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Vorsteuerabzug erfordert die Angabe der korrekten Steuernummer

Vorsteuerabzug erfordert die Angabe der korrekten Steuernummer

Einführung

Die Steuernummer (alternativ die USt-IDNr.) ist nach dem UStG zwingender Bestandteil einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte jedoch zuletzt auch Aktenzeichen, die das Finanzamt in Ermangelung einer Steuernummer verwendete, anerkannt.

Sachverhalt

Die Klägerin bezog Reinigungsleistungen einer Firma, die über ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilte, obwohl sie nicht über eine Steuernummer verfügte. Als Steuernummer enthielten die Rechnungen eine Kennzeichnung, die das beklagte Finanzamt unter der Angabe „SteuerNr./Aktenzeichen“ im Schriftverkehr mit der Firma zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. Der Beklagte erkannte den von der Klägerin aus den Rechnungen der Reinigungsfirma geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht an und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2006 entsprechend höher fest. Auch der Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen, weil die Rechnungen keine Steuernummer enthielten. Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt der Ansicht des Finanzgerichts allerdings nicht. Er bestätigt zunächst, dass es ohne Steuernummer bzw. USt-IDNr. auf der Rechnung keinen Vorsteuerabzug gibt. Als Steuernummer erkennt der BFH jedoch im Gegensatz zum FG nur die „üblichen“ Steuernummern an, nicht jedoch vom Finanzamt verwendete Aktenzeichen. Enthält also eine Rechnung entgegen § 14 UStG nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Konsequenz

Existenzgründer müssen dafür sorgen, dass sie spätestens mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Besitz einer ordnungsgemäßen Steuernummer bzw. USt-IDNr. sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung nicht möglich. Die Kunden werden die Rechnungen nicht akzeptieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des BFH Existenzgründer ein Anrecht auf eine Steuernummer haben. Verzögerungen bei der Vergabe der Steuernummer durch das Finanzamt, wie in der Vergangenheit häufig üblich, sollten und brauchen nicht toleriert zu werden.

Progressionsvorbehalt ist europarechtskonform

Progressionsvorbehalt ist europarechtskonform

Kernproblem

Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus einem anderen Staat, so können die Einkünfte nach Maßgabe des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens im Inland steuerfrei sein. Unabhängig davon kann jedoch der Progressionsvorbehalt einschlägig sein, so dass die steuerfreien ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des inländischen Einkommensteuersatzes zu berücksichtigen sind. Erzielt der Steuerpflichtige daher im Ausland positive Einkünfte, erhöht dies den anzuwendenden Einkommensteuersatz auf die (übrigen) im Inland steuerpflichtigen Einkünfte. Ob der Progressionsvorbehalt für im EU-Ausland erzielte Einkünfte mit den Vorgaben des höherrangigen Europarechts in Einklang steht, war nunmehr (wieder einmal) Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1999-2002 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die er sowohl im Inland als auch in Österreich ausübte. Die in Österreich erzielten Einkünfte waren unstrittig nach dem zwischen Deutschland und Österreich geschlossen Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei, allerdings berücksichtigte das Finanzamt die österreichischen Einkünfte bei der Ermittlung des inländischen Einkommensteuersatzes. Die gegen den Progressionsvorbehalt angeführten europarechtlichen Bedenken des Steuerpflichtigen wurden indes weder vom Finanzgericht noch vom Bundesfinanzhof geteilt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Progressionsvorbehalt nicht gegen die europarechtlich gebotenen Grundfreiheiten (hier: Dienstleistungsfreiheit) verstoße. Der Progressionsvorbehalt bewirke, dass im Ausland erzielte Einkünfte einerseits und vergleichbare inländische Einkünfte andererseits gleich behandelt würden, so dass eine Benachteiligung des Beziehers ausländischer Einkünfte nicht ersichtlich sei. An dieser Einschätzung ändere sich auch nichts durch den Hinweis des Klägers, dass die gesamten gezahlten Steuern in Deutschland und Österreich höher seien, als wenn er die Einkünfte nur in Deutschland erzielt hätte.

Konsequenzen

Das Urteil steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Da das Gericht die Rechtsfrage aus europarechtlicher Sicht als geklärt ansieht, musste es nicht den Europäischen Gerichtshof anrufen. Zu beachten ist, dass der (positive und negative) Progressionsvorbehalt mit Wirkung ab 2008 für bestimmte Einkünfte aus dem EU-Bereich (insbesondere Betriebsstätteneinkünfte) aufgehoben wurde.

Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

Kernaussage

Mit Wirkung vom 1.7.2010 wurde die Steuerbefreiung für Leistungen der Post eingeschränkt. Befreit sind nur noch Leistungen, die die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen (Post-Universaldienstleistungen). Wer diese erbringt ist unerheblich.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF hat nun zu der Neuregelung Stellung genommen. Ob Post-Universaldienstleistungen vorliegen, prüft das BMF anhand von 3 Kriterien. Zunächst kommen für eine Befreiung nur noch in Betracht: – Briefsendungen bis zu 2 kg, – adressierte Pakete bis zu 10 kg sowie – Einschreibe- und Wertsendungen. Befreit sind diese jedoch nur, wenn sie von dem jeweiligen Unternehmen flächendeckend angeboten werden. So verlangt das BMF z. B. in Wohngebieten eine maximale Entfernung zum Briefkasten von 1 km. Zuletzt müssen die Leistungen zu allgemein gültigen, ggf. genehmigten Preisen angeboten werden. Rabattierungen führen i. d. R. zur Umsatzsteuerpflicht. Unternehmer, die Postdienstleistungen steuerbefreit erbringen möchten, müssen dies beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

Konsequenzen

Das Schreiben ist zunächst für die Unternehmen von Bedeutung, die selbst Postdienstleistungen erbringen. Darüber hinaus müssen sich auch Unternehmen hiermit vertraut machen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und viel versenden, z. B. gemeinnützige Organisationen. Für diese stellt die Umsatzsteuer einen Kostenfaktor dar, der in die Kalkulation einzubeziehen ist. Gestaltungen, die bisher den Zweck hatten, umsatzsteuerfrei zu versenden, müssen von diesen Unternehmen überdacht werden, da viele der bisher genutzten Versandarten nunmehr per se der Umsatzsteuer unterliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der steuerbefreiten Post-Universaldienstleistungen günstiger sein kann, als mögliche Mengenrabatte, welche jedoch die Umsatzsteuerpflicht auslösen.

Insolvenzantrag eines nachrangigen Gläubigers ist zulässig

Insolvenzantrag eines nachrangigen Gläubigers ist zulässig

Einführung

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 14 InsO) kann jeder Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat. Streitig war, ob einem Gläubiger aufgrund der Nachrangigkeit und Wertlosigkeit seiner Forderung das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden kann.

Sachverhalt

Der Gläubiger war als stiller Gesellschafter an der Schuldnerin beteiligt. Im Insolvenzfall war der Einlagen-Rückzahlungsanspruch vertragsgemäß nur nachrangig zu befriedigen. Mit Beendigung der stillen Gesellschaft wandelte sich die Forderung des Gläubigers in ein Darlehen um. Für seinen Anspruch hat der Gläubiger einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Die Schuldnerin ist dem unter Berufung auf die Wertlosigkeit der nachrangigen Forderung entgegengetreten. Das Amtsgericht hat die vorläufige Verwaltung des Vermögens und Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Beschwerden der Schuldnerin dagegen blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Der Gläubiger einer nachrangigen Forderung habe, so der BGH, ohne Rücksicht auf tatsächliche Befriedigungsaussichten ein Rechtsschutzinteresse (§ 14 InsO) für einen Insolvenzantrag. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe auch dann, wenn der Gläubiger voraussichtlich nicht mit einer Quote rechnen könne. Den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) sei zu entnehmen, dass nachrangig zu befriedigende Gesellschafter ebenfalls zu den Insolvenzgläubigern gehören. Der Gesetzgeber wolle die nachrangigen Gläubiger von Anfang an in das Insolvenzverfahren einbeziehen. Zudem seien nachrangige Forderungen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO) bei der Prüfung einer Überschuldung zu berücksichtigen. Ferner hänge das Rechtsschutzinteresse für einen Insolvenzantrag generell nicht davon ab, ob der Gläubiger in dem Verfahren eine Befriedigung erlangen könne. Auch im Falle völliger Masseunzulänglichkeit werde das Rechtsschutzinteresse für einen Eröffnungsantrag nicht berührt. Schließlich würde eine Antragsbeschränkung den allgemeinen Zwecken eines Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen.

Konsequenz

Der Berufung auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei der Insolvenzantragstellung durch Gläubiger nachrangiger Forderungen hat der BGH eine Absage erteilt. Etwas anderes kann bei der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts gelten. Solche Forderungen sind weder bei der Zahlungsunfähigkeit noch bei der Überschuldung zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass der BGH in solchen Fällen einem Gläubiger sein Rechtsschutzbedürfnis absprechen würde.

„Aus“ für das Asset-Backed-Securities-Modell

„Aus“ für das Asset-Backed-Securities-Modell

Kernproblem

Der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt bzw. vermindert um die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen bzw. Kürzungen. Hinzuzurechnen sind nach aktueller Rechtslage u. a. 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden (alte Rechtslage: 50 % der Entgelte für Schulden, die der Verstärkung des Betriebskapitals dienen). Zur Vermeidung der Hinzurechnung von Zinsen wird in der Praxis häufig das sog. Asset-Backed-Securities-Modell (ABS-Modell) empfohlen. Nicht hinreichend geklärt war bislang die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich das Modell tatsächlich zur Vermeidung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungspflicht eignet.

Funktionsweise des ABS-Modells

Das Konzept „älterer“ ABS-Modelle besteht darin, dass Unternehmen ihre Forderungen an (ausländische) Zweckgesellschaften veräußern. Als Kaufpreis für die Forderung wird regelmäßig der Nennwert abzüglich eines Risikoeinbehalts und eines Veritätsabschlags für Gewährleistungsrisiken vereinbart. Der Abschlag steht dem Forderungsverkäufer jedoch wieder zur Verfügung, wenn und soweit die Forderung vom Kunden beglichen wird. Die Abtretung der Forderung wird dabei dem Kunden gegenüber nicht offengelegt, der Forderungseinzug erfolgt also weiterhin durch das Unternehmen. Für die Verwaltung und Strukturierung, sowie für die Geschäftsrisiken der Zweckgesellschaft, erhält diese eine laufende Vergütung vom Unternehmen. Das steuerliche Gelingen des Modells ist nunmehr davon abhängig, dass diese laufenden Vergütungen nicht als Entgelte für Schulden qualifiziert werden, die dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.

Entscheidung des BFH

Nach Auffassung des BFH verbleibt bei einem ABS-Modell, das wie oben beschrieben ausgestaltet ist, das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim Forderungsverkäufer, da dieser weiterhin das Bonitätsrisiko trägt. Aus steuerlicher Sicht liegt damit eine darlehensweise Vorfinanzierung der Zahlungseingänge vor, so dass die an den Forderungskäufer (Zweckgesellschaft) gezahlten Gebühren der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen unterliegen. Dem Übertragen des Bonitätsrisikos misst der BFH in Übereinstimmung mit den vom IDW entwickelten Grundsätzen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von ABS-Gestaltungen somit entscheidende Bedeutung bei.

Konsequenzen

Das Urteil erging zwar noch zum alten Gewerbesteuerrecht, ist jedoch für die aktuelle Rechtslage weiterhin von Bedeutung. Die Praxis hat hierauf jedoch zwischenzeitlich reagiert, indem „neuere“ ABS-Modelle seit dem Erscheinen der genannten IDW-Stellungnahme regelmäßig eine entsprechende Anpassung ihrer Konditionen erfahren haben.

EU-Richtlinien: Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei Fehlern des Steuerbescheids

EU-Richtlinien: Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei Fehlern des Steuerbescheids

Kernproblem

Ein wirksam zugegangener Steuerbescheid wird grundsätzlich bestandskräftig, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach dessen Bekanntgabe Einspruch eingelegt wird. Sofern der Steuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist eine Änderung des Bescheides anschließend nur noch aufgrund der in der Abgabenordnung abschließend aufgezählten Korrekturvorschriften möglich. Der BFH hatte nunmehr (erneut) darüber zu entscheiden, ob im Fall einer europarechtswidrigen Steuernorm weitergehende Korrekturmöglichkeiten geboten sind, die die Bestandskraft des Bescheides durchbrechen.

Sachverhalt

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2005 sind Glücksspielumsätze nach der Sechsten EG-Richtlinie – entgegen der nationalen gesetzlichen Regelung – umsatzsteuerbefreit. Auf diese Steuerfreiheit konnten sich die Steuerpflichtigen nach der Urteilsbegründung unmittelbar auch mit Rückwirkung auf die Vergangenheit berufen. Im vorliegenden Fall beantragte der Steuerpflichtige, ein Betreiber von Glücksspielautomaten, daher die Steuerfreiheit seiner Umsätze rückwirkend für die Zeiträume 1993-1998. Mit Hinweis auf die Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide lehnte die Finanzverwaltung eine Änderung der Bescheide ab. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht blieb ebenso wie die Revision beim BFH erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Geltendmachung europarechtswidriger Steuernormen (hier: fehlerhafte Umsetzung der Sechsten EG-Richtlinie) nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsbehelfs- und Korrekturvorschriften für Steuerbescheide, wie sie nach der Abgabenordnung vorgesehen sind, möglich ist. Für fehlerhafte Umsetzungen des Unionsrechts seien demnach keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten als für sich aus dem nationalen Recht ergebende Rechtswidrigkeiten geboten. Europarechtlich komme es nur darauf an, dass die fehlerhafte Umsetzung des Europarechts unter denselben Bedingungen gerügt werden kann, wie eine sich aus dem nationalen Rechts ergebende Rechtswidrigkeit.

Konsequenzen

Vor dem Hintergrund seiner bisherigen Entscheidungen überrascht das Urteil des BFH nicht. Demnach können bestandskräftige Bescheide nicht mit dem Hinweis darauf, dass nachträglich die Europarechtswidrigkeit einer dem Bescheid zugrundeliegenden Steuernorm bekannt geworden ist, geändert werden. In der Praxis sollte daher bei Zweifeln an der Europarechtskonformität steuerlicher Normen überlegt werden, entsprechende Bescheide bis zur endgültigen Klärung der Frage offen zu halten.

Wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch GbR-Geschäftsführung

Wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch GbR-Geschäftsführung

Kernaussage

Ist eine gemeinschaftliche Geschäftsführung einer GbR angeordnet, kann eine wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch einen Gesellschafter nur durch Bevollmächtigung durch die Gesellschaft erfolgen.

Sachverhalt

Im Dezember 2003 schlossen sich 5 Gesellschafter zu einer GbR zusammen. Im Gesellschaftsvertrag wurde nur einem Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übertragen. Hiervon ausgenommen war jedoch die Veräußerung und Belastung der in die GbR eingebrachten Grundstücke. Für diese Rechtsgeschäfte war eine gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung angeordnet. Allerdings war dem geschäftsführenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch eine Generalvollmacht seitens der GbR erteilt worden, die unter anderem die Belastung von Grundstücken erlaubte, sofern die Drittmittel in das Gebäude investiert würden. Die Gesellschafter ließen sich bei der Gründung aufgrund von Generalvollmachten aus 2003 durch den geschäftsführenden Gesellschafter vertreten. Unter Bezugnahme auf die notariell erteilten Generalvollmachten erklärte dieser in 2010 die Bestellung einer Buchgrundschuld zulasten eines in die GbR eingebrachten Grundstücks. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der GbR.

Entscheidung

Das Kammergericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Vertretungsmacht wurde dem Grundbuchamt nicht in grundbuchrechtlicher Form (§ 29 GBO) nachgewiesen. Ist von der Eintragung das Recht einer GbR betroffen, kann die Bewilligung durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter abgegeben werden. Der geschäftsführenden Gesellschafter hatte hier nicht als organschaftlicher Vertreter gehandelt, da nach dem Gesellschaftsvertrag für die Belastung von Grundstücken grundsätzlich Gesamtvertretung angeordnet war. Für den Bedingungseintritt der Generalvollmacht seitens der Gesellschaft wurde weder vorgetragen noch war ersichtlich, wie dieser nachgewiesen werden könne. Bei den Generalvollmachten der Gesellschafter handelte es sich um Altvollmachten, die zu einem Zeitpunkt erteilt wurden, zu dem die Grundbuchfähigkeit der GbR umstritten war. Für diese Fälle können zwar Anhaltspunkte dafür, dass auch die Vertretung der Gesellschaft von der Vollmacht umfasst sein soll, genügen. Diese lagen jedoch nicht vor. Seit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR ist zur wirksamen Vertretung der Gesellschaft eine von dieser erteilte Vollmacht erforderlich, die ebenfalls nicht vorlag.

Konsequenz

Es ist gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern nicht möglich, ihre Vertretungsmacht in vollem Umfang einem anderen Geschäftsführer zu übertragen oder diesen zu bevollmächtigen, sie in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer zu vertreten. Hierzu bedarf es einer Vollmacht seitens der GbR.

EuGH muss über die Zulässigkeit wiederholter Vertretungsbefristung entscheiden

EuGH muss über die Zulässigkeit wiederholter Vertretungsbefristung entscheiden

Kernfrage/Rechtslage

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus sachlichem Grund unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Bisher kann sich ein Arbeitgeber auf diesen Sachgrund auch berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte, ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht diese Praxis dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Überprüfung vorgelegt.

Sachverhalt

Die Klägerin wendete sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie war beim Beklagten aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von 1996 bis 2007 angestellt. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von anderen Arbeitnehmern. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sprach vieles dafür, dass bei Abschluss des letzten geschlossenen, befristeten Vertrags ein ständiger Vertretungsbedarf vorhanden war. Aufgrund europäischer Regelungen zu befristeten Arbeitsverträgen sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.

Entscheidung

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof angerufen. Es soll geklärt werden, ob es mit dem Europarecht vereinbar ist, die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann auf den nationalen Sachgrund der Vertretung zu stützen, wenn bei dem Arbeitgeber ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der durch unbefristete Einstellungen befriedigt werden könnte.

Konsequenz

Mit der Vorlage an den EuGH kreiert das Bundesarbeitsgericht die Figur des ständigen Vertretungsbedarfs. Liegt ein solcher vor, droht bei entsprechender Entscheidung durch den EuGH zukünftig, dass festangestellte Mitarbeiter diesen ständigen Vertretungsbedarf decken müssen. Insbesondere bei größeren Unternehmen wird dann die Sachgrundbefristung der Vertretung anderer Arbeitnehmer nur noch im Einzelfall zulässig sein.

Verweigerung der Abgabe einer e. V. wg. unrichtiger Vermögensübersicht?

Verweigerung der Abgabe einer e. V. wg. unrichtiger Vermögensübersicht?

Kernaussage

Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit des vom Insolvenzverwalter erstellten Vermögensverzeichnisses nicht unter Berufung auf Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten verweigern.

Sachverhalt

Auf Antrag des Finanzamtes wurde über das Vermögen des Schuldners durch Beschluss vom Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter teilte in seinem Bericht vom Juli 2008 unter Vorlage der Verzeichnisse über Massegegenstände und Gläubiger sowie der Vermögensaufstellung (§§ 151, 152, 153 InsO) mit, dass er außerstande sei, über das Massegutachten hinaus weitere Feststellungen zur Vermögenslage zu treffen, weil der Schuldner auf sämtliche Kontaktaufnahmeversuche nicht reagiere. Im Oktober 2008 beantragte der Insolvenzverwalter, dem Schuldner aufzugeben, die Richtigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Nach dessen unentschuldigtem Ausbleiben im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Amtsgericht schließlich die Verhaftung des Schuldners angeordnet. Die dagegen eingelegten Beschwerden blieben erfolglos.

Entscheidung

Die Vermögensübersicht soll den Gläubigern des Schuldners einen Überblick über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vermitteln und das voraussichtliche wirtschaftliche Ergebnis des Insolvenzverfahrens erkennen lassen. Die Vermögensübersicht hat in Form einer Gegenüberstellung das Vermögen und die Schulden ähnlich einer Bilanz abzubilden. Wegen der besonderen Bedeutung der Vermögensübersicht stellt das Gesetz (§ 153 InsO) mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners ein spezielles Zwangsmittel zur Verfügung, um auf die Richtigkeit und Vollständigkeit hinzuwirken. Hierbei kann der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mit der Begründung verweigern, dass die Vermögensübersicht unrichtig oder unvollständig sei. Das mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel würde gerade verfehlt, wenn der Schuldner die Erklärung mit Blick auf vermeintliche Unstimmigkeiten der von dem Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensübersicht verweigern dürfte.

Konsequenz

Der Schuldner kann auch nicht unter Berufung auf sein grundgesetzlich verankertes Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) behaupten, er sei über den Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht im Bilde. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Richter die Vermögensübersicht mit dem Schuldner im Einzelnen durchzugehen. Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass der Schuldner im Einklang mit dem Grundgesetz über die von ihm verlangten Auskünfte ausreichend ins Bild gesetzt wird.

Aufwendungen eines Redakteurs für Tageszeitungen nicht abzugsfähig

Aufwendungen eines Redakteurs für Tageszeitungen nicht abzugsfähig

Kernproblem

Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen in einen Privatanteil einerseits und Werbungskosten oder Betriebsausgaben andererseits war zuletzt im Wandel. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Große Senat des BFH einem EDV-Controller die Aufteilung der Kosten gewährt, die anlässlich einer Computer-Messe in Las Vegas angefallen waren. Anschließend folgten Urteile mit ähnlichem Ausgang, z. B. beim Sportmediziner am Gardasee oder der Englischlehrerin in Dublin. Vor dem Finanzgericht Münster ging es jetzt nicht um Fortbildungsreisen, sondern Zeitschriften eines Redakteurs.

Sachverhalt

Der Kläger, ein angestellter Redakteur, hielt sich unter der Woche am Ort seiner Arbeitsstelle auf, wo er eine Wohnung unterhielt. Die Wochenenden verbrachte er am Familienwohnsitz. Er hatte im Streitjahr für den Erwerb regionaler und überregionaler Tages- und Wochenzeitungen (Die Zeit, Der Spiegel, FAZ usw.) Aufwendungen von etwa 500 EUR im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe die Zeitungen teilweise allein zur Stellensuche gekauft, teilweise lese er sie berufsbedingt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG Münster wollte sich der Steilvorlage des BFH nicht anschließen. Das Gericht sieht in den Kosten für Zeitschriften mit allgemeinbildendem Inhalt solche für den Haushalt, die bereits mit dem Existenzminimum (Grundfreibetrag, Freibeträge für Kinder) pauschal abgegolten und demzufolge nicht in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen sind. Dem Umstand, dass ein Steuerpflichtiger neben einer privat bezogenen Tageszeitung noch weitere Zeitungen bezieht, kommt keine Bedeutung zu. Unerheblich ist auch, wenn der Steuerpflichtige aus solchen Zeitungen beruflich nützliche Informationen sowie Stellenangebote bezieht.

Konsequenz

Das FG liegt damit auf einer Linie mit der Finanzverwaltung. Diese hatte vor dem Hintergrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein BMF-Schreiben erlassen, in dem u. a. Aufwendungen für Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (z. B. Erhaltung der Gesundheit, Pflege, Hygieneartikel), Zeitung, Rundfunk oder Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen als nicht aufteilbar angesehen wurden.