Archiv der Kategorie: Abgabenordnung

Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Bedienstete der Steuerverwaltung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. April 2011 Az.: 22 – P 1011 – 003 – 17 783/11

Gemäß Abschnitt 8 Nr. 3.4.1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl  S. 190, StAnz Nr. 35), geändert durch Bekanntmachung  vom 18. November 2010 (FMBl S. 264, StAnz Nr. 51), wird  Folgendes bestimmt:

Die in Abschnitt 8 Nrn. 3.1.3.5 bis 3.1.3.8 VV-BeamtR vorgesehene stillschweigende Genehmigung der Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen gilt nicht für eine Bewirtung anlässlich dienstlicher Handlungen im Steueraufsichtsdienst und bei  Betriebsprüfungen. Bewirtungen anlässlich solcher Handlungen wären, da die Beamtinnen und Beamten hierbei
fortlaufend oder über längere Zeit hin tätig werden, geeignet, die Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten zu  beeinträchtigen oder jedenfalls bei Dritten Zweifel in dieser Richtung zu wecken. Gerade im Steueraufsichtsdienst oder bei Betriebsprüfungen muss jedoch jeder Anschein einer nicht völlig korrekten Handlung der Beamtin oder des Beamten vermieden werden. Die Teilnahme an verbilligten Mahlzeiten in Werkskantinen gegen Entrichtung des üblichen Entgelts wird hierdurch nicht ausgeschlossen, wenn eine andere Möglichkeit zur Einnahme der Mahlzeit nicht besteht oder mit erheblichem Zeitverlust verbunden wäre. Keine Bewirtung im Sinn dieser Regelung ist die Entgegennahme von Tagungsgetränken und Zwischenmahlzeiten in angemessenem Rahmen. Die Dienstvorgesetzten können ferner die Annahme auch sonstiger stillschweigend als genehmigt geltender Aufmerksamkeiten untersagen, wenn dadurch der Eindruck der Bevorzugung Einzelner oder der Befangenheit der Beamtin oder des Beamten entstehen könnte.

We i g e r t 
Ministerialdirektor

Kontierungsvermerk auf elektronisch erstellten und versandten Eingangsrech­nungen

Das BMF-­Schreiben vom 29.01.2004 (BStBl 2004 I, 258) setzt die Richtlinie 2001/115/EG (Rechnungsrichtlinie) in nationales Recht um und führt unter Tz. 2 Grundsätze für eine elektronisch übermittelte Rechnung auf.

In der Praxis werden derzeit vermehrt elektronische Rechnungen verwandt. Bei die­ser Art der Rechnungsstellung liegen Originalbelege in Papierform nicht mehr vor. Die Rechnung geht elektronisch ein und wird ebenso erfasst. Eine Kontierung auf dem Beleg kann dabei nicht erfolgen.

Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV­gestützter Buchführungssysteme (GoBS – Anlage zum BMF­-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl 95 I, 738) sind zur Erfül­lung der Belegfunktion aber Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Beleg erforderlich. Die Reihenfolge der Buchungen ist zu dokumentieren.

Inwieweit diese Erfordernisse auch bei elektronischen Rechnungen einzuhalten sind, geht aus den GoBS nicht hervor. Nach den GoBS muss bei der Speicherung von originär digitalen Dokumenten beachtet werden, dass diese während des Übertra­gungsvorgangs auf das Speichermedium nicht bearbeitet werden können. Finden Bearbeitungsvorgänge statt, sind diese zu protokollieren und mit dem Dokument zu speichern. Gemäß den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (kurz: GDPdU ­BMF-­Schreiben vom 16.07.2001) muss der Originalzu­stand eines übermittelten Dokumentes jederzeit prüfbar sein. Elektronische Abrech­nungen sind auf einem Datenträger zu speichern, der Änderungen nicht mehr zu­lässt. Eine Kontierung auf der Rechnung ist demnach nicht möglich, da der Original­zustand erhalten bleiben muss. Gleichwohl darf gemäß den GoBS der Verzicht auf einen herkömmlichen Beleg die Möglichkeit der Prüfung des betreffenden Buchungs­vorgangs in formeller und sachlicher Hinsicht nicht beeinträchtigen. Diesem Erforder­nis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass an die Rechung ein Datensatz angehängt wird, der die für die Buchung notwendigen Informationen erhält. Der Da­tensatz muss mit der Rechnung so verbunden werden, dass er von dieser nicht mehr getrennt werden kann.

Das BMF hat in einem Antwortschreiben auf eine entsprechende Anfrage der Bun­dessteuerberaterkammer ein solches Vorgehen als ordnungsgemäß im Sinn der GoB/GoBS anerkannt, wenn im Übrigen die Anforderungen der GoBS und der GDPdU beachtet werden.

Die bisherige Karte 2 zu § 146 (Kontroll­Nr. 15/2004) ist auszureihen.

Nr. 18/2012

Erteilung von Auskünften über Daten, die zu einer Person im Besteuerungsverfahren gespeichert sind

Das BMF-Schreiben enthält nähere Regelungen zur Erteilungen von Auskünften über Daten, die über eine Person im Besteuerungsverfahren gespeichert sind. Das Auskunftsrecht gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen und Personenvereinigungen.

 

BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2008 – IV A 3 – S 0030/08/10001 –

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

1. Beteiligten (§§ 78, 359 AO) ist – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung vorliegen.

2. Ein berechtigtes Interesse ist zum Beispiel bei einem Beraterwechsel oder in einem Erbfall gegeben, wenn der Antragsteller durch die Auskunft in die Lage versetzt werden will, zutreffende und vollständige Steuererklärungen abzugeben. Hinsichtlich solcher Daten, die ohne Beteiligung und ohne Wissen des Beteiligten erhoben wurden, liegt ein berechtigtes Interesse vor.

3. Ein berechtigtes Interesse liegt nicht vor, soweit der Beteiligte bereits in anderer Weise über zu seiner Person gespeicherten Daten informiert wurde, der Finanzbehörde nur Daten vorliegen, die ihr vom Beteiligten übermittelt wurden, oder die spätere Information des Beteiligten in rechtlich gesicherter Weise vorgesehen ist. Ein berechtigtes Interesse ist namentlich nicht gegeben, wenn die Auskunft dazu dienen kann, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund oder ein Land durchzusetzen und Bund oder Land zivilrechtlich nicht verpflichtet sind Auskunft zu erteilen (z. B. Amtshaftungssachen, Insolvenzanfechtung).

4. Für Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, gilt Nummer 1 nicht, wenn eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

5. In dem Antrag sind die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher zu bezeichnen und hinreichend präzise Angaben zu machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen.

6. Die Finanzbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunfts-erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch oder mündlich, aber auch durch Gewährung von Akteneinsicht erteilt werden. Akten-einsicht ist nur an Amtsstelle zu gewähren.

 

7. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

a) die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verant-wortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,

b) die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

c) die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ih-rem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

8. Eine Auskunftsverweigerung nach Nummer 7 Buchstabe a) kommt insbesondere in Betracht, wenn der Antragsteller bei Erteilung der Auskunft Informationen erlangen würde, die ihn in die Lage versetzen könnten, Sachverhalte zu verschleiern oder Spu-ren zu verwischen. Eine Auskunftsverweigerung nach Nummer 7 Buchstabe a) kommt auch vor Beginn des Steuerfestsetzungsverfahrens in Betracht, wenn die Auskunft dem Beteiligten offenbaren würde, über welche Besteuerungsgrundlagen die Finanzbe-hörde bereits informiert ist, wodurch der Beteiligte sein Erklärungsverhalten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde einstellen könnte. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 – (BStBl II S. …)1.

1  Fundstelle im BStBl II wird von der Redaktion des BStBl bei zeitgleicher Veröffentlichung des BMF- Schreibens im BStBl Teil I eingesetzt.

9. Eine Auskunftserteilung hat nach Nummer 7 Buchstabe a) zu unterbleiben,

– solange eine Finanzbehörde durch die Zahl oder den Umfang gestellter Auskunfts-anträge daran gehindert wäre, ihre gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu er-füllen, oder

– wenn sichere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dem Antragsteller nicht auf die Erteilung der Auskunft, sondern allein darauf ankommt, die Arbeit der Finanz-behörde zu blockieren und sie an der zeitnahen, gesetzmäßigen und gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern zu hindern.

10.  Eine Auskunftsverweigerung nach Nummer 7 Buchstabe c) kommt insbesondere in Betracht, soweit durch die Auskunft vom Steuergeheimnis geschützte Daten über Dritte bekannt würden. Eine Auskunftserteilung über Daten Dritter ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO zulässig. So kann z. B. die Identität eines Anzei-geerstatters gegenüber dem Steuerpflichtigen dem Steuergeheimnis unterliegen; im Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei kommt dem Informantenschutz re-gelmäßig ein höheres Gewicht gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesent-lichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 – V B 163/05 – BStBl II 2007, S. 275). Siehe auch Nummer 4.7 des AEAO zu § 30 zur Auskunft über die Besteuerung Dritter bei Anwendung drittschützender Steuernormen.

11. Die Ablehnung eines Antrags auf Auskunftserteilung ist mit dem Einspruch (§ 347 AO) anfechtbar. Die Ablehnung ist nicht zu begründen, wenn dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Gegen die Einspruchsent-scheidung ist der Finanzrechtsweg gegeben.

12. Kann der Beteiligte infolge des Ausschlusses seines Auskunftsanspruchs die Richtig-keit der zu seiner Person gespeicherten Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer fortdau-ernden Speicherung nicht zeitnah überprüfen lassen, sind ihm diese Daten spätestens dann mitzuteilen, wenn sie in einem konkreten steuerlichen Verfahren zu seinem Nachteil herangezogen werden.

 

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Im Auftrag

Lüttger

 

 

§ 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Gemäß § 5b Einkommensteuergesetz haben Steuerpflichtige den Inhalt der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem amtlichen vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Norm beruht auf dem Steuerbürokratieabbaugesetz. § 5b Einkommensteuergesetz ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Somit ist erstmals eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in 2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Als Datenformat ist XBRL vorgeschrieben.

Schwerpunkte des BMF-Schreibens sind:

  • Materiell-rechtlichen Grundlagen
  • Härtefallregelung
  • Folgen fehlender Datenübermittlung
  • Zeitliche Anwendung

BMF-Schreiben vom 19.01.2010 – IV C 6 – S-2133-b/0 –

 Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Die Regelung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG).

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG hinsichtlich der Anwendung des § 5b EStG Folgendes:

 

I. Materiell-rechtliche Grundlagen

 

1. Gegenstand der elektronischen Übermittlung

 

1 Mit Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes wurde mit § 5b EStG die elektronische Übermittlungsmöglichkeit des Inhalts der Bilanz, der Gewinn- und Verlust-rechnung sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung vorgesehen und eine einheitli-che Form der medienbruchfreien Übermittlung von Steuererklärungen und weiteren steuerer-heblichen Unterlagen geschaffen. Die in § 5b EStG beschriebenen Daten können unabhängig von der gem. § 25 Absatz 4 EStG, § 31 Absatz 1a KStG, § 181 Absatz 2a AO oder § 3 Absatz 2 der Verordnung zu § 180 Absatz 2 AO zu übermittelnden Steuererklärung übertragen werden (z. B. Eröffnungsbilanz, geänderte Bilanz). Die bisher nach § 60 Absatz 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt.

 

Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vor-schriften gem. § 5b Absatz 1 Satz 2 EStG anzupassen und ebenfalls nach amtlich vorgeschrie-benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. „Überleitungsrechnung“). Der Steuerpflichtige kann stattdessen auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln  (§ 5b Absatz 1 Satz 3 EStG).

 

Die Grundsätze der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Absatz 2 HGB) und Ansatz- und Bewertungsstetigkeit (§ 246 Absatz 3, § 252 Absatz 1 Nummer 6 HGB) sind zu beachten.

 

Hinsichtlich der Datenübermittlung findet das BMF-Schreiben vom 15. Januar 2007 – IV C 6 – O 2250 – 138/06 – (BStBl I Seite 95) Anwendung. Der Umfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der Überleitungsrechnung wird sich aus den Taxonomie-Schemata ergeben, deren Veröffentlichung gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG mit gesondertem Schreiben bekannt gegeben wird.

 

2. Form und Inhalt der Datenübermittlung

2 Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist in Form eines XBRL-Datensatzes auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-nung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I Seite 139), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I Seite 31), in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln.

 

XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. Der Standard XBRL ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach – etwa neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden – zu nutzen.

 

Bei der Festlegung des zu übermittelnden Dateninhalts wird grundsätzlich von der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e. V. ausgegangen. Die Taxonomien bilden die allge-meinen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften ab und enthalten u.a. die Module „Bilanz“, „Gewinn- und Verlustrechnung“, „Ergebnisverwendung“, „Kapitalkontenentwick-lung“ und „Anhang“. Soweit spezielle Rechnungslegungsvorschriften gelten, existieren hierzu Spezial-Taxonomien/Taxonomie-Erweiterungen. Zur Festlegung des nach § 5b EStG zu übermittelnden Datensatzes werden diese Taxonomien erweitert, um alle nach steuerlichen Vorschriften erforderlichen Positionen abzudecken. Bestimmte Positionen sind verpflichtend zu übermitteln und werden in den Taxonomien als solche gekennzeichnet (Mindestanforderungen).

 

Bei der Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung können auch vom Taxonomie-Schema abweichende individuelle Positionen übermittelt werden. Für diesen Ausnahmefall sieht die Taxonomie die Möglichkeit vor, zu den individuellen Positionen anzugeben, in welche – steuerlichen Vorschriften entsprechende – Positionen diese umzugliedern sind (Bsp.: Umgliederung einer handelsrechtlichen Position zwischen Anlage- und Umlaufvermögen auf Anlagevermögen einerseits und Umlaufvermögen andererseits).

 

§ 88 AO sowie die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, insbesondere §§ 90, 97, 146, 147 und 200 Absatz 1 Satz 2 AO bleiben unberührt. Der Steuerpflichtige kann beispielsweise im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Summen- und Saldenliste sowie das Anlageverzeich-nis elektronisch übermitteln.

 

 

II. Härtefallregelung

3 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn eine elektronische Übermitt-lung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbe-sondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nut-zen (§ 5b Absatz 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Absatz 8 AO).

 

 

III. Folgen fehlender Datenübermittlung

4 Soweit die Finanzbehörde keine für den Steuerpflichtigen positive Härtefallentscheidung getroffen hat, kann die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der Überleitungsrechnung durch Androh-ung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden.

 

IV. Zeitliche Anwendung

Seite 4 5 Die nach Abschnitt I geforderten Daten sind erstmals für Wirtschaftjahre elektronisch zu übermitteln, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG, § 84 Absatz 3d EStDV).

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Im Auftrag

Information zur Einführung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen

Information zur Einführung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen durch das Steuerbürokratieabbaugesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anlass meines letzten Schreibens im Februar 2009 war die Einführung der grundsätzlichen Verpflichtung bilanzierender Unternehmen, Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen werden, standardisiert elektronisch zu übermitteln (§§ 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG). Hierbei handelt es sich um ein zentrales Vorhaben zum nachhaltigen Abbau unnötiger Bürokratie, welches durch das im Dezember 2008 im Deutschen Bundestag verabschiedete Steuerbürokratieabbaugesetz durch den Gesetzgeber festgeschrieben wurde.

Mit meinem heutigen Schreiben möchte ich Sie über den Fortgang in der Sache und den derzeitigen Arbeitsstand zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags informieren.

Wie Sie wissen, wurde zur Konzeption und Realisierung der Übermittlung der Jahresab­schlüsse nach § 5b EStG im Rahmen des Bund-Länder-Vorhabens KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung für die Steuerverwaltung) das Projekt Elektronische Bilanz (E-Bilanz) gegründet. Innerhalb des Projekts wurde frühzeitig die grundlegende Entscheidung getroffen, als Instrument zur Datenübermittlung den in der Wirtschaft bereits weit verbrei­teten Standard XBRL (eXtensible Business Reporting Language) zu verwenden. Die Grund lagen zur papierlosen und medienbruchfreien elektronischen Übersendung der steuerlichen Gewinnermittlungen wurden zwischenzeitlich durch BMF-Schreiben vom 19. Januar 2010 -IV C 6 -S 2133 -b/0 2009/0865962 -(bereits auf der Internetseite des BMF abrufbar und wird im BStBl Teil I veröffentlicht) beschrieben.

Im Interesse einer engen Zusammenarbeit mit Vertretern der Wirtschaft und der steuerbera­tenden Berufe werden die fachlichen und technischen Grundlagen für die elektronische Übermittlung in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Verwaltung und des Vereins XBRL Deutschland e.V. erarbeitet. Zu diesem Zweck wurde die Arbeitsgruppe Taxonomie Steuer unter Vorsitz des Projektleiters E-Bilanz, Herrn Hubertus Rust vom Bayerischen Landesamt für Steuern, eingesetzt. Die stellvertretende Leitung der Arbeitsgruppe hat Herr Manfred Dehler, Präsident der Steuerberaterkammer Nürnberg und Vizepräsident der Bundessteuer­beraterkammer, übernommen.

Die Arbeitsgruppe hat zwei Unterarbeitsgruppen eingerichtet. Die fachlichen Grundlagen für den zu übermittelnden Datensatz werden von der sog. Fach-AG Taxonomie Steuer erarbeitet, während die technischen Grundlagen die sog. IT-AG Taxonomie Steuer behandelt.

In den Arbeitsgruppen wirken Vertreter der Finanzverwaltungen aus Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie des Bundesministeriums der Finanzen mit Vertretern des Vereins XBRL Deutschland e.V., der Bundessteuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft und führender Softwarehäuser zusammen.

Der Fokus der Arbeit lag im letzten Jahr auf der Fach-AG Taxonomie Steuer. Dort wurde das bereits für XBRL-Übermittlungen z. B. an den elektronischen Bundesanzeiger existierende Datenschema (HGB-Taxonomie 3.0) überarbeitet und um für die steuerliche Deklaration erforderliche Positionen und Elemente ergänzt. Ein erster Entwurf des so überarbeiteten Datenschemas wird im 2. Quartal des Jahres fertig gestellt werden.

Zusätzlich wurde damit begonnen, die spezifischen Anforderungen an die Jahresabschluss­übermittlung abzubilden, die sich aus speziellen Rechnungslegungsvorschriften ergeben (vgl. § 330 HGB; z. B. für Kreditinstitute aus der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord­nung -RechKredV -oder für die Versicherungswirtschaft aus der Versicherungsunterneh­mens-Rechnungslegungsverordnung -RechVersV). Mit Ausnahme der RechKredV exis­tierten auf Vereinsebene keine XBRL-Schemata für die Abbildung dieser speziellen Form­blätter bzw. Musterjahresabschlüsse. Derzeit werden die von verwaltungseigenen Experten erarbeiteten Entwürfe für Erweiterungen des Datenschemas mit den Vertretern der betrof­fenen Verbände abgestimmt. Durch die erstmalige Schaffung der technischen Vorausset­zungen zur Übermittlung von Jahresabschlüssen bestimmter Branchen an eine Vielzahl von

Seite 3            Adressaten wird das Projekt E-Bilanz somit einen über das ursprüngliche Ziel hinausgehen­den Beitrag zur Realisierung von Effizienzpotenzialen im Bereich der automatisierten Buch­führungs-und Rechnungslegungsverfahren leisten.

Im zweiten Halbjahr 2009 fand bereits ein erster Praxistest statt, in dem freiwillige Übermitt­ler Testdatensätze an die Steuerverwaltung gesendet haben. Nach Eingang wurden diese Datensätze in der Verwaltung anhand bestimmter Prüfungskriterien auf ihre technische Rich­tigkeit auf Grundlage der bestehenden HGB-Taxonomie überprüft. Die Auswertung der Ergebnisse des Praxistests gaben hilfreiche Hinweise für die Ausgestaltung der künftigen Realisierung.

In 2010 werden im Rahmen der IT-AG Taxonomie Steuer zwischen Verwaltung und Über­mittlern die endgültigen technischen Datensatzbeschreibungen, die Schnittstellen und die clientseitig zu prüfenden Annahmekriterien für die Datensätze abgestimmt. Hieran wird sich ggf. eine weitere Testphase mit freiwilligen Übermittlern anschließen.

Insgesamt wurde auf dem Weg, mit dem Projekt E-Bilanz eine zukunftsträchtige „E-Tax­ation-Wertschöpfungskette“ zu etablieren und so das Besteuerungsverfahren zukünftig für alle Beteiligten spürbar effizienter zu gestalten, eine große Strecke zurückgelegt. Über den weite­ren Fortgang werde ich zu gegebener Zeit informieren. Dies ist mit der Bitte verbunden, Ihre Mitglieder entsprechend zu unterrichten.

Bei Fragen zum Projekt E-Bilanz oder zum Format XBRL wenden Sie sich bitte an

Herrn Hubertus Rust (hubertus.rust@lfst.bayern.de)
Bayerisches Landesamt für Steuern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg

oder an den Verein XBRL Deutschland e.V. (info@xbrl.de).

Mit freundlichen Grüßen

Bilanz der Thüringer Steuerfahndung 2012

Thüringer Steuerfahnder deckten nach Aussage von Finanzminister Wolfgang Voß im vergangenen Jahr Steuerhinterziehungen in einem Gesamtvolumen von rund 26 Millionen Euro auf. Die Mehreinnahmen liegen damit etwa genauso hoch wie in den beiden Vorjahren 2011 und 2010 zusammen (2011: 10 Millionen Euro; 2010: 16,6 Millionen Euro).

Die positive Aufklärungsbilanz sei neben den gestiegenen Einnahmen auch mit Blick auf die Steuergerechtigkeit erfreulich, so der Minister. Er sagt: „Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Wer sich widerrechtlich am Gemeinwesen bereichert, macht sich strafbar.“ Insofern leiste die Steuerfahndung auch einen wichtigen präventiven Beitrag zu einer gleichmäßigen Besteuerung im Land, so Voß weiter.

In den beiden Steuerfahndungsstellen Gera und Gotha wurden im vergangenen Jahr insgesamt 324 Fahndungsprüfungen durchgeführt. In Folge dessen wurden 150 Strafverfahren eingeleitet. Durch die Justiz wurden dabei Freiheitsstrafen von mehr als 20 Jahren verhängt sowie Geldstrafen in Höhe von insgesamt 161.595 Euro ausgesprochen.

Die Steuerfahndung kann tätig werden, wenn Steuerpflichtige unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben, so dass Steuern nicht zutreffend festgesetzt werden können. Die Steuerfahndungsdienste sind mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet, sie dürfen z. B. mit richterlicher Anordnung Hausdurchsuchungen durchführen und Gegenstände beschlagnahmen.

(Medieninformation des Thüringer Finanzministeriums vom 07.03.2013)

 

Ergebnisse der Steuerfahndung und Betriebsprüfung 2012 Baden-Württemberg

Jeder Steuerfahnder des Landes hat im Jahr 2012 knappe 2 Millionen Euro an Mehrsteuern erbracht. Das ist der höchste Wert seit über 10 Jahren. Insgesamt haben die 314 Fahnder in Baden-Württemberg damit rund 580 Millionen an Mehrsteuern ermittelt. Auch die rund 1.850 Betriebsprüfer waren erfolgreich. Sie haben insgesamt für Mehrsteuern in Höhe von 2,8 Milliarden Euro gesorgt.

 

Mehrergebnisse

„Die Zahlen belegen: Steuerfahnder und die Betriebsprüfer im Land leisten einen wichtigen Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Sie garantieren, dass Steuern flächendeckend erhoben werden. Nur so kann die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet werden,“ sagte der Minister für Finanzen und Wirtschaft Nils Schmid.

Stellenaufbau

Deshalb hat die Landesregierung entschieden, bis zum Ende der Legislaturperiode 500 zusätzliche Stellen und 500 zusätzliche Ausbildungsplätze in der Steuerverwaltung – vor allem im Außendienst – zu schaffen. Lange Jahre war in der Finanzverwaltung Personal abgebaut worden. Dadurch wurde die Personaldecke für die vielfältigen Aufgaben zu dünn,“ erklärte der Minister für Finanzen und Wirtschaft.

Neue Sondereinheit

Zudem soll in diesem Jahr eine zentrale Sondereinheit zur Steuerbetrugsbekämpfung eingerichtet werden. Beides, repressive Strafverfolgung wie auch präventive Steueraufsicht, die auf frühzeitige Erkennung und Eindämmung professioneller, breit angelegter Steuerumgehungsstrategien abzielt, sind zentrale Bestandteile eines funktionierenden Gesetzesvollzugs. Die Sondereinheit soll daher Sachverhalte mit erhöhtem Steuerausfallrisiko identifizieren und Hinterziehungsmuster aufdecken.

„Die Sondereinheit ist ein wichtiger Baustein bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Ihre Einrichtung wurde erst durch den Personalaufbau in den Prüfungsdiensten möglich,“ so Schmid abschließend.

Detaillierte Ergebnisse

Quelle: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg

 

 

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Aus dem BMF: Entwurf: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD):

Die GoBD sollen die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) von 1995, die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) von 2001 sowie die „Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung“ bündeln. Nach einer verbandsöffentlichen Kommentierungsphase werden die GoBD voraussichtlich im Sommer 2013 als BMF-Schreiben veröffentlicht.

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail                                                                                            HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0 Oberste Finanzbehörden FAX der Länder E-MAIL

DATUM xx.xx.2013

BETREFF

 

GZ IV A 4 -S 0316/13/10003

DOK      2013/0296820 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

  1. Internes Kontrollsystem (IKS)…………………………………………………………………………. 18
  2. Datensicherheit………………………………………………………………………………………………..18
  3. Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen………………………………………19
  4. Aufbewahrung…………………………………………………………………………………………………20
  5. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit……………………………………………………….. 24
  6. Datenzugriff…………………………………………………………………………………………………….26
  7. ZertifizierungundSoftware-Testate…………………………………………………………………30
  8. Anwendungsregelung………………………………………………………………………………………. 30

 

www.bundesfinanzministerium.de

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1. Anwendungsbereich

Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations-und Kommunikations-Technik abgebildet.

Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektro­nischer Form geführt (z. B. als Datensätze) sowie die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt (steuerrelevante Daten).

Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können nach § 146 Abs. 5 AO auch auf

Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht. Bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Damit sind die formellen GoB sinngemäß auf diese Aufzeich­nungen anzuwenden.

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Neben den außersteuerlichen und steuerlichen Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäfts­vorfällen sind alle Unterlagen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeu­tung sein können (BFH-Urteil vom 24.6.2009, BStBl II 2010 S. 452). So dienen z. B. Kosten-stellen der Bewertung von Wirtschaftsgütern, von Rückstellungen oder als Grundlage für die Bemessung von Verrechnungspreisen und sind damit zum Verständnis und zur Überprüfung von Bedeutung. Dazu zählen auch alle Daten, Datensätze, elektronischen Dokumente und elekt­

Werden Aufzeichnungen nach verschiedenen Rechtsnormen in einer Aufzeichnung zusam­mengefasst, müssen die zusammengefassten Aufzeichnungen den unterschiedlichen Zwecken genügen.

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1.2 Bücher

Der Begriff ist funktional unter Anknüpfung an die handelsrechtliche Bedeutung zu verste­hen. Die äußere Gestalt (gebundenes Buch, Loseblattsammlung oder auf Datenträgern) ist un­erheblich.

Der Kaufmann ist verpflichtet, in den Büchern seine Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 S. 1 HGB). Der Begriff Bücher umfasst

Materiell ordnungsmäßig sind Bücher und Aufzeichnungen nur dann, wenn alle Geschäftsvor­fälle vollständig und richtig in ihrer Auswirkung erfasst und anschließend verbucht bzw. ver­arbeitet sind.

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1.5 Datenverarbeitungssystem; Haupt-, Vor-und Nebensysteme

Unter DV-System wird die im Unternehmen oder für Unternehmenszwecke zur elektroni­schen Datenverarbeitung eingesetzte Hard-und Software verstanden, mit denen Daten und Dokumente erfasst, erzeugt, empfangen, übernommen, verarbeitet, gespeichert und übermit­telt werden. Dazu gehören das Hauptsystem (z. B. Finanzbuchführungssystem) sowie Vor-und Nebensysteme (z. B. Kassensystem, Warenwirtschaftssystem, Zahlungsverkehrssystem, Scannen von Rechnungen und Übertragung in das Hauptsystem, Materialwirtschaft, Fakturie­

2.

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normen (z. B. §§ 238, 239, 257, 261 HGB) und steuerlichen Ordnungsvorschriften (insbeson­dere §§ 145 bis 147 AO).

Die allgemeinen Ordnungsvorschriften in den §§ 145 bis 147 AO gelten nicht nur für Buch­führungs-und Aufzeichnungspflichten nach § 140 AO und nach den §§ 141 bis 144 AO. Ins­besondere § 145 Abs. 2 AO betrifft alle zu Besteuerungszwecken gesetzlich geforderten Auf­zeichnungen, also auch solche, zu denen der Steuerpflichtige aufgrund anderer Steuergesetze

3.1 Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit (§ 145 Abs. 1 AO, § 238 Abs. 1 S. 2 HGB)

Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unter­

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nehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Ab­wicklung lückenlos verfolgen lassen (progressive und retrograde Prüfbarkeit).

Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die Grund(buch)aufzeichnungen und Journale zu den Konten, danach zur Bilanz mit Gewinn-und Verlustrechnung und schließlich zur Steueranmeldung bzw. Steuererklärung. Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt. Die progressive und retrograde Prüfung muss über die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist und in jedem Verfahrensschritt möglich sein.

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sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil vom 12.5.1966, BStBl III S. 372) -soweit zumutbar, mit ausreichender Bezeichnung des Ge­schäftsvorfalls (BFH-Urteil vom 1.10.1969, BStBl II 1970 S. 45) und ggf. unter Berücksichti­gung branchenspezifischer Mindestaufzeichnungspflichten.

Dies gilt auch für Bareinnahmen; der Umstand der sofortigen Bezahlung rechtfertigt keine Ausnahme von diesem Grundsatz (BFH-Urteil vom 26.2.2004, BStBl II S. 599).

Urteil vom 24.6.1997, BStBl II 1998 S. 51), der Wahrheit entsprechend aufzuzeichnen und bei kontenmäßiger Abbildung zutreffend zu kontieren.

Erfundene Geschäftsvorfälle dürfen nicht erfasst, tatsächliche Geschäftsvorfälle dürfen nicht mit falschen Werten aufgezeichnet oder deren Erfassung oder Verarbeitung unterdrückt wer­den.

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So ist z. B. eine Bon-oder Rechnungserteilung ohne Registrierung der bar vereinnahmten Be­träge (Abbruch des Vorgangs) in einem DV-System unzulässig.

3.2.3 Zeitgerechtheit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB)

Das Erfordernis „zeitgerecht“ zu verbuchen verlangt, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwi­schen den Vorgängen und ihrer buchmäßigen Erfassung besteht (BFH-Urteil vom 25.3.1992, BStBl II S. 1010; BFH-Urteil vom 5.3.1965, BStBl III S. 285).

Werden bei der Erstellung der Bücher oder Aufzeichnungen Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Erfassung der Kreditgeschäfte eines Monats im Grundbuch bis zum Ablauf des folgenden Monats erfolgt, sofern durch organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Unterlagen bis zu ihrer Erfassung im Grundbuch nicht verloren gehen, z. B. durch laufende Nummerierung der

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eingehenden und ausgehenden Rechnungen oder durch Ablage in besonderen Mappen und Ordnern (R 5.2 Abs. 1 EStR).

Jeder Geschäftsvorfall ist periodengerecht der Abrechnungsperiode zuzuordnen, in der er an­gefallen ist. Zwingend ist die Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsjahr oder zu einer nach Gesetz, Satzung oder Rechnungslegungszweck vorgeschriebenen kürzeren Rechnungsperio­de.

Bei der doppelten Buchführung sind die Geschäftsvorfälle so zu verarbeiten, dass sie geordnet darstellbar sind und jederzeit ein Überblick über die Vermögens-und Ertragslage gewährleis­tet ist.

Die Buchungen müssen einzeln und sachlich geordnet nach Konten und diese fortgeschrieben nach Kontensummen oder Salden sowie nach Abschlussposition dargestellt und jederzeit les­bar gemacht werden können. Daraus ergibt sich für das DV-System insgesamt und ggf. für

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dessen Bestandteile die Kontenfunktion (Hauptbuch, siehe Tz. 5.3).

3.2.5 Grundsatz der Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB)

Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§ 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB).

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Ein Buchungsbeleg in Papierform oder in elektronischer Form (z. B. Rechnung) kann ein oder mehrere Geschäftsvorfälle enthalten.

Aus der Verfahrensdokumentation (siehe Tz. 10.1) muss ersichtlich sein, wie die elektroni­schen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt (zur Aufbewahrung siehe Tz. 9) werden.

4.1

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Die Ablage der Belege und die Zuordnung zwischen Beleg und Aufzeichnung müssen in an­gemessener Zeit nachprüfbar sein. So ist z. B. Beleg-oder Buchungsdatum, Kontoauszug­nummer oder Name bei umfangreichem Beleganfall mangels Eindeutigkeit in der Regel kein geeignetes Zuordnungsmerkmal für den Geschäftsvorfall.

4.3 Erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege

Eine erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege in Papierform oder die entspre­chende Übernahme von Beleginformationen aus elektronischen Belegen (Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen) ist sicherzustellen. Diese Aufberei­tung der Belege ist insbesondere bei Fremdbelegen von Bedeutung, da der Steuerpflichtige im Allgemeinen keinen Einfluss auf die Gestaltung der ihm zugesandten Handels-und Ge­schäftsbriefe (z. B. Eingangsrechnungen) hat.

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Für umsatzsteuerliche Zwecke können weitere Angaben erforderlich sein, wie z. B.:

  • Einzelpreis (Bewertung),
  • Valuta, Fälligkeit (Bewertung),
  • Angaben zu Skonti, Rabatten (Bewertung),
  • Zahlungsart (bar, Bank).

 

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4.4 Besonderheiten

Bei DV-gestützten Prozessen wird der Nachweis oft nicht durch konventionelle Belege er­bracht (z. B. Buchungen aus Fakturierungssätzen, die durch Multiplikation von Preisen mit entnommenen Mengen aus der Betriebsdatenerfassung gebildet werden). Die Erfüllung der Belegfunktion ist dabei durch die ordnungsgemäße Anwendung des jeweiligen Verfahrens wie folgt nachzuweisen:

 

• Dokumentation der programminternen Vorschriften zur Generierung der Buchungen,
  • Nachweis, dass die in der Dokumentation enthaltenen Vorschriften einem autorisierten Änderungsverfahren unterlegen haben (u. a. Zugriffsschutz, Versionsführung, Test-und Freigabeverfahren),
  • Nachweis der Anwendung des genehmigten Verfahrens sowie
  • Nachweis der tatsächlichen Durchführung der einzelnen Buchungen.

 

Bei Dauersachverhalten (z. B. monatliche AfA-Buchungen nach Anschaffung eines abnutz­baren Wirtschaftsguts) ist der Anschaffungsbeleg mit der AfA-Bemessungsgrundlage und weiteren Parametern (z. B. Nutzungsdauer) Basis für die folgenden Automatikbuchungen. Der Anschaffungsbeleg ist bis zum Ende der Nutzungsdauer aufbewahrungspflichtig. Aus der Verfahrensdokumentation und der ordnungsmäßigen Anwendung des Verfahrens muss der automatische Buchungsvorgang nachvollziehbar sein.

5. Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung

Der Steuerpflichtige hat organisatorisch und technisch sicherzustellen, dass die elektronischen Buchungen und sonst erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeit­gerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 146 Abs. 1 S.1 AO, § 239 Abs. 2 HGB). Jede Buchung oder Aufzeichnung muss im Zusammenhang mit einem Beleg stehen (BFH-

Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge (Grundbuch) und in sachlicher Gliederung (Hauptbuch, Konten, siehe Tz. 5.2) dargestellt.

Damit verursacht jeder Geschäftsvorfall eine Buchung auf mindestens zwei Konten (Soll-und Habenbuchung).

Die Erfassung der Geschäftsvorfälle in elektronischen Grundaufzeichnungen bzw. im elek­tronischen Grundbuch (siehe Tz. 5.1) und die Verbuchung im Journal (siehe Tz. 5.2) kann or­ganisatorisch und zeitlich auseinander fallen (z. B. Grundaufzeichnung in Form von Kassen­auftragszeilen). In diesen Fällen gelten die Ordnungsvorschriften bereits mit der ersten Erfas­

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sung der Geschäftsvorfälle und müssen über alle nachfolgenden Prozesse erhalten bleiben

(z. B. Übergabe von Daten aus Vor-in Hauptsysteme).

5.1 Erfassung in Grundaufzeichnungen bzw. im Grundbuch

Die fortlaufende Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle erfolgt zunächst in elektronischen Grundaufzeichnungen (Grundaufzeichnungsfunktion) oder Grundbüchern (Grundbuch­funktion), um die Belegsicherung und die Garantie der Unverlierbarkeit des Geschäftsvorfalls

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der zeitgerechten Erfassung in Grundbüchern (BFH-Urteil vom 16.9.1964, BStBl III S. 654). Zeitversetzte Buchungen im Journal genügen nur dann, wenn die Geschäftsvorfälle vorher fortlaufend richtig und vollständig in Grundbüchern aufgezeichnet werden.

Die Journalfunktion ist nur erfüllt, wenn die gespeicherten Aufzeichnungen gegen Verände­rung oder Löschung geschützt sind.

Fehlerhafte Buchungen können wirksam und nachvollziehbar durch Stornierungen oder Neu­

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Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Nebenbücher entsprechend.

Bei der Übernahme verdichteter Zahlen ins Hauptsystem müssen die zugehörigen Einzelauf­zeichnungen aus den Vor-und Nebensystemen erhalten bleiben.

6. Internes Kontrollsystem (IKS)

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8. Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen

Nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Buchung oder Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprüng­lich oder erst später gemacht worden sind.

tenänderungen ausgeschlossen oder Stammdaten mit Gültigkeitsangaben historisiert werden, um mehrdeutige Verknüpfungen zu verhindern. Auch eine Änderungshistorie darf nicht nach­träglich veränderbar sein.

Systemfunktionalitäten oder Manipulationsprogramme, die diesen Anforderungen entgegen­wirken sollen, führen regelmäßig zur Ordnungswidrigkeit der elektronischen Bücher und sonst erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen.

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9. Aufbewahrung

Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO besteht grundsätzlich nur im Umfang der Aufzeichnungspflicht (BFH-Urteil vom 24.6.2009, BStBl II 2010 S. 452; BFH-Urteil vom 26.2.2004, BStBl II S. 599).

Müssen Bücher für steuerliche Zwecke geführt werden, sind sie in vollem Umfang aufbewah­rungs-und vorlagepflichtig (z. B. Finanzbuchhaltung hinsichtlich Drohverlustrückstellungen,

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tenträgern ausgeübt. Sie dürfen daher nicht mehr ausschließlich in ausgedruckter Form auf­bewahrt werden und müssen über die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z. B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format). Dies gilt unabhängig da­von, ob die Aufbewahrung im Produktivsystem oder durch Auslagerung in ein anderes DV-System erfolgt.

Bei den Daten und Dokumenten ist -wie bei den Informationen in Papierbelegen -auf deren

9.1 Maschinelle Auswertbarkeit

Eine maschinelle Auswertbarkeit ist u. a. gegeben, bei aufzeichnungs-und aufbewahrungs­pflichtigen Daten, Datensätzen, elektronischen Dokumenten und elektronischen Unterlagen,

  • die mathematisch-technische Auswertungen ermöglichen,
  • die eine Volltextsuche ermöglichen,

 

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• die auch ohne mathematisch-technische Auswertungen eine Prüfung im weitesten Sinne ermöglichen.

Das Erfordernis der maschinellen Auswertbarkeit ist nach den tatsächlichen Informations­und Dokumentationsmöglichkeiten zu beurteilen.

Mathematisch-technische Auswertung bedeutet, dass alle in den aufzeichnungs-und aufbe­wahrungspflichtigen Daten, Datensätzen, elektronischen Dokumenten und elektronischen Un­

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Im DV-System erzeugte Dokumente (z. B. als Textdokumente erstellte Ausgangsrechnungen, Verträge, Verfahrensdokumentation) sind im Ursprungsformat aufzubewahren.

Bei Einsatz von Kryptografietechniken sind die verschlüsselte und die entschlüsselte Unterla­ge und die verwendeten Schlüssel aufzubewahren. Werden Signaturprüfschlüssel verwendet, sind die eingesetzten Schlüssel aufzubewahren.

Bei Umwandlung (Konvertierung) aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unterneh­

9.3

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bewahrung in elektronischer Form nicht erhalten bleibt, zusätzlich in der Originalform auf­bewahrt werden sollen.

Der Verzicht auf einen Papierbeleg darf die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit und Nach­prüfbarkeit nicht beeinträchtigen.

9.4 Auslagerung von Daten aus dem Produktivsystem und Systemwechsel

Im Falle eines technisch oder betriebswirtschaftlich notwendigen Systemwechsels (z. B. Ab­schaltung Altsystem, Datenmigration) oder einer Auslagerung von Daten aus dem Produk­tivsystem ist es nur dann nicht erforderlich, die ursprüngliche Hard-und Software des Pro-

Eine Aufbewahrung in Form von Datenextrakten, Reports oder Druckdateien ist unzulässig, soweit nicht mehr alle aufzeichnungs-und aufbewahrungspflichtigen Daten enthalten sind.

10. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit

Die allgemeinen Grundsätze der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit sind unter Tz. 3.1 aufgeführt.

Die Prüfbarkeit der formellen und sachlichen Richtigkeit bezieht sich sowohl auf einzelne

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Geschäftsvorfälle (Einzelprüfung) als auch auf die Prüfbarkeit des gesamten Verfahrens (Ver­fahrens-oder Systemprüfung anhand einer Verfahrensdokumentation).

Auch an die DV-gestützte Buchführung wird die Anforderung gestellt, dass Geschäftsvorfälle über die Dauer der Aufbewahrungsfrist retrograd und progressiv prüfbar bleiben müssen.

Die vorgenannten Anforderungen gelten für sonst erforderliche elektronische Aufzeichnungen sinngemäß (§ 145 Abs. 2 AO).

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Über den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist muss gewährleistet und nachgewiesen sein, dass das in der Dokumentation beschriebene Verfahren dem in der Praxis eingesetzten Verfahren voll entspricht. Dies gilt insbesondere für die eingesetzten Versionen der Programme (Pro­grammidentität). Die Verfahrensdokumentation ist bei Änderungen zu versionieren und eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten. Aus der Verfahrensdokumentation muss sich ergeben, wie die Ordnungsvorschriften (z. B. §§ 145 ff. AO, §§ 238 ff. HGB) und damit die in diesem Schreiben enthaltenen Anforderungen beachtet werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensdokumentation läuft nicht ab, soweit und solange die Aufbewahrungsfrist für die Un­

10.2

stellten und nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen durch Datenzugriff zu prüfen. Das Recht auf Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu. Durch die Regelungen zum Datenzugriff wird der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) nicht erweitert; er wird durch die Prüfungsanordnung (§ 196 AO, § 5 BpO) bestimmt.

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11.1 Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO

Gegenstand der Prüfung sind die nach außersteuerlichen und steuerlichen Vorschriften auf­zeichnungspflichtigen und die nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Hierfür sind insbesondere die Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung und diesen vor-und nachgelagerte Systeme für den Datenzugriff bereitzu­stellen. Die Art der Außenprüfung ist hierbei unerheblich, so dass z. B. die Daten der Finanz­buchhaltung auch Gegenstand der Lohnsteuer-Außenprüfung sein können.

Neben den Daten müssen insbesondere auch die Teile der Verfahrensdokumentation zur Ver­fügung gestellt werden, die einen vollständigen Systemüberblick ermöglichen und für das Verständnis des DV-Systems erforderlich sind. Dazu gehört auch ein Überblick über alle im

1. Unmittelbarer Datenzugriff (Z1)

Die Finanzbehörde hat das Recht, selbst unmittelbar auf das DV-System dergestalt zu­zugreifen, dass sie in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die aufzeichnungs-und aufbewahrungspflichtigen Daten nimmt und die vom Steuerpflichtigen oder von einem beauftragten Dritten eingesetzte Hard-und Software zur Prüfung der gespeicherten Daten einschließlich der jeweiligen Meta-, Stamm-und Bewegungsdaten sowie der entsprechenden Verknüpfungen (z. B. zwischen den Tabellen einer relationalen Daten­

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bank) nutzt. Dabei darf sie nur mit Hilfe dieser Hard-und Software auf die elektro­nisch gespeicherten Daten zugreifen. Dies schließt eine Fernabfrage (Online-Zugriff) auf das DV-System des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde aus.

Der Nur-Lesezugriff umfasst das Lesen und Analysieren der Daten unter Nutzung der im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten (z. B. Filtern und Sortieren).

2. Mittelbarer Datenzugriff (Z2)

Die Finanzbehörde kann vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die aufzeichnungs-und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben ma­schinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt, um anschließend einen Nur-Lesezugriff durchführen zu können. Es kann nur eine maschi­

11.2 Umfang der Mitwirkungspflicht nach §§ 147 Abs. 6 und 200 Abs. 1 Satz 2 AO

Der Steuerpflichtige hat die Finanzbehörde bei Ausübung ihres Rechts auf Datenzugriff zu unterstützen (§ 200 Abs. 1 AO).

Enthalten elektronisch gespeicherte Datenbestände z. B. nicht aufzeichnungs-und aufbewah­rungspflichtige, personenbezogene oder dem Berufsgeheimnis (§ 102 AO) unterliegende Da­ten, so obliegt es dem Steuerpflichtigen oder dem von ihm beauftragten Dritten, die Datenbe­

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stände so zu organisieren, dass der Prüfer nur auf die aufzeichnungs-und aufbewahrungs­pflichtigen Daten des Steuerpflichtigen zugreifen kann. Dies kann z. B. durch geeignete Zu­griffsbeschränkungen erfolgen.

Mangels Nachprüfbarkeit akzeptiert die Finanzbehörde keine Reports oder Druckdateien, die vom Unternehmen ausgewählte („vorgefilterte“) Datenfelder und -sätze aufführen, jedoch nicht mehr alle aufzeichnungs-und aufbewahrungspflichtigen Daten enthalten.

nen (z. B. über die Dateistruktur, die Datenfelder sowie interne und externe Verknüp­fungen) in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten bei einem Dritten befinden.

Auch die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen müssen in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt werden.

Bei unvollständigen oder unzutreffenden Datenlieferungen kann die Finanzbehörde neue Datenträger mit vollständigen und zutreffenden Daten verlangen. Im Verlauf der

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Prüfung kann die Finanzbehörde auch weitere Datenträger mit aufzeichnungs-und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen anfordern.

Das Einlesen der Daten muss ohne Installation von Fremdsoftware auf den Rechnern der Finanzbehörde möglich sein.

Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung stehen auf der Internet-Seite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

Dieses BMF-Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 7. November 1995 -IV A 8 -S 0316 -52/95-(BStBl I S. 738) und vom 16. Juli 2001 -IV D 2 -S 0316 -136/01 (BStBl I S. 415), das durch BMF-Schreiben vom 14. September 2012 -IV A 4 -S 0316/12/10001 (BStBl I S. 930) geändert wurde.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag

Steuerliche Aufbewahrungsfristen verkürzt

Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 25. April einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (17/13082) auf Empfehlung des Finanzausschusses (17/13259) angenommen.

Damit werden die Aufbewahrungsfristen für steuerrelevante Unterlagen von zehn Jahren rückwirkend zum 1. Januar 2013 auf acht Jahre und ab 1. Januar 2015 auf sieben Jahre verkürzt. Geregelt wird ferner die Steuerbefreiung von Geld- und Sachbezügen von Wehrpflichtigen, Zivildienstleistenden, freiwillig Wehrdienstleistenden, Reservistendienstleistenden und Bundesfreiwilligendienstleistenden.

Das Gesetz enthält eine Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation und eine Umsatzsteuerbefreiung von rechtlichen Betreuern und Vormündern. Die Umsatzsteuerbefreiungsnorm wird ferner um die Leistungen der Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen ergänzt. Eingedämmt werden sollen missbräuchliche Gestaltungen durch Nutzung so genannter Cash-GmbHs. Auch können Arbeitnehmer künftig beantragen, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre statt nur für ein Kalenderjahr gilt.

Quelle: Deutscher Bundestag

Zugangsvoraussetzungen der AdV – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen drohender Vollstreckung

Gericht: BFH 10. Senat
Entscheidungsdatum: 06.03.2013
Streitjahre: 1999, 2000, 2001
Aktenzeichen: X S 28/12
Dokumenttyp: Beschluss
Norm: § 69 Abs 4 S 2 Nr 2 FGO
Zugangsvoraussetzungen der AdV – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen drohender Vollstreckung

Leitsatz

NV: Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO müssen bei Eingang des Antrags bei Gericht vorliegen.

Orientierungssatz

NV: Eine Vollstreckung droht i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO nicht schon dann, wenn ein angefochtener Steuerbescheid eine Zahlungsaufforderung hinsichtlich der noch nicht getilgten Steuerschuld enthält. Diese Voraussetzung ist erst dann erfüllt, wenn die Finanzbehörde mit der Vollstreckung begonnen hat oder eine solche unmittelbar bevorsteht.

Fundstellen

NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung
Vergleiche BFH, 28. Mai 2008, Az: IX S 4/08 (PKH)
Vergleiche BFH, 24. Oktober 2006, Az: X B 91/06

Tatbestand

1
I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Sie unterhält im Bezirk des Antragsgegners einen Gewerbebetrieb. Die Einkommensteuerveranlagung führt das Wohnsitzfinanzamt durch.

 

2
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Antragsgegner eine teilweise Änderung der Umsatzsteuerbescheide zu Gunsten der Antragstellerin zugesagt. Das FG hat die Klage sodann durch Urteil vom 10. November 2011 2 K 163/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 770) insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Antragstellerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt (eingegangen am 30. November 2011, Az. X B 172/11), über die noch nicht entschieden ist.

 

3
Am 1. Dezember 2011 hatte ihr Prozessbevollmächtigter (PV) für die Antragstellerin bei dem Antragsgegner AdV in einem im Einzelnen ungeklärten Umfang beantragt. Am 12. Januar 2012 gewährte der Antragsgegner AdV der Umsatzsteuer 1999. Der PV hat Ablichtungen von Schreiben vorgelegt, mit denen er beim Antragsgegner die AdV der Umsatzsteuer 2000 sowie der Gewinnfeststellungsbescheide 1999, 2000 und 2001 beantragt habe.

 

4
Am 22. August 2012 teilte das Wohnsitzfinanzamt mit, es sei zwar Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, aber keine erneute AdV beantragt worden, und forderte zur Zahlung noch offener Einkommensteuer auf.

 

5
Mit einem am 27. August 2012 bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz teilte der PV mit, er habe bereits am 29. Dezember 2011 nach Mitteilung des Geschäftszeichens des Beschwerdeverfahrens die AdV beantragt, und legte den Abdruck eines entsprechenden Schriftstücks vor. Er beantragte erneut AdV, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies teilte er auch dem Wohnsitzfinanzamt mit. Zum Beleg dafür, dass der Antrag bereits am 29. Dezember 2011 gestellt worden sei, legte er einen Ausdruck aus dem elektronischen Postausgangsbuch vor. Im BFH ist ein Eingang eines Antrags vom 29. Dezember 2011 demgegenüber nicht festzustellen.

 

6
Im Hinblick auf die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) behauptet der PV, er habe am 1. Dezember 2011 bei dem Antragsgegner die AdV hinsichtlich aller Bescheide beantragt, und legt auch hierfür einen Ausdruck aus dem elektronischen Postausgangsbuch vor. Unstreitig habe er die AdV der Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 beantragt und auch erhalten, wenn auch erst am 9. Januar 2012. Über den ebenfalls gestellten AdV-Antrag hinsichtlich der Gewinnfeststellungsbescheide sei hingegen nicht und damit auch nicht in angemessener Frist entschieden worden. Nachdem auf seinen Antrag keine Reaktion erfolgt sei, sei vom 29. Dezember 2011 an mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu rechnen gewesen.

 

7
Inhaltlich nimmt er auf die Beschwerdebegründung in dem Verfahren X B 172/11 Bezug.

 

8
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Zugangsvoraussetzungen lägen nicht vor. Ein Antrag auf AdV der Gewinnfeststellungsbescheide sei, nachdem die AdV im Einspruchsverfahren für dessen Dauer gewährt worden sei, weder bei ihm noch bei dem Wohnsitzfinanzamt gestellt worden. Die AdV der Umsatzsteuer 1999 habe er gewährt. Die AdV der Umsatzsteuer 2000 komme nicht in Betracht, da die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2000 zu einer Erstattung geführt habe.

 

Entscheidungsgründe

9
II. Der –mittlerweile wirksam gestellte– Antrag ist unzulässig.

 

10
1. Ob die Antragstellerin bereits am 29. Dezember 2011 AdV beim BFH beantragt hat, kann dahinstehen. Mittlerweile liegt jedenfalls ein Antrag vor, über den der Senat entscheidet.

 

11
2. Hinsichtlich der Gewinnfeststellungsbescheide fehlt es an den Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO.

 

12
Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist der Antrag nach Abs. 3 (der Antrag bei dem Gericht der Hauptsache, hier dem BFH) nur zulässig, wenn die Behörde einen AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nach § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO nicht, wenn (Nr. 1) die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder (Nr. 2) die Vollstreckung droht.

 

13
Die Zugangsvoraussetzungen müssen bei Eingang des gerichtlichen AdV-Antrags vorliegen. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2008 IX S 4/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1489).

 

14
a) Der Antragsgegner hat unstreitig keinen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt.

 

15
b) Er hat auch nicht über einen solchen Antrag in angemessener Frist i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO nicht entschieden. Der Senat kann nicht feststellen, dass ein AdV-Antrag betreffend die Gewinnfeststellung 1999 bis 2001 bei dem Antragsgegner eingegangen ist. Der Antragsgegner hat dies bestritten. Die Antragstellerin hat keinen Zugangsnachweis erbracht. Sie beschränkt sich auf die Darstellung, dass sie einen solchen Antrag abgesandt habe, und sucht dies zu belegen. Das beweist jedoch den Zugang nicht, zumal ihr Vorbringen in sich nicht widerspruchsfrei ist.

 

16
aa) So kann der Senat schon nicht feststellen, dass ein solcher Antrag überhaupt abgesandt wurde.

 

17
Der PV hat AdV-Anträge hinsichtlich der Gewinnfeststellung 1999 bis 2001 sowie der Umsatzsteuer 2000 vorgelegt. Da der Antragsgegner die AdV hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 gewährt hat, müsste es auch einen entsprechenden Antrag, also insgesamt drei AdV-Anträge gegeben haben. Das hierzu vorgelegte Postausgangsbuch weist unter dem 1. Dezember 2011 zu dem Mandantennamen lediglich zwei Ausgänge auf, die beide als Einspruch bezeichnet sind, deren einer sich auf die Umsatzsteuer 2000, deren anderer sich auf die Gewinnfeststellung beziehen soll. Das Postausgangsbuch ist schon insofern entweder unzutreffend und unvollständig, als der AdV-Antrag hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 darin entweder gar nicht verzeichnet ist oder falsch bezeichnet wurde.

 

18
bb) Auch mutet es ungewöhnlich an, dass die Antragstellerin, wenn sie auf einen Antrag von Dezember 2011 im Januar 2012 die AdV hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 erhält, hingegen keine AdV hinsichtlich der Gewinnfeststellungsbescheide, nicht gelegentlich nach dem Stand der Bearbeitung gefragt hat.

 

19
c) Schließlich drohte auch nicht eine Vollstreckung i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO.

 

20
Allein der Fristablauf nach Zustellung des FG-Urteils ließ die Vollstreckung noch nicht drohen, ebenso wenig wie das Schreiben des Wohnsitzfinanzamts mit der Aufforderung, die Steuerschulden nunmehr zu begleichen. Mit einer Zahlungsaufforderung allein ist den Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO im Allgemeinen nicht genügt. Vielmehr setzt die Vorschrift voraus, dass die Finanzbehörde mit der Vollstreckung begonnen hat oder eine solche unmittelbar bevorsteht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2006 X B 91/06, BFH/NV 2007, 460). Hierfür ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.

 

21
3. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 ist der AdV-Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Er geht ins Leere, da die AdV insoweit gewährt wurde.

 

22
4. Im Ergebnis dasselbe gilt hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000.

 

23
Die Antragstellerin meint, dem Antrag sei stattgegeben worden, während der Antragsgegner demgegenüber meint, für den Antrag sei mangels offener Steuerschuld kein Raum.

 

24
Der Senat wertet die in sich widersprüchlichen Erklärungen der Antragstellerin dahin, dass sie lediglich die Aussetzung, nicht aber die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO begehrt. Wenn sie auf den entsprechenden Hinweis des Antragsgegners, es gebe nichts auszusetzen, ihren Antrag nicht ausdrücklich auf eine Aufhebung der Vollziehung umstellt, ist ihr daran offenbar nicht gelegen. Der Aussetzungsantrag hingegen geht, da es an einer offenen Steuerschuld fehlt, ins Leere und ist wiederum unzulässig.

 

25
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.