BFH: Kein Differenzkindergeld bei Vermietungseinkünften in Deutschland

Das Differenzkindergeld bleibt ausgeschlossen, wenn die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, dort Familienleistungen gezahlt werden und der Elternteil in Deutschland lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15. Januar 2026 – III R 7/23 entschieden.

Worum ging es in dem BFH-Fall?

Die Klägerin lebte zunächst mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in Deutschland und erhielt deutsches Kindergeld. Ab September 2020 zog die Familie nach Ungarn. Dort wurden für die Kinder Familienleistungen gezahlt, allerdings niedriger als das deutsche Kindergeld. In Deutschland hatte die Klägerin nach dem Umzug keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Sie erzielte hier nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG und beantragte, wegen dieser Einkünfte als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden.

Die Klägerin wollte erreichen, dass Deutschland die Differenz zwischen den niedrigeren ungarischen Familienleistungen und dem höheren deutschen Kindergeld zahlt.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH lehnte den Anspruch ab. Nach Auffassung des Gerichts reichen reine Vermietungseinkünfte in Deutschland nicht aus, um im EU-Koordinierungsrecht als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit zu gelten. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind damit keine Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 1 und Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Entscheidend war: Der mögliche deutsche Kindergeldanspruch hätte allein darauf beruht, dass die Klägerin wegen ihrer deutschen Vermietungseinkünfte nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das genügt nach dem BFH nicht, wenn die Kinder mit der Familie in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen und dieser Staat bereits Familienleistungen zahlt.

Was bedeutet „Differenzkindergeld“ einfach erklärt?

Differenzkindergeld kann entstehen, wenn zwei EU-Staaten grundsätzlich für Familienleistungen zuständig sein könnten. Zahlt der vorrangig zuständige Staat weniger als Deutschland, kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen den Unterschiedsbetrag zahlen.

Der BFH stellt aber klar: Dieser Unterschiedsbetrag wird nicht automatisch gezahlt. Nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt es darauf an, welcher Staat vorrangig zuständig ist und wodurch der Anspruch ausgelöst wird – etwa durch Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit, Rente oder Wohnort.

Warum reichen Vermietungseinkünfte nicht aus?

Vermietungseinkünfte sind steuerlich zwar Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie sind aber keine aktive Erwerbstätigkeit. Wer eine Wohnung oder Immobilie in Deutschland vermietet, arbeitet deshalb nicht automatisch in Deutschland im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Der BFH grenzt hier klar ab: Eine Beschäftigung setzt typischerweise eine nichtselbständige Arbeit voraus. Eine selbständige Erwerbstätigkeit erfordert eine aktive Tätigkeit. Die bloße Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Für wen ist das Urteil wichtig?

Das Urteil betrifft vor allem Familien mit EU-Auslandsbezug, bei denen

  • die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben,
  • dort Familienleistungen gezahlt werden,
  • ein Elternteil keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat,
  • in Deutschland aber noch Vermietungseinkünfte erzielt,
  • und deutsches Kindergeld nur über die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG begründet werden soll.

Für diese Fälle ist der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld nach der BFH-Entscheidung regelmäßig nicht gegeben.

Praxistipp: Kindergeld bei Wegzug frühzeitig prüfen

Wer mit Kindern ins EU-Ausland zieht, sollte den Kindergeldanspruch frühzeitig prüfen lassen. Entscheidend sind nicht nur Staatsangehörigkeit und Steuerpflicht, sondern auch Wohnort, Erwerbstätigkeit, Familienleistungen im anderen Staat und die Prioritätsregeln des EU-Rechts.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen aktiver Erwerbstätigkeit und bloßen Vermögenseinkünften. Wer in Deutschland weiterhin arbeitet oder selbständig tätig ist, kann anders zu beurteilen sein als jemand, der in Deutschland nur Mieteinnahmen erzielt.

Fazit

Der BFH setzt beim Differenzkindergeld eine klare Grenze: Vermietungseinkünfte allein lösen keine vorrangige deutsche Zuständigkeit wegen Erwerbstätigkeit aus. Lebt die Familie mit den Kindern in einem anderen EU-Mitgliedstaat und zahlt dieser Staat Familienleistungen, kann deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen sein – auch wenn die ausländischen Leistungen niedriger sind als das deutsche Kindergeld.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.