Archiv der Kategorie: Steuerrecht

Entscheidungen des FG Düsseldorf (04.10.2012)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (04.10.2012) veröffentlicht:

– FG Düsseldorf Beschluss vom 24.08.2012 – 3 Ko 4024/11 KF: Finanzgericht stärkt Gebührenanspruch von Bevollmächtigten: keine Anrechnung der nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren

Ein Rechtsanwalt vertrat seine Mandantin zunächst im Einspruchsverfahren und anschließend erfolgreich im Klageverfahren. Für das Klageverfahren war der Mandantin Prozesskostenhilfe gewährt worden. Zahlungen erhielt der Anwalt von seiner Mandantin nicht.

Gegenüber der Staatskasse begehrte der Rechtsanwalt die Festsetzung einer 1,6fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hielt nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte Verfahrensgebühr für erstattungsfähig. Denn gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses werde die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Der 3. Senat ist dieser Auffassung – wie zuvor auch der 10. Senat des Finanzgerichts in einer nicht veröffentlichten Entscheidung – nicht gefolgt. Eine Geschäftsgebühr, die von der Mandantin nicht gezahlt worden sei, könne nicht angerechnet werden. Dies folge aus § 15a Abs. 2 RVG.

Danach kann sich ein Dritter – dazu gehört auch die Staatskasse – auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf beide Gebühren erfüllt habe, wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht würden.

Hier habe die Staatskasse weder den Anspruch auf die Geschäftsgebühr erfüllt noch würden beide Gebühren gegen sie im selben Verfahren geltend gemacht. Ein Rechtsanwalt könne die Verfahrensgebühr daher im PKH-Verfahren in voller Höhe verlangen, wenn die Geschäftsgebühr von niemandem gezahlt worden sei.

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2012 – 7 K 982/12 E,G: Regelmäßige Arbeitsstätte eines Schornsteinfegers

Der 7. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Im Streitfall war der Kläger als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk von ca 12 qkm tätig. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geltend.

Der Kläger war der Auffassung, sein Kehrbezirk als weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Das Finanzamt ließ hingegen die Verpflegungsmehraufwendungen nicht und die Fahrtkosten nur im Umfang der Entfernungspauschale zum Abzug zu.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers sei keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte. Ein größeres räumlich geschlossenes Gebiet könne zwar als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommen. Dies sei der Fall, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handele, auf dem der Unternehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig werde.

Ein größeres Gelände oder Gebiet stelle aber nur dann eine großräumige Tätigkeitsstätte dar, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befinde, die mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar sei. Dies sei bei einem Schornsteinfeger mit eigenem Kehrbezirk nicht der Fall. Eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung sei dort nicht vorhanden.

Der Kläger könne sich auch nicht für die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit auf einen Tätigkeitsmittelpunkt einstellen, da die Kehrbezirke ausgeschrieben und nur auf sieben Jahre befristet vergeben werden.

Weitere aktuelle Entscheidungen

– FG Düsseldorf Urteil vom 22.08.2012 – 4 K 1294/12 Z, EU (Zollrechtliche Einreihung von Digitalkameras);

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2012 – 5 K 2914/11 H(U) (Anfechtung im Insolvenzverfahren und Haftung nach § 13c UStG);

– FG Düsseldorf Urteil vom 09.05.2012 – 7 K 4177/11 E (Änderung eines Steuerbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger);

– FG Düsseldorf Urteil vom 25.08.2012 – 10 K 2183/11 Kg (Kindergeld für ein in Polen im Haushalt der Ehefrau lebendes Kind).

Finanzgericht Düsseldorf

Buchhaltung ist keine Steuerberatung

Buchhaltung ist keine Steuerberatung

Einführung

Oftmals ist fraglich, ob Dienstleistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen oder im Ausland steuerbar sind. Entscheidend hierfür ist zunächst alleine, um was für eine Dienstleitung es sich handelt. Dies klingt einfach, bereitet aber nicht nur steuerlichen Laien mitunter erhebliche Probleme.

Fall

Der Kläger erbrachte Buchhaltungsleistungen an einen im Drittland ansässigen Unternehmer. Strittig war, ob diese Leistung in Deutschland oder im Ausland zu versteuern war. Der Kläger hatte unterstellt, dass es sich um eine Steuerberatungsleistung handele, die am Sitz des Leistungsempfängers, also im Drittland, zu versteuern war. Das Finanzamt verlangte hingegen die deutsche Umsatzsteuer nach.

Neues Urteil

Der BFH vertritt die Ansicht, dass Buchhaltungsarbeiten weder unter die Leistungen eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers o. ä. zu subsumieren sind noch unter die diesen vergleichbaren Leistungen. Die Leistung ist daher in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.

Konsequenzen

Das Ergebnis dürfte für so manchen Steuerberater überraschend sein, da die Buchhaltung für Mandanten zum klassischen Betätigungsfeld von Steuerberatern u. ä. Berufen gehört. Auch nach dem Steuerberatergesetz (StBG) zählt die Buchhaltung zur Hilfeleistung in Steuersachen. Der BFH legt jedoch nicht die nationale Sichtweise zugrunde, sondern beruft sich auf die MwStSystRL. Das Urteil betrifft aber nur Buchhaltungen, die vor dem 1.1.2010 fertig gestellt wurden. Seit dem 1.1.2010 ist eine Buchhaltung, die für einen Unternehmer erstellt wird, auch dann, wenn sie nicht als Leistung eines Steuerberaters qualifiziert wird, am Sitz des Kunden steuerbar. Nur wenn der ungewöhnliche Fall auftritt, dass Buchhaltungen für Nichtunternehmer in Drittländern erbracht werden, hätte das Urteil noch Relevanz.

Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen FG (28.09.2012)

Folgende Entscheidungen hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht mit Datum von heute (28.09.2012) veröffentlicht:

– FG Schleswig-Holstein Urteil vom 22.03.2012 – 1 K 264/08: Abzugsverbot gemäß § 3 c EStG bei der Mutterkapitalgesellschaft wegen der Gewährung mehrerer zinsloser Darlehen zwischen Tochtergesellschaften mbH

Im Streitfall war erstmals die Frage zu beurteilen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen bei der Gewährung mehrerer zinsloser Darlehen zwischen Tochtergesellschaften mbH auf der Ebene der Mutterkapitalgesellschaft das Abzugsverbot gemäß § 3 c EStG eingreift. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Die Tochter X GmbH erhielt von einer anderen Tochtergesellschaft (A GmbH) ein zinsloses Darlehen (Darlehen 1). Im gleichen Geschäftsjahr gewährte die X GmbH ihrer Schwestergesellschaft Y GmbH ein zinsloses Darlehen (Darlehen 2).

Der 1. Senat des Finanzgerichts führt in seinem Urteil vom 22. März 2012 (Az. 1 K 264/08) insoweit aus: Die Vergabe eines zinslosen Darlehens durch eine Tochtergesellschaft mbH an ihre Schwestergesellschaft mbH ist eine vGA an die Mutterkapitalgesellschaft, welcher mangels Einlagefähigkeit der Nutzungsvorteile aus dem Darlehen ein gleich hoher Aufwand aus Nutzungsverbrauch gegenübersteht (Anschluss an BFH, Beschluss des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 Grs 2/86, BStBl II 1988, 348BFHE 151, 523). Nach § 8 b Abs. 1 KStG ist der körperschaftsteuerpflichtige GmbH-Gesellschafter vollständig von der Körperschaftsteuer befreit, so dass die der Muttergesellschaft aus Anlass der Gewährung eines Darlehens zwischen den Tochtergesellschaften zugeflossene vGA nicht mehr der Besteuerung unterliegt. Umgekehrt sind gemäß § 3 c Abs. 1 EStG in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang mit der steuerfreien vGA stehende Ausgaben nicht abzugsfähig. Im Streitfall bejahte das Gericht einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Einnahmen der Klägerin in Gestalt der vGA aus dem Darlehen 2 und ihren Aufwendungen aus dem Verbrauch der Vorteile aus dem Darlehen 1 mit folgenden Erwägungen:Der Aufwand der Klägerin ist entstanden und veranlasst durch die mangelnde Einlagefähigkeit des der Darlehensnehmerin X GmbH gewährten Nutzungsvorteils. Die X GmbH hat aber im gleichen Veranlagungszeitraum eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an die Klägerin vorgenommen, und zwar durch Vergabe eines zinslosen Darlehens an ihre Schwester Y GmbH. Aufwendungen und Einnahmen der Klägerin betreffen nicht nur dieselbe Beteiligung (X GmbH), sie weisen auch der Höhe nach einen inneren Zusammenhang insofern aus, als die Aufwendungen für die Beteiligung an der X GmbH die steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung an der X GmbH nicht übersteigen.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Az. I R 32/12 anhängig.

– FG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.10.2011 – 1 K 83/11: Zum (fingierten) Zufluss von Gehaltsbeträgen bei beherrschenden Gesellschaftern einer GmbH

Mit seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 (Az. 1 K 83/11) hat der 1. Senat des Finanzgerichts durch den Berichterstatter anstelle des Senats erkannt, dass die Anwendung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zum fiktiven Gehaltszufluss bei Arbeitnehmern einer GmbH bereits im Fälligkeitszeitpunkt nicht in Betracht komme, wenn es sich bei den Arbeitnehmern nicht um beherrschende Gesellschafter handelt und sich die (vermeintlichen) Gehaltsansprüche nicht bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt haben.

Die Kläger – in den Streitjahren zusammen veranlagte Ehegatten – waren zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligt. Zugleich waren sie auch Arbeitnehmer der GmbH, wobei der Kläger als Geschäftsführer tätig war und die Klägerin als kaufmännische Angestellte. Die Kläger bezogen hierfür Arbeitslohn von der GmbH. Ihren Dienstverträgen zufolge standen ihnen Sonderzuwendungen – Weihnachts- und Urlaubsgeld – zu. Die Sonderzuwendungen wurden in den Streitjahren nicht an die Kläger ausgezahlt, obwohl die GmbH grundsätzlich zahlungsfähig war. Die GmbH buchte keine Aufwendungen, auch ein Passivposten in ihrer Bilanz wurde nicht gebildet. Das beklagte Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Sonderzuwendungen den Klägern im Zeitpunkt der jeweiligen (dienst)vertraglich geregelten Fälligkeitszeitpunkte zugeflossen seien und erhöhte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen für die Kläger die von diesen erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend. Die Kläger machten dagegen geltend, dass sie schon vor 1999 auf ihre Rechtsansprüche auf Zahlung der Sonderzuwendungen verzichtet hätten. Diese seien von der GmbH nur noch auf freiwilliger Basis und nur noch bei bestehender Liquidität der Gesellschaft zu leisten gewesen.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben und folgt damit den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung sowohl zum (fingierten) Zufluss von Gehaltszahlungen an beherrschende Gesellschafter (vgl. dazu aus jüngerer Zeit insbesondere das BFH-Urteil vom 03. Februar 2011 – VI R 4/10BFHE 232, 501BFH/NV 2011, 904), als auch zur Frage der Beherrschung einer GmbH bei zwei zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschaftern (vgl. dazu z.B. das BFH-Urteil vom 09. April 1997 – I R 52/96BFH/NV 1997, 808 und wiederum das BFH-Urteil vom 03. Februar 2011, a.a.O.). Der Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG richte sich nach § 11 Abs. 1 EStG. Danach flössen Einnahmen einem Stpfl. grundsätzlich (erst) dann zu, wenn er wirtschaftlich über sie verfügen könne. Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richte, könne der Zufluss grundsätzlich nicht fingiert werden. Zwar könne sich das bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ausnahmsweise anders verhalten, weil bei diesen davon auszugehen sei, dass sie über von der Gesellschaft geschuldete Vergütungen bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen könnten. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die Gesellschaft den Gesellschaftern die Vergütung (noch) schulde und dass sie sich bei der Eremittlung des Einkommens der Gesellschaft ausgewirkt habe. Auch in diesen Fällen liege ein Zufluss hingegen dann nicht vor, wenn der Gesellschafter auf bestehende oder künftige Ansprüche verzichtet und dadurch eine Vermögenseinbuße erlitten habe, es sei denn, der Verzicht begründe eine verdeckte Einlage des Gesellschafters. Nach Ansicht des Finanzgerichts kam im Besprechungsfall die Annahme eines fiktiven Zuflusses aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zum einen hätten sich die in Rede stehenden Beträge bei der Ermittlung des Einkommens der Gesellschaft nicht ausgewirkt, zum anderen habe es sich bei den Klägern nicht um beherrschende Gesellschafter gehandelt. Die Beherrschung einer GmbH durch einen zu lediglich 50 % beteiligten Gesellschafter könne nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden, die im Besprechungsfall nicht vorlägen. Auch eine verdeckte Einlage der Kläger sei nicht gegeben.

Der BFH hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes mit Beschluss vom 18. April 2012 zugelassen. Das Revisionsverfahren wird bei dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 24/12 geführt.

– FG Schleswig-Holstein Urteil vom 07.06.2012 – 1 K 130/09: Teilwertabschreibung auf Anteile an Tochtergesellschaft mbH wegen der Höherbewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten der Tochter

Die Entscheidung des 1. Senats des Finanzgerichts vom 07. Juni 2012 (Az. 1 K 130/09) stellt im Anschluss an die BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06BStBl II 2009, 778, betreffend Teilwertzuschreibungen auf Fremdwährungsverbindlichkeiten nach Devisenkursänderung und vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306, betreffend Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien klar, dass Devisenkursänderungen, welche zu einer Erhöhung der Rückzahlungsverpflichtung aus Fremdwährungsdarlehen der Tochtergesellschaft führen, nicht ohne weiteres auf den Teilwert der Tochtergesellschaft mbH selbst durchschlagen.

Der 1. Senat führt insoweit aus: Im Streitfall vermochte die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung nicht zu führen. Ein solcher Sachverhalt ergibt sich insbesondere nicht bereits aus bilanzieller Überschuldung des verbundenen Unternehmens: Die bilanzielle Überschuldung der Tochtergesellschaft resultierte nicht aus ihrem operativen Geschäft, sondern maßgeblich aus den im Jahre 2000 verbuchten Aufwendungen aus Wechselkursdifferenzen. Die Verbuchung dieser Aufwendungen war sachlich nicht gerechtfertigt, weil keine hinreichende Grundlage für die Höherbewertung der in CHF nominierten Fremdwährungsdarlehen bestand. Nach den hierzu vom BFH im Urteil IV R 62/06 vom 23. April 2009, BStBl II 2009, 778 aufgestellten Grundsätzen begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine dauerhafte Werterhöhung der Verbindlichkeit, wenn diese am Bilanzstichtag noch eine Restlaufzeit von zehn oder mehr Jahren hat. Es ist dann davon auszugehen, dass sich die Währungsschwankungen im weiteren Vertragsverlauf grundsätzlich ausgleichen werden. Im Streitfall liefen die Fremdwährungsdarlehen noch bis 2019 und 2024, so dass ein Ausgleich erwartet werden konnte. Dieser hat denn auch Ende 2006 tatsächlich stattgefunden.

Die Entscheidung des BFH vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306 betreffend die Bewertung börsennotierter Aktien rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar habe der BFH in der vorgenannten Entscheidung typisierend die Prämisse eines informationseffizienten Kapitalmarkts zugrunde gelegt und Aktienkursverluste oberhalb einer Bagatellgrenze von 5% als grundsätzlich ausreichend für eine Teilwertabschreibung angesehen. Die hiermit verbundenen Wertungen könnten jedoch nicht ohne weiteres auf die Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragen werden. Dies schon deshalb nicht, weil über die Kursbildung am Aktienmarkt die Aktiengesellschaft selbst bewertet wird, während der Devisenkurs nicht (direkt) den Wert eines langfristigen Fremdwährungskredits abbilde und auch nichts Konkretes über den Wert der rückzahlungsverpflichteten Kapitalgesellschaft besage. Die ergänzende Erwägung der Klägerseite, dass hier wegen der Anschläge des 11. September 2001 im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung die berechtigte Erwartung einer fundamentalen Veränderung der Devisenkurse in Gestalt einer dauerhaften Aufwertung des CHF bestanden habe, wertet das Gericht mangels aussagekräftiger ökonomischer Belege als rein spekulativ und nicht tragfähig für die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung. Hiergegen spreche bereits der Umstand, dass der CHF-Währungsraum vergleichsweise eng sei. In der Schweizerischen Volkswirtschaft und am Schweizer Kapitalmarkt bestünden nur begrenzte Anlagemöglichkeiten. Im Vergleich zu den anerkannten Welthandels- und Reservewährungen US-Dollar und Euro ist der CHF deshalb nur eingeschränkt als Anlagealternative geeignet, was schematische Prognosen über seine relative Wertentenwicklung erschwere.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 53/12 anhängig.

– FG Schleswig-Holstein Urteil vom 18.06.2012 – 5 K 40111/10: Keine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG eines ambulanten Pflegedienstes für den Gewerbeertrag, der sich aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen (Altenheime, private Kliniken) ergibt

Mit Urteil vom 18. Juni 2012 (Aktenzeichen 5 K 40111/10) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass nach den Umständen des Streitfalles die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG für einen ambulanten Pflegedienst nicht vorliegt, soweit sich der Gewerbeertrag aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen (bspw. Altenheime und private Kliniken) ergibt.

Die Klägerin betrieb als Einzelunternehmerin einen ambulanten Pflegedienst, mit dem sie kranke und pflegebedürftige Personen mit Hilfe von Pflegefachkräften in deren Wohnungen pflegte. Ab dem Jahr 2005 schloss die Klägerin darüber hinaus mit anderen Einrichtungen wie Altenheimen und privaten Kliniken so genannte „Kooperationsverträge“, mit denen sie sich als Leistungserbringerin gegenüber den anderen Einrichtungen als Leistungsnehmern verpflichtete, Pflegekräfte (examinierte Pflegefachkräfte, Pflegehelfer und Hauswirtschaftskräfte) nach Bedarf der jeweiligen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Nach den vertraglichen Regelungen gab den Inhalt der Leistungen der gestellten Pflegemitarbeiter im Detail der jeweilige Leistungsnehmer vor. Die Klägerin erhielt von den Einrichtungen für die gestellten Pflegemitarbeiter einen nach jeweiliger Qualifizierung der Mitarbeiter gestaffelten Stundensatz. Im Streitjahr 2007 machte der auf die Gestellung von Pflegepersonal entfallende Umsatz über 40 % des Gesamtumsatzes aus.

Nachdem die Klägerin zunächst ihren gesamten Gewerbeertrag nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG als von der Gewerbesteuer befreit angesehen und dem entsprechend steuerlich behandelt hatte, vertrat im Rahmen einer Außenprüfung das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass hinsichtlich der Gewerbeerträge aus Überlassung von Pflegepersonal die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nicht greife. Für das Streitjahr wurde ein entsprechender Gewerbesteuermessbescheid erlassen.

Mit ihrer zulässigen Sprungklage machte die Klägerin geltend, dass nach Sinn und Zweck der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG Pflegeleistungen und eng mit dem Betrieb der Einrichtung verbundene Umsätze von der Gewerbesteuer befreit seien, um Kosten für Patienten bzw. Sozialversicherungsträger zu senken. Entscheidend sei hier, dass das gestellte Personal der Klägerin genau die Leistungen erbringe, die unter die gesetzliche Norm fielen und privilegiert sein sollten.

Dem ist der Senat nicht gefolgt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend führte er aus, die Vorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG stelle keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung dar; mithin sei der Träger der in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG genannten Einrichtungen nicht mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit. Vielmehr seien nur die aus dem Betrieb der privilegierten Einrichtung resultierenden Erträge begünstigt. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erziele, unterlägen diese der Gewerbesteuer. Es könnten daher nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben gewerbesteuerfrei sein, die mit Leistungen in den jeweiligen Einrichtungen gegenüber den dort untergebrachten und/oder behandelten Personen zusammenhingen, nicht dagegen solche Erträge, die aus Leistungen gegenüber Dritten erwirtschaftet worden seien.

Im Streiffall habe aber die Klägerin durch die Personalgestellung nicht mit ihrer privilegierten Einrichtung – der Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen – Leistungen gegenüber den von ihr mit dieser Einrichtung betreuten kranken und pflegebedürftigen Personen erbracht. Nicht die pflegebedürftigen Personen seien Empfänger ihrer Leistungen, sondern die in den Kooperationsverträgen als Leistungsnehmer bezeichneten anderen Einrichtungen. Auch der Sinn und Zeck des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gebiete hier keine andere Auslegung. Es könne nur diejenige Leistung der Einrichtung privilegiert sein, mit der überhaupt durch einen Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auch unmittelbar den Sozialversicherungsträgern Kosten entstünden. Diese entstünden jedoch hier unmittelbar nur durch die in den anderen Einrichtungen erbrachten Leistungen, nicht durch die Überlassung der Pflegekräfte durch die Klägerin. Erhöhte Kosten, die sich mittelbar für die anderen Einrichtungen aufgrund einer Gewerbesteuerpflicht der Klägerin ergeben könnten und die ggfls. zu einer weiteren Belastung von Pflegekosten führen könnten, seien dagegen nicht Regelungsgegenstand des in Rede stehenden Steuerbefreiungstatbestandes. Schließlich lägen auch keine eng mit den Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstens verbundenen Umsätze vor. Es gehe vielmehr darum, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch eine außerhalb der privilegierten Einrichtung liegende Tätigkeit – der Arbeitnehmerüberlassung – zu verschaffen. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass ca. ein Viertel der Pflegekräfte ausschließlich zum Zweck der Überlassung an andere Einrichtungen angestellt worden seien. Zudem stehe die Klägerin mit ihrer Personalüberlassung im Wettbewerb zu anderen, nicht privilegierten Vermittlern von Pflegekräften. Auch der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts gebiete es daher, den sich aus der Gestellung des Pflegepersonals erzielten Gewerbeertrag nicht in die Steuerbefreiung mit einzubeziehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

– FG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.06.2012 – 3 K 125/09: Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer (GrESt) nach § 3 Nr. 3 GrEStG für die Auseinandersetzung der Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft untereinander bei Erwerb des Miteigentums im Wege vorweggenommener Erbfolge

Mit Urteil vom 13. Juni 2012 (Az. 3 K 125/09) hat der Berichterstatter des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass § 3 Nr. 3 GrEStG nur die Aufhebung der Erbengemeinschaft, d. h. die Auseinandersetzung über das gesamthänderisch gebundene Vermögen, begünstigen und damit erleichtern soll. Auf die Auseinandersetzung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge entstandenen Eigentümergemeinschaft, die nach den Regelungen des BGB nicht über Gesamthandseigentum verfügt, sondern sich durch Bruchteilseigentum (ideelles Miteigentum) auszeichnet, ist die Befreiungsvorschrift weder direkt, noch entsprechend anwendbar.

Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter hatte ihren beiden Töchtern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen zwei Grundstücke in X und Y übertragen und sich an beiden Grundstücken ein lebenslanges Nießbrauchsrecht und diverse Rückfallrechte vorbehalten. Kurz darauf verstarb die Mutter. Beide Kinder wurden Miterben zu je ½. Die beiden Geschwister setzten die Eigentümergemeinschaft (wie auch die Erbengemeinschaft) auseinander. Danach erlangte die Klägerin Alleineigentum an dem Grundstück in X. Für den Erwerb des hälftigen Miteigentums dieses Grundstücks setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin GrESt fest. Einspruch und Klage dagegen hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht entschied, dass der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG fallende Erwerbsvorgang nicht gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sei. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist nur der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen. Diese Voraussetzungen lagen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vor. Zwar waren die Klägerin und ihre Schwester – einzige – Miterben nach ihrer Mutter geworden. Auch lag eine Übertragung zwischen den Geschwistern und damit den Miterben vor. Das streitbefangene Grundstück in X gehörte jedoch nicht zum Nachlass der Mutter und war demgemäß auch nicht gemeinschaftliches – gesamthänderisch gebundenes – Vermögen der Erbengemeinschaft geworden (vgl. § 2032 BGB).

Auch konnte sich die Klägerin nicht auf ein eventuell bestehendes, auf vorbehaltenes Nießbrauchrecht und Rückfallrechte beruhendes wirtschaftliches Eigentum der Mutter an dem Grundstück berufen, das erst mit deren Tod auf sie übergegangen wäre. Denn die Zurechnung von wirtschaftlichem Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist für das als Rechtsverkehrsteuer ausgestaltete, an den bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorgang anknüpfende Grunderwerbsteuerrecht ohne Bedeutung (BFH-Beschluss vom 29. März 2012 II B 65/11, Juris, m.w.N.). Unabhängig davon war die Mutter der Klägerin auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin der auf die Töchter übertragenen Grundstücke geblieben, da das Nießbrauchsrecht der Mutter nicht für die „gewöhnliche Nutzungsdauer“ des Gebäudes, sondern auf deren Lebenszeit bestellt worden war (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2000 X R 20/99BFH/NV 2001, 9 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 01. Oktober 1997 X R 91/94BStBl II 1998, 203).

Die Klägerin konnte die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG auch weder durch Auslegung, noch durch analoge Anwendung für sich nutzbar machen.
Das Gesetz bedient sich insbesondere mit den Worten „Nachlass“ und „Miterben“ zivilrechtlicher Begriffe. In Anbetracht dessen, dass die GrESt als Rechtsverkehrssteuer an den bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorgang anknüpft, sind die dem BGB entnommenen Begriffe auch im Rahmen des § 3 GrEStG im Sinne des zivilrechtlichen Verständnisses zu verstehen. Der Wortsinn der in Rede stehenden Vorschrift gibt damit einen engen, an den zivilrechtlichen Begriffen des „Miterben“, des „Nachlasses“ und der „Teilung des Nachlasses unter den Miterben“ ausgerichteten (Ausnahme-)Tatbestand vor. Die Vorschrift bezweckt, den Beteiligten die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu erleichtern. Denn der Nachlass wird, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 19222032 BGB). Die Miterben bilden kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Auflösung sie grundsätzlich jederzeit verlangen können (§ 2042 Abs. 1 BGB). Das geschieht in der Regel durch einen auf die Teilung des Nachlasses gerichteten Auseinandersetzungsvertrag. Grundstückserwerbe, die auf einer solchen Auseinandersetzung beruhen, werden durch die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich begünstigt. Ist die Auseinandersetzung vollzogen, so ist die Steuerfreiheit verbraucht (BFH-Urteil vom 21. November 1974 II R 19/68BStBl II 1975, 271).

§ 3 Nr. 3 GrEStG soll (nur) die Aufhebung der – ohnehin nicht auf Dauer bestimmten – Zufallsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) erleichtern, nicht aber einen dieser Auseinandersetzung nachfolgenden Erwerbsvorgang begünstigen (BFH-Urteil vom 28. April 1954 II 186/53 U, BStBl III 1954, 176). Erst recht stellt die Vorschrift keinen allgemeinen Befreiungstatbestand für Erwerbsvorgänge dar, die – wie im Streitfall – zwar zwischen Miterben erfolgen, aber nicht der Auseinadersetzung der Erbengemeinschaft dienen, sondern einer davon unabhängig zwischen den Miterben bestehenden Eigentümergemeinschaft.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht

Steuerbefreiung von Bildungsleistungen

DStV sagt “Nein” zur zwingenden Steuerbefreiung von Bildungsleistungen

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) fordert den Gesetzgeber dringend auf, die mit dem Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) geplante Neuregelung zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen zu überarbeiten. Das grundsätzlich lobenswerte Ziel der Regierung, einen kostengünstigeren Zugang zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, wird weitestgehend nicht erreicht.

Hintergrund: Insbesondere Arbeitgeber werden durch die Pläne des Gesetzgebers benachteiligt. Da den Bildungsinstitutionen selbst künftig der Vorsteuerabzug aus bezogenen Vorleistungen (Anmietung von Schulungsräumen, Reisekosten etc.) verwehrt bleibt, werden die in den Eingangsleistungen enthaltenen Mehrwertsteuerbeträge in zukünftige Preiskalkulationen mit einfließen. Die Mehrheit der Unternehmen wird für die Fortbildung der eigenen Mitarbeiter ab 1.1.2013 daher tiefer in die Tasche greifen müssen.

Sofern die betroffenen Bildungsinstitutionen keine Möglichkeit zur Weiterbelastung der zusätzlichen Kosten haben, werden sie diese selbst tragen müssen. Dies wird auf Dauer für viele Bildungsanbieter existenzbedrohend sein.

Anlässlich der an diesem Mittwoch stattfindenden öffentlichen Anhörung zum JStG 2013 im Finanzausschuss des Bundestages hat der DStV bereits vorab eine Stellungnahme eingereicht. Darin legt er u.a. die weitreichenden Konsequenzen der Neuregelung zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen dar. Die gesamte Stellungnahme können Sie auf der Webseite www.dstv.de nachlesen.

Deutscher Steuerberaterverband e. V. (DStV)

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation

HIerzu: BMF-Schreiben vom 24. September 2012 – IV D 2 – S 7100/08/10004 :004 –

“Mit Urteil vom 3. Mai 2012, C-520/10, BStBl II Seite XXX,1 hat der EuGH entschieden, dass ein Telefonanbieter, der an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkauft, die alle notwen-digen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthalten und die der Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder unmittelbar oder über andere Unternehmer – wie Groß- oder Einzelhändler – an Endnutzer weiterverkauft, eine entgeltliche Telekommunikations-dienstleistung an den Vertriebshändler erbringt. […]“

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation (PDF, 34,3 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

 

Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 3. Mai 2012, Lebara Ltd., C-520/10 

Mit Urteil vom 3. Mai 2012, C-520/10, BStBl II Seite XXX,1 hat der EuGH entschieden, dass ein Telefonanbieter, der an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkauft, die alle notwen-digen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthalten und die der Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder unmittelbar oder über andere Unternehmer – wie Groß- oder Einzelhändler – an Endnutzer weiterverkauft, eine entgeltliche Telekommunikations-dienstleistung an den Vertriebshändler erbringt. In dem entschiedenen Fall konnte der Leis-tungsempfänger das Guthaben ausschließlich für Telefongespräche nutzen. Eine Verwendung des Guthabens für andere Leistungen war technisch ausgeschlossen. Der betreffende Anbieter erbringt keine zweite entgeltliche Dienstleistung an den Endnutzer, wenn dieser, nachdem er die Telefonkarte erworben hat, von dem Recht Gebrauch macht, mit Hilfe der Informationen auf der Karte Anrufe zu tätigen.

1 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Einzweckguthabenkar-ten (Monofunktionskarten) in der Telekommunikation Folgendes:

 

1. Art der Leistung 

Bei der entgeltlichen Abgabe von Telefonkarten,

– mit denen es dem Abnehmer ermöglicht wird, Anrufe über die zur Verfügung gestellte Infrastruktur zu tätigen,

– bei denen die Verwendung des Guthabens für andere Leistungen technisch ausge-schlossen ist und

– die alle zur Tätigung der Anrufe notwendigen Informationen enthalten,

handelt es sich um die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen. Diese Leistun-gen werden bereits mit der Abgabe der Telefonkarten ausgeführt; wann das Guthaben tat-sächlich für Telefongespräche in Anspruch genommen wird, ist unerheblich. Es liegt keine Lieferung vor, da das wirtschaftliche Interesse des Kartenerwerbers nicht auf das Erlangen der Verfügungsmacht an der Karte gerichtet ist, sondern darauf, mit Hilfe der auf der Karte befindlichen Information Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. 

 

Werden ein oder mehrere Händler in den Vertrieb der Telefonkarten eingeschaltet, ist auf jeder Handelsstufe zu ermitteln, ob eine Telekommunikationsdienstleistung oder eine Ver-mittlungsleistung vorliegt. Sofern der Händler im eigenen Namen auftritt, erbringt er an seinen Abnehmer eine Telekommunikationsdienstleistung. Wenn er dabei für fremde Rech-nung tätig wird, gilt die Telekommunikationsdienstleistung nach § 3 Absatz 11 UStG als an ihn und von ihm erbracht. Agiert der Händler im fremden Namen und für fremde Rechnung, erbringt er eine Vermittlungsleistung.

 

2. Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht nach § 13 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 UStG bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung (die Ermöglichung der Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen oder die Ver-mittlungsleistung) ausgeführt worden ist.

 

3. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2013 entgeltlich abgegebene Einzweckguthabenkarten wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den vereinnahmten Betrag unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2001 – IV B 7 – S 7100 – 292/01 -, BStBl I Seite 1010, erst bei Aktivierung des Kartenguthabens als Anzahlung nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG ver-steuert und nachfolgend das Telefonieren des Endnutzers als umsatzsteuerrechtliche Leistung behandelt.

 

 

Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vergnügungsteuerbescheides wegen Vorlagebeschluss an den EuGH

1. Aus dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 – 3 K 104/11 – an den Gerichtshof der Europäischen Union ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Vergnügungsteuerbescheides.

2. Auch die Anhängigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union über die Frage der Zulässigkeit einer kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungsteuer (Az. C-440/12) rechtfertigt allein noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Vergnügungsteuerbescheides.

OVG Lüneburg 9. Senat, Beschluss vom 30.01.2013, 9 ME 160/12

EGRL 112/2006

Gründe

1
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

 

2
Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angegriffenen Vergnügungsteuerbescheid bereits deshalb anzuordnen wäre, weil das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. September 2012 – 3 K 104/11 – dem Gerichtshof der Europäischen Union u. a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob Art. 401 (in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahingehend auszulegen sei, dass Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glückspiele nur alternativ und nicht kumulativ erhoben werden dürften. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats davon ausgegangen, dass die Erhebung einer Vergnügungsteuer für Glückspiele neben der Mehrwertsteuer nicht gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2011 – 9 B 34.11 – ZKF 2012, 90; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 15.05.2009 – 9 LA 406 und 407/07 – und vom 22.03.2007 – 9 ME 84/07 – OVG MüLü 50, 450 = NVwZ-RR 2007, 551).

 

3
Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, ergeben sich aus dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vergnügungsteuerbescheides. Nach der Begründung des Vorlagebeschusses tendiert das Finanzgericht selbst zu der Auffassung, das Europarecht erlaube die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungsteuer, und legt die Frage nur wegen der zitierten, vom Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssache „Leo-Libera“ (Az. C-58/09) geäußerten Auffassung vor. Allein die abweichende Meinung des Generalanwalts kann jedoch nicht dazu führen, dass vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts begründet werden (hierzu ausführlich: OVG NW, Beschluss vom 27.11.2012 – 14 A 2351/12 – zitiert nach juris) und rechtfertigen nicht die Annahme, die Erhebung der Vergnügungsteuer verstoße entgegen der bisher einhelligen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gegen Europarecht (hierzu im Einzelnen bereits BVerwG, Beschluss vom 25.05.2011 – 9 B 34.11 – a. a. O.; ebenso OVG NW, Beschlüsse vom 27.11.2012 – 14 A 2351/12 – a. a. O., vom 07.11.2012 – 14 A 2350/12 – und vom 10.05.2012 – 14 A 885/12 – jeweils zitiert nach juris; VGH BW, Urteil vom 13.12.2012 – 2 S 1010/12 – zitiert nach juris).

 

4
Entgegen dem Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch der Umstand, dass aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Hamburg über die Frage der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungsteuer ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (Az. C-440/12), noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vergnügungsteuerbescheides, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geböten. Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung nicht auf die angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs stützen (BFH, Beschlüsse vom 05.05.1994 – V S 11/93 – BFH/NV 1995, 368 und vom 24.03.1998 – I B 100/97 – BFHE 185, 467), da die Aussetzung der Vollziehung der dort angegriffenen Steuerbescheide gerade nicht allein auf der Vorlage klärungsbedürftiger gemeinschaftsrechtlicher Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union beruhte, sondern in diesen Verfahren konkrete Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestanden und sich daraus die Möglichkeit ergab, dass die vorgelegte Rechtsfrage im Sinne der Kläger geklärt werden könnte. Wie bereits ausgeführt bestehen jedoch angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungsteuer mit Gemeinschaftsrecht.

 

5
Die Klägerin kann solche Zweifel auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass einzelne Verwaltungsgerichte (VG Göttingen, Beschluss vom 24.10.2012 – 2 A 328/10 – zitiert nach juris und VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.11.2012 – 6 K 3709/11.F -) ihre Klageverfahren mit Blick auf die vom Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ausgesetzt haben (so inzwischen auch der Bundesfinanzhof in einem dort anhängigen Verfahren wegen Haftung für Spielvergnügungsteuer: Beschluss vom 09.01.2013 – II R 27/11 -). Denn der Begründung der Aussetzungsbeschlüsse sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Gerichte Zweifel an der Vereinbarkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungsteuer mit Gemeinschaftsrecht haben, die der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstünden. Dementsprechend haben andere Verwaltungsgerichte unter Verweis darauf, dass sich die Vorlagefrage bereits durch die maßgebliche Richtlinie und bisherige Rechtsprechung beantworten lasse, gegen eine Aussetzung analog § 94 VwGO entschieden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2013 – 25 K 8427/12 – zitiert nach juris; VG Gießen, Beschluss vom 19.11.2012 – 8 K 1323/12.GI -, bestätigt durch HessVGH, Beschluss vom 02.01.2013 – 5 E 2244/12 -). Im Übrigen hat der Senat mit Beschlüssen vom heutigen Tage mehrere Aussetzungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen, deren Tenor und Begründung mit dem zitierten Beschluss vom 24.10.2012 – 2 A 328/10 – vergleichbar sind, aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung entsprechend § 94 VwGO nicht gegeben sind (Senatsbeschlüsse vom 30.01.2013 – 9 OB 173, 174 und 175/12 -).

Umsatzsteuer – Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes; (PDF, 52,8 KB);
Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 1. Dezember 2008 – IV B 8 – S 7203/07/10002 –

Dazu: BMF-Schreiben vom 20. September 2012 – IV D 2 – S 7203/07/10002 :004 – 2012/0857478 –

Umsatzsteuer; Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle; Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes; (PDF, 52,8 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

Nach § 3 Abs. 1 Krw-/AbfG gelten als Abfall alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besit-zer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle in diesem Sinne sind nach den Vorgaben des Krw-/AbfG zu entsorgen. Daneben bestehen für bestimmte Abfallgruppen besondere Entsorgungspflichten aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen z. B. für Altfahr-zeuge, Altglas, Altholz, Altöl, Bioabfall, gebrauchte Batterien und Akkumulatoren, gewerb-lichen Abfall, Elektro- und Elektronikgeräte, Klärschlamm, Verpackungen und tierische Nebenprodukte. Das vorliegende BMF-Schreiben gilt gleichermaßen für die Entsorgung der Abfälle aus der Demontage unbeweglicher Gegenstände (z. B. Abbruch von Bauwerken und Industrieanlagen mit Entsorgung der anfallenden Abbruchstoffe).

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hin-sichtlich der Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle Folgendes:

1. Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Ent-sorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsor-gungspflicht eine sonstige Leistung i. S. von § 3 Abs. 9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt ein tausch-ähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) – ggf. mit Barauf-gabe – vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner

 

• der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder

• die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat (vgl. Abschn. 10.5 Abs. 2 UStAE).

2. Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung

Eine Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung liegt vor, wenn Vereinbarungen über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Abfälle getroffen wurden. Nicht ausreichend ist, dass sich der Entsorger allgemein zur Einhaltung abfallrechtlicher Normen (z. B. Einhaltung vorgeschriebener Verwertungsquoten) verpflichtet hat oder ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird.

a) Leistet der Entsorger dem Abfallerzeuger oder -besitzer eine Vergütung für den gelie-ferten Abfall, ohne dass der Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist von einer bloßen Abfalllieferung durch den Abfallerzeuger/-besitzer an den Entsorger auszugehen.

b) Haben Abfälle einen positiven Marktwert und werden sie unmittelbar in Produktions-prozessen z. B. als Roh- oder Brennstoff eingesetzt, steht im Falle ihrer Veräußerung nicht die Entsorgungsleistung im Vordergrund, selbst wenn die Stoffe ihre Abfall-eigenschaft noch nicht verloren haben. Gleiches gilt für bereits sortenrein gesammelte Produktionsabfälle.

Beispiele hierfür sind sortiertes und gepresstes Papier, sortierte Kunststoffe, sortier-tes Glas, Fluff, Lösemittel, Schrotte und sortiertes Altholz sowie sortenrein erfasste oder behandelte Altöle bzw. Öl-Wasser-Gemische und Emulsionen. Weitere Beispiele sind Klärschlammasche, edelmetallhaltige Katalysatoren, kupfer- und blei-haltiger Schlamm, silberhaltige Schlacke.

c) Auch beim Handel mit den unter b) genannten Produkten liegt keine Entsorgungs-leistung vor. Ein tauschähnlicher Umsatz scheidet daher aus, selbst wenn die Mate-rialien einer besonderen Behandlung (wie z. B. Zerkleinern und Verpressen) unter-zogen werden, unabhängig davon, ob dadurch die Materialqualität oder -reinheit wesentlich verbessert wird oder nicht.

3. Beeinflussung der Barvergütung

Kommt der Entsorgungsleistung nach den Grundsätzen in Tz. 2 eine eigenständige wirt-schaftliche Bedeutung zu, ist aus Vereinfachungsgründen eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Barvergütung durch den überlassenen Abfall grund-sätzlich nur anzunehmen,

a) wenn die Beteiligten ausdrücklich hierauf gerichtete Vereinbarungen getroffen, also neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart haben,

b) oder die wechselseitige Beeinflussung auf Grund der getroffenen Vereinbarungen offensichtlich ist. Hiervon ist nur in folgenden Fällen auszugehen:

aa) Es wird vertraglich die Anpassung des ursprünglich ausdrücklich vereinbarten Entsorgungsentgelts an sich ändernde Marktverhältnisse für den übernommenen Abfall ausbedungen (sog. Preisanpassungsklauseln). Preisanpassungsklauseln, die nur Auswirkungen für zukünftige Umsätze haben, sind insoweit ohne Bedeutung.

Beispiel 1:

Unternehmer U1 übernimmt gegenüber dem Reifenservice R die Entsorgung von Altreifen. R zahlt U1 einen Preis von 2,- € je übernommenen Altreifen. Bei einer Veränderung des Preis-indexes von Stahl oder Gummigranulat im Vergleich zu den Verhältnissen bei Vertragsabschluss sind beide Beteiligten berechtigt, diesen Preis um 50 % der Indexveränderung anzupassen.

bb) Das nach Art und Menge bestimmte Entsorgungsentgelt ändert sich in Abhän-gigkeit von der Qualität der überlassenen Abfälle.

Beispiel 2:

Unternehmer U2 übernimmt gegenüber dem Bauunternehmer B die Entsorgung von Baustellen-mischabfällen. Die Beteiligten vereinbaren einen Grundpreis von 250,- € je Fuhre, welcher sich ab einem bestimmten Metall- und Folienanteil im Abfall um 50,- € reduziert.

cc) Es wird eine (Mehr-)Erlösverteilungsabrede getroffen.

Beispiel 3:

Unternehmer U3 übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduk-tionen und Materialresten für 80,- € je Tonne. Die Beteiligten verabreden, dass R an den von U3 bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erlösen zu 25 % beteiligt wird.

4. Sofern in den unter 3. b) genannten Fällen weder die Barvergütung einen Betrag von  50,- € je Umsatz noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 100 kg je Umsatz übersteigt, braucht das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes aus Vereinfachungsgründen nicht geprüft zu werden.

Beispiel 4:

U4 übernimmt die Entsorgung des bei der Buchhaltungsfirma B anfallenden Altpapiers. Er ent-sorgt dort eine Menge von max. 20 kg Altpapier und berechnet hierfür 10,- €.  Da die für B entsorgte Menge das Gewicht von 100 kg je Abholung nicht übersteigt und die Ent-gelte hierfür 50,- € je Abholung nicht übersteigen, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten keinen tauschähnlichen Umsatz angenommen und nur die Entsorgungsleistung des U4 der Besteuerung unterworfen haben.

Beispiel 5:

U5 betreibt einen Abholservice für bestimmten Schrott und unbrauchbare Haushaltsgeräte, wie Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspüler. Er bietet seinen Service privaten Haus-halten kostenlos an. Daneben führt er unentgeltlich Altkleidersammlungen in Wohngebieten durch. Soweit das Gewicht des Abfalls je Abholung und Haushalt 100 kg nicht übersteigt, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten jeweils keinen tauschähn-lichen Umsatz sondern nur eine Entsorgungsleistung annehmen, die jedoch mangels Entgelt nicht steuerbar ist.

5. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt insbesondere nicht vor,

a) im Falle sog. Umleersammeltouren (z. B. Leerung von Altpapiertonnen, Austausch bzw. Leerpumpen von Altölsammelbehältern), bei denen die Menge des im Einzelfall abgelieferten Abfalls und seine Zusammensetzung und Qualität nicht festgestellt wird; hier ist davon auszugehen, dass eine wechselseitige Beeinflussung von Barver-gütung und Entsorgungsleistung und damit ein tauschähnlicher Umsatz nicht vorliegt.

b) in den Fällen, in denen die Werthaltigkeit von zur Entsorgung überlassenen Abfällen erst später festgestellt werden kann, ohne dass sich hierdurch Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung bereits getätigter Umsätze ergeben; eine Berücksichtigung der Werthaltigkeit der Abfälle beim Abschluss zukünftiger Entsorgungsverträge ist für bereits ausgeführte Umsätze unschädlich.

c) wenn Nebenerzeugnisse oder Abfälle im Rahmen von Gehaltslieferungen i. S. des § 3 Abs. 5 UStG zurückgenommen werden; hier fehlt es an einer Lieferung von Abfall.

Beispiel 6:

U6 liefert zum Preis von 4,10 € je Dezitonne Zuckerrüben an die Zuckerfabrik Z und behält sich die Rückgabe der bei der Zuckerproduktion anfallenden Rübenschnitzel für Fütterungszwecke vor. Es handelt sich lediglich um eine (Gehalts-)Lieferung des U6 an Z (Entgelt 4,10 € je Dezitonne). Z erbringt keine Lieferung von Abfall in Form von Rübenschnitzeln, weil diese nicht am Leis-tungsaustausch teilgenommen haben und somit nicht Gegenstand der Gehaltslieferung des U6 geworden sind.

d) wenn das angekaufte Material ohne weitere Behandlung marktfähig (z. B. an einer Rohstoffbörse handelbar) ist, auch keiner gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung mehr unterliegt und damit seine Eigenschaft als Abfall verloren hat. Da in diesem Fall das Material nur noch den Status eines normalen Handelsguts hat, kann davon ausge-gangen werden, dass ggf. erforderliche Transport- oder Sortierleistungen ausschließ-lich im eigenen unternehmerischen Interesse des Erwerbers ausgeführt werden und keine Entsorgungsleistung vorliegt.

Beispiel 7:

U7 erwirbt von verschiedenen Entsorgern unsortierte Altbleche, welche er nach Reinigung und Zerkleinerung einer elektrolytischen Entzinnung unterzieht. Das dabei gewonnene Eisen ver-äußert U7 an Stahlbearbeitungsbetriebe, das anfallende Zinn an Zinnhütten. Bei dem von U7 aus dem Altblechabfall zurück gewonnenen Zinn und Eisen handelt es sich um Rohstoffe für die weiterverarbeitende Industrie, die keiner gesetzlichen Entsorgungspflicht (mehr) unterliegen und deshalb nicht als Abfall anzusehen sind. Zwischen U7 und seinen Ab-nehmern finden keine tauschähnlichen Umsätze, sondern ausschließlich Rohstofflieferungen statt.

e) wenn bei der Entsorgung der Abfälle die werthaltigen Bestandteile (z. B. Edelmetalle) im Eigentum des Abfallerzeugers verbleiben und Barvergütungen für diese Entsor-gungsleistungen gesondert abgerechnet werden.

6. Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes ist es nicht erforderlich, dass beide Beteiligte Unternehmer sind bzw. die Abgabe des Abfalls im unternehmerischen Bereich erfolgt; dies ist jedoch für die ggf. erforderliche gegenseitige Rechnungsstellung sowie für die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG von Bedeutung, wenn der überlassene Abfall zu den Gegenständen i. S. der Anlage 3 zum UStG gehört (vgl. Abschn. 13b.4 UStAE).

7. Im Falle eines tauschähnlichen Umsatzes ist der Wert des hingegebenen Abfalls Bemes-sungsgrundlage für die erbrachte Entsorgungsleistung. Bemessungsgrundlage für die Lie-ferung des Abfalls ist der Wert der Gegenleistung (Entsorgungsleistung). Baraufgaben sind zu berücksichtigen; eine ggf. enthaltene Umsatzsteuer ist stets herauszurechnen. Auf Abschn. 10.5 UStAE wird hingewiesen.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes der gelieferten Abfälle ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Entsorger. Dabei ist nicht auf die einzelnen Inhaltsstoffe abzustellen, d. h. der Wert muss dem Abfall im Zeitpunkt der Überlassung als solchem zukommen. Spätere Bearbeitungsschritte (Bündelung, Sortierung, Aufbereitung usw.) durch den Entsorger sind bei der Wertermittlung außer Betracht zu lassen.

Es bestehen keine Bedenken, dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Wert der zur Entsorgung übergebenen Abfälle auch für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zu folgen, sofern dieser Wert nicht offensichtlich unzutreffend erscheint.

8. Verändert sich der Marktpreis für die zu entsorgenden Abfälle nach Abschluss des Entsorgungs- und Liefervertrags, hat dies zunächst keine Auswirkung auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die tauschähnlichen Umsätze und die Rechnungsstellung. Für diese Zwecke ist vielmehr solange auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Wert abzustellen, bis dieser durch eine Vertragsänderung oder durch Änderung der Bemessungsgrundlage, z. B. auf Grund einer vereinbarten Preisanpassungsklausel oder einer vereinbarten Mehr- oder Mindererlösbeteiligung, angepasst wird.

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 1. Dezember 2008 – IV B 8 – S 7203/07/10002 (2008/0679398). Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bei vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung oder die Entsorgung von Abfällen wird es bis zum 31. Dezember 2010 nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Dies gilt nicht für die Lieferung oder die Entsorgung von Materialabfall, der z. B. bei der Be- oder Verarbeitung bestimmter Materialien, die selbst keine Abfallstoffe sind, anfällt (Abschnitt 10.5 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 UStAE).

Ermäßigter Steuersatz für probiotisches Nahrungsergänzungsmittel

In Kapselform vertriebenes probiotisches Lebensmittel unterliegt als Nahrungsergänzungsmittel dem ermäßigten Steuersatz.

Revision eingelegt, BFH-Az. V R 29/12

Niedersächsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 20.09.2012, 5 K 393/10
Anl 2 Nr 33 UStG, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Anl 2 Nr 33 UStG 2005, UStG VZ 2009
Tatbestand
1
Streitig ist, ob ein Produkt als „Lebensmittelzubereitung“ dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder als „pharmazeutisches Erzeugnis“ dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegt.
2
Die Klägerin entwickelt und vertreibt seit über 15 Jahren Vitalstoffpräparate, überwiegend Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel.
3
Unter anderem vertreibt sie das Produkt „P-Plus“. Hierbei handelt es sich nach der Packungsbeilage um ein „Nahrungsergänzungsmittel zur Unterstützung der natürlichen Darmflora“. Das Produkt enthält neun probiotische Kulturen (z.B. verschiedene Milchsäurebakterien) in einer Gesamtzahl von mindestens 2 x 10 hoch 9 Koloniebildende Einheiten (KBE) je Kapsel. Dies entspricht einer Keimzahl von 5,6 x 10 hoch 9 KBE pro Gramm.
4
Die Klägerin versteuerte die Umsätze aus dem Produkt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 33 zum UStG mit dem ermäßigten Steuersatz. Umsatzsteuerlich sind danach Gegenstände begünstigt, die zolltechnisch als „Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen“ in die Position 2106 des Kapitels 21 Anhang I KN (Kombinierte Nomenklatura) einzugruppieren sind.
5
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 4. Vierteljahr 2009 erklärte sie steuerpflichtige Einnahmen zum Steuersatz von 19 v. H. in Höhe von 19.348,– € sowie steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 7 v. H. in Höhe von 700.312,– €.
6
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterwarf der Beklagte die mit dem Produkt „P-Plus“ erzielten Umsätze dem Regelsteuersatz. Er berief sich dabei auf die unverbindliche Zolltarifauskunft (uZTA) des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 17.03.2010 (-ZT 0270 B-5757/2010/WK3-). Diese hatte eine Einreihung des Produkts als pharmazeutisches Erzeugnis in die nicht begünstigte Position 3002 des Kapitels 30 Anhang I KN vorgenommen. Die Einreihung wurde aufgrund einer Warenbeschreibung und vorgelegter Muster/Proben erteilt und damit begründet, dass es sich zolltariflich um ein Erzeugnis auf der Grundlage von „Kulturen von Mikroorganismen“ handele. Mit der Einreihung in die Position 3002 sei die Einreihung der Ware als „Lebensmittelzubereitung, anderweitig weder genannt noch inbegriffen“ (Position 2106) nach der Systematik des Zolltarifs ausgeschlossen.
7
Dementsprechend änderte der Beklagte den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 4. Vierteljahr 2009. In dem Bescheid wurden die steuerpflichtigen Umsätze zu 19 v. H. auf 29.027,– € und die steuerpflichtigen Umsätze zu 7 v. H. auf 691.310,– € festgesetzt. Nach der Festsetzung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag für das 4. Vierteljahr 2009 in Höhe von 906,50 €.
8
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage. Die Klägerin trägt vor, eine Einreihung in die Position 3002 des Kapitels 30 Anhang I KN sei nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Dies ergebe sich bereits aus der Anmerkung Nr. 1 a zu Kapitel 30 Anhang I KN. Dort heiße es:
9
1. Zu Kapitel 30 gehören nicht:
10
a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitung;
11
Diese Anmerkung beziehe sich ihrem Wortlaut nach auf alle Positionen des Kapitels 30 Anhang I KN. Ansonsten hätte der Verordnungsgeber keine allgemeine auf das gesamte Kapitel bezogene Anmerkung formuliert, sondern eine positionsbezogene. Insbesondere sei vom Verordnungsgeber keine Beschränkung auf Erzeugnisse der Position 3004 (Arzneiwaren) gewollt.
12
Die Richtigkeit dieser Auffassung werde durch die Verordnung EG Nr. 1264/98 vom 17.06.1998 zur Einreihung bestimmter Waren in die KN belegt. Gemäß Nr. 5 des Anhangs dieser Verordnung werde ein
13
Ergänzungslebensmittel in Gelatinekapseln, Maltodextrin (70 %), Magnesiumstearat (3 %) und Ascorbinsäure (0,5 %) enthaltend, mit Zusatz von Milchsäurebakterien (Bifidobacterium breve und B. Longum, Lactobacillus acidophilus und L. rhamnosus, ca. 1 Milliarde/Gramm), aufgemacht in Gelatinekapseln,
14
in die Position 2106 des Kapitel 21 Anhang I KN eingereiht. Der Begriff „Ergänzungslebensmittel“ sei eine veraltete Bezeichnung für Nahrungsergänzungsmittel. Das Produkt der Klägerin enthalte ebenfalls Milchsäurebakterien und sei in Kapselform aufgemacht. Es sei daher vergleichbar mit dem in Nr. 5 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Nahrungsergänzungsmittel.
15
Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, das Produkt in die Position 3002 des Kapitels 30 Anhang I KN einzureihen. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System des Zolltarifs (HS) gehörten zur Position 3002 „Kulturen von Mikroorganismen“
16
… Fermente wie Milchsäurebakterien zum Herstellen von Milcherzeugnissen (Kefir, Joghurt, Milchsäure), Essigsäurebakterien zur Essiggewinnung und Schimmelpilze zur Herstellung von Penicillin und anderer Antibiotika sowie Kulturen von Mikroorganismen zu technischen Zwecken (z.B. zur Förderung des Pflanzenwachstums).
17
Das Produkt „P-Plus“ sei ein Nahrungsergänzungsmittel zur Unterstützung der natürlichen Darmflora. Es sei kein Ferment zur Herstellung von Milcherzeugnissen und diene weder pharmazeutischen noch technischen Zwecken. Im Übrigen deute der Wortlaut dieser Erläuterungen darauf hin, dass die Position 3002 „Kulturen von Mikroorganismen“ lediglich als Roh- bzw. Ausgangsstoffe für pharmazeutische Erzeugnisse oder Milcherzeugnisse erfasse. „P-Plus“ sei aber kein Roh- oder Ausgangsstoff sondern ein Nahrungsergänzungsmittel.
18
Nach Auffassung des EuGH (Urteile vom 17.12.2009, verb. Rs. C-410/08 bis C-412/08 – Swiss Caps, HFR 2010, 312) sei insbesondere die Kapselhülle ein Merkmal für die Bestimmung und die Eigenart der Ware als Nahrungsergänzungsmittel. Dies ergebe sich auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV, basierend auf Art. 2 Buchst. a) Richtlinie 2002/46/EG). Hiernach sei ein Nahrungsergänzungsmittel „ein Lebensmittel, das … in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln …, in den Verkehr gebracht wird“. Die Kapselform sei somit gerade typisch für ein Nahrungsergänzungsmittel.
19
Soweit der Beklagte darauf verweise, dass die Verkapselung auch bei pharmazeutischen Erzeugnissen grundsätzlich ein typisches Merkmal sei, sei dies unzutreffend. Richtig sei, dass bei bestimmten pharmazeutischen Erzeugnissen, nämlich den Arzneiwaren der Positionen 3003 und 3004 des Kapitels 30 Anhang I KN eine Verkapselung nicht unüblich sei. Für die Erzeugnisse der Position 3001, 3002, 3005 und 3006 sei eine Verkapselung dagegen untypisch und zum Teil sogar unmöglich.
20
Inzwischen habe die Klägerin eine Rezepturänderung zum Anlass genommen, eine neue uZTA einzuholen. Die Rezeptur von „P-Plus“ sei um den Mineralstoff Calcium und die Vitamine A, D3 und E ergänzt worden. Die Menge der verwendeten Kulturen von Mikroorganismen (2 x 10 hoch 9 KBE pro Kapsel) sei nicht verändert worden. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum des Bundesfinanzverwaltung habe das Erzeugnis in der neuen Rezeptur in die Position 2106 des Kapitels 21 Anhang I KN eingereiht (uZTA vom 27.04.2011). Vor diesem Hintergrund sei nicht nachzuvollziehen, warum das hier streitige Produkt mit derselben Konzentration an lebenden Mikroorganismen pro Kapsel nicht als Nahrungsergänzungsmittel anzuerkennen sein.
21
Die Klägerin beantragt,
22
den Umsatzsteuerbescheid 2009 in der Fassung der Änderung laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2012 in der Weise zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 907,53 € herabgesetzt wird und den Einspruchsbescheid vom 30.09.2010 aufzuheben.
23
Der Beklagte beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Er nimmt im wesentlichen Bezug auf die unverbindliche Zolltarifauskunft (uZTA) des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 17.03.2010 und deren ergänzender Stellungnahme vom 14.05.2012. Darin wird ausgeführt, dass die o. g. EuGH-Urteile nicht geeignet seien, verkapselte Nahrungsergänzungsmittel der Position 2106 von pharmazeutischen Erzeugnissen des Kapitels 30 abzugrenzen. Die Verkapselung sei vielmehr auch bei pharmazeutischen Erzeugnissen ein typisches Merkmal mit der Funktion, das Erzeugnis zu dosieren und die Art und Weise der Aufnahme zu bestimmen. Entscheidend sei vielmehr, dass das Erzeugnis „P-Plus“ Kulturen von Mikroorganismen in einer Menge enthalte, die den Charakter des Erzeugnisses bestimmten.
26
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte der am 30.11.2010 eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 2009 zugestimmt. In der Umsatzsteuererklärung für 2009 waren die streitigen Umsätze für das Produkt „P-Plus“ mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. erklärt worden. Die Mitteilung für 2009 über Umsatzsteuer vom 20.01.2011 steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. In der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2012 hat der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung dahingehend geändert, dass die streitigen Umsätze – entsprechend der Festsetzung in der Umsatzsteuervoranmeldung IV/2009 – wieder dem Regelsteuersatz unterworfen werde. Daraus ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 907,53 €.
27
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Frau Dr. A. R. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
28
Die Klage ist zulässig und begründet.
29
I. Die Klägerin ist nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt.
30
Zwar ist die Klägerin mit der nach § 68 Abs. 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Mitteilung für 2009 über Umsatzsteuer klaglos gestellt worden. Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Jahressteuerbescheid für 2009 vom 20.01.2011 ersetzt insoweit den vorangegangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das 4. Vierteljahr 2009 (st. Rspr. vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.02.2008 V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001, vom 31.03.2006 V B 13/04, BFH/NV 2006, 1492 und vom 4. Juni 2007 V B 76/06, BFH/NV 2007, 2151).
31
Der Beklagte hat den Jahressteuerbescheid für 2009 vom 20.01.2011 aber in der mündlichen Verhandlung dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2009 von minus 163.198,79 € auf minus 162.291,26 € festgesetzt gesetzt wird. Der mündlich zu Protokoll des Gerichts erklärte Änderungsbescheid ist wirksam und gemäß § 68 Abs. 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden. Entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuerbescheide zwar grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Die Schriftform ist wegen der besonderen Bedeutung der Steuerbescheide vorgeschrieben worden und soll den Steuerpflichtigen zuverlässig über den Regelungsinhalt des Steuerverwaltungsakts unterrichten. Indessen erfüllt diese Funktion auch die mündliche Bekanntgabe eines Bescheids zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 25.11.1997 VIII R 4/94, BStBl II 1998, 461).
32
II. Die Klage ist begründet.
33
Die Umsätze der Klägerin aus dem Verkauf von „P-Plus“ in Kapselform unterliegen als Lebensmittelzubereitungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der lfd. Nr. 33 der Anlage 2 dem ermäßigten Steuersatz.
34
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der lfd. Nr. 33 der Anlage 2 unterfallen Lieferungen verschiedener Lebensmittelzubereitungen dem ermäßigten Steuersatz. Bei dem von der Klägerin vertriebenen Produkt „P-Plus“ in Kapselform handelt es sich um Lebensmittelzubereitungen im Sinne der Position 2106 des Kapitels 30 Anhang I KN auf der Grundlage von Kulturen von Mikroorganismen, die als Nahrungsergänzungsmittel dienen, da durch die Verkapselung eine zum menschlichen Verzehr geeignete Zubereitung der Ware entstanden ist.
35
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juni 2009 C-173/08 – Kloosterboer Services BV -, HFR 2009, Rdnr. 24 m. w. N.) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die von der Kommission zur KN und von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System (HS) ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen. Außerdem kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware bemisst (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2009 C-410/08 bis 412/98 – Swiss Caps -, HFR 2010, 312).
36
1. Nach den Rechtsausführungen des EuGH (C-410/08 bis C-412/98, a. a. O.) erfasst die Position 2106 der KN nach ihrem Wortlaut anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitungen. In den Erläuterungen zum HS (Nr. 29.0) für diese Position heißt es, dass dazu als „Nahrungsergänzungsmittel“ bezeichnete Zubereitungen gehören, auf deren Verpackungen häufig angegeben ist, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen.
37
Bei den verkauften „P-Plus“ in Kapselform handelt es sich um Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung (Unterstützung der natürlichen Darmflora), die Kulturen von Mikroorganismen enthalten und bestimmte Zusatzstoffe (Trennungsmittel etc.). Die Zubereitungen befinden sich in einer Hülle, die hauptsächlich aus Gelatine besteht und werden in Form von Kapseln dargereicht.
38
Nach Auffassung des EuGH (C-410/08 bis C-412/98, a. a. O.) stellt die Kapselhülle zum Einschluss von Ölen (z.B. Lachsöl) keine „Verpackung“ im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 5 Buchstabe b KN dar. Diese Form der Darreichung der Öle in Gelatinekapseln sei ein maßgebliches Merkmal, das auf ihre Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweise, da es die Dosierung der Lebensmittelzubereitungen, die Art und Weise ihrer Aufnahme und den Ort, an dem sie wirken sollen, bestimme. Somit sei die Kapselhülle ein Merkmal, das für die Bestimmung und die Eigenart der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse – zusammen mit ihrem Inhalt – maßgeblich sei. Da die Darreichung der Lebensmittelzubereitung in Kapselform und ihr Inhalt die objektiven Merkmale und Eigenschaften bestimmten, sei die Position 2106 im Kontext der Lebensmittelzubereitungen genauer als die Positionen 1504, 1515 und 1517, die sich auf Allzweckfette und -öle beziehen und gehe diesen daher vor. Insofern sei auch der Verwendungszweck der Ware als ein objektives Tarifierungskriterium zu berücksichtigen.
39
2. Die Grundsätze des EuGH zur Darreichung von Lebensmittelzubereitungen als Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform sind auch auf den Streitfall anzuwenden:
40
Nach den Erläuterungen zum HS (Nr. 15.0) gehören zur Position 3002 „Kulturen von Milcherzeugnissen“ Fermente zur Herstellung von Milcherzeugnissen, Essigsäurebakterien zur Essiggewinnung und Schimmelpilze zur Herstellung von Penicillin und anderer Antibiotika sowie Kulturen von Mikroorganismen zu technischen Zwecken.
41
Das Produkt „P-Plus“ dient weder der Herstellung von Milcherzeugnissen noch pharmazeutischen oder technischen Zwecken. Die Klägerin verwendet die „Kulturen von Mikroorganismen“ auch nicht in der in den Erläuterungen beschrieben Weise als Roh- bzw. Ausgangsstoff für Milcherzeugnisse, pharmazeutische Erzeugnisse oder zu technischen Zwecken. Die „Kulturen von Mikroorganismen“ werden von ihr vielmehr als Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform zur Förderung der natürlichen Darmflora angeboten. Insofern ist der Verwendungszweck der Ware als objektives Tarifierungskriterium zu berücksichtigen. Im Kontext der Lebensmittelzubereitung ist die Position 2106 genauer als die Position 3002.
42
In diesem Zusammenhang ist auch die Anmerkung Nr. 1 a zu Kapitel 30 Anhang I KN zu berücksichtigten. Danach können Nahrungsergänzungsmittel nicht als pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitel 30 Anhang I KN eingereiht werden. Die Anmerkung Nr. 1 a bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf alle Positionen des Kapitels 30 Anhang I KN. Sie beschränkt sich nicht auf Erzeugnisse der Position 3004 (Arzneiwaren).
43
Bestätigt wird die hier vertretene Auffassung durch die Durchführungsverordnung EU Nr. 727/2012 vom 06.08.2012. Gemäß dem Anhang dieser Verordnung erfolgt die Einreihung des Nahrungsergänzungsmittels auf Basis von Kulturen von Mikroorganismen u. a. gemäß der Anmerkung Nr. 1 a zu Kapitel 30 Anhang I KN und der EuGH-Urteile C-410/08 bis C 412/08.
44
Auf die Höhe der Konzentration an lebenden Mikroorganismen kommt es nicht an. Die Aussage der Zeugin, dass nur bis zu einer Konzentration von Mikroorganismen in Höhe von ca. 1 Milliarde KBE pro Gramm noch von einem Nahrungsergänzungsmittel auszugehen sei, findet im Wortlaut der Position 2106 der KN und den hierzu ergangenen Anmerkungen bzw. Erläuterungen zur HS keine Grundlage. Zwar ist in dem Anhang zur EG-Verordnung Nr. 1264/98 vom 17.06.1998 unter Nr. 5 angeführt, dass „Ergänzungslebensmittel in Gelatinekapseln, Maltodextrin (70 %), Magnesiumstearat (3 %) und Ascorbinsäure (0,5 %) enthaltend, mit Zusatz von Milchsäurebakterien (Bifidobacterium breve und B. Longum, Lactobacillus acidophilus und L. rhamnosus ca. 1 Milliarde/Gramm) aufgemacht in Gelatinekapseln“ in die Position 2106 einzureihen sind. Dieser Verordnung ist indes nicht zu entnehmen, dass eine höhere Konzentration von Mikroorganismen als 1 Milliarde/Gramm der Eingruppierung einer in Kapselform angebotenen Ware als Nahrungsergänzungsmittel entgegensteht. Außerdem erfolgt die Einreihung des Nahrungsergänzungsmittels auf Basis von Kulturen von Mikroorganismen nach dem Anhang der oben angeführten Durchführungsverordnung EU Nr. 727/2012 vom 06.08.2012 gerade nicht in Abhängigkeit von der Konzentration der Mikroorganismen.
45
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
46
Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Verfahrensrecht | Inhalt der Grundbesitzakte ist keine neue Tatsache (FG)

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Umstände, die das Finanzamt bereits aus der Grundbesitzakte entnehmen konnte, keine neuen Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellen (FG Münster, Urteil v. 26.7.2012 – 3 K 207/10 E).

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller und immaterieller Art. Keine Tatsachen in diesem Sinne sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen. Eine Tatsache ist nachträglich bekannt geworden, wenn sie das Finanzamt beim Erlass des zu ändernden Bescheides noch nicht kannte. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Kenntnisstand ist die abschließende Zeichnung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten (vgl. BFH, Urteil v. 27.11.2001 – VIII R 3/01). Bekannt ist der zuständigen Dienststelle insbesondere der Inhalt der dort geführten Akten (vgl. BFH, Urteil v. 13.1.2011 – VI R 63/09).

Der Kläger finanzierte die Anschaffung verschiedener Grundstücke durch Darlehen. Wegen einer teilweisen Selbstnutzung konnte er die Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten geltend machen. Hierzu hatte er bereits in den Vorjahren Unterlagen eingereicht, die das Finanzamt zur Grundbesitzakte nahm und Überwachungsbögen für die Gebäudeabschreibungen anlegte. In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger aufgrund einer fehlerhaften Aufteilung der Schuldzinsen einen zu hohen Schuldzinsenabzug geltend. Das Finanzamt veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer späteren Überprüfung des Schuldzinsenabzugs durch das Finanzamt reichte der Kläger zutreffende Anlagen V ein, woraufhin das Finanzamt die Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulasten des Klägers änderte. Das Finanzgericht hob die Änderungsbescheide nun wieder auf.

Die Voraussetzungen für eine Änderung liegen im Streitfall nicht vor. Die für die Änderung maßgeblichen Tatsachen sind dem Finanzamt nicht nachträglich bekannt geworden. Der Umstand, dass die Grundstücke nicht vollständig fremdvermietet waren und auch die Aufteilungsprozentsätze waren bereits aus der Grundbesitzakte und den Eintragungen auf den Überwachungsbögen ersichtlich. Die aus den fehlerhaften Steuererklärungen folgende Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Änderungsvorschrift nicht vorliegen, können etwaige Pflichtverletzungen keine Änderungsmöglichkeit eröffnen.

Quelle: FG Münster online

Bundesrat kritisiert Aufwand bei der Besteuerung von Elektro-Dienstwagen

Der Bundesrat sieht die im Entwurf eines Jahressteuergesetzes (BT-Drucks. 17/10000) geplante Neuregelung der Besteuerung von privat genutzten Dienstwagen mit Elektroantrieb als zu kompliziert an. Die In der vorgeschlagenen Form werde dies “zu einem erheblichen Prüfungs- und Erklärungsaufwand für die Steuerpflichtigen einerseits und zu einer erheblichen administrativen Mehrbelastung für die Finanzverwaltung zur Verwirklichung des Steueranspruchs andererseits” führen, heißt es in der von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT-Drucks. 17/10604) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf.

Nach Ansicht der Bundesregierung sind Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge wegen ihres höheren Listenpreises steuerlich benachteiligt. Bisher ist ein Prozent des Listenpreises Grundlage der Bewertung der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Diese Ein-Prozent-Regelung wird beibehalten, allerdings soll der Listenpreis um die Kosten des Batteriesystems reduziert werden. Maximal möglich ist eine Reduzierung des Listenpreises um 10.000 Euro. Für nach dem 31. Dezember 2013 angeschaffte Fahrzeuge wird dieser Höchstbetrag um jährlich 500 Euro reduziert. Die Regelung wird außerdem zeitlich auf bis zum 31. Dezember 2022 erworbene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge beschränkt. In ihrer Gegenäußerung sagt die Bundesregierung zwar zu, der Bitte des Bundesrates um Prüfung dieses Sachverhalts nachzukommen. Zugleich wird aber erklärt, man könne weder auf Seiten des Steuerpflichtigen noch auf Seiten der Finanzverwaltung einen erhöhten Prüfungs- oder Erklärungsaufwand erkennen.

Bundesrat
Bundesregierung