Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

Dienstwagen versteuern 2026 – 1 %-Regelung, Fahrtenbuch & E-Auto-Privileg

Privatnutzung des Firmenwagens richtig versteuern: Ob klassischer Verbrenner, Plug-in-Hybrid oder reines E-Fahrzeug – die Wahl zwischen 1 %-Regelung und Fahrtenbuchmethode entscheidet über Ihre Steuerbelastung. Seit dem Investitionssofortprogramm vom 14.07.2025 gelten neue Spielregeln: Die Bruttolistenpreis-Grenze für die 0,25 %-Regelung bei E-Dienstwagen wurde auf 100.000 € angehoben, gleichzeitig wurde eine 75 %-Sofortabschreibung für E-Fahrzeuge eingeführt (§ 7 Abs. 2a EStG). Ab dem 01.01.2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer.



Private Nutzung des Firmenwagens – Überblick

Geldwerter Vorteil Private PKW-Nutzung 2026

Wer einen Firmenwagen privat nutzt, erzielt einen geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn (Arbeitnehmer) oder als Nutzungsentnahme (Unternehmer) bzw. verdeckte Gewinnausschüttung (Gesellschafter-Geschäftsführer) zu versteuern ist. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für Unternehmer und § 8 Abs. 2 EStG für Arbeitnehmer.

Was Sie auf dieser Seite finden:

  • Direkter Methodenvergleich: Wann lohnt sich das Fahrtenbuch wirklich gegenüber der pauschalen 1 %-Regel?
  • E-Auto & Hybrid 2026: So wenden Sie die Begünstigungen von 0,5 % und 0,25 % korrekt an – inklusive neuer BLP-Grenze von 100.000 €.
  • Häufige Fehler beim Fahrtenbuch: Worauf Sie achten müssen, damit das Finanzamt Ihr Fahrtenbuch anerkennt.
  • Aktuelle BFH-Rechtsprechung: Was der Beschluss vom 17.12.2025 (I B 17/24) für Gesellschafter-Geschäftsführer bedeutet.

Jetzt informieren, passende Methode wählen und die Steuervorteile Ihres Dienstwagens optimal nutzen.

Dienstwagen mit 1 Prozent Methode

Berechnungsdaten 1% Methode
Bruttolistenpreis (inkl. USt.)
Euro
Nutzungsdauer im Kalenderjahr
Tage der Nutzung (Fahrten Wohnung-Betrieb)
Tage
Entfernung Wohnung-Betrieb
km
Vorsteuerabzugsberechtigt ?
mit Vorsteuer belastete Kosten (Standard: 80%)
%

Angaben Buchhaltung / Jahresabschluss

Kosten für den Zeitraumt:

Kfz-Kosten mit Vorsteuerabzug (netto)
Euro
Kfz-Kosten ohne Vorsteuerabzug
Euro
Abschreibung AfA
Euro
USt.-Prozentsatz bei Kostendeckelung (Standard: 50%)
%


Private Nutzung des Firmenwagens – verständlich erklärt

„Wenn das Straßenverkehrsgesetz so kompliziert wäre wie das Steuergesetz, würde niemand mehr Auto fahren.“ – Thomas Pfeiffer, Präsident des Sächsischen Finanzgerichtes

Die Regeln gelten für Pkw im Betriebsvermögen, die auch privat genutzt werden. Bei geleasten oder gemieteten Fahrzeugen werden die Vorschriften aus Vereinfachungsgründen ebenfalls angewendet, wenn das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Auch Vorführwagen oder Fahrzeuge im Vorratsvermögen können betroffen sein.


1 %-Regelung oder Fahrtenbuch – welche Methode ist günstiger?

Bei der privaten Nutzung des Firmenwagens haben Sie ein Wahlrecht: Entweder Sie wenden die 1 %-Regelung an (pauschal nach Bruttolistenpreis) oder Sie weisen den privaten Anteil über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach.

Mit dem Firmenwagen-Rechner können Sie online berechnen, wie hoch die Steuer auf die Privatnutzung nach beiden Methoden ist und welche Variante für Ihre Situation günstiger ist.

Geldwerter Vorteil | 1%-Methode vs. Fahrtenbuch



Neupreis des KfZ
Euro
Weg zur Arbeit
Km

Jährliche Kosten ohne AfA
Euro
Anteil der privaten Nutzung
%

Die Entscheidung treffen Sie mit Abgabe Ihrer Steuererklärung – sie gilt für das gesamte Wirtschaftsjahr. Ein unterjähriger Methodenwechsel ist nicht möglich, außer Sie wechseln das Fahrzeug (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 LStR).


Die 1 %-Regelung – einfach, aber pauschal

Die Pauschalierung wurde 1996 eingeführt, um Diskussionen über Schätzungen und Fahrtenbücher zu vermeiden. Der private Nutzungswert beträgt 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Maßgeblich ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, gerundet auf volle 100 €, inklusive:

  • Werkseitiger Sonderausstattung,
  • Umsatzsteuer,
  • auch für Gebrauchtwagen und unabhängig von Händlerrabatten.

Wer geltend machen will, dass das Fahrzeug gar nicht privat genutzt wird, trägt die Beweislast. Bei nur einem betrieblichen Pkw geht das Finanzamt nach ständiger Rechtsprechung von einer Privatnutzung aus (sog. Beweis des ersten Anscheins).

Voraussetzungen der 1 %-Regelung beim Unternehmer

Für Fahrzeuge des Betriebsvermögens, die nach dem 31.12.2005 angeschafft wurden, muss der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, sonst kommt nur die Fahrtenbuchmethode oder eine Schätzung in Betracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Bei der Überlassung an Arbeitnehmer gilt diese 50 %-Hürde nicht.

Sonderfälle bei der 1 %-Regelung

  • Zugmaschinen und Lkw sind von der 1 %-Regelung ausgenommen.
  • Werkstattwagen, Monteurfahrzeuge: Bei Fahrzeugen, die nach Bauart und Ausstattung für private Zwecke offensichtlich ungeeignet sind, entfällt der Ansatz eines Nutzungswerts (BFH vom 18.12.2008 – VI R 34/07).
  • Pickups & SUVs: Der BFH hat im Urteil vom 16.01.2025 (III R 34/22) klargestellt, dass auch bei Pickups der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung grundsätzlich greift.

E-Auto und Hybrid versteuern – 0,25 %- und 0,5 %-Regelung 2026

Für elektrische und teilelektrische Dienstwagen gelten erheblich günstigere Bewertungsmaßstäbe. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14.07.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) wurden die Begünstigungen ausgeweitet.

0,25 %-Regelung für reine Elektrofahrzeuge

Für rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV), die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden und deren Bruttolistenpreis 100.000 € nicht übersteigt, wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Bei Anwendung der Pauschalwertmethode wird auf diese geviertelte Bemessungsgrundlage der 1 %-Satz angewendet – im Ergebnis entspricht das einer 0,25 %-Versteuerung.

Achtung BLP-Sprung: Bis 30.06.2025 lag die Grenze noch bei 70.000 €. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs durch den Betrieb. Liegt der BLP über 100.000 €, halbiert sich die Bemessungsgrundlage, was zu einer 0,5 %-Versteuerung führt.

0,5 %-Regelung für Plug-in-Hybride

Für Plug-in-Hybride gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage (im Ergebnis 0,5 %-Regelung) nur, wenn das Fahrzeug bestimmte ökologische Mindeststandards erfüllt. Seit dem 01.01.2025 verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG kumulativ oder alternativ:

  • CO₂-Ausstoß höchstens 50 g/km nach WLTP oder
  • elektrische Mindestreichweite 80 km nach WLTP.

Erfüllt der Hybrid weder die eine noch die andere Bedingung, fällt das Fahrzeug auf die volle 1 %-Regelung zurück – wie ein Verbrenner.

Turboabschreibung: 75 % Sonder-AfA für E-Fahrzeuge

Zusätzlich zur 0,25 %-Regelung wurde mit § 7 Abs. 2a EStG eine neue arithmetisch-degressive Abschreibung für rein elektrische Fahrzeuge eingeführt. Für Anschaffungen zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027 gilt folgende Staffelung:

  • Jahr der Anschaffung: 75 % der Anschaffungskosten (auch bei unterjähriger Anschaffung in voller Höhe),
  • 1. Folgejahr: 10 %,
  • 2. Folgejahr: 5 %,
  • 3. Folgejahr: 5 %,
  • 4. Folgejahr: 3 %,
  • 5. Folgejahr: 2 %.

Nach sechs Jahren ist das Fahrzeug vollständig abgeschrieben. Die Turbo-AfA gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge, schließt aber die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG aus – die Methodenwahl ist daher sorgfältig zu prüfen.

Ladestrom für E-Dienstwagen

Die Erstattung von Stromkosten für das Aufladen eines E-Dienstwagens ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, soweit der Strom an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens bezogen wird. Für das Laden zu Hause gelten aktuell die im BMF-Schreiben festgelegten monatlichen Pauschalen bzw. der Einzelnachweis über einen geeichten Zähler.


Private PKW-Nutzung durch den Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber einen PKW zur privaten Nutzung, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Dieser wird grundsätzlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat ermittelt (BFH vom 13.12.2012, VI R 51/11).

Alternativ kann der Vorteil mit der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden, sofern ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird (BFH vom 13.06.2013 – VI R 3/12).

Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs

  • Lückenlose, zeitnahe und manipulationssichere Aufzeichnung sämtlicher Fahrten,
  • Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende, Reiseziel, Zweck und Gesprächspartner bei dienstlichen Fahrten,
  • klare Trennung von beruflichen, privaten und Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte,
  • elektronische Fahrtenbücher werden nur anerkannt, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen oder mit Änderungsdatum sichtbar dokumentiert sind (vgl. BFH-Beschluss vom 12.01.2024 – VI B 37/23).

Steuertipp: Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, können Sie dieses in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigen lassen – auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug die 1 %-Regelung angewendet hat. Der Methodenwechsel ist im Veranlagungsverfahren noch möglich.


Selbst getragene Aufwendungen: Trägt der Arbeitnehmer einzelne Fahrzeugkosten (z. B. Benzin, Werkstatt) oder leistet er Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten, mindern diese den geldwerten Vorteil. Es gelten die Vorgaben des § 8 Abs. 2 EStG sowie R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 und Nr. 4 LStR.

Wichtige Klarstellung 2025: Der BFH hat mit Urteil vom 09.09.2025 (VI R 7/23) entschieden, dass selbst getragene Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung mindern. Mit Urteil vom 23.01.2025 (III R 33/24) wurde zudem klargestellt, dass Maut-, Fähr- und Vignettenkosten einen eigenständigen geldwerten Vorteil neben der 1 %-Regelung darstellen können.

Wichtig: Ein geldwerter Vorteil entfällt nur dann, wenn die private Nutzung vertraglich verboten und tatsächlich ausgeschlossen ist. Bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Abgrenzung besonders sensibel – siehe nächster Abschnitt.

▲ Top: PKW-Nutzung


Private PKW-Nutzung durch Unternehmer / GmbH-Gesellschafter

Glaubhaftmachung der ausschließlich betrieblichen Nutzung

Wie wird die private Nutzung von Firmenfahrzeugen steuerlich erfasst, wenn mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören?


Gehören einem Betrieb mehrere Fahrzeuge, muss grundsätzlich für jedes Fahrzeug, das vom Unternehmer oder von Personen aus seiner Privatsphäre privat genutzt wird, ein pauschaler 1 %-Nutzungswert angesetzt werden.

Der Unternehmer kann jedoch gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen, dass bestimmte Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden. Das ist insbesondere möglich, wenn ein Fahrzeug für private Fahrten offensichtlich ungeeignet ist:

  • Werkstattwagen (BFH vom 18.12.2008 – VI R 34/07),
  • reine Betriebsfahrzeuge für Monteure oder technische Einsätze,
  • Vorführwagen eines Kfz-Händlers,
  • Mietfahrzeuge des Vermietbetriebs,
  • Fahrzeuge, die aufgrund der Arbeitsorganisation nicht privat genutzt werden können.

In solchen Fällen muss für diese Fahrzeuge kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert angesetzt werden.

Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert die Finanzverwaltung, wenn der Unternehmer erklärt, dass er nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis privat nutzt – sofern der Sachverhalt schlüssig dargelegt wird. Bei Privatnutzung durch Ehegatten oder Kinder wird je Person das Fahrzeug mit dem jeweils nächsthöchsten Listenpreis angesetzt.

Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen genutzt, wird der 1 %-Nutzungswert anteilig aufgeteilt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gilt widerlegbar die Vermutung, dass das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.


Praxisbeispiele

Beispiel 1: Versicherungsmakler mit fünf Firmenfahrzeugen
Ein Versicherungsmakler besitzt fünf betriebliche Fahrzeuge. Vier davon nutzen er selbst, seine Ehefrau und sein erwachsener Sohn auch privat. Ein weiteres Fahrzeug wird einem Angestellten vollständig überlassen (mit Lohnversteuerung). Alle Fahrzeuge werden zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, private Autos sind nicht vorhanden.

Ergebnis: Für vier Fahrzeuge ist ein privater Nutzungswert (1 % des Listenpreises) anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gilt zusätzlich der Wagen mit dem höchsten Listenpreis.


Beispiel 2: Architekturbüro mit sechs Fahrzeugen
Ein Architekturbüro verfügt über sechs Firmenfahrzeuge. Zwei davon werden vom Unternehmer und seiner Ehefrau privat genutzt – die entsprechenden Nutzungswerte werden erklärt. Die übrigen vier Fahrzeuge nutzen Mitarbeiter ausschließlich für Baustellenbetreuung und Projektfahrten.

Ergebnis: Da die Nutzung glaubhaft erklärt und die Funktion der übrigen Fahrzeuge betriebsbedingt ist, fallen für die vier Mitarbeiterfahrzeuge keine weiteren Privatnutzungswerte an. Die bloße Möglichkeit einer Privatnutzung (z. B. am Wochenende) reicht nicht aus, um eine Besteuerung auszulösen.

BFH-Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis

Der Beweis des ersten Anscheins spricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich für eine Privatnutzung, sofern kein Gegenbeweis gelingt – etwa durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, klare betriebliche Regelungen oder ein vergleichbares privates Fahrzeug.

Aktuelles BFH-Urteil: vGA bei Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit Beschluss vom 17.12.2025 (Az. I B 17/24) hat der BFH bestätigt: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern gelten strengere Maßstäbe als bei Arbeitnehmern. Auch bei einem in einem Gesellschafterbeschluss ausgesprochenen Privatnutzungsverbot greift der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung, wenn:

  • kein Fahrtenbuch geführt wird,
  • keine wirksamen Kontrollmechanismen vorhanden sind und
  • dem Geschäftsführer ein uneingeschränkter Zugriff auf das Fahrzeug zusteht.

Die unbefugte Privatnutzung führt dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Diese ist auf Ebene der GmbH mit dem gemeinen Wert (= erzielbares Entgelt unter Fremden) zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags anzusetzen – nicht mit dem lohnsteuerlichen Wert nach der 1 %-Regel.

Im entschiedenen Fall (vier hochpreisige Porsche-Fahrzeuge im Betriebsvermögen) bestätigte der BFH die Schätzung des Finanzamts mit 25 % der Nettoaufwendungen (20 % Privatnutzungsanteil + 5 % Gewinnaufschlag).

Praxistipp für die Beratung: Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot vereinbart, muss dieses durch organisatorische Maßnahmen durchsetzen – etwa Schlüsselverwahrung, Firmengarage, Poolfahrzeug-Regelungen oder zwingende Fahrtenbuchführung. Ohne diese Maßnahmen droht eine vGA. Alternative: Privatnutzung ausdrücklich erlauben und über die 1 %-Regel als Arbeitslohn versteuern (i. d. R. die steuerlich günstigere Lösung).

Konsequenz: Die Wahl zwischen lohnsteuerlicher Erfassung (1 %) und vGA-Bewertung (gemeiner Wert) hängt entscheidend davon ab, ob ein Anstellungsverhältnis mit Privatnutzungserlaubnis vorliegt. Aus Sicht des Gesellschafters ist die vertraglich vereinbarte Privatnutzung regelmäßig vorteilhafter als ein formales Verbot ohne tatsächliche Durchsetzung.

▲ Top: PKW-Nutzung


Privater Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs

Auch wenn ein Fahrzeug geleast wird, kann der private Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG spricht ausdrücklich nur vom „PKW“ – ohne den Zusatz „im Eigentum“. Damit ist die 1 %-Regelung auch möglich, wenn das Fahrzeug zwar dem Betrieb zugeordnet, aber rechtlich nicht im Eigentum des Unternehmers steht.



Streitfall vor dem Finanzgericht

Ein selbstständig tätiger Arzt nutzte einen geleasten PKW sowohl betrieblich (30 %) als auch privat. Er setzte die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben an und ermittelte seinen privaten Anteil nach der 1 %-Regelung. Das Finanzamt kürzte die Betriebsausgaben auf 30 % und berechnete den privaten Nutzungsanteil nach der tatsächlichen Kostenverteilung.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen recht. Begründung:

  • Die 1 %-Regelung verlangt keine Eigentumszuordnung.
  • Es genügt, dass das Fahrzeug dem Betrieb dient und die Kosten dort erfasst werden.
  • Durch die laufende Verbuchung der Leasingraten war die betriebliche Zuordnung klar erkennbar.
  • Bei einer betrieblichen Nutzung von unter 50 % kann die 1 %-Regel auf das geleaste Fahrzeug angewendet werden.

Konsequenz für die Praxis

Leasingfahrzeuge können nach der 1 %-Regel besteuert werden – auch bei betrieblicher Nutzung unter 50 %. Voraussetzungen:

  • Das Fahrzeug muss dem Betrieb zugeordnet sein.
  • Die Kosten müssen in der Buchführung als Betriebsausgaben erfasst werden.
  • Der private Nutzungsanteil muss als Nutzungsentnahme verbucht werden.

Hinweis Sonderzahlung: Bei Leasingsonderzahlungen ist die Verteilung über die Laufzeit nach § 11 EStG (Zufluss-/Abflussprinzip) bzw. nach den Grundsätzen der Rechnungsabgrenzung zu beachten – das ist regelmäßig ein Streitpunkt mit der Betriebsprüfung.

▲ Top: PKW-Nutzung


Pendlerpauschale ab 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (Bundesrat vom 19.12.2025) wurde die Entfernungspauschale ab dem 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die bisherige Staffelung (30 ct für die ersten 20 km, 38 ct ab dem 21. km) entfällt.

Auswirkung auf die Dienstwagenbesteuerung

Bei Anwendung der 1 %-Regelung wird die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat bewertet (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Übersteigt dieser Pauschalbetrag die abziehbare Entfernungspauschale von 38 ct/km, ist der Differenzbetrag als zusätzlicher Arbeitslohn bzw. Gewinnerhöhung zu erfassen.

Für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung gilt parallel die 0,002 %-Regel pro Entfernungskilometer.

Einzelfahrtenbewertung: Alternativ kann der Arbeitnehmer die Anwendung der 0,03 %-Regelung verlangen, wenn er den Dienstwagen tatsächlich an weniger als 180 Tagen im Jahr für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nutzt. Dann erfolgt die Bewertung mit 0,002 % je Entfernungskilometer und Einzelfahrt (BMF-Schreiben). Das lohnt sich insbesondere bei Homeoffice oder häufigen Außendiensttagen.


FAQ – häufige Fragen zur Dienstwagenbesteuerung

Welche Methode ist günstiger – 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch?

Faustregel: Je höher der Bruttolistenpreis und je geringer der Privatanteil, desto vorteilhafter ist das Fahrtenbuch. Bei einem Privatanteil unter ca. 25 % und hochpreisigen Fahrzeugen lohnt sich das Fahrtenbuch fast immer. Bei intensiver Privatnutzung und älteren Fahrzeugen mit niedrigem BLP ist die 1 %-Regel meist günstiger. Konkret rechnen – nicht raten.

Gilt die 0,25 %-Regelung auch für gebrauchte E-Autos?

Ja. Voraussetzung ist nur, dass das Fahrzeug nach dem 30.06.2025 vom Betrieb angeschafft wurde und der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 100.000 € nicht überschreitet. Auch die 75 %-Sonder-AfA nach § 7 Abs. 2a EStG gilt für Gebrauchtfahrzeuge.

Was passiert, wenn die BLP-Grenze von 100.000 € nur knapp überschritten wird?

Wird die Grenze überschritten – etwa durch eine zwischenzeitliche Listenpreiserhöhung zwischen Bestellung und Auslieferung – greift nur noch die Halbierung (im Ergebnis 0,5 %-Regelung). Eine anteilige Begünstigung gibt es nicht. Praxistipp: Bestellzeitpunkt und BLP zum Erstzulassungszeitpunkt dokumentieren.

Reicht ein elektronisches Fahrtenbuch (App) aus?

Ja, sofern es manipulationssicher ist. Nachträgliche Änderungen müssen technisch ausgeschlossen oder mit Änderungsdatum und Änderungsgrund dokumentiert sein. Excel-Tabellen oder einfache Word-Dokumente werden regelmäßig nicht anerkannt. Empfehlung: zertifizierte Lösungen mit GPS-Aufzeichnung und revisionssicherer Datenspeicherung.

Ist die Pendlerpauschale neben der 1 %-Regelung möglich?

Nicht direkt. Wer einen Dienstwagen nach der 1 %-Regel versteuert und die 0,03 %-Pauschale ansetzt, hat den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuert. Die Entfernungspauschale (ab 2026: 38 ct/km) kann er aber als Werbungskosten geltend machen – sie wirkt sich mindernd auf das zu versteuernde Einkommen aus.

Wann ist ein Privatnutzungsverbot bei der GmbH wirksam?

Nur wenn es tatsächlich kontrolliert und durchgesetzt wird (BFH 17.12.2025 – I B 17/24). Ein bloßer Gesellschafterbeschluss reicht beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht aus. Erforderlich sind organisatorische Maßnahmen wie Schlüsselverwahrung, Garagierung im Betrieb, Fahrtenbuch oder vergleichbare Nachweise. Ohne Durchsetzung droht eine verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der Kapitalgesellschaft.


Aktuelles + weitere Infos zur Dienstwagenbesteuerung

Wichtige Rechtsänderungen und Urteile 2025/2026 im Überblick

  • 14.07.2025: Investitionssofortprogramm – BLP-Grenze 100.000 € und 75 %-AfA für E-Fahrzeuge (BGBl. 2025 I Nr. 161).
  • 19.12.2025: Steueränderungsgesetz 2025 – Entfernungspauschale 38 ct/km ab 01.01.2026.
  • BFH 17.12.2025 – I B 17/24: Anscheinsbeweis & vGA bei Gesellschafter-Geschäftsführer.
  • BFH 09.09.2025 – VI R 7/23: Garagen-/Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht.
  • BFH 23.01.2025 – III R 33/24: Maut-, Fähr- und Vignettenkosten als zusätzlicher Vorteil.
  • BFH 16.01.2025 – III R 34/22: Anscheinsbeweis auch bei Pickups.
  • BFH 12.01.2024 – VI B 37/23: Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher.

Firmenwagen- und Kfz-Rechner


Beratung durch den Steuerberater

Die Dienstwagenbesteuerung ist eines der am häufigsten geprüften Themen in der Lohnsteuer- und Betriebsprüfung. Gerade die Abgrenzung zwischen 1 %-Regel, Fahrtenbuch und vGA sowie die korrekte Anwendung der E-Auto-Begünstigungen erfordern eine sorgfältige Gestaltung im Einzelfall. Bei komplexen Konstellationen – insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen oder geplanten E-Auto-Investitionen mit Turbo-AfA – empfehle ich eine vorausschauende Beratung.

▲ Top: PKW-Nutzung

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands


Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.


Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.






Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin