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Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 %

BMF zur Anwendung des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 %

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2244 / 12 / 10001 vom 27.05.2013

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (BStBl II 2013 S. ….) Folgendes:

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (a. a. O.) ist der Begriff der Beteiligung veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.

Die Urteilsgrundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % anzuwenden. Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (StSenkG) auf 1 % ist aus nachfolgenden Gründen nicht vorzunehmen:

Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das StSenkG ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG Tatbestandsvoraussetzung, dass der Steuerpflichtige „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war“. Anders als die Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 enthält § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StSenkG den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung nicht mehr.

Quelle: BMF

Gründungsmonitor 2013 – Gründungsgeschehen auf dem Tiefpunkt – kein Anstieg in Sicht

Dr. Jörg Zeuner, Chefvolkswirt der KfW Bankengruppe, stellte die Hintergründe zu aktuellen Trends im Gründungsgeschehen vor. Die Analysen des diesjährigen Berichts befassen sich unter anderem mit Schwierigkeiten der Gründer in ihrem Gründungsprozess sowie mit der Einkommenssituation der Gründer.

KfW-Gründungsmonitor 2013: Weniger Gründer, aber Chancengründer als Lichtblick – KfW-Pressemitteilung vom 21. Mai 2013

Bericht zum Gründungsmonitor 2013 (PDF, 345 KB)

Tabellen- und Methodenband (PDF, 363 KB)

Präsentation (PDF, 283 KB) vom 21.05.2013

Steckbrief (PDF, 30 KB)

  • Rückgang der Gründungsaktivität setzt sich fort: Im Jahr 2012 haben sich erneut weniger Menschen in Deutschland selbstständig gemacht (-7 % ggü. 2011). Mit 775.000 Gründern wurde der niedrigste Stand seit dem Start der Befragung im Jahr 2000 erreicht. Die schwache Konjunktur, die gute Arbeitsmarktlage und die letzten Änderungen in der Existenzgründungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) sind die Hauptgründe dafür. Im laufenden Jahr dürfte eine spürbare Belebung der Gründungsaktivität ausbleiben. 
  • Durch den Rückgang der Gründerzahl reduziert sich der direkte Bruttobeschäftigungseffekt durch Neugründungen: Von Neugründern wurden insgesamt 383.000 vollzeitäquivalente Stellen geschaffen (-14 % ggü. 2011). Davon 212.000 Stellen für die Gründer im Vollerwerb selbst und 171.000 für angestellte Mitarbeiter.
  • Es gibt deutlich mehr Chancengründer: Gründer des Jahres 2012 haben mit ihrem Gründungsprojekt also häufiger eine explizite Geschäftsidee umgesetzt als Gründer des Vorjahres (2012: 47 %; 2011: 35 %). 
  • Mehr Gründer in den Freien Berufen: Im Jahr 2012 ist der Anteil von Gründern in den Freien Berufen auf 39 % gestiegen (2011: 36 %). Seit dem Jahr 2005 hat der Anteil fast kontinuierlich zugenommen. Die Zahl der Gründer in den Freien Berufen hat sich somit gegen den Trend entwickelt (2005: 187.000; 2012: 303.000). 
  • Folgende Gründungshemmnisse sind weiter verbreitet als noch vor fünf Jahren: Bürokratische Hürden und Verzögerungen, die Belastung für die Familie, das finanzielle Risiko, Finanzierungsschwierigkeiten sowie der Verzicht auf Vorteile aus abhängiger Beschäftigung (wie Sicherheitsaspekte oder begrenzte Arbeitszeiten). 
  • Zügige Umsetzung von Gründungsplänen: Drei Viertel der Vollerwerbsgründer brauchen meist deutlich weniger als ein Jahr von der ersten Idee bis zur Umsetzung der Gründung. Im Durchschnitt sind es sieben Monate, die Gründer von der Idee bis zum Start der Selbstständigkeit benötigen. Die Hälfte der Gründer braucht weniger als drei Monate. 
  • Gründer arbeiten durchschnittlich mehr als Arbeitnehmer: Vollerwerbsgründer haben im Durchschnitt eine 48-Stunden-Woche, Nebenerwerbsgründer arbeiten durchschnittlich 13 Stunden pro Woche im Rahmen ihrer Selbstständigkeit. Die meisten Nebenerwerbsgründer haben noch eine Vollzeitbeschäftigung. Bei ihnen addiert sich die Arbeitszeit für die Selbstständigkeit und diejenige in abhängiger Beschäftigung daher zu einer mit Vollerwerbsgründern vergleichbaren Arbeitszeit. Gemessen an der Veränderung des Haushaltseinkommens zahlt sich die Selbstständigkeit meist aus. Der rechnerische Stundenlohn von Gründern liegt aufgrund der hohen Arbeitszeit aber häufig auf Niedriglohnniveau. Gründer fallen mit ihrem Haushaltseinkommen häufiger in höhere Einkommenskategorien als Arbeitnehmer. Ein großer Teil der Gründer (42 %) erzielt mit dem Schritt in die Selbstständigkeit ein höheres Haushaltsnettoeinkommen als davor. 
  • Weniger Gründer aus der Arbeitslosigkeit: Infolge der restriktiveren Ausgestaltung der Förderung durch die BA kamen erwartungsgemäß weniger Gründer aus der Arbeitslosigkeit (-32 % ggü. 2011). Viele Menschen wagen aber auch ohne BA-Förderung den Schritt aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit. Der Anteil der Nebenerwerbsgründer ist dabei auf 41 % gestiegen (+10 % ggü. 2011). 

Unternehmereigenschaft – Millionenklage gegen Brandenburg ohne Erfolg

Das OLG Brandenburg hat im Rechtsstreit um die Aberkennung der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft bei einem Unternehmen in der Aufbauphase die Millionenklage der DEUBA Glas Großräschen GmbH i. L. abgewiesen.

 Brandenburgisches Oberlandesgericht 28.05.2013 U 13/08

Die DEUBA Glas Großräschen GmbH i. L. (Klägerin) wurde im Jahr 1992 gegründet. Sie war Teil einer aus fünf GmbHs bestehenden Unternehmensgruppe, an der der bayerische Unternehmer Dr. Peter Niedner als Geschäftsführer und Gesellschafter beteiligt war. Die Unternehmensgruppe befasste sich mit der Herstellung von neuen Baustoffen, sog. KeraGlas und KeraBims, die auf einer Betriebsstätte in Großräschen hergestellt werden sollten. Eines der Betriebsgrundstücke war kontaminiert und sollte aufgrund eines im August 1992 geschlossenen Sanierungsvertrages mit der Treuhandanstalt von der Klägerin saniert werden. Es kam zum Streit zwischen den Vertragsparteien, der zur Kündigung des Vertrages durch die Treuhandanstalt im August 1993 führte. Den gegen die Treuhandanstalt geführten Rechtsstreit hat die Klägerin verloren.

Das Finanzamt leitete im März 1994 eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin ein. Diese endete mit einem Prüfbericht vom 01.12.1994, wonach im Hinblick auf Abriss- und Aufräumarbeiten auf fremden Boden die Unternehmereigenschaft anerkannt, aber im Hinblick auf die Errichtung eines KeraGlas-Werks versagt wurde. Auf dieser Grundlage ergingen ab Februar 1995 entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Darin wurde die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin hinsichtlich der angemeldeten Umsätze zur Errichtung eines Glaswerks verneint. Die Klägerin stellte am 02.12.1996 einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (heute: Insolvenzverfahrens), der mangels Masse zurückgewiesen worden ist. Die Klägerin befindet sich seitdem in Liquidation.

Die Klägerin hat im Jahre 2005 Klage erhoben und vom Land Brandenburg Schadensersatz mit der Begründung begehrt, die Finanzbehörden hätten ihr in der Aufbauphase zu Unrecht die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft aberkannt. Ihre Schadensersatzforderung hat sie im Prozess zunächst mit rund 34 Mio. Euro, zuletzt mit 66 Mio. Euro beziffert. Zuzüglich Zinsen seit 1996 macht dies einen Betrag in Höhe von rund 100 Mio. Euro aus. Dabei handelt es sich um den behaupteten Unternehmenswert der Klägerin zum Stichtag 31.12.1994, der durch das Verhalten der Finanzbehörden vernichtet worden sein soll.

Das LG Cottbus hatte die Klage abgewiesen und die Klageforderung – damals noch 34 Mio. Euro zuzüglich Zinsen – als verjährt angesehen. Das OLG Brandenburg wies die Berufung der Klägerin mit derselben Begründung zurück. Der BGH hat auf die Revision der Klägerin dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Daraufhin wurden weitere Zeugen vernommen.

Das OLG Brandenburg hat nunmehr erneut die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt ein auf einem Verstoß gegen europäisches Recht beruhender Staatshaftungsanspruch gegen das Land Brandenburg auf der Grundlage des nunmehr im Wege der Beweiserhebung festgestellten Sachverhalts nicht in Betracht. Es müsse nicht entschieden werden, ob die Finanzbehörden gegen eine europäische Richtlinie zur Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts verstoßen und der Klägerin zu Unrecht die Unternehmereigenschaft und damit die Vorsteuerabzugsberechtigung aberkannt hätten.

Denn die behauptete Aberkennung der Unternehmereigenschaft ebenso wie die verzögerte bzw. unterbliebene Auszahlung von Vorsteuerbeträgen sei nach den Umständen des Falls jedenfalls nicht für den Verlust des Unternehmenswertes der Klägerin ursächlich geworden. Die Gesellschafter des Unternehmens hätten aufgrund des Streits mit der Treuhandanstalt im Zusammenhang mit der Sanierung des Betriebsgrundstücks bereits im Januar 1994 und damit schon vor dem Bekanntwerden von Zweifeln des Finanzamtes an der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin beschlossen, dass nicht die Klägerin, sondern eine ihrer Schwestergesellschaften das geplante Glaswerk errichten solle. So habe die DEUBA Glas GmbH, die später in Kera Glas GmbH umbenannt wurde und an der Herr Dr. Peter Niedner ebenfalls beteiligt war, am 10.2.1994 Fördermittel für die Errichtung einer Betriebsstätte zur Herstellung von KeraGlas bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg beantragt. Sämtliche Rechte und Pflichten aus bereits abgeschlossenen Verträgen betreffend die Glaswerkerrichtung habe die Klägerin mit einem wirksamen Vertrag am 30.06.1994 auf die Kera Glas GmbH übertragen.

Es sei auch nicht dargelegt, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs für die betroffenen Umsatzsteueranmeldungen zur Insolvenz der Klägerin geführt habe. Denn sie habe ihre mangelnde Liquidität in ihrer Bilanz zum 31.12.1996 nicht mit drohenden Steuernachzahlungen begründet, sondern u. a. mit der Verurteilung zur Zahlung von 1,6 Mio. DM an die Treuhandanstalt.

Soweit die Klägerin nach Zurückverweisung der Sache durch den BGH mehr als 34 Mio. Euro nebst Zinsen beansprucht habe, sei die Klageforderung verjährt.

Das OLG Brandenburg hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Klägerin kann ein Rechtmittel zum BGH einlegen mit dem Ziel, die Zulassung der Revision zu erreichen. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils.

Vorinstanzen
LG Cottbus, Urt. v. 09.04.2008 – 5 O 72/05
OLG Brandenburg, Urt. v. 26.02.2010 – 2 U 13/08
BGH, Urt. v. 12.05.2011 – III ZR 59/10

Steuergerechtigkeit lebt davon, dass das Steuerrecht konsequent umgesetzt wird

„Steuergerechtigkeit lebt davon, dass das Steuerrecht konsequent umgesetzt wird“, sagte Finanzstaatssekretär Salvatore Barbaro heute auf dem 14. Steuerforum Rheinland-Pfalz, auf dem sich Steuerexperten aus der ganzen Republik in Andernach trafen. „Dieser Umsetzung diente auch der Ankauf einer Steuer-CD durch das Land vor wenigen Wochen. Im Sinne der Gerechtigkeit darf sich kein Steuerhinterzieher sicher vor Entdeckung sein“, sagte Barbaro.

„Wir müssen verstärkt den Kampf gegen eine überbordende Steuervermeidungskultur aufnehmen, die formales Recht bis an die Grenzen und allzu oft auch darüber hinaus ausnutzt. Da die Steuervermeidungsstrategien der großen Konzerne häufig in Gewinnverlagerungen über die Grenze bestehen, ist hier in erster Linie der Bund gefordert“, so Barbaro.

Der Staatssekretär forderte, vor allem auf OECD-Ebene müsse dafür gesorgt werden, „dass internationale Standards der Besteuerung ein Steuerdumping verhindern. Zur Not müssen nicht kooperative Länder auf graue oder schwarze Listen gesetzt und entsprechenden Sanktionen unterworfen werden.“

Referenten vom Bundesfinanzhof, von Universitäten, aus den steuerberatenden Berufen und der Finanzverwaltung geben auf dieser Fachtagung bis morgen einen praxisbezogenen Überblick über aktuelle Entwicklungen in der Steuerpolitik und diskutierten strittige Fragen.

 

Renten im Ausland

Österreich und Deutschland intensivieren Informationsaustausch

Die Finanzverwaltungen Österreichs und Deutschlands haben am 27. und 28. Mai 2013 in der Hansestadt Greifswald ihren intensiven Dialog zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitend gezahlten deutschen Renten fortgesetzt. Die Besteuerung der Renten im Ausland wird seit 2009 zentral im Finanzamt Neubrandenburg und den Nebenstellen Rostock, Greifswald, Pasewalk, Schwerin und Malchin durchgeführt.

In den Gesprächen ging es insbesondere um weitere Vereinfachungen des Verfahrens durch eine bessere Einbindung der österreichischen Finanzverwaltung in den Besteuerungsprozess. Gemeinsames Ziel ist es, die Besteuerung für die Betroffenen so einfach und schonend wie möglich zu gestalten.

Die beiden Verwaltungen vereinbarten deshalb unter anderem eine Vernetzung der österreichischen „Auskunftsstelle deutsche Pension“ mit dem Finanzamt Neubrandenburg. Der Austausch von Informationen soll generell und in Einzelfällen wesentlich intensiviert werden. Im Ergebnis können dadurch die Fragen der Betroffenen bereits in Österreich kurzfristig und bürgerfreundlich geklärt werden.

Bund und Länder hatten sich 2008 darauf geeinigt, die Zuständigkeit für die Besteuerung der Renten im Ausland im Finanzamt Neubrandenburg zu bündeln. Mittlerweile kümmern sich insgesamt etwa 250 Mitarbeiter um diesen besonderen Bereich der Steuerverwaltung. In vier Jahren haben sie über 720.000 Steuerbescheide aus Mecklenburg-Vorpommern in mehr als 120 Länder der Welt verschickt.

Pressemeldung Nr. 13/13 – 28.05.2013 – FM – Finanzministerium

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Anpassung von Genussscheinbedingungen

Anpassung von Genussscheinbedingungen nach

 

 

Abschluss eines Beherrschungs- und

 

 

Gewinnabführungsvertrages

 

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie Genussscheinbedingungen anzupassen sind, wenn das emittierende Unternehmen als abhängige Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließt.

In dem einen Fall hat die R. Hypothekenbank AG im Jahr 2000 Genussscheine zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe von 200 Mio. € in einer Stückelung zu je 1.000 € begeben. Die Klägerin ist Eigentümerin von 22 dieser Genussscheine.

Die Genussscheine hatten eine Laufzeit bis Ende 2012. In den Genussscheinbedingungen heißt es u. a.:

Die Genussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der R. vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn.

Reicht der Bilanzgewinn zur Ausschüttung nicht aus, so vermindert sich diese.

Die Genussscheininhaber nehmen am laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) in voller Höhe teil.

Im Jahr 2002 verschmolz die R. Hypothekenbank AG mit einer anderen Gesellschaft zur Beklagten. Diese schloss mit der C. I. Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der am 4. September 2007 im Handelsregister eingetragen wurde. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte die Beklagte einen fiktiven, ohne Berücksichtigung des Verlustausgleichsanspruchs aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag errechneten Jahresfehlbetrag in Höhe von 169,7 Mio. €. Deshalb weigerte sie sich, auf die Genussscheine Zahlungen zu leisten. Außerdem hat sie die Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber entsprechend gekürzt.

In dem zweiten Fall ging es um Genussscheine, die von der Hypothekenbank in E. AG begeben worden sind. Diese Bank verschmolz zum 1. August 2008 mit der Beklagten. Auch dort stellte sich die Frage, ob die Genussscheinbedingungen nach der Verschmelzung angesichts des von der Beklagten abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages angepasst werden müssen.

Mit ihren jeweiligen Klagen haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagte für das Geschäftsjahr 2009 zur Zahlung eines nach der von ihnen vertretenen Berechnungsweise ermittelten Betrages zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig die Genussscheine unabhängig von der Ertragslage der Beklagten zu bedienen und sie bei Fälligkeit zum Nennwert zurückzuzahlen. Das Landgericht hat die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihnen stattgegeben. Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Genussscheinbedingungen, wenn sie keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages enthalten, entsprechend anzupassen sind. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Vertragsanpassung so auszusehen hat, dass auf die Genussscheine – unabhängig von der künftigen Ertragslage der emittierenden Gesellschaft – die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden müssen und die Rückzahlungsansprüche nicht herabgesetzt werden dürfen, sofern die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages entsprechend positiv gewesen ist. Davon war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen.

Urteile vom 18. Mai 2013

II ZR 2/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Dezember 2010 – 3/5 O 65/10

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Dezember 2011 – 5 U 56/11

und

II ZR 67/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 15. Februar 2012 – 3/5 O 100/10

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 7. Februar 2012 – 5 U 92/11

Karlsruhe, den 28. Mai 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Neue Checkliste unterstützt bei Umstellung auf SEPA

Die Abschaltung der nationalen Zahlungsverfahren zum Stichtag 1. Februar 2014 und damit der endgültige Umstieg auf die SEPA-Verfahren rückt unaufhaltsam näher. SEPA ist für alle relevant: jedes Unternehmen, jede Behörde, jeder Verein muss sich darauf einstellen. Die Änderungen betreffen dabei nicht nur den Wechsel von Kontonummer und Bankleitzahl auf IBAN und BIC, sondern erfordern in vielen Organisationen einen hohen Umstellungsaufwand. Die Experten des eBusiness-Lotsen Ostbayern haben nun eine „Checkliste zur SEPA-Einführung“ veröffentlicht, die bei der Umstellung Unterstützung bietet.Die Checkliste erläutert zunächst die Grundlagen von SEPA und zeigt die Anforderungen an die Organisationen des SEPA-Umstellungsprojektes sowie die IT-Systeme auf. In den meisten Organisationen ist eine Vielzahl von Systemen betroffen, die mit den neuen Datenformaten umgehen müssen. Mit einer relativ einfachen Erfassung der IBAN ist es keineswegs getan. In der aktuellen Spezifikation basieren die SEPA-Zahlungen auf einem standardisierten Zeichensatz ohne Umlaute oder Sonderzeichen. Die im Verwendungszweck zur Verfügung stehenden Stellen sind deutlich verringert und es gibt neue Textschlüssel (Purpose Codes), um Zahlungsvorgänge automatisch klassifizieren zu können. Kurz: das SEPA-Datenformat ist komplett anders aufgebaut als das bisherige DTA-Format. Betroffen sind dabei alle Unternehmensbereiche, nicht nur die Buchhaltung und das Rechnungswesen.

Ausführlich geht die Checkliste auf die verschärften Anforderungen bei Lastschriften ein. Sie zeigt, ob und wie bisherige Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate umgedeutet werden können und demonstriert die Erfordernis einer korrekten Mandatsverwaltung. Neu bei SEPA ist die Pflicht, eine Lastschrift rechtzeitig vorab anzukündigen. Die Checkliste erläutert die notwendigen Fristen und liefert auch Textbeispiele für einzelne Vorankündigungen. Ebenso ändern sich die Einreichungsfristen bei Banken. War eine deutsche Lastschrift bisher auf Sicht fällig, d. h. quasi sofort nach Einreichung beim Zahlungsempfänger gutgeschrieben, müssen bei der SEPA-Lastschrift viel längere Vorlaufzeiten beachtet werden – teilweise über eine Woche vorher. Dadurch könnten ganze Geschäftsmodelle beeinträchtigt sein.

Für viele Organisationen bleibt noch einiges zu tun. Einer aktuellen Studie der Europäischen Zentralbank zufolge hinkt Deutschland bei der SEPA-Umsetzung weit hinter dem Zeitplan her. Dabei können die Folgen einer verschlafenen oder missratenen Umsetzung für Unternehmen fatal sein: Wenn die Umsätze plötzlich nicht mehr eingezogen werden können, weil die Bank Lastschriften des Unternehmens zurückweisen muss, bricht Liquidität weg. Im schlimmsten Fall drohen Zahlungsunfähigkeit und damit die Insolvenz. Bis zum Stichtag 1. Februar 2014 sind es nur noch rund 150 Arbeitstage. Höchste Zeit also sich darauf einzustellen. Es gibt keinen Plan B!

Die Checkliste zeigt in kompakter und übersichtlicher Form auf, was für Unternehmen noch zu tun ist. Denn SEPA wird kommen. Und wenn die Umstellungsphase überwunden ist, werden alle von den Vorteilen profitieren: Ein einheitlicher europäischer Zahlungsraum mit einem einheitlichen Rechtsrahmen, mit den gleichen Fristen, Laufzeiten und Datenformaten sowie vor allem mit denselben Kosten bei inländischen wie bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro. Dabei soll die Checkliste zur erfolgreichen Umstellung ihren Beitrag leisten.

Ergänzende Unterlagen, Tipps und Veranstaltungshinweise zum Thema SEPA finden Sie auf www.sepa-wissen.de.

 

Weitere Informationen

  • Checkliste zum Download

Informationen zur Entsendung von Arbeitnehmern

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, sind zu einer Anmeldung der Arbeitnehmer und der Abgabe einer Versicherung in deutscher Sprache verpflichtet.

Für die Anmeldung ist das Formular 033035 zu verwenden, das elektronisch ausgefüllt werden kann. In bestimmten Fällen muss der ausländische Arbeitgeber nach Maßgabe der Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntGMeldV) eine Einsatzplanung vorlegen. Hierbei ist das Formular 033037 zu verwenden.

Entleiher, die Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen, müssen eine Anmeldung in deutscher Sprache abgeben und dieser eine Versicherung des Verleihers beifügen, mit welcher der Verleiher sich zur Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen beziehungsweise zur Zahlung des Mindeststundenentgelts für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung verpflichtet.

Für die Anmeldung ist das Formular 033036 zu verwenden, das elektronisch ausgefüllt werden kann.

In bestimmten Fällen muss der Entleiher eine Einsatzplanung nach Maßgabe der Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntGMeldV) auf dem Formular 033038 vorlegen.

Weitere Informationen zu Meldungen bei Entsendung

Künstlererlass: Bescheinigungen werden teilweise widerrufen

Die neben dem ständigen Personal bei  Hörfunk und Fernsehen  beschäftigten Künstler und Angehörigen von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarverträgen tätig werden und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind nach Tz. 1.3.1 des Künstlererlasses  grundsätzlich nichtselbständig  tätig.

Anwendung des BMF-Schreibens vom 05.10.1990 ( BStBl 1990 I 1990 , 638 ; sog. Künstlererlass)

 Nach Tz. 1.3.2 des  Künstlererlasses  sind bestimmte Gruppen von freien Mitarbeitern bei Hörfunk und Fernsehen im Allgemeinen selbständig tätig, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden (Negativkatalog). Gehört ein freier Mitarbeiter nicht zu einer der im Negativkatalog genannten Berufsgruppen, so kann gem. Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls die Tätigkeit gleichwohl selbständig sein.  Das Wohnsitz-Finanzamt  erteilt dem Steuerpflichtigen nach eingehender Prüfung ggf. eine diesbezügliche Bescheinigung. Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung auf das Betriebsstättenfinanzamt kommt nicht in Betracht.

Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses ist mithin nur auf ganz besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt. Ich bitte, nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Künstlererlasses dabei wie folgt zu verfahren:

Eine Bescheinigung nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses ist nur dann ausnahmsweise auszustellen, wenn

  • die künstlerische Tätigkeit bei Hörfunk und/oder Fernsehen ausgeübt wird,
  • der Künstler nicht unter den Negativkatalog der Tz. 1.3.2 des Künstlererlasses fällt,
  • der Künstler gleichwohl aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls selbständig wird und
  • das  Betriebsstätten-Finanzamt  des Auftraggebers der Auffassung des Wohnsitzfinanzamts des Künstlers zugestimmt hat.

 

Ich bitte daher, ab sofort Bescheinigungen nach Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses nur noch dann auszustellen, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Bescheinigungen nach Tz. 1.3.6 des sog. Künstlererlasses zu Unrecht ausgestellt worden sind.  Bescheinigungen nach Tz. 1.3.6 des sog. Künstlererlasses für Personen, die unter den Negativkatalog der Tz. 1.3.2 fallen oder die ihre Tätigkeit nicht bei Hörfunk und Fernsehen ausüben, sind zu widerrufen . Für diese Personen sieht der sog. Künstlererlass keine Bescheinigungen vor.

Eine  von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeit eines freien Mitarbeiters bei Hörfunk und Fernsehen  ist nach Tz. 1.3.3 des sog. Künstlererlasses  nichtselbständig , auch wenn für sie mehrere Honorarverträge abgeschlossen werden. Dabei ist nicht auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit, sondern  auf die von vornherein eingegangene Gesamtverpflichtung abzustellen .

Um die Anwendung einheitlicher Bearbeitungskriterien sicherzustellen, wird eine Zentralisierung der Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach Tz. 1.3.6 des sog. Künstlererlasses empfohlen. Eine Zentralisierung der Bearbeitung in der AGST erscheint insbesondere in den Finanzämtern sinnvoll, in deren Zuständigkeitsbereich die lohnsteuerliche Betriebsstätte einer Produktionsanstalt für Hörfunk und Fernsehen belegen ist. In den übrigen Fällen bestehen gegen eine Zentralisierung der Bearbeitung in einem VBZ keine Bedenken .

Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien

Bundeszentralamt für Steuern
DATUM 24. Mai 2013
BETREFF Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien
GZ IV C 1 – S 2204/12/10003
DOK 2013/0457359
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung von
American Depository Receipts (ADRs) Folgendes:
I. Grundlagen der Besteuerung von American Depository Receipts auf inländische
Aktien
ADRs (Hinterlegungsscheine) auf inländische Aktien werden durch Emittenten in den USA
im Rahmen von ADR-Programmen aufgelegt und verbriefen einen Anteil an einem im Inland
verwahrten Bestand an inländischen Aktien. Beteiligte an dem ADR-Programm sind insbesondere die ausländische Depotbank, die inländische Hinterlegungsstelle der inländischen
Aktien, die inländischen und ausländischen Zwischenverwahrer sowie der Inhaber der ADRs.
Die ausländische Depotbank übernimmt die Registrierung und laufende Verwaltung des
ADR-Programmes in den USA. Sie verwaltet die emittierten ADRs und ist Inhaberin des
Aktiendepots inländischer Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle. Die Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht sowie Dividendenansprüche und Bezugsrechte stehen
zwar der Depotbank zu, allerdings wird die Aktionärsstellung über das ADR-Programm durch
die Depotbank an die ADR-Inhaber vermittelt. Die Depotbank muss Dividenden und sonstige
Bezüge an die ADR-Inhaber weiterleiten. Je nach Ausgestaltung des ADR-Programmes
nimmt die Depotbank ihr Stimmrecht nach Weisung des ADR-Inhabers war. Die ADR-Seite 2 Inhaber können auch über eine Vollmacht selbst in der Hauptversammlung als Vertreter der
Depotbank auftreten.
Die Beziehungen zwischen den Beteiligten gestalten sich danach wie folgt:
Verwahr
vertrag
Inländische Hinterlegungsstelle der
inländischen Aktien
Ausländische Depotbank =
Inhaber der Aktien und Verwalter
des ADR-Programms
ADR-Inhaber
(lässt ADR bei seiner inländischen
oder ausländischen depotführenden
Stelle verwahren)Seite 3
II. Besteuerung der Gewinnanteile im Rahmen von ADR-Programmen auf inländische
Aktien
Gewinnbezugsberechtigter Aktionär im Rahmen eines ADR-Programmes auf inländische
Aktien ist zwar das Finanzinstitut, das die inländischen Aktien für die ADR-Inhaber bei einer
inländischen Hinterlegungsstelle verwahren lässt. Die auf die inländischen Aktien geleistete
Dividendenzahlung wird aber aufgrund der vertraglichen Verpflichtung aus dem ADR-Programm durch dieses Finanzinstitut an die ADR-Inhaber über die Verwahrkette weitergeleitet.
Die Dividendenzahlung ist deshalb für Zwecke der Besteuerung nicht dem zivilrechtlichen
Aktionär, sondern den ADR-Inhabern ihren Anteilen entsprechend zuzurechnen.
Für die Besteuerung der ADR-Inhaber wird an die von derinländischen Hinterlegungsstelle
ausgezahlte Dividendenzahlung angeknüpft. Gleiches gilt für sonstige Bezüge, die die Depotbank über das ADR-Programm an die ADR-Inhaber weiterleitet. Der Ertrag aus dem ADR
wird im Zeitpunkt des Zuflusses beim ADR-Inhaber realisiert.
Handelt es sich bei den im Rahmen des ADR-Programms verwahrten Aktien um Aktien
i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, hat die inländische Hinterlegungsstelle den
Kapitalertragsteuerabzug auf die Dividendenzahlung vor Zahlung in das Ausland vorzunehmen.
Die Dividendenzahlung ist beim ADR-Inhaber ein steuerpflichtiger Kapitalertrag gemäß
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG bzw. § 49 Absatz 1 Nummer 5 a) EStG. Maßgebend ist
die in Euro lautende Dividendenzahlung auf die inländische Aktie. Für die Erstattung von
Kapitalertragsteuer nach § 50d EStG aus im Rahmen von ADR-Programmen erzielten
Dividendenerträgen ist entsprechend § 50 d Absatz 1 Satz 4 EStG die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich, wenn es sich bei den für die ADRs hinterlegten Aktien um Aktien
i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG handelt.
Das BMF-Schreiben vom 23. Juni 2011 (BStBl I Seite 625) betreffend Berücksichtigung von
Freistellungsaufträgen und Verrechnung von Verlusten im Zusammenhang mit dem Zufluss
von Kapitalerträgen i. S. v. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG i. d. F. des OGAW-IVUmsetzungsgesetzes gilt für ADR-Erträge entsprechend.Seite 4
III. Steuerbescheinigungen bei ADRs auf inländische Aktien
1. Allgemeines
Für die Erteilung von Steuerbescheinigungen gilt das BMF-Schreiben vom 20. Dezember
2012 (BStBl 2013 I Seite 36) entsprechend. Die Steuerbescheinigungen werden ausgestellt
durch die inländische Hinterlegungsstelle der Aktien auf Anforderung der inländischen oder
ausländischen depotführenden Stellen, die die ADRs für ihre Endkunden verwahren.
Inländische depotführende Stellen können unter den Voraussetzungen der Ziffer III.2 bei der
inländischen Hinterlegungsstelle auch eine Sammelsteuerbescheinigung beantragen.
Der Antrag auf Ausstellung einer durch die inländische Hinterlegungsstelle auszustellenden
Steuerbescheinigung ist über die Depotbank, die die Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle verwahren lässt, an die inländische Hinterlegungsstelle zu leiten.
Eine Steuerbescheinigung kann jeweils entsprechend dem Verhältnis der ADRs zu den
zugrundeliegenden Aktien beantragt werden. Das Gesamtvolumen der zu bescheinigenden
Kapitalerträge ist auf die Dividendenzahlung der insgesamt im Rahmen des ADR-Programms
verwahrten Aktien beschränkt.
Vereinfachtes Beispiel:
Verhältnis ADR – Aktie: 4:1
Dividende auf eine Aktie: 4 Euro
Es sind vier ADRs in Umlauf, die von vier verschiedenen Inhabern gehalten werden.
Lösung:
Verlangen die Inhaber der ADR über das das ADR-Programm verwaltende Finanzinstitut
jeweils eine Steuerbescheinigung, sind vier Steuerbescheinigungen über jeweils 1 Euro Kapitalertrag mit darauf entfallender Kapitalertragsteuer auszustellen.
2. Sammel-Steuerbescheinigungen und zweiter Steuerabzug bei Verwahrung der ADR durch
inländische Kredit und Finanzdienstleistungsinstitute
Werden die ADRs bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d.
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG (nachfolgend inländische depotführende
Stelle) verwahrt und erhält dieses für ihre Kunden von der ausländischen Depotbank über die
Verwahrkette der ADRs eine Dividendenzahlung auf das ADR, ist die Abwicklung der
Dividendenzahlung bis zur Gutschrift für den Kunden bei der inländischen depotführenden
Stelle mit der Abwicklung von Dividendenzahlungen bei der ausländischen Zwischenverwahrung von inländischen Aktien vergleichbar. Seite 5
Wegen der Vergleichbarkeit der Verwahrung von ADRs durch inländische depotführende
Stellen mit der ausländischen Zwischenverwahrung von inländischen Aktien sind die BMFSchreiben vom 1. März 2012 zur Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach
§ 44a Absatz 10 Satz 4 EStG (BStBl I Seite 236) und das Schreiben vom 26. Oktober 2011
zur doppelten Kapitalertragsteuerbelastung bei im Ausland zwischenverwahrten
Aktienbeständen (IV C 1 – S 2400/11/10002:003, Dok 2011/0833226) entsprechend
anzuwenden.
Liegen die dort genannten Voraussetzungen für die bei der inländischen depotführenden
Stelle verwahrten ADR Bestände vor, kann vom zweiten Steuerabzug Abstand genommen
sowie eine Sammel-Steuerbescheinigung beantragt werden. Die Sammel-Steuerbescheinigung
kann bei der inländischen Hinterlegungsstelle für die Aktien beantragt werden, die dem bei
der inländischen depotführenden Stelle verwahrten Bestand an ADRs entsprechen.
3. Angabe der ISIN
3.1 Auf den Steuerbescheinigungen, die von der inländischen Hinterlegungsstelle ausgestellt
werden, ist die ISIN der inländischen Aktien anzugeben, für die das ADR-Programm aufgelegt wurde. Die ausgewiesenen Beträge sind unter Berücksichtigung des Verhältnisses der
ADRs zur Originalaktie zu bescheinigen.
Erteilt eine inländische Hinterlegungsstelle entsprechend Rz. 54 des BMF Schreibens vom
20. Dezember 2012 (BStBl I 2013 Seite 36) auf Antrag eines inländischen oder ausländischen
Kreditinstitutes eine Einzelsteuerbescheinigung für einen ADR-Inhaber nach Muster I für die
Dividende aus den anteilig auf den ADR-Inhaber entfallenden Aktien, ist auf der Einzelsteuerbescheinigung nach der Angabe des Zahlungstags die Stückzahl der anteiligen inländischen Aktien, die ISIN der inländischen Aktien und die Bezeichnung der ausschüttenden
Aktiengesellschaft anzugeben.
Die im amtlichen Muster I angeführten Anwendungsfälle von Einzelsteuerbescheinigungen
(Treuhand-/Nießbrauch-/Anderkonto/ etc.) sind entweder zu streichen oder wegzulassen.
Stattdessen hat der Hinweis „ADR Erträge“ zu erfolgen.
Durch die inländische Hinterlegungsstelle sind demnach folgende Steuerbescheinigungen
unter Angabe der ISIN der inländischen Aktien zu erstellen:
Antrag inländischer oder ausländischer Kreditinstitute, die Bestände für Endkunden verwahren:
Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I oder Steuerbescheinigung nach Muster IIISeite 6
Antrag eines inländischen Kreditinstitutes:
Sammel-Steuerbescheinigung
3.2 Die Anforderung zur Angabe der ISIN der inländischen Aktien gilt nicht für Steuerbescheinigungen der inländischen depotführenden Stellen, die ADRs für den Endkunden verwahren. Werden bei diesen Instituten für beschränkt steuerpflichtige ADR-Inhaber Einzelsteuerbescheinigungen bzw. zeitraumbezogene Steuerbescheinigungen beantragt, sind diese
nach Muster III unter Angabe der ISIN des ADRs auszustellen. Für unbeschränkt steuerpflichtige ADR-Inhaber sind die Erträge aus dem ADR-Programm im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung zu erfassen soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen bzw. im
Rahmen einer Steuerbescheinigung nach Muster III bei Einkünften nach §§ 13, 15, 18 und 21
des Einkommensteuergesetzes.
IV. Auswirkungen der Währungsumrechnung
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des ADR-Inhabers nach § 20 Absatz 1 Nummer 1
EStG ist der in Euro lautende inländische Dividendenertrag. Dies gilt auch, wenn dem ADRInhaber infolge von Währungsumrechnungen ein höherer oder niedrigerer Betrag in Euro gutgeschrieben wird.
Wird einem unbeschränkt steuerpflichtigen Inhaber eines ADR aufgrund von Währungsschwankungen in Euro ein höherer oder niedrigerer Betrag gutgeschrieben als es der Dividende entspricht, verwirklicht dieser in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Gutschrift
und der Dividende einen Gewinn bzw. Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft
gemäß §§ 22 Nummer 2, 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.
V. Entsprechende Anwendung auf European-(EDR), International-(IDR) und Global
Depository Receipts (GDR)
Die Regelungen der Ziffer I. bis IV. finden auf EDRs, IDRs und GDRs entsprechende
Anwendung, soweit diese entsprechend ADRs ausgestaltet sind.Seite 7
VI. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist auf nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge anwendbar.
Die Beantragung und Ausstellung von Sammel-Steuerbescheinigungen ist bereits für ab
1.Januar 2012 zufließende Kapitalerträge zulässig.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.