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Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab 01.07.2013

Nach § 4a Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2678), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 554), ist die Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Auszahlung anzumelden (Wohnungsbauprämien-Anmeldung). Das Vordruckmuster ab dem 1. Juli 2013 wird hiermit bekannt gemacht.

Der Vordruck der Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab dem 1. Juli 2013 kann maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält.

Übersteigt der ursprünglich angemeldete Betrag den berichtigten Betrag oder übersteigen die geleisteten Rückforderungsbeträge die anzumeldende Prämie, so ist der Rotbetrag unverzüglich an die Bundeskasse Trier, Dienstsitz Kiel (BIC: MARKDEF1210, IBAN: DE42 2100 0000 0021 0010 30) zu zahlen.

Das BMF-Schreiben vom 26. November 2001 – IV C 5 – S-1961-33 / 01 – (BStBl I Seite 895) wird mit Wirkung ab 1. Juli 2013 ersetzt.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-1961 / 12 / 10004 vom 17.06.2013

Steuerminderung in Deutschland durch endgültige Verluste im EU-Ausland

Kosten eines fehlgeschlagenen Versuchs, in Belgien Ferienwohnungen zu kaufen, können in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 13.03.2013 (10 K 2067/12) entschieden.

Die Klägerin, eine deutsche GmbH, wollte in Belgien 21 Ferienpark-Chalets zum Preis von über einer Million Euro zur Vermietung an Feriengäste kaufen. Sie musste dafür im Jahr 2006 eine Anzahlung von 300.000 Euro leisten. Die Anzahlung verfiel, als Ende 2006 feststand, dass es nicht zu dem beabsichtigten Kauf kommen wird. Das Finanzamt versagte der GmbH die Berücksichtigung der verlorenen Anzahlung bei der Festsetzung der inländischen Körperschaftsteuer. Da die Gewinne aus der beabsichtigten Geschäftstätigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen wären, vertrat es die Auffassung, dass auch die letztlich erzielten Verluste bei der deutschen Besteuerung nicht berücksichtigt werden könnten.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg. Der 10. Senat berücksichtigte den Anzahlungsbetrag im Jahr 2006 steuermindernd. Er stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Berücksichtigung grenzüberschreitender finaler Verluste. Der EuGH habe in seinem aktuellen Urteil vom 21.02.2013 in der Rechtssache A Oy (C-123/11) im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit noch einmal bestätigt, dass finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat des (Mutter)Unternehmens berücksichtigt werden müssten. Im Streitfall sei der Verlust definitiv und „final“ im Jahr 2006 entstanden. Die Klägerin habe diesen Verlust auch aus tatsächlichen Gründen nicht in einem anderen Jahr in Belgien berücksichtigen können, weil sie weder vorher dort geschäftlich tätig gewesen sei, noch die Absicht gehabt habe später dort tätig zu werden.

Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 17.06.2013 zum Urteil 10 K 2067/12 vom 13.03.2013

 

Finanzgericht Köln, 10 K 2067/12

Datum:
13.03.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2067/12
Tenor:

Unter Änderung des Körperschaftsteueränderungsbescheids für 2006 vom 18.4.2011 wird die Körperschaftsteuer 2006 auf 0,00 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

1Tatbestand

2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vergebliche Aufwendungen der Klägerin für den Erwerb von Ferienwohnungen in Belgien in Deutschland steuermindernd zu berücksichtigen sind.

3Die Klägerin ist eine im Inland ansässige GmbH. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4Die Klägerin schloss am 15. August 2006 mit der Firma A BV, Niederlande (im Folgenden „BV“ abgekürzt) einen Vertrag über den Kauf von 21 Ferienpark-Chalets in Belgien zum Preis von insgesamt über 1 Mio. EUR. Die Wohnungen sollten an Feriengäste vermietet werden. Wegen des diesem Kauf zugrunde liegenden Konzepts wird auf den Konzeptbericht der niederländischen Steuerverwaltung vom 25.1.2010, der in Übersetzung dem Protokoll über die mündliche Verhandlung beigefügt ist, Bezug genommen.

5Nach Nr. 6 des Kaufvertrags musste spätestens am 25. August 2006 eine Anzahlung von 300.000 EUR erfolgen. Spätestens am 31. Oktober 2006 musste die notarielle Beurkundung in Bezug auf die Übertragung der Chalets erfolgen und die Restsumme von über 1 Mio. EUR auf das Bankkonto der Verkäuferin überwiesen werden. In Nr. 7 wurde bestimmt, dass bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Vertrag nicht mehr gültig sein sollte. Die Anzahlung von 300.000 EUR verfiel und konnte nicht zurückgefordert werden bzw. war als Schadensersatz zu leisten. Wegen der Einzelheiten wird auf den in niederländischer Sprache vorliegenden Vertrag Bezug genommen (Bl. 136 ff. der Prüferhandakten).

6Die Klägerin zahlte am 25. August 2006 300.000 EUR an die Verkäuferin. Den Betrag erfasste sie in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2006 unter der Position „geleistete Anzahlungen auf Vorräte“.

7Die Klägerin nahm in der Folge Abstand von dem Erwerb der Ferienwohnungen, so dass es nicht zur notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags kam. Im Jahresabschluss 2007 buchte sie die 300.000 EUR über „außerordentliche Aufwendungen“ aus.

8Der Beklagte führte bei der Klägerin für die Jahre 2006-2008 eine Außenprüfung durch. Dabei wurde der vorstehende Sachverhalt festgestellt. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen nicht steuermindernd zu berücksichtigen und der Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid 2007 entsprechend zu ändern seien.

9Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ im Anschluss hieran Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 2006-2008, gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und 31.12.2008, Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008 sowie gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007 und 31.12.2008.

10Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.6.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

11Dem Betriebsausgabenabzug der strittigen Aufwendungen stehe § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG entgegen. Die Klägerin habe die Aufwendungen als Anzahlung für Ferienwohnungen in Belgien getätigt. Im Falle einer erfolgreichen Umsetzung des Projektes hätte Belgien das Besteuerungsrecht für die Vermietungseinkünfte zugestanden. In Deutschland wären die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gewesen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs führe auch eine sich aus einem DBA ergebende Steuerfreiheit zu Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG.

12Die Nichtberücksichtigung des Verlustes stelle keinen Verstoß gegen europäisches Recht dar. Im Streitfall sei die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls (die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis, die Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und die Steuerfluchtgefahr) gerechtfertigt. Es stehe der Klägerin frei, in Belgien eine Verlustfeststellung zu beantragen und gegebenenfalls eine Verrechnung mit späteren Gewinnen aus einer etwaigen dortigen Investition vornehmen zu lassen.

13Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

14Sie habe weder vorher noch nachher die Absicht gehabt, in Belgien geschäftlich tätig zu werden. Deshalb scheide eine Berücksichtigung der Verluste in Belgien aus. Sollten die Verluste nicht in Deutschland berücksichtigt werden, stelle dies einen Verstoß gegen Unionsrecht dar.

15Die Klägerin beantragt,

16die Zahlung von 300.000 EUR (Anzahlung Ferienwohnungen) in 2006 bei der Körperschaft– und Gewerbesteuer steuermindernd zu berücksichtigen,

17hilfsweise in 2007 zu berücksichtigen,

18äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen.

19Der Beklagte beantragt,

20die Klage abzuweisen.

21Entscheidungsgründe

22Die zulässige Anfechtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

23Der Körperschaftsteueränderungsbescheid für 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten, vergleiche § 100 Absatz ein S. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–.

24Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Anzahlung in 2006 körperschaftsteuermindernd zu berücksichtigen (dazu nachfolgend unter 2.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (dazu nachfolgend unter 1.).

251. Die Berücksichtigung der 300.000 EUR im Jahre 2006 führt dazu, dass der Beklagte diesen Betrag zu Recht aus der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens der Klägerin für 2007 herausgenommen hat, da es ansonsten zu einer doppelten Berücksichtigung käme. Auf die Körperschaftsteuerfestsetzung des Jahres 2008 hat die Streitfrage keinen Einfluss.

26Die Berücksichtigung in 2006 führt in diesem Jahr zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin. Da sie aber keine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2006 beantragt hat und eine solche auch wegen des bisher positiven Gesamtbetrags der Einkünfte nicht erfolgt ist, kann keine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und 2008 erfolgen, da die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2006 Grundlagenbescheid für Feststellungen der Folgejahre ist, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V. mit § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für 2006 und 2007 geltenden Fassung (kein Vortrag ohne Feststellung, vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl. 2007, § 10d Rz. 46). Ob eine solche Feststellung noch erfolgen kann, ist für den vom Gericht zu entscheidenden Streitfall unerheblich.

27Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Gewerbesteuer bzw. die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes entsprechend.

282. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2006 ist entgegen der Auffassung des Beklagten der streitige Betrag jedoch einkünftemindernd zu berücksichtigen.

29a) Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass nach § 3c Abs. 1 EStG Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Diese Vorschrift gilt auch bei aufgrund eines DBA steuerfreien Einkünften und vergeblichen vorweggenommenen Betriebsausgaben (Bundesfinanzhof –BFH-, Urteile vom 28.4.1983 IV R 122/79, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1983, 566 und vom 11.2.2008 I R 25/08, BStBl II 2010, 536; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.3.1998 II 582/94, juris; FG München, Urteil vom 26.11.1993 10 K 3763/90, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 1995, 247). Hätte die Klägerin die Ferienwohnungen gekauft und konzeptgemäß vermietet, wären die hieraus erzielten Einkünfte aus der belgischen Betriebsstätte nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung ab.

30b) Die Nichtberücksichtigung des finalen Verlusts aus der beabsichtigten Eröffnung einer Betriebsstätte in Belgien verstößt aber gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 i.V. mit Art 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft –EGV– nach der Zählung des Vertrags von Amsterdam, heute Art. 49 i.V. mit Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV–; aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts folgt deshalb, dass die Aufwendungen in Deutschland zu berücksichtigen sind (BFH, Urteil vom 9.6.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744, Deutsches Steuerrecht –DStR- 2010, 1611).

31aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union –EuGH– hat mit Urteil vom 21.2.2013, Rs. C‑123/11, A Oy, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 13.12.2005, Rs. C‑446/03, Marks & Spencer (Sammlung 2005, I-10837) entschieden, dass finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat der „Mutter“ berücksichtigt werden müssen (vgl. zur Bedeutung der Niederlassungsfreiheit auch EuGH, Urteil vom 6.9.2012, Rs. C-18/11, Philips Electronics UK Ltd). Er ist ausdrücklich nicht den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott vom 19.7.2012 in dieser Rechtssache gefolgt. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des EuGH und des BFH und verweist zur Begründung auf diese.

32bb) Der Verlust ist auch definitiv im Jahr 2006 eingetreten. Dies ist das sog. Finalitätsjahr. Dadurch, dass die Klägerin den Termin zur Zahlung des Restbetrags und zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrags nicht eingehalten hat, ist der Vertrag hinfällig geworden und der Verlust entstanden. Die Klägerin konnte diesen Verlust auch aus tatsächlichen Gründen nicht in einem anderen Jahr in Belgien berücksichtigen, da sie weder vorher dort geschäftlich tätig gewesen war, noch die Absicht hatte, später dort tätig zu werden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats zum einen aus der glaubhaften Bekundung der Klägerin, zum anderen aus dem weiteren tatsächlichen Geschehen bis zur mündlichen Verhandlung. Dabei dürfen nach Auffassung des Senats an die Frage, wann ein finaler Verlust vorliegt, keine nicht erfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Allein die theoretische Möglichkeit, dass später erneut eine Betriebsstätte in dem ausländischen Staat gegründet wird und in dieser die früheren Verluste berücksichtigen könnten, kann nicht dazu führen, die Verluste nicht zu berücksichtigen. Stellt die Muttergesellschaft sämtliche Tätigkeiten in dem betreffenden Staat ein bzw. kommt es erst gar nicht zu solchen Tätigkeiten und erklärt sie glaubhaft, dort nicht (mehr) tätig werden zu wollen, sind die Verluste zu berücksichtigen. Bei nicht erfüllbaren Anforderungen würde gleich gegen zwei unionsrechtlich und national geltende allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen, nämlich die „effet utile Klausel“ des Unionsrechts (Effektivitätsgrundsatz, vgl. nur EuGH, Urteil vom 17.6.2004, Rs. C-30/02, Recheio – Cash & Carry SA, Slg. 2004, I-6051) und die Grundsätze „nemo potest ad impossibile obligari“ bzw. “impossibilium nulla obligation”.

33Das Verfahrensrecht bietet in Zweifelsfällen die Möglichkeit, die Bescheide unter Berücksichtigung der Verluste vorläufig zu erlassen.

343. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

354. Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer/innen

In Bezug auf die Vergütung gibt es endlich einmal gute Nachrichten:

Der Bundesfinanzhof hat in unserem Musterverfahren (Az.: V R 7/11 – allerdings noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Betreuervergütung bereits in der Vergangenheit nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlag und Bundestag und Bundesrat haben endlich das lang erwartete Gesetz zur zukünftigen Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer beschlossen. Das Verfahren vor dem BFH ist von uns finanziert und begleitet worden. Und wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber ohne dieses Verfahren und ohne unser beharrliches Drängen auf eine Gesetzesänderung nicht tätig geworden wäre – vermutlich ist ihm gerade durch das BFH- Verfahren bewusst geworden, dass die bisherige Regelung nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

1. Die Gesetzesänderung

Nach monatelangem Ringen haben sich Bundestag und Bundesrat nun endlich auf eine Regelung geeinigt, nach der die Vergütung für Berufsbetreuer nun nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht unterliegen wird. Enthalten ist dies in dem Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“, kurz auch „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)“ genannt.
Dieses Gesetz war ursprünglich bereits im Februar vom Bundestag beschlossen worden, hatte dann aber im Bundesrat keine Mehrheit gefunden. Nachdem man sich im Vermittlungsverfahren auf etliche Änderungen geeinigt hatte, haben nun der Bundestag in seiner Sitzung am 6. Juni 2013 und der Bundesrat am 7. Juni 2013 dieser geänderten Fassung zugestimmt. Das Gesetz muss jetzt lediglich noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Dabei dürfte es sich aber um reine Formalien handeln, dass das Gesetz daran noch scheitern wird ist nicht zu erwarten.
Der gesamte Gesetzestext kann in der Bundesrats-Drucksache 477/13 nachgelesen werden, die für Betreuer und Vormünder relevanten Änderungen sind dort auf S. 44 enthalten. In § 4 UStG, der die Befreiungen von der Umsatzsteuer regelt, wird die Auflistung von umsatzsteuerfreien Leistungen wie folgt ergänzt:
In § 4 Nr. 16 Satz 1 wird folgender Buchstabe k eingefügt: „k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, oder …“ (der bisherige Buchstabe k wird dann im Anschluss als Buchstabe l angefügt) und
in Nr. 25 Satz 3 wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden;“.
Das Gesetz sieht also vor, dass die Vergütungen für Tätigkeiten als Vormund und als Ergänzungspfleger ebenfalls umsatzsteuerfrei sein werden.
Nicht umsatzsteuerfrei werden dagegen bleiben: Der Ersatz für berufliche Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB sowie die Vergütungen für Abwesenheitspflegschaften, Nachlasspflegschaften, Sammlungspflegschaften, Pflegschaften für einen unbekannten Beteiligten, Verfahrenspfleg- schaften und Verfahrensbeistandschaften.

Anders als für Betreuer/innen ergibt sich daraus für beruflich tätige Vormünder leider eine Verschlechterung: Vormünder erhalten keine Inklusivstundensätze (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG), bekommen deshalb in Zukunft also auch entsprechend weniger ausgezahlt, für sie entfällt aber ebenfalls die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Nicht irritieren lassen darf man sich von der Verwendung der Bezeichnung „Einrichtungen“ – auch Einzelunternehmer sind Einrichtungen in diesem Sinne, die Neuregelung soll also nicht nur für Betreuungsvereine gelten.
Einzelheiten zur Umsetzung der Gesetzesänderung

Inkrafttreten
Nach Artikel 31 Abs. 4 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wird die Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer und Vormünder am 1. Juli 2013 in Kraft treten (S. 67 der o.g. Bundesrats-Drucksache).

Umfang der sich ergebenden Einkommenserhöhung

Vor Einkommensteuer beträgt die prozentuale Einkommenssteuerung zwar 19 %, der Absolutbetrag hängt aber davon ab, wie hoch der Anteil der Betriebsausgaben am Umsatz ist. Wie hoch dann die Steigerung des Nettoeinkommens tatsächlich ist, hängt davon ab, wie hoch der Einkommenssteuersatz des betreffenden Betreuers ist – die genaue Steigerung des Netto- einkommens muss deshalb jeder Betreuer anhand dieser Daten individuell für sich errechnen.

Verfahren in der Übergangszeit – kommt es für die Steuerpflicht darauf an, wann die abgerechnete Tätigkeit ausgeführt wurde oder ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen?
Wir hatten schon Ende 2012 das BMF um eine Klarstellung gebeten, wie in Bezug auf die (von uns ursprünglich bereits zur Jahreswechsel erwartete) Übergangszeit zu verfahren ist. Wir haben dazu die folgende Antwort erhalten (Schreiben des BMF v. 10.12.2012 mit dem Geschäftszeichen IVD3-S7130/10/10002):

„Gemäß § 27 Absatz l Satz l UStG gilt, dass Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Umsätze anzuwenden sind, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Sonstige Leistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Anzahlungen sind zwar grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (vgl. Abschnitt 13.1 Absatz 3 UStAE). Wird die Anzahlung vor Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift vereinnahmt, die zugrunde liegende Leistung jedoch erst nach diesem Zeitpunkt ausgeführt, ist die für die Anzahlung abgeführte Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung nachträglich zu berichtigen (§ 27 Absatz l Satz 2 und 3 UStG).

Für die Leistungen der Berufsbetreuer heißt das, dass die Vergütung z. B. für ein Betreuungsquartal vom 16. Oktober 2012 bis zum 15. Januar 2013 am 15. Januar 2013 als
ausgeführt gilt und somit die gesamte Vergütung für dieses Betreuungsquartal unter die vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 16 UStG fällt. (…)“
Berücksichtigt man das verzögerte Inkrafttreten der Neuregelung ergibt sich daraus, dass für die Vergütung für alle Betreuungsquartale, die nach dem 30. Juni 2013 enden, keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden muss. Wegen der Entscheidung des BFH zur Umsatzsteuerpflicht wird das aber vermutlich keine Bedeutung mehr haben, da danach alle Einnahmen für die Betreuertätigkeit – auch aus der Zeit vor der Gesetzesänderung – umsatzsteuerfrei sind.

Vorsteuerabzug für vor dem 1. Juli 2013 getätigte Anschaffungen
Auch dies ist möglicherweise in vielen Fällen wegen der BFH-Entscheidung irrelevant. Sofern in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer erstattet wird, muss auch der seinerzeit vorgenommene Vorsteuerabzug korrigiert werden. Sofern Anschaffungen in Zeiten getätigt worden sind, für die keine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer mehr durchgesetzt werden kann (etwa, weil bereits bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen), gilt

Folgendes:
Zunächst konnte noch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Aber gem. § 15a UStG muss dann in den folgenden 4 Jahren jeweils eine Korrektur vorgenommen werden. Das heißt, das für jedes der Folgejahre, in dem der angeschaffte Gegenstand nicht für die Erzielung umsatzsteuer- pflichtiger Umsätze verwendet wird, 1/5 des Vorsteuerabzugs erstattet werden muss.
Vorsteuerabzug bei Erzielung umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier Tätigkeiten (z.B., wenn neben der Tätigkeit als Berufsbetreuer auch Verfahrenspflegschaften geführt werden)

Hier muss unterschieden werden:

Wenn eine Anschaffung bzw. Ausgabe direkt einer bestimmten Tätigkeit zugeordnet werden kann, bestimmt sich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach dem Charakter dieser Tätigkeit.
Hierzu ein Beispiel: Betreuer B fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Anhörungstermin in einem Betreuungsverfahren. Da die Betreuervergütung ab 2013 keine Umsatzsteuer mehr enthält, ist der Vorsteuerabzug bzgl. der im Fahrpreis enthaltenen Umsatzsteuer nicht möglich.

Fährt er aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln um etwas wegen einer Verfahrenspflegschaft zu erledigen, kann er die im Fahrpreis enthaltene Umsatzsteuer vollständig abziehen.
Kauft er sich schließlich noch ein neues Faxgerät, das er sowohl für Schriftverkehr im Rahmen der Betreuungsarbeit als auch für die Arbeit als Verfahrenspfleger verwendet, kann er die dabei gezahlte Umsatzsteuer anteilig abziehen und muss einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab wählen. Das dürfte die prozentuale Aufteilung entsprechend der Anteile an steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Einnahmen sein.
Ein Rechenbeispiel: Das Faxgerät kostet 100,- € netto, darauf entfallen 19% Umsatzsteuer, insgesamt bezahlt er also 119,- €. Wenn er 1/6 seiner Einnahmen für Tätigkeiten als Verfahrenspfleger erhält und es sich bei den restlichen 5/6 um Betreuervergütung handelt, könnte er dementsprechend 1/6 der gezahlten Umsatzsteuer – also 3,17 € – in Abzug bringen.

Das BMF hatte uns in dem o.g. Schreiben dazu mitgeteilt:
„Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, grundsätzlich als Vorsteuer abziehen (§ 15 Absatz l Satz l Nummer l UStG). Voraussetzung ist neben anderen, dass der Unternehmer die bezogenen Leistungen zur
Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen verwendet.

§ 15 Absatz 2 Satz l Nummer l UStG sieht einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug für Leistungen vor, die der Unternehmer für bestimmte steuerfreie Umsätze verwendet (u. a. nach § 4 Nummer 16 UStG befreite Umsätze). Dieser Ausschluss vom Vorsteuerabzug basiert auf den für die Mitgliedstaaten verbindlich festgelegten Grundsätzen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (vgl. Artikel 168 ff. MwStSystRL).
Sofern Vorsteuerbeträge, sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (wie z. B. aus der Tätigkeit als Verfahrenspfleger i. S. d. §§ 276, 277 FamFG), als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, erfolgt eine Aufteilung nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel (§15 Absatz 4 UStG). Die Verwendung eines Umsatzschlüssels als Aufteilungsmaßstab ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.“

2. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes

In seinem Gerichtsbescheid vom 25. April 2013 in unserem Musterverfahren (Az. V R 7/11) stellt der Bundesfinanzhof fest, dass die Umsatzsteuerfreiheit der Betreuervergütung bereits aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. G der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. G Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie (MwStSystRL) folgt.
Da diese Entscheidung die gegenwärtige Rechtslage betrifft, kann unter Berufung darauf auch in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangt werden, sofern die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde.

Noch keine Rechtskraft
Der Bundesfinanzhof hat für seine Entscheidung die Form des Gerichtsbescheides gewählt. Das ist eine durch § 90a FGO gegebene Möglichkeit, eine Entscheidung etwas schneller und einfacher als im üblichen Verfahren herbeizuführen. Die Entscheidung wird dann ohne mündliche Verhand lung „nach Aktenlage“ getroffen. Allerdings können die beteiligten Parteien des Rechtsstreits innerhalb eines Monats einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen. Das bietet sich für die unterlegene Partei (hier: das Finanzamt) an, wenn sie meint, das Ergebnis dann mit ihren Argumenten noch „drehen“ zu können.
Die Entscheidung wird also nur dann rechtskräftig, wenn das Finanzamt von der Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung bis zum 8. Juli 2013 keinen Gebrauch macht. Anträge auf Rückzahlung gezahlter Umsatzsteuer sind deshalb erst dann sinnvoll, wenn Klarheit über die Rechtskraft dieser Entscheidung besteht. Bis dahin ist – wie bisher auch – darauf zu achten, dass keine Umsatzsteuerbescheide bestandskräftig werden, weil das spätere Rückforderungen gezahlter Umsatzsteuer ausschließen würde.

(Hoffentlich kein) Nichtanwendungserlass

Gerichtsentscheidungen binden zunächst nur die direkt an dem Verfahren beteiligten Parteien. Trotzdem haben Entscheidungen der Bundesgerichte auch für andere Verfahren eine gewisse Bindungswirkung – man kann ja erwarten, dass in anderen Verfahren zur gleichen Fragestellung im Falle eines Rechtsstreits erneut entsprechend entschieden werden würde, es macht von daher auch für die Finanzämter keinen Sinn, Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu ignorieren.

Verbindlich werden die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes für die Finanzämter aber dann, wenn sie vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Eine solche Veröffentlichung ist als Dienstanweisung zu verstehen. Aber auch davon gibt es eine Ausnahme:
Das Bundesfinanzministerium kann die Veröffentlichung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass verbinden – die Finanzbehörden dürfen die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze nicht bei der Bearbeitung anderer Fälle berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit macht das Bundesfinanzministerium zwar nur in weniger als 2 % aller Fälle Gebrauch, wir können aber nicht garantieren, dass ein solcher Nichtanwendungserlass auch in diesem Fall unterbleibt. Ggf. müssten dann Ansprüche auf Rückzahlung in eigenen Gerichtsverfahren geltend gemacht werden.

Bestandskraft von Steuerbescheiden

Wichtig ist, dass die Bestandskraft eventuell vorhandener Steuerbescheide bzw. der Eintritt der sogenannten Festsetzungsverjährung verhindert wird, um sich für den Fall einer positiven Entscheidung des BFH Rückzahlungsansprüche offen zu halten. Deshalb muss rechtzeitig beim Finanzamt beantragt werden, die Umsätze aus der Tätigkeit als Berufsbetreuer umsatzsteuerfrei zu stellen (ein Musterschreiben dafür kann nach wie vor von unserer Internetseite heruntergeladen werden).

Die Festsetzungsverjährung ist in den §§ 169 ff AO geregelt. Solange kein (bestandskräftiger) Bescheid besteht, kann die vom Finanzamt entgegengenommene oder (vorläufig) festgesetzte Steuer noch jederzeit neu berechnet werden, sie ist also noch frei änderbar. Diese Möglichkeit endet erst, wenn die sogenannte Festsetzungsverjährung eintritt. Diese Festsetzungsverjährung tritt bzgl. der Umsatzsteuer nach 4 Jahren ein. Der Ablauf dieser Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist: Wenn eine Steuererklärung oder -anmeldung abzugeben ist, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung/Anmeldung abgegeben wurde.
Anträge auf Steuerfestsetzung oder auf Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung sowie Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid führen zur sogenannten Hemmung der Ablauffrist – d.h., dass die Festsetzungsverjährung zunächst nicht eintritt.

In Bezug auf bereits gezahlte Umsatzsteuer ergibt sich daraus Folgendes:
Bzgl. der Umsatzsteuer wird regelmäßig zu Beginn des Folgejahres die Jahressteuererklärung abgegeben, für das Jahr 2008 ist das also überwiegend Anfang des Jahres 2009 geschehen. Die vierjährige Frist für die Festsetzungsverjährung beginnt also mit Ende des Jahres 2009 zu laufen und endet deshalb Ende des Jahres 2013. Sofern bisher kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, können für diesen Zeitraum noch bis Ende dieses Jahres Änderungsanträge gestellt werden. Das gilt erst Recht für die nachfolgenden Jahre.
Für das Jahr 2007 ist allerdings bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten (Abgabe der Steuererklärung üblicherweise Anfang 2008, Beginn der 4-Jahres-Frist Anfang 2009, Ablauf demnach Ende 2012), für 2007 und frühere Jahre wären Festsetzungs- oder Änderungsanträge deshalb jetzt nicht mehr möglich.
Weitere Voraussetzung ist – wie bereits geschrieben -, dass noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

Insoweit gibt es im Wesentlichen drei Fallkonstellationen:

1. Die Umsatzsteuer wurde überwiesen und zu Beginn des Folgejahres wurde eine Jahressteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt hat die Zahlung entgegengenommen und sonst nichts unternommen oder lediglich eine Mitteilung über die erhaltenen Beträge übersandt.
Dann gibt es keinen „richtigen“ Bescheid, der bestandskräftig werden könnte, bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung kann das Finanzamt die Steuer deshalb noch anders festsetzen – entweder, weil man Ihre Unterlagen irgendwann geprüft hat und zu dem
Schluss kommt, dass Sie mehr Steuern bezahlen müssen als von Ihnen angegeben oder z.B. auf Ihren Antrag hin auch niedriger (z.B. weil Sie zu dem Schluss gekommen sind, dass Sie für die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit möglicherweise gar keine Umsatzsteuer abführen müssen).

2. Auch hier wurde die Umsatzsteuer regelmäßig überwiesen und zu Beginn des Folgejahres wurde eine Jahressteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt nimmt das Geld entgegen und übersendet einen Jahressteuerbescheid. Weil das Finanzamt sich aber die Möglichkeit offen halten will, die Angaben in der Steuererklärung noch näher zu überprüfen (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) wird der Steuerbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung erteilt. Das bedeutet, dass das Finanzamt es sich ausdrücklich vorbehält, den Bescheid noch abzuändern, deshalb wird er nicht bestandskräftig und kann – wie auch in der ersten Fallvariante – bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung noch geändert werden.

3. Diese Möglichkeit kommt seltener vor. Auch hier wurde die Umsatzsteuer regelmäßig überwiesen und zu Beginn des Folgejahres wurde eine Steuererklärung abgegeben. Das Finanzamt verschickt aber nach einiger Zeit einen Jahressteuerbescheid, der nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt wurde (z.B., weil die Angaben schon näher überprüft wurden und das Finanzamt deshalb keinen Anlass für diesen Vorbehalt mehr sieht).Dann wird der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig und kann deshalb nicht mehr geändert werden.
Falls solche bestandskräftigen Steuerbescheide bzgl. der Umsatzsteuer existieren, könnte für die betreffenden Jahre deshalb keine Rückzahlung der abgeführten Umsatzsteuer mehr erreicht werden. Wer sich die Möglichkeit der Rückforderung offenhalten will, muss solche Bescheide innerhalb der Einspruchsfrist anfechten – dies kann mit dem Antrag verbunden werden, das Einspruchsverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung des BFH ruhen zu lassen.

Dringender Handlungsbedarf dürfte zurzeit lediglich in der dritten o.g. Fallkonstellation – Zugang eines nicht mit dem Vorbehalt der Nachprüfung versehenen Steuerbescheides – bestehen. In den anderen Fällen müsste – sofern noch keine Anträge gestellt wurden – erst zum Jahresende ein Änderungsantrag gestellt werden, damit die Möglichkeit der Rückforderung der für das Jahr 2008 gezahlten Umsatzsteuer gewahrt wird.

Hinweis zum Abschluss:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine verbindlichen Angaben machen können. Diese Informationen sind lediglich allgemeine Empfehlungen und ersetzen nicht die individuelle Einzelfallklärung mit Ihrem Steuerberater.

PM Bundesverband der Berufsbetreuer

 

Bundesrat Drucksache 477/13
BRFuss 06.06.13
Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 6. Juni 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses – Drucksache 17/13722 – zu dem
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG)
angenommen.

Artikel 10

3. § 4 wird wie folgt geändert:

Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
Drucksache 477/13
– 44 –
„k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bür gerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, oder“.
ddd) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und in diesem wird die Angabe „40 Prozent“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Buchstaben b bis k“ durch die Wörter „nach den Buchstaben b bis l“ ersetzt.

 

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.1.2012, V R 7/11

Steuerfreiheit für Berufsbetreuer, Aussetzung des Verfahrens

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin als sog. Berufsbetreuerin steuerfreie Leistungen erbringt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) behandelte diese Leistungen als steuerpflichtig. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
2
Das Finanzgericht wies die Klage mit seinem in „Entscheidungen der Finanzgerichte“ 2011, 1115 veröffentlichten Urteil ab, da die Betreuungsleistungen eines selbständig tätigen Berufsbetreuers weder nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht noch nach dem Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit seien, Berufsbetreuer keine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) seien und diese Richtlinienbestimmung den Mitgliedstaaten ein Ermessen zur Frage einräume, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen; danach sei die Bestimmung, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG anzuerkennen seien, Sache der nationalen Behörden und eine Ungleichbehandlung zwischen Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern sei vom deutschen Gesetzgeber beabsichtigt.

Entscheidungsgründe

3
II. 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2. März 2011 XI R 47/07 (BFHE 232, 568, BFH/NV 2011, 1089) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit folgenden Fragen gerichtet:
4
„1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dem nationalen Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen „im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind“ (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG)?
5
2. Ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt werden (§ 4 Nr. 18 UStG)?“
6
Das Verfahren wird beim EuGH als Rechtssache C-174/11 (Zimmermann) geführt.
7
2. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der Beantwortung dieser Fragen ab. Es ist im Streitfall entscheidungserheblich, ob der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der sich für ihn aus dem Unionsrecht ergebenden Bindungen berechtigt war, Betreuungsleistungen, die durch Vereinsbetreuer erbracht werden, von der Umsatzsteuer zu befreien, ohne diese Befreiung auf Berufsbetreuer zu erstrecken. Hierfür kommt es auf die Antwort des EuGH auf die zweite Vorlagefrage im BFH-Beschluss in BFHE 232, 568, BFH/NV 2011, 1089 an.
8
3. Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des § 74 FGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Vorgreiflich ist aber die Beantwortung der Rechtsfragen, die der BFH mit dem vorbezeichneten Beschluss dem EuGH vorgelegt hat (ebenso zur Parallelvorschrift des § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007  6 C 20/06, juris).

Erstmaliger Anbau eines Wintergartens nicht als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigungsfähig

 Leitsatz

Der erstmalige Anbau eines Wintergartens, mit dem eine Vergrößerung der Wohnfläche des Hauses verbunden ist, führt nicht zu begünstigten Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG 2010 .

 Gesetze

EStG 2010 § 35a Abs. 3
Verfahrensstand:  Diese Entscheidung ist rechtskräftig

 Tatbestand

Streitig ist eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 1.085 € im Zusammenhang mit dem Anbau eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie sind Eigentümer eines selbstgenutzten Wohnhauses. In der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 machten die Kläger eine Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung – EStG – für die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen geltend:

 

 –  Solar-Wintergarten 19.977,72 €, davon Montagekosten (Bl. 42 f. ESt-A)  3.428 €
 –  Einschalung und Betonierarbeiten für den Wintergarten (Bl. 44 ESt-A)  3.332 €
 –  Dachreparatur  508 €
 –  Schornsteinfeger    67 €
 –  Summe  7.335 €

 

Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr ging der Beklagte hinsichtlich der Errichtung des Wintergartens von einer nicht begünstigten Neubaumaßnahme aus und gewährte im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24. Februar 2012 nur eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen für die Dachreparatur und den Schornsteinfeger (115 €).

Mit ihrem Einspruch hiergegen machten die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. Juli 2011 (VI R 61/10, BStBl. II 2012, S. 232) geltend, dass die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt” zu bestimmen sei. Danach sei es ausreichend, wenn die Handwerkerleistung im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht würde, was vorliegend der Fall gewesen sei. Die Frage, ob es sich um die Erweiterung des Wohn- oder Nutzraumes handele, spiele demnach keine Rolle.

Der Beklagte hielt dem gegenüber daran fest, dass eine Steuermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die streitigen Aufwendungen nicht in Betracht komme und wies den Einspruch mit Entscheidung vom 22. Juni 2012 als unbegründet zurück.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßige sich nach § 35 a Abs. 3 EStG die tarifliche Einkommens-teuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 1.200 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung könne nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellten und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außer-gewöhnliche Belastung berücksichtigt worden seien (§ 35a Abs. 5 EStG ). § 35a Abs. 3 EStG gelte für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme seien danach nicht begünstigt, da insoweit hier im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei der Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand gelten würden. Hiernach dürfe insbesondere nichts Neues geschaffen werden, wie dies der Einbau bisher nicht vorhandener Anlagen darstelle. Als Neubaumaßnahmen würden im Anschluss an das BMF-Schreiben vom 25. Februar 2010 (BStBl. I 2010, 240, Rz 20) alle Maßnahmen gelten, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfielen. Nach Auffassung des BFH sei die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt” zu bestimmen, denn § 35a Abs. 3 begünstige Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands sowie Modernisierungsmaßnahmen, und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellten. Der BFH habe deshalb Aufwendungen für Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die Errichtung einer Stützmauer auf dem – stets schon vorhandenen – Grund und Boden als begünstigt angesehen. Im Streitfall hätten die Kläger einen Wintergarten errichten lassen. Dabei handele es sich weder um eine Instandsetzungsmaßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands ihres Wohnhauses noch um eine Modernisierungsmaßnahme an diesem Wohnhaus. Damit scheide eine Instandsetzungsmaßnahme oder Modernisierungsmaßnahme „im Haushalt” aus. Die Kläger hätten vielmehr im Wege eines Anbaus eine Wohnflächenerweiterung im Zusammenhang mit einem Haushalt vorgenommen, die nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sei.

Mit ihrer Klage hiergegen verfolgen die Kläger ihr Rechtschutzziel fort.

Soweit der Beklagte die steuerliche Begünstigung damit abgelehnt habe, weil die Maßnahme zu einer Nutz- oder Wohnflächenerweiterung geführt habe und es sich deshalb um Herstellungskosten und nicht um Renovierungs- oder Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehandelt habe, stehe dies im Widerspruch zu dem o.a. BFH-Urteil, wonach dieses enge Verständnis der Vorschrift zu kurz greife. Vielmehr sei für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten unabhängig davon, ob es sich bei den Aufwendungen um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten handele, lediglich auf das Merkmal „im Haushalt” abzustellen. Deshalb seien In dem Urteil auch die Kosten für eine – bisher nicht vorhandene – Stützmauer als begünstigt angesehen worden, weil der Grund und Boden schon vorhanden gewesen sei. Dieser sei hier auch schon vor der Errichtung des Wintergartens – in Gestalt einer Terrasse – vorhanden gewesen. Mit den Betonarbeiten seien in erster Linie zwei der Stufen, die zuvor vom Wohnzimmer auf die Terrasse geführt hätten, ausgeglichen worden. Nach der Rechtsprechung des BFH seien lediglich die Kosten für die Errichtung eines Haushalts, also der komplette Neubau eines Gebäudes von der Begünstigung ausgeschlossen. Die Aufwendungen für die Errichtung des Wintergartens seien dem gegenüber in dem seit 2007 bestehenden Haushalt angefallen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 24. Februar 2012 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2012 eine weitere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35 a Abs. 3 EStG in Höhe von 1.085 € zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

Auch unter Berücksichtigung des BFH Urteils vom 13. Juli 2012 VI R 61/10 (a.a.O.) komme eine Begünstigung nicht in Betracht, da vorliegend etwas gänzlich Neues geschaffen worden sei.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 Gründe

I. Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend eine weitergehende Steuermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG 2010 versagt.

2. Die Aufwendungen der Kläger für Handwerkerleistungen im Rahmen des von ihnen vorgenommenen Anbaus eines Wintergartens gehen, als Neubaumaßnahme über die bei Handwerkerleistungen allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Sie fallen daher nicht unter die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG 2010 .

a) Die Steuerermäßigung bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen kam durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 – FördWachsG – in das Einkommensteuergesetz (BGBl. I 2006, 1091 ). Der insoweit neu gefasste § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 entspricht § 35 a Abs. 3 EStG 2010 . In der Begründung des Gesetzentwurfes der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD vom 14. Februar 2006 (Bundestags-Drucksache 16/643) wird zum neuen § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 ausgeführt, dass die Bestimmung für alle handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon gilt, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt sind nach der Begründung handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Die Begründung des Gesetzentwurfes benennt beispielhaft das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelages (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder den Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestags-Drucksache 16/643) sollte der private Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich gefördert werden.

b) Unter die nach § 35 a Abs. 3 EStG 2010 begünstigten Handwerkerleistungen fallen sowohl Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands als auch Modernisierungsmaßnahmen (vgl. Blümich/Erhard, EStG , § 35 a Rz. 32; Bode in Kirchhof/Söhn, EStG , § 35 a Rz. D 4; Köhler in Bordewin/Brandt, EStG , § 35 a Rz. 255). Dies gilt nach der o.a. Rechtsprechung des BFH zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen, jedoch können auch unter Zugrundelegung eines – so nach Maßgabe des BFH – weiten Verständnisses dieser Vorschrift Aufwendungen für die Herstellung etwas gänzlich Neuem nicht mehr in die Begünstigung einbezogen werden. Andernfalls wäre die Erwähnung im Gesetzestext, wonach es sich um Handwerkerleistungen „für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen” handeln muss, entbehrlich gewesen. Auch die Gesetzesmaterialien belegen nach Auffassung des erkennenden Senats hinlänglich, dass jedenfalls handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht mehr von § 35a Abs. 3 EStG erfasst sein sollten. Diese Sicht ist in der Literatur fast unbestritten, wonach  jedenfalls Gebäudeerweiterungen als Handwerkerleistung insoweit nicht begünstigt sind  (vgl. Durst in Korn, EStG , § 35 a Rz 32; Kratzsch in Frotscher, EStG , § 35 a Rz 70 b; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG , § 35 a Rz. D 5; Blümich/Erhard, EStG , § 35 a Rz. 32; Fischer in Kirchhof, EStG , 11. Aufl., 2012, § 35 a Rz. 10; Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 35 a Rz. 21;Heß/Görn, DStR 2007, 1804; Paus, FR 2012, 154; Nöcker; jurisPR-SteuerR 23/2011 Anm. 5; Fischer, jurisPR-SteuerR 23/2011 Anm. 5). Die bisherige Rechtsprechung ist dem auch gefolgt (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 2. Februar 2011, 2 K 56/10 , Juris, betreffend den Neubau eines Wohnhauses, wobei es hier bereits an einem bereits bestehenden Haushalt fehlte; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Dezember 2010, 3 K 1991/2009 , Juris, betreffend einen Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken).

c) Der erkennende Senat schließt sich dem an, soweit es – wie vorliegend – durch den Anbau des Wintergartens hier nicht nur zu einer Substanzvermehrung, sondern auch zu einer Wohnflächenerweiterung gekommen ist. Denn nach der Wohnflächenverordnung – WoFlV – konnte der bisherige Terrassenanteil, der durch den Wintergarten ersetzt wurde, nur zu 25% als Wohnfläche berücksichtigt werden, während der neu geschaffene Wintergarten unbeheizt zu 50%, beheizt zu 100% in die Berechnung der Wohnfläche mit einbezogen wird. Insoweit hält der Senat die seitens der Verwaltung vorgenommene Qualifizierung der Neubaumaßnahme im Rahmen einer Nutzflächen- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung als zutreffende Auslegung zur Bestimmung der Reichweite des Begünstigungsrahmens der Vorschrift.

II. Die Entscheidung erfolgte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO .

IV. Die Revision wird zwecks Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

Antrag auf Zusammenveranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft § 26 EStG , LPartG vom 16.02.2001 ( BGBl 2001 I S. 266 )

 Seit dem 01.08.2001 können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz  (LPartG )  begründen. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ist zwar dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe i. S. v. Art. 6 GG , §§ 1303 ff. BGB nachempfunden, entspricht dieser aber nicht.

Mit dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften” vom 16.02.2001 ( BGBl 2001 I S. 266  ) ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung der Lebenspartnerschaft angepasst worden. Steuerrechtliche Regelungen sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Die §§ 26 , 26b  EStG lassen deshalb weiterhin lediglich die Zusammenveranlagung von Ehegatten zu, setzen also das Bestehen einer bürgerlichen Ehe zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus.  Lebenspartnern i. S. d. LPartG steht die Zusammenveranlagung wegen des eindeutigen Wortlauts  – ebenso wie die getrennte Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung nach § 26c EStG  –  nicht offen. Entsprechende Anträge sind deshalb abzulehnen und für die Lebenspartner sind Einzelveranlagungen durchzuführen.

Zwar waren im Rahmen eines  Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes  steuerrechtliche Regelungen für Lebenspartner vorgesehen. Aber auch in diesem Rahmen sollte für Lebenspartner nicht eine der Ehegattenveranlagung vergleichbare Veranlagungsform zugelassen sondern lediglich die Regelungen über das sog. Realsplitting gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf diesen Personenkreis erweitert werden. Dem Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz hat der Bundesrat nicht zugestimmt, so dass es weiterhin keine besonderen steuergesetzlichen Regelungen für Lebenspartner gibt. Auf Grund der in § 5 LPartG normierten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung kommt  lediglich die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG   in Betracht.

Zwischenzeitlich sind bei einer Vielzahl von Finanzgerichten Klagen gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft anhängig. In zwei beim Finanzgericht Köln anhängigen Verfahren (Az. 6 K 1124/03 und 14 K 856/03) berufen sich die Kläger auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 GG und streben die Vorlage der Klagen beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG an.  Ich habe deshalb keine Bedenken, Einsprüche mit Zustimmung der Einspruchsführer nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen . Soweit Einspruchsführer dem Ruhen nicht zustimmen bitte ich mir Fälle wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage erst dann vorzulegen, wenn das Finanzgericht eine Entscheidung getroffen hat.

Mit Urteil vom 21.01.2004, Az. 1 K 466/02 (DStZ 2004 S. 265 , NJW 2004 S. 1268 ) hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass die Versagung des Splittingtarifs für die gleichgeschlechtlichen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß ist. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde mit Urteil vom 20.06.2006 ( Az. des BFH: III R 8/04 ) als unbegründet zurückgewiesen.

In einem anderen Verfahren hat der BFH mit Urteil vom 26.01.2006 II R 51/05 dieselbe Entscheidung getroffen. Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde erhoben ( Az. 2 BvR 909/06 ). Darüber hinaus sind beim BFH noch weitere Revisionen zum gleichen Thema anhängig (Az.  III R 11/05 ,  III R 12/05 ,  III R 13/05 ,  III R 14/05 ).

Anhängige Einsprüche gegen die Durchführung von Einzelveranlagungen ruhen deshalb weiterhin gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO .

Anträge auf Eintragung der Lohnsteuerklassen III bis V sind weiterhin abzulehnen. Wird unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich anhängige Revisionsverfahren vor dem BFH zur Vergabe der Steuerklassen III und V (Az. III R 1/12, vorhergehend FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, 14 K 2269/11 L , sowie III R 2/12, vorgehend ebenfalls FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, 14 K 1890 E ), Einspruch eingelegt, ruht das Verfahren kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO ).

Mit Beschluss vom 09.11.2010 10 V 309/10 hat das Niedersächsische Finanzgericht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im ErbStG a. F. (Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07 , 1 BvR 2464/07 – DStR 2010 S. 1721) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner gehegt und daher die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides eines Lebenspartners zugelassen. Die gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gerichtete Beschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 23.05.2011 aus formalen Gründen – ohne über die Streitfrage zu entscheiden – zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Rechtsprechung der Finanzgerichte in dieser Frage uneinheitlich.

Auf der letzten Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) des Bundes und der Länder wurde die Frage erörtert, ob vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Entscheidungen von Finanzgerichten und der noch ausstehenden Entscheidungen des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung entgegen dem Wortlaut des EStG die für Ehegatten vorbehaltene Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (mit dem damit verbundenen Splitting-Verfahren) bzw. die Lohnsteuerklasse III oder IV (ggf. mit Faktor) gewährt werden kann.

Die Abteilungsleiter (Steuer) haben beschlossen, dass Aussetzung der Vollziehung auf Antrag zu gewähren sei. Sie halten allerdings an ihrer Rechtsauffassung fest, dass eine Zusammenveranlagung (mit dem damit verbundenen Splitting-Verfahren) von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegen den Wortlaut des EStG verstößt.

Umsatzsteuerrechtliche und einkommensteuerrechtliche Behandlung der im Rahmen der Initiative „Deutschland rundet auf” gespendeten Beträge

 Sehr geehrter Herr Mosdorf,

ich komme zurück auf mein Schreiben vom 27. November 2012 und kann Ihnen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes mitteilen:

Die Umstellung des Geschäftsmodells der „Deutschland rundet auf”-Stiftungs-GmbH (Vereinnahmung und Weiterleitung der gespendeten Beträge im eigenen Namen für eigene Rechnung) führt dazu, dass es sich bei dem Vorhaben nicht mehr um ein erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 ZAG handelt.

Die Umsatzsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen im o. g. Fall in den im Rahmen der Initiative „Deutschland rundet auf” von den Verbrauchern an die Einzelhändler zugewendeten Beträgen, die von den Einzelhändlern an die Initiative weitergeleitet werden, umsatzsteuerrechtlich  nicht  relevante Geldzuwendungen. Die Zuwendungen sind kein Entgelt für eine vom Einzelhändler an den Verbraucher erbrachte Leistung.

Ertragsteuerlich sind die Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn ein am Projekt „Deutschland rundet auf” beteiligter Einzelhändler Aufrundungsbeträge im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG vereinnahmt.

In gleicher Höhe hat der Einzelhändler eine Verbindlichkeit gegenüber der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH zu passivieren, so dass sich hier  keine Auswirkungen  auf den Gewinn ergeben.

Sofern der Einzelhändler seinen Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt, sind die Rundungsbeträge im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahmen und im Zeitpunkt der Abführung als Betriebsausgaben zu erfassen. Im Ergebnis ergibt sich somit ebenfalls keine Auswirkung auf den Gewinn.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Stellungnahme behilflich gewesen zu sein und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg für Ihre Initiative. Ich beabsichtige, den obersten Finanzbehörden der Länder jeweils einen Abdruck dieses Schreibens zur Verfügung zu stellen, damit diese ihren jeweils nachgeordneten Bereich unterrichten können.

BMF-Schreiben v. 3.5.2013

Bezug: FinMin Schleswig-Holstein v. 22.05.2013 – VI 304 – S 2130 – 053

Kabinettsbeschluss zur steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften

Bundesregierung beschließt Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013

© BMF/Hendel Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2013 eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur Gleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften in der Einkommensteuer umgesetzt wird. Entsprechend der verfassungsgerichtlichen Entscheidung können damit auch Lebenspartner in der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Nach den Vorgaben des Gerichts gilt dies rückwirkend bis 2001 für alle Lebenspartner, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt ist. Die Formulierungshilfe ist am 11. Juni 2013 von den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP als Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht worden.

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013

Quelle: BMF online elektronische Vorab-Fassung* Deutscher Bundestag Drucksache 17/13870 17. Wahlperiode 11.06.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. B. Lösung Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. C. Alternativen Keine. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 2 D. Haushaltsausgaben (Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1) Kassenjahr 2013 2014 2015 2016 2017 Insgesamt -55 -175 -40 -65 -70 -70 Bund -27 -81 -22 -31 -33 -33 Länder -20 -69 -17 -24 -27 -27 Gemeinden -8 -25 -6 -10 -10 -10 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand. E. Weitere Kosten Keine. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 3 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“ 2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Juni 2013 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 4 Begründung A. Allgemeiner Teil Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 EStG zum Ehegattensplitting nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist. I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. II. Alternativen Keine. III. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 i. V. m. Artikel 106 Absatz 3 GG, da das Steueraufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelung ist verfassungsrechtlich geboten. Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Zusammenveranlagung für Lebenspartner wirkt verwaltungsvereinfachend, weil unter anderem Unterhaltsaufwendungen innerhalb der Lebenspartnerschaft nicht mehr gesondert geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen. Statt zwei Steuererklärungen muss nur noch eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 5 2. Haushaltsausgaben 2013 2014 2015 2016 2017 1 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – – 150 – – – – ESt – – 140 – – – – LSt – – – – – – SolZ – – 10 – – – – Bund – – 70 – – – – ESt – – 60 – – – – LSt – – – – – – SolZ – – 10 – – – – Länder – – 59 – – – – ESt – – 59 – – – – LSt – – – – – – Gem. – – 21 – – – – ESt – – 21 – – – – LSt – – – – – – 2 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – 55 – 25 – 45 – 65 – 70 – 70 ESt – 25 . – 15 – 30 – 30 – 30 LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35 SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5 Bund – 27 – 11 – 22 – 31 – 33 – 33 ESt – 11 . – 6 – 13 – 13 – 13 LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15 SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5 Länder – 20 – 10 – 17 – 24 – 27 – 27 ESt – 10 . – 7 – 12 – 12 – 12 LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15 Gem. – 8 – 4 – 6 – 10 – 10 – 10 ESt – 4 . – 2 – 5 – 5 – 5 LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5 3 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. – 55 – 175 – 45 – 65 – 70 – 70 ESt – 25 – 140 – 15 – 30 – 30 – 30 LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35 SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5 Bund – 27 – 81 – 22 – 31 – 33 – 33 ESt – 11 – 60 – 6 – 13 – 13 – 13 LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15 SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5 Länder – 20 – 69 – 17 – 24 – 27 – 27 ESt – 10 – 59 – 7 – 12 – 12 – 12 LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15 Gem. – 8 – 25 – 6 – 10 – 10 – 10 ESt – 4 – 21 – 2 – 5 – 5 – 5 LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5 Anmerkungen: 1) Rückwirkende Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe für alle noch offenen Fälle Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 6 Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand. 3. Weitere Kosten Keine. 4. Weitere Gesetzesfolgen Lebenspartner nehmen an der pauschalierenden Regelung des Splitting-Verfahrens teil. Unterhaltsaufwendungen für den Lebenspartner, die Lebenspartnerin müssen nicht mehr nachgehalten und für den steuerlichen Abzug im Einzelnen nachgewiesen werden. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz liegt in Bezug auf die Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 6, 10, 18 und die Managementregeln 7 und 9 vor. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 2 Absatz 8 – neu – Die Neuregelung beseitigt die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 festgestellte Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 EStG und stellt als Generalnorm die Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz sicher. Zu Nummer 2 § 52 Absatz 2a – neu – Die Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zum Ehegattensplitting auch auf Lebenspartnerschaften ist nach den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft in 2001 für Lebenspartner einzuführen, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

 

elektronische Vorab-Fassung*
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13870
17. Wahlperiode 11.06.2013
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai
2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von
Verheirateten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
B. Lösung
Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu
Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften
anzuwenden.
C. Alternativen
Keine.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
2
D. Haushaltsausgaben
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung 1)
Kassenjahr
2013 2014 2015 2016 2017
Insgesamt -55 -175 -40 -65 -70 -70
Bund -27 -81 -22 -31 -33 -33
Länder -20 -69 -17 -24 -27 -27
Gemeinden -8 -25 -6 -10 -10 -10
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den
Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand.
E. Weitere Kosten
Keine.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
3
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen
sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2013
Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion
Rainer Brüderle und Fraktion
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
4
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai
2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von
Verheirateten und Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b,
32a Absatz 5 EStG zum Ehegattensplitting nicht mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist.
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu
Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften
anzuwenden.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung
des Einkommensteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 i. V. m. Artikel
106 Absatz 3 GG, da das Steueraufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelung ist verfassungsrechtlich geboten. Unvereinbarkeiten mit
höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Zusammenveranlagung für Lebenspartner wirkt verwaltungsvereinfachend, weil unter anderem Unterhaltsaufwendungen innerhalb der
Lebenspartnerschaft nicht mehr gesondert geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen. Statt zwei Steuererklärungen muss nur noch
eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
5
2. Haushaltsausgaben
2013 2014 2015 2016 2017
1 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – – 150 – – – –
ESt – – 140 – – – –
LSt – – – – – –
SolZ – – 10 – – – –
Bund – – 70 – – – –
ESt – – 60 – – – –
LSt – – – – – –
SolZ – – 10 – – – –
Länder – – 59 – – – –
ESt – – 59 – – – –
LSt – – – – – –
Gem. – – 21 – – – –
ESt – – 21 – – – –
LSt – – – – – –
2 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – 55 – 25 – 45 – 65 – 70 – 70
ESt – 25 . – 15 – 30 – 30 – 30
LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35
SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5
Bund – 27 – 11 – 22 – 31 – 33 – 33
ESt – 11 . – 6 – 13 – 13 – 13
LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15
SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5
Länder – 20 – 10 – 17 – 24 – 27 – 27
ESt – 10 . – 7 – 12 – 12 – 12
LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15
Gem. – 8 – 4 – 6 – 10 – 10 – 10
ESt – 4 . – 2 – 5 – 5 – 5
LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5
3 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. – 55 – 175 – 45 – 65 – 70 – 70
ESt – 25 – 140 – 15 – 30 – 30 – 30
LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35
SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5
Bund – 27 – 81 – 22 – 31 – 33 – 33
ESt – 11 – 60 – 6 – 13 – 13 – 13
LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15
SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5
Länder – 20 – 69 – 17 – 24 – 27 – 27
ESt – 10 – 59 – 7 – 12 – 12 – 12
LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15
Gem. – 8 – 25 – 6 – 10 – 10 – 10
ESt – 4 – 21 – 2 – 5 – 5 – 5
LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5
Anmerkungen:
1)
Rückwirkende Gleichstellung von
Lebenspartnerschaften mit der Ehe für alle
noch offenen Fälle
Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit
der Ehe
Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörperschaft
Volle
Jahreswirkung¹
Kassenjahr
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
6
Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den
Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand.
3. Weitere Kosten
Keine.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Lebenspartner nehmen an der pauschalierenden Regelung des Splitting-Verfahrens teil. Unterhaltsaufwendungen für den Lebenspartner, die
Lebenspartnerin müssen nicht mehr nachgehalten und für den steuerlichen Abzug im Einzelnen nachgewiesen werden.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz liegt in Bezug auf die
Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 6, 10, 18 und die
Managementregeln 7 und 9 vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 2 Absatz 8 – neu –
Die Neuregelung beseitigt die vom Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 festgestellte Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a
Absatz 5 EStG und stellt als Generalnorm die Gleichbehandlung von
Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz sicher.
Zu Nummer 2
§ 52 Absatz 2a – neu –
Die Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zum
Ehegattensplitting auch auf Lebenspartnerschaften ist nach den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zum
Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft in 2001
für Lebenspartner einzuführen, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Umsatzsteuer bei Maßnahmen der beruflichen Orientierung von Schülern

Mit Urteilen vom heutigen Tage hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über Fragen der Umsatzbesteuerung von Maßnahmen der Berufsorientierung entschieden.

Die Kläger, bei denen es sich um private Einrichtungen handelt, haben an öffentlichen Schulen in deren Auftrag Testverfahren zur Feststellung der berufsübergreifend einsetzbaren Kompetenzen der Schüler und ihrer Neigungen durchgeführt. Diese Tests sind Teil der in den Unterricht integrierten Maßnahmen zur beruflichen Orientierung der Schüler vor dem Übergang in den Beruf. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Schüler auf einen Beruf ab. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die von der Finanzverwaltung zu erklärende Umsatzsteuerbefreiung.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat diese Entscheidungen bestätigt: Die Bescheinigung sei nur vorgesehen für Maßnahmen der Vorbereitung auf einen Beruf. Dabei müsse nach der bisherigen Rechtsprechung ein Bezug zu einem bestimmten Beruf gegeben sein. Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung, durch die die Schüler zu einer fundierten Berufswahl erst befähigt werden sollten, fielen nicht darunter.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Beruf schließen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch Maßnahmen zur beruflichen Orientierung im Vorfeld der eigentlichen Berufswahl ein.

Anlass für die geänderte Rechtsprechung gibt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Begriff des von der Umsatzsteuer befreiten „Schulunterrichts“ im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Der europarechtlich geprägte Unterrichtsbegriff schließt über den klassischen Schulunterricht hinaus auch andere Tätigkeiten ein, die darauf zielen, berufswahlrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler zu entwickeln.

Da das Oberverwaltungsgericht über die Ordnungsgemäßheit der konkret in Rede stehenden Leistungen der klagenden Institute keine Feststellungen getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung treffen.

BVerwG 9 C 4.12 – Urteil vom 12. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 14 A 448/10 – Urteil vom 05. Oktober 2011
VG Köln 23 K 4332/09 – Urteil vom 12. Januar 2010

BVerwG 9 C 5.12 – Urteil vom 12. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Münster 14 A 2577/10 – Urteil vom 05. Oktober 2011
VG Aachen 7 K 1519/09 – Urteil vom 22. Oktober 2010

 

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 12.6.2013

Zoll gewährt in Hochwassersituation unbürokratische Hilfe

In weiten Teilen des Bundesgebiets sind durch das aktuelle Hochwasser vielerorts beträchtliche Schäden entstanden, deren Beseitigung zu erheblichen finanziellen Belastungen führen wird.

Durch das Bundesministerium der Finanzen sind zur Vermeidung unbilliger Härten steuerliche Hilfsmaßnahmen beschlossen worden, die für die unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen des Hochwassers Betroffenen Verfahrenserleichterungen vorsehen.

Diese können beispielsweise folgende sein:

  • Stundung von fälligen oder fällig werdenden Steuern bis 30. September 2013
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen
  • Absehen von der Festsetzung von Steuern beziehungsweise Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung
  • Verzicht auf Verspätungszuschläge
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 30. September 2013
  • keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von Buchführungsunterlagen
HinweisAllen Betroffenen wird empfohlen, sich hinsichtlich der angeführten Hilfsmaßnahmen und deren Anwendbarkeit im Einzelfall mit dem für sie zuständigen Hauptzollamt in Verbindung zu setzen.

Zolldienststellen

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013

Bundesrat
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 424/13
16.05.13
Fz – AS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
– LStÄR 2013)
A. Problem und Ziel
Anhebung des steuerfreien Betrags für Aufwandsentschädigungen aus
öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011, damit
dieser der Höhe nach dem Betrag der Übungsleiterpauschale in § 3 Nummer 26
EStG entspricht.
B. Lösung
Änderung des R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Infolge der Änderung des R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien ergeben sich
für Bund, Länder und Gemeinden insgesamt ca. 5 Mio. Mindereinnahmen jährlich.
Außerdem ergeben sich (nicht bezifferte) Beitragsausfälle bei den
Sozialversicherungen.E. Erfüllungsaufwand
Drucksache 424/13 -2-
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift ergeben sich keinen wesentlichen
Änderungen des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. Es werden
keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu
eingeführt oder aufgehoben, sondern lediglich die Nachweiserleichterungsgrenze
zugunsten der Bürger angehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft begründet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die geänderte Verwaltungsvorschrift führt auch zu keinen wesentlichen
Änderungen für die Verwaltung, da der Vollzugsaufwand der Steuerverwaltung
bereits bei der Schätzung der zugrunde liegenden Gesetze erfolgt ist.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale
Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, da die
Änderungsrichtlinien lediglich Anweisungen zum Gesetzesvollzug enthalten.Bundesrat Drucksache 424/13
16.05.13
Fz – AS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
– LStÄR 2013)
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
Berlin, den 16. Mai 2013
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013)
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7
des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Drucksache 424/13 -2-
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela MerkelAllgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift
(Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013)
erlassen:
Artikel 1
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 (LStÄR 2013)
vom
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (LohnsteuerRichtlinien 2008
dert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011) vom 23. November 2010 (BStBl
– LStR 2008) vom 10. Dezember 2007 (BStBl 2007 I Sondernummer 1/2007), geänI Seite 1325), wird wie folgt geändert:
1. In R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 wird die Angabe „175“ jeweils durch die
Angabe „200“ ersetzt.
Artikel 2
Anwendung der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
Die Änderung in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinien ist
erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, und für
sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister der Finanzen
Drucksache 424/13NKR-Nr. 2571: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Drucksache 424/13
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:
Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift geprüft.
1. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger, Entlastende Wirkung
Wirtschaft Keine Auswirkung
Verwaltung Entlastung der Verwaltung bzgl. Prüfung
der Voraussetzungen der Steuerfreiheit,
belastende Wirkung für öffentliche Kassen
aufgrund unterjähriger Änderung des
Lohnsteuerrechts mit Rückwirkung
Der NKR begrüßt die entlastende Wirkung der Regelung, die durch die Verringerung der
Nachweisanforderungen im Lohnsteuerrecht entsteht. Um mögliche zusätzliche
Belastungen im Jahr 2013 gänzlich zu vermeiden, plädiert der NKR dafür, das
Lohnsteuerrecht nicht mit Rückwirkung unterjährig zu ändern.
2. Im Einzelnen
Mit der vorliegenden Verwaltungsvorschrift soll der steuerfreie Mindestbetrag bei
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen von 175 Euro auf 200 Euro monatlich
angehoben werden. Diese begünstigende Regelung soll rückwirkend ab 1. Januar 2013
gelten. Mit der Änderung wird dieser Betrag der Höhe nach wieder dem Betrag der
Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz entsprechen, der
durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz auf 2.400 Euro jährlich angehoben wurde.
Durch die Regelung wird es zu einer
Bürger kommen, die eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen erhalten (z.B.
Entlastung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und
ehrenamtliche Bürgermeister und Stadtratsmitglieder), da sie die Voraussetzung für die
mehr nachweisen müssen.
Steuerbefreiung in einer Höhe bis zu 200 Euro (statt bisher 175 Euro) monatlich nicht Für die Finanzverwaltung dürfte der Aufwand geringfügig sinken, da sie weniger
Nachweise prüfen muss. Für die öffentlichen Kassen dürfte der Aufwand in den Fällen
Drucksache 424/13 -2-
steigen, in denen sie sie selbst die Steuer für die ehrenamtlich Tätigen an die
Finanzverwaltung abführen. Das Ressort hat hierzu mitgeteilt, dass eine
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einzelnen Monaten die ste erfreie Obergrenze von 200 Euro nicht erreicht wird
soweit in

Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrages auf andere Monate der
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eine
Tätigkeit i
selben Kalenderjahr zulä sig ist. Sollte die Richtlinie somit wie geplant im Monat Juni in
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Kraft treten, könnten die nicht ausgeschöpften Beträge auf die Monate Juli bis Dezember
übertragen werden. Im Großteil der Fälle würde somit zusätzlicher Aufwand für eine
Rückrechnung vermieden.
geben, in denen die öffentlichen Kassen die Auszahlung der Aufwandsentschädigunge
Der NKR stimmt dieser Auffassung zu. Gleichwohl wird es einen Bestand an Fällen
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im ersten Halbjahr 2013 neu berechnen müssen. Der NKR ist daher grundsätzlich der
Auffassung, dass Änderungen im Lohnsteuerrecht nicht rückwirkend und stets zum
Jahreswechsel erfolgen sollen. Nur in diesen Fällen kann zusätzlicher Aufwand der
Verwaltung gänzlich vermieden werden.
Vorsitzender
Dr. Ludewig Funke
BerichterstatterStellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen
Drucksache 424/13
Anlage 2
Normenkontrollrats (NKR) vom 13. Mai 2013 zum
möglichst nicht rückwirkend und nur zum Jahreswechsel erfolgen sollen, zur Kenntnis.
Entwurf der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-
Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013).
Die Bundesregierung nimmt die Ansicht des NKR, dass Änderungen im Lohnsteuerrecht
Eine Änderung
erforderlich.
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der LohnsteuerRichtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013) ist nicht
Von dem aufgezeigten Rückrechnungsaufwand sind allenfalls sehr wenige öffentliche
profitieren.
Kassen betroffen, die im Gegenzug auch von der Anhebung der Nachweiserleichterung
Da es sich bei dem durch die Änderung der LohnsteuerBetrag lediglich um eine Nachweiserleichterung zur Feststellung der steuerfreien
Richtlinien 2011 anzuhebenden
Aufwands
verpflichtung im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens.
entschädigungen in den Fällen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG handelt, entsteht
für die öffentlichen Kassen auch nicht zwingend eine rechtliche RückrechnungsDie Bundesregierung hält wegen der für die Bürger und Verwaltung in der überwiegenden
des NKR für unproblematisch.
Zahl der Fälle begünstigend wirkenden Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien eine
rückwirkende Geltung zum 1. Januar 2013 auch unter Berücksichtigung der Anmerkung