Archiv der Kategorie: Einkommen- und Lohnsteuer

Ein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG zu § 4 Abs. 1 EStG ist nicht möglich

Mit Urteil vom 26. Juli 2011 (Az. 2 K 123/10, EFG 2013, 916) hat die Berichterstatterin des 2. Senats des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt. Der Kläger hatte im Jahre 2002 sämtliche Anteile an einer GmbH zum Preis von 77.999,27 Euro erworben. Die GmbH erwirtschaftete in der Folgezeit Verluste. Im Jahre 2006 wurde sie mittels Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf ein Einzelunternehmen des Klägers verschmolzen. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2005 reichte der Kläger zunächst eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Einzelunternehmen ein, aus der sich ein Gewinn in Höhe von 545,97 Euro ergab. Später legte er eine berichtigte Gewinnermittlung vor. Nunmehr ergab sich ein Verlust in Höhe von 77.452,30 Euro, denn der Kläger nahm eine Abschreibung auf die GmbH-Anteile auf einen Erinnerungswert von 1 Euro vor. Angesichts der seitens der GmbH erwirtschafteten erheblichen Verluste komme ein höherer Wertansatz nicht in Betracht. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Teilwertabschreibung im Rahmen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung ab. Der Kläger habe für das Jahr 2005 eine Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt, für die eine Teilwertabschreibung nicht möglich sei (Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 49/05, BStBl II 2006, 712).

Daraufhin beantragte der Kläger einen Wechsel der Gewinnermittlungsart und reichte eine Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 2005 sowie einen Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2005 ein. Das Finanzamt erkannte die nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart nicht an. Nachdem bereits eine Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG eingereicht worden sei, sei der Wechsel zum Bestandsvergleich nur bis zur formalen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) möglich gewesen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BStBl II 2006, 509).

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass Steuerpflichtigen, die – wie er – zwar nicht buchführungspflichtig seien, aber freiwillig Bücher führten, ein Wahlrecht zwischen den Gewinnermittlungsarten gemäß § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG zustehe. Dieses Wahlrecht könne bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. -feststellung in Anspruch genommen werden. Auch ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, habe er eine Buchhaltung unterhalten, die monatlich erstellt worden sei. Zwar sei zunächst formal keine Eröffnungsbilanz erstellt worden. Eine solche sei aber im Januar 2005 aus den Buchhaltungsdaten abgeleitet und entsprechende Eröffnungsbilanzbuchungen vorgenommen worden. Allein der Umstand, dass die Eröffnungsbilanz erstmals später im Rahmen der Außenprüfung ausgedruckt und vorgelegt worden sei, könne nicht dazu führen, dass ihm die Möglichkeit genommen werde, die Gewinnermittlungsart zu wechseln. Die Sichtweise des Finanzamtes widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Angesichts der später erfolgten Verschmelzung der GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers bleibe ihm nämlich keine Möglichkeit, die insofern entstandenen wirtschaftlichen Verluste steuerlich geltend zu machen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Gewinnermittlungsmethoden des Bestandsvergleichs und der Einnahme-Überschuss-Rechnung seien unterschiedlich, aber grundsätzlich gleichwertig. Es bestehe kein Rangverhältnis zwischen ihnen. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform habe nur Bedeutung für die Frage, nach welcher Methode der Gewinn zu ermitteln sei, wenn der Steuerpflichtige keine (wirksame) Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen habe, in einem solchen Fall bleibe es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 m. w. N.).

Zwar habe der BFH in seiner neueren Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zustehe (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BStBl II 2006, 509), formal werde das Wahlrecht hiernach allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. Eine einmal getroffene Wahl könne aber nachträglich nicht mehr geändert werden; auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen komme es nicht an (BFH-Urteil vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457). Hier habe der Kläger sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart für 2005 wirksam und damit bindend zugunsten der Einnahme-Überschuss-Rechnung ausgeübt. Denn er habe für 2005 zunächst eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt und auf Grund dieser Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Spätestens mit diesem eindeutigen Verhalten habe er sein Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt und auch nach außen hin dokumentiert (vgl. BFH-Urteil vom 24.9.2008 X R 58/06, BStBl II 2009, 368). Außerdem fehle es an einer zeitnah aufgestellten Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2005. Die im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegte Primanota „Eröffnungsbilanzbuchungen“, aus der sich die für eine Bilanzierung erforderlichen Zahlen entnehmen ließen, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Denn es handele sich dabei nicht um eine formelle Eröffnungsbilanz (siehe so bei Kontenübersichten im Verhältnis zur Schlussbilanz BFH-Urteil vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457). Der Kläger könne damit für den Gewinnermittlungszeitraum 2005 nicht nachträglich zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen. Das von ihm tatsächlich ausgeübte Wahlrecht binde ihn für diesen Zeitraum.

Eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die GmbH-Anteile komme aber bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 49/05, BStBl II 2006, 712 m. w. N.). § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG besage ausdrücklich, dass die Regelung nur für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter gelte, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen seien. Diese Beschränkung sei sachgerecht, da die Einnahme-Überschuss-Rechnung in erster Linie eine auf dem Zahlungsprinzip beruhende vereinfachte Form der Gewinnermittlung darstellt und weitere über die Anwendung der §§ 7 ff. EStG hinausgehenden Differenzierungen vermieden werden sollten, zumal das Gesamtergebnis („Totalgewinngleichheit“) nicht tangiert werde und eine „gleichheitswidrige“ Benachteiligung nicht gegeben sei.

Die hier erfolgte Verschmelzung zwinge nicht zu einer anderen Sichtweise. Zwar sei die Beteiligung durch die Verschmelzung untergegangen. Werde die übertragende Körperschaft handelsrechtlich aufgelöst und ihr Vermögen ohne Abwicklung auf einen anderen Rechtsträger übertragen, sei gem. § 2 UmwStG davon auszugehen, dass das Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf den Übernehmer übergegangen ist und die übertragende Körperschaft nicht mehr bestehe. Infolge des Vermögensübergangs ergebe sich gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG grundsätzlich ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen seien, und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft. Gem. § 9 Abs. 1 UmwStG gelte das entsprechend, wenn das Vermögen der übertragenden Körperschaft – wie hier – Betriebsvermögen einer natürlichen Person werde. Gem. § 4 Abs. 6 UmwStG in der hier (nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz ab 2001) maßgeblichen Fassung bleibe jedoch ein Übernahmeverlust außer Ansatz. Das sei auch vor dem Hintergrund des sog. objektiven Nettoprinzips unbedenklich. Mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz ab 2001 seien Übernahmeverluste zwar nicht mehr nutzbar, andererseits seien Übernahmegewinne gemäß § 4 Abs. 7 UmwStG entsprechend den Regeln des § 3 Nr. 40 EStG n. F. zur Hälfte steuerfrei. Der BFH habe die Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlusts zu alten Gesetzesfassungen bestätigt (u. a. mit Urteilen vom 19. Oktober 1998 VIII R 58/95, BStBl II 1999, 298; vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BStBl II 2005, 624 zum UmwStG 1977). Das (dortige) Verbot des Verlustabzugs hänge erkennbar damit zusammen, dass gemäß § 3 UmwStG 1977 in die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden GmbH die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter (z. B. der Geschäftswert) keinen Eingang fänden und damit das Übernahmeergebnis nicht erhöhten, also insbesondere einen Übernahmeverlust nicht neutralisierten. Zum anderen sei in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzustellen, dass es den Betroffenen regelmäßig freigestanden habe, die Kapitalgesellschaft zu liquidieren und hierdurch die Besteuerung nach § 17 Abs. 4 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BStBl II 2005, 624). Diesen Grundgedanken sei auch hier zu folgen.

Der BFH hat die Revision auf die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 13/13 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 2 K 123/10 vom 26.07.2011

Zeitpunkt der Versteuerung der steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen

 Es ist die Frage gestellt worden, ob die Lohnbesteuerung der steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen aus Vereinfachungsgründen erst im letzten Lohnzahlungszeitraum des Jahres durchgeführt werden kann.

Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Grundsätzlich sind die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung zu versteuern. Aus Vereinfachungsgründen bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen bis zu einer Obergrenze von 153 € monatlich beim einzelnen Arbeitnehmer nur mindestens vierteljährlich abgerechnet werden.

Dies gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten gemäß R 8.1 Abs. 4 LStR mit den Sachbezugswerten.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Bezug: HMdF-Erlass vom 30.04.1966 – S 2338 A – 55 – II B 21

 Siehe auch Reisekosten Rechner

Steuerminderung in Deutschland durch endgültige Verluste im EU-Ausland

Kosten eines fehlgeschlagenen Versuchs, in Belgien Ferienwohnungen zu kaufen, können in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 13.03.2013 (10 K 2067/12) entschieden.

Die Klägerin, eine deutsche GmbH, wollte in Belgien 21 Ferienpark-Chalets zum Preis von über einer Million Euro zur Vermietung an Feriengäste kaufen. Sie musste dafür im Jahr 2006 eine Anzahlung von 300.000 Euro leisten. Die Anzahlung verfiel, als Ende 2006 feststand, dass es nicht zu dem beabsichtigten Kauf kommen wird. Das Finanzamt versagte der GmbH die Berücksichtigung der verlorenen Anzahlung bei der Festsetzung der inländischen Körperschaftsteuer. Da die Gewinne aus der beabsichtigten Geschäftstätigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen wären, vertrat es die Auffassung, dass auch die letztlich erzielten Verluste bei der deutschen Besteuerung nicht berücksichtigt werden könnten.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg. Der 10. Senat berücksichtigte den Anzahlungsbetrag im Jahr 2006 steuermindernd. Er stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Berücksichtigung grenzüberschreitender finaler Verluste. Der EuGH habe in seinem aktuellen Urteil vom 21.02.2013 in der Rechtssache A Oy (C-123/11) im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit noch einmal bestätigt, dass finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat des (Mutter)Unternehmens berücksichtigt werden müssten. Im Streitfall sei der Verlust definitiv und „final“ im Jahr 2006 entstanden. Die Klägerin habe diesen Verlust auch aus tatsächlichen Gründen nicht in einem anderen Jahr in Belgien berücksichtigen können, weil sie weder vorher dort geschäftlich tätig gewesen sei, noch die Absicht gehabt habe später dort tätig zu werden.

Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 17.06.2013 zum Urteil 10 K 2067/12 vom 13.03.2013

 

Finanzgericht Köln, 10 K 2067/12

Datum:
13.03.2013
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2067/12
Tenor:

Unter Änderung des Körperschaftsteueränderungsbescheids für 2006 vom 18.4.2011 wird die Körperschaftsteuer 2006 auf 0,00 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

1Tatbestand

2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vergebliche Aufwendungen der Klägerin für den Erwerb von Ferienwohnungen in Belgien in Deutschland steuermindernd zu berücksichtigen sind.

3Die Klägerin ist eine im Inland ansässige GmbH. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4Die Klägerin schloss am 15. August 2006 mit der Firma A BV, Niederlande (im Folgenden „BV“ abgekürzt) einen Vertrag über den Kauf von 21 Ferienpark-Chalets in Belgien zum Preis von insgesamt über 1 Mio. EUR. Die Wohnungen sollten an Feriengäste vermietet werden. Wegen des diesem Kauf zugrunde liegenden Konzepts wird auf den Konzeptbericht der niederländischen Steuerverwaltung vom 25.1.2010, der in Übersetzung dem Protokoll über die mündliche Verhandlung beigefügt ist, Bezug genommen.

5Nach Nr. 6 des Kaufvertrags musste spätestens am 25. August 2006 eine Anzahlung von 300.000 EUR erfolgen. Spätestens am 31. Oktober 2006 musste die notarielle Beurkundung in Bezug auf die Übertragung der Chalets erfolgen und die Restsumme von über 1 Mio. EUR auf das Bankkonto der Verkäuferin überwiesen werden. In Nr. 7 wurde bestimmt, dass bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Vertrag nicht mehr gültig sein sollte. Die Anzahlung von 300.000 EUR verfiel und konnte nicht zurückgefordert werden bzw. war als Schadensersatz zu leisten. Wegen der Einzelheiten wird auf den in niederländischer Sprache vorliegenden Vertrag Bezug genommen (Bl. 136 ff. der Prüferhandakten).

6Die Klägerin zahlte am 25. August 2006 300.000 EUR an die Verkäuferin. Den Betrag erfasste sie in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2006 unter der Position „geleistete Anzahlungen auf Vorräte“.

7Die Klägerin nahm in der Folge Abstand von dem Erwerb der Ferienwohnungen, so dass es nicht zur notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags kam. Im Jahresabschluss 2007 buchte sie die 300.000 EUR über „außerordentliche Aufwendungen“ aus.

8Der Beklagte führte bei der Klägerin für die Jahre 2006-2008 eine Außenprüfung durch. Dabei wurde der vorstehende Sachverhalt festgestellt. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen nicht steuermindernd zu berücksichtigen und der Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid 2007 entsprechend zu ändern seien.

9Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ im Anschluss hieran Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 2006-2008, gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und 31.12.2008, Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008 sowie gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007 und 31.12.2008.

10Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.6.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

11Dem Betriebsausgabenabzug der strittigen Aufwendungen stehe § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG entgegen. Die Klägerin habe die Aufwendungen als Anzahlung für Ferienwohnungen in Belgien getätigt. Im Falle einer erfolgreichen Umsetzung des Projektes hätte Belgien das Besteuerungsrecht für die Vermietungseinkünfte zugestanden. In Deutschland wären die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gewesen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs führe auch eine sich aus einem DBA ergebende Steuerfreiheit zu Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG.

12Die Nichtberücksichtigung des Verlustes stelle keinen Verstoß gegen europäisches Recht dar. Im Streitfall sei die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls (die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis, die Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und die Steuerfluchtgefahr) gerechtfertigt. Es stehe der Klägerin frei, in Belgien eine Verlustfeststellung zu beantragen und gegebenenfalls eine Verrechnung mit späteren Gewinnen aus einer etwaigen dortigen Investition vornehmen zu lassen.

13Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

14Sie habe weder vorher noch nachher die Absicht gehabt, in Belgien geschäftlich tätig zu werden. Deshalb scheide eine Berücksichtigung der Verluste in Belgien aus. Sollten die Verluste nicht in Deutschland berücksichtigt werden, stelle dies einen Verstoß gegen Unionsrecht dar.

15Die Klägerin beantragt,

16die Zahlung von 300.000 EUR (Anzahlung Ferienwohnungen) in 2006 bei der Körperschaft– und Gewerbesteuer steuermindernd zu berücksichtigen,

17hilfsweise in 2007 zu berücksichtigen,

18äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen.

19Der Beklagte beantragt,

20die Klage abzuweisen.

21Entscheidungsgründe

22Die zulässige Anfechtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

23Der Körperschaftsteueränderungsbescheid für 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten, vergleiche § 100 Absatz ein S. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–.

24Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Anzahlung in 2006 körperschaftsteuermindernd zu berücksichtigen (dazu nachfolgend unter 2.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (dazu nachfolgend unter 1.).

251. Die Berücksichtigung der 300.000 EUR im Jahre 2006 führt dazu, dass der Beklagte diesen Betrag zu Recht aus der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens der Klägerin für 2007 herausgenommen hat, da es ansonsten zu einer doppelten Berücksichtigung käme. Auf die Körperschaftsteuerfestsetzung des Jahres 2008 hat die Streitfrage keinen Einfluss.

26Die Berücksichtigung in 2006 führt in diesem Jahr zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin. Da sie aber keine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2006 beantragt hat und eine solche auch wegen des bisher positiven Gesamtbetrags der Einkünfte nicht erfolgt ist, kann keine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 und 2008 erfolgen, da die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2006 Grundlagenbescheid für Feststellungen der Folgejahre ist, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V. mit § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für 2006 und 2007 geltenden Fassung (kein Vortrag ohne Feststellung, vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl. 2007, § 10d Rz. 46). Ob eine solche Feststellung noch erfolgen kann, ist für den vom Gericht zu entscheidenden Streitfall unerheblich.

27Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Gewerbesteuer bzw. die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes entsprechend.

282. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2006 ist entgegen der Auffassung des Beklagten der streitige Betrag jedoch einkünftemindernd zu berücksichtigen.

29a) Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass nach § 3c Abs. 1 EStG Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Diese Vorschrift gilt auch bei aufgrund eines DBA steuerfreien Einkünften und vergeblichen vorweggenommenen Betriebsausgaben (Bundesfinanzhof –BFH-, Urteile vom 28.4.1983 IV R 122/79, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1983, 566 und vom 11.2.2008 I R 25/08, BStBl II 2010, 536; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.3.1998 II 582/94, juris; FG München, Urteil vom 26.11.1993 10 K 3763/90, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 1995, 247). Hätte die Klägerin die Ferienwohnungen gekauft und konzeptgemäß vermietet, wären die hieraus erzielten Einkünfte aus der belgischen Betriebsstätte nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung ab.

30b) Die Nichtberücksichtigung des finalen Verlusts aus der beabsichtigten Eröffnung einer Betriebsstätte in Belgien verstößt aber gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 i.V. mit Art 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft –EGV– nach der Zählung des Vertrags von Amsterdam, heute Art. 49 i.V. mit Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV–; aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts folgt deshalb, dass die Aufwendungen in Deutschland zu berücksichtigen sind (BFH, Urteil vom 9.6.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744, Deutsches Steuerrecht –DStR- 2010, 1611).

31aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union –EuGH– hat mit Urteil vom 21.2.2013, Rs. C‑123/11, A Oy, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 13.12.2005, Rs. C‑446/03, Marks & Spencer (Sammlung 2005, I-10837) entschieden, dass finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat der „Mutter“ berücksichtigt werden müssen (vgl. zur Bedeutung der Niederlassungsfreiheit auch EuGH, Urteil vom 6.9.2012, Rs. C-18/11, Philips Electronics UK Ltd). Er ist ausdrücklich nicht den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott vom 19.7.2012 in dieser Rechtssache gefolgt. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des EuGH und des BFH und verweist zur Begründung auf diese.

32bb) Der Verlust ist auch definitiv im Jahr 2006 eingetreten. Dies ist das sog. Finalitätsjahr. Dadurch, dass die Klägerin den Termin zur Zahlung des Restbetrags und zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrags nicht eingehalten hat, ist der Vertrag hinfällig geworden und der Verlust entstanden. Die Klägerin konnte diesen Verlust auch aus tatsächlichen Gründen nicht in einem anderen Jahr in Belgien berücksichtigen, da sie weder vorher dort geschäftlich tätig gewesen war, noch die Absicht hatte, später dort tätig zu werden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats zum einen aus der glaubhaften Bekundung der Klägerin, zum anderen aus dem weiteren tatsächlichen Geschehen bis zur mündlichen Verhandlung. Dabei dürfen nach Auffassung des Senats an die Frage, wann ein finaler Verlust vorliegt, keine nicht erfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Allein die theoretische Möglichkeit, dass später erneut eine Betriebsstätte in dem ausländischen Staat gegründet wird und in dieser die früheren Verluste berücksichtigen könnten, kann nicht dazu führen, die Verluste nicht zu berücksichtigen. Stellt die Muttergesellschaft sämtliche Tätigkeiten in dem betreffenden Staat ein bzw. kommt es erst gar nicht zu solchen Tätigkeiten und erklärt sie glaubhaft, dort nicht (mehr) tätig werden zu wollen, sind die Verluste zu berücksichtigen. Bei nicht erfüllbaren Anforderungen würde gleich gegen zwei unionsrechtlich und national geltende allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen, nämlich die „effet utile Klausel“ des Unionsrechts (Effektivitätsgrundsatz, vgl. nur EuGH, Urteil vom 17.6.2004, Rs. C-30/02, Recheio – Cash & Carry SA, Slg. 2004, I-6051) und die Grundsätze „nemo potest ad impossibile obligari“ bzw. “impossibilium nulla obligation”.

33Das Verfahrensrecht bietet in Zweifelsfällen die Möglichkeit, die Bescheide unter Berücksichtigung der Verluste vorläufig zu erlassen.

343. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

354. Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Erstmaliger Anbau eines Wintergartens nicht als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigungsfähig

 Leitsatz

Der erstmalige Anbau eines Wintergartens, mit dem eine Vergrößerung der Wohnfläche des Hauses verbunden ist, führt nicht zu begünstigten Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG 2010 .

 Gesetze

EStG 2010 § 35a Abs. 3
Verfahrensstand:  Diese Entscheidung ist rechtskräftig

 Tatbestand

Streitig ist eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 1.085 € im Zusammenhang mit dem Anbau eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie sind Eigentümer eines selbstgenutzten Wohnhauses. In der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 machten die Kläger eine Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung – EStG – für die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen geltend:

 

 –  Solar-Wintergarten 19.977,72 €, davon Montagekosten (Bl. 42 f. ESt-A)  3.428 €
 –  Einschalung und Betonierarbeiten für den Wintergarten (Bl. 44 ESt-A)  3.332 €
 –  Dachreparatur  508 €
 –  Schornsteinfeger    67 €
 –  Summe  7.335 €

 

Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr ging der Beklagte hinsichtlich der Errichtung des Wintergartens von einer nicht begünstigten Neubaumaßnahme aus und gewährte im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24. Februar 2012 nur eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen für die Dachreparatur und den Schornsteinfeger (115 €).

Mit ihrem Einspruch hiergegen machten die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. Juli 2011 (VI R 61/10, BStBl. II 2012, S. 232) geltend, dass die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt” zu bestimmen sei. Danach sei es ausreichend, wenn die Handwerkerleistung im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht würde, was vorliegend der Fall gewesen sei. Die Frage, ob es sich um die Erweiterung des Wohn- oder Nutzraumes handele, spiele demnach keine Rolle.

Der Beklagte hielt dem gegenüber daran fest, dass eine Steuermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die streitigen Aufwendungen nicht in Betracht komme und wies den Einspruch mit Entscheidung vom 22. Juni 2012 als unbegründet zurück.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßige sich nach § 35 a Abs. 3 EStG die tarifliche Einkommens-teuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 1.200 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung könne nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellten und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außer-gewöhnliche Belastung berücksichtigt worden seien (§ 35a Abs. 5 EStG ). § 35a Abs. 3 EStG gelte für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme seien danach nicht begünstigt, da insoweit hier im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei der Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand gelten würden. Hiernach dürfe insbesondere nichts Neues geschaffen werden, wie dies der Einbau bisher nicht vorhandener Anlagen darstelle. Als Neubaumaßnahmen würden im Anschluss an das BMF-Schreiben vom 25. Februar 2010 (BStBl. I 2010, 240, Rz 20) alle Maßnahmen gelten, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfielen. Nach Auffassung des BFH sei die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt” zu bestimmen, denn § 35a Abs. 3 begünstige Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands sowie Modernisierungsmaßnahmen, und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellten. Der BFH habe deshalb Aufwendungen für Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die Errichtung einer Stützmauer auf dem – stets schon vorhandenen – Grund und Boden als begünstigt angesehen. Im Streitfall hätten die Kläger einen Wintergarten errichten lassen. Dabei handele es sich weder um eine Instandsetzungsmaßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands ihres Wohnhauses noch um eine Modernisierungsmaßnahme an diesem Wohnhaus. Damit scheide eine Instandsetzungsmaßnahme oder Modernisierungsmaßnahme „im Haushalt” aus. Die Kläger hätten vielmehr im Wege eines Anbaus eine Wohnflächenerweiterung im Zusammenhang mit einem Haushalt vorgenommen, die nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sei.

Mit ihrer Klage hiergegen verfolgen die Kläger ihr Rechtschutzziel fort.

Soweit der Beklagte die steuerliche Begünstigung damit abgelehnt habe, weil die Maßnahme zu einer Nutz- oder Wohnflächenerweiterung geführt habe und es sich deshalb um Herstellungskosten und nicht um Renovierungs- oder Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehandelt habe, stehe dies im Widerspruch zu dem o.a. BFH-Urteil, wonach dieses enge Verständnis der Vorschrift zu kurz greife. Vielmehr sei für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten unabhängig davon, ob es sich bei den Aufwendungen um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten handele, lediglich auf das Merkmal „im Haushalt” abzustellen. Deshalb seien In dem Urteil auch die Kosten für eine – bisher nicht vorhandene – Stützmauer als begünstigt angesehen worden, weil der Grund und Boden schon vorhanden gewesen sei. Dieser sei hier auch schon vor der Errichtung des Wintergartens – in Gestalt einer Terrasse – vorhanden gewesen. Mit den Betonarbeiten seien in erster Linie zwei der Stufen, die zuvor vom Wohnzimmer auf die Terrasse geführt hätten, ausgeglichen worden. Nach der Rechtsprechung des BFH seien lediglich die Kosten für die Errichtung eines Haushalts, also der komplette Neubau eines Gebäudes von der Begünstigung ausgeschlossen. Die Aufwendungen für die Errichtung des Wintergartens seien dem gegenüber in dem seit 2007 bestehenden Haushalt angefallen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 24. Februar 2012 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2012 eine weitere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35 a Abs. 3 EStG in Höhe von 1.085 € zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

Auch unter Berücksichtigung des BFH Urteils vom 13. Juli 2012 VI R 61/10 (a.a.O.) komme eine Begünstigung nicht in Betracht, da vorliegend etwas gänzlich Neues geschaffen worden sei.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 Gründe

I. Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend eine weitergehende Steuermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG 2010 versagt.

2. Die Aufwendungen der Kläger für Handwerkerleistungen im Rahmen des von ihnen vorgenommenen Anbaus eines Wintergartens gehen, als Neubaumaßnahme über die bei Handwerkerleistungen allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Sie fallen daher nicht unter die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG 2010 .

a) Die Steuerermäßigung bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen kam durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 – FördWachsG – in das Einkommensteuergesetz (BGBl. I 2006, 1091 ). Der insoweit neu gefasste § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 entspricht § 35 a Abs. 3 EStG 2010 . In der Begründung des Gesetzentwurfes der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD vom 14. Februar 2006 (Bundestags-Drucksache 16/643) wird zum neuen § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 ausgeführt, dass die Bestimmung für alle handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon gilt, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt sind nach der Begründung handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Die Begründung des Gesetzentwurfes benennt beispielhaft das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelages (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder den Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestags-Drucksache 16/643) sollte der private Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich gefördert werden.

b) Unter die nach § 35 a Abs. 3 EStG 2010 begünstigten Handwerkerleistungen fallen sowohl Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands als auch Modernisierungsmaßnahmen (vgl. Blümich/Erhard, EStG , § 35 a Rz. 32; Bode in Kirchhof/Söhn, EStG , § 35 a Rz. D 4; Köhler in Bordewin/Brandt, EStG , § 35 a Rz. 255). Dies gilt nach der o.a. Rechtsprechung des BFH zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen, jedoch können auch unter Zugrundelegung eines – so nach Maßgabe des BFH – weiten Verständnisses dieser Vorschrift Aufwendungen für die Herstellung etwas gänzlich Neuem nicht mehr in die Begünstigung einbezogen werden. Andernfalls wäre die Erwähnung im Gesetzestext, wonach es sich um Handwerkerleistungen „für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen” handeln muss, entbehrlich gewesen. Auch die Gesetzesmaterialien belegen nach Auffassung des erkennenden Senats hinlänglich, dass jedenfalls handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht mehr von § 35a Abs. 3 EStG erfasst sein sollten. Diese Sicht ist in der Literatur fast unbestritten, wonach  jedenfalls Gebäudeerweiterungen als Handwerkerleistung insoweit nicht begünstigt sind  (vgl. Durst in Korn, EStG , § 35 a Rz 32; Kratzsch in Frotscher, EStG , § 35 a Rz 70 b; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG , § 35 a Rz. D 5; Blümich/Erhard, EStG , § 35 a Rz. 32; Fischer in Kirchhof, EStG , 11. Aufl., 2012, § 35 a Rz. 10; Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 35 a Rz. 21;Heß/Görn, DStR 2007, 1804; Paus, FR 2012, 154; Nöcker; jurisPR-SteuerR 23/2011 Anm. 5; Fischer, jurisPR-SteuerR 23/2011 Anm. 5). Die bisherige Rechtsprechung ist dem auch gefolgt (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 2. Februar 2011, 2 K 56/10 , Juris, betreffend den Neubau eines Wohnhauses, wobei es hier bereits an einem bereits bestehenden Haushalt fehlte; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Dezember 2010, 3 K 1991/2009 , Juris, betreffend einen Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken).

c) Der erkennende Senat schließt sich dem an, soweit es – wie vorliegend – durch den Anbau des Wintergartens hier nicht nur zu einer Substanzvermehrung, sondern auch zu einer Wohnflächenerweiterung gekommen ist. Denn nach der Wohnflächenverordnung – WoFlV – konnte der bisherige Terrassenanteil, der durch den Wintergarten ersetzt wurde, nur zu 25% als Wohnfläche berücksichtigt werden, während der neu geschaffene Wintergarten unbeheizt zu 50%, beheizt zu 100% in die Berechnung der Wohnfläche mit einbezogen wird. Insoweit hält der Senat die seitens der Verwaltung vorgenommene Qualifizierung der Neubaumaßnahme im Rahmen einer Nutzflächen- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung als zutreffende Auslegung zur Bestimmung der Reichweite des Begünstigungsrahmens der Vorschrift.

II. Die Entscheidung erfolgte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO .

IV. Die Revision wird zwecks Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

Kabinettsbeschluss zur steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften

Bundesregierung beschließt Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013

© BMF/Hendel Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2013 eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur Gleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften in der Einkommensteuer umgesetzt wird. Entsprechend der verfassungsgerichtlichen Entscheidung können damit auch Lebenspartner in der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Nach den Vorgaben des Gerichts gilt dies rückwirkend bis 2001 für alle Lebenspartner, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt ist. Die Formulierungshilfe ist am 11. Juni 2013 von den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP als Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht worden.

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Alternativen Keine. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 2 D. Haushaltsausgaben (Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1) Kassenjahr 2013 2014 2015 2016 2017 Insgesamt -55 -175 -40 -65 -70 -70 Bund -27 -81 -22 -31 -33 -33 Länder -20 -69 -17 -24 -27 -27 Gemeinden -8 -25 -6 -10 -10 -10 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand. E. Weitere Kosten Keine. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 3 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“ 2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Juni 2013 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 4 Begründung A. Allgemeiner Teil Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 EStG zum Ehegattensplitting nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist. I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. II. Alternativen Keine. III. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 i. V. m. Artikel 106 Absatz 3 GG, da das Steueraufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelung ist verfassungsrechtlich geboten. Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen. V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Zusammenveranlagung für Lebenspartner wirkt verwaltungsvereinfachend, weil unter anderem Unterhaltsaufwendungen innerhalb der Lebenspartnerschaft nicht mehr gesondert geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen. Statt zwei Steuererklärungen muss nur noch eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 5 2. Haushaltsausgaben 2013 2014 2015 2016 2017 1 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – – 150 – – – – ESt – – 140 – – – – LSt – – – – – – SolZ – – 10 – – – – Bund – – 70 – – – – ESt – – 60 – – – – LSt – – – – – – SolZ – – 10 – – – – Länder – – 59 – – – – ESt – – 59 – – – – LSt – – – – – – Gem. – – 21 – – – – ESt – – 21 – – – – LSt – – – – – – 2 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – 55 – 25 – 45 – 65 – 70 – 70 ESt – 25 . – 15 – 30 – 30 – 30 LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35 SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5 Bund – 27 – 11 – 22 – 31 – 33 – 33 ESt – 11 . – 6 – 13 – 13 – 13 LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15 SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5 Länder – 20 – 10 – 17 – 24 – 27 – 27 ESt – 10 . – 7 – 12 – 12 – 12 LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15 Gem. – 8 – 4 – 6 – 10 – 10 – 10 ESt – 4 . – 2 – 5 – 5 – 5 LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5 3 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. – 55 – 175 – 45 – 65 – 70 – 70 ESt – 25 – 140 – 15 – 30 – 30 – 30 LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35 SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5 Bund – 27 – 81 – 22 – 31 – 33 – 33 ESt – 11 – 60 – 6 – 13 – 13 – 13 LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15 SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5 Länder – 20 – 69 – 17 – 24 – 27 – 27 ESt – 10 – 59 – 7 – 12 – 12 – 12 LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15 Gem. – 8 – 25 – 6 – 10 – 10 – 10 ESt – 4 – 21 – 2 – 5 – 5 – 5 LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5 Anmerkungen: 1) Rückwirkende Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe für alle noch offenen Fälle Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung* 6 Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand. 3. Weitere Kosten Keine. 4. Weitere Gesetzesfolgen Lebenspartner nehmen an der pauschalierenden Regelung des Splitting-Verfahrens teil. Unterhaltsaufwendungen für den Lebenspartner, die Lebenspartnerin müssen nicht mehr nachgehalten und für den steuerlichen Abzug im Einzelnen nachgewiesen werden. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz liegt in Bezug auf die Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 6, 10, 18 und die Managementregeln 7 und 9 vor. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 2 Absatz 8 – neu – Die Neuregelung beseitigt die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 festgestellte Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 EStG und stellt als Generalnorm die Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz sicher. Zu Nummer 2 § 52 Absatz 2a – neu – Die Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zum Ehegattensplitting auch auf Lebenspartnerschaften ist nach den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft in 2001 für Lebenspartner einzuführen, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

 

elektronische Vorab-Fassung*
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13870
17. Wahlperiode 11.06.2013
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai
2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von
Verheirateten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
B. Lösung
Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu
Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften
anzuwenden.
C. Alternativen
Keine.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
2
D. Haushaltsausgaben
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung 1)
Kassenjahr
2013 2014 2015 2016 2017
Insgesamt -55 -175 -40 -65 -70 -70
Bund -27 -81 -22 -31 -33 -33
Länder -20 -69 -17 -24 -27 -27
Gemeinden -8 -25 -6 -10 -10 -10
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den
Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand.
E. Weitere Kosten
Keine.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen
sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2013
Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion
Rainer Brüderle und Fraktion
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai
2013, 2 BvR 909/06, entschieden, dass die Ungleichbehandlung von
Verheirateten und Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b,
32a Absatz 5 EStG zum Ehegattensplitting nicht mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist.
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu
Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften
anzuwenden.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung
des Einkommensteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 i. V. m. Artikel
106 Absatz 3 GG, da das Steueraufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelung ist verfassungsrechtlich geboten. Unvereinbarkeiten mit
höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Zusammenveranlagung für Lebenspartner wirkt verwaltungsvereinfachend, weil unter anderem Unterhaltsaufwendungen innerhalb der
Lebenspartnerschaft nicht mehr gesondert geltend gemacht und nachgewiesen werden müssen. Statt zwei Steuererklärungen muss nur noch
eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
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2. Haushaltsausgaben
2013 2014 2015 2016 2017
1 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – – 150 – – – –
ESt – – 140 – – – –
LSt – – – – – –
SolZ – – 10 – – – –
Bund – – 70 – – – –
ESt – – 60 – – – –
LSt – – – – – –
SolZ – – 10 – – – –
Länder – – 59 – – – –
ESt – – 59 – – – –
LSt – – – – – –
Gem. – – 21 – – – –
ESt – – 21 – – – –
LSt – – – – – –
2 § 2 Abs. 8 EStG Insg. – 55 – 25 – 45 – 65 – 70 – 70
ESt – 25 . – 15 – 30 – 30 – 30
LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35
SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5
Bund – 27 – 11 – 22 – 31 – 33 – 33
ESt – 11 . – 6 – 13 – 13 – 13
LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15
SolZ – 5 . – 5 – 5 – 5 – 5
Länder – 20 – 10 – 17 – 24 – 27 – 27
ESt – 10 . – 7 – 12 – 12 – 12
LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15
Gem. – 8 – 4 – 6 – 10 – 10 – 10
ESt – 4 . – 2 – 5 – 5 – 5
LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5
3 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. – 55 – 175 – 45 – 65 – 70 – 70
ESt – 25 – 140 – 15 – 30 – 30 – 30
LSt – 25 – 25 – 25 – 30 – 35 – 35
SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5
Bund – 27 – 81 – 22 – 31 – 33 – 33
ESt – 11 – 60 – 6 – 13 – 13 – 13
LSt – 11 – 11 – 11 – 13 – 15 – 15
SolZ – 5 – 10 – 5 – 5 – 5 – 5
Länder – 20 – 69 – 17 – 24 – 27 – 27
ESt – 10 – 59 – 7 – 12 – 12 – 12
LSt – 10 – 10 – 10 – 12 – 15 – 15
Gem. – 8 – 25 – 6 – 10 – 10 – 10
ESt – 4 – 21 – 2 – 5 – 5 – 5
LSt – 4 – 4 – 4 – 5 – 5 – 5
Anmerkungen:
1)
Rückwirkende Gleichstellung von
Lebenspartnerschaften mit der Ehe für alle
noch offenen Fälle
Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit
der Ehe
Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebietskörperschaft
Volle
Jahreswirkung¹
Kassenjahr
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
6
Für die rückwirkende Korrektur der noch offenen Fälle entsteht den
Steuerverwaltungen der Länder ein geringfügiger einmaliger Mehraufwand.
3. Weitere Kosten
Keine.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Lebenspartner nehmen an der pauschalierenden Regelung des Splitting-Verfahrens teil. Unterhaltsaufwendungen für den Lebenspartner, die
Lebenspartnerin müssen nicht mehr nachgehalten und für den steuerlichen Abzug im Einzelnen nachgewiesen werden.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz liegt in Bezug auf die
Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 6, 10, 18 und die
Managementregeln 7 und 9 vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 2 Absatz 8 – neu –
Die Neuregelung beseitigt die vom Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 festgestellte Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in den §§ 26, 26b, 32a
Absatz 5 EStG und stellt als Generalnorm die Gleichbehandlung von
Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz sicher.
Zu Nummer 2
§ 52 Absatz 2a – neu –
Die Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zum
Ehegattensplitting auch auf Lebenspartnerschaften ist nach den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zum
Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft in 2001
für Lebenspartner einzuführen, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013

Bundesrat
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 424/13
16.05.13
Fz – AS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
– LStÄR 2013)
A. Problem und Ziel
Anhebung des steuerfreien Betrags für Aufwandsentschädigungen aus
öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011, damit
dieser der Höhe nach dem Betrag der Übungsleiterpauschale in § 3 Nummer 26
EStG entspricht.
B. Lösung
Änderung des R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Infolge der Änderung des R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien ergeben sich
für Bund, Länder und Gemeinden insgesamt ca. 5 Mio. Mindereinnahmen jährlich.
Außerdem ergeben sich (nicht bezifferte) Beitragsausfälle bei den
Sozialversicherungen.E. Erfüllungsaufwand
Drucksache 424/13 -2-
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift ergeben sich keinen wesentlichen
Änderungen des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. Es werden
keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu
eingeführt oder aufgehoben, sondern lediglich die Nachweiserleichterungsgrenze
zugunsten der Bürger angehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft begründet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die geänderte Verwaltungsvorschrift führt auch zu keinen wesentlichen
Änderungen für die Verwaltung, da der Vollzugsaufwand der Steuerverwaltung
bereits bei der Schätzung der zugrunde liegenden Gesetze erfolgt ist.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale
Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, da die
Änderungsrichtlinien lediglich Anweisungen zum Gesetzesvollzug enthalten.Bundesrat Drucksache 424/13
16.05.13
Fz – AS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
– LStÄR 2013)
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
Berlin, den 16. Mai 2013
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013)
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7
des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Drucksache 424/13 -2-
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela MerkelAllgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift
(Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013)
erlassen:
Artikel 1
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 (LStÄR 2013)
vom
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (LohnsteuerRichtlinien 2008
dert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011) vom 23. November 2010 (BStBl
– LStR 2008) vom 10. Dezember 2007 (BStBl 2007 I Sondernummer 1/2007), geänI Seite 1325), wird wie folgt geändert:
1. In R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 wird die Angabe „175“ jeweils durch die
Angabe „200“ ersetzt.
Artikel 2
Anwendung der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
Die Änderung in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinien ist
erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, und für
sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister der Finanzen
Drucksache 424/13NKR-Nr. 2571: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Drucksache 424/13
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:
Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift geprüft.
1. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger, Entlastende Wirkung
Wirtschaft Keine Auswirkung
Verwaltung Entlastung der Verwaltung bzgl. Prüfung
der Voraussetzungen der Steuerfreiheit,
belastende Wirkung für öffentliche Kassen
aufgrund unterjähriger Änderung des
Lohnsteuerrechts mit Rückwirkung
Der NKR begrüßt die entlastende Wirkung der Regelung, die durch die Verringerung der
Nachweisanforderungen im Lohnsteuerrecht entsteht. Um mögliche zusätzliche
Belastungen im Jahr 2013 gänzlich zu vermeiden, plädiert der NKR dafür, das
Lohnsteuerrecht nicht mit Rückwirkung unterjährig zu ändern.
2. Im Einzelnen
Mit der vorliegenden Verwaltungsvorschrift soll der steuerfreie Mindestbetrag bei
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen von 175 Euro auf 200 Euro monatlich
angehoben werden. Diese begünstigende Regelung soll rückwirkend ab 1. Januar 2013
gelten. Mit der Änderung wird dieser Betrag der Höhe nach wieder dem Betrag der
Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz entsprechen, der
durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz auf 2.400 Euro jährlich angehoben wurde.
Durch die Regelung wird es zu einer
Bürger kommen, die eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen erhalten (z.B.
Entlastung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und
ehrenamtliche Bürgermeister und Stadtratsmitglieder), da sie die Voraussetzung für die
mehr nachweisen müssen.
Steuerbefreiung in einer Höhe bis zu 200 Euro (statt bisher 175 Euro) monatlich nicht Für die Finanzverwaltung dürfte der Aufwand geringfügig sinken, da sie weniger
Nachweise prüfen muss. Für die öffentlichen Kassen dürfte der Aufwand in den Fällen
Drucksache 424/13 -2-
steigen, in denen sie sie selbst die Steuer für die ehrenamtlich Tätigen an die
Finanzverwaltung abführen. Das Ressort hat hierzu mitgeteilt, dass eine
u

einzelnen Monaten die ste erfreie Obergrenze von 200 Euro nicht erreicht wird
soweit in

Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrages auf andere Monate der
s
eine
Tätigkeit i
selben Kalenderjahr zulä sig ist. Sollte die Richtlinie somit wie geplant im Monat Juni in
m
Kraft treten, könnten die nicht ausgeschöpften Beträge auf die Monate Juli bis Dezember
übertragen werden. Im Großteil der Fälle würde somit zusätzlicher Aufwand für eine
Rückrechnung vermieden.
geben, in denen die öffentlichen Kassen die Auszahlung der Aufwandsentschädigunge
Der NKR stimmt dieser Auffassung zu. Gleichwohl wird es einen Bestand an Fällen
n
im ersten Halbjahr 2013 neu berechnen müssen. Der NKR ist daher grundsätzlich der
Auffassung, dass Änderungen im Lohnsteuerrecht nicht rückwirkend und stets zum
Jahreswechsel erfolgen sollen. Nur in diesen Fällen kann zusätzlicher Aufwand der
Verwaltung gänzlich vermieden werden.
Vorsitzender
Dr. Ludewig Funke
BerichterstatterStellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen
Drucksache 424/13
Anlage 2
Normenkontrollrats (NKR) vom 13. Mai 2013 zum
möglichst nicht rückwirkend und nur zum Jahreswechsel erfolgen sollen, zur Kenntnis.
Entwurf der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-
Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013).
Die Bundesregierung nimmt die Ansicht des NKR, dass Änderungen im Lohnsteuerrecht
Eine Änderung
erforderlich.
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der LohnsteuerRichtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013) ist nicht
Von dem aufgezeigten Rückrechnungsaufwand sind allenfalls sehr wenige öffentliche
profitieren.
Kassen betroffen, die im Gegenzug auch von der Anhebung der Nachweiserleichterung
Da es sich bei dem durch die Änderung der LohnsteuerBetrag lediglich um eine Nachweiserleichterung zur Feststellung der steuerfreien
Richtlinien 2011 anzuhebenden
Aufwands
verpflichtung im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens.
entschädigungen in den Fällen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG handelt, entsteht
für die öffentlichen Kassen auch nicht zwingend eine rechtliche RückrechnungsDie Bundesregierung hält wegen der für die Bürger und Verwaltung in der überwiegenden
des NKR für unproblematisch.
Zahl der Fälle begünstigend wirkenden Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien eine
rückwirkende Geltung zum 1. Januar 2013 auch unter Berücksichtigung der Anmerkung

Gleichstellung von Lebenspartnerschaften

Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen wollen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplittung schnell und „eins zu eins“ umsetzen. Eingetragene Lebenspartner und Verheiratete werden im Einkommensteuergesetz gleichgestellt.

Das Bundeskabinett hat zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vom 11. Juni 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes eine Formulierungshilfe beschlossen. Diese Neuregelung stellt die Gleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern für das Einkommensteuergesetz sicher.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2013 festgestellt, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.

Die Vorschriften zum Ehegattensplitting sind damit ab sofort und für die Lebenspartnerschaften, die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide haben, rückwirkend ab 2001 anzuwenden.

Zusammenveranlagung: Vorteile für Lebenspartner
Mit der Gleichstellung im Einkommensteuergesetz können sich Lebenspartner und Lebenspartnerinnen zusammen veranlagen lassen und erhalten damit alle steuerlichen Vorteile, die auch Eheleute haben.

Das Splitting-Verfahren ist Bestandteil der Zusammenveranlagung: Vor Berechnung der Steuerschuld wird das gemeinsame Einkommen in zwei Hälften aufgeteilt (gesplittet). Erst danach wird die darauf fällige Einkommensteuer berechnet und verdoppelt. Damit wird eine höhere Steuerbelastung durch den progressiven Einkommensteuertarif vermieden.

Auch eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen können nun, beispielsweise für den Lohnsteuerabzug, die Lohnsteuerklassen IV/IV, III/V oder das so genannte Faktorverfahren wählen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.06.2013

Oppositionsanträge zur Dienstwagen-Besteuerung abgelehnt

Berlin: (hib/HLE) Steuerliche Vorschriften für die Nutzung von Firmen- und Dienstwagen werden nicht an ökologischen Kriterien ausgerichtet. Der Finanzausschuss lehnte am Mittwoch zwei entsprechende Anträge der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen ab.

 

So hatte die Linke in ihrem Antrag (17/9149) Anreize zum Kauf klimafreundlicherer Firmenwagen angesichts des größeren Anteils an den Neuzulassungen, der überdurchschnittlich hohen Kohlendioxid-Emissionen sowie der Bedeutung für den Gebrauchtwagenmarkt als besonders dringlich bezeichnet. Daher wollte die Linksfraktion die steuerliche Abzugsfähigkeit für Firmenwagen entsprechend den fahrzeugspezifischen Kohlendioxidemissionen regeln. Auch bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Personenkraftwagen, die heute mit einem Prozent vom Listenpreis erfolgt, wurden Änderungen gefordert. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP sowie die SPD-Fraktion lehnten den Antrag ab, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Nur die Linksfraktion stimmte für den Antrag.

Ebenfalls mit Koalitionsmehrheit abgelehnt wurde ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/8462), die gefordert hatte, die Abschreibungsmöglichkeiten mit steigendem Ausstoß von Kohlendioxid zu verringern. Beim Überschreiten des Doppelten des Zielwertes sollen die Abschreibungsmöglichkeiten sogar ganz entfallen. Auch die steuerliche Behandlung bei privater Nutzung von Dienstwagen solle so geändert werden, dass sich die Besteuerung mit steigendem Kohlendioxid-Ausstoß erhöht. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP sowie die SPD-Fraktion lehnten den Antrag ab, die Linksfraktion enthielt sich. Nur die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte dafür.

Von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde darauf hingewiesen, dass Dienstwagen oft weniger Geschäftszwecken dienen würden, sondern mehr ein Statussymbol seien. Die derzeitige Regelung sei eine Subvention zum Schutz der Premium-Fahrzeuge der Autohersteller. Auch die Linksfraktion erklärte, es müsse der Versuch unternommen werden, mit Änderungen bei der Besteuerung etwas zu bewirken. Bisher gebe es keine Erfolge bei der Kohlendioxid-Reduzierung. Die Fraktion sprach sich aber für eine differenzierte Regelung aus, weil Dienstwagen nicht nur Luxuskarossen seien. Auch Pflegekräfte würden Dienstwagen benutzen.

Die Unionsfraktion lehnte die Anträge strikt ab, weil die geltende Besteuerung sachgerecht sei. Die Oppositionsfraktionen hätten nicht verstanden, dass Kosten für Dienstwagen Betriebsausgaben seien und mit der Änderung die unternehmerische Gestaltungsfreiheit eingeschränkt werde. Zudem würden Arbeitsplätze bei deutschen Premium-Autoherstellern gefährdet. Die SPD-Fraktion nannte die Anträge überarbeitungsbedürftig. So würden in dem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen die Mehrkosten für die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht ausgewiesen. Die SPD-Fraktion sprach sich für eine grundlegende Änderung der Besteuerung aus, die aber erst in der nächsten Legislaturperiode erfolgen könne.

Die FDP-Fraktion erklärte, die Grünen hätten beim Thema Dienstwagen nur den Audi A 8 im Sinn, würden aber die Transportfahrzeuge für Handwerker vergessen. Deren Kohlendioxid-Ausstoß werde immer über den im Antrag genannten Grenzwerten liegen. Ziel beider Anträge sei eine Bestrafung der Dienstwagenfahrer. Die FDP-Fraktion setze dagegen auf Anreize für eine stärkere Nutzung von Fahrzeugen mit geringerem Kohlendioxid-Ausstoß.

Finanzausschuss – 12.06.2013

Ehegattensplitting auch für Lebenspartnerschaften

Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern beim steuerlichen Ehegattensplitting soll beendet werden. Damit soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting umgesetzt werden. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP haben dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (17/13870) zum allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes eingebracht. Damit sollen die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des Gerichtsurteils auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften angewendet werden.

Zum vollständigen Text dieser Meldung

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.06.2013

Quelle: hib-Nr. 319

Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften soll beendet werden

Berlin: (hib/HLE) Die bisherige Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht soll umfassend und rückwirkend beseitigt werden. Dieses Ziel verfolgt ein von der SPD-Fraktion eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht (17/13871). Damit soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 umgesetzt werden, mit dem der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt und der Gesetzgeber verpflichtet wurde, die Rechtslage umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 zu ändern. (BVerfG, 2 BvR 909/06). Der Entwurf steht am Freitag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

 

Über die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus sollen aber nach dem Willen der SPD-Fraktion auf Antrag der Lebenspartner auch bestandskräftige Steuerfestsetzungen geändert werden. Dazu heißt es, das Gericht habe dem Gesetzgeber die Entscheidung überlassen, ob die begünstigenden Neuregelungen auch für bereits abgeschlossene Steuerfälle gelten sollen.

Die Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften will die SPD-Fraktion auch durch Änderungen der Nebengesetze zum Einkommensteuergesetz (Wohnungsbau-Prämiengesetz, Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, Eigenheimzulagengesetz) herstellen.

 

elektronische Vorab-Fassung*
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13871
17. Wahlperiode 11. 06. 2013
Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der
Ehe im Einkommensteuerrecht
A. Problem
Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig (BVerfG,
2 BvR 909/06). Es verpflichtete den Gesetzgeber, die Rechtslage umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 zu ändern.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf soll die bisherige Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen
Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht umfassend und rückwirkend beseitigt
werden. Über die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus sollen dabei
auf Antrag der Lebenspartner auch bestandkräftige Steuerfestsetzungen geändert werden.
C. Alternativen
Rückwirkende Anwendung der Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehen auf
eingetragene Lebenspartnerschaften lediglich in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch
nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
D. Haushaltsausgaben
Die vorgesehenen Maßnahmen führen zu künftigen Steuermindereinnahmen im zweistelligen Millionenbereich für Bund, Länder und Gemeinden. Hinzu kommen einmalige Mindereinnahmen für die rückwirkende Korrektur der Veranlagungszeiträume vor 2013.
E. Erfüllungsaufwand
Der Vollzugsaufwand der Verwaltung ist nach Darstellung der Länder mit den vorhandenen
Ressourcen zu bewältigen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12858).
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
2
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
3
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im
Einkommensteuerrecht
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 3 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner auch in Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer bestandskräftig festgesetzt ist.“
Artikel 2
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Dem § 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April
2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner
und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“
ein Komma und die Wörter „der Lebenspartner“ eingefügt.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
4
Artikel 4
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Dem § 1 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. März 1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner
und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2013
Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung*
5
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das am 1. August 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG, BGBl. I
S. 266) schuf für gleichgeschlechtliche Paare das neue familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Parallel zum LPartG beschloss der Deutsche Bundestag am
10. November 2000 mit der Mehrheit von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Gesetz
zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (LPartGErgG, vgl.
BT-Drs. 14/4545). Diesem Gesetz, das unter anderem die Gleichbehandlung von Ehen und
eingetragenen Lebenspartnerschaften im Steuerrecht vorsah, versagte der Bundesrat wegen
der Ablehnung unionsregierter Länder die notwendige Zustimmung (vgl. BR-Drs. 739/00 Beschluss). Somit werden eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bei der Einkommensteuer bisher nicht wie Ehegatten, sondern wie Ledige veranlagt.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig (BVerfG,
2 BvR 909/06). Es verpflichtete den Gesetzgeber, Lebenspartnern umgehend und rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer und damit die Anwendung des Splittingverfahrens zu ermöglichen.
Mit diesem Gesetzentwurf wird die Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht umfassend und rückwirkend hergestellt. Dies
gilt auch für die Nebengesetze zum Einkommensteuergesetz (WohnungsbauPrämiengesetz, Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, Eigenheimzulagengesetz).
Das Bundesverfassungsgericht überließ dem Gesetzgeber die Entscheidung, ob die begünstigenden Neuregelungen auch für bereits abgeschlossene Steuerfälle gelten sollen. Der
Entwurf sieht vor, dass auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner auch bestandkräftige
Steuerfestsetzungen zu ändern sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die im Einkommensteuergesetz (EStG) enthaltenen Regelungen zur Besteuerung von Ehegatten, insbesondere die §§ 26 ff. EStG, werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.
Zu Nummer 2
Auf gemeinsamen Antrag der Lebenspartner soll dies auch in Fällen gelten, in denen die
Steuerfestsetzung bestandskräftig ist. Rückwirkend wird so die vom Deutschen Bundestag
im Jahr 2000 beschlossene Besteuerung der Lebenspartner weitgehend hergestellt.
Zu den Artikeln 2 bis 4
Die im Wohnungsbau-Prämiengesetz, im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und
im Eigenheimzulagengesetz enthaltenen Regelungen werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt.
Zu Artikel 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Finanzen/Gesetzentwurf – 12.06.2013