Archiv der Kategorie: GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

Ist Begleichung von Verbindlichkeiten einer insolventer GmbH durch den Geschäftsführer gläubigerbenachteiligend?

Ist Begleichung von Verbindlichkeiten einer insolventer GmbH durch den Geschäftsführer gläubigerbenachteiligend?

Kernaussage

Die Falle der Gläubigerbenachteiligung ist eine für viele Schuldner nicht sichtbare. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Insolvenzgläubiger durch eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners objektiv beeinträchtigt werden. Von einer Gläubigerbenachteiligung ist also schon dann auszugehen, wenn die Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen beeinträchtigt sind. Die betreffende Rechtshandlung ist nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung anfechtbar; das Vermögen muss zur Masse zurückgeführt werden. Dazu entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich, dass die späteren Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt werden, wenn der – hierzu nicht verpflichtete – Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft deren Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln begleicht.

Sachverhalt

Mit notarieller Urkunde aus 2004 bekannte die Schuldner-GmbH, dem Beklagten einen Betrag von rd. 470.000 EUR zu schulden. Der Geschäftsführer der GmbH verbürgte sich für die Rückzahlung. Zur Sicherung der Bürgschaftsforderung gab er persönlich ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Zwischen April und Juli 2005 zahlte die GmbH rd. insgesamt 34.550 EUR an den Beklagten. In der Folgezeit wurden bis Januar 2006 jeweils Beträge von 20.000 EUR von einem Konto des Geschäftsführers an den Beklagten überwiesen, ferner wurde einmalig ein Betrag von 20.000 EUR von einem Konto der Ehefrau des Geschäftsführers überwiesen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem im Oktober 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. Er verlangte ursprünglich im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von rd. 169.550 EUR und gewann. Auf die Berufung des Beklagten wurde das Urteil teilweise aufgehoben. Der Kläger verlangt nun noch 35.000 EUR nebst Zinsen und zog vor den BGH.

Entscheidung

Die BGH-Richter verwiesen den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück und gaben folgendes zu bedenken: Wird ein Darlehen eigens zur Begleichung einer bestimmten Schuld aufgenommen und gewährt, schließt die hierin liegende treuhänderische Bindung des Darlehensnehmers eine Gläubigerbenachteiligung und damit eine Insolvenzanfechtung nicht aus. Wird die Forderung eines Gläubigers beglichen, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur Insolvenzgläubiger wäre, benachteiligt dies die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, weil die hierfür aufgewandten Mittel zu deren Befriedigung nicht mehr zur Verfügung stehen. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner sich diese Mittel durch Aufnahme eines Darlehens verschafft hat. Der Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens ist auch dann der (späteren) Insolvenzmasse zuzurechnen, wenn er wegen einer vereinbarten Zweckbindung zunächst unpfändbar ist. Ob das Darlehen nach der Vereinbarung der Parteien des Darlehensvertrages einem bestimmten Zweck, insbesondere der Rückführung einer bestimmten Schuld dienen soll, ist anfechtungsrechtlich unerheblich. Die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger wird aber dann nicht benachteiligt, wenn ein Dritter eine Verbindlichkeit des späteren Insolvenzschuldners mit Mitteln begleicht, die nicht in dessen haftendes Vermögen gelangt sind. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit. Demgegenüber nimmt der Angewiesene im zweiten Fall die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anweisenden wird.

Konsequenz

Handelt es sich um eine Anweisung auf Schuld, führt die Zahlung durch den Angewiesenen zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert. Liegt dagegen eine Anweisung auf Kredit vor, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen.

Neues zur Haftung des Übernehmenden bei Firmenfortführung

Neues zur Haftung des Übernehmenden bei Firmenfortführung

Kernaussage

Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Übernahme und Fortführung eines Unternehmens unter gleichzeitiger Beibehaltung des dazugehörigen Namens (Firma) dazu, dass der Erwerber für die betrieblich veranlassten Altschulden seines Vorgängers haftbar gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich mit der Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Anlageberatung einer namensgleichen Einzelfirma auseinanderzusetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die beklagte GmbH wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Rechtsvorgängerin der beklagten GmbH war ein gleichnamiges Einzelunternehmen. Die Klägerin zeichnete auf Empfehlung eines (vertretungsberechtigten) Mitarbeiters des Einzelunternehmens eine AG-Beteiligung in Gesamthöhe von 131.000 EUR. Hierbei kam es zu Beratungsfehlern durch den Mitarbeiter. Die Klägerin meint nun, die beklagte GmbH müsse dafür einstehen; sie hafte für die Schuld des ehemaligen Einzelunternehmens unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge bzw. Firmenfortführung. Das Landgericht gab der Klage statt, in der 2. Instanz gewann die beklagte GmbH. Der BGH verwies die Sache zurück, weil die 2. Instanz wesentliche rechtliche Würdigungen nicht vorgenommen hatte.

Entscheidung

Eine Haftung wegen Firmenfortführung greift dann ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des Geschäftsverkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn es zeitweilig zu einer parallelen Existenz von Alt- und Neuunternehmen kommt. Für die BGH-Richter ist daher im vorliegenden Fall eine Haftung der beklagten GmbH für die Schuld des Einzelunternehmens durchaus denkbar. Für eine Unternehmenskontinuität spreche nämlich die große Ähnlichkeit des Betätigungsfeldes, der identische Name, das Logo, der Geschäftssitz sowie dieselbe Telefon- und Faxnummer.

Konsequenz

Auch wenn im Einzelfall nach Gesamtwürdigung aller Umstände eine Haftung wegen Firmenfortführung nicht in Betracht kommt, ist immer auch eine allgemeine Rechtsscheinhaftung zu prüfen. Eine solche kann vorliegen, wenn der Anschein entsteht, dass 2 voneinander unabhängig Rechtssubjekte eine Einheit bilden. Ein Unternehmen muss also einen zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen.

Gemeinnützigkeit einer Rettungsdienst-GmbH eines Landkreises

Gemeinnützigkeit einer Rettungsdienst-GmbH eines Landkreises

Kernaussage

Nach der Abgabenordnung (AO) verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gefördert werden unter anderem Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Sport. Die Gemeinnützigkeit führt zu einer Steuerbegünstigung der Körperschaft; die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied hierzu nun, dass eine kommunale GmbH, die einen Rettungsdienst betreibt und damit hoheitliche Pflichtaufgaben wahrnimmt, gemeinnützig tätig ist.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um den Gemeinnützigkeitsstatus der klagenden GmbH. Alleiniger Anteilseigner der GmbH ist der Landkreis als Träger des Rettungsdienstes. Gesellschaftsvertraglicher Zweck der GmbH ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landesrettungsdienstgesetz, insbesondere Notfallrettung, Krankentransport, Sofortreaktion in besonderen Notfällen und der Betrieb von Rettungswachen. Das beklagte Finanzamt zweifelte an der Gemeinnützigkeit der GmbH und versagte die beantragte Steuerbefreiung, weil die GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich verpflichteten Landkreises tätig werde und daher die „Opferwilligkeit“ fehle. Gegen die erlassenen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide klagte die GmbH schließlich und gewann vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Ein Rettungsdienst, der Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, ist auch dann gemeinnützig und somit von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit, wenn er in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist und Gesellschafter ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich obliegen. Zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten gehört u. a. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, so dass an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel besteht, so die Richter. Entscheidend sei nur, dass die Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt würden, entspreche. Denn der Nutzen für die Allgemeinheit sei durch die hier gewählte rechtliche Konstruktion schließlich nicht vermindert.

Konsequenz

Hoheitliche Aufgaben sind bereits dem Grunde nach gemeinnützig, weil sie dem Allgemeinwohl dienen. Einer steuerliche Privilegierung bedarf es nur deshalb nicht, weil der Staat selbst kein Steuersubjekt ist. Nur weil also eine zwischengeschaltete GmbH – ohne Gewinnerzielungsabsicht – eine gemeinnützige Aufgabe übernimmt, wird sie dadurch nicht eigennützig. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH). Die Gemeinnützigkeit von Körperschaften, die kommunale Pflichtaufgaben übernehmen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Wie weit reicht der Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht?

Wie weit reicht der Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht?

Kernaussage

Der Schutzzweck der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht besteht darin, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränkten Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten. So soll eine Schädigung von Gläubigern verhindert werden. Ersatzfähig sind daher Schäden, die mit der Insolvenzreife der Gesellschaft im inneren Zusammenhang stehen. Hiernach werden auch Schäden des Neugläubigers, die ihm aufgrund fehlerhafter Bauleistung der insolvenzreifen Gesellschaft entstanden sind, erfasst. Allerdings ist der Gläubiger nur so zu stellen, als wäre das Geschäft mit der GmbH nicht zustande gekommen (negatives Interesse).

Sachverhalt

Im Jahr 2004 schloss der Kläger mit einer GmbH einen Werkvertrag über Fassadenarbeiten ab. Zu diesem Zeitpunkt war die GmbH überschuldet. Nach Durchführung der Arbeiten wurde die Schlussrechnung beglichen. Ein Jahr später machte der Kläger gegen die GmbH Mängelansprüche geltend; er verlangte, so gestellt zu werden, wie wenn der Werkvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre und bekam vor Gericht Recht. Im Jahr 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Nunmehr verlangt der Kläger vom beklagten Geschäftsführer der GmbH Schadensersatz wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Das Berufungsgericht wies sie ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und wie die Sache an die Vorinstanz zurück.

Entscheidung

Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Kläger wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht auf das positive Interesse des Klägers. Das bedeutet, dieser ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Solvenz der GmbH vertraut hätte und der Geschäftsführer seiner Insolvenzantragspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. Der zu ersetzende Schaden besteht deshalb nicht in dem wegen Insolvenz der Gesellschaft „entwerteten“ Erfüllungsanspruch. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns, auf Ersatz des ihm durch die fehlerhafte Bauleistung entstandenen Schadens und auf Ersatz solcher Kosten, die ihm wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvente GmbH entstanden sind.

Konsequenz

Auch nach den Neuregelungen zur Insolvenzantragspflicht haben die Grundsätze des Urteils Bedeutung, denn die zivilrechtlichen Sanktionen bleiben bestehen.

Hat Geschäftsführer Garantenpflicht gegenüber Dritten bei Vermögensschädigung?

Hat Geschäftsführer Garantenpflicht gegenüber Dritten bei Vermögensschädigung?

Kernaussage

Bei unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden, wenn jemand dafür einstehen soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter aktiv tätig zu werden. Diese Verpflichtung wird als Garantenpflicht bezeichnet. Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft. Diese stand in langjähriger Geschäftsbeziehung zu einer Handelsgesellschaft in Form einer GmbH, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 waren. Nach Formwechsel in eine Aktiengesellschaft (Beklagte zu 1) im November 2003 waren die Beklagten zu 2 und 3 Mitglieder des Vorstands. Im Zeitraum von Oktober 2002 bis August 2003 initiierte der Vorstandsvorsitzende der Aktiengesellschaft Scheingeschäfte über fingierte Warenlieferungen in Höhe von insgesamt rd. 14 Mio. EUR. Der Beklagte zu 2 hat insbesondere die Höhe der jeweiligen Scheinrechnung abgestimmt. Der Beklagte zu 3 war nicht aktiv beteiligt. Der Kläger nahm die Beklagten zu 2 und 3 wegen Beihilfe zu Untreuetaten des Vorstandsvorsitzenden als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 10 Mio. EUR in Anspruch. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Entscheidung

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 wegen aktiver Beihilfe zur Untreue dem Kläger gegenüber haftet. Für den Beklagten zu 3 hingegen ist eine Haftung wegen Beihilfe durch Unterlassen nicht begründet. Hierfür muss der Täter rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Er muss eine Garantenstellung innehaben. Die Garantenpflicht ergibt sich nicht bereits aus der Stellung als Geschäftsführer bzw. als Mitglied des Vorstands. Zwar umfassen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung auch die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält. Jedoch besteht diese Pflicht aus § 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.

Konsequenz

Dem Urteil des BGH ist zuzustimmen. Eine Außenhaftung des Geschäftsführers oder des Mitglieds des Vorstands kann nur in begrenztem Umfang in Betracht kommen. Anderenfalls wäre eine Uferlosigkeit der Haftung zu befürchten.

Pflichten des GmbH-Geschäftsführers bei Anzeichen einer Krise

Pflichten des GmbH-Geschäftsführers bei Anzeichen einer Krise

Kernaussage

Der Geschäftsführer einer GmbH sieht sich im Fall der Insolvenz häufig einer persönlichen Haftung ausgesetzt. Der Haftungstatbestand ist durch die Rechtsprechung erheblich ausgedehnt worden. Sofern er nämlich fremde Hilfe zur Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft in Anspruch nimmt, reichen nicht nur eine unverzügliche Beauftragung einer qualifizierten Person und eine Plausibilitätskontrolle zur Entlastung des Geschäftsführers aus. Vielmehr muss er auch auf die unverzügliche Vorlage der Ergebnisse der Prüfung hinwirken.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH und nimmt den Beklagten als deren alleinigen Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch. Auf Veranlassung der Hausbank der GmbH hatte der Beklagte im August 2003 eine Unternehmensberaterin mit der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaft sowie etwaiger Fortführungsmöglichkeiten beauftragt. Nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme vom 9.11.2003 stellte der Beklagte am 12.12.2003 einen Insolvenzantrag. Der Beklagte hat in der Zeit vom 1.9.2003 bis 30.11.2003 aus der Kasse der GmbH Zahlungen u. a. an Lieferanten und Arbeitnehmer veranlasst, obgleich nach Auffassung des Klägers die GmbH ab dem 1.9.2003 zahlungsunfähig ist. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Urteile auf und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH zurück. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig fachkundig hat beraten lassen, obwohl ihm die Kenntnisse zur Beurteilung der Insolvenzreife der GmbH fehlten. Bei dieser fachkundigen Person muss es sich nicht zwingend um einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt handeln. Der Geschäftsführer muss diese Person jedoch sorgfältig auswählen und überwachen sowie das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Erfolgt die Prüfung durch einen Dritten darf sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auf eine unverzügliche Vorlage der Prüfungsergebnisse hinwirken. Das Prüfungsergebnis wurde vorliegend jedoch verspätet erteilt und ist nicht zur Entlastung geeignet.

Konsequenz

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH im Falle der Insolvenz und hat trotz alter Rechtslage auch heute noch Bedeutung. Der Geschäftsführer der GmbH kann die Verantwortung nicht auf seine Berater überwälzen, sondern muss zur Risikominimierung daneben aktiv vorgehen.

Umsatzsteuer | Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte eines Gesellschafter-Geschäftsführers (FG)

Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte eines Gesellschafter-Geschäftsführers, umsatzsteuerliche Behandlung

 Leitsatz

1. Der Anscheinsbeweis streitet ausschließlich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 64/10 ).

2. Dieser Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, indem substantiierte Einwände vorgebracht werden, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (vgl. nur BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05 , BStBl II 2008, 890 m.w.N.).

3. Im Streitfall ist der Anscheinsbeweis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entkräftet worden.

 Gesetze

EStG § 8 Abs. 2 Satz 2

 Instanzenzug

BFH 20.08.2012 – XI R 3/12

Verfahrensstand:  Revision eingelegt

 Tatbestand

Streitig ist, ob Fahrten des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin zwischen Wohnung und dem Büro der Klägerin zu versteuern sind. Die insoweit streitige Umsatzsteuer beträgt 755,57 € im Veranlagungszeitraum 2003 und 920,76 € in 2004 (bis Ende September).

Herr F.T. ist Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin. Daneben ist er zu 90 % Gesellschafter und ebenfalls Geschäftsführer der T.-GmbH (Parallelverfahren 6 K 2515/04).

Die Klägerin hatte ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer, Herrn F.T., gemäß § 5 des Anstellungsvertrages vom 1. September 2000 einen Anspruch auf Nutzung der durch die Gesellschaft angeschafften PKW auch zu privaten Zwecken eingeräumt. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils sollte nach dem geschlossenen Vertrag der Geschäftsführer übernehmen, Betriebs- und Unterhaltskosten die Gesellschaft.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin wohnte im streitbefangenen Zeitraum in der …. -straße in C. Der Sitz und das eingerichtete Büro der Klägerin befand sich in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 in der ……-straße in F.

Der lohnsteuerlich als geldwerter Vorteil behandelte Betrag wurde monatlich als Lohnaufwand gebucht der Lohnsteuer unterworfen. Im Rahmen der Lohnversteuerung wurde die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG – der pauschale Ansatz von 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nicht angewendet.

Im streitbefangenen Zeitraum standen dem Gesellschafter-Geschäftsführer die folgenden betrieblichen PKW zur Verfügung:

  • 01/2003 bis 05/2003: Ford Fiesta Courier
  • 06/2003 bis 09/2003: MB SL 350 Roadster (Saisonkennzeichen)
  • 11/2003 bis 02/2004: MB E 270 CDI
  • 04/2004 bis 09/2004: MB SL 350 Roadster (Saisonkennzeichen)

 

Bei der Klägerin wurde für die Jahre 2003 – 2005 eine Außenprüfung durchgeführt. Durch die Außenprüfung wurden für die Jahre 2003 und 2004 für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für Kfz angesetzt (Bericht vom 7. November 2008, Tz. 1.2.1 betreffend Körperschaftsteuer und Tz. 4.1 betreffend die Umsatzsteuer).

Der Beklagte folgte den Prüferfeststellungen. Die entsprechend geänderten Bescheide gingen am 8. Januar 2009 zur Post. Mit ihrem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch trug die Klägerin zur Begründung vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehreren Gruppen Gräben für die Telekom ausgehoben habe, wobei eine dieser Gruppen von dem Gesellschafter-Geschäftsführer selbst geleitet worden sei. Aus diesem Grund sei Herr F.T. morgens nie ins Büro, sondern mit einem Bautransporter direkt an die jeweiligen Baustellen gefahren. Herr F.T. führe im Übrigen seine Geschäftsführertätigkeit ausschließlich von zu Hause aus durch. Anweisungen seien dort über seine ebenfalls bei der Klägerin beschäftigte Ehefrau – keine Gesellschafterin – weitergegeben worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Zur Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung sehe das Gesetz zwei Methoden vor. Zum einen den Ansatz der tatsächlichen Kosten und zum anderen die pauschale Regelung über die so genannte 1 %-Regelung für die rein Privatfahrten und die 0,03 %-Regelung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Da die Klägerin kein Fahrtenbuch geführt habe, sei die pauschale Regelung anzuwenden. Der geldwerte Vorteil für die reine Privatnutzung sei für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Umsatzsteuer zu bewerten. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG erhöhe sich dieser Wert für jeden Kalendermonat um 0,03 % des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Zuschlag), wenn das Fahrzeug hierfür genutzt werden könne. Die Arbeitsstätte sei vorliegend das eingerichtete Büro in der …….-straße in F. Die BFH-Urteile VI R 68/05 und VI R 52/07 seien im Wege der nachträglichen Billigkeitsregelung anzuwenden; diese greife jedoch vorliegend nicht ein, da mit öffentlichen Verkehrsmittel keine Wege zurückgelegt worden seien. Das BFH-Urteil VI R 85/04 sei ebenfalls nicht hier anwendbar. Es handle sich bei der in dem Urteil genannten Person um einen Außendienstmitarbeiter und nicht um einen alleinigen, beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der auch im Außendienst mitwirke und dessen Aufgaben sich von denen eines Außendienstmitarbeiters unterscheiden würden. Der Geschäftsführer habe die gesetzliche Aufgabe, die GmbH als Ganzes zu leiten und rechtlich zu vertreten. Die Geschäftsführung verlange jedenfalls eine zeitweise Präsenz des Geschäftsführers in der Firma. Eine Übertragung von Arbeiten auf einzelne Mitarbeiter sei teilweise möglich. Allerdings bleibe der Geschäftsführer für die Organisation, Anleitung, Unterschriften und Kontrolle selbst verantwortlich. Solche Kernaufgaben könnten nicht vom Außendienst oder von Zuhause aus vorgenommen werden, sondern in der Regel vom Betriebssitz aus. Eine Bewältigung dieser Aufgaben auf Dauer von Zuhause entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, stelle vielmehr eine atypische Sachverhaltsschilderung dar, da auch der in dem letztgenannten Urteil aufgeführte Außendienstmitarbeiter zumindest einmal wöchentlich seine Arbeitsstätte aufgesucht habe.

Auch wenn er diese Tätigkeit im betrieblichen Büro nicht vollumfänglich wahrgenommen habe, so werde davon ausgegangen, dass er diese nicht vollständig aufgegeben habe und somit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt worden seien. Da der BFH lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit abstelle, sei der zusätzliche geldwerte Vorteil von 0,03 % unabhängig davon anzusetzen, ob und wie oft im Monat der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutze.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13. November 2009 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Beklagte im Anschluss an die Betriebsprüfung zu Unrecht eine Besteuerung der Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Büro der Klägerin vorgenommen habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen DÜW nicht dazu verwendet, um von seinem Wohnort in C. zum Büro der Klägerin nach F. zu gelangen. Dies lasse sich auch leicht erklären. Wie bereits ausgeführt, habe der Geschäftsführer der Klägerin aktiv an den Montagearbeiten vor Ort mitgearbeitet. Er habe einer Montagegruppe vorgestanden. Diese Montagegruppe habe sich in den Jahren 2003 und 2004 am Wohnort des Geschäftsführers der Klägerin in C. getroffen und sei von dort mit dem Klein-Lkw zu den jeweiligen Baustellen gefahren. Wenn der Geschäftsführer der Klägerin das Büro der Klägerin in F. aufgesucht habe, welches in damaligen Zeiträumen aus einem Baucontainer bestanden habe, so sei dies mit dem Klein-Lkw der Klägerin erfolgt. Die Ausführungen der Klägerin seien auch insoweit durchaus glaubhaft, wenn man berücksichtige, dass das daneben vorhandene Cabrio mehrere Monate im Jahr abgemeldet gewesen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe das Cabrio betrieblich für Kundenbesuche und Aufmaß- bzw. Abnahmetermine genutzt.

Sie, die Klägerin, teile zwar die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach zunächst der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet habe. Dieser Anscheinsbeweis könne jedoch dadurch entkräftet werden, dass vom Steuerpflichtigen substantiierte Einwände vorgebracht würden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergebe. Die Klägerin habe ausgeführt und unter Beweis gestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin aktiv an den Montagearbeiten vor Ort mitgearbeitet habe und man sich zumeist am Wohnort des Geschäftsführers der Klägerin getroffen habe, um von dort mit dem Klein-Lkw zu den jeweiligen Baustellen zu fahren. Sie habe auch dargetan und unter Beweis gestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Klein-Lkw genutzt habe, wenn er das Büro der Beklagten aufgesucht habe. Dieser atypische Geschehensablauf müsse nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Es seien vielmehr alle zulässigen Beweismittel heranzuziehen. Hierzu gehöre auch die von der Klägerin beantragte Vernehmung der beiden Zeugen T.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen DÜW um einen Pkw mit Saisonkennzeichen gehandelt habe. Im Rahmen der Betriebsprüfung habe der Betriebsprüfer die 1 %-Regelung allerdings auch während der Zeiträume der Abmeldung dieses Fahrzeugs angewandt; auch insoweit seien die Umsatzsteuerbescheide zu korrigieren.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 08. Januar 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2009 dahingehend zu ändern, dass keine Fahrten des Geschäftsführers der Klägerin zwischen Wohnort und dem Büro der Klägerin der Umsatzsteuer unterworfen werden und dass für die Zeiträume der Stilllegung des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen DÜW keine Privatnutzung durch den Geschäftsführer der Klägerin der Umsatzsteuer unterworfen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er führt klageerwidernd aus, dass er weiterhin an seiner Auffassung festhalte, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den dienstlichen Pkw’s durchgeführt worden seien. Insoweit werde Bezug genommen auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Einspruchsverfahren bestritten worden sei, dass überhaupt Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – unabhängig von der Nutzung eines privaten oder dienstlichen Pkw’s – stattgefunden hätten. Dort sei noch vorgetragen worden, der Geschäftsführer sei immer direkt zu den Baustellen gefahren und seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe er von zuhause aus durchgeführt, da seine dort ebenfalls arbeitende Ehefrau die notwendigen Unterlagen mitgebracht habe.

Im Hinblick auf die Klagebegründung sei auszuführen, dass durch die Vertragsgestaltung die Klägerin ihrem Geschäftsführer die Möglichkeit zur privaten Nutzung der Firmenwagen eingeräumt habe. Ein Fahrtenbuch als Nachweis dafür, dass keinerlei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt worden seien, sei nicht vorgelegt worden. Bei den beantragten Zeugenaussagen handle es sich nicht um ausreichende Mittel zur Nachweisführung. Die Klägerin habe bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge (objektive, nachprüfbare Unterlagen), besonders in Fällen eines behaupteten a/-typischen Geschehensablaufs. Die Nachweise bezögen sich auf einen Zeitraum von 2 Jahren und könnten somit wegen des langen Zeitraumes nicht durch eine Zeugenaussage ersetzt werden; im Übrigen handle es sich um nahe Angehörige. Unter fremden Dritten wäre wegen der Gefahr des Missbrauchs im beiderseitigen Interesse nicht auf Belegnachweise verzichtet worden.

Dass es sich bei dem Pkw DÜW um ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen handle, habe bereits im BP-Bericht Berücksichtigung gefunden (Hinweis auf BP-Akte Bl. 10 und 13 – 14). Aus dem Bericht ergebe sich klar, dass die Klägerin noch weitere Pkw’s im Besitz gehabt habe, die in die Berechnung für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte einbezogen worden seien. Eine Doppelberücksichtigung für einen Zeitraum sei ebenfalls nicht erfolgt.

Auch stelle es sich als atypischer Geschehensablauf dar, dass die Klägerin ihrem Geschäftsführer ein solches Nutzungsrecht einräume und der Geschäftsführer statt der Nutzung dieser höher klassigen Wagen sein eigenes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließlich genutzt haben wolle. Für Dienstreisen und Kundenbesuche hingegen seien wieder die höher klassigen Wagen genutzt worden. Hierzu hätte der Geschäftsführer immer wieder mit seinem privaten Pkw zur Firma gefahren sein müssen, um für Dienstreisen bzw. Kundenbesuche das Auto zu wechseln.

Mit Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2010 ist die Beweiserhebung darüber angeordnet worden, ob in den Streitjahren vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit betrieblichen Pkw’s durchgeführt worden sind durch Vernehmung der Frau A.T. und des Herrn V.T..

 Gründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die gesetzliche Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Ausgangspunkt der Umsatzbesteuerung genommen.

I.

1. In § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind die folgenden Regelungen getroffen: Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend (Satz 2). Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Satz 3). Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (Satz 4).

Da ein Einzelnachweis (Fahrtenbuchmethode) nicht geführt worden ist, kam im Streitfall die sogenannte 1 % – Regelung zur Anwendung. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Kann das Fahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der 1 %-Betrag um 0,03 % des Listenpreises monatlich für jeden km der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, und zwar unabhängig davon, wie häufig das Fahrzeug für diese Fahrten genutzt wird. Hierbei ist zu beachten, dass der Anscheinsbeweis, der im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Privatnutzung des Dienstwagens besteht (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116; vom 15. März 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302 ), in gleicher Weise auch dafür spricht, dass der Dienstwagen für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1. Dezember 2006 1 K 81/04 , nicht veröffentlicht – n.v. -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2007 11 K 2182/04, n.v.; Seifert in Korn, § 4 EStG Rz 1038). Der Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch entkräftet werden, dass substantiierte Einwände vorgebracht werden, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05 , BStBl II 2008 , 890 m.w.N.).

Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für den erkennenden Senat zur Überzeugung fest (§§ 76 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ), dass der Beklagte die streitbefangene Pauschal-Regelung zutreffend angewandt hat. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416 , m.w.N., vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 , und vom 25. März 2009 VIII B 209/08, JurisDok) ist der vorliegend einschlägige Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert worden. Auch wenn der Anscheinsbeweis nicht erst durch den Beweis des Gegenteils entkräftet wird, ergab sich für den Senat kein Bild, das einen zwingenden Rückschluss auf die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs erlaubt hätte. Die unstreitige Nutzungsmöglichkeit der für Privatfahrten geeigneten Fahrzeuge als Basis des Anscheinsbeweises erlauben zur Überzeugung des Senats die Schlussfolgerung, dass der Kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit in den Streitjahren tatsächlich Gebrauch gemacht und die Fahrzeuge auch für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte genutzt hat.

Es existiert insoweit eine allgemeine Lebenserfahrung des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug – das ihm von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen worden ist – tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang zu privaten Zwecken einsetzen wird, auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Annahme gilt erst recht, wenn es sich wie im Streitfall bei dem Arbeitnehmer um den Gesellschafter-Alleingeschäftsführer handelt. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die PKW´s aufgrund der Art der Geschäftsführung in Ansehung der betrieblichen Abläufe und der äußeren Umstände nicht für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte eingesetzt haben könnte, hat die Zeugenvernehmung nicht ergeben. Der Zeuge V.T. hat in nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise zur Nutzung der PKW lediglich ausgesagt, dass die PKW´s in der Regel vor dem Privatanwesen des Gesellschafter-Geschäftsführers in C. gestanden hätten; über deren Nutzung könne er keine konkreteren Ausführungen mache, da er ab frühmorgens auf den von ihm selbst betreuten Baustellen gewesen sei. Der Bruder habe jeweils seine eigene Kolonne begleitet.

Soweit die Zeugin A.T. bekundet hat, dass die streitbefangenen PKW´s vom Ehemann nur für Kundenbesuche und nicht für Fahrten von C. nach F. eingesetzt worden sind, hält der Senat diese Aussage nicht für glaubhaft. Sie gründet zunächst auf der durch die Klägerin im außergerichtlichen Vorverfahren vorgetragenen Annahme, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei immer nur auf den Baustellen und bei Kunden gewesen, nicht aber in F. bzw. später in N.. Schon diese Annahme ist völlig lebensfremd. In seiner Funktion als Geschäftsführer war er zur Vertretung der Gesellschaft verpflichtet, § 35 GmbHG . Auch ein „draußen” mitarbeitender Geschäftsführer kann sich nicht derjenigen Aufgaben entziehen, die gemeinhin als „Bürotätigkeit” bezeichnet werden. Er kann einzelne Aufgaben delegieren – etwa an die im Büro arbeitende Ehefrau, bleibt aber in der Gesamtverantwortung. So hat er beispielsweise die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten § 34 Abs. 1 AO ). Seine regelmäßige Anwesenheit am Firmensitz, wo sich auch Büro nebst Ausstattung befinden, ist damit unerlässlich. Die Klägerin und die Zeugen haben nicht einmal ansatzweise vorgetragen bzw. ausgesagt, dass der Geschäftsführer im Streitfall die ihm obliegenden Aufgaben vernachlässigt habe. Der Senat ist damit zur Überzeugung gelangt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig den Firmensitz, an dem sich auch die Büroeinrichtung befand, aufgesucht hat.

Weiterhin besteht für den Senat auch kein Zweifel daran, dass die vorgenannten Fahrten jedenfalls auch mit den streitbefangenen PKW´s durchgeführt worden sind. Die Zeugin hat nämlich auch – insoweit durchaus glaubhaft – bekundet, dass beispielsweise das Mercedes-Cabriolet mal in F. und mal in C. gestanden habe. Das sei abhängig gewesen „von der jeweiligen Situation”. Das Gericht hält diese Darstellung in Anbetracht der Gesamtumstände für nachvollziehbar und wahrscheinlich. Der Tagesablauf des „draußen” mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht in der Weise vom immergleichen äußeren Ablauf geprägt, wie er für viele andere Arbeitnehmer gilt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann nicht nur auf der Baustelle präsent sein. Die dargestellte Vielfältigkeit seiner Obliegenheiten macht im Streitfall u.a. auch das Aufsuchen des Firmensitzes und der (potentiellen) Kunden erforderlich. Die Wahl des dabei jeweils genutzten Fahrzeugs hängt auch von Faktoren ab, auf die er selbst keinen Einfluss hat: Welches Fahrzeug steht überhaupt zur Verfügung, wie ist die Wetterlage, wie schnell muss ich sein, welcher Anschlusstermin ist noch wahrzunehmen, etc. Dass bei dieser Ausgangssituation auch die streitbefangenen PKW´s für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt worden sind, steht für den Senat damit außer Frage.

II.

Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit die Klägerin beantragt hat, dass für die Zeiträume der Stilllegung des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen DÜW keine Privatnutzung durch den Geschäftsführer der Klägerin der Umsatzsteuer unterworfen wird. Dass es sich bei dem Mercedes Cabriolet um ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen handelte, hat Eingang in den BP-Bericht vom 7. November 2008 gefunden und zwar sowohl bei der 1 % – Regelung als auch bei der 0,03 % – Regelung. Unter C. 1.2.1 (dort Seite 13) heißt es im Rahmen der Berechnung bezüglich dieses PKW: „genutzt in Monaten … 4 (2003) … 6 (2004)”. Die Veranlagungsstelle des Beklagten ist dieser Berechnung gefolgt.

III.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Zweifel an Verfassungskonformität der Zinsschranke

Zweifel an Verfassungskonformität der Zinsschranke

Kernproblem

Aufgrund der in 2008 eingeführten so genannten Zinsschranke ist der Abzug von betrieblich veranlassten Zinsaufwendungen grundsätzlich auf 30 % des steuerlichen EBITDA beschränkt. Hiermit sollen laut Gesetzesbegründung Gestaltungen verhindert werden, bei denen durch konzerninterne Fremdkapitalfinanzierungen eine Gewinnverlagerung ins Ausland droht. Konsequenterweise gilt die Zinsschranke daher nicht, wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört (sog. Konzernklausel). Hiervon besteht indes wiederum eine Rückausnahme: Bei Kapitalgesellschaften greift die Konzernklausel u. a. dann nicht, wenn die darlehensgebende Bank i. H. v. mehr als 10 % des Zinssaldos auf einen zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter der Kapitalgesellschaft Rückgriff nehmen kann.

Sachverhalt

Im Streitfall klagte eine vermögensverwaltend tätige GmbH, die ihren umfangreichen und wertvollen Grundbesitz zum überwiegenden Teil fremdfinanzierte. Hierdurch entstanden in den Streitjahren 2008-2010 jeweils Zinsaufwendungen von rund 6 Mio. EUR, die größtenteils an eine Bank gezahlt wurden. Für die zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten verbürgten sich die Gesellschafter der GmbH gegenüber dieser Bank. Nach Auffassung des Finanzamts war somit die Konzernklausel nicht anwendbar, mit der Folge, dass ein Großteil der Zinsaufwendungen (mangels zu geringem EBITDA) steuerlich nicht zum Abzug zugelassen wurde. Hiergegen wehrte sich die GmbH mittels Einspruchs sowie einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (AdV). Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht München lehnten den Antrag auf AdV ab.

Entscheidung

Entgegen der Vorinstanz gewährte der Bundesfinanzhof (BFH) der Klägerin weitestgehend die beantragte AdV. Zwar bestehen nach Auffassung des Gerichts vorliegend keine Zweifel, dass der Wortlaut des Gesetzes erfüllt ist und somit die Konzernklausel keine Anwendung findet. Der BFH äußert jedoch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückausnahme zur Konzernklausel. Diese erfasse nämlich nicht nur Umgehungsgestaltungen, bei denen die Gefahr einer Verlagerung von Steuersubstrat bestehe, sondern auch Zinsaufwendungen für übliche, lediglich durch Bürgschaften gesicherte, Bankdarlehen.

Konsequenz

Das Bundesverfassungsgericht wird nunmehr über die vom BFH vorgelegte Frage zu entscheiden haben, ob die Rückausnahme zur Konzernklausel verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält. Die noch spannendere Frage, ob nicht die Zinsschrankenregelung insgesamt verfassungswidrig ist, brauchte der BFH vorliegend nicht vorzulegen. Aufgrund der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die diesbezüglich sowohl im Schrifttum, als auch von Richtern des BFH geäußert werden, erscheint dies aber nur noch eine Frage der Zeit zu sein.

Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf GmbH-Geschäftsführer

Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf GmbH-Geschäftsführer

Rechtslage

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer von der Bewerbung an vor Diskriminierungshandlungen; unter anderem wegen ihres Alters. Dabei ist der Anwendungsbereich des AGG beim Zugang zu ausgeschriebenen Stellen auch für Selbstständige eröffnet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Chefarzt-Geschäftsführers, der nach Ablauf seines Vertrages aus Altersgründen nicht mehr weiter beschäftigt worden war, darüber zu entscheiden, ob der Anwendungsbereich des AGG eröffnet war.

Sachverhalt

Der befristete Anstellungsvertrag des als medizinischer Geschäftsführer angestellten Chefarztes bei der beklagten Klinik-GmbH war nach Ablauf der Befristung nicht mehr verlängert worden. Zum regulären Ablauf des Vertrages wäre der Kläger 62 Jahre alt gewesen. Vielmehr wurde die Stelle mit einem 41-jährigen Arzt besetzt, der sich gemeinsam mit dem Kläger auf die neu ausgeschriebene Stelle beworben hatte. Mit seiner auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gerichteten Klage machte der Kläger geltend, er sei ausschließlich aus Altersgründen nicht mehr berücksichtigt worden.

Entscheidung

Der BGH verwies die Sache wegen nicht ausreichender Tatsachenfeststellung zwar zurück an das Berufungsgericht, allerdings machte er in seiner Entscheidung (wie bereits das Berufungsgericht) deutlich, dass von einer Altersdiskriminierung beim Zugang zu dem Geschäftsführeramt auszugehen sei. Deshalb sei dem Kläger der materielle und immaterielle Schaden zu ersetzen. Entscheidend war, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der Klinik-GmbH sich dahingehend geäußert hatte man habe einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen angesichts des Umbruchs im Gesundheitswesen „langfristig in den Wind stellen“ könne. Dies sei zum Nachweis der Diskriminierung ausreichend. Weitergehende Feststellungen seien aber zum Umfang des Schadensersatzes erforderlich.

Konsequenz

Wenn es um die Besetzung eines Geschäftsführerpostens geht, stehen die abgelehnten Bewerbern unter dem Schutz des AGG. Dies beinhaltet nicht nur die Altersdiskriminierung, sondern jede Art der Diskriminierung z. B. auch wegen des Geschlechts oder einer Schwerbehinderung.

Existenzvernichtender Eingriff durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Existenzvernichtender Eingriff durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Kernaussage

Ein zum Schadensersatz verpflichtender existenzvernichtender Eingriff liegt dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht wird. Die Verlagerung von Vermögensgegenständen einer GmbH in Liquidation unter Wert auf eine von den Gesellschaftern abhängige Gesellschaft, kann einen existenzvernichtenden Eingriff darstellen. Der Preis, der im Rahmen der Liquidation hätte erzielt werden können, entspricht jedoch nicht zwingend dem Buchwert.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH. Die Beklagten sind Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Aufgrund des vorläufigen Bilanzgewinns für das Jahr 2003 beschlossen sie im Januar 2004 eine Vorabgewinnausschüttung in Höhe von 480.000 EUR. Zu diesem Zeitpunkt hatte die GmbH an ihre Gesellschafter bzw. an verbundene Unternehmen Darlehen in Höhe von rund 250.000 EUR ausgereicht. Diese wurden später teilweise zurückgeführt. Ab März 2004 gelang es der GmbH nicht mehr, weitere Aufträge zu erhalten. Im Juni wurde daher die Auflösung der GmbH zum 31.08.2004 beschlossen und deren Vermögensgegenstände wurden an eine von den Gesellschaftern abhängige andere Gesellschaft mit gleichartigem Geschäftsbetrieb unter den Buchwerten verkauf. Im Dezember 2004 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Der Kläger meint, die Maßnahmen der Beklagten stellen einen existenzvernichtenden Eingriff in das Vermögen der GmbH dar.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) erkannte, dass zwar kein Anspruch aufgrund des existenzvernichtenden Eingriffs der Gesellschafter besteht. Denn die Beklagten sind nicht verpflichtet, den Geschäftsbetrieb der GmbH fortzuführen. Auch durften sie einen gleichartigen Geschäftsbetrieb in der Rechtsform einer anderen Gesellschaft aufnehmen. Beschränkungen ergeben sich aber dort, wo die Gläubiger der Altgesellschaft benachteiligt werden. Dies ist der Fall, wenn die Vermögensgegenstände unter Wert übertragen werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Dennoch ergibt sich eine Haftung der Beklagten als Geschäftsführer wegen verbotener Zahlungen, denn bei der Prüfung, ob die Gewinnausschüttungen vom Januar 2004 das Stammkapital der Gesellschaft angreifen, sind die Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die Gesellschafter und verbundene Unternehmen mit ihrem wahren Wert zu bilanzieren. Diesen Wert hat das Berufungsgericht nun noch zu ermitteln.

Konsequenz

Auch bei einer Veräußerung von existenznotwendigen Vermögenswerten ohne angemessene Gegenleistung an einen Dritten kann dieser für einen existenzvernichtenden Eingriff des Veräußerers im Rahmen der Teilnahme voll haftbar gemacht werden. Dies dann, wenn er den Umstand billigt, den Erwerb ungeachtet dessen weiter betreibt und die veräußerte Gesellschaft aufgrund dessen insolvent werden kann.