Private PKW-Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter


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Sie sind GmbH-Gesellschafter und nutzen Ihren PKW (Dienstwagen) auch privat? Dann finden Sie hier nützliche Informationen. Mein Name ist Michael Schröder und ich bin seit über 10 Jahren selbstständiger Steuerberater in Berlin. Neben der klassischen Steuerberatung (wie z. B. Buchhaltung, Steuererklärungen usw.) übernehme ich auch die aktive Steuerberatung, d. h. ich mache Vorschläge, wie man Steuern sparen kann (z.B. Steuersparmodelle). Die Aufgabe der eigentlichen Steuerberatung besteht hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung bzw. minimale Steuerbelastung. Sie können meine Steuerberatung auch online in Anspruch nehmen.

Private PKW-Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter

Privater Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs

 

Private PKW-Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen PKW zur privaten Nutzung, führt dies beim Arbeitgeber im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben. Der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sachbezug ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (Geschäftsführergehalt), der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises des PKWs zu versteuern ist. Das gilt auch, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er den PKW aber dennoch privat nutzt und dies bspw. durch den Lohnsteuerprüfer festgestellt wird. Handelt es sich in einem solchen Fall des Nutzungsverbots bei dem Arbeitgeber um eine GmbH und bei dem Arbeitnehmer um deren Gesellschafter-Geschäftsführer, liegen die Dinge komplizierter. Über einen solchen Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.

 

Bisherige Rechtsprechung zur privaten PKW-Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter

Wenn eine Privatnutzung des PKWs ausscheidet, stellt sich auch nicht die Frage nach einer steuerlichen Behandlung, denn ein Vorteil liegt nicht vor. Nach Auffassung des BFH spricht jedoch der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung. Daher gilt es, den Anscheinsbeweis z. B. durch Führung eines Fahrtenbuchs oder organisatorische Maßnahmen, die eine Privatnutzung ausschließen, zu widerlegen. Eine vertraglich nicht geregelte private PKW-Nutzung stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Obwohl die vGA mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist, hält die Finanzverwaltung eine Anwendung der 1 %-Regel für vertretbar.

 

Neue Entscheidung zur privaten PKW-Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter

Nachdem der BFH früher einmal in gleich gelagerten Fällen von der Gewährung von Arbeitslohn ausgegangen war, bestätigt er jetzt seine Rechtsprechung, dass die Aufwendungen bei der GmbH eine vGA darstellen. Der BFH bemisst diese nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils plus eines Gewinnaufschlags. Er weicht damit von der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen ebenfalls mit 1 % des Listenpreises bewertet.

 

Konsequenzen private PKW-Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter

Die Bewertung des BFH kann auch zum günstigeren Ergebnis für den Gesellschafter führen. Insoweit sollte durchgerechnet werden, ob man sich auf den BFH oder die von der Finanzverwaltung (noch) tolerierte Regelung beruft.

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Privater Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs

Die Anwendung des pauschalen Nutzungswerts erfordert nicht die Zugehörigkeit des PKWs zum Betriebsvermögen. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG lässt sich nicht herleiten, dass der PKW zum Betriebsvermögen des Nutzers gehören muss, denn die Vorschrift enthält nicht den Begriff des „betrieblichen” PKWs, sondern stellt allein auf den Begriff des PKWs ohne den Zusatz „betrieblich” ab.

 

Sachverhalt privater Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs

Zwischen dem Antragsteller, einem selbstständig praktizierenden Arzt, und dem Antragsgegner, dem Finanzamt, war streitig, ob in den Jahren 2000 bis 2002 für ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Leasingfahrzeug der private Nutzungswert nach der 1 %-Regelung angesetzt und abgegolten werden kann. Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), Er ermittelte den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, der betriebliche Nutzungsanteil seines geleasten PKWs betrug 30 %. Er verbuchte die laufenden Leasingraten und Kfz-Kosten als betrieblichen Aufwand und setzte diese unter Gegenrechnung des nach der 1 %-Methode ermittelten privaten Nutzungsanteils an. Anlässlich einer steuerlichen Betriebsprüfung stellte der Antragsgegner fest, dass lediglich die anteiligen betrieblichen Kosten von 30 % als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Antragsteller Klage und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide.

 

Entscheidung privater Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs

Das Finanzgericht gab dem Antrag vollumfänglich statt. Es vertrat die Ansicht, es sei ernstlich zweifelhaft, dass die Anwendung des pauschalen Kfz-Nutzungswerts die Zugehörigkeit des PKWs zum Betriebsvermögen erfordere. Grundsätzlich ist die Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 EStG auch auf geleaste Fahrzeuge anwendbar, denn dem Wortlaut der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die PKW-Nutzungswertbesteuerung eine Zugehörigkeit des genutzten PKWs zum Betriebsvermögen erfordert. Voraussetzung für eine Nutzungsentnahme ist allein, dass die Nutzung dem Betrieb zusteht und dieser auch mit den Kosten belastet wird; dies trifft auch auf dem Betrieb zugeordnete Leasingfahrzeuge zu. Ferner hatte der Antragsteller die Zuordnung des Leasingfahrzeugs zum Betrieb dadurch in der Buchführung kenntlich gemacht, dass er die Kosten als Betriebsausgaben verbucht, sie als solche in seinen Jahresabschlüssen ausgewiesen und gleichzeitig die pauschale Nutzungsentnahme als Einnahme erfasst hatte.

 

Konsequenz privater Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs

Nach Ansicht des Finanzgerichts kann der private Nutzungswert bei zu weniger als 50 % betrieblich genutzten Leasingfahrzeugen als pauschaler Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt und abgegolten werden.

Weitere Informationen zur PKW-Nutzung und Einkommensteuer und Kfz-Nutzung

Hier finden Sie Informationen zur Kfz-Steuer und Kfz-Steuertipp

 

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Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
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