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Steuerberater

Ermäßigter Steuersatz für Ticket-Eigenhändler

Ermäßigter Steuersatz für Ticket-Eigenhändler

Rechtslage

Kulturelle Einrichtungen, wie z. B. Theater und Museen, sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um öffentliche Einrichtungen handelt. Gleiches gilt für andere Unternehmer, denen die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen. Greift die Steuerbefreiung nicht, so unterliegen die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte, Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz (7 %).

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun klargestellt, dass dem ermäßigten Steuersatz auch die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf der begünstigten Eintrittsberechtigungen unterliegen. Ticket-Eigenhändler verkaufen Tickets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Wird der Verkauf der Tickets hingegen vermittelt (Verkauf im fremden Namen und auf fremde Rechnung), so unterliegt die Vermittlungsprovision dem Regelsteuersatz (19 %).

Konsequenzen

Ticket-Händler müssen prüfen, ob ihre Abrechnungen der geänderten Verwaltungsauffassung entsprechen. Hierzu ist es erforderlich, korrekt zwischen Vermittlung und Eigenhandel zu differenzieren. In der Praxis bereitet diese Unterscheidung den Unternehmen häufig Probleme. Um hier zu einem richtigen Ergebnis zu gelangen, sind die der Abrechnung zugrunde liegenden Vereinbarungen bzw. Verträge zwingend in die Betrachtung einzubeziehen.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Handys

Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Handys

Einführung

Mit Wirkung vom 1.7.2011 wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ausgeweitet. Dies gilt jedoch nur, wenn das Entgelt für die jeweilige Lieferung mindestens 5.000 EUR beträgt. Der Kauf eines Handys im Elektronikfachmarkt ist daher von der Neuregelung nicht betroffen.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zur Neuregelung Stellung genommen. Mobilfunkgeräte kennzeichnen sich demnach dadurch aus, dass sie Sprachübertragungen über Mobilfunknetze ermöglichen. Geräte, die lediglich Daten übertragen, fallen nicht unter die Regelung, dies sind z. B. Navigationsgeräte, MP3-Player, Spielekonsolen, On-Board-Units sowie Computer. Können Computer auch zu Sprachübertragungen genutzt werden, fallen sie hingegen unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Bei integrierten Schaltkreisen handelt es sich nach Ansicht des BMF um „eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung)“. Hierzu gehören insbesondere Mikroprozessoren sowie CPUs. Die Lieferung integrierter Schaltkreise fällt nur dann unter die Neuregelung, wenn sie noch nicht in einem Endprodukt, z. B. Laptop, eingebaut wurden. Die Lieferung von Antennen, elektronischen Filtern, Induktivitäten, Kondensatoren sowie Sensoren, die integrierte Schaltkreise enthalten, ist ebenfalls nicht von der Neuregelung betroffen. Um festzustellen, ob die betragsmäßige Grenze von 5.000 EUR erreicht wird, ist auf die Bestellung, den Auftrag bzw. den Rahmenvertrag abzustellen. Nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben hierbei unberücksichtigt. Lautet die Bestellung z. B. über netto 40.000 EUR, ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, auch wenn die Bestellung in 10 einzelnen Rechnungen über jeweils 4.000 EUR fakturiert wird.

Konsequenzen

Die Neuregelung soll dazu dienen, den Umsatzsteuerbetrug in den jeweiligen Branchen einzudämmen, verkompliziert aber das UStG weiter. Die betroffenen Unternehmen müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen, um steuerlichen Risiken zu entgehen. Organisatorisch muss sichergestellt werden, dass die Vorgaben des BMF berücksichtigt werden. So muss z. B. den für die Prüfung der Eingangsrechnungen verantwortlichen Mitarbeitern bekannt sein, ob einzelne, die Grenze nicht erreichende Rechnungen Teil eines größeren Gesamtauftrages sind oder nicht.

Der Fiskus haftet, wenn er Unternehmen in die Insolvenz treibt

Der Fiskus haftet, wenn er Unternehmen in die Insolvenz treibt

Rechtslage

Aufgrund von massiven Steuerausfällen durch Umsatzsteuerbetrug sieht die Finanzverwaltung es nicht gerne, wenn insbesondere Existenzgründer hohe Vorsteuererstattungsansprüche geltend machen, ohne einen einzigen Umsatz zu erzielen. Die Finanzverwaltung reagiert hierauf regelmäßig mit Überprüfungen der Anmeldungen, ggf. der Verzögerung der Auszahlung der Erstattung und häufig mit der Nicht-Anerkennung der Unternehmereigenschaft des Betroffenen. Dies mag im Einzelfall durchaus berechtigt sein, kann aber auch den Ruin für den Unternehmer bedeuten.

Sachverhalt

Die Klägerin befasste sich mit der Herstellung eines neuen Baustoffes. Die hierzu erforderliche Produktionsanlage sollte eine nahestehende Gesellschaft errichten. Diese stellte der Klägerin im Jahr 1994 ca. 22 Mio. DM für geleistete Arbeiten in Rechnung, die diese wiederum in ihren Voranmeldungen berücksichtigte. Das Finanzamt leitete daraufhin eine Umsatzsteuersonderprüfung ein und versagte der Klägerin die Unternehmereigenschaft. Da u. a. die Kunden nicht bereit waren, Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis zu akzeptieren, konnte die Klägerin nach eigener Aussage trotz hohem Auftragsbestand keine Umsätze mehr erzielen und ging in die Insolvenz. Erst später, im Jahr 2000, erkannte das Finanzamt die Unternehmereigenschaft an und erstattete die Vorsteuer. Die Klägerin forderte nun Schadensersatz vom Land für verlorene Investitionen, entgangenen Gewinn sowie entstandene Beratungskosten in Höhe von 360 Mio. DM.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Versagung der Unternehmereigenschaft nur für gerechtfertigt, falls das Finanzamt objektiv davon ausgehen konnte, dass die Klägerin die unternehmerische Betätigung nicht ernsthaft oder in Betrugsabsicht verfolgte. Lediglich die Tatsache, dass die Klägerin tatsächlich keine Umsätze erzielt hat, steht der Unternehmereigenschaft nicht entgegen. Da die Vorinstanz hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, verwies der BGH das Verfahren an diese zurück.

Konsequenzen

Für die Anerkennung der Unternehmereigenschaft in der Aufbauphase eines Unternehmens ist es ausreichend, dass objektiv die Absicht besteht, Umsätze zu erzielen. Dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass tatsächlich keine Umsätze realisiert werden. Versagt die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen in einem solchen Fall die Unternehmereigenschaft, so handelt sie rechtswidrig, dem Steuerpflichtigen steht dann Schadensersatz zu.

Tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten

Tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten

Kernaussage

Ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis zwischen nahen Angehörigen muss nach den getroffenen Absprachen und nach deren tatsächlichem Vollzug zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt. Es muss ferner dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Sachverhalt

Der Kläger (Ehemann) ist zur Hälfte an einer GmbH beteiligt. Die Klägerin (Ehefrau) erwarb im April 2005 ein Geschäftshaus und vermietete es an die GmbH. Zugleich schlossen die Kläger einen Treuhandvertrag ab, wonach sich der Kläger als Treuhänder verpflichtete, die Finanzierungsdarlehen und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte nach außen hin im eigenen Namen aber für Rechnung der Klägerin als Treugeberin aufzunehmen. Im Innenverhältnis hatte der Kläger einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Sodann nahm der Kläger 2 Darlehen auf, deren Tilgung durch die ebenfalls abgeschlossenen Bausparverträge erfolgen sollte. Die Klägerin führte die vereinnahmte Miete abzüglich der umlagefähigen Kosten an den Kläger ab. Die Mieten reichten jedoch nicht aus, um die monatlichen Kreditzinsen für die Darlehen und die Einzahlung in den Bausparvertrag zu decken. Die überschießenden Bausparbeiträge in Höhe von monatlich 2.090 EUR zahlte der Kläger daher auf eigene Rechnung. Die Klägerin machte Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug wegen Drittaufwands ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Bundesfinanzhof wies sie ab. Eine Zuordnung aufgrund des Treuhandvertrages scheiterte daran, dass der Vertrag aufgrund mangelnder tatsächlicher Durchführung steuerrechtlich nicht anerkannt werden konnte. Ein tatsächlicher Vollzug muss zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt. Vorliegend hat die Klägerin jedoch nicht ihre aus dem Treuhandvertrag entspringenden Hauptpflichten wie vereinbart erfüllt, denn der Kläger trug einen nicht unerheblichen Teil der Aufwendungen auf eigene Rechnung (2.090 EUR). Damit wurde der gesamte Vertrag der Besteuerung nicht zugrunde gelegt.

Konsequenz

Vor Abschluss von Verträgen mit Angehörigen ist zu prüfen, ob der vorgesehene Leistungsaustausch auch mit Dritten wirtschaftlich vernünftig wäre und wie die markt- und verkehrsüblichen Rahmenbedingungen beschaffen sind. Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Die geschuldeten Leistungen müssen fristgerecht und voll erbracht werden. Von einem Leistungsaustausch über gemeinsame Familienkonten sollte abgesehen werden.

Fristlose Kündigung bei erheblichem Überziehen der Pausenzeiten

Fristlose Kündigung bei erheblichem Überziehen der Pausenzeiten

Rechtslage

Die Rechtsprechung zu außerordentlichen Kündigungen aufgrund von bewusst wahrheitswidrig erfasster Arbeitszeit erscheint vor dem Hintergrund jüngerer Entscheidungen, in denen (geringfügige) Straftaten nicht mehr zur fristlosen Kündigung berechtigten, „auf dem Prüfstand“ zu stehen. Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte nunmehr in einem solchen Fall – allerdings in einem sicherheitsrelevanten, sensiblen Berufszweig – hierzu zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2001 als Fluglotse beschäftigt. Während der Nachtschichten ist nach den geltenden Flugsicherungs-Vorschriften eine Besetzung des Towers mit 2 Fluglotsen vorgeschrieben. Die Pausen von je 2 Stunden müssen die Fluglotsen untereinander absprechen. Sie müssen zudem auch in der Pause erreichbar sein. Aus Videoaufzeichnungen ergab sich, dass der Kläger entgegen seinen Eintragungen im Arbeitsplatznachweis an 4 Nächten im August 2009 und in einer Nacht im September 2009 zwischen 20 und 45 Minuten länger Pause gemacht hatte. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

Entscheidung

Anders als noch die erste Instanz hielt das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung für wirksam. Dem Kläger sei bekannt gewesen, welche Risiken entstehen können, wenn nicht genügend Fluglotsen am Platz seien. Er wusste zudem, dass es gerade deshalb 6 Wochen zuvor nachts zu einer gefährlichen Annäherung zweier Flugzeuge gekommen war. Zu Lasten des Klägers kam hinzu, dass er Arbeitsnachweise falsch ausgefüllt hatte, um so vorschriftsmäßige Pausen vorzuspiegeln. Angesichts der Schwere und möglichen Sicherheitsgefährdung sei dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen. Der Arbeitsplatz eines Fluglotsen erfordere unverzichtbar Zuverlässigkeit; der Kläger habe damit rechnen müssen, dass sein Verhalten nicht hingenommen werden würde.

Konsequenz

Die Entscheidung ist zutreffend. Mit ihr wird zudem deutlich, dass es Arbeitsplätze in sensiblen Bereichen gibt, in denen Abmahnungen in der Regel nicht ausreichend wären. Ungeachtet dessen bleibt eine Einzelfallabwägung erforderlich; eine andere Entscheidung wäre beispielsweise bei nur einem oder 2 Verstößen denkbar.

HIV Infektion ist (für sich genommen) keine Behinderung

HIV Infektion ist (für sich genommen) keine Behinderung

Rechtslage

Auch wenn es im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausdrücklich anders geregelt ist, ist inzwischen mit der Rechtsprechung unstreitig, dass die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aufgrund europäischer Vorschriften auch auf Kündigungen anwendbar sind. Danach sind unter anderem diskriminierende Kündigungen wegen einer Behinderung untersagt. Das Arbeitsgericht Berlin hat jetzt darüber entschieden, ob eine HIV Infektion eine Behinderung darstellt oder nicht.

Sachverhalt

Der HIV-infizierte Kläger war vom Arbeitgeber, einem Pharmaunternehmen, in der Probezeit wegen seiner HIV-Infektion gekündigt worden. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit dem Argument, die HIV-Infektion stelle eine Behinderung dar, aufgrund derer er diskriminiert worden sei und verlangte die Zahlung einer Entschädigung. Daraufhin führte der Arbeitgeber arbeitssicherheitstechnische Gründe für die Kündigung ins Feld. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab.

Entscheidung

Ungeachtet der Tatsache, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand, weil der Kläger noch keine 6 Monate beschäftigt gewesen war, urteilte das Gericht im Hinblick auf die Entschädigung, dass die bloße Infektion mit dem HIV-Virus (noch) keine Behinderung darstelle. Insbesondere sei der Kläger zwar infiziert, aber (noch) nicht in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen.

Konsequenz

Die Entscheidung kann noch mit Berufung angegriffen werden; der weitere Verfahrensverlauf wird mit Spannung abzuwarten sein. Jedenfalls dann, wenn die Grenze der bloßen Infizierung überschritten wird und die Krankheit ausbricht, dürfte eine andere Haltung der Arbeitsgerichte zu erwarten sein. Dann wird sich zeigen, ob in diesem Fall die Arbeitssicherheit Rechtfertigung für ein gegebenenfalls diskriminierendes Verhalten sein kann.

Keine Arbeitnehmer-Haftung bei Strafanzeigen gegen Arbeitgeber

Keine Arbeitnehmer-Haftung bei Strafanzeigen gegen Arbeitgeber

Kernfrage/Rechtslage

Sogenanntes „Whistleblowing“, das öffentliche Bekanntmachen von Missständen beim Arbeitgeber, ist von dem Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst, so dass eine darauf gestützte fristlose Kündigung unbegründet sein kann. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jüngst Arbeitnehmer geschützt, die ihren Arbeitgeber berechtigterweise „an den Pranger“ gestellt haben und dafür gekündigt wurden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber ungerechtfertigter Weise wegen Missständen beschuldigt, für diejenigen Schäden aufkommen muss, die sein Arbeitgeber dadurch erlitten hat.

Sachverhalt

Nach einer Kündigung gegenüber einer Ärztin gingen gegen die Klinik und den Klinikleiter, gestützt auf interne Fakten, anonyme Anzeigen wegen fahrlässiger Tötung bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Presse ein. Die Vorwürfe waren haltlos; Straftaten nicht zu beweisen. Der Klinik entstand ein Schaden in Millionenhöhe. Im Rahmen der Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Lebensgefährte der gekündigten Ärztin die anonymen Anzeigen verfasst hatte. Mit ihrer Klage machte die Klinik einen Teil des Schadens gegen die Ärztin und ihren Lebensgefährten geltend und verlor.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht sah keine Haftungsgrundlage für die Arbeitnehmerin und den Lebensgefährten, ließ allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Zur Begründung führte es aus, dass es an einer ausreichenden Kausalität fehle. Arbeitnehmerin und Lebensgefährte hätten nicht damit rechnen müssen, dass der Fall in dieser konkreten Weise in die Öffentlichkeit getragen würde. Im Übrigen sei die Erstattung einer Strafanzeige ein rechtlich geschütztes Verhalten, das nur bei Mutwilligkeit oder völliger Haltlosigkeit ein kausales pflichtwidriges Verhalten darstellen und zum Schadensersatz führen könne.

Konsequenz

Sollte der Fall in die Revision gehen, wird sein dortiger Ausgang mit Spannung abzuwarten sein. Einstweilen kann sich der Strafanzeige erstattende Arbeitnehmer (wirtschaftlich) sicher fühlen. Im Zusammenspiel mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwundert die Entscheidung allerdings, weil sich die Rechtslage – verkürzt dargestellt – so verhält, dass der berechtigt Strafanzeige stellende Arbeitnehmer vor Kündigung geschützt ist und der unberechtigt Strafanzeige stellende Arbeitnehmer keine wirtschaftlichen Folgen zu fürchten braucht.

Beamte dürfen streiken

Beamte dürfen streiken

Kernaussage

Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung war Beamten das Streikrecht verwehrt. In Abkehr davon entschied das Verwaltungsgericht Kassel aktuell, dass auch Beamte grundsätzlich streiken dürfen, sofern sie nicht im Bereich der Eingriffsverwaltung, der Polizei und der Landesverteidigung tätig sind. Lehrern jedenfalls soll das Recht zum Streik zustehen.

Sachverhalt

Die Kläger, 2 Lehrer an Kasseler Schulen, hatten sich im November 2009 an einem von der GEW organisierten Streik beteiligt und blieben für 3 Stunden dem Dienst fern. Die GEW hatte zum Streik aufgerufen, um u. a. gleiche Arbeitszeiten für Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst zu erreichen. Wegen ihrer Teilnahme am Streik wurden die Kläger vom zuständigen Schulleiter mit einer schriftlichen Missbilligung belegt. Dagegen setzten sie sich zur Wehr und vertraten die Auffassung, eine Dienstpflichtverletzung liege nicht vor. Das Staatliche Schulamt war hingegen der Ansicht, das Streikverbot für Beamte gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

Entscheidung

Das Gericht folgte der Ansicht der klagenden Lehrer. Entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde entschieden, das Streikrecht könne auch Beamten zustehen, soweit sie nicht hoheitlich, d. h. im Bereich der Eingriffsverwaltung, der Polizei und der Landesverteidigung tätig seien. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bereits 2008 und 2009 in 2 Entscheidungen zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit festgestellt hatte, dass das Streikrecht für öffentliche Bedienstete zwar eingeschränkt werden könne, jedoch nur unter engen Voraussetzungen; denn es dürfe nur bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen, nicht aber den öffentlichen Dienst insgesamt. Das Grundgesetz müsse insofern unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgelegt werden. Davon ausgehend seien die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums dahingehend fortentwickelt worden, dass das ursprünglich für alle Beamten geltende Streikverbot allenfalls noch für bestimmte, abgrenzbare Gruppen von Beamtinnen und Beamten gelte, nämlich nur für Mitglieder der Streitkräfte, Polizei oder Staatsverwaltung.

Konsequenz

Lehrer gehören nicht zu den in der EMRK abschließend aufgeführten öffentlichen Bediensteten; ihnen kann daher kein Streikverbot auferlegt werden. Allerdings hat das Gericht die Berufung zum Verwaltungsberichtshof zugelassen, so dass die endgültige Entscheidung abzuwarten bleibt.

Vorsätzliche Manipulation der Arbeitszeiterfassung rechtfertigt fristlose Kündigung

Vorsätzliche Manipulation der Arbeitszeiterfassung rechtfertigt fristlose Kündigung

Kernaussage

Die Parkplatzsuche eines Arbeitnehmers auf dem Firmenparkplatz ist grundsätzlich noch keine Arbeitszeit. Wird die Suche dennoch als Arbeitszeit erfasst, kann dieses Verhalten eine fristlose Kündigung rechtfertigen; so entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Sachverhalt

Die Klägerin, Verwaltungsangestellte einer Krankenkasse, war seit über 17 Jahren dort beschäftigt und wegen ihrer langen Betriebszugehörigkeit aufgrund des anwendbaren Tarifvertrages ordentlich kündbar. Die Mitarbeiter hatten Beginn und Ende ihrer Arbeitszeiten minutengenau in einem elektronischen Zeiterfassungssystem zu dokumentieren. Nach dem Tarifvertrag begann und endete die Arbeitszeit „an der Arbeitsstelle“. Dementsprechend waren die Arbeitnehmer schriftlich darauf hingewiesen worden, dass jegliche Manipulation der Zeiterfassung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben werde. Die Klägerin erfasste dennoch an 7 Arbeitstagen Zeiten von insgesamt 135 Minuten, die vor Erreichen des Arbeitsplatzes angefallen waren, als Arbeitszeit. Die gegen die daraufhin folgende fristlose Kündigung erhobene Klage blieb schließlich vor dem BAG erfolglos.

Entscheidung

Die fristlose Kündigung war wirksam, weil die Klägerin wiederholt gegen ihre Pflicht zur fehlerlosen Dokumentation der Arbeitszeit verstoßen hatte. Entgegen der Ansicht der Klägerin begann deren Arbeitszeit nämlich nicht schon dann, wenn sie die Parkplatzeinfahrt durchfahren habe. Die Suche nach einem Parkplatz zählte nach den Dienstbestimmungen ausdrücklich nicht als Arbeitszeit. Der begangene Arbeitszeitbetrug stellte einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung dar; das vorsätzliche Falscherfassen der Arbeitszeit war als schwerer Vertrauensbruch zu werten. Eine vorherige Abmahnung sahen die Richter ebenfalls nicht als erforderlich an: wegen des vorsätzlichen heimlichen Verhaltens der Klägerin musste der Arbeitgeber die Pflichtverletzung unabhängig von einer Wiederholungsgefahr nicht hinnehmen.

Konsequenz

Erfolgt die Täuschung über die Arbeitszeit heimlich und mit Vorsatz, bedarf es für die fristlose Kündigung noch nicht einmal einer vorherigen Abmahnung.

Geburtstagsfeiern mit Mitarbeitern/Geschäftspartnern in der Regel privat veranlasst

Kernproblem

Oftmals werden Bewirtungsaufwendungen im Zusammenhang mit persönlichen Ereignissen getätigt. Hierbei ist dann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige handelt. Bei der Bewirtung von Kollegen im Zusammenhang mit Feiern für Abschied, Jubiläum, Weihnachten, Jahresabschluss oder Versetzung sieht der Bundesfinanzhof (BFH) durchaus einen betrieblichen Charakter. Bei einem runden Geburtstag aber hört die Feierlaune beim Finanzamt auf.

Sachverhalt

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ingenieurgesellschaft wurde 60 Jahre alt und ließ sich nicht lumpen. So lud er mit einem netten Vers die Mitarbeiter des Unternehmens in ein Burghotel zu einer Feier ein: „Wird Mann wird Frau bald 60 Jahre – es gilt für alle Jubilare: den Runden feiert man ganz groß, denn Kneifen ist charakterlos. Und dazu ist es angeraten, recht viele Gäste einzuladen. So ist es gute alte Sitte, der schöne Ruf sonst etwas litte“. Zuletzt bat er die Kollegen im Schreiben auf dem Briefkopf des Unternehmens darum, ihn bei „diesem schweren Schritt“ zu unterstützen. Dem Aufruf folgten 117 Personen, davon 18 Geschäftspartner und lediglich 6 Verwandte. Die große Beliebtheit des Geschäftsführers färbte jedoch nicht auf das Finanzamt ab, denn dieses wollte die Rechnung von über 6.000 EUR nicht als Werbungskosten anerkennen. So ging es zum Finanzgericht. Ob es dort weiterhalf, dass im gleichen Jahr seine 35jährige Betriebszugehörigkeit dazukam?

Entscheidung

Das FG Münster nimmt u. a. den Einladungstext zum Anlass, eine private Veranlassung der Feier zu unterstellen. Denn hier fehlten ebenso Aussagen zur Betriebszugehörigkeit, wie auf der Gästeliste. Zudem wurde dem 60jährigen vorgehalten, in dem Einladungsschreiben persönlich (und nicht als Unternehmensvertreter) aufgetreten zu sein, Gästeliste und Inhalt der Einladung nicht mit den beiden anderen Geschäftsführern abgestimmt zu haben und die Veranstaltung nicht auf dem Betriebsgelände, sondern auf einer Burg (und dann noch mit überdurchschnittlich 55,43 EUR je Person) durchgeführt zu haben. Der Tatsache, dass außer 6 Verwandten nur Betriebsangehörige und Geschäftspartner an der Veranstaltung teilnahmen, wollte das FG nicht die gewünschte Bedeutung beimessen.

Konsequenz

Ob das Urteil angesichts des mittlerweile aufgeweichten Aufteilungsverbots noch stimmig ist, erscheint fragwürdig. Will man Streit vermeiden, bietet der Einladungstext erste Möglichkeiten für einen günstigeren Ausgang.