Die Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren bleibt auch dann erforderlich, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht mehr zur Insolvenztabelle anmeldet oder eine bereits erfolgte Anmeldung zurücknimmt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. April 2026 – IX R 34/24 entschieden. Der zentrale Leitsatz lautet: Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot beim Schuldner aus.
Worum ging es in dem BFH-Fall?
Im Streitfall ging es um eine insolvente GmbH. Die Gesellschaft hatte Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einer mittelbar beteiligten Gesellschaft. Über das Vermögen der GmbH wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin meldete ihre Darlehensforderungen zunächst zur Insolvenztabelle an. Später schlossen Insolvenzverwalter und Gläubigerin einen gerichtlichen Vergleich. Danach nahm die Gläubigerin ihre Forderungsanmeldungen zurück und verpflichtete sich, die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend zu machen.
Der Insolvenzverwalter buchte die Darlehensverbindlichkeit in der Steuerbilanz gewinnwirksam aus. Das Finanzamt behandelte den daraus entstandenen Ertrag als steuerpflichtig. Der BFH musste daher klären, ob die Verbindlichkeit wegen der Nichtgeltendmachung im Insolvenzverfahren tatsächlich aus der Bilanz verschwinden durfte.
Wie hat der BFH entschieden?
Der BFH entschied zugunsten des Insolvenzverwalters: Die Verbindlichkeiten waren nicht gewinnwirksam aufzulösen. Der gerichtliche Vergleich führte nach Auffassung des BFH weder zu einem echten Forderungsverzicht noch dazu, dass die Gläubigerin ihre Forderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend machen würde.
Für die Bilanzierung bedeutet das: Besteht eine Verbindlichkeit rechtlich weiterhin, ist sie grundsätzlich auch weiterhin als wirtschaftliche Belastung zu behandeln. Nur wenn mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, kann die wirtschaftliche Belastung entfallen. Eine bloße Überschuldung oder Vermögenslosigkeit des Schuldners reicht dafür nicht aus.
Warum führt die Rücknahme der Forderungsanmeldung nicht zur Ausbuchung?
Die Anmeldung zur Insolvenztabelle betrifft zunächst das Insolvenzverfahren. Sie entscheidet aber nicht automatisch darüber, ob die Forderung zivilrechtlich erloschen ist. Der BFH betont, dass die insolvenzrechtliche Nichtgeltendmachung nicht mit einem Forderungsverzicht im Sinne des § 397 BGB gleichzusetzen ist.
Außerdem ist die Anmeldefrist im Insolvenzverfahren keine absolute Ausschlussfrist. Nach dem BFH können auch verspätet angemeldete Forderungen noch geprüft werden. Würde man jede nicht angemeldete Forderung bilanziell ausbuchen, müsste ein Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten möglicherweise in einem Jahr ausbuchen und im nächsten Jahr wieder einbuchen. Das wäre mit einer verlässlichen Bilanzierung kaum vereinbar.
Was bedeutet das für Handelsbilanz und Steuerbilanz?
Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind Schulden zu passivieren, wenn eine dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte Verpflichtung gegenüber einem Dritten besteht, die am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt. Dieses Passivierungsgebot gilt über das Maßgeblichkeitsprinzip grundsätzlich auch für die Steuerbilanz.
Der BFH stellt klar: Ein Passivierungsverbot entsteht nicht allein deshalb, weil der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr verfolgt. Auch § 5 Abs. 2a EStG greift nicht automatisch. Diese Vorschrift betrifft Verpflichtungen, die nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Verbindlichkeit auch aus insolvenzfreiem Vermögen erfüllt werden kann.
Praxisfolgen für Insolvenzverwalter und Unternehmen
Das Urteil ist besonders wichtig für Insolvenzverwalter, Steuerabteilungen und bilanzierende Unternehmen mit Sanierungs- oder Insolvenzbezug. Die Entscheidung verhindert eine vorschnelle gewinnwirksame Ausbuchung von Verbindlichkeiten, nur weil Forderungen nicht oder nicht mehr zur Tabelle angemeldet sind.
Für die Praxis gilt:
Eine Verbindlichkeit sollte erst dann ausgebucht werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie rechtlich erloschen ist oder wirtschaftlich keine Belastung mehr darstellt. Ein Vergleich, eine Nichtanmeldung zur Insolvenztabelle oder die Rücknahme einer Tabellenanmeldung muss daher genau geprüft werden. Entscheidend ist die konkrete Formulierung: Wird wirklich auf die Forderung verzichtet – oder nur auf ihre Geltendmachung im Insolvenzverfahren?
Beispiel: Wann ist Vorsicht geboten?
Ein Gläubiger erklärt im Insolvenzverfahren: „Ich nehme meine Forderungsanmeldung zurück und mache die Forderung im Insolvenzverfahren nicht weiter geltend.“ Nach dem BFH bedeutet das nicht automatisch, dass die Forderung zivilrechtlich erloschen ist. Der Schuldner darf die Verbindlichkeit deshalb nicht allein wegen dieser Erklärung gewinnwirksam ausbuchen.
Anders kann der Fall liegen, wenn der Gläubiger ausdrücklich und wirksam auf die Forderung selbst verzichtet. Dann ist zu prüfen, ob ein steuerpflichtiger Sanierungs- oder Ausbuchungsgewinn entsteht und ob steuerliche Begünstigungen oder Sanierungsregelungen greifen können.
Praxistipp: Vergleichstexte steuerlich prüfen
Gerichtliche Vergleiche, Rangrücktritte und Forderungsverzichte sollten vor Unterzeichnung steuerlich geprüft werden. Schon kleine Formulierungsunterschiede können entscheiden, ob eine Verbindlichkeit weiter zu passivieren ist oder ob ein steuerpflichtiger Ertrag entsteht.
Besonders zu prüfen sind:
- Besteht die Forderung zivilrechtlich weiter?
- Wird nur auf die Tabellenanmeldung verzichtet oder auf die Forderung selbst?
- Ist die Geltendmachung wirklich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen?
- Greift § 5 Abs. 2a EStG?
- Gibt es insolvenzfreies Vermögen oder sonstige Tilgungsmöglichkeiten?
- Entsteht ein steuerpflichtiger Ausbuchungs- oder Sanierungsertrag?
Fazit
Der BFH stärkt die bilanzielle Vorsicht im Insolvenzverfahren: Der Verzicht auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist kein automatischer Forderungsverzicht. Solange die Verbindlichkeit rechtlich fortbesteht und eine Inanspruchnahme nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, bleibt sie in Handels- und Steuerbilanz zu passivieren.
Für Insolvenzverwalter und Unternehmen bedeutet das: Keine vorschnelle Ausbuchung von Verbindlichkeiten. Jeder Vergleich und jede Gläubigererklärung muss zivilrechtlich, insolvenzrechtlich und steuerbilanziell genau geprüft werden.
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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.