Archiv der Kategorie: Privatbereich

Kinderbetreuungskosten: Auch ein Minijobber darf nicht bar bezahlt werden

Kinderbetreuungskosten: Auch ein Minijobber darf nicht bar bezahlt werden

 Kinderbetreuungskosten sind nur abziehbar, wenn eine Rechnung ausgestellt und diese nicht bar bezahlt wird. Das gilt auch bei Beschäftigung eines Minijobbers.

Die Eltern beschäftigten in den Jahren 2009 und 2010 eine Teilzeitkraft zur Betreuung ihres 3-jährigen Sohnes. Das Gehalt in Höhe von 300 EUR monatlich wurde jeweils bar gezahlt.

Für 2009 und 2010 beantragten die Eltern den Abzug der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.400 EUR (2/3 von 3.600 EUR). Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers, sondern in bar geleistet wurde. Das Finanzgericht vertrat demgegenüber eine großzügigere Auffassung und gab der Klage statt.

Entscheidung       

Der Bundesfinanzhof vertrat in seiner Entscheidung jedoch einen engen Standpunkt. Er schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab.

Auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellten Betreuungskraft hängt der Abzug der Betreuungskosten davon ab, dass die Zahlung nicht in bar, sondern über das Konto der Betreuungsperson abgewickelt wird. Dafür sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Vorschrift enthält keine Beschränkung der Nachweiserfordernisse auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, sondern macht den Abzug sämtlicher erfasster Aufwendungen von der Erfüllung der Nachweisvoraussetzungen abhängig.

Mit dem bereits in 2006 eingeführten formalisierten Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung) sollten Anreize gegeben werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Das spricht dafür, dass die unbare Zahlung für alle Arten von Dienstleistungen gelten sollte.

Anwaltskosten: Nur in angemessener Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Anwaltskosten: Nur in angemessener Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

 Anwaltskosten, die durch einen Zivilprozess entstehen und die über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehen, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Die Kläger führten mit einem Architekten, den sie als Bauleiter für die Errichtung eines Neubaus eingesetzt hatten, einen Rechtsstreit wegen eines Schimmelschadens. Der Bauleiter wurde durch Urteil verpflichtet, den Klägern den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.

Die Kläger machten für 2012 Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten waren aufgrund einer individuellen Kostenvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 200 EUR angefallen und wurden daher nicht in vollem Umfang von der Gegenseite erstattet. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anwaltskosten.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatten die Kläger keinen Erfolg. Die Richter stellten zwar fest, dass Zivilprozesskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Dies gelte jedoch nur, soweit die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Angemessen seien Rechtsanwaltskosten nicht mehr, soweit sie den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigen. Nur Kosten, die sich innerhalb dieses Rahmens bewegten, seien notwendig, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses sicherzustellen.

Im Streitfall seien die höheren Kosten nur angefallen, weil sie auf der von den Klägern abgeschlossenen Honorarvereinbarung von 200 EUR pro Stunde beruhten.

Erbschaftsteuer: Befreiung nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Erbschaftsteuer: Befreiung nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

 Wird die geerbte elterliche Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern unentgeltlich an die dort weiterhin wohnende Mutter überlassen, gibt es keine Befreiung von der Erbschaftsteuer.

 Die Mutter der Klägerin hatte als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen. Die Klägerin war damit Alleinerbin ihres 2010 verstorbenen Vaters.

Für die geerbte elterliche Wohnung machte sie eine Befreiung von der Erbschaftsteuer geltend. Ihre Begründung: Es handelt sich bei der Wohnung um ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nunmehr von der Mutter allein genutzt werde. Die unentgeltliche Überlassung durch die Klägerin an ihre Mutter stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, was zur Erbschaftsteuerbefreiung führe.

Dagegen verneinte das Finanzamt im Streitfall eine Selbstnutzung der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der erbschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift und setzte deshalb Erbschaftsteuer in Höhe von ca. 50.000 EUR fest.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Nach dem Gesetzestext und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordere die Steuerbefreiung, dass die Wohnung als sog. Familienheim beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sei und dass sich in dieser Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben befinde. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass die Klägerin nur gelegentlich zwei Räume genutzt und die Wohnung im Übrigen unentgeltlich ihrer Mutter überlassen habe. Denn die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an die Mutter als Angehörige stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken der Klägerin dar.

Auch sei es nicht entscheidend, dass sie täglich in die Wohnung gekommen und gelegentlich dort in einem Zimmer übernachtet habe, um ihre Mutter zu betreuen und zu versorgen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Klägerin ein weiteres Zimmer der Wohnung genutzt habe, um dort Nachlassunterlagen zu lagern und um von dort den Nachlass zu verwalten.

Sonderausgaben: Keine Kürzung durch Bonuszahlungen der Krankenkasse

Sonderausgaben: Keine Kürzung durch Bonuszahlungen der Krankenkasse

 Der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 EUR). Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom beklagten Finanzamt gekürzt, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 EUR erhalten hatte.

Die Kläger machten in ihrem Einspruch geltend, bei der Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung, sondern um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Klägerin an einem Bonusmodell teilgenommen habe. Wer bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z. B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt hat, erhält am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 EUR jährlich für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind (z. B. Massagen, Fitness-Studio oder Sportverein).

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dagegen den Klägern Recht und entschied, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden dürfen.

Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.

Zwar dürften nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setze allerdings deren “Gleichartigkeit” voraus. Eine solche “Gleichartigkeit” bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht. Die Krankenversicherungsbeiträge dienten der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen. Mit diesem Versicherungsschutz stehe die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang. Es fehle daher an der erforderlichen “Gleichartigkeit” zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen der Klägerin zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes diene. Außerdem könnten die Bonuszahlungen der Krankenkasse auch deshalb nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden seien, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von der Klägerin selbst zu tragen gewesen seien.

Wann ist ein Stipendium steuerfrei?

Wann ist ein Stipendium steuerfrei?

 Sind die Einnahmen aus einem Forschungsstipendium eines Kollegs, das von einer gemeinnützigen Stiftung getragen wird, steuerfrei? Ja, sagt der Bundesfinanzhof, wenn sie lediglich den Ausfall früherer Gehaltszahlungen ausgleichen.

 A war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristischen Fakultät einer Universität tätig und habilitierte dort. Die Stiftung gewährte ihr ein Forschungsstipendium des Kollegs im Rahmen eines bestimmten Projekts für die Jahre 2009/2010. Die Zahlungen betrugen 2009 für 10 Monate 2.700 EUR/Monat (8.100 EUR/Jahr). Zusätzlich erhielt A eine Pauschale für Dienstreisen von 100 EUR/Monat (400 EUR/Jahr). Außerdem erhielt sie eine kostenlose Unterbringung in einer möblierten Wohnung mit Arbeitsplatz im Wert von 660 EUR.

Das Finanzamt erfasste die Einnahmen aus dem Stipendium als sonstige Einkünfte in Höhe von 7.028 EUR (nach Abzug von Werbungskosten).

Die Klage wies das Finanzgericht ab. Die gewährten Leistungen waren angesichts des BAföG-Höchstsatzes (643 EUR), des Grundfreibetrags (7.834 EUR) und der Einkommensgrenze für ein Kind beim Kindergeld (7.680 EUR) über das hinausgegangen, was zur Erfüllung des Forschungsauftrags oder zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlich gewesen sei. Das frühere Gehalt ist fast vollständig ersetzt worden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich sehr viel großzügiger und gab der Klage statt.

Ein Forschungsstipendium ist steuerfrei, wenn es den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht übersteigt. Die entsprechende Regelung soll sicherstellen, dass Stipendien nur in der Höhe steuerfrei bleiben, die zur Erreichung des mit dem Stipendium verfolgten Zwecks erforderlich ist.

Der Bundesfinanzhof versteht unter Lebensbedarf die Gesamtheit der Mittel, die benötigt werden, um ein menschenwürdiges Leben in einem sozialen Umfeld zu sichern. Er umfasst Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit, angemessene Freizeitgestaltung und andere notwendige Ausgaben. Auf den BAföG-Höchstsatz und den Grundfreibetrag stellt der Bundesfinanzhof nicht ab. Er geht vom Alter der Stipendiaten, ihrer akademischen Vorbildung sowie deren nach der Verkehrsauffassung erforderlichen typischen Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation aus.

Deshalb kann das vor der Inanspruchnahme des Stipendiums vereinnahmte und während des Stipendiums ausgefallene Entgelt ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass ein Stipendium, das betragsmäßig nicht wesentlich über die vorher bezogenen Einnahmen hinausgeht, lediglich den erforderlichen Lebensbedarf abdeckt. Im vorliegenden Fall sollte das Stipendium der Höhe nach nur die früheren Gehaltszahlungen der A ausgleichen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Meldung des Kindes ist entscheidend

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Meldung des Kindes ist entscheidend 

Ist das Kind in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet, gehört es zu dessen Haushalt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar, auch wenn die tatsächlichen Verhältnisse nachweisbar von den melderechtlichen Aufenthaltsangaben abweichen.

 X war im Streitjahr 2010 verwitwet und bezog Kindergeld für seine Tochter. Die Tochter wohnte in einer eigenen Wohnung, war jedoch in der Wohnung des X mit Wohnsitz gemeldet.

Das Finanzamt lehnte die Gewährung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags für X ab. Zwar gelte die an die Meldung anknüpfende gesetzliche Vermutung der Zugehörigkeit zum Haushalt des X. Die Vermutung könne jedoch widerlegt werden und sei, da die Tochter in einer eigenen Wohnung lebte, widerlegt worden. Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht an und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof geht dagegen davon aus, dass die Meldung eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet.

Dafür spricht zum einen der Wortlaut (“die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn …”). Zum anderen folgt aus den Gesetzesmaterialien, wonach die Haushaltszugehörigkeit “fingiert” wird, dass der Gesetzgeber eine unwiderlegbare Vermutung schaffen wollte.

Auch der systematische Zusammenhang weist auf die Unwiderlegbarkeit der Vermutung hin. Denn nach der gesetzlichen Regelung ist nicht alleinstehend und somit nicht anspruchsberechtigt für den Entlastungsbetrag, wer in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt. Hier wird bei einer Meldung in einer gemeinsamen Wohnung eine Haushaltsgemeinschaft vermutet. Für diese Vermutung einer den Entlastungsbetrag ausschließenden Haushaltsgemeinschaft ist jedoch ausdrücklich die Widerlegbarkeit geregelt. Die unterschiedliche Ausgestaltung dieser Vermutungsregelungen belegt, dass entsprechend unterschiedliche Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollten.

Verluste aus Erststudium: Feststellungsantrag rechtzeitig stellen

Verluste aus Erststudium: Feststellungsantrag rechtzeitig stellen

 Wer einen Verlust geltend machen will, muss dies rechtzeitig beantragen. Bei einer Klägerin, die 2004 aufgrund ihres Studiums Werbungskostenüberschüsse hatte und im Jahr 2013 die Feststellung ihrer Verluste begehrte, kam der Antrag zu spät.

 Die Klägerin absolvierte das Studium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung. 2004 hatte sie neben geringfügigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für ihr Studium von über 10.000 EUR. Die geltend gemachten Aufwendungen behandelte das Finanzamt als Ausbildungskosten, die es in Höhe von 4.000 EUR als Sonderausgaben berücksichtigte, was zu einem negativen zu versteuernden Einkommen führte. Über die eingereichte Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags entschied das Finanzamt nicht. Der im Jahr 2013 von der Klägerin gestellte Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrags auf den 31.12.2004 wurde vom Finanzamt wegen Festsetzungsverjährung abgelehnt.

Entscheidung       

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab. Ein verbleibender Verlustabzug ist für bereits festsetzungsverjährte Jahre nur dann festzustellen, wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Es ist nicht pflichtwidrig, wenn dem Finanzamt Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung zwar aus der eingereichten Steuererklärung bekannt waren, es diese aber im Zeitpunkt der Veranlagung in Übereinstimmung mit der seinerzeit geltenden Verwaltungsauffassung lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigte.

Die Klägerin hatte die Möglichkeit, im Hinblick auf den nicht beschiedenen Antrag auf Verlustfeststellung einen Untätigkeitseinspruch einzulegen, um dadurch die Ablaufhemmung zu erreichen.

Freibeträge: Antrag muss nur noch alle 2 Jahre gestellt werden

Freibeträge: Antrag muss nur noch alle 2 Jahre gestellt werden

 Freibeträge z. B. für hohe Werbungskosten mussten bisher jedes Jahr neu beantragt werden. Ab 2016 gelten diese Freibeträge auf Antrag 2 Jahre.

Ab 1.10.2015 können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Eingetragene Freibeträge gelten mit Wirkung ab dem 1.1.2016 bis Ende 2017.

Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse und führt dies zu geringeren Freibeträgen, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen.

Die Freibeträge werden in die ELStAM-Datenbank eingetragen. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren meldet der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben bei der ELStAM-Datenbank an. Die maßgebende Steuerklasse des Arbeitnehmers und die übrigen Steuerabzugsmerkmale, insbesondere die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren vom Finanzamt bescheinigten Lohnsteuerfreibeträge, werden dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellt.

Verpflegungspauschale: Kürzung nur bei “richtigen” Mahlzeiten

Verpflegungspauschale: Kürzung nur bei “richtigen” Mahlzeiten 

Werden Arbeitnehmer auf Dienstreisen von ihrem Arbeitgeber verpflegt, werden die Verpflegungspauschalen gekürzt. Das gilt aber nur für “richtige” Mahlzeiten. Snacks auf Flügen und Kuchen zum Kaffee gehören nicht dazu.

Übliche Mahlzeiten auf Dienstreisen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhält, sind grundsätzlich mit dem Sachbezugswert zu bewerten. Diese werden seit der Reisekostenreform 2014 nicht mehr besteuert, wenn der Mitarbeiter eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte.

Diese muss jedoch gekürzt werden, und zwar um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen. Das sind 4,80 EUR bzw. 9,60 EUR.

Was sind Mahlzeiten?

Als Mahlzeiten werden alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind. Dazu gehören Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks.

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören nach neuer Verwaltungsauffassung auch die im Flugzeug (oder Zug bzw. Schiff) unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, wenn die Rechnung für das Ticket einschließlich der Verpflegung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem erstattet wird.

Wann die Verpflegungspauschale gekürzt wird und wann nicht

Eine Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt.

Ein Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, erfüllt nicht die Kriterien der genannten Mahlzeiten und die Verpflegungspauschale ist nicht zu kürzen.

Auch die auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstreckenflügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln oder Müsliriegeln oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu keiner Kürzung der Verpflegungspauschalen.

Veröffentlichung von Bildern: Widerruf der Einwilligung nicht so einfach möglich

Veröffentlichung von Bildern: Widerruf der Einwilligung nicht so einfach möglich

Ein Arbeitgeber darf Bilder eines Arbeitnehmers nur veröffentlichen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich einwilligt. Hat der Arbeitnehmer die schriftliche Einwilligung unbefristet erteilt, kann er sie nicht ohne Weiteres widerrufen.

Hintergrund

Der klagende Arbeitnehmer war bis Januar 2011 bei der Beklagten beschäftigt. Bereits im Oktober 2008 hatte er sich schriftlich damit einverstanden erklärt, dass der Arbeitgeber Filmaufnahmen von ihm für die eigene Öffentlichkeitsarbeit verwendet. In dem daraufhin angefertigten Werbefilm war der Arbeitnehmer jedenfalls nur 2-mal für wenige Sekunden zu erkennen, davon einmal bei einem Gruppenbild. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger von der Beklagten, die ihn darstellenden Videoaufnahmen nicht mehr zu verwenden und ihm für die Verwendung ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist eine Veröffentlichung von Bildern eines Arbeitnehmers nur zulässig, wenn eine schriftliche Einwilligung vorliegt. Dies ist hier der Fall. Für die Frage, ob die Einwilligung zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden kann, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hierbei muss, neben dem Persönlichkeitsinteresse des Arbeitnehmers, auch das Interesse des Arbeitgebers an einer kostendeckenden Verwertung der Bilder berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Abwägung ist insbesondere, ob die Person des Arbeitnehmers hervorgehoben dargestellt wird oder ob es sich vielmehr um eine allgemeine Darstellung des Unternehmens handelt. Eine einmal erteilte Einwilligung kann jedenfalls nicht ohne Grund widerrufen werden.