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Verfassungskonformität der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung

Verfassungskonformität der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung

Kernproblem

Gewerbesteuerliche Verluste können im Gegensatz zu einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Verlusten lediglich vor-, nicht aber zurückgetragen werden. Die Verrechnung der vortragsfähigen Gewerbeverluste ist durch die so genannte „Mindestbesteuerung“ beschränkt. Demnach können gewerbesteuerliche Verluste nur bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR unbeschränkt, darüber hinaus nur mit 60 % des Gewerbeertrags verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr erneut darüber zu entscheiden, ob er diese zeitliche Streckung des Verlustvortrags für verfassungsrechtlich unbedenklich hält.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren einzige Geschäftstätigkeit in den Jahren 1994 bis 2004 die Vermietung eines Flugzeugs an eine Fluggesellschaft war. Zum31.12.2003 wurde für die Gesellschaft ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt. Aufgrund der Veräußerung des Flugzeugs erzielte die Klägerin in 2004 einen Gewerbeertrag von mehr als 1 Mio. EUR. Die Klägerin begehrte einen vollständigen Abzug des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags mit dem Gewerbeertrag, während das Finanzamt aufgrund der Mindestbesteuerung nur eine beschränkte Abziehbarkeit anerkannte. Letztere stellt nach Auffassung der Klägerin einen Verstoß gegen das Verfassungsrecht dar. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) München blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Die Richter hielten es nicht für ernstlich zweifelhaft, dass die Mindestbesteuerung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der BFH hält die Mindestbesteuerung auch dann für verfassungsgemäß, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen endgültig ausgeschlossen ist. Besonderen Härten, die in solchen Fällen durch die Mindestbesteuerung entstehen könnten, sei gegebenenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung zu begegnen.

Konsequenz

Das Urteil des BFH steht weitestgehend in Einklang mit einer jüngst ergangenen Entscheidung eines anderen Senats des BFH. Dieser hatte ebenfalls keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Mindestbesteuerung geäußert. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall hatte es der damals zuständige Senat indes offen gelassen, ob er die Verfassungskonformität der Mindestbesteuerung auch im Fall eines endgültigen Verlustuntergangs bejahen würde. Diesbezüglich könnte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.

Löst niedrige Geschäftsführer-Vergütung eines Komplementärs Schenkungsteuer aus?

Löst niedrige Geschäftsführer-Vergütung eines Komplementärs Schenkungsteuer aus?

Kernfrage

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterwirft jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, die durch eine Leistung des einen Teils bewirkt wird und beim anderen Teil zu einer Bereicherung führt, der Schenkungsteuer. Von dieser Definition sind auch gesellschaftsrechtlich veranlasste Bereicherungen bei anderen Gesellschaftern erfasst, die auf einer Leistung eines anderen Gesellschafters beruhen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch eine zu geringe Tätigkeitsvergütung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zu einer Bereicherung der übrigen Gesellschafter führen kann.

Sachverhalt
Bei einer Kommanditgesellschaft erhielt der persönlich haftende Gesellschafter über Jahre hinweg ein und dasselbe „Gehalt“. Gesellschaftsvertraglich hatte er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführungstätigkeit. In den Jahren des gleich bleibenden Gehalts erweiterte die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit erheblichen Gewinnsteigerungen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt die Unangemessenheit der geringen Tätigkeitsvergütung fest, veranschlagte ein angemessenes Vergleichsgehalt und unter-warf die Differenz  bei den übrigen  Gesellschaftern entsprechend ihrer  Beteiligung an der Gesellschaft über die betreffenden Jahre hinweg der Schenkungsteuer. Hiergegen klagten die Gesellschafter.

Entscheidung
Das Finanzgericht Niedersachsen gab den Klagen statt, ohne die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Unabhängig davon, dass es auch gesellschaftsrechtlich veranlasste Schenkungen geben könne, fehle es hier an einer Leistung des persönlich haftenden Gesellschafters. Denn die Tätigkeitsvergütung, die er erhalte, basiere alleine auf der gesellschaftsrechtliche Stellung als persönlich haftender Gesellschafter, nicht aber auf einem entgeltpflichtigen Dienstleistungsvertrag.

Konsequenz
Jedenfalls bei einer zu geringen Tätigkeitsvergütung für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kommt es nicht zu einer Schenkung an die Mitgesellschafter. Anders kann es – jedenfalls nach der Begründung des Gerichts – sein, wenn ein von der Geschäftsführung gesetzlich ausgeschlossener Kommanditist, der auf anstellungsvertraglicher Basis tätig wird, eine zu geringe Vergütung trotz Anpassungsanspruchs erhält.

Höheres Entgelt für Pfändungsschutzkonten?

Höheres Entgelt für Pfändungsschutzkonten?

Kernaussage

Seit Juli 2010 hat ein Schuldner einen gesetzlichen Anspruch auf besonderen Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltskonten bei Kreditinstituten. Bei Lohnpfändungen sichert die Bank dabei das monatliche Existenzminimum des Schuldners und gibt nur die über die Pfändungsgrenze hinaus gehenden Beträge frei. Für diese sogenannten Pfändungsschutzkonten (P-Konten) dürfen zukünftig die Gebühren nicht höher sein als für ein vergleichbares Girokonto.

Sachverhalt
In den vorliegenden Verfahren machten Verbraucherschutzvereinigungen gegen 2 Sparkassen die Unwirksamkeit ihrer jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnisse geltend. Die Verzeichnisse beinhalteten Klauseln, wonach der Kunde höhere Kontoführungsgebühren für ein P-Konto als für ein bestehendes bzw. ein neu errichtetes Girokonto zahlen musste. Die eine Sparkasse verlangte für die P-Kontenführung 10 EUR. Dagegen kostete ein einfaches Girokonto nur 3 EUR. Im Fall der anderen Sparkasse war im ungünstigsten Fall eine Zusatzgebühr von 3,50 EUR zu zahlen. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Klauseln als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen und nicht als kontrollfreie Preishauptabrede einzuordnen sind. Die mit der Funktion des P-Kontos verbundenen Tätigkeiten des Kreditinstituts sind Nebenleistungen zu der Hauptleistung, der Führung des Girokontos und der Ausführung der Zahlungsvorgänge. Durch die streitigen Klauseln wälzen die Beklagten lediglich Kosten für Tätigkeiten ab, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet sind. Beim Fehlen einer wirksamen Preisnebenabrede tritt an deren Stelle die fortgeltende Preishauptabrede. Das bedeutet, dass der Preis Geltung erlangt, den das betreffende Kreditinstitut für ein herkömmliches Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt anbietet.

Konsequenz
Mit den vorliegenden Urteilen hat der BGH in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung und Literatur ein Grundsatzurteil ausgesprochen. Betroffene Kunden können unter Bezugnahme auf die Urteile zu viel gezahlte Gebühren zurückverlangen.

Uneinigkeit hinsichtlich der Verfassungskonformität der Gewerbesteuer

Uneinigkeit hinsichtlich der Verfassungskonformität der Gewerbesteuer

Kernproblem
Die Bedeutung der Gewerbesteuer hat insbesondere durch die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % sowie der Versagung der Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (jeweils in 2008) im Unternehmenssteuerbereich nochmals deutlich zugenommen. Umso spannender ist daher die seit der Einführung der Steuer geführte und derzeit wieder hochaktuelle Diskussion hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer. Ob die Gewerbesteuer insgesamt oder zumindest in einzelnen Teilen verfassungswidrig sein könnte, war nunmehr (abermals) Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Der Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte von rd. 50.000 EUR, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter von rd. 9,4 Mio. EUR und für unbewegliche Wirtschaftsgüter von rd. 56 Mio. EUR sowie Lizenzgebühren von rd. 87.000 EUR auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. EUR und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rd. 62.000 EUR. Die klagende GmbH hielt die vorstehenden Hinzurechnungen für verfassungswidrig. Die GmbH berief sich dabei auf einen Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg von Anfang 2012, der die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hat. Die GmbH verlangte bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde ihr weder vom Finanzamt noch erstinstanzlich vom FG Köln gewährt.

Entscheidung
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Finanzierungsanteilen, wie sie z. B. in Mieten und Pachten enthalten sind. Folgerichtig hat er die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und keine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Richter sind somit anderer Auffassung als das FG Hamburg, das die Hinzurechnungsnorm für verfassungswidrig hält und daher die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat.

Konsequenz
Die Entscheidung über die Verfassungskonformität der Gewerbesteuer obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht, das aufgrund des Vorlagebeschlusses des FG Hamburg hierüber entscheiden wird. Der im Streitfall zuständige Senat des BFH räumt diesem Verfahren allerdings keine Erfolgsaussichten ein. Dabei widerspricht er einem anderen Senat des BFH, der in einem jüngst verhandelten Fall den Vorlagebeschluss des FG Hamburg für nicht aussichtslos hält und entsprechend die bei ihm anhängige Revision bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt hat.

Wie wird Zahlungsunfähigkeit einer GmbH ermittelt?

Wie wird Zahlungsunfähigkeit einer GmbH ermittelt?

Kernaussage

Das GmbH-Gesetz bestimmt, dass eine GmbH im Falle der finanziellen Krise keine Zahlungen an ihre Gesellschafter ausführen darf, wenn dies zur Zahlungsunfähigkeit und damit zur Insolvenzreife der GmbH führt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden, dass eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH durch eine Zahlung an einen Gesellschafter dann nicht im Sinne des Gesetzes als verursacht gilt, wenn die GmbH bereits zahlungsunfähig war.

Sachverhalt

Der Kläger und seine mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau, die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der beklagten GmbH ist, gewährten dieser 1995 ein Darlehen über rd. 179.000 EUR. Die GmbH verpflichtete sich, das Darlehen bis spätestens Ende 2005 zurückzuzahlen, tat dies aber nicht. Der Kläger verlangt nun Hinterlegung des Darlehensbetrags nebst Zinsen zu seinen Gunsten und zu Gunsten seiner früheren Ehefrau. Die GmbH verweigert die Rückerstattung des Darlehens mit der Begründung, die Rückzahlung führe zu ihrer Zahlungsunfähigkeit, so dass sie diese von Gesetzes wegen verweigern könne. Der Kläger unterlag vor dem Oberlandesgericht (OLG); der BGH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück. Nach Ansicht der BGH-Richter durfte die GmbH die Rückerstattung nicht zurückhalten.

Entscheidung

Die Zahlungsunfähigkeit einer GmbH wird durch eine Zahlung an den Gesellschafter nicht verursacht, wenn die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist. Das Gesetz verlangt, dass die konkrete Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit führen musste. Bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit ist eine fällige Forderung des Gesellschafters in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine GmbH zahlungsunfähig, wenn unter Berücksichtigung fälliger, d. h. ernsthaft eingeforderter Gesellschafterforderungen bereits eine Deckungslücke von 10 % oder mehr besteht. In diesem Fall wird die Zahlungsunfähigkeit nicht durch die Zahlung an den Gesellschafter herbeigeführt. Das Gesetz verlangt die Verursachung der Zahlungsunfähigkeit und stellt nicht auch auf die Vertiefung einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ab. Das OLG muss jetzt noch anhand einer aufzustellenden Liquiditätsbilanz feststellen, ob die Darlehensrückzahlung die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich erst verursachen würde. Nur dann kann die GmbH die Rückzahlung verweigern.

Konsequenz

Das gesetzliche „(Rück)zahlungsverbot“ für die GmbH korrespondiert mit der Haftung des Geschäftsführers. Zahlt er im Namen der GmbH verbotswidrig Beträge an die Gesellschafter aus und führt dies zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH, haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH für die Zahlungen. Er sollte daher Zahlungsflüsse in der Krise immer genau dokumentieren, um sich im Ernstfall entlasten zu können.

Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei verrechenbaren Verlusten

Kein organschaftlicher Ausgleichsposten bei verrechenbaren Verlusten

Kernproblem

Das dem Organträger für Zwecke der Besteuerung zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft kann von dem handelsrechtlich abzuführenden Ergebnis abweichen. Für die hieraus resultierenden handelsrechtlichen Minderabführungen (bzw. Mehrabführungen) ist ein aktiver (bzw. passiver) Ausgleichsposten beim Organträger zu bilden. Dieser Posten ist aufzulösen, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert wird. Hierdurch soll eine zweifache Gewinnbesteuerung (bzw. Verlustberücksichtigung) verhindert werden. Strittig war nunmehr, ob ein passiver Ausgleichsposten auch zu bilden ist, wenn die Abweichung zwischen der handelsrechtlichen Gewinnabführung und dem Steuerbilanzgewinn durch eine außerbilanzielle Zurechnung nicht abziehbarer Verluste aus einer KG-Beteiligung neutralisiert wird.

Sachverhalt
Die klagende GmbH ist 100 %ige Muttergesellschaft und Organträgerin einer weiteren GmbH (Organgesellschaft), welche wiederum Kommanditistin einer KG ist. Die KG erzielte im Streitjahr 2003 erhebliche Verluste, die zu steuerbilanziellen Verlusten bei der Organgesellschaft führten (sog. Spiegelbildmethode). Es handelte sich indes nur um verrechenbare Verluste, die bei der Organgesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen waren. Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen wurde insoweit also nicht gemindert. Ungeachtet dessen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass aufgrund der Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz beim Organträger ein passiver Ausgleichsposten zu bilden sei. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage beim Finanzgericht Hamburg war erfolgreich.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts. Die Abweichung zwischen dem Steuerbilanzgewinn und der handelsrechtliche Gewinnabführung rechtfertige vorliegend nicht die Bildung eines passiven Ausgleichspostens, da die Abweichung auf verrechenbaren Verlusten aus einer KG beruhe und außerbilanziell korrigiert werde. Eine doppelte Verlustberücksichtigung sei somit ausgeschlossen, so dass es der Korrektur mittels eines passiven Ausgleichsposten nicht bedürfe.

Konsequenz
Die Ablehnung der Auffassung der Finanzverwaltung durch den BFH steht in Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum und ist zu begrüßen. Hinzuweisen ist zudem auf einen zweiten Aspekt des Streitfalls: Der BFH stellt klar, dass der Ausgleichsposten weder als eigenständiges Wirtschaftsgut noch als Korrekturposten zum Beteiligungsansatz anzusehen ist. Vielmehr sei dieser als steuerliche Bilanzierungshilfe außerhalb (!) der Steuerbilanz festzuhalten.

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Kernaussage

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist nicht einfach. Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung waren und sind nicht selten und enden häufig vor den Finanzgerichten. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. grundlegend Stellung zum Vorsteuerabzug aus der Renovierung von Dächern anlässlich der Aufbringung einer Photovoltaikanlage bezogen. Wer nichts falsch machen möchte, sollte sich daher vor der Investition gründlich informieren und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen.

Neues Formular

Das bayerische Landesamt für Steuern hat nun ein Formular entwickelt und im Internet bereitgestellt, das die wichtigsten Parameter abfragt, die umsatzsteuerlich von Bedeutung sind.

Konsequenzen

Das Formular ist nicht nur aus Sicht des Finanzamtes von Interesse. Vielmehr kann es Unternehmern, die eine Photovoltaikanlage errichten wollen, als Orientierung dienen, was alles im Hinblick auf die Umsatzsteuer wichtig ist und entsprechend von der Finanzverwaltung voraussichtlich abgefragt werden wird. Weiterhin ermöglicht es das Formular auch aktiv, die Besteuerung in die richtigen Bahnen zu lenken. So wird u. a. abgefragt, ob die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies ist von Bedeutung, wenn der produzierte Strom auch für private Zwecke genutzt wird. Unterbleibt eine rechtzeitige Zuordnung, z. B. durch Verwendung des Formulars, so ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.

Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag

Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag

Kernaussage

Verbringen Unternehmer Gegenstände ihres Unternehmens zur eigenen Verfügung von einem in einen anderen Mitgliedstaat, so handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dieses wird behandelt wie eine innergemeinschaftliche Lieferung. Entsprechend muss der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsstaat deklarieren.

Sachverhalt

Befördert der Unternehmer Ware selbst in einen anderen Mitgliedstaat, so gilt dies als innergemeinschaftliche Lieferung, wenn zu Beginn der Beförderung der Empfänger feststeht und direkt an diesen ausgeliefert wird. Zu dieser Grundregel lässt die Verwaltung jedoch eine Ausnahme zu. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte bisher statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden. Insbesondere für Großhändler im grenznahen Raum stellte dies eine Vereinfachung dar. Diese müssen dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb und den Verkauf der Ware im Bestimmungsstaat versteuern.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vereinfachungsregel verschärft. Zum einen gilt sie nun ausdrücklich nur noch für Beförderungen durch den Lieferanten, so dass Fälle der Versendung durch den Lieferanten sowie der Abholung durch den Abnehmer ausgeschlossen sind. Zum anderen setzt die Vereinfachungsregelung zukünftig zwingend einen Antrag und die Zustimmung der beteiligten Finanzbehörden in beiden Staaten voraus.

Konsequenz

Zu beachten ist, dass die Regelung nur für bestimmte Unternehmen eine Vereinfachung darstellt, da sie eine Registrierung und Deklaration der Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfordert. Ein Antrag ist ab dem 1.1.2013 erforderlich. Bis zum 31.3.2013 kann dann bei Zustimmung des Finanzamts die Vereinfachungsregelung noch in Versendungs- und Abholfällen beansprucht werden. Wer zukünftig die Neuregelung ohne Antrag anwendet, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen: Der gesamte Vorgang wird rückgängig gemacht. Dies betrifft zum einen die Besteuerung im Ankunftsstaat. Zum anderen wird im Herkunftsstaat aus dem innergemeinschaftlichen Verbringen, das als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, eine „reine“ innergemeinschaftliche Lieferung. Beide sind zwar steuerbefreit, doch das Problem besteht darin, dass die Steuerbefreiung der „normalen“ innergemeinschaftlichen Lieferung etliche Nachweise erfordert. Diese werden dann i. d. R. nicht vorliegen, so dass das Risiko einer Umsatzsteuernachzahlung besteht.

Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten für Kleinstunternehmen

Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten für Kleinstunternehmen

Ziel des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechsänderungsgesetzes 
Mit Beschluss des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechsänderungsgesetzes (MicroBilG) kommen auf Kleinstunternehmen Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten zu. Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss einbezogen werden müssen, reduziert sich erheblich. Ziel der Gesetzesänderung ist eine Verminderung des mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwands für Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten. Bislang mussten auch Kleinstbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ohne eine voll haftende natürliche Person umfangreiche Vorgaben für die Rechnungslegung beachten, was für diese Unternehmen eine deutliche Belastung darstellte.

Neue Schwellenwerte         
Zur Abgrenzung von den kleinen Unternehmen hat der Gesetzgeber neue Schwellenwerte für Kleinstunternehmen eingeführt. Ein Kleinstunternehmen im Sinne des MicroBilG liegt vor, wenn an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 Schwellenwerte nicht überschritten werden: Umsatzerlöse bis 700.000 EUR, Bilanzsumme bis 350.000 EUR, im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.

Umfang des Jahresabschlusses bei Kleinstunternehmen        
Kleinstunternehmen können nach der Neuregelung auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn bestimmte Angaben (u. a. Haftungsverhältnisse, Organkredite) unter der Bilanz gemacht werden. Darüber hinaus besteht nur noch die Pflicht zur Aufstellung einer Minimalbilanz. Die gegenüber der Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verringerte Darstellungstiefe sieht nur noch einen Ausweis der mit Buchstaben versehenen Posten vor. Die Gewinn- und Verlustrechnung darf ebenfalls verkürzt mit 8 Zeilen dargestellt werden. Hinsichtlich der Erfüllung der Offenlegungspflicht haben Kleinstunternehmen künftig ein Wahlrecht zwischen der Veröffentlichung und der Hinterlegung der Bilanz. Eine elektronische Einreichung beim Bundesanzeiger ist jedoch in beiden Fällen erforderlich.

Ausgeschlossene Unternehmen   
Von den Erleichterungen der Neuregelung ausgeschlossen sind Genossenschaften, Banken, Versicherungen sowie kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften. Die Neuregelungen gelten erstmals für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag nach dem 31.12.2012.

Untergang gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei nur kurzfristigem Ausscheiden aus Personengesellschaft

Untergang gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei nur kurzfristigem Ausscheiden aus Personengesellschaft

Kernproblem
Die Nutzung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei Personengesellschaften setzt sowohl Unternehmens- als auch Unternehmeridentität voraus. Ist auch nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, gehen die Verlustvorträge (ggf. nur anteilig) verloren. Unternehmeridentität bedeutet, dass der Steuerpflichtige sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbevortrags Mitunternehmer der Personengesellschaft sein muss. Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Unternehmeridentität bereits bei nur kurzfristigem Ausscheiden aus der Personengesellschaft verloren geht.

Sachverhalt
Klägerin ist die A-KG, die bis Ende 1997 bestand. Alleiniger Kommanditist war eine natürliche Person, die Komplementär-GmbH war am Vermögen der KG nicht beteiligt. Mit Wirkung zum31.12.1997 brachte der Kommanditist seine Anteile an der A-KG in die B-KG ein, deren Kommanditanteile ebenfalls vollständig von ihm gehalten wurden. Ebenfalls zum31.12.1997 wurde das Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der A-KG beschlossen, so dass das Vermögen der A-KG im Wege der Anwachsung auf die B-KG überging. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der zum31.12.1997 bestehende Gewerbeverlustvortrag der A-KG untergegangen sei. Ursächlich hierfür sei, dass die B-KG im Zuge der Einbringung – wenn auch nur für eine logische Sekunde – Gesellschafterin der A-KG geworden sei und somit die Unternehmeridentität des Kommanditisten nicht gegeben sei. Klage und Revision der A-KG blieben erfolglos.

Entscheidung
Nach Auffassung der Richter setzt das Erfordernis der Unternehmeridentität nicht nur voraus, dass der Steuerpflichtige sowohl im Zeitpunkt der Verlustentstehung als auch im Zeitpunkt der Gewinnerzielung/Verlustnutzung Mitunternehmer der Personengesellschaft ist. Vielmehr muss die Unternehmeridentität ununterbrochen bestanden haben, so dass auch kurzfristige Unterbrechungen zum Wegfall des Verlustabzugs führen können. Dies gelte selbst dann, wenn die Unterbrechung – wie im Streitfall – nur für eine logische Sekunde erfolgt.

Konsequenz
Die steuerlichen Konsequenzen eines nur kurzfristigen Ausscheidens aus einer Mitunternehmerschaft können gravierend sein, so dass in der Praxis stets Vorsicht geboten ist. Im vorliegenden Streitfall hätte sich der Verlustuntergang wohl vermeiden lassen, wenn sowohl der Kommanditist als auch die Komplementär-GmbH ihre Anteile an der A-KG gleichzeitig (!) auf die B-KG übertragen hätten, was ebenfalls einen Anwachsungsvorgang auf die B-KG zur Folge gehabt hätte.