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Stundung der Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer:Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG

 Leitsatz

 

1) Anspruch auf zinslose Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG besteht nur dann, wenn der Zwang zur Veräußerung des begünstigten Vermögens zur Bezahlung der aus dem Erwerb des begünstigten Vermögens resultierenden Steuer allein auf dieser Steuerbelastung beruht und sich nicht (erst) aus der Gesamtbelastung durch diesen Steuerbetrag und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten ergibt.

2) Anspruch auf Stundung besteht dann nicht, wenn der Erwerber die Steuer aus Teilen des Erwerbs oder aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen kann.

Gesetze

ErbStG § 13c
ErbStG § 28 Abs 3
Tatbestand

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner der Antragstellerin die gegen sie festgesetzte Erbschaftsteuer teilweise gemäß § 28 ErbStG zu stunden hat.

Mit notariellem Testament vom 15. August 2003 setzte Herr A, der Erblasser, die Antragstellerin und Frau B zu je ¼ sowie Frau C zu ½ zu seinen Erben ein.

Der Erblasser verstarb am 17. August 2010.

Im Nachlass befand sich zum einen der Grundbesitz D-Straße a und D-Straße b in E, dessen Grundbesitzwerte mit für Zwecke der Schenkungsteuer ergangenen Feststellungsbescheiden vom 30. März 2011 in Höhe von 265.734 EUR sowie in Höhe von 119.913 EUR festgestellt wurde. Desweiteren befanden sich im Nachlass die ebenfalls in E gelegenen Eigentumswohnungen F-Straße …, Nr. 2 (1. Obergeschoss) und Nr. 3 (Dachgeschoss), deren Grundbesitzwerte mit für Zwecke der Schenkungsteuer ergangenen Feststellungsbescheiden – ebenfalls vom 30. März 2011 – in Höhe von 117.000 EUR sowie in Höhe von 91.106 EUR festgestellt wurden.

Der Nachlass umfasste weiterhin ein Bankvermögen in Höhe von 44.751 EUR sowie Steuererstattungsansprüche in Höhe von 1.784 EUR.

Die Beteiligten gehen daher übereinstimmend von einem Gesamtwert der Nachlassgegenstände in Höhe von 640.441 EUR aus.

Nach den testamentarischen Verfügungen des Erblassers erhielt die Antragstellerin aus dem Nachlass ein Vermächtnis, und zwar die Wohnungseigentumseinheit Nr. 3 im F-Straße … – die Dachgeschosswohnung. Frau B erhielt als Vermächtnis die Wohnungseigentumseinheit Nr. 2 im F-Straße … – die Wohnung im 1. Obergeschoss.

Außerdem wurden vier weitere Personen mit Barvermächtnissen in Höhe von jeweils 7.500 EUR, mithin insgesamt 30.000 EUR bedacht.

Neben den Vermächtnisverpflichtungen sind laut den Erbschaftsteuererklärungen der Erben lediglich 1.046 EUR an sonstigen Verbindlichkeiten angefallen. Die Erbfallkosten wurden pauschal mit 10.300 EUR angesetzt.

Mit erstmaligem Erbschaftsteuerbescheid vom 6. September 2011 wurde gegenüber der Antragstellerin eine Erbschaftsteuer in Höhe von 46.020 EUR festgesetzt.

Hiergegen legte die Antragstellerin am 15. September 2011 fristgerecht Einspruch ein.

Dem Einspruchsbegehren der Antragstellerin wurde mit gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geändertem Erbschaftsteuerbescheid vom 17. Oktober 2011 Rechnung getragen. Die Erbschaftsteuer wurde nunmehr auf 45.960 EUR herabgesetzt.

Bereits mit der Einspruchseinlegung vom 15. September 2011 beantragte die Antragstellerin die zinslose Stundung der festgesetzten Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 ErbStG in Höhe von 42.056 EUR. Dabei wies sie darauf hin, dass die Kreditmittel durch die notwendigen Instandsetzungsarbeiten an den Objekten D-Straße a und D-Straße b erschöpft seien. Die Objekte – Eigentumswohnungen – im Hause F-Straße … würden hingegen von den Erben eigengenutzt.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass Voraussetzung für eine Steuerstundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG u.a. sei, dass die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer nur durch Veräußerung dieses begünstigten Vermögens aufgebracht werden könne. Diese Voraussetzung sei u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Entrichtung der Steuer entweder aus weiterem erworbenen Vermögen oder aus eigenem Vermögen möglich sei. Auch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme müsse ausgeschöpft werden. Die Antragstellerin wurde daher um Erteilung weiterer substantiierter Angaben gebeten.

Daraufhin teilte die Antragstellerin mit, dass der Erbfall und die testamentarischen Verfügungen des Erblassers für die Antragstellerin nicht vorhersehbar gewesen seien. Zunächst hätten die Vermächtnisse erfüllt werden müssen, so dass die geerbten Geld- und Wertpapierbeträge verbraucht worden seien. Die Bausubstanz und Mieterstruktur der geerbten Immobilien habe sich aufgrund der über lange Jahre hinweg unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen in einem sehr schlechten Zustand befunden. Aus diesem Grunde hätten Leerstände bestanden und die ortsüblichen Sollmieten seien nicht mehr zu erzielen gewesen. Zum Teil seien die Wohnungen auch von sogenannten Mietnomaden besetzt gewesen.

Aus den beiliegenden Übersichten ergebe sich, dass ab Januar 2011 bis November 2011 die Gesamteinnahmen der Wohnungen im Januar 2011 1.600 EUR und für den Laden 0 EUR sowie im November 2011 für die Wohnungen 2.620 EUR und für den Laden 770 EUR betragen hätten. Insgesamt hätten in den Jahren 2010 und 2011 für die D-Straße a Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von 14.540 EUR und 9.364 EUR und für die D-Straße b in Höhe von 1.256 EUR und 49.511 EUR getätigt werden müssen.

Für die nächsten Monate seien weitere Maßnahmen in Höhe von rund 37.000 EUR erforderlich, um ein ausreichendes Mietniveau zur Deckung der aufgenommenen Mittel und der laufenden Kosten zu erreichen.

Der bereits bei der G Bank aufgenommene Kredit in Höhe von 100.000 EUR habe zum Ausgleich der bis Anfang November entstandenen Ausgaben in Höhe von rund 138.000 EUR – abzüglich der bis dahin erzielten Einnahmen von rund 30.000 EUR seit Antritt des Erbes – gedient. Mit der H Bank werde derzeit über einen weiteren Kredit in Höhe von 45.000 EUR verhandelt. Die Grundschuld sei hierzu am 4. November 2011 beurkundet worden.

Die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin seien ebenfalls dokumentiert worden. Die Einkünfte der Antragstellerin sowie der weiteren Erben reichten danach lediglich für eine bescheidene Lebensführung. Weitere nennenswerte Vermögenswerte seien außer den geerbten Immobilien nicht vorhanden.

Die Antragstellerin führte weiterhin aus, dass die Immobilien D-Straße a und D-Straße b sich zum Zeitpunkt des Erbfalls in einem praktisch nicht vermietbaren Zustand befunden hätten, was sowohl durch die bereits vorgelegten Unterlagen auch aus den vom Erblasser und seinen Erben vorgelegten Anlagen V zur Einkommensteuererklärung bzw. zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte 2009 und 2010 nachgewiesen worden sei.

Eine Kreditaufnahme allein zur Begleichung der Erbschaftsteuer in Höhe von rund 100.000 EUR hätte dazu geführt, dass Zins- und Tilgungsleistungen nicht hätten erbracht werden können, da dazu keine Mittel aus sonstigen Einkommen zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei jedenfalls aus den Veranlagungen zur Einkommensteuer der Erben für die Jahre 2009 und 2010 ersichtlich. Auch hätte die Bank einen Kredit allein zur Begleichung der Erbschaftsteuer nicht gewährt.

Auf der Grundlage dieser Angaben und Unterlagen werde daher die Stundung folgender Beträge beantragt:

So betrage die Erbschaftsteuer laut Bescheid vom 17. Oktober 2011 insgesamt 45.960 EUR. Zu stunden sei die Erbschaftsteuer auf das Sachvermächtnis, nämlich die eigengenutzte Eigentumswohnung F-Straße … in Höhe von 24.599 EUR sowie die Erbschaftsteuer auf Erbteile an den Wohngrundstücken D-Straße a und D-Straße b mit 17.459 EUR, sodass insgesamt 42.058 EUR zu stunden seien. Es verbliebe danach ein zu zahlender Betrag in Höhe von 3.902 EUR.

Mit Schreiben vom 28. März 2012 lehnte der Antragsgegner den Stundungsantrag der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG ab.

Dabei wies er darauf hin, dass begünstigtes Vermögen im Sinne des § 28 ErbStG der Grundbesitz D-Straße a und D-Straße b nur insoweit darstelle, als er auf die zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen entfalle. Nicht begünstigt sei hingegen der Erwerb dieses Grundbesitzes hinsichtlich der gewerblich vermieteten Flächen in den Häusern D-Straße a und D-Straße b.

Eine Stundung scheide aus, wenn der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer aus weiteren erworbenen Vermögen aufbringen könne. Dies sei vorliegend der Fall, denn das ererbte Barvermögen sei nicht zur Begleichung der Steuerschulden, sondern zur Erfüllung der Geldvermächtnisse eingesetzt worden. Die Erfüllung von Vermächtnislasten bleibe jedoch außer Betracht und schränke den Anspruch auf Stundung insoweit ein.

Neben dem Einsatz von eigenem Vermögen sei dem Erwerber auch zuzumuten, zur Finanzierung der Steuerschulden Kredite aufzunehmen. Die Erben hätten nach dem Tode des Erblassers einen Kredit in Höhe von 100.000 EUR aufgenommen, um die Häuser zu renovieren. Dieser Kredit hätte, zusammen mit dem ererbten Vermögen gereicht, um die auf alle Beteiligten entfallenden Erbschaftsteuern zu entrichten.

Es könne rückblickend dahingestellt bleiben, ob dieser Kredit unvermeidbar hätte aufgenommen werden müssen, um die Häuser in einem vermietbaren Zustand zu versetzen.

Desweiteren sei die Ertragslage der Objekte D-Straße a und D-Straße b nach Auffassung der insoweit beauftragten Liquiditätsprüferin dergestalt, dass die Erbengemeinschaft einen weiteren Kredit in der Größenordnung von um die 200.000 EUR aufnehmen könne.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG seien daher im Streitfall nicht erfüllt.

Gegen die Ablehnung des Stundungsantrags vom 28. März 2012 legte die Antragstellerin am 10. April 2012 fristgerecht Einspruch ein und machte dabei geltend, dass sie zur

Frage der vorrangigen Kreditaufnahme für Erbschaftsteuerzwecke bereits darauf hingewiesen habe, dass im Zeitpunkt des Erbfalles sich die Grundstücke D-Straße a und D-Straße b in einem baulich desolaten Zustand befunden hätten, so dass der Kredit in Höhe von 100.000 EUR habe eingesetzt werden müssen, um überhaupt in Zukunft Mieteinnahmen zu erzielen und damit die Möglichkeit der Schuldentilgung zu schaffen, ohne die ererbten Grundstücke zu veräußern. Die gesamten Aufwendungen für die Instandsetzung in den Jahren 2010 und 2011 beliefen sich auf 112.533 EUR.

Hinzukomme, dass die kreditgebende Bank eine Erhöhung der Kreditzusage abgelehnt habe. Hierzu werde auf das Schreiben der H Bank vom 12. März 2012 verwiesen. In diesem Schreiben vom 12. März 2012 teilt die H Bank mit, dass mit Datum vom 9. November 2011 im Grundbuch von E ein Grundpfandrecht in Höhe von 180.000 EUR zugunsten der H Bank eingetragen worden sei. Diese Finanzierungszusage basiere auf der geprüften Beleihungssituation und der Bonität der Kreditnehmer. Die Erbengemeinschaft habe gebeten, eine darüberhinausgehende Kreditierung zu prüfen. Vor dem Hintergrund der internen Objektwertermittlungen der Bank könne diesem Wunsch derzeit nicht entsprochen werden.

Diese Situation gelte umso mehr für die ererbte, selbstgenutzte Eigentumswohnung. Ein Ausgleich der auf diese Wohnung entfallenden Erbschaftsteuer sei ohne einen Verkauf nicht möglich.

Zugleich werde die Aussetzung der Vollziehung des zu stundenden Erbschaftsteuerbetrage in Höhe von 42.058 EUR beantragt.

Im laufenden Einspruchsverfahren hat der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf Stundung dann nicht bestehe, wenn der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer entweder aus weiterem erworbenen Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigene Vermögen erbringen könne. Daraus folge, dass jegliches ererbtes und nicht nach § 13 c ErbStG begünstigtes Vermögen zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld verwendet werden müsse. Gemäß Richtlinie 28 Abs. 4 ErbStR bestehe ein Anspruch auf Stundung nicht, wenn der Erwerber die Steuer aus erworbenem weiteren Vermögen aufbringen könne. Dazu müsse der Erwerber auch die Möglichkeit der Kreditaufnahme ausschöpfen. Bei der Prüfung der Frage, ob durch die sofortige Entrichtung der Erbschaftsteuer die Veräußerung des Grundvermögens notwendig werde, blieben Nachlassverbindlichkeiten sowie die Erfüllung von Vermächtnissen außer Betracht.

Unabhängig davon, dass die aufgenommenen Kredite grundsätzlich vor der Renovierung für die Zahlung der Erbschaftsteuer hätten genutzt werden müssen, sei nach den dem Antragsgegner vorliegenden Informationen eine weitere Kreditaufnahme zur Begleichung der Steuer möglich.

So sei im Grundbuch D-Straße im November 2011 eine Grundschuld in Höhe von 180.000 EUR zugunsten der H Bank eingetragen worden. Laut Auskunft der Antragstellerin werde ein Darlehen bezüglich dieser Grundschuld bisher nicht in Anspruch genommen.

Bezüglich der Grundschuldbestellung sei somit eine Kreditaufnahme bei der H Bank zur Begleichung der Steuer möglich. Die von der Antragstellerin eingereichte Ablehnung der H Bank bezüglich einer Erhöhung der Kreditzusage beziehe sich auf eine über den Betrag von 180.000 EUR hinausgehende Kreditzusage für welche ggf. ein weiteres Grundpfandrecht nötig wäre. Da jedoch bereits ein Grundpfandrecht über 180.000 EUR bestehe, welchem bisher keine Kredite gegenüberstünden, sei die Kreditaufnahme zur Begleichung der Steuerschulden möglich. Als Sicherung könne dann auf das eingetragene Grundpfandrecht in Höhe von 180.000 EUR zurückgegriffen werden.

Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung könne aus den genannten Gründen nicht entsprochen werden, da nicht zu erkennen sei, in welchem Umfang der angefochtene Bescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei.

Über das Einspruchsverfahren ist bislang noch nicht abschließend seitens des Antragsgegners entschieden worden.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2012 hat die Antragstellerin beim beschließenden Senat beantragt, die Aussetzung der Vollziehung der Erbschaftsteuer laut Bescheid vom 17.10.2011 in Höhe der nach § 28 Abs. 3 ErbStG zu stundenden Steuer, mithin in Höhe von 42.058 EUR zu beschließen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Antragstellerin im Wesentlichen darauf, dass die im Rahmen der Erbschaft angefallenen übrigen Vermögenswerte für Vermächtnisse hätten verwandt werden müssen, sowie für anstehende Renovierungskosten für die übernommenen Grundstücke. Insbesondere die insoweit aufgenommenen Darlehen hätten zur Instandsetzung dieser Objekte eingesetzt werden müssen, um überhaupt eine Vermietbarkeit dieser Objekte zu erreichen. Ohne diese Vermietbarkeit wären auch die Darlehen nicht gewährt worden, da ansonsten keine Möglichkeiten bestanden hätte, Zins und Tilgung für diese Kredite zu tragen. Auch aus den übrigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Antragstellerin sei eine Bezahlung der Erbschaftsteuer nicht möglich.

Insbesondere sei auch eine teilweise Bezahlung der Erbschaftsteuer aus dem ererbten Barvermögen nicht möglich gewesen, da neben den Kosten des Erbfalls (u.a. für die Beerdigung) von 10.000 EUR, den Barvermächtnissen von 30.000 EUR sofort anfallender Entrümpelungsaufwand von 13.000 EUR entstanden sei.

Die Antragstellerin beantragt,

die Erbschaftsteuer in Höhe von 42.058 EUR im Hinblick auf den Anspruch der Antragstellerin auf Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 ErbStG nur für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13 c ErbStG ausgesprochen werden könne. Hierzu zählten zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen und selbstgenutzte Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen. Eine Stundung von Steuern auf nicht begünstigtes Vermögen scheide grundsätzlich aus.

Im Streitfall handele es sich beim Grundbesitz D-Straße a und D-Straße b nur insoweit um begünstigtes Vermögen, als dieser Grundbesitz auf die zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen entfalle. Nicht begünstigt sei der Erwerb des Grundbesitzes D-Straße a und D-Straße b hinsichtlich der gewerblich vermieteten Flächen. Dies sei im Übrigen unstreitig.

Eine Stundung scheide desweiteren aus, wenn der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer aus weiterem erworbenen Vermögen oder eigenem Vermögen aufbringen könne.

Dies sei vorliegend zumindest teilweise der Fall, denn das ererbte Barvermögen in Höhe von 44.751 EUR, von dem ein Anteil in Höhe von ¼ = 11.187,75 EUR der Antragstellerin zustehe, sei zur Erfüllung der Geldvermächtnisse und für Renovierungskosten eingesetzt worden. Dies widerspreche jedoch dem Gesetzeszweck. Eine Stundung scheide nach § 28 ErbStG aus, wenn der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer aus weiteren erworbenen Vermögen aufbringen könne.

Weiteres erworbenes Vermögen seien im Falle der Antragstellerin die zu gewerblichen Zwecken vermieteten Räume D-Straße a und D-Straße b.

Auch die Eigentumswohnungen Nr. 2 und 3 in der F-Straße …, erstes Obergeschoss und Dachgeschoss gehörten nach den Feststellungen des Antragsgegners nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 28 Abs. 3 ErbStG . Denn die Antragstellerin sowie Frau B hätten in der Erbschaftsteuererklärung angegeben, die Eigentumswohnungen gegenseitig vermietet zu haben. Hiernach würden die beiden Wohnungen dem Grunde nach zu dem nach § 28 Abs. 3 ErbStG begünstigten Erwerb gehören. Die Wohnungen würden tatsächlich wechselseitig genutzt. Ob tatsächlich eine Vermietung stattfinde, sei nicht nachgewiesen worden. In ihren Einkommensteuererklärungen 2010 hätten weder die Antragstellerin noch Frau B Vermietungseinkünfte aus den Objekten F-Straße … erklärt. Deshalb könnten die Eigentumswohnungen im Hause F-Straße … für die Berechnung eines Stundungsbetrags nach § 28 Abs. 3 ErbStG nicht berücksichtigt werden.

Die auf das Vermögen im Sinne des § 28 Abs. 3 ErbStG entfallende Steuer sei daher wie folgt zu berechnen:

 

 Gesamtwert der Nachlassgegenstände

 640.441 EUR

 abzüglich Vermächtnisse Eigentumswohnung F-Straße …

 117.153 EUR

 und

 91.106 EUR

 verblieben

 432.182 EUR

 davon ¼ Erbquote der Antragstellerin

 108.045 EUR

 zuzüglich Vermächtnis Eigentumswohnung F-Straße …
 91.106 EUR
 insgesamt

 199.151 EUR

 abzüglich § 13 c ErbStG

 15.578 EUR

 verblieben

 183.573 EUR

 hiervon nach § 28 Abs. 3 ErbStG begünstigtes Vermögen
 D-Straße a

 45.706 EUR

 und
 D-Straße b

 18.976 EUR

 Insgesamt

 64.682 EUR

 abzüglich § 13 c ErbStG

 6.468 EUR

 verblieben

 58.214 EUR.

 

Die Erbschaftsteuer betrage laut Bescheid vom 17. Oktober 2011 45.960 EUR. Nach der obigen Berechnung verbleibe ein Steuerbetrag von 14.574.66 EUR, der für eine Stundung nach § 28 ErbStG in Betracht kommen könnte (45.960 EUR × 58.214 EUR: 183.573 EUR).

Der Steuerbetrag könne jedoch nicht nur aus dem weiteren erworbenen Vermögen, sondern auch durch die Aufnahme von Krediten bezahlt werden.

Neben den Einsatz von eigenem Vermögen werde dem Erwerber nach dem Willen des Gesetzgebers zugemutet, zur Finanzierung der Steuerschulden Kredite aufzunehmen. Die Erben hätten nach dem Tod des Erblassers einen Kredit in Höhe von 100.000 EUR aufgenommen, um die geerbten Häuser zu renovieren. Dieser Kredit habe, zusammen mit dem ererbten Barvermögen, ausgereicht, die auf alle Beteiligten entfallende Erbschaftsteuer zu entrichten.

Es könne dahingestellt bleiben, ob dieser Kredit unvermeidbar habe aufgenommen werden müssen, um die Häuser in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Die Ertragslage der Objekte D-Straße sei heute so, dass die Erbengemeinschaft nach Auffassung der Liquiditätsprüferin einen weiteren Kredit in der Größenordnung von ca. 200.000 EUR aufnehmen könne. Diese Einschätzung bestätige auch die Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs. Auf dem Grundbesitz D-Straße sei im November 2011 eine Grundschuld in Höhe von 180.000 EUR zugunsten der H Bank eingetragen worden. Ein Kredit aus dieser Grundschuld sei nach den Angaben der Antragstellerin bis heute nicht geflossen.

Die Bank habe diese Grundschuld allein am Grundbesitz D-Straße gesichert. Sie habe den Wert dieser Grundstücke offenbar als ausreichende Sicherheit angesehen, denn eine weitere Sicherung auf dem Grundbesitz F-Straße … sei nicht erfolgt. Somit seien die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung nach § 28 ErbStG nicht erfüllt.

Gründe

  

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Der Antragsgegner hat es zu Recht abgelehnt, eine teilweise zinslose Stundung der gegenüber der Antragstellerin festgesetzten Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG vorzunehmen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine solche zinslose Stundung sind im Streitfall nicht gegeben.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Antrag der Antragstellerin nicht um einen solchen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO handeln kann. Denn bei der Ablehnung eines Antrags auf Stundung handelt es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt, sondern um einen solchen, dessen Inhalt sich auf eine Negation beschränkt. Verwaltungsakte, deren Inhalt sich auf die Ablehnung eines begehrten Verwaltungshandelns beschränken, sind jedoch nicht vollziehbar und damit nicht aussetzungsfähig. Vorläufiger Rechtsschutz kann insoweit allenfalls durch eine einstweilige Anordnung gewährt werden. Dies gilt insbesondere für Anträge auf Stundung von Steuerforderungen (vgl. hierzu Koch in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung 7. Aufl. 2010, § 69 Rn. 55 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

Der beschließende Senat deutet daher den Antrag der Antragstellerin zu ihren Gunsten als einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO um, obwohl sie sachkundig vertreten ist.

Ein Anspruch auf Stundung einer Steuerforderung kann im Wege des einstweiligen finanzgerichtlichen Rechtsschutzes durch eine Regelungsanordnung geltend gemacht werden. Denn die Regelungsanordnung erfasst insbesondere die Fälle, in denen im Hauptsacheverfahren die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Gerade ein Stundungsantrag kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einer Regelungsanordnung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO verfolgt werden (vgl. Koch, a.a.O., § 114 Rn. 45 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

2. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 ErbStG ist dem Erwerber die Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13 c Abs. 3 ErbStG bzw. ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung gehört, die der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt. In diesem Fall ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer zinslos zu stunden.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für diese zinslose Stundung sind im Streitfall weder nach Aktenlage noch nach dem Sachvortrag der Beteiligten gegeben.

Damit fehlt es bereits an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Regelungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO erforderlichen Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann daher dahingestellt bleiben.

a) Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG setzt die zinslose Stundung der Steuer voraus, dass die Steuer ohne die begehrte Stundung nur durch Veräußerung des erworbenen begünstigten Vermögen aufgebracht werden könnte. Dabei kann aus einer Parallelwertung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung zu § 28 Abs. 1 ErbStG betreffend die Stundung der Steuer für betriebliches Vermögen abgeleitet werden, dass die Notwendigkeit der Veräußerung allein durch die Erbschaftsteuer verursacht sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass beim Erwerber übernommene anderweitige Verbindlichkeiten, etwa die Bedienung von Pflichtteilsansprüchen oder der Schuldendienst bei fremdfinanzierten Immobilien bzw. anderweitige Nachlassverbindlichkeiten keine Berücksichtigung finden können, wenn die Erbschaftsteuerzahlung nur im Verbund mit ihnen die Veräußerung erzwingt. Andererseits wird zumindest bei einem belasteten Objekt dem Erwerber der Nachweis gelingen, dass er zur Bezahlung der Erbschaftsteuer keine zusätzlichen Kreditverbindlichkeiten unter Besicherung durch das Objekt mehr aufnehmen kann. Bei einem unbelasteten Objekt wird die Belastung durch Kreditaufnahme in Grenzen notwendig sein, sofern das Objekt nicht selbst genutzt, sondern vermietet ist und deshalb Annuitäten aus den Einnahmen des Objekts erbracht werden können.

Die Finanzverwaltung verlangt im Übrigen die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Kreditaufnahme und legt dem Steuerpflichtigen für die Unmöglichkeit die Beweislast auf, wobei eine entsprechende Bescheinigung der Hausbank und äußersten Falls eines weiteren Kreditinstituts genügen (vgl. Richtlinie E 28 Abs. 4 Satz 2 ff. ErbStR 2011 ).

Die Stundung ist auch nach der Gesetzesbegründung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Steuer zwar nicht aus dem übrigen Erwerb, aber aus seinem sonstigen Eigenvermögen aufbringen kann (vgl. hierzu Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG , Stand Januar 2012, § 28 Rn. 16; Kien/Hümbert in Mönch, Kommentar zum ErbStG , Stand Januar 2012, § 28 Rn. 20; Knobel in Viskorf u.a., Kommentar zum ErbStG , 3. Auflage 2009, § 28 Rn. 33; Meincke, Kommentar zum ErbStG , 16. Aufl. 2012, § 28 Rn. 8).

Entscheidend ist somit, ob der Erwerber die Steuer aus anderen Teilen des Erwerbs oder aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen kann. Ist ihm dies, zumindest im Wege der Kreditaufnahme, möglich, steht ihm ein Anspruch auf zinslose Steuerstundung hinsichtlich des auf das begünstigt erworbene Vermögen entfallenden Erbschaftsteueranteils nicht zu. Gehört zum Erwerb somit weiteres Vermögen oder verfügt der Erwerber über eigenes Vermögen oder kann er aufgrund der regelmäßigen Mieteinnahmen einen Kredit aufnehmen, um die Erbschaftsteuer zu begleichen, scheidet eine Stundung aus. Zugleich muss der Zwang zur Veräußerung des begünstigten Vermögens zur Bezahlung der aus dem Erwerb des begünstigten Vermögens resultierenden Steuer allein auf dieser Steuerbelastung beruhen und darf sich nicht aus einer Gesamtbelastung durch diesen Steuerbetrag sowie durch sonstige Nachlassverbindlichkeiten ergeben. Dies folgt nach der gesetzgeberischen Zielsetzung bereits aus der Vorgabe, dass gerade und allein die aus dem Erwerb des begünstigten Vermögens resultierende Steuer die Veräußerung dieses Vermögens erzwingen muss. Ansonsten würde letztendlich die Belastung mit sonstigen Nachlassverbindlichkeiten die Steuerstundung herbeiführen, was nach dem Zweck der Stundungsregelung des § 28 ErbStG nicht der Fall sein soll.

Soweit teilweise (Kapp in Kapp/Ebeling, Kommentar zum ErbStG , Stand November 2009, § 28 Rn. 6.1) die Auffassung vertreten wird, dem Steuerpflichtigen sei eine Kreditaufnahme nicht zuzumuten, so vermag der Senat sich dieser vereinzelt vertretenen Rechtsansicht nicht anzuschließen. Die Begünstigung einer zinslosen Steuerstundung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Erbschaftsteuer als solche den Steuerpflichtigen zur Veräußerung des erworbenen begünstigten Vermögens nötigt. Steht dem Steuerpflichtigen aber noch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme zur Verfügung und damit die Möglichkeit, die Erbschaftsteuer ohne eine Veräußerung des Objekts zu bezahlen, so liegen die Voraussetzungen des durch die Erbschaftsteuer erzwungenen Verkaufs des erworbenen begünstigten Vermögens eben nicht vor.

b) Im Streitfall kann die Antragstellerin sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass das weitere erworbene Vermögen in Höhe von ca. 45.000 EUR zur Bezahlung der Vermächtnisse und weiterer Instandhaltungsaufwendungen habe genutzt werden müssen.

Die Gesetzesvorschrift des § 28 ErbStG lässt es insoweit nicht zu, anderweitige Verpflichtungen als vorrangig anzusehen. Eine Begünstigung des § 28 ErbStG erfordert vielmehr, dass das weitere erworbene Vermögen zunächst zur Bezahlung der Erbschaftsteuerschuld eingesetzt wird.

Dies würde jedenfalls im Streitfall bedeuten, dass der Antragstellerin aufgrund des Erbanteils von ¼ zumindest ca. 11.000 EUR zur Verfügung gestanden haben, um ihrer Erbschaftsteuerschuld nachzukommen.

Berücksichtigt man nunmehr, dass nach den insoweit von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffenen Berechnungen des Antragsgegners unter Berücksichtigung der gewerblich genutzten Flächen in den Objekten D-Straße a und D-Straße b sowie des Umstands, dass die Antragstellerin ihre Eigentumswohnung im F-Straße … nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich Frau B zur Verfügung stellt, die auf begünstigtes Vermögen im Sinne des § 28 Abs. 3 ErbStG entfallende Steuer lediglich ca. 14.574 EUR beträgt, so führt dies zu der Feststellung, dass bereits mit dem weiteren erworbenen Vermögen der auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuerbetrag hätte bezahlt werden können.

Aber selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuerbetrag in Höhe von 42.058 EUR ausgehen würde, lägen die Voraussetzung für dessen Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG nicht vor. Denn aus dem eigenen Sachvortrag der Antragstellerin ergibt sich, dass die H Bank der Antragstellerin sowie den weiteren Miterben ein Kreditvolumen in Höhe von ca. 180.000 EUR zur Verfügung gestellt. In dieser Höhe wurde jedenfalls eine Grundschuld zugunsten dieses Kreditinstituts auf die Objekte D-Straße a und D-Straße b eingetragen.

Auch aus dem Bestätigungsschreiben des betreffenden Kreditinstituts, wonach darüber hinausgehende Kreditmittel nicht bewilligt werden, ist ersichtlich, dass den Erben zumindest in dieser Höhe Kreditmittel zur Verfügung gestellt werden sollten.

Selbst wenn man daher die von der Antragstellerin geltend gemacht Steuerstundung im Umfang eines Betrages von 42.058 EUR als streitbefangen ansehen wollte, so hätte sich dieser Steuerbetrag aus den Kreditmitteln ohne Weiteres finanzieren lassen können.

Denn die Antragstellerin selbst hat Renovierungsaufwendungen in einer Größenordnung von ca. 115.000 EUR vorgetragen. Somit hätten aus dem weiteren Kreditrahmen noch Zahlungsmittel in Höhe von ca. 65.000 EUR zur Verfügung gestanden, die – neben den Barmitteln von ca. 45.000 EUR – sowohl für die Antragstellerin als auch für ihre beiden weiteren Miterben, die zu stundende Erbschaftsteuerschulden aus begünstigtem Vermögen in Höhe von 23.278 EUR und 49.090 EUR geltend machen, nahezu ausgereicht hätten, um die bestehende Steuerschuld, die auf das begünstigte Vermögen entfällt, zu bezahlen. Ein eventuell verbleibender Steuerbetrag in einer Größenordnung von allenfalls ca. 5.000 EUR bis ca. 10.000 EUR hätte darüber hinaus durch ein den Steuerverpflichtungen entsprechend sachgerecht und moderat angepasstes Investitionsvolumen bei den Instandsetzungsmaßnahmen bei den Vermietungsobjekten ohne Weiteres erwirtschaftet werden können.

Letztlich ist dem beschließenden Senat aber auch nicht hinreichend klar, in welchem Umfang die von der Antragstellerin behaupteten Instandhaltungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt ca. 115.000 EUR tatsächlich unverzichtbar erforderlich gewesen sind, um die Objekte in einen vermietungsfähigen Zustand zu versetzen. Jedenfalls lässt sich im Rahmen einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht ermitteln, ob die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht in einem weitaus geringeren Umfang hätten durchgeführt werden können, sodass weitere Kreditmittel zur Bezahlung der Steuer zur Verfügung gestanden hätten.

Von daher ist für den beschließenden Senat im Rahmen der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf der Grundlage des Sachvortrags der Beteiligten sowie nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die auf sie entfallende Erbschaftsteuer resultierend aus dem begünstigten Vermögen nicht aus dem weiteren Erwerb bzw. aus den aufgenommenen Kreditmitteln hätte tilgen können.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .

Veranlagungszeitraumbezogener Begriff der wesentlichen Beteiligung

Der Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nach einem Urteil des BFH veranlagungszeitraumbezogen auszulegen.

Hierzu ist das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen.

So entschied der BFH durch Urteil v. 11.12.2012, IX R 7/12 in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Dezember 1999 veräußerte. Er war zu 9,22 % an der AG beteiligt und in den Jahren zuvor bis zu 13,52 %. Nach § 17 Abs. 1 EStG waren Anteilsveräußerungen steuerbar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Das StEntlG 1999/2000/2002 hatte die Wesentlichkeitsgrenze mit Wirkung vom 1.1.1999 von mehr als 25 % auf mindestens 10 % herabgesetzt. Aufgrund der Rückwirkungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfassten Finanzamt und Finanzgericht Wertsteigerungen ab dem 31.3.1999 bis zur Veräußerung. Aber waren Gewinne zu erfassen, obschon der Steuerpflichtige in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen nie wesentlich beteiligt war?

Der BFH verneint diese Frage. Er legt den Beteiligungsbegriff veranlagungszeitraumbezogen aus. Die Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 10 % galt nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999. Daraus folgt umgekehrt zugleich, dass sie für frühere Veranlagungszeiträume nicht anwendbar war. Deshalb war die Veräußerung im Streitfall nicht zu besteuern: Der Steuerpflichtige war vor 1999 mit höchstens 13,52 % nicht mehr als 25 % und ab 1999 mit 9,22 % nicht zu mindestens 10 % und damit nie wesentlich am Kapital der AG beteiligt gewesen. Diese Auslegung vermeidet von vornherein eine Rückwirkung des Gesetzes. Sie ist nicht auf die geltende Rechtslage zu § 17 Abs. 1 EStG übertragbar, die keine Wesentlichkeitsgrenze mehr kennt.

BFH, Urteil v. 11.12.2012, IX R 7/12, veröffentlicht am 20.2.2013

BFH, Pressemitteilung Nr. 10/2013 v. 20.2.2013

Kosten einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR Arbeitslohn

Arbeitslohn nach Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR (2007)

Zuwendungen des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie nicht der Entlohnung des Arbeitnehmers dienen. Dies kann bei Leistungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen der Fall sein, wenn diese Veranstaltungen der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander dienlich sind. Die lohnsteuerrechtliche Wertung derartiger Zuwendungen hängt nicht davon ab, ob die Vorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist. Der BFH hat vielmehr in seiner bisherigen Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung erst die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Die Finanzverwaltung legt ab Veranlagungszeitraum 2002 eine Freigrenze von 110 EUR je Veranstaltung zugrunde.

Der BFH hat mit Urteil v. 12.12.2012, VI R 79/10 entschieden, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Nach seiner Auffassung ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze i. H. v. 110 EUR festzuhalten. Der BFH fordert jedoch die Finanzverwaltung auf, „alsbald“ den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Er behält sich im Übrigen vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen.

Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung nach den Feststellungen des FG je Teilnehmer auf 175 EUR belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das FG war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der BFH abgelehnt. Er weist jedoch in der Entscheidung daraufhin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.

BFH, Urteil v. 12.12.2012, VI R 79/10, veröffentlicht am 20.2.2013

BFH, Pressemitteilung Nr. 11/2013 v. 20.2.2013

Selbstanzeigen nicht beim Finanzgericht angekommen

Die hohe Zahl der Selbstanzeigen in der Folge des Erwerbs von Daten-CDs aus der Schweiz und Liechtenstein durch die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung hat nur zu wenigen Klageverfahren im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Düsseldorf geführt.

Auch aufgrund der Fahndungsmaßnahmen erlassene Steuerbescheide sind vor dem Finanzgericht nur in überschaubarer Zahl angegriffen worden.

„Dies zeigt, dass die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung und die in der Folge der CD-Käufe entstandenen Steuernachforderungen von den Betroffenen größtenteils akzeptiert werden“, erläutert Helmut Plücker, Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts. „Obwohl auch in Düsseldorf und Umgebung viele Betroffene Selbstanzeigen erstattet haben und in der Öffentlichkeit Zweifel an der Praxis der Ermittlungsbehörden geäußert worden sind, ist gegen die von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide nur in sehr wenigen Fällen vor dem Finanzgericht geklagt worden. Dies ist anscheinend Folge der bereits 2010 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die Verwertung der im Rahmen von CD-Käufen erlangten Daten als zulässig erachtet hat“, so Plücker weiter.

Für die 52 Richterinnen und Richter des Finanzgerichts zählt die Überprüfung der in der Folge von Steuerfahndungsmaßnahmen ergangenen Steuerbescheide zu einer alltäglichen Aufgabe. „Da die am Finanzgericht tätigen Richterinnen und Richter neben ihrer juristischen Ausbildung auch über vertiefte steuerliche Kenntnisse verfügen, die durch die Möglichkeit regelmäßiger Fortbildungen auch auf dem neuesten Stand sind, sind derartige Fälle beim Finanzgericht in guten Händen“, so Plücker, der seit mehr als zwölf Jahren Präsident des Gerichts ist. Das Finanzgericht entscheidet dabei nur über die aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung nachzuzahlenden Mehrsteuern. Für strafrechtliche Folgen, wie etwa die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung, sind die Amts- und Landgerichte zuständig.

FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 19.2.2013

Steuerhinterzieher sind Straftäter

Steuerfahndung im Norden deckt 2012 Steuerschaden von 149 Millionen Euro auf

Kiel. Schleswig-Holstein hat den Kampf gegen die organisierte Steuerhinterziehung weiter
verschärft. Die Beamtinnen und Beamten der Steuerfahndungsstellen in Schleswig-
Holstein hatten im Jahr 2012 insgesamt 3.256 Eingänge abzuarbeiten und führten 261
Durchsuchungen mit meist mehreren Durchsuchungsorten durch.

Dabei werden die rund 100 Beamtinnen und Beamte der Steuerfahndungsstellen Elmshorn,
Flensburg, Kiel-Süd und Lübeck durch die 2008 gegründete Servicestelle Steueraufsicht
und das 2011 errichtete Mobile Sachgebiet unterstützt.

Insgesamt wurde ein Steuerschaden von 149 Millionen Euro aufgedeckt. Der größte Teil
entfällt mit 132 Millionen auf die Umsatzsteuer. Sechs Millionen Euro konnten durch
Vermögensabschöpfungsmaßnahmen noch am Tag der Durchsuchung gesichert werden.
Die Mehrergebnisse aus Selbstanzeigen sind in diesen Werten noch gar nicht enthalten.
Alleine durch die 781 Selbstanzeigen von deutschen Kapitalanlegern in der Schweiz
wurden in den vergangenen beiden Jahren bei der Erbschaft- und Einkommensteuer
Mehrergebnisse von 128 Millionen Euro erzielt. Durch die Justiz wurden 2012 wegen
steuerlicher Delikte Freiheitsstrafen von insgesamt 24 Jahren und 7 Monaten verhängt.
Im Herbst 2012 wurde die Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt und den Staatsanwaltschaften
im Bereich der Geldwäschebekämpfung durch eine Verbindungsstelle
der Steuerfahndung beim Landeskriminalamt intensiviert.

Finanzministerin Monika Heinold dankte den Beamtinnen und Beamten der Steuerfahndung
für ihre erfolgreiche Arbeit: „Jährlich wird den öffentlichen Haushalten vorsätzlich
Geld entzogen, das dann in der Bildung, bei der Polizei, in sozialen Einrichtungen und im
Umweltschutz fehlt. Unsere Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder arbeiten täglich dafür,
dass jeder in Schleswig-Holstein seinen gerechten Beitrag zum Gemeinwesen leistet.
Steuerhinterziehung ist eine Straftat und keine Schummelei.“

FinMin Schleswig-Holstein, Medien-Information v. 18.2.2013

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Startschreiben zum erstmaligen Abruf und zur Anwendung ab dem Kalenderjahr 2013

Nach § 52b Absatz 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, hat das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuer-abzugsmerkmale (ELStAM) für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem BMF-Schreiben (Startschreiben) zu bestimmen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird als Starttermin für das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) der 1. November 2012 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abrufen. Damit hat der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen, anzuwenden (§ 52b Absatz 5 Satz 2 EStG).

Abweichend von § 52b Absatz 5 Satz 2 EStG in der o. g. Fassung sind für die Einführung des ELStAM-Verfahrens die verfahrenserleichternden Regelungen des § 52b – neu – EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) zu beachten. Das parlamentarische Verfahren zum JStG 2013 ist noch nicht abgeschlossen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Neufassung des § 52b EStG zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird. Damit sind die in der Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 2. Oktober 2012 – IV C 5 – S 2363/07/0002-03 – / – 2012/0813379 – (sog. ELStAM-Startschreiben) enthaltenen Regelungen für den Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum 2013 weiterhin anzuwenden. Dieser Entwurf enthält insbesondere Ausführungen zur Möglichkeit der weiteren Anwendung der Lohnsteuerkarte 2010 oder sonstiger Papierbescheinigungen, solange der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren in 2013 noch nicht anwendet. Die Entwurfsfassung dieses BMF-Schreibens steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (
http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Lohnsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines bzw. unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2012-10-02-elstam.html zur Einsicht und zum Abruf bereit.

Für die Durchführung des Regelverfahrens zur Anwendung der ELStAM wird auf § 39e EStG und die Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 11. Oktober 2012 – IV C 5 – S 2363/07/0002-03 – / – 2012/0929862 – (sog. ELStAM-Anwendungsschreiben) hingewiesen. Die Entwurfsfassung dieses BMF-Schreibens steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Lohnsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines bzw. unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2012-10-12-LStAbzugsmerkmale.html zur Einsicht und zum Abruf bereit.

-> siehe auch http://elektronische-lohnsteuerkarte.com/Elektronische-Lohnsteuerkarte.htm

 

Mit 2013 kommt das Aus für die Papier-Lohnsteuerkarte

Papier-Lohnsteuerkarte wird durch das elektronische Abrufverfahren „ELSTAM“ abgelöst. Arbeitnehmer müssen ihre Freibeträge neu beantragen.

Ab dem 01.01.2013 ist es soweit: Die Papier-Lohnsteuerkarte wird nach mehr als 85 Jahren durch das elektronische Abrufverfahren „ELStAM“ abgelöst. ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Für den Umstieg von der Papierform zum elektronischen Abrufverfahren steht den Arbeitgebern das ganze Jahr 2013 zur Verfügung. Die Arbeitgeber können den für sie geeigneten Zeitpunkt für den Sprung ins elektronische Verfahren im Laufe des Jahres 2013 selbst bestimmen. Sobald aber der Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einsteigt, sind für ihn nur noch die ELStAM–Daten maßgebend. Mit dem Umstieg verliert die Papier-Lohnsteuerkarte ihre bisherige Bedeutung.

Damit der Umstieg für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst reibungslos verläuft, sollten sie Folgendes beachten: „Wer mit der ersten elektronischen Lohnabrechnung keine böse Überraschung erleben möchte, muss seine Freibeträge z. B. als Berufspendler für das Jahr 2013 neu beantragen“, erläutert die Präsidentin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Andrea Heck. Hierbei handelt es sich um keine Besonderheit des neuen Verfahrens. „Freibeträge mussten auch bisher schon jährlich neu beantragt werden. Lediglich in den letzten beiden Jahren galten die Freibeträge, die auf der Papier-Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 ausgewiesen waren, ausnahmsweise im Folgejahr weiter“, so Heck. Vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist nicht mehr gegenwärtig, dass die Freibeträge jährlich neu zu beantragen sind. Wer seine Freibeträge nicht neu beantragt, läuft Gefahr, nach dem Einstieg seines Arbeitgebers in das elektronische Verfahren netto weniger in der Lohntüte zu haben.

Zur Vermeidung langer Wartezeiten empfiehlt Andrea Heck, den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung auf dem Postweg beim Finanzamt einzureichen. Hierfür notwendige Vordrucke sowie weitere Informationen sind unter http://www.baden-wuerttemberg.de zu finden.

Darüber hinaus rät die Oberfinanzpräsidentin den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich über ihre eigene ELStAM zu informieren. Auch hier könnten Unstimmigkeiten noch verborgen sein, die dann ebenfalls mit dem Einstieg des Arbeitgebers in das neue Verfahren zu Tage treten. Wer seine eigene ELStAM einsehen möchte, kann entweder – nach erfolgter Registrierung – im ElsterOnline-Portal unter www.elster.de eine Selbstauskunft über die für ihn gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale einholen oder sie bei seinem Arbeitgeber nach dessen Einstieg erfragen.

„Wer jetzt nicht tätig wird, verliert zwar kein Geld. Die zuviel einbehaltene Lohnsteuer kann mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings steht dann das zuviel einbehaltene Geld erst deutlich später zur Verfügung. Eine falsche ELStAM kann auch zu Nachzahlzungen führen“, ergänzt Heck.

 

Finanzverwaltung und Arbeitgeber kommunizieren Lohnsteuerdaten nun elektronisch

Arbeitgeber können nun ihre Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren anmelden, um die zum 1. Januar 2013 gültigen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) abzurufen. Der Umstieg auf das elektronische Verfahren ist gesetzlich verpflichtend. Die Arbeitgeber müssen hierzu die Daten der neuen elektronischen Lohnsteuerkarte abrufen, um sie für die Lohnabrechnung ihrer Arbeitnehmer anzuwenden. Um den Arbeitgebern aber ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben, kann der Zeitpunkt des Einstiegs in das ELStAM-Verfahren innerhalb des Jahres 2013 selbst gewählt werden. Zudem besteht auch die Möglichkeit, zunächst nur mit einem Teil der Arbeitnehmer in das Verfahren einzusteigen.
Spätestens mit der Dezemberabrechnung 2013 müssen jedoch die ELStAM-Daten aller Arbeitnehmer für die Lohnabrechnung angewendet werden. Solange gelten die Daten der alten Papier-Lohnsteuerkarte bzw. der Ersatzbescheinigung weiter.

Wie können Arbeitgeber am ELStAM-Verfahren teilnehmen?
Arbeitgeber müssen sich im ElsterOnline-Portal unter www.elster.de mit Hilfe des hierzu empfohlenen Organisationszertifikats registrieren. Dies entfällt, wenn ein Steuerberater oder ein anderer Dienstleister die Aufgaben der Lohnbuchhaltung übernimmt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten Daten der elektronischen Lohnsteuerkarte prüfen
Mit dem Einstieg in das ELStAM-Verfahren sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die auf der elektronischen Lohnsteuerkarte enthaltenen Daten (ELStAM-Daten) genau prüfen. Dies ist vom heimischen PC aus im Elster-Online-Portal unter www.elsteronline.de/eportal möglich. Dazu ist aus Gründen des Datenschutzes eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich.

Grundsätzlich müssen Freibeträge für das Jahr 2013 mit Hilfe des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt neu beantragt werden. Ist dies bis zum Einstieg des Arbeitgebers ins ELStAM-Verfahren nicht geschehen, entfallen die Freibeträge für die monatliche Lohnsteuerberechnung. Bei Abweichungen können Arbeitgeber bis zu sechs Monate weiter nach den Daten der alten Papierlohnsteuerkarte bzw. der Papier-Ersatzbescheinigung abrechnen.

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Kernaussage

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist nicht einfach. Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung waren und sind nicht selten und enden häufig vor den Finanzgerichten. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. grundlegend Stellung zum Vorsteuerabzug aus der Renovierung von Dächern anlässlich der Aufbringung einer Photovoltaikanlage bezogen. Wer nichts falsch machen möchte, sollte sich daher vor der Investition gründlich informieren und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen.

Neues Formular

Das bayerische Landesamt für Steuern hat nun ein Formular entwickelt und im Internet bereitgestellt, das die wichtigsten Parameter abfragt, die umsatzsteuerlich von Bedeutung sind.

Konsequenzen

Das Formular ist nicht nur aus Sicht des Finanzamtes von Interesse. Vielmehr kann es Unternehmern, die eine Photovoltaikanlage errichten wollen, als Orientierung dienen, was alles im Hinblick auf die Umsatzsteuer wichtig ist und entsprechend von der Finanzverwaltung voraussichtlich abgefragt werden wird. Weiterhin ermöglicht es das Formular auch aktiv, die Besteuerung in die richtigen Bahnen zu lenken. So wird u. a. abgefragt, ob die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies ist von Bedeutung, wenn der produzierte Strom auch für private Zwecke genutzt wird. Unterbleibt eine rechtzeitige Zuordnung, z. B. durch Verwendung des Formulars, so ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.

-> Weitere Informationen zur  Besteuerung einer Photovoltaikanlage

Spekulationsgewinn Beratungsfehler durch den Notar

Kaufvertrag: Möglichkeit der Besteuerung eines Spekulationsgewinns bei Verkauf einer Eigentumswohnung und diesbezüglich (möglicher) Beratungsfehler durch den Notar

LG Verden 7. Zivilkammer, Urteil vom 30.01.2013, 7 O 276/12
§ 22 Nr 2 EStG, § 23 EStG, § 823 Abs 2 BGB, § 17 Abs 1 BeurkG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger war nach Erwerb am 06.04.1999 Eigentümer einer Eigentumswohnung und eines PKW-Einstellplatzes belegen in der Liegenschaft T. in B.. Der Kläger hatte selbst die Anschrift T. in B.. Er beabsichtigte im Jahre 2009 die Eigentumswohnung zu verkaufen und wandte sich an die Firma … in B.. Diese wandte sich an den Beklagten und bat um Fertigung eines entsprechenden Kaufvertrages, sowie Übersendung eines Entwurfes an die Vertragsbeteiligten. Der Beklagte fertigte einen Entwurf und übersandte diesen mit Schreiben vom 11.03.2009 an den Kläger. In diesem Vertragsentwurf ist neben anderen Hinweisen auch der auf Spekulationssteuer gem. §§ 22 Abs. 2, 23 EStG vorhanden. Bei der Verhandlung des Kaufvertrages am 27.03.2009 war im zu beurkundenden Vertrag die Belehrung über die Spekulationssteuer nicht mehr enthalten. Mit Steuerbescheid vom 27.07.2012 für das Jahr 2009 wurde gegen die Kläger als Gesamtschuldner ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn in Höhe von 73.877,- € als Spekulationssteuer festgesetzt. Der Kläger hatte die Wohnung nur 7 Monate selbst bewohnt.
2
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe ohne vorherige Absprache mit ihnen den ursprünglichen Vertragsentwurf eigenmächtig abgeändert und die Belehrung herausgenommen. Sie sind der Ansicht, dem Beklagten hätte auffallen müssen, bei Durchsicht der Grundbuchauszüge, dass der Zeitpunkt des Erwerbes etwa 10 Jahre her gewesen ist. Zudem hätte der Beklagte fragen müssen, ob 2 Jahre bei Eigennutzung durch den Kläger voll gewesen wären. Zudem hätte der Beklagte auf dem Erwerbstermin vor 10 Jahren aufgrund des Gesprächs über die Einbauküche kommen müssen, da diese ebenfalls fast 10 Jahre alt gewesen sei. Sie sind der Ansicht, aufgrund der unterbliebenen Belehrung zum Anfallen der Spekulationssteuer sei ihnen der Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden, welchen der Beklagte ihnen zu erstatten habe.
3
Die beantragen,
4
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 36.440,08 € zzgl. 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2012 als Gesamtgläubiger zu zahlen,
5
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.490,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.10.2012) zu zahlen.
6
Der Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Er ist der Ansicht, er sei seiner Belehrungspflicht hinreichend nachgekommen, da die Belehrungen im Vertragsentwurf enthalten gewesen sein. Aufgrund dieser Hinweise sei der Kläger verpflichtet gewesen, sich steuerrechtlich beraten zu lassen. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger das Wohnungseigentum vor weniger als 10 Jahren erworben hatte. Er behauptet, er sei davon ausgegangen, der Kläger habe die Wohnung aufgrund der übereinstimmenden Anschriften selbst bewohnt.
9
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
10
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
11
Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers während der Beurkundung gem. §§ 823 II BGB iVm. 17 Abs. 1 BeurkG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
12
1. Dem Beklagten ist kein Beratungsfehler vorzuwerfen.
13
Zwar besteht bei der Möglichkeit der Besteuerung eines Spekulationsgewinns ein objektiver Anlass für die Entstehung einer entsprechenden Beratungspflicht seitens des Notars (vgl. Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 1255). Denn grundsätzlich kann ein Notar gehalten sein, die von den Verkäufern abgegebenen, für die Steuerbefreiung wichtigen Erklärungen klarzustellen und/oder einen Hinweis darüber zu geben, dass Zweifel an der Steuerbefreiung bestehen könnten (vgl. BGH NJW 1980, 2472).
14
Jedoch ist auch für die Verletzung einer Belehrungspflicht subjektive Voraussetzungen in der Person des Notars, dass dieser die Tatsachen, aus denen sich die Gefährdung ergibt, kennt (vgl. Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 1260). Allerdings braucht der Notar die besonderen Umstände, die Anlass für die Hinweis- und Warnpflicht sein könnte, nicht zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1995, 2796, BGH NJW 1980, 2472). Denn hat der Notar keinerlei Hinweise (Indizien) auf Umstände, die eine Gefahrenlage begründen, besteht für ihn auch kein Anlass für irgendwelche Nachforschungen. Liegen objektiv solche Hinweise vor und kann dem Notar deswegen, weil er sie nicht zur Kenntnis genommen hat, noch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, schadet es ihm ebenfalls nicht, dass er keine Ermittlung angestellt hat. Nur für den Fall, dass die Hinweise von einer Art sind, dass ein sorgfältiger Notar sofort an die Gefahr denkt, ist es fahrlässig, wenn dem Betroffenen keine entsprechende Mitteilung gemacht wird. Auf weitere Ermittlungen, um den Verdacht zu prüfen, kommt es dann nicht an (vgl. Ganter/Hertel/Wöstmann, Rn. 450).
15
Bei der den Notar treffenden Aufmerksamkeitspflicht ist zu beachten, dass sich die ursprüngliche Spekulationsfrist von 2 Jahren auf 10 Jahre erhöht hat und die Grundsätze der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (so noch BGH NJW 1989, 586ff) nicht uneingeschränkt übernommen werden können, da der Ablauf einer Frist von 2 Jahren eher ins Auge sticht als einer solchen von 10 Jahren.
16
Gerade hier waren die vorliegenden Hinweise und Indizien nicht derart auffällig, dass sie dem Beklagten sofort ins Auge fallen mussten. Der Kläger hatte dieselbe Anschrift wie das Verkaufsobjekt. Zudem konnte der Beklagte nicht erkennen, ob der Anschaffungspreis des Wohnobjektes über oder unter dem Verkaufspreis lag. Er konnte aus der Grundschuld nicht ersehen, wie hoch der Kaufpreis lag. Es ist hieraus nur ersichtlich, welcher Betrag finanziert worden ist. Demnach hätte er nicht nachfragen müssen, wie viel Eigenkapital in den Kaufpreis eingebracht worden ist. Zudem konnte der Beklagte auch nicht wissen, dass der Kläger nur 7 Monate vor dem Verkauf in dem Objekt selbst gewohnt hat. Dieses war dem Beklagten aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich und der Kläger hatte diese zuvor auch nicht erwähnt.
17
2. Unabhängig von der fehlenden subjektiven Voraussetzung für die Verletzung einer Hinweispflicht hat der Beklagte durch den Hinweis auf die Belehrung im ersten Vertragsentwurf dem Kläger zu 2.) auch keine Sicherheit vermittelt, dass durch das Weglassen in der beurkundeten Version keine Spekulationssteuer anfallen würde.
18
Den Hinweis unter § 10 e über mögliche Spekulationsgewinne in dem Kaufvertragsentwurf, den die Kläger von dem Beklagten am 11.03.2009 übersandt erhalten hatten, hatte der Kläger zu 2.) gar nicht zur Kenntnis genommen. Der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 angegeben, er habe gar nicht gemerkt, dass die beurkundete Fassung von dem Entwurf abgewichen sei, er habe seinen Fokus auf den zweiten Entwurf gerichtet. Insofern hat der Kläger zu 2) auch nicht darüber reflektiert, dass der Beklagte die Belehrung unter § 10 e herausgenommen hat, weil er diese für nicht einschlägig gehalten habe.
II.
19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Zu den Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs

 

Finanzgericht Köln, 10 K 3871/11

Datum: 16.01.2013
Gericht: Finanzgericht Köln
Spruchkörper: 10. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 10 K 3871/11
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Die Revision wird zugelassen.

1Tatbestand

2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der so genannte Vorwegabzug zu kürzen ist.

3Der Kläger war früher bei der A AG in B als Arbeitnehmer beschäftigt. Er bezieht seit vielen Jahren Versorgungsbezüge seines früheren Arbeitgebers. Im Streitjahr 2009 wurden in der Lohnsteuerbescheinigung auch Einkünfte i.H.v. 5.417,11 EUR bescheinigt, die keine Versorgungsbezüge darstellen. Der Betrag betrifft den geldwerten Vorteil, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs vom Kläger zu versteuern ist.

4Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurden vom Beklagten die Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 berücksichtigt und dabei der Vorwegabzug um 16 % von 5.417 EUR = 866 EUR gekürzt.

5Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2011, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

6Mit der Klage trägt der Kläger vor:

7Der Vorwegabzug sei nicht zu kürzen. Die neben den Versorgungsbezügen bescheinigten Bezüge seien nicht für ein aktives Arbeitsverhältnis in einem späteren Zeitraum gezahlt worden. Vielmehr fehle es im Streitjahr an der Ausübung einer Berufstätigkeit, so dass keine Arbeitgeberanteile für die Zukunftssicherung erbracht wurden.

8Der Kläger beantragt,

9den Einkommensteuerbescheid 2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Vorwegabzug nicht gekürzt wird.

10Der Beklagte beantragt,

11die Klage abzuweisen,

12hilfsweise, die Revision zuzulassen.

13Entscheidungsgründe

14Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

15Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.

16Der Beklagte hat zu Recht den sogenannten Vorwegabzug um 16 % des geldwerten Vorteils gekürzt.

17Nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für 2004 geltenden Fassung – EStG a. F. –, die auch im Streitjahr 2009 anzuwenden ist, gelten für Vorsorgeaufwendungen bestimmte Höchstbeträge. Dabei kommt nach Nr. 2 Satz 1 ein Vorwegabzug i.H.v. 3.068 EUR zur Anwendung.

18Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG ist der Vorwegabzug um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden.

19Nach Auffassung des erkennenden Senats greift die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann ein, wenn es sich um Einnahmen aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt. Die Gesetzesentwicklung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Kürzungsregelung pauschal vor allem davon abhängig machen wollte, ob der Steuerpflichtige Einnahmen aus einem aktiven nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnis bezogen hat und ob ihm im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses besondere Vorteile in Gestalt arbeitgeberfinanzierter Ansprüche auf Altersversorgung oder auf Zukunftssicherung zugute gekommen sind, die einen Ausschluss von der mit einem ungekürzten Vorwegabzug verbundenen Begünstigung rechtfertigen. Entgegen der früher geltenden Rechtslage sollte es nicht maßgebend sein, ob auch die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Einnahmen aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis mit im gleichen Jahr erworbenen Ansprüchen oder Leistungen verbunden sind (zu Einzelheiten der Gesetzesentwicklung vergleiche Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34, Rz. 18 ff.). Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht oder Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben werden, im Wege einer generalisierenden Regelung darauf zu schließen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist. Dieser pauschalierende Gedanke greift auch in Fällen, in denen zeitlich nach Beendigung des mit der Gewährung vorwegabzugsschädlicher Vorteile verbundenen Arbeitsverhältnisses Arbeitslohn ausgezahlt wird, der mit der früheren aktiven Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH, a.a.O., Rz. 31). Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht nicht nur, wenn Arbeitslohn für die aktive Beschäftigungszeit nachgezahlt wird, sondern auch dann, wenn es sich um Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt.

20Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

21Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Wann muss und wann sollte die Anlage KAP mit abgegeben werden

Ab dem 1. Januar 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP bei der Steuererklärung nicht erforderlich.

Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen.

Eine Erklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und –depots oder Zinsen aus Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen, verdeckten Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen. Hier muss also die Anlage KAP mit der Steuererklärung abgegeben werden. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.

Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein sogenanntes Veranlagungswahlrecht besteht. Hier kann sich die freiwillige Abgabe der Anlage KAP für den Steuerbürger durchaus lohnen. Dies ist meist dann der Fall, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue Möglichkeit, auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich dann, wenn der persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ist dies tatsächlich der Fall, erhält er die zu viel einbehaltene Steuer zurück. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge erklärt werden.

Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernden Einkommen von rund 15.000 Euro bei Einzelpersonen und rund 30.000 Euro bei Verheirateten nicht überschritten ist.

Zum Hintergrund Freistellungsauftrag:

Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen beträgt dieser 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro) können Steuerbürger ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Eine Aufteilung des Freistellungsvolumens auf verschiedene inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ist ebenfalls möglich. Zinseinnahmen bleiben dann bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrags vom Steuerabzug verschont und sind somit vollständig steuerfrei.

Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz, 25.02.2010