Archiv der Kategorie: GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

Häusliches Arbeitszimmer: Abtrennung durch Raumteiler genügt nicht

Häusliches Arbeitszimmer: Abtrennung durch Raumteiler genügt nicht

Ein häusliches Arbeitszimmer erfordert einen abgeschlossenen Raum mit Wänden und Türen. Dieser liegt nicht vor, wenn der Arbeitsbereich lediglich durch ein Sideboard mit Durchgang zum Rest des Zimmers abgetrennt ist.

Hintergrund

A nutzte in seiner Wohnung die Kellerräume als Büro und Archiv. Im Obergeschoss befand sich das Wohn-/Esszimmer, das A sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro nutzte. Der Arbeitsbereich war durch ein 1 m hohes Sideboard abgetrennt. A konnte vom Arbeitsbereich aus am Sideboard vorbei den Rest des Zimmers betreten, in dem sich ein Tisch mit 4 Stühlen befand. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht erkannten nur die Mietaufwendungen für die Kellerräume als Betriebsausgaben an. Die anteilig auf den Arbeitsbereich im Obergeschoss entfallenden Aufwendungen ließen sie unberücksichtigt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnt für den durch ein Sideboard abgetrennten Arbeitsbereich ebenfalls den Abzug als Betriebsausgaben ab. Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Ansicht nach ein Raum, der zum einen typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet ist und zum anderen nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Aufwendungen für in die private Sphäre eingebundene Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers entsprechen, können daher nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Denn die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung liegt weder vor bei einem gemischt genutzten und als Arbeitszimmer eingerichteten Raum noch bei einem abgetrennten Arbeitsbereich in einem auch zu Wohnzwecken genutzten Raum. Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum kann deshalb ein häusliches Arbeitszimmer sein.

Ein Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnbereich aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann oder der lediglich durch einen Raumteiler abgetrennt ist oder sich auf einer Empore befindet, kann aus diesem Grund nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann muss der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gestellt werden?

Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann muss der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gestellt werden?

Eigentlich muss der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Ausnahmsweise ist der Antrag auch nach deren Abgabe zulässig, wenn das Finanzamt bei einer Außenprüfung erstmalig eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellt.

Hintergrund

Der Kläger war neben seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Als Geschäftsführer bezog er ein Jahresgehalt von 2.000.000 EUR, daneben noch eine Tantieme in erheblicher Höhe. Im Rahmen seiner Rechtsanwaltstätigkeit erhielt er 750.000 EUR von der GmbH für Beratungsleistungen. Gewinnausschüttungen aus der GmbH gab es nicht.

Das Finanzamt stufte bei einer steuerlichen Außenprüfung vom Jahresgehalt 800.000 EUR sowie die Tantieme und einen Teil der Beratungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttung ein und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Eine Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren lehnte es ab, da kein Antrag gestellt worden war.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht bekam der Kläger Recht. Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzamt das Teileinkünfteverfahren zu Unrecht nicht angewendet.

Zwar muss laut Gesetz der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Steuerpflichtigen aus einer Beteiligung ausschließlich eine verdeckte Gewinnausschüttung zufließt und dies erst bei einer Außenprüfung festgestellt wird. In einem solchen Fall kann deshalb der Steuerpflichtige den Antrag stellen, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Darf das Registergericht eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste löschen?

Darf das Registergericht eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste löschen?

Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Löschung einer in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommenen Gesellschafterliste. Denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Hintergrund

Ein Gesellschafter war mit 60 % an einer GmbH beteiligt. In einer Gesellschafterversammlung der GmbH wurde ein Aufsichtsrat errichtet. Dieser berief einen der 2 einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH ab. In einer weiteren Gesellschafterversammlung der GmbH wurde die Einziehung der Geschäftsanteile des mit 60 % beteiligten Gesellschafters beschlossen.

Der die Gesellschafterversammlung und Einziehung beurkundende Notar reichte beim Registergericht eine neue Gesellschafterliste ein, die in den elektronischen Registerordner aufgenommen wurde. Dagegen wandte sich der Gesellschafter mit einem Antrag auf Entfernung der Gesellschafterliste aus dem Registerordner.

Entscheidung

Der Gesellschafter hatte mit seiner Beschwerde keinen Erfolg. Denn für die Löschung einer in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste existiert keine Rechtsgrundlage.

Der Gesellschafter ist ausreichend durch die Möglichkeit geschützt, einen Widerspruch gegen die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste eintragen zu lassen. Dem Registergericht steht nur ein formelles, aber kein inhaltliches Prüfungsrecht in Bezug auf die eingereichte Gesellschafterliste zu. Denn dieses wird nur als „Verwahrstelle“ für die Gesellschafterliste tätig. Da das Registergericht also keine inhaltliche Prüfung vornehmen muss und seine formelle Prüfung keine Fehler ergeben hatte, darf es die Gesellschafterliste nicht einfach wegen – möglicher – inhaltlicher Fehler löschen.

Dem Gesellschafter bleiben bei einer unrichtigen Gesellschafterliste nur die Eintragung eines Widerspruchs und das Hinwirken auf die Einreichung einer neuen, korrekten Gesellschafterliste.

Übertragung von GmbH-Anteilen: Teures Geschenk oder verdecktes Rechtsgeschäft?

Übertragung von GmbH-Anteilen: Teures Geschenk oder verdecktes Rechtsgeschäft?

Hohe ursprüngliche Anschaffungskosten sprechen dagegen, dass unter fremden Dritten GmbH-Anteile unentgeltlich übertragen werden. Ein entgeltliches Geschäft kann mit einem Schenkungsvertrag nicht verdeckt werden.

Hintergrund

K hatte Anteile an der A-GmbH von A geschenkt bekommen. Diese Anteile hatte A damals für über 11 Mio. EUR erworben. K verkaufte die Anteile an die W-GmbH, die neu gegründet worden war, für nur 30.000 EUR. Die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten des A und dem erzielten Verkaufserlös erklärte K als Veräußerungsverlust. Diesen erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Denn wirtschaftlich betrachtet liegt keine Schenkung, sondern eine entgeltliche Übertragung vor, da K als Gegenleistung seine Mitarbeit in der A-GmbH erbringen sollte.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht verneinte eine unentgeltliche Übertragung der GmbH-Anteile an den K. Mit dem Schenkungsvertrag sollte vielmehr eine entgeltliche Übertragung der GmbH-Anteile verdeckt werden. Denn eine unentgeltliche Zuwendung von GmbH-Anteilen, für die einmal Anschaffungskosten in Millionenhöhe entstanden waren, ist äußerst ungewöhnlich, zumal im vorliegenden Fall die beteiligten Personen einander nicht nahestanden. Für ein solches Handeln sind keine nachvollziehbaren Gründe zu erkennen.

Deshalb sind nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist vielmehr der gemeine Wert der übertragenen GmbH-Anteile anzusetzen, der 4.009 EUR betrug. Daraus ergibt sich als weitere Rechtsfolge, dass K die Zuwendung der GmbH-Anteile als Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern muss.

Auch zu hohe Überweisungen sind Arbeitslohn

Auch zu hohe Überweisungen sind Arbeitslohn

Überweist der Arbeitgeber irrtümlich zu viel, gehören diese Zahlungen zum Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn einem beherrschenden Gesellschafter versehentlich zu hohe Tantiemen und Urlaubsgelder überwiesen wurden.

Hintergrund

Eine GmbH hatte an den Kläger, der ein beherrschender Gesellschafter war (> 50 % Beteiligung), versehentlich überhöhte Tantiemen und Urlaubsgelder ausgezahlt.

Entscheidung

Diese versehentlich überhöhten Leistungen wertete der Bundesfinanzhof als Lohnzahlungen.

Die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers erbrachte diese Leistungen, um ihre vermeintlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die überhöhten Zahlungen an den Kläger haben ihren Grund dagegen nicht im Gesellschaftsverhältnis.

Dass die GmbH die Beträge unrichtig ermittelte und dementsprechend überhöhte Tantieme- und Urlaubsgeldzahlungen leistete, war im vorliegenden Fall unerheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die er zurückfordern kann, zum Arbeitslohn.

GmbH-Beschlüsse: Gerichte können das Stimmverhalten eines Gesellschafters nur in Härtefällen korrigieren

GmbH-Beschlüsse: Gerichte können das Stimmverhalten eines Gesellschafters nur in Härtefällen korrigieren

Bei der Stimmabgabe sollen sich die Gesellschafter von den Interessen der GmbH leiten lassen. Das gebietet die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten zu wahren sind, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen. Ein Gesellschafter muss deshalb einer objektiv vernünftigen Maßnahme nicht zustimmen, wenn dadurch nicht die Existenz der Gesellschaft bedroht wird.

Hintergrund

Die beklagte GmbH ist eine Konzernholdinggesellschaft, deren operatives Geschäft an zahlreichen Standorten jeweils durch eine Enkelgesellschaft betrieben wird. An der Holding sind 2 Gesellschafter beteiligt, wobei die Klägerin mit 21,62 % die kleinere Beteiligung hält. Die Geschäftsführung der GmbH hatte Vorschläge für neue Standorte erarbeitet und diese den Gesellschaftern im Umlaufverfahren vorgelegt. Die Klägerin verlangte trotzdem eine Abstimmung im Gesellschafterkreis. Während sie für sämtliche Standortmaßnahmen stimmte, stimmte die Mehrheitsgesellschafterin in 9 Fällen dagegen. Die Klägerin verlangte, dass die ablehnenden Beschlüsse für nichtig erklärt werden.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied zuungunsten der Klägerin. Die Begründung der Richter: Ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts frei. Er muss seine Stimmabgabe nicht rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn seine Beweggründe sachwidrig und unverständlich erscheinen.

Aus der Treuepflicht lässt sich nur unter bestimmten Voraussetzungen ein bestimmtes Abstimmungsverhalten ableiten, z. B. wenn die zu beschließende Maßnahme der Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, dient, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, erforderlich ist. Auch muss das Abstimmungsverhalten den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sein.

Diese hohen Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht allein deshalb erfüllt, weil die streitgegenständlichen Standorte für die Beklagte von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung waren.

Personengesellschaft und Generationennachfolge: Wann entfällt das Buchwertprivileg?

Personengesellschaft und Generationennachfolge: Wann entfällt das Buchwertprivileg?

Wird ein zurückbehaltenes Wirtschaftsgut später zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, entfällt dadurch nicht die Buchwertprivilegierung einer Teilmitunternehmer-Anteilsübertragung.

Hintergrund

In der A-GmbH u. Co. KG war A ursprünglich alleiniger Kommanditist und Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Im Jahr 1998 übertrug A auf seinen Sohn B unentgeltlich 90 % seines KG-Anteils und 25 % seiner GmbH-Anteile. Ein von A an die KG vermietetes Betriebsgrundstück wurde im Sonderbetriebsvermögen des A erfasst und nicht mitübertragen. Die A-KG führte die Buchwerte unverändert fort. Im Jahr 2011 übertrug A das Betriebsgrundstück unentgeltlich auf die G-KG, an der er alleine beteiligt ist.

Wegen der Übertragung des Betriebsgrundstücks an die G-KG in 2011 ging das Finanzamt davon aus, dass die Übertragung des Mitunternehmeranteils auf B nicht zum Buchwert möglich ist. Vielmehr müssen wegen der Grundstücksübertragung in 2011 rückwirkend in 2008 die stillen Reserven in dem auf B übertragenen KG-Anteil besteuert werden. Eine Buchwertfortführung ist nach Ansicht des Finanzamts nur dann möglich, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut von dem Übertragenden innerhalb einer Frist von 5 Jahren nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen oder veräußert werde.

Das Finanzgericht kam dagegen zu einem anderen Ergebnis. Seiner Meinung nach lässt sich aus der gesetzlichen Regelung keine Behaltefrist entnehmen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und entschied, dass eine spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens der Buchwertprivilegierung für die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegensteht. Die Übertragung des Teilmitunternehmeranteils zum Buchwert erfolgt nämlich auch dann, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt. Das aber nur, soweit der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Die Übertragung des 90-%-Anteils von A auf B wurde danach zwingend zum Buchwert durchgeführt.

Das Buchwertprivileg entfällt nicht rückwirkend, auch nicht dann, wenn ein zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen später in ein anders Betriebsvermögen zum Buchwert überführt wird. Das lässt sich weder dem gesetzlichen Wortlaut noch der Gesetzessystematik entnehmen.

Vorsteuerabzug auch für Anteile an Tochtergesellschaften möglich?

Vorsteuerabzug auch für Anteile an Tochtergesellschaften möglich?

Für den Erwerb von Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft steht einer geschäftsleitenden Holding der volle Vorsteuerabzug zu. Denn GmbH u. Co. KG ist vom Begriff der juristischen Person umfasst.

Hintergrund

Die A-GmbH u. Co. KG war an 2 Tochtergesellschaften, die ebenfalls GmbH u. Co. KG waren, als Kommanditistin beteiligt. Die Tochtergesellschaften waren Eigentümerinnen eines jeweils von ihnen betriebenen Containerschiffs. Gegenüber den Tochtergesellschaften erbrachte A „administrative Leistungen“. Dazu gehörten z. B. die Durchführung von Gesellschafterversammlungen, betriebliche Beratungen usw. A erhielt für diese Leistungen eine Vergütung.

Für die Aufwendungen der A im Zusammenhang mit der Einwerbung des Kapitals für die Beteiligung an den 2 Einschiffsgesellschaften fiel Umsatzsteuer an. Diese machte A als Vorsteuer geltend.

Dagegen war das Finanzamt der Ansicht, dass das eingeworbene Kapital zu 77,69 % dem nichtwirtschaftlichen Bereich des Haltens von Anteilen an den Tochtergesellschaften dient. Für diesen scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Deshalb ließ das Finanzamt nur anteilige Vorsteuern, nämlich 22,31 %, zum Abzug zu.

Das Finanzgericht schloss sich dieser Vorgehensweise an und wies die Klage der A ab.

Mit der Revision machte die A den vollen Vorsteuerabzug geltend.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof setzte zunächst das Revisionsverfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der Vorsteuerabzug anteilig berechnet werden darf. Außerdem problematisierte er, ob eine Personengesellschaft wie die GmbH u. Co. KG Organgesellschaft sein kann bzw. ob die Beschränkung auf juristische Personen als Organgesellschaften mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass durch das entgeltliche Eingreifen in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird. Damit ist eine geschäftsleitende Holding grundsätzlich in voller Höhe vorsteuerabzugsberechtigt. Darüber hinaus ist eine Organschaft nicht auf juristische Personen beschränkt.

Nach diesen Grundsätzen steht also A als geschäftsführender Holding der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu. Sie ist Unternehmerin und hat die Tätigkeit, an alle ihre Tochtergesellschaften gegen Entgelt administrative und kaufmännische Leistungen zu erbringen. Da eine geschäftsleitende Holding keinen nichtwirtschaftlichen Bereich hat, kommt ein nur teilweiser Vorsteuerabzug nicht in Betracht.

Wie der Europäische Gerichtshof ist auch der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass eine GmbH u. Co. KG eine Organgesellschaft sein kann. Deshalb hob er das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht muss jetzt die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholen, insbesondere zur finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Tochtergesellschaften in das Unternehmen der A.

Nicht mehr vermietbare Wohnung: Wann fällt die Einkunftserzielungsabsicht weg?

Nicht mehr vermietbare Wohnung: Wann fällt die Einkunftserzielungsabsicht weg?

Steht eine Wohnung mehr als 5 Jahre leer und ist sie wegen ausstehender Sanierungen, deren Realisierung ungewiss ist, nicht vermietbar, kann die Einkunftserzielungsabsicht entfallen.

Hintergrund

Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Diese war zunächst vermietet, steht aber seit 1999 wegen eines Sanierungsstaus in der Wohnanlage leer. Für die Jahre 2006 bis 2010 machte der Kläger Verluste aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt 36.737 EUR steuerlich geltend.

Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Denn seiner Ansicht nach führt ein lang andauernder Leerstand dazu, dass eine Einkunftserzielungsabsicht entfällt. Da auch nicht absehbar ist, ob und ggf. wann die Wohnung wieder vermietet werden kann, ist keine Einkunftserzielungsabsicht mehr gegeben.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht erkannte die Verluste des Klägers nicht an. Zwar können Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer vorherigen und auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, während des Leerstands als Werbungskosten berücksichtigt werden. Erforderlich ist aber, dass der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat.

Im vorliegenden Fall befanden sich jedoch die gesamte Wohnanlage und auch die Wohnung des Klägers wegen des Sanierungsstaus in einem Zustand, der keine Vermietung erlaubte.

Auch wenn die Eigentümerversammlung bereits im Jahr 1999 die Sanierung der Wohnungsanlage beschlossen hatte und die Sanierungs- und Renovierungsarbeiten im Jahr 2005 zu 50 % abgeschlossen waren, ist nicht absehbar, in welchem Zeitraum mit einem Abschluss dieser Arbeiten und damit mit einer erneuten Vermietbarkeit der Wohnung des Klägers gerechnet werden kann. Auch wenn dies an der fehlenden Mitwirkung der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt, war die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers spätestens im Jahr 2005 entfallen.

Dienstjubiläum: Aufwendungen für die Feier können abziehbar sein

Dienstjubiläum: Aufwendungen für die Feier können abziehbar sein

Feiert der Arbeitnehmer sein Dienstjubiläum und lädt er dazu die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ein, handelt es sich bei der Feier um ein berufliches Ereignis. Die Aufwendungen können deshalb als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hintergrund

Anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums lud der Finanzbeamte A an einem Arbeitstag für die Zeit von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier ein, die in einem Raum des Finanzamts stattfand. Die Einladung erging per E-Mail an alle Mitarbeiter im Haus. A besorgte Wein, Sekt und Häppchen. Die Kosten von insgesamt 830 EUR machte A als Werbungskosten geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Werbungskostenabzug jedoch ab. Denn ein Dienstjubiläum ist ein privates Ereignis, außerdem bestand für A auch keine Verpflichtung, eine Feier auszurichten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich hier großzügiger und entschied, dass die Aufwendungen für die Feier des Dienstjubiläums beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sind.

Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, hängt vor allem vom Anlass der Feier ab. Er ist aber nur ein Indiz, nicht das alleinentscheidende Kriterium. Deshalb kann trotz eines persönlichen Ereignisses eine berufliche Veranlassung vorliegen. Umgekehrt gilt: Auch wenn ein berufliches Ereignis vorliegt, sind die Kosten damit nicht automatisch beruflich veranlasst.

Deshalb müssen für die Frage der beruflichen Veranlassung weitere Kriterien herangezogen werden. Diese sind:

  • Wer tritt als Gastgeber auf?
  • Wer bestimmt die Gästeliste?
  • Sind die Gäste nur Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter oder auch private Bekannte oder Angehörige?
  • Ort der Veranstaltung
  • Bleiben die Kosten im Rahmen vergleichbarer Veranstaltungen?
  • Hat das Fest einen eher betrieblichen oder einen privaten Charakter?

Werden zum Beispiel Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit oder nach ihrer Funktion eingeladen, ist naheliegend, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Stehen dagegen nur einzeln ausgesuchte Arbeitskollegen auf der Gästeliste, lässt dies auf private Beziehungen und somit auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung schließen.

Im Ergebnis waren deshalb die dem A entstandenen Aufwendungen (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Das Dienstjubiläum ist zum einen ein berufsbezogenes Ereignis. Zum anderen waren nicht nur befreundete Kollegen, sondern alle Amtsangehörigen eingeladen. Auch die Höhe der Kosten (nicht mal 17 EUR pro Gast), der Veranstaltungsort und die Veranstaltungszeit sprechen für einen beruflichen Charakter der Feier. Darüber hinaus lag für die Feier sogar eine Genehmigung durch die Amtsleitung vor.