e Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien –LStR-) Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Die Anfrage muss auf einen konkreten betrieblichen Vorgang im Zusammenhang mit der Einbehaltung oder Abführung der Lohnsteuer bezogen sein.

26Die Auskunft ist für das Lohnsteuerabzugsverfahren verbindlich (BFH-Urteil vom 13.1.2011 VI R 61/09, Bundessteuerblatt –BStBl- Teil II 2011, 479; Krüger/Schmidt, Kommentar zum EStG § 42 e Rz. 8 zu den Folgen). Die Bindung umfasst auch bereits abgeschlossene Geschehensabläufe. Die Beteiligten haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Auskunft. Die Auskunft ist ein feststellender voll, auch inhaltlich, überprüfbarer Verwaltungsakt (BFH-Urteil vom 30.4.2009 VI R 54/07, BStBl II 2010, 996). Sie unterliegt der umfassenden inhaltlichen Überprüfung durch das Finanzgericht (anders zur verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung –AO-: BFH Urteil vom 29.2.2012 IX R 11/11, BStBl II 2012, 651, insb. unter II.1.g).

27Da im Falle der fachkundig vertretenen Klägerin ausdrücklich von Anfang an eine Auskunft nach § 42 e EStG beantragt worden war, waren die Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO bzw. eine verbindliche Zusage gem. §§ 204 ff. AO nicht zu prüfen.

282. Die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche durch die Klägerin hatte Arbeitslohncharakter. Der den Arbeitnehmern zugewendete geldwerte Vorteil wurde nicht in ganz überwiegendem betrieblichen Interesse gewährt.

29a) Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die für seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFH-Urteil vom 11.3.2010 VI R 7/08, BStBl II 2010, 763 m.w.N.).

30Das Ergebnis einer solchen, den Arbeitslohncharakter verneinenden Würdigung verlangt, dass der Vorteil im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden muss. Da eine betriebliche Veranlassung jeder Art von Lohnzahlungen zugrunde liegt, muss sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und insbesondere Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers.

31Insgesamt hängt die Qualifizierung von den Umständen des Einzelfalles ab. Ergibt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, dass sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist, liegt insgesamt, auch wenn die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

32Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, ob Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung zu Arbeitslohn führen. Insbesondere bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten wird in der Regel das eigenbetriebliche Interesse erheblich überwiegen (vgl. BFH-Urteil vom 30.5.2001 VI R 177/99, BStBl II 2001, 671).

33b) Im Falle der Klägerin handelt es sich hingegen bei der Teilnahme an der Sensibilisierungswoche um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme. Die im Zusammenhang mit der Anrufungsauskunft gewählte Bezeichnung „Demografieprojekt“, die zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung der Vermittlung von Erkenntnissen über einen gesunden Lebensstil, die Benennung in den Verträgen als „Präventionsmaßnahme“ nach § 20 SGB V sowie der Inhalt des Wochenplanes belegen, dass die Gesundheitsvorsorge Gegenstand der Sensibilisierungswoche gewesen ist. Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber zuvorderst im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Dementsprechend bestand keine Verpflichtung zur Teilnahme der Arbeitnehmer an diesem Angebot der Klägerin. Die Teilnahme war grundsätzlich freigestellt, so dass diejenigen Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Teilnahme hatten, die sich hiervon einen persönlichen Vorteil versprachen, beispielsweise gesundheitlich gefährdete Arbeitnehmer. Auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmer Fahrtkosten und eigene Freizeit (Zeitguthaben, Urlaub) aufzuwenden hatten, unterstreicht den Gesamteindruck, dass hier den Arbeitnehmern zumindest auch ein Vorteil vermittelt wurde bzw. werden sollte. Diese Regelung setzte ein besonderes Eigeninteresse des Arbeitnehmers voraus, das ihn dazu bewegt, eigene Initiative und Aufwendungen einzubringen.

34c) Die Maßnahme ist auch nicht vergleichbar mit fachspezifischen Fortbildungsseminaren oder Teambildungsseminaren. Zum einen fehlte es an den fachspezifischen Inhalten und zum anderen bestand der Teilnehmerkreis nicht aus Arbeitsteams, sondern war, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, gemischt zusammengesetzt. (..)

35d) Es kann dahingestellt bleiben, ob der spätere „modifizierte“ Vortrag der Klägerin noch denselben, der Anrufungsauskunft zugrundeliegenden Sachverhalt meint, oder, ob es sich um einen neuen, noch zu bescheidenden Antrag mit geändertem Sachverhalt handelt. Der „ergänzte“ Sachverhalt ist für Zwecke einer Anrufungsauskunft überdies lückenhaft und damit für eine Beurteilung untauglich, schon deshalb, weil die weiteren, angeblich auf der Sensibilisierungswoche aufbauenden Maßnahmen nicht im Einzelnen dargestellt wurden. Jedenfalls spiegeln sich die möglicherweise und von dem hierzu angehörten Herrn „C“ anschaulich geschilderten weitergehend verfolgten Arbeitgeberinteressen im Sinne, eine veränderte Unternehmenskultur durch eine Vielzahl von Maßnahmen zu installieren, nicht in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Da die freiwillige Teilnahme an der Sensibilisierungswoche keinerlei weitergehende Verpflichtung etwa zur Teilnahme an darauf aufbauenden Workshops oder dergleichen beinhaltete, unterliegt ihre lohnsteuerliche Bewertung einer isolierten Betrachtung. Bei objektiver Betrachtung wurde den Arbeitnehmern ein einwöchiger Aufenthalt ohne weitere Verpflichtungen vermittelt. Die vorgetragenen weitergehenden Zielsetzungen spiegeln sich auch in keiner Weise in dem Inhalt des Wochenprogramms wieder. Für den Arbeitnehmer war lediglich der Inhalt des konkreten Angebots der Teilnahme an der Sensibilisierungswoche und der damit einhergehende geldwerte Vorteil maßgebend.

36e) Eine Zuwendung kann auch gemischt veranlasst sein. Dann kommt eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 11.3.2010 VI R 7/08, BStBl II 2010, 763 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass sich einzelne Elemente der Zuwendung aus dem Gesamtzusammenhang herauslösen lassen. Lässt sich der Charakter der Sachzuwendung dagegen nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung auch nur einheitlich zu qualifizieren. Vorliegend ist eine Aufteilung nicht möglich, da die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Die Positionen Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Seminarkosten sind einer unterschiedlichen Betrachtung nicht zugänglich. Ebenso bilden die einzelnen Seminarinhalte insgesamt eine Einheit, bei der die Veranstaltungen ineinandergreifend aufeinander aufbauen.

37f) Die Einordnung der Sensibilisierungswoche entspricht zudem der gesetzgeberisch vorgegebenen Wertung in § 3 Nr. 34 EStG für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20, 20 a SGB V genügen. Deshalb war die Auskunft des Beklagten zutreffend, dass ein Betrag von 500 Euro steuerfrei zu belassen sei.

38Wie bereits ausgeführt, belegen insbesondere das ursprünglich vorgelegte Prospektmaterial, ebenso wie der Mitarbeitervertrag sowie das detaillierte Wochenprogramm die Ausrichtung als gesundheitspräventive Maßnahme i.S.d. §§ 20, 20 a SGB V. Auch der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass diesbezüglich Erstattungen der Krankenversicherungen bis zur Höhe von 400 Euro pro Teilnehmer zu erwarten seien (vgl. auch unter Nr. 3 des Teilnahmevertrages). Diese Erstattungen setzen aber eine Qualifizierung i.S.v. §§ 20, 20 a SGB V voraus. In den mit den Teilnehmern geschlossenen Verträgen wurde folgerichtig auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Maßnahme nach § 20 SGB V handele (unter 1. des Vertrages). Derartige Maßnahmen hat der Gesetzgeber, wie aus der Vorschrift des § 3 Nr. 34 EStG zu schließen ist, grundsätzlich als Arbeitslohn eingestuft und nur wegen der Förderungswürdigkeit bis zu einem vom Gesetzgeber für angemessen gehaltenen Betrag von 500 Euro steuerfrei belassen.

393. Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 1 u. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO-).

404. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung im Kalenderjahr 2012

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2012 zu einem Mehrergebnis von 760 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.388.136 Arbeitgebern wurden 115.652 Arbeitgeber abschließend in 2012 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. In 2012 wurden durchschnittlich 2.038 Prüfer eingesetzt.

Darüber hinaus haben sich 17 Lohnsteuerprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an insgesamt 94 Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, die im Jahr 2012 abgeschlossen wurden.

Die Statistik über die Nachforderungen aufgrund von Lohnsteuer-Außenprüfungen erfasst nur die Steuernachforderungen, die im jeweiligen Berichtszeitraum bestandskräftig geworden sind. Ein Teil der Nachforderungen ergibt sich dabei aus Lohnsteuer-Außenprüfungen der Vorjahre.

Steuerliche Förderung eigengenutzter denkmalgeschützter Gebäude

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 06.05.2013 (Az. 9 K 279/12) einer Klage zur steuerlichen Abzugsfähigkeit einer Steuerbegünstigung gemäß § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG stattgegeben und sich dabei – soweit ersichtlich – als erstes FG mit der Problematik einer zeitanteiligen Kürzung des Förderbetrags im Falle eines unterjährigen steuerschädlichen Nutzungswechsels auseinandergesetzt.

Hintergrund
Der Kläger hatte im Jahr 2000 ein Grundstück mit einem sanierungsbedürftigen, denkmalgeschützten Gebäude erworben. Er bewohnte dieses zunächst gemeinsam mit seinen Eltern. Das Finanzamt gewährte daraufhin die begehrte Steuerbegünstigung für die aufgewendeten Sanierungskosten nach § 10f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Jahr der Fertigstellung (2003) und für die Folgejahre (Förderzeitraum 10 Jahre).

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger seit März 2010 mit seiner Lebensgefährtin im Nachbarhaus zusammenlebte. Das Förderobjekt hatte er unentgeltlich seinen Eltern überlassen. Für ihn selbst wurde lediglich ein Zimmer für regelmäßige Besuche vorgehalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass durch den Nutzungswechsel ab März 2010 die Fördervoraussetzungen des § 10f Abs. 2 EStG nicht mehr vorlägen und kürzte daher den Förderbetrag für 2010 zeitanteilig.

Der 9. Senat des NFG teilte die Auffassung des FA nur insoweit, als das Vorhalten eines Zimmers und regelmäßige Besuche im Förderobjekt ab März 2010 nicht als Eigennutzung des Klägers anzusehen sind. Entgegen der Auffassung des FA ist das FG jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerbegünstigung bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige nicht zeitanteilig zu kürzen ist. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG noch aus dem gesetzgeberischen Willen. Davon abgesehen sei auch bei vergleichbaren Steuerbegünstigungen in der Vergangenheit vom Jahresprinzip ausgegangen worden (z. B. § 7b oder § 10e EStG).

Das NFG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist derzeit noch nicht bekannt.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 04.07.2013 zum Urteil 9 K 279/12 vom 06.05.2013

 

Keine zeitanteilige Kürzung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Nutzungswechsels

1. Der Tatbestand der Selbstnutzung i.S.v. § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG ist auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer andere Personen, insbesondere nahe Verwandte, Lebensgefährten, Freunde oder Bekannte in seine Wohnung aufnimmt und die Wohnung zusammen mit diesen gemeinsam nutzt.
2. Die Wohnverhältnisse müssen so gestaltet sein, dass der Dritte in Teilen der Wohnung des Abzugsberechtigten wohnt, und nicht so, dass der Abzugsberechtigte als in die dem Dritten überlassene Wohnung aufgenommen erscheint.
3. Entgegen der bislang herrschenden Auffassung in der steuerrechtlichen Literatur lässt sich aus dem Wortlaut des § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG (?soweit?) nicht herleiten, dass die Steuerbegünstigung bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige zeitanteilig zu kürzen ist.

Niedersächsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom 06.05.2013, 9 K 279/12

§ 10f Abs 1 S 2 EStG, § 10f Abs 1 S 1 EStG, § 10f Abs 1 S 4 EStG, § 7i EStG, § 7h EStG

Tatbestand

1
Streitig ist, ob im Streitjahr 2010 die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgelegen haben.

2
Der Kläger ist im Streitjahr ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

3
Im Kalenderjahr 2000 erwarb er das Grundstück H. Nr. 5 in U. Das aufstehende zuvor unbewohnte Gebäude war sanierungsbedürftig. Da es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelte, machte der Kläger für die dadurch entstandenen Aufwendungen die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG geltend. Im Anschluss an die Sanierung (ab dem Kalenderjahr 2003) bewohnte der Kläger das sanierte Gebäude zusammen mit seinen Eltern. Die Küche, das Bad sowie die Hauswirtschafts- und Wohnzimmerräume wurden nach den Angaben des Klägers seitdem gemeinschaftlich genutzt. Das sogenannte „Kaminzimmer“ nutzte danach der Kläger allein zu Wohn- und Schlafzwecken. Auf dem Grundstück errichtete der Kläger gleichzeitig das Betriebsgebäude (Nr. 5a) für die W.E.T. GmbH mit einer Einliegerwohnung für den Hausmeister. Der Ausbau dieser Wohnung erfolgte zeitlich später. Die ursprüngliche Planung der Überlassung der Wohnung an Betriebsangehörige wurde später fallengelassen.

4
Bis zum Kalenderjahr 2009 gewährte das beklagte Finanzamt – zwischen den Beteiligten unstreitig zu Recht – die beantragte Steuerbegünstigung nach § 10f EStG.

5
Im Streitjahr 2010 fand eine steuerliche Betriebsprüfung (BP) für den Zeitraum 2005 bis 2009 statt. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Einliegerwohnung des Betriebsgebäudes bis 6/2009 zu 50% und ab 7/2009 zu 100% durch den Kläger privat genutzt wurde. Die Betriebsprüfung zog aus diesem Sachverhalt die umsatzsteuerlichen Folgerungen für die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. Tz. 28 und 29 des BP-Berichts vom 15. Dezember 2010). Auswirkungen dieses Sachverhalts auf die Gewährung der Steuervergünstigung gemäß § 10f EStG bis zum Ende des Prüfungszeitraums 31. Dezember 2009 nahm die BP nicht an.

6
Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung lernte er im Januar 2010 Frau N. M. kennen. Im März 2010 trat sie als Lebensgefährtin des Klägers in die bestehende Haushaltsgemeinschaft ein. Zu diesem Zwecke wurde nach den Angaben des Klägers vor ihrem Einzug in die Hausmeisterwohnung eine zuvor nicht vorhandene Küche eingebaut. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin nutzte der Kläger seitdem die Hausmeisterwohnung gemeinsam. Nach den Angaben des Klägers fanden jedoch andere Tätigkeiten der häuslichen Gemeinschaft, zum Beispiel das Einnehmen von Mahlzeiten, die Reinigung der Wäsche und die Erledigung der Gartenarbeit überwiegend im Förderobjekt zusammen mit den Eltern des Klägers statt. Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Wohnsituation ab März 2010 aus Sicht der Kläger wird auf seine schriftliche Schilderung vom 18. Juni 2012 Bezug genommen.

7
Ausgehend von den BP-Feststellungen zur Nutzung der Einliegerwohnung ging der Beklagte bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 davon aus, dass ab März 2010 die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG nicht mehr zu gewähren sei, da der Kläger ab dem Zeitpunkt des gemeinsamen Einzugs mit der Lebensgefährtin in die Hausmeisterwohnung das Förderobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutze, sondern den Eltern zu 100% unentgeltlich überlassen habe. Deshalb gewährte der Beklagte die Steuervergünstigung nur noch für die Monate Januar und Februar 2010.

8
Der gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2010 gerichtete Einspruch vom 27. Februar 2012 hatte keinen Erfolg.

9
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

10
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f EStG seien weiterhin gegeben. Der Steuerpflichtige müsse lediglich einen selbständigen Haushalt führen, und zwar aufgrund tatsächlicher persönlicher Ingebrauchnahme. Den Lebensmittelpunkt im Förderobjekt müsse er jedoch nicht haben. Die bisherige Haushaltsführung mit seinen Eltern habe sich durch den Zusammenzug mit seiner Lebensgefährtin und deren Eintritt in die Haushaltsgemeinschaft nicht geändert. Das Förderobjekt werde täglich durch ihn, seine Eltern und seine Lebensgefährtin genutzt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich sowohl das Förderobjekt als auch die von dem Kläger bewohnte Hausmeisterwohnung auf einem Grundbuchblatt befinden. Der Kläger habe zu dem geförderten Objekt weiterhin ungehindert und jederzeit Zutritt. Eine gemeinsame Haushaltsführung (Einkauf des täglichen Bedarfs) mit den Eltern bestehe fort. Das Förderobjekt werde unverändert zu regelmäßigen Mahlzeiten mehrfach täglich aufgesucht; typische Haushaltstätigkeiten würden unverändert in dem Objekt wahrgenommen, der Garten mitbenutzt und gepflegt, die Lebensmittelvorratsräume gemeinsam genutzt. Das schon bisher allein durch den Kläger genutzte Kaminzimmer mit Bad werde von den Eltern nicht in deren Wohnbedarf einbezogen und weiterhin uneingeschränkt durch den Kläger genutzt.

11
Im Übrigen weist der Kläger darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung gemäß § 10f EStG zumindest – zwischen den Beteiligten unstreitig – bis März 2010 vorgelegen hätten. Diese zeitanteilige Nutzung reiche aus, um die Steuerbegünstigung für das gesamte Streitjahr beanspruchen zu können.

12
Der Kläger beantragt,

13
den  Einkommensteuerbescheid  2010  vom  1. Februar 2012, geändert am 23. März 2012, in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 1. Oktober 2012 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung der vollständigen Steuervergünstigung nach § 10f EStG in Höhe von 13.398 Euro niedriger festgesetzt wird.

14
Der Beklagte beantragt,

15
die Klage abzuweisen.

16
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG zu Recht nur anteilig für zwei Monate zu gewähren war. Für den Rest des Jahres fehle es an einer Nutzung des Förderobjektes zu eigenen Wohnzwecken. Das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ sei ein tatsächlicher Vorgang (Bewohnen durch den Eigentümer und die mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen) zu verstehen. Mit der Nutzung zu Wohnzwecken sei eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneter Lebenssachverhalt umschrieben, und zwar aufgrund tatsächlicher Inanspruchnahme. Bis zum Einzug der Lebensgefährtin im März 2010 habe der Kläger unstreitig im Förderobjekt gewohnt. Der ehemals nur durch ihn genutzte Wohn- und Schlafraum werde nunmehr ausweislich seiner Stellungnahme nur noch im Rahmen von Familienfeiern und ähnlichem genutzt. Da auch die übrigen Gemeinschaftsräume vom Kläger nicht mehr bzw. nur noch im Rahmen seiner Besuche genutzt werden, liege eine vollständige unentgeltliche Überlassung der Wohnung vor. Allein die Tatsache, dass der Kläger das Frühstück und Mittagessen gemeinsam mit seinen Eltern im geförderten Objekt einnehme, ändere hieran nichts. Die Häufigkeit des Besuches sei für die Beurteilung ohne Bedeutung. Durch die gegebene Wohnsituation sei der Aufenthalt des Klägers im Haus seiner Eltern nicht auf Dauer angelegt, sondern durch die im Rahmen verwandtschaftlicher Beziehungen übliche Hilfeleistung bedingt. Das Zubereiten von Mahlzeiten für den berufstätigen Sohn sei durchaus üblich. Darüber hinaus sei eine Waschmaschine kein für die Begründung eines Haushalts unabdingbarer Einrichtungsgegenstand. Die Mitbenutzung sei kein Argument für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Darüber hinaus sei es unerheblich, dass die Grundstücke auf demselben Grundbuchblatt stünden. Es handele sich um zwei voneinander trennbare wirtschaftliche Einheiten, die auf verschiedenen Flurstücken gelegen seien. Allein durch die aneinandergrenzenden Gärten werde kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang begründet.

17
Zu der weiteren Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2012 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

18
1. Die Klage ist begründet.

19
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -). Zu Unrecht hat das beklagte FA die Steuervergünstigung gem. § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG im Streitjahr nur zeitanteilig für die Monate Januar und Februar gewährt.

20
a. Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neuen folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9% wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Dies gilt nach § 10  Abs. 1 Satz 2 EStG jedoch nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt gemäß § 10f  Abs. 1 Satz 4 EStG auch dann vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

21
Zutreffend ist der Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger das streitbefangene Gebäude nur bis März des Streitjahres im vorgenannten Sinne zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

22
aa. Was unter „eigenen“ Wohnzwecken im Sinne des § 10f Abs. 1 Sätze 2 und 4 EStG zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Der Begriff der “Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ findet sich wortgleich in der Vorschrift des § 10e EStG. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10e Abs. 1 EStG wird eine Wohnung im Regelfall dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Eigentümer allein oder zusammen mit Familienangehörigen bzw. anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt (vgl. BFH – Urteil vom 28. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974 m.w.N.).

23
Nach § 10e Abs. 1 Satz 3 EStG, der der Vorschrift des § 10f Abs. 1 Satz 4 EStG entspricht, liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, wenn Teile einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Aus dieser Vorschrift hat der BFH gefolgert, dass die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung grundsätzlich nicht als Eigennutzung des Eigentümers beurteilt werden kann (vgl. BFH – Beschluss vom 2. Dezember 1997 X B 47/97, BFH/NV 1998, 576). Eine Ausnahme hiervon hat der BFH für den Fall der unentgeltlichen Überlassung an ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG zugelassen (vgl. BFH – Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974). Die Vorschrift des § 10f Abs. 1 Satz 4 EStG betrifft Fälle, in denen abgegrenzte Teile der Wohnung Verwandten, Freunden u.s.w. unentgeltlich zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Vorausgesetzt ist jedoch, dass der Eigentümer den übrigen Teil der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (vgl. BFH – Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160). Durch § 10f Abs. 1 Satz 4 EStG soll vermieden werden, dass durch die unentgeltliche Überlassung einzelner Räume der im Übrigen vom Abzugsberechtigten bewohnten Wohnung an Dritte zu deren Wohnzwecken der Abzugsbetrag gekürzt werden muss (Stuhrmann, DStZ 1986, 273). Die Wohnverhältnisse müssen so gestaltet sein, dass der Dritte in Teilen der Wohnung des Abzugsberechtigten wohnt, und nicht so, dass der Abzugsberechtigte als in die dem Dritten überlassene Wohnung aufgenommen erscheint (Schmidt/Drenseck, Kommentar zum EStG, 17. Auflage 1998, § 10e Rz. 16 unter Hinweis auf BFH – Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160).

24
Der Tatbestand der Selbstnutzung ist danach auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer andere Personen, insbesondere nahe Verwandte, Lebensgefährten, Freunde oder Bekannte in seine Wohnung aufnimmt und die Wohnung zusammen mit diesen gemeinsam nutzt. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Räume selbst mit benutzt und dass die Räume ihm ständig zu Verfügung stehen.

25
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger mit seinen Eltern bis März 2010 das streitbefangene Objekt im vorgenannten Sinne gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

26
bb. Zu Recht ist das beklagte Finanzamt davon ausgegangen, dass der Kläger ab März 2010 das Objekt jedoch vollständig unentgeltlich den Eltern zur Nutzung überlassen hat und damit die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige in dem Begünstigungsobjekt seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Gleichwohl ist nicht ausreichend, wenn er sich dort aufgrund der räumlichen Nähe und der verwandtschaftlichen Beziehung regelmäßig aufhält, an einzelnen Mahlzeiten teilnimmt und im Übrigen freien Zutritt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Schilderung des Klägers seine Eltern das sogenannte Kaminzimmer, in dem der Kläger vorher geschlafen hat und ein Bad vorhält, nicht mitbenutzen. Unter der Berücksichtigung der Schilderung des Klägers im Vorverfahren und in der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit seiner Lebenspartnerin ab März 2010 eigenständig in der sogenannten Hausmeisterwohnung im Nebengebäude lebt und sich im üblichen Rahmen um seine Eltern kümmert und sich dort zu Mahlzeiten auch aufhält. Das Vorhalten eines einzelnen Zimmers steht der Wertung einer unentgeltlichen Überlassung der gesamten Wohnung aus Sicht des Senates nicht entgegen. Die Wohnverhältnisse sind vielmehr im Streitfall so verändert worden, dass der abzugsberechtigte Kläger als in die den Eltern überlassene Wohnung aufgenommen erscheint.

27
Diese rechtliche Bewertung steht auch im Einklang mit dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Danach sollte § 10f Abs. 1 Satz 4 EStG verdeutlichen, dass die unentgeltliche Überlassung z.B. eines Zimmers in der ansonsten vom Steuerpflichtigen bewohnten Wohnung an einen Angehörigen zu Wohnzwecken nicht zu einer Kürzung des Abzugsbetrages führt (vgl. BT – Drucksache 11/5680 Seite 13). Auch diese Gesetzesbegründung spricht dafür, dass das Vorhalten nur eines Zimmers in einer im Übrigen unentgeltlich überlassenen Wohnung und regelmäßige Besuche nicht ausreichen soll, um eine schädliche unentgeltliche Überlassung an Angehörige zu vermeiden.

28
cc. Der Umstand, dass die unentgeltlich überlassene Wohnung und die vom Kläger mit seiner Lebenspartnerin eigengenutzte Wohnung auf einem ungeteilten Grundstück liegen, spielt im Streitfall keine Rolle. Es handelt sich um zwei voneinander trennbare wirtschaftliche Einheiten, die auf verschiedenen Flurstücken gelegen sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Kläger angeführten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 9. Februar 2006 (11 K 11202/03, EFG 2006, 1051). Danach sind nicht nur die unmittelbaren Wohnzwecken dienenden (Wohn-, Schlaf- und Ess-) räume heranzuziehen, sondern auch solche Räume, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zur Wohnung stehen und deshalb nur mittelbar Wohnzwecken dienen, wie etwa hauswirtschaftliche Nebenräume, auch wenn sie in einem selbständigen förderungsfähigen Gebäudeteil untergebracht sind. Einen für diese Betrachtungsweise erforderlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang kann der Senat im Streitfall jedoch nicht feststellen.

29
b. Zu Unrecht geht das beklagte Finanzamt jedoch davon aus, dass die Änderung der Wohn- und Lebensverhältnisse des Klägers im März 2010 zu einer zeitanteiligen Kürzung der Förderbeträge führt.

30
aa. Nach § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG kann der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur dann geltend machen, “soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt  und die  Aufwendungen  nicht in  die Bemessungsgrundlage  nach  § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat“.

31
Aus dieser gesetzlichen Einschränkung und dem Wortlaut “soweit“ schließt die herrschende Meinung in der steuerrechtlichen Literatur, dass im Falle eines unterjährigen Wechsels zwischen Selbstnutzung und anderen Nutzungszwecken (z.B. Vermietung oder Leerstand) der Sonderausgabenabzug nur zeitanteilig zu gewähren ist (Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl. 2013, § 10f Rz. 4; Blümich/Erhard, Kommentar zum EStG, Ergänzungslieferung 111, Stand Mai 2011, § 10f Rz. 28; Schindler in Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum EStG, 98. Ergänzungslieferung Februar 2013, § 10f Rz. 16; Kratzsch in Frotscher, Kommentar zum EStG, § 10f Rz. 12; B. Meyer/Clausen in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG/KStG, Stand Oktober 2003, Ergänzungslieferung 212, § 10f EStG, Anm. 15). Neben dem Wortlaut wird zur Begründung auch auf die ausdrückliche Konkurrenzregelung zum Werbungskostenabzug nach §§ 7h, 7i EStG für denselben Zeitraum (§ 10f Abs. 1 Satz 3 EStG) verwiesen.

32
bb. Soweit ersichtlich waren die Steuergerichte bislang mit dieser Problematik noch nicht befasst.

33
Der BFH hat sich lediglich im Urteil vom 18. Juni 1976 (IX R 40/95, BStBl II 1976, 445) mit der Frage befasst, ob der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern gemäß § 82i EStDV (Vorgängerregelung zu § 7i EStG) auch im Jahr der Veräußerung des Baudenkmals ungekürzt mit dem vollen Jahresbetrag in Anspruch nehmen kann. Dies hat der BFH bejaht und dabei zur Begründung im Wesentlichen auf die Formulierung “…im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 v.H. absetzen…“ abgestellt und nach dem Wortsinn so ausgelegt, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Veräußerung den vollen Jahresbetrag in Anspruch nehmen kann. Ein Anhalt für zeitanteilige erhöhte Absetzungen im Jahr der Veräußerung lässt sich dem Wortsinn nach Auffassung des BFH nicht entnehmen.

34
cc. Entgegen der vorgenannten herrschenden Auffassung in der steuerrechtlichen Literatur hält der Senat eine zeitanteilige Kürzung bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige nicht für geboten. Nach Auffassung des Senates lässt sich eine solche Kürzung jedenfalls aus dem Wortlaut des § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG “soweit“ nicht herleiten.

35
(1) Es kann dahinstehen, dass durch die Formulierung “soweit“ sowohl eine räumliche als auch eine zeitliche Beschränkung gemeint sein kann. Eine solche zeitliche Beschränkung war jedenfalls vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude zufolge sollte hierdurch allein die Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nach § 10e EStG gleichzeitig mit Abzugsbeträgen nach § 10f EStG für dieselben Aufwendungen im selben Kalenderjahr ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 11/5680, S. 13; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BStBl. II 2004, 711 betr. Wahlrecht zwischen Steuervergünstigung § 10f EStG und Eigenheimzulage). Eine solche Doppelbegünstigung konnte entstehen, denn durch das Bewohnen einer Wohnung in einem Baudenkmal waren auch die Voraussetzungen des § 10e EStG und später des Eigenheimzulagengesetzes erfüllt. Von einer zeitanteiligen Kürzung ist an dieser Stelle der Gesetzesbegründung mit keinem Wort die Rede.

36
(2) Zudem galt bei § 10e EStG – wie schon bei der Vorgängerregelung (§ 7b EStG) und auch der Nachfolgeregelung (Eigenheimzulagenförderung) – das sogenannte Jahresprinzip. Der Abzugsbetrag bzw. die Eigenheimzulagenförderung standen dem Steuerpflichtigen auch dann in vollem Umfang zu, wenn er die Wohnung nur während eines Teils des Veranlagungszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (vgl. BMF – Schreiben vom 31. Dezember 1994, IV B 3 – S 2225 a – 294/94, BStBl I 1994, 887, Tz. 58). Gleiches gilt jedenfalls nach der Rechtsprechung des BFH für die Regelung des § 82i EStDV (nachfolgend § 7i EStG), die sich von der des § 10f EStG nur dadurch unterscheidet, dass der Steuerpflichtige das Objekt zur Einkunftserzielung nutzt (vgl. Schmidt/Kulosa, Kommentar zum EStG, 32. Auflage 2013, § 7i EStG Rz.1). Hätte der Gesetzgeber ausnahmsweise bei der parallel gestrickten Vorschrift des § 10f EStG von diesem Prinzip abweichen wollen, hätte er dies entweder in der Gesetzesbegründung oder im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Allein die Formulierung „soweit“ ist nicht ausreichend klar umrissen. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung und des Zusammenhangs mit den vorstehenden vergleichbaren Vorschriften ist aus Sicht des Senates eine Kürzung aus dem Wortlaut nicht herauszulesen.

37
(3) Auch der Hinweis auf die Konkurrenzregelungen zum Werbungskostenabzug in §§ 7h, 7i EStG für denselben Zeitraum vermag nicht zu überzeugen (so aber Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl. 2013, § 10f Rz. 4). Nach der Gesetzesbegründung soll § 10f Abs. 1 Satz 3 EStG nur klarstellen, dass der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nicht sowohl erhöhte Absetzungen nach § 7h oder § 7i EStG als auch Abzugsbeträge nach § 10f Abs. 1 EStG für dieselben Aufwendungen und denselben Zeitraum in Anspruch nehmen kann (vgl. BT – Drucksache 11/5970 Seite 39). Diesem Regelungszweck wird die Vorschrift selbstverständlich auch dann gerecht, wenn bei einem Nutzungswechsel und Beendigung der Eigennutzung im Jahr des Wechsels der volle Abzugsbetrag nach § 10f Abs. 1 EStG gewährt wird. Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob in einem solchen Fall, in dem der Steuerpflichtige das Objekt zur Einkunftserzielung einsetzt, eine Aufteilung der Abzugsbeträge nach § 10f EStG bzw. §§ 7h, 7i, EStG nach Zeitanteilen zu erfolgen hat oder dem Steuerpflichtigen insoweit im Kalenderjahr des Nutzungswechsels ein Wahlrecht zusteht (so z.B. Schindler in Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum EStG, § 10f Rz 17).

38
(4) Für die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG spricht auch, dass die herrschende Meinung in der steuerrechtlichen Literatur selbst im Falle des Beginns des Förderzeitraums eine ganzjährige Eigennutzung aus tatsächlichen Gründen nicht fordert (vgl. etwa Kratzsch in Frotscher, Kommentar zum EStG, § 10f Rz 12). Insoweit ist es in sich stimmig und konsequent, im Kalenderjahr des unterjährigen Nutzungswechsels – wie schon bei §§ 7b, 10e EStG, Eigenheimzulagenförderung, §§ 7h, 7i EStG – den vollen Abzugsbetrags im Erst- und Wechseljahr zu gewähren. Über die bestehenden Konkurrenzregelungen ist ausreichend sichergestellt, dass eine Doppelförderung derselben Aufwendungen durch verschiedene Steuerbegünstigungstatbestände ausgeschlossen bleibt.

39
Angesichts der bestehenden Absicherung über die Konkurrenzregelungen besteht im Ergebnis für den Gesetzgeber kein gegenüber den Regelungen der §§ 7b, 10e EStG hinausgehendes besonderes Bedürfnis, die Abzugsbeträge im Wechseljahr nur zeitanteilig zu gewähren.

40
(5) Im Übrigen steht die Auslegung des Senates im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung zu § 82i EStDV (Urteil vom 18. Juni 1976 IX R 40/95, BStBl. II 1976, 445).

41
Nach alledem hat die Klage in vollem Umfang Erfolg.

42
Die Neuberechnung bzw. Neufestsetzung der Einkommensteuer 2010 wird dem beklagten Finanzamt gemäß § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen.

43
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

44
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

45
3. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2    FGO vorliegen. Im Revisionsverfahren erhält der Bundesfinanzhof Gelegenheit, die Anforderungen an die teilweise Selbstnutzung einer Wohnung im Sinne des § 10f Abs. 1 EStG zu präzisieren und klarzustellen, ob im Jahr des Nutzungswechsels lediglich eine zeitanteilige Abzugsberechtigung gemäß § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG besteht.

Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

Kein Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke – Öffentlichkeit des Verfahrens – Fehlende formelle Beschwer bei Erweiterung des Klageantrags

BFH, Beschluss I R 39/11 vom 13.05.2013

Leitsatz

  1. Ist eine ausländische Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, ist der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Stifter ungeachtet der Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligter einzubeziehen.
  2. Ist die ausländische Familienstiftung in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, ist auch sie nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen; insbesondere gebietet die Einkommenszurechnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG keine Einbeziehung der Familienstiftung mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).

Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR – Kein Betriebsausgabenabzug der Beiträge

Anforderungen an die Begründung des FG-Urteils

BFH, Urteil VIII R 4/10 vom 23.04.2013

Leitsatz

  1. Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern.
  2. Ein Urteil ist ausreichend begründet und ein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 FGO nicht gegeben, wenn zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren.

Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines Gesamterbbaurechts

Anforderungen an die Erkennbarkeit des geänderten Steuerbescheids im Änderungsbescheid

BFH, Urteil vom II R 53/10 vom 24.04.2013

 Leitsatz
  1. Bestellen zwei Grundstückseigentümer an ihren Grundstücken ein Gesamterbbaurecht, liegen zwei Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor.
  2. „Bestimmter Sachverhalt“ i. S. des § 174 Abs. 4 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Es muss sich um ein und denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.
  3. Grunderwerbsteuerrechtlich ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht mit noch künftig zu errichtendem Gebäude, soweit eine entsprechende Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite (Erbbaurechtsgeber und ggf. mit ihm verbundener Dritter) besteht.

Tatbestand

1
I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Februar 1994 bestellten die A als Eigentümerin eines 3 657 qm großen Grundstücks in Berlin und V als Eigentümer des an das Grundstück der A angrenzenden 4 015 qm großen Grundstücks zugunsten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Gesamterbbaurecht. Der Anteil der A an der Gesamtfläche betrug 52 %, der des V 48 %. Das Erbbaurecht wurde zur Errichtung eines Gebäudes entsprechend dem Entwurf des Architekten N bestellt (§ 2 des Erbbaurechtsvertrags). Die Klägerin als Erbbauberechtigte war zur Errichtung des Bauwerks verpflichtet (§ 3 des Vertrags). Bereits zuvor hatten A und V in einer Vereinbarung vom 31. März 1993 festgehalten, alle erforderlichen Anstrengungen zur Realisierung des Entwurfs des Architekten N zu unternehmen. Die Realisierung des Bauprojekts sollte auf der Basis eines Leasing-Fonds-Modells erfolgen, wobei A alleiniger Leasingnehmer und, soweit das steuerlich zulässig ist, alleiniger Bauherr werden sollte. Durch Vertrag vom 18./23. Februar 1994 verpflichtete sich die Klägerin, das bebaute Erbbaurecht einer Immobilien-Leasinggesellschaft zur Nutzung zu überlassen. Diese hatte ihrerseits mit A am 18./23. Februar 1994 einen Leasingvertrag geschlossen, wonach A das bebaute Grundstück nutzen sollte. Mit einem am 20. Oktober/7. November 1994 geschlossenen Generalübernehmervertrag beauftragte die Klägerin die A als Generalübernehmerin mit der Errichtung des schlüsselfertigen Gebäudes entsprechend dem Entwurf des Architekten N.
2
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte gegen die Klägerin mit zwei Bescheiden vom 5. Juli 1994 Grunderwerbsteuer in Höhe 676.926 DM bzw. 616.567 DM fest, wobei als Bemessungsgrundlage jeweils der kapitalisierte Erbbauzins für das am Grundstück der A bzw. des V bestellte Erbbaurecht angesetzt wurde.
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Nachdem dem FA bekannt geworden war, dass die Klägerin am 20. Oktober/7. November 1994 einen Generalübernehmervertrag mit der A als Generalübernehmerin geschlossen hatte, setzte es gegen die Klägerin durch gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 29. Dezember 1998 Grunderwerbsteuer hinsichtlich des von der A zugunsten der Klägerin bestellten Erbbaurechts auf 4.604.355 DM fest. Es berücksichtigte dabei die gesamten Bauerrichtungskosten aus dem Generalübernehmervertrag mit einem Betrag von 230.217.774 DM.
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Die von der Klägerin nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das seinerzeit zuständige Finanzgericht (FG) Berlin (Urteil vom 27. November 2003) bejahte für den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und A das Vorliegen eines grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstands. In die Bemessungsgrundlage der gegen die Klägerin festzusetzenden Grunderwerbsteuer dürfe jedoch nur der auf die Bebauung des Grundstücks der A entfallende Aufwand in Höhe von 52 % der gesamten Bauerrichtungskosten einbezogen werden. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG Berlin wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 15. April 2005 II B 21/04 (BFH/NV 2005, 1357) als unbegründet zurück.
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Daraufhin setzte das FA gegen die Klägerin durch gemäß § 174 Abs. 4 AO geänderten Bescheid vom 20. Januar 2004 die Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Erbbaurechts von V auf 2.768.904 DM fest, wobei es die auf das Erbbaugrundstück des V entfallenden anteiligen Bauerrichtungskosten von 107.616.816 DM (48 % der gesamten Bauerrichtungskosten) in die Bemessungsgrundlage einbezog.
6
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das nunmehr zuständige FG bejahte die Anwendungsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO, weil den zwischen der Klägerin und A sowie V verwirklichten Erwerbsvorgängen derselbe Sachverhalt zugrunde liege. Das FA habe auch zutreffend die auf den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und V entfallenden anteiligen Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Unter Berücksichtigung des im rechtskräftigen Urteil des FG Berlin vom 27. November 2003 für den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und A bejahten einheitlichen Erwerbsgegenstands könne für den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und V nichts anderes gelten; V habe insoweit auch keine Sonderrolle gespielt. Vielmehr seien A und V durch die gemeinsame Bestellung des Erbbaurechts rechtlich miteinander verbunden gewesen, wobei ihr abgestimmtes Verhalten auf die Grundstücksbebauung mit einem einheitlichen Gebäude angelegt gewesen sei. Hierbei habe V an dem von A entwickelten Bebauungskonzept mitgewirkt oder sich jedenfalls diesem unterworfen. Im Zusammenhang mit der von der Veräußererseite übernommenen Verpflichtung zur Bauerrichtung habe V sein Grundstück der A zumindest an die Hand gegeben. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1706 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verfahrensmängel und macht geltend, dass weder die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO noch diejenigen für die Annahme eines grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstands vorlägen.
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Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Änderungsbescheid vom 20. Januar 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. September 2005 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend die Änderungsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO bejaht und die anteiligen Bauerrichtungskosten aus dem Erbbaurechtsvorgang zwischen der Klägerin und V in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.
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1. Durch den am 23. Februar 1994 zwischen der Klägerin sowie A und V geschlossenen Vertrag über die Bestellung eines Gesamterbbaurechts sind grunderwerbsteuerrechtlich zwei Erwerbsvorgänge verwirklicht worden.
12
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer. Da Erbbaurechte den Grundstücken gleichstehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG), unterliegt auch die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem inländischen Grundstück der Grunderwerbsteuer.
13
b) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG knüpft allein an das schuldrechtliche Rechtsgeschäft an (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. April 2009 II B 171/08, nicht veröffentlicht –n.v.–; vom 18. November 2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, Rz 26). Zu Grundstückskaufverträgen hat der BFH entschieden, dass es der Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegensteht, dass das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht im Eigentum des Verkäufers stand bzw. dass es unsicher war, ob er überhaupt Eigentum erlangen werde (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1995 II R 93/94, BFHE 179, 174, BStBl II 1996, 27; BFH-Beschluss vom 16. April 2009 II B 171/08, n.v.). Denn ein zivilrechtlich wirksamer Anspruch auf Eigentumsverschaffung kann auch hinsichtlich solcher Grundstücke erworben werden, die dem Veräußerer nicht oder noch nicht gehören (§ 185 Abs. 2, § 184 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; vgl. hierzu Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 1 Rz 307). Die Steuerschuld entsteht in diesen Fällen mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts über das fremde Grundstück (vgl. § 38 AO) oder –soweit die Wirksamkeit des Vertrags von dem Eintritt einer Bedingung, z.B. der Erlangung der Rechtsmacht des Verkäufers zur Eigentumsverschaffung abhängt– mit dem Eintritt der Bedingung (vgl. § 14 Nr. 1 GrEStG).
14
c) Gegenstand eines Kaufvertrags kann auch eine mit rechtlicher Selbständigkeit erst künftig entstehende Sache sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 VIII ZR 335/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 504, zu einer im Zeitpunkt des Kaufvertrags aufgebauten Ausstellungshalle, die wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war). Dementsprechend kann auch ein erst künftig entstehendes Gesamterbbaurecht Gegenstand des Erbbaurechtsvertrags mit einem Eigentümer sein, selbst wenn die von dem Erbbaurecht betroffenen Grundstücke verschiedenen Eigentümern gehören.
15
Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich schuldrechtlich wirksam verpflichten, ein Gesamterbbaurecht an seinem Grundstück zu bestellen. Das schuldrechtliche Grundgeschäft kann zwischen dem Erbbauberechtigten und den Eigentümern getrennt abgeschlossen werden (vgl. von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rz 3.42). Die Möglichkeit, die Verträge getrennt mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abzuschließen, bedeutet zugleich, dass durch einen solchen Abschluss eine wirksame schuldrechtliche Verpflichtung des einzelnen Grundstückseigentümers zur Bestellung des Gesamterbbaurechts begründet wird. Das wirksame Entstehen eines Anspruchs des Erbbauberechtigten gegenüber dem sich verpflichtenden Grundstückseigentümer wird nicht dadurch gehindert, dass zur späteren Erfüllung dieses Anspruchs der andere Grundstückseigentümer sich ebenfalls mit der Begründung des Gesamterbbaurechts an seinem Grundstück einverstanden erklären muss.
16
d) Im Streitfall haben sich A und V im notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Februar 1994 verpflichtet, ein Gesamterbbaurecht an ihren Grundstücken für die Klägerin zu bestellen. Dadurch wurden schuldrechtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber A und V begründet. Wegen der Begründung zweier schuldrechtlicher Ansprüche gegenüber zwei Grundstückseigentümern liegen auch zwei Erwerbsvorgänge vor. Die Annahme nur eines Erwerbsvorgangs kann nicht im Hinblick darauf erfolgen, dass zur dinglichen Erfüllung der schuldrechtlichen Ansprüche nur ein Gesamterbbaurecht gemeinsam von beiden Grundstückseigentümern zu bestellen ist. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist bereits mit der Begründung der beiden schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin erfüllt.
17
2. Zutreffend hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO, auf den der angefochtene Bescheid gestützt ist, bejaht.
18
Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde für den Fall, dass aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen ziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird (§ 174 Abs. 4 Satz 2 AO). Der Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) ist insoweit unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden (§ 174 Abs. 4 Satz 3 AO).
19
a) Die durch § 174 Abs. 4 AO eingeräumte Möglichkeit, einen bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich zu ändern, findet ihre Rechtfertigung im fehlenden schutzwürdigen Vertrauen des Steuerpflichtigen. Derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen (BFH-Urteile vom 10. März 1999 XI R 28/98, BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475; vom 11. Mai 2010 IX R 25/09, BFHE 230, 203, BStBl II 2010, 953). Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 74/06, BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277).
20
b) Eine „irrige Beurteilung“ i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO liegt vor, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277). Der Irrtum der Finanzbehörde kann sich sowohl auf das Steuerobjekt als auch das Steuersubjekt beziehen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 II R 84/91, BFH/NV 1995, 476; von Wedelstädt in Beermann/ Gosch, AO § 174 Rz 95.1). Unerheblich ist, ob der Fehler in der Beurteilung des Sachverhalts im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 39, m.w.N.).
21
c) Der Begriff des „bestimmten Sachverhalts“ i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist auf einen einheitlichen Lebensvorgang bezogen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (BFH-Urteile vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647; vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BFHE 238, 1, BFH/NV 2012, 1682). Unter einem bestimmten Sachverhalt ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex (z.B. BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 14. Januar 2010 IV R 33/07, BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 174 Rz 18, jeweils m.w.N.). Es muss sich um ein und denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (BFH-Urteile vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00, BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743; vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813; in BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586; Frotscher in Schwarz, AO, § 174 Rz 27).
22
d) Der angefochtene Bescheid erfüllt diese Voraussetzungen.
23
aa) „Bestimmter Sachverhalt“ i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist vorliegend die in einem objektiven Zusammenhang mit der Bestellung des Erbbaurechts erfolgte Bebauung des Erbbaugrundstücks des V. Dieser Sachverhalt ist Merkmal oder Teilstück des in § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG normierten gesetzlichen Tatbestandes, der die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer –unter näheren, hier vorliegenden Voraussetzungen (dazu nachfolgend II.3.)– an dem künftigen Grundstückszustand ausrichtet. An der Qualifikation dieses (eines und desselben) bestimmten Sachverhalts ändert das Vorbringen der Klägerin, die Bestellung des Erbbaurechts einerseits durch A und andererseits durch V seien verschiedene Sachverhalte, nichts. Für die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO ist allein entscheidend, dass das FA aus dem vorbezeichneten „einen“ bestimmten Sachverhalt unzutreffende steuerliche Folgen gezogen hat, indem es diesen Sachverhaltskomplex in dem an die Klägerin ergangenen Änderungsbescheid vom 29. Dezember 1998 allein dem zwischen der Klägerin und A verwirklichten Erwerbsvorgang zugeordnet hat.
24
bb) Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 29. Dezember 1998 ist auf Grund des von der Klägerin geführten Klageverfahrens vor dem FG Berlin durch Urteil vom 27. November 2003  1 K 1318/01 zu ihren Gunsten dahin geändert worden, dass in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nur 52 % der für das Gesamtgebäude entstandenen Bebauungskosten zu berücksichtigen waren.
25
3. Das FG hat ferner zu Recht angenommen, dass das FA durch den hier angefochtenen Änderungsbescheid aus dem Sachverhalt nachträglich die richtigen steuerlichen Folgen gezogen hat, indem es die auf den Erbbaurechtsvorgang zwischen der Klägerin und V entfallenden anteiligen Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen hat.
26
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG unterliegt die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem inländischen Grundstück der Grunderwerbsteuer. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags (Erbbaurechtsvertrag) unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (BFH-Urteile vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63; vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE, 237, 460, BStBl II 2012, 920, m.w.N.)
27
Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Ein solcher Zusammenhang ist u.a. gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und in BFHE, 237, 460, BStBl II 2012, 920). Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiver Zusammenhang zwischen den Verträgen u.a. vor, wenn die Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Entscheidungen in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und vom 19. März 2010 II B 130/09, BFH/NV 2010, 1659, jeweils m.w.N.).
28
b) Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Bestellung eines Erbbaurechts. Zwar ist, soweit sich ein Erbbauberechtigter im Rahmen der Bestellung eines Erbbaurechts zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück verpflichtet, regelmäßig davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen dem Erwerber als (zukünftigem) Inhaber des Erbbaurechts allein zugutekommen und die entsprechenden Verwendungen keine Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG sind (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 II R 81/00, BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199; vom 8. September 2010 II R 3/10, BFH/NV 2011, 303). Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist aber das Erbbaurecht mit noch künftig zu errichtendem Gebäude, soweit eine entsprechende Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite (Erbbaurechtsgeber und ggf. mit ihm verbundener Dritter) besteht. Dazu ist neben dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags (Erbbaurechtsvertrag) auch der Abschluss eines Bauvertrags mit der Veräußererseite erforderlich; diese muss zivilrechtlich zur Übereignung und Bebauung verpflichtet sein (z.B. BFH-Urteile vom 2. März 2006 II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880; in BFH/NV 2011, 303).
29
c) Das FG hat den Sachverhalt zutreffend dahin gewürdigt, dass Erwerbsgegenstand das von V erworbene Erbbaurecht mit einem noch zu errichtenden Gebäude war. Die aus A und V bestehende Veräußererseite hat durch abgestimmtes Verhalten auf die Herstellung des auf dem Erbbaugrundstück zu errichtenden Gebäudes hingewirkt. Der in § 3 des Erbbaurechtsvertrags von der Klägerin übernommenen Herstellungsverpflichtung kommt insoweit keine Bedeutung zu.
30
aa) Bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags am 23. Februar 1994 war die Klägerin aus folgenden Gründen an die von A und V vorzunehmende Bebauung gebunden: Bereits bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags war das projektierte Bauvorhaben von A und V in baurechtlicher und -technischer Hinsicht im Detail geplant. Insoweit hat das FG unter Bezugnahme auf das den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und A betreffende Urteil des FG Berlin vom 27. November 2003 zutreffend darauf abgestellt, dass A bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags als Geschäftsbesorgerin kraft mündlicher Vereinbarung mit der Klägerin bereits Vorleistungen im Hinblick auf die geplante Bebauung in Höhe von 20 Mio. DM erbracht hatte, schon am 15. Dezember 1993 der Bauantrag gestellt worden war und bereits am 20. und 27. Juli 1993 ein die Grundstücksbebauung betreffender öffentlich-rechtlicher Vertrag von A und V mit dem Land Berlin geschlossen worden war. Zudem standen bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags auch bereits im Detail die Finanzierung sowie die spätere tatsächliche Nutzung des noch zu errichtenden Gebäudes auf der Grundlage eines Immobilien-Leasing-Modells unter Beteiligung der Klägerin fest. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände entsprach der Abschluss des Generalübernehmervertrags zwischen der Klägerin und A von vornherein dem von der Veräußererseite vorbereiteten Geschehensablauf. Der Umstand, dass der Generalübernehmervertrag zwischen der Klägerin und A erst ca. acht Monate nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrags geschlossen wurde, steht der Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands insoweit nicht entgegen.
31
bb) A und V haben auch aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammengearbeitet und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Erbbaurechtsvertrags als auch des von der Klägerin mit A geschlossenen Generalübernehmervertrags hingewirkt. Dabei kann offen bleiben, ob nicht schon aufgrund der bautechnischen Gegebenheiten des zu errichtenden Bauwerks kraft faktischen Zwangs allein das bebaute Erbbaugrundstück Gegenstand des zwischen der Klägerin und V verwirklichten Erwerbsvorgangs sein konnte. Jedenfalls haben A und V zielgerichtet auf die Verschaffung des gesamten Erbbaugrundstücks in bebautem Zustand hingewirkt. Für das abgestimmte Verhalten der Veräußererseite genügt schon ein tatsächliches, einvernehmliches Zusammenwirken (z.B. BFH-Urteil in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, m.w.N.). Das FG konnte insoweit aufgrund der Gesamtumstände zutreffend davon ausgehen, dass V sein Grundstück der A zumindest an die Hand gegeben und das das Gesamtgrundstück betreffende Bebauungskonzept akzeptiert hatte. Dies ergibt sich schon aus der gemeinsamen Bestellung des Gesamterbbaurechts durch A und V sowie aus dem auch die Bebauung des Grundstücks des V betreffenden Generalübernehmervertrags. Dieses abgestimmte Verhalten der Veräußererseite entspricht der zwischen A und V geschlossenen Vereinbarung vom 31. März 1993, in der die gemeinsame Realisierung des Bebauungsprojekts vereinbart und festgelegt wurde, dass A alleiniger Bauherr werden sollte. Im Übrigen setzt das tatsächliche, einvernehmliche Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite nicht voraus, dass sich diese zur Erbringung einer gemeinsamen Leistung verabreden (BFH-Entscheidungen vom 4. September 1996 II R 77/94, BFH/NV 1997, 260; vom 8. April 1999 II B 84/98, BFH/NV 1999, 1506). Es ist daher unerheblich, dass V nicht in der Funktion eines Generalübernehmers aufgetreten ist und auch nicht die Stellung eines Bauherrn erlangt hat.
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cc) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung hat keinen Erfolg. Das FG konnte aus den vorstehenden Gründen das von der Klägerin unter Beweis gestellte Vorbringen, V sei nicht in die Verhandlungen über den Abschluss des Generalübernehmervertrags einbezogen gewesen und sei in Bezug auf die Bauerrichtung auch nicht Bauherr oder Leasingnehmer geworden, als unerheblich behandeln.
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4. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 20. Januar 2004 ist auch hinreichend bestimmt, obwohl in ihm der geänderte Bescheid nicht ausdrücklich bezeichnet ist.
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Aus einem Änderungsbescheid muss der geänderte Steuerbescheid zu erkennen sein. Hierzu genügt es jedoch, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BFH-Urteile vom 26. März 1981 VII R 3/79, BFHE 133, 163; vom 26. September 2006 X R 21/04, BFH/NV 2007, 186). Nach diesen Maßstäben konnte für die Klägerin nicht zweifelhaft sein, dass der angefochtene Bescheid den den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und V betreffenden Steuerbescheid vom 5. Juli 1994 änderte. Dies ergibt sich aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheids angegebenen Steuernummer betreffend den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und A sowie aus der Bezugnahme auf das insoweit ergangene Urteil des FG Berlin.

Stromsteuer: Keine Begünstigung für Abfallwirtschaftsunternehmen

Ein Unternehmen, das Abfalltransporte durchführt und aus dem Abfall schwerpunktmäßig Ersatzbrennstoffe herstellt, die zum Verheizen in Kraftwerken bestimmt sind, kann keine Stromsteuervergünstigung in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 16. April 2013 (Az. VII R 25/11) entschieden.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes dürfen dem Versorgungsnetz für ihre eigenen betrieblichen Zwecke Strom zu einem ermäßigten Stromsteuersatz entnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich nach dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in einen bestimmten Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige einordnen lassen. Das Stromsteuergesetz verweist hierzu auf eine vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige. Im Streitfall begehrte die Klägerin ihre Einordnung als Recycling-Betrieb in den stromsteuerrechtlich begünstigten Abschnitt D, der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erfasst. Das zuständige Hauptzollamt und das Finanzgericht hatten dies abgelehnt und den Betrieb der stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Abfallbeseitigung zugerechnet. Der BFH hat diese Einordnung bestätigt.

Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz kann nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden, weil die Abfallaufbereitung nicht zum Zweck der Wiederverwendung der aufbereiteten Stoffe in einem industriellen Herstellungsprozess erfolgt. Vielmehr werden die aus dem Müll gewonnenen Ersatzbrennstoffe und das Altholz nach der Bearbeitung bestimmungsgemäß verbrannt und damit als Abfall vernichtet. Neue Produkte, die sich zu einer anderen Verwendung als der Erzeugung von Wärme eignen, werden nicht hergestellt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/13 vom 03.07.2013 zum Urteil VII R 25/11 vom 16.04.2013

Altersteilzeit – Besteuerung der Bezüge während der Freistellungsphase (Blockmodell)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. März 2013 VI R 5/12 entschieden, dass Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, regelmäßig keine Versorgungsbezüge sind. Der Kläger konnte daher weder den Versorgungsfreibetrag noch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen.

Der 1948 geborene Kläger war im Streitjahr 2009 als Beamter nichtselbständig tätig. Die zuständige Behörde hatte ihm schon 2002 für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 30. November 2013 Altersteilzeit nach dem Blockmodell bewilligt. Der Kläger verrichtete danach bis zum 31. März 2009 den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit; seine Freistellungsphase begann am 1. April 2009. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2013 von der Dienstleistung vollständig freigestellt. Der Kläger erklärte den auf den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2009 entfallenden Teil der Bezüge als Versorgungsbezüge. Das Finanzamt und das Finanzgericht qualifizierten die Einnahmen dagegen als laufenden Lohn.

Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes. Ein gleichartiger Bezug liegt nur vor, wenn er nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld vergleichbar ist. Der Bezug muss also, wie das Ruhegehalt auch, einem Versorgungszweck dienen, also letztlich ein vorgezogenes Ruhegehalt sein. Daran fehlte es bei den in der Freistellungsphase gezahlten Bezügen. Denn die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge sind Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten, also laufende Dienstbezüge. Das zeigt sich insbesondere bei dem anderen Altersteilzeitmodell, wenn nämlich der Beamte in der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt.

Das Altersteilzeitmodell betrifft mithin vor allem die Frage, in welchen Zeiträumen die Dienstleistung durch den Beamten einerseits und die Dienstbezüge andererseits erbracht werden, regelt also Fälligkeit und Zuflusszeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation der beiderseitig geschuldeten Leistungen. Werden also vorab die Dienste bei voller Arbeitszeit erbracht und anschließend die Freistellungsphase in Anspruch genommen, bleiben die während der Altersteilzeit durchgängig geleisteten Zahlungen deshalb Dienstbezüge und werden nicht zu Versorgungsbezügen. Das Urteil stellte weiter klar, dass allein eine Freistellung vom Dienst bei fortlaufenden Bezügen diese nicht zu Versorgungsbezügen werden lässt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 36/13 vom 03.07.2013 zum Urteil VI R 5/12 vom 21.03.2013