Eine Invaliditätsentschädigung der USA an einen ehemaligen Angehörigen der US-Streitkräfte kann in Deutschland nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. April 2026 – X R 29/22 entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal „aus öffentlichen Mitteln“ nicht nur deutsche öffentliche Mittel meint, sondern auch ausländische staatliche Mittel erfassen kann.
Was war der Sachverhalt?
Im Streitfall war der Kläger früher Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika. Er wurde im Einsatz körperlich geschädigt und schied ehrenhaft aus dem Militärdienst aus. Wegen dieser Beeinträchtigungen erhielt er von der US-Bundesregierung eine sogenannte disability compensation. Die Höhe der Leistung richtete sich nach dem Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung, nicht nach Dienstzeit, Rang oder Art der früheren Tätigkeit.
In der deutschen Einkommensteuererklärung für 2020 erklärten die zusammenveranlagten Eheleute die US-Invaliditätsentschädigung in Höhe von 14.983 Euro als steuerfreie sonstige Einkünfte aus den USA. Das Finanzamt behandelte die Zahlung zwar als steuerfrei, bezog sie aber über den Progressionsvorbehalt in den Steuersatz ein. Dadurch erhöhte sich die festgesetzte Einkommensteuer.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH gab dem Kläger Recht: Die US-amerikanische Invaliditätsentschädigung ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei und bleibt außerdem beim Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG außer Ansatz. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.
Entscheidend ist: § 3 Nr. 6 EStG spricht allgemein von Bezügen, die „aus öffentlichen Mitteln“ gezahlt werden. Nach Auffassung des BFH enthält diese Formulierung keine Beschränkung auf deutsche öffentliche Mittel. Auch Zahlungen aus öffentlichen Mitteln eines Drittstaats – hier der USA – können deshalb erfasst sein.
Warum ist das Urteil steuerlich wichtig?
Die Entscheidung ist besonders relevant für Personen mit Auslandsbezug, etwa ehemalige Soldaten, Angehörige ausländischer Streitkräfte oder Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind und ausländische Versorgungsleistungen wegen einer Dienstbeschädigung erhalten. Der BFH stellt klar: Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG scheitert nicht allein daran, dass die Zahlung von einem ausländischen Staat stammt.
Gleichzeitig ist das Urteil keine generelle Steuerfreiheit für jede ausländische Rente oder Veteranenleistung. Steuerfrei sind nur Leistungen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 EStG erfüllen: Zahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, aus öffentlichen Mitteln, versorgungshalber und wegen einer Dienst-, Wehrdienst- oder vergleichbaren Schädigung. Nicht begünstigt sind Bezüge, die lediglich aufgrund der Dienstzeit gezahlt werden.
Was bedeutet „versorgungshalber“ einfach erklärt?
„Versorgungshalber“ bedeutet: Die Leistung soll eine gesundheitliche oder dienstbedingte Schädigung ausgleichen und den Betroffenen versorgen. Sie ist damit keine normale Altersrente und auch kein nachträglicher Arbeitslohn für frühere Dienste. Im BFH-Fall war entscheidend, dass die Zahlung wegen der im Dienst erlittenen körperlichen Schädigung erfolgte.
Kein Progressionsvorbehalt: Warum ist das ein Vorteil?
Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass steuerfreie Einkünfte den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen können. Genau das wollte das Finanzamt im Streitfall erreichen. Der BFH lehnte dies ab, weil die Steuerfreiheit hier auf § 3 Nr. 6 EStG beruht und diese Vorschrift nicht zu den in § 32b EStG erfassten Progressionsvorbehaltstatbeständen gehört.
Für Betroffene kann das finanziell erheblich sein: Die Entschädigung bleibt nicht nur selbst steuerfrei, sondern erhöht auch nicht den Steuersatz für andere Einkünfte, wenn die Voraussetzungen des BFH-Urteils erfüllt sind.
Praxistipp: Ausländische Versorgungsleistungen genau prüfen
Wer ausländische Invaliditäts-, Veteranen- oder Entschädigungsleistungen erhält, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass diese in Deutschland steuerpflichtig sind oder automatisch dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Entscheidend sind die konkrete Rechtsgrundlage, der Zweck der Zahlung und die Frage, ob die Leistung wegen einer Schädigung oder lediglich wegen früherer Dienstzeit gezahlt wird.
Wichtig sind insbesondere diese Unterlagen:
- Bewilligungsbescheid der ausländischen Behörde
- gesetzliche Grundlage der Leistung
- Nachweis über die Dienstbeschädigung
- Angaben zur Berechnung der Leistung
- Nachweis, ob die Zahlung aufgrund des Schädigungsgrades oder aufgrund der Dienstzeit erfolgt
Fazit
Der BFH stärkt Steuerpflichtige mit ausländischen Versorgungsleistungen: Eine US-amerikanische Invaliditätsentschädigung für eine im Dienst erlittene Beschädigung kann nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sein. Außerdem darf sie in einem solchen Fall nicht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen. Entscheidend bleibt aber immer die genaue Ausgestaltung der Leistung im Einzelfall.
Passend dazu
- Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Auslandseinkünften
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.