Private
PKW-Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter
Willkommen auf meiner Seite private PKW-Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter,
Sie
sind GmbH-Gesellschafter und nutzen Ihren PKW (Dienstwagen)
auch privat? Dann finden Sie hier nützliche Informationen. Mein Name ist Michael
Schröder und ich bin seit über 10 Jahren selbstständiger Steuerberater
in Berlin. Neben der klassischen
Steuerberatung (wie
z. B.
Buchhaltung, Steuererklärungen
usw.) übernehme ich auch die aktive Steuerberatung, d. h. ich mache Vorschläge,
wie man Steuern sparen kann (z.B.
Steuersparmodelle). Die Aufgabe der eigentlichen
Steuerberatung besteht hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine
optimale Steuergestaltung bzw. minimale Steuerbelastung. Sie können meine
Steuerberatung auch online
in Anspruch nehmen.
Überlässt der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer einen PKW zur privaten Nutzung, führt dies beim
Arbeitgeber im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen
Betriebsausgaben. Der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sachbezug
ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (Geschäftsführergehalt),
der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 % des
Listenpreises des PKWs zu versteuern ist. Das gilt auch, wenn dem
Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er den PKW aber dennoch privat nutzt und
dies bspw. durch den Lohnsteuerprüfer festgestellt wird. Handelt es sich in
einem solchen Fall des Nutzungsverbots bei dem Arbeitgeber um eine GmbH und bei
dem Arbeitnehmer um deren Gesellschafter-Geschäftsführer, liegen die Dinge
komplizierter. Über einen solchen Fall hatte der
Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.
Bisherige Rechtsprechung zur privaten PKW-Nutzung durch den
GmbH-Gesellschafter
Wenn eine Privatnutzung des PKWs ausscheidet,
stellt sich auch nicht die Frage nach einer steuerlichen Behandlung, denn ein
Vorteil liegt nicht vor. Nach Auffassung des BFH spricht jedoch der Beweis des
ersten Anscheins für eine private Nutzung. Daher gilt es, den Anscheinsbeweis z.
B. durch Führung eines Fahrtenbuchs oder organisatorische
Maßnahmen, die eine Privatnutzung ausschließen, zu widerlegen. Eine vertraglich
nicht geregelte private PKW-Nutzung stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine
verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Obwohl die vGA mit dem gemeinen Wert zu
bewerten ist, hält die Finanzverwaltung eine Anwendung der 1 %-Regel für
vertretbar.
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PKW-Nutzung
Neue Entscheidung zur privaten PKW-Nutzung durch den
GmbH-Gesellschafter
Nachdem der BFH früher einmal in gleich gelagerten Fällen von
der Gewährung von Arbeitslohn ausgegangen war, bestätigt er jetzt seine
Rechtsprechung, dass die Aufwendungen bei der GmbH eine vGA
darstellen. Der BFH bemisst diese nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern mit
dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils plus eines Gewinnaufschlags.
Er weicht damit von der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte
Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem
Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen ebenfalls mit 1 % des
Listenpreises bewertet.
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PKW-Nutzung
Konsequenzen private PKW-Nutzung durch den
GmbH-Gesellschafter
Die Bewertung des BFH kann auch zum günstigeren Ergebnis für
den Gesellschafter führen. Insoweit sollte durchgerechnet werden, ob man sich
auf den BFH oder die von der Finanzverwaltung (noch) tolerierte Regelung beruft.
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PKW-Nutzung
Die Anwendung des
pauschalen Nutzungswerts erfordert nicht die Zugehörigkeit des PKWs zum
Betriebsvermögen. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
lässt sich nicht herleiten, dass der PKW zum Betriebsvermögen des Nutzers
gehören muss, denn die Vorschrift enthält nicht den Begriff des „betrieblichen”
PKWs, sondern stellt allein auf den Begriff des PKWs ohne den Zusatz
„betrieblich” ab.
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PKW-Nutzung
Sachverhalt privater
Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs
Zwischen dem Antragsteller, einem
selbstständig praktizierenden Arzt, und dem Antragsgegner, dem Finanzamt, war
streitig, ob in den Jahren 2000 bis 2002 für ein sowohl betrieblich als
auch privat genutztes Leasingfahrzeug der private
Nutzungswert nach der 1 %-Regelung angesetzt und
abgegolten werden kann. Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit (§ 18 EStG), Er ermittelte den Gewinn durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung, der betriebliche
Nutzungsanteil seines geleasten PKWs betrug 30 %. Er verbuchte die laufenden
Leasingraten und Kfz-Kosten als betrieblichen Aufwand und setzte diese unter
Gegenrechnung des nach der 1 %-Methode ermittelten privaten Nutzungsanteils an.
Anlässlich einer steuerlichen Betriebsprüfung stellte der Antragsgegner fest,
dass lediglich die anteiligen betrieblichen Kosten von 30 % als Betriebsausgaben
abzugsfähig seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Antragsteller
Klage und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der geänderten
Einkommensteuerbescheide.
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PKW-Nutzung
Entscheidung privater
Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs
Das
Finanzgericht gab dem Antrag vollumfänglich statt. Es
vertrat die Ansicht, es sei ernstlich zweifelhaft, dass die Anwendung des
pauschalen Kfz-Nutzungswerts die Zugehörigkeit des PKWs zum
Betriebsvermögen erfordere. Grundsätzlich ist die Bewertungsvorschrift des § 6
Abs. 1 EStG auch auf geleaste Fahrzeuge anwendbar, denn dem Wortlaut der
Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die PKW-Nutzungswertbesteuerung
eine Zugehörigkeit des genutzten PKWs zum Betriebsvermögen
erfordert. Voraussetzung für eine Nutzungsentnahme ist allein, dass die Nutzung
dem Betrieb zusteht und dieser auch mit den Kosten belastet wird; dies trifft
auch auf dem Betrieb zugeordnete Leasingfahrzeuge zu. Ferner hatte der
Antragsteller die Zuordnung des Leasingfahrzeugs zum Betrieb dadurch in der
Buchführung kenntlich gemacht, dass er die Kosten als Betriebsausgaben verbucht,
sie als solche in seinen Jahresabschlüssen ausgewiesen und gleichzeitig die
pauschale Nutzungsentnahme als Einnahme erfasst hatte.
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PKW-Nutzung
Konsequenz privater
Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs
Nach Ansicht des Finanzgerichts kann der private Nutzungswert
bei zu weniger als 50 % betrieblich genutzten Leasingfahrzeugen
als pauschaler Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt und
abgegolten werden.
Weitere Informationen zur
PKW-Nutzung und
Einkommensteuer und Kfz-Nutzung
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
www.steuerschroeder.de
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
E-Mail:
PKW-Nutzung@SteuerSchroeder.de
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