Archiv der Kategorie: Privatbereich

„Teilweise“ Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langjährigem Leerstand

„Teilweise“ Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langjährigem Leerstand

Kernproblem
Ist die dauerhafte Vermietung einer Wohnung beabsichtigt und fallen dafür vorher Aufwendungen an, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Abzug setzt jedoch eine Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Bleiben die Einnahmen über mehrere Jahre aus und werden daraufhin fortlaufend Verluste geltend gemacht, zweifelt das Finanzamt häufig diese Absicht an und unterstellt steuerlich eine Liebhaberei. Im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen langjährige Wohnungsleerstände untersucht und die Rechtsprechung verschärft. Wenn einem Vermieter über einen längeren Zeitraum keine Vermietung gelingt, muss er seine Vermietungsbemühungen nachweisbar intensivieren. Die Urteilsreihe des BFH wurde nunmehr ergänzt um den Fall einer „teilweisen“ Aufgabe der Vermietungsabsicht.

Sachverhalt
Eheleute hatten die OG-Wohnung ihres Zweifamilienhauses von 1991 bis 2002 dauerhaft vermietet. Seitdem konnten sie das Objekt nur noch kurzfristig vermieten. Ein Zimmer der Wohnung war so hergerichtet, dass es isoliert an Messebesucher und Wochenendheimfahrer vermietet werden konnte. Die gesamte Wohnung wurde durch Annoncen in verschiedenen regionalen Zeitungen beworben, jedoch im Streitjahr 2008 – ebenso wie in den Jahren 2003, 2005 und ab 2009 – nicht vermietet. Die Ehefrau nutzte jedoch ein Zimmer im Streitjahr für ihre gewerbliche Tätigkeit und machte anteilige Raumkosten als Betriebsausgabe geltend (jedoch nicht Zinsen und Abschreibungen). Alle anderen Aufwendungen berücksichtigte das Finanzgericht (FG) als Werbungskosten, weil es die Bemühungen der Vermieter als ernsthaft und nachhaltig ansah. Das Finanzamt bezweifelte das und ging in Revision.

Entscheidung
Der BFH hielt in seinem Urteil an dem Grundsatz fest, dass mit Einkünfteerzielungsabsicht aufgewendete Werbungskosten auch in Leerstandszeiten abzugsfähig bleiben. Das gelte auch beim Leerstand einzelner Räume innerhalb einer Wohnung, die vom Steuerpflichtigen im Übrigen anderweitig genutzt werden. Dagegen sei von einer (teilweisen) Aufgabe der Vermietungsabsicht auszugehen, wenn einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereitgehalten werden, sondern in einen neuen (selbst steuerrechtlich bedeutsamen) Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (hier mit gewerblicher Tätigkeit).

Konsequenz
Im zweiten Rechtsgang hat das FG zunächst zu prüfen, ob durch die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit Schlussfolgerungen hinsichtlich der zur Vermietung bereitgehaltenen Räume zu ziehen sind. Ist die Vermietungsabsicht nicht aufgegeben, kommt es zu einer Aufteilung der Aufwendungen. Bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte sind grundsätzlich auch die Aufwendungen für die leerstehenden Gemeinschaftsräume zu berücksichtigen.

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Kündigung durch Mandanten

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Kündigung durch Mandanten

Kernaussage
Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung, die nach Kündigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er nicht seinen Vergütungsanspruch.

Sachverhalt
In erster Instanz verlor der Mandant einen Regressprozess gegen einen Arbeitsrechtsanwalt. Daraufhin beauftragte er den nun klagenden Rechtsanwalt (Kläger) mit der Vertretung im Berufungsverfahren. Dieser legte Berufung ein und kam bei der anschließenden Prüfung der Erfolgsaussichten zu dem Ergebnis, der Mandant werde die erforderlichen Nachweise im Berufungsverfahren, um seinen Regressanspruch durchzusetzen, nicht erbringen können. Daraufhin suchte der Mandant einen anderen Anwalt auf. In einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem anderen Anwalt sagte der Kläger, dass er die Berufung nicht begründen könne – aussichtslose Sachen mache er nicht. Darauf teilte der andere Anwalt dem Kläger mit, er sei beauftragt, das Mandat zu übernehmen und kündigte das Mandat des Klägers. Der andere Anwalt begründete dann die Berufung, die einstimmig vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Der Kläger macht nun seinen Vergütungsanspruch für das Berufungsverfahren geltend. Nachdem er vor dem Amtsgericht (AG) gewann und vor dem Landgericht unterlag ging er in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Der BGH hob das landgerichtliche Urteil auf und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vergütungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 628 Abs. 1 BGB, der regelt, inwieweit nach fristloser Kündigung noch Vergütungsansprüche bestehen. Durch die Einlegung der Berufung sind die vollen Gebühren entstanden. Der Anspruch reduziert sich, wenn der Anspruchsberechtigte durch vertragswidriges Verhalten den Grund für die Kündigung gesetzt hat und der andere kein Interesse an der bereits erbrachten Leistung hat. Vorliegend hat sich der klagende Anwalt korrekt verhalten. Sein Hinweis entsprach der Prozesslage und die Empfehlung diente der Kostenminderung. Hiermit kam der Kläger seinen mandatsbezogenen Verpflichtungen nach, zumal er einen ausdrücklichen Prüfauftrag erhalten hatte. Ein Rechtsanwalt hat von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels ebenso abzuraten wie von der Führung eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits.

Konsequenz
Einem Rechtsanwalt ist als unabhängigem Organ der Rechtspflege nicht zuzumuten, wider besseren Wissens eine aussichtslose Berufung zu begründen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob nicht schon bei der Berufungseinlegung absehbar war, dass keine Erfolgsaussichten bestanden.

Masseverbindlichkeit: Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwalteten Grundbesitz

Masseverbindlichkeit: Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwalteten Grundbesitz

Kernaussage
Die Vermietungseinkünfte sind auch bei einer Zwangsverwaltung dem Eigentümer zuzurechnen. Läuft gleichzeitig ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Eigentümers, so handelt es sich bei der Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit. Zwar sind die Einkünfte nicht durch Handlung des Insolvenzverwalters, aber in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden.

Sachverhalt
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners. In diesem befanden sich unter anderem vermietete Grundstücke, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Zwangsverwaltung standen. Die Zwangsverwaltung wurde von einer Bank als Inhaberin von Grundschulden auf den Grundstücken betrieben. Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer auch hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Kläger fest. Hiergegen wehrt sich der Kläger, da die Mieteinnahmen nicht zu einer Mehrung der Insolvenzmasse geführt hätten. Das Finanzgericht wies die Klage zwar ab. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.

Entscheidung
Die aus den Vermietungseinkünften resultierende Einkommensteuer stellt eine Masseverbindlichkeit dar. Die Grundstücke sind Bestandteil der Insolvenzmasse, da sie dem Schuldner gehörten. Die Zwangsverwaltung hat insofern keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse. Das Gesetz sieht zudem nicht vor, dass eine Masseverbindlichkeit zwingend durch Handlung des Insolvenzverwalters entsteht, vielmehr reicht aus, dass die Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand hat. Nicht erforderlich ist zudem, dass der Insolvenzmasse tatsächlich Werte zufließen. Es reicht vielmehr aus, dass die Insolvenzmasse bereichert wird, indem sie von drohenden Verpflichtungen gegenüber der Grundpfandgläubigerin entlastet wird. Demgegenüber ist das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners nicht bereichert worden, so dass eine Steuerfestsetzung ihm gegenüber ausscheidet.

Konsequenz
Der Insolvenzverwalter hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Grundstücke aus der Insolvenzmasse freizugeben, wenn aufgrund der Höhe der Belastungen nicht mit einem Überschuss für die Insolvenzmasse zu rechnen gewesen wäre. Im Rahmen der Revision wurde bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingelegt. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

Einkommensteuerbescheid für Erblasser: Nichtigkeit bei unzutreffender Bezeichnung des Rechtsnachfolgers

Einkommensteuerbescheid für Erblasser: Nichtigkeit bei unzutreffender Bezeichnung des Rechtsnachfolgers

Kernaussage
Steuerbescheide müssen, um wirksam zu werden, gegenüber dem zutreffenden Steuerpflichtigen bekanntgegeben werden. Bestandteil des Steuerbescheides ist damit die zutreffende Bezeichnung des Empfängers. Verstirbt der Steuerpflichtige, sind Steuerbescheide, die gegenüber ihm noch zu erlassen sind, gegenüber den Rechtsnachfolgern (= die Erben) mit Rechtsnachfolgezusatz bekannt zu geben. Das Finanzgericht Münster hatte jetzt darüber zu entscheiden, wie die zutreffende Bezeichnung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen zu erfolgen hat, damit der Steuerbescheid wirksam werden kann.

Sachverhalt
Im Rahmen eines Nachlassverfahrens war zunächst Nachlasspflegschaft angeordnet, weil die Erblage unbekannt war. Die Finanzverwaltung gab einen ersten Einkommensteuerbescheid für den Erblasser zunächst gegenüber dem Nachlasspfleger bekannt, der hiergegen Einspruch einlegte. Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurde ein Erbschein erteilt. Der Erblasser war von einer Erbengemeinschaft beerbt worden. Einer der Erben gab eine Einkommensteuererklärung für den Erblasser über seine Steuerberater ab. Der andere Erbe widersprach der Einkommensteuererklärung. Schlussendlich gab die Finanzverwaltung geänderte Einkommensteuerbescheide sowohl gegenüber den Steuerberatern des einen Erben als auch gegenüber dem anderen Erben bekannt. Die Einkommensteuerbescheide wichen inhaltlich voneinander ab und benannten weder die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft noch enthielten sie einen Hinweis auf eine Gesamtschuldnerschaft der Erben. Der Kläger beantragte daraufhin die Feststellung, dass der geänderte Einkommensteuerbescheid nichtig und damit unwirksam sei.

Entscheidung
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht. Der Steuerbescheid sei deshalb nichtig, weil er an offensichtlichen schweren Mängeln leide, die auch nicht durch Auslegung zu beheben seien. Hierfür sei insbesondere entscheidend, dass der geänderte Einkommensteuerbescheid, unabhängig davon, dass er an den falschen Empfänger gerichtet gewesen sei, nicht die Namen aller Erben bzw. aller Mitglieder der Erbengemeinschaft enthalten habe. Dies lasse keine weitergehende Auslegung des Bescheides zu. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Konsequenz
In Fällen, in denen Steuerbescheide gegenüber einem Erblasser an dessen Erben bekannt zu geben sind, bedeutet die Entscheidung aus unserer Sicht, dass diese nur dann wirksam werden können, wenn mindestens alle Erben namentlich bzw. als Mitglieder einer Erbengemeinschaft zutreffend benannt sind.

AIFM-Umsetzungsgesetz

AIFM-Umsetzungsgesetz

Kernaussage
Am 23.12.2013 wurde das AIFM-Umsetzungsgesetz (auch AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hierdurch wurden das Investmentsteuergesetz und verschiedene andere Steuergesetze geändert.

Gesetzeszweck
Das AIFM-Umsetzungsgesetz dient zum einen der Anpassung diverser steuerrechtlicher Regelungen – insbesondere des Investmentsteuerrechts – und außersteuerrechtlicher Normen an das Kapitalanlagegesetzbuch. Zum anderen wird mit einer Ergänzung des Investmentsteuergesetzes die Einführung eines Pension-Asset-Pooling-Vehikels in Deutschland ermöglicht. Zudem werden in diesem Gesetz verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Investmentsteuerrechts beseitigt.

Einzelne wichtige Änderungen
Aus steuerlicher Sicht sind insbesondere die veränderten bilanziellen Regelungen bei der Übertragung von Pensionsverpflichtungen von Bedeutung. So soll nun unterbunden werden, dass unterbewerte Pensionsverpflichtungen durch einen entgeltlichen Schuldbeitritt innerhalb von Konzernen gehoben werden und damit Abzugspotential generiert wird („Hebung stiller Lasten“). Daneben wurde das sogenannte „Goldfinger-Modell“ durch Änderungen beim Progressionsvorbehalt ausgebremst. Beim Goldfinger-Modell gründet der Steuergestalter eine Personengesellschaft im Ausland. Die ausländische Gesellschaft soll mit Gold handeln und gewerblich tätig sein. Zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat muss ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, so dass das Besteuerungsrecht der Einkünfte dem ausländischen Staat zugerechnet wird. In der Folge werden die ausländischen Einkünfte nicht in Deutschland versteuert. Sie wirken sich aber auf den deutschen Steuersatz aus (Progressionsvorbehalt). Dabei erhöhen ausländische Gewinne den Steuersatz. Ausländische Verluste senken ihn (negativer Progressionsvorbehalt). Ein hoher ausländischer Verlust kann den Steuersatz auf 0 %drücken, so dass die übrigen Einkünfte in Deutschland unversteuert bleiben. Ein hoher ausländischer Gewinn erhöht den Steuersatz aber auf maximal 45 %. Ist der eigene Steuersatz sehr hoch, wirkt sich eine weitere Steuersatzerhöhung kaum aus. Genau diesen Effekt nutzt das Goldfinger-Modell: Im ersten Jahr sorgt ein hoher ausländischer Verlust dafür, dass die deutschen Einkünfte nicht versteuert werden. Im nächsten Jahr verpufft der steuerlich nachteilige Effekt der hohen ausländischen Einkünfte.

Umfang einer SCHUFA-Auskunft

Umfang einer SCHUFA-Auskunft

Kernaussage
Ein SCHUFA-Score stellt eine Prognose über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, die auf der Grundlage von statistisch-mathematischen Analyseverfahren berechnet wird. Es handelt sich nicht um die Bewertung der Bonität eines konkreten Verbrauchers, sondern um die Einschätzung der Kreditwürdigkeit einer Gruppe, der dieser Einzelne angehört. Die SCHUFA muss Verbrauchern keine umfassende Auskunft zur Berechnung der Score-Werte geben. Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur darüber, welche personenbezogenen, kreditrelevanten Daten gespeichert sind und in die Berechnung mit eingeflossen sind.

Sachverhalt
Die Beklagte, die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA, sammelt und speichert personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen relevant sein können. Dabei erstellt sie sogenannte Score-Werte, die aussagen sollen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten zukünftig erfüllen wird. Nach der gescheiterten Finanzierung eines Autokaufs wollte die Klägerin von der Beklagten erfahren, wie die Bewertung ihrer Kreditwürdigkeit zustande gekommen war und weshalb sie als nicht ausreichend kreditwürdig eingestuft wurde. Die Beklagte übersandte ihr eine Bonitätsauskunft und eine „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“. Dies genügte der Klägerin nicht, weshalb sie Auskunft über die Berechnung der einzelnen Score-Werte verlangte. Die Klage wurde in allen 3 Instanzen im Wesentlichen abgewiesen.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist der Ansicht, dass die Beklagte lediglich zur Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten verpflichtet ist, die für das Scoring verwendet werden. Diese Auskunft hat die Beklagte durch die an die Klägerin übermittelten Daten erfüllt. Sie hat der Klägerin sämtliche zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie die an Dritte übermittelten und aktuellen Wahrscheinlichkeitswerte mitgeteilt. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch zu den Elementen des Scoringverfahrens, wie Gewichtung und Angaben zu Vergleichsgruppen, besteht nicht. Die Beklagte hat ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Berechnungsformel.

Konsequenz
Betroffene sollten ihren Auskunftsanspruch stets geltend machen. So können die konkreten Umstände erkannt werden, die für die Ermittlung des Score-Werts relevant sind. Fehlerhafte Daten können anderenfalls erhebliche Konsequenzen für die Kreditwürdigkeit des Einzelnen haben.

Niedersächsisches Finanzgericht: Solidaritätszuschlaggesetz ist verfassungswidrig

Niedersächsisches Finanzgericht: Solidaritätszuschlaggesetz ist verfassungswidrig

Kernaussage
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hält eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bezüglich der Frage, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) verfassungswidrig ist, aufgrund neuer Argumente für geboten. Dasselbe Klageverfahren wurde bereits schon einmal ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt. Dieses hat die Richtervorlage damals als unzulässig verworfen.

Sachverhalt
Streitig ist, ob der Solidaritätszuschlag, den das Finanzamt für das Jahr 2007 beim Kläger auf rund 940 EUR festgesetzt hat auf einer verfassungsmäßigen Grundlage, dem SolZG, beruht. Da der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe darstellt, ist dieser nach Auffassung des Klägers nicht dauerhaft zu erheben. Das FG legte dem BVerfG mit Beschluss vom 25.11.2009 die Rechtsfrage vor, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und damit gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hat durch eine Kammerentscheidung die Unzulässigkeit der ersten Vorlage festgestellt. Erneut versucht das FG eine Sachentscheidung des BVerfG zu erreichen.

Entscheidung
Das FG ist der Auffassung, der Solidaritätszuschlag verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da inländische Einkünfte sowohl untereinander (gewerbliche und nicht gewerbliche Einkünfte), als auch im Vergleich zu ausländischen Einkünften ungleich behandelt werden. So erfolgt eine (teilweise) Entlastung durch bestimmte Reduzierungen der Bemessungsgrundlagen. Die Begünstigung gewerblicher Einkünfte war vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt. Die eingeschränkte Einbeziehung ausländischer Einkünfte wurde durch das BMF bestätigt. Zudem verweist das FG auf die Rechtsstaatlichkeit des Besteuerungseingriffs als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Gesetzgebungs- beziehungsweise Gesetzfortführungskompetenz für den Solidaritätszuschlag sei im Streitjahr 2007 nicht mehr gegeben, sodass der Solidaritätszuschlag keine zulässige Ergänzungsabgabe darstellt. Ein Verstoß gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen und gegen das Rechtsstaatsprinzip wird festgestellt. Ziel einer Ergänzungsabgabe ist zudem die Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt, was mit gleichzeitigen Steuersenkungen, die in den letzten Jahren mehrfach zu verzeichnen waren, unvereinbar ist.

Konsequenz
Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG in die Sachprüfung über die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 einsteigt und die nicht von der Hand zu weisenden Argumente des FG würdigen wird.

Kosten für Erstausbildungsstudium sind nicht abziehbar

Kosten für Erstausbildungsstudium sind nicht abziehbar

Kernproblem
Nach heutiger Gesetzeslage sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis, wie es zum Beispiel bei Beamtenanwärtern der Fall ist. Stattdessen wird bei der Einkommensteuer ein Sonderausgabenabzug gewährt, der ab dem Jahr 2012 bis zu 6.000 EUR (vorher 4.000 EUR) beträgt. Wenn jedoch im Ausbildungsjahr keine Einkünfte erzielt werden, läuft der Abzug ins Leere, während eine steuerliche Einordnung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben die Möglichkeit ließe, einen Verlustvortrag anzusammeln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2011 in Abweichung seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass auch Kosten für ein Erststudium in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein können. Der Gesetzgeber konterte unmittelbar danach mit einer Gesetzesänderung und stellte die alte Gesetzeslage wieder her. Eine Vielzahl ehemaliger Studenten hatte daraufhin Verlustfeststellungen beantragt, weil sie eine verfassungswidrige Rückwirkung vermuteten.

Sachverhalt
Das Musterverfahren führte ein heutiger Rechtsanwalt, der im Wesentlichen die Kosten seiner „Studentenbude“ während des Jurastudiums für die Jahre 2004 und 2005 als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abziehen wollte. Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH beantragte er im Nachhinein die Feststellung von Verlustvorträgen, weil sein Jurastudium final im Zusammenhang mit seiner inzwischen ausgeübten Berufstätigkeit als Rechtsanwalt gestanden habe. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit dem Beistand des Finanzgerichts ab, weil es die Gesetzesänderung nur als Klarstellung ansah. Über das von dem Rechtsanwalt vorgeworfene Rückwirkungsverbot musste jetzt der BFH in der Revision entscheiden.

Entscheidung
Der VIII. Senat des BFH erachtet die Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt. Ein schutzbedürftiges Vertrauen habe erst ab Veröffentlichung der Urteile im August 2011 vorliegen können, nicht aber in den Streitjahren.

Konsequenz
Es ist nicht ausgeschlossen, dass gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wird. Solange sollte überlegt werden, Einsprüche weiterhin offenzuhalten, zumal beim VI. Senat des BFH mehrere Verfahren in gleicher Sache anhängig sind.

BMF: Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Vermietung

BMF: Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Vermietung

Kernproblem
Werden Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mittels Darlehen finanziert, sind die Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2005 entschieden, dass der Zusammenhang mit der Einkunftsart auch nach einer etwaigen Veräußerung des Objekts fortbestehe und die Zinsen als nachträgliche Werbungskosten abziehbar bleiben. Im Unterschied zur Rechtsprechung bei Gewinneinkunftsarten galt das auch unabhängig davon, ob der Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. An einer unveränderten Anwendung der Grundsätze möchte das Bundesfinanzministerium (BMF) nicht mehr festhalten, nachdem sich die Rechtsprechung des BFH durch Urteile der jüngsten Vergangenheit geändert hat. Zum Zweck der steuerlichen Gleichbehandlung hat das BMF eine neue Verwaltungsanweisung erlassen.

Neues BMF-Schreiben
Der nachträgliche Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt nunmehr voraus, dass nach Veräußerung des Mietobjekts der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt zwar grundsätzlich nach Beendigung der Vermietungstätigkeit bestehen. Wird der Veräußerungserlös aber nicht zur Tilgung dieses Darlehens verwendet, kann eine daneben bestehende beziehungsweise neu entstehende relevante private Motivation für die Beibehaltung des Darlehens den ursprünglich gesetzten wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang überlagern und damit durchbrechen. Bestehen im Zusammenhang mit dem veräußerten Mietobjekt mehrere Darlehensverbindlichkeiten, ist für die steuerliche Anerkennung der Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung der Verbindlichkeiten – entsprechend der Beurteilung durch einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmann – entscheidend, dass die Darlehen nach Maßgabe der konkreten Vertragssituationen marktüblich und wirtschaftlich unter Berücksichtigung der Zinskonditionen abgelöst werden.

Zeitliche Anwendung
Die neuen Rechtsgrundsätze sind erstmals anzuwenden auf entsprechende Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts nach dem 31.12.2013 rechtswirksam abgeschlossen ist. Wurde das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts vor dem 1.1.2014 rechtswirksam abgeschlossen, bleibt das bisher angewandte Recht weiter auf entsprechende Schuldzinszahlungen anwendbar.

Auch für verheiratete Kinder gibt es Kindergeldanspruch

Auch für verheiratete Kinder gibt es Kindergeldanspruch

Kernproblem
Für volljährige Kinder steht den Eltern Kindergeld zu, wenn sich die Kinder in Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung, weil die Unterhaltsverpflichtung der Eltern infolge der Heirat und der zivilrechtlich vorrangigen Verpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfiel. Ein Anspruch auf Kindergeld blieb nur erhalten, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sogenannter Mangelfall). Seit dem Jahr 2012 ist Kindergeld unabhängig von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes zu gewähren. An der Rechtsauffassung der Familienkassen hat sich aber in Bezug auf verheiratete Kinder nichts geändert. Ob das rechtens ist, hat der BFH jetzt entschieden.

Sachverhalt
Im Streitjahr 2012 hatte der Vater für seine 21-jährige Tochter, die sich in Ausbildung befand, Kindergeld beantragt. Die Tochter war seit dem Vorjahr verheiratet und bezog aus ihrer Ausbildung Einkünfte von über 8.300 EUR. Der Vater hatte selbst keinen Unterhalt geleistet. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass sich die Tochter mit ihrem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbeitrag des Ehemannes selbst unterhalten könne. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht wurde dem Vater das Kindergeld zugesprochen, weil es seit dem Jahr 2012 nicht mehr auf die Höhe des Einkommens und der Bezüge ankomme und damit auch der Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann unerheblich sei. Die Familienkasse ging in Revision.

Entscheidung
Der BFH hat dem Vater das Kindergeld zugesprochen. Nachdem bereits im Jahr 2010 das bis dahin ungeschriebene Erfordernis einer „typischen Unterhaltssituation“ (im Fall eines Kindes in Vollzeiterwerb) durch den BFH aufgegeben wurde, könne nach Auffassung des Senats seit der Gesetzesänderung mit Wirkung ab Januar 2012 nicht mehr an der früheren Rechtsprechung festgehalten werden. Damit sei der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen. Der BFH hat durch seine Entscheidung gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden.

Konsequenz
Alle hiervon betroffenen Eltern sollten das Kindergeld rückwirkend ab Januar 2012 beantragen, soweit das verfahrensrechtlich möglich und die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind. Ein gut verdienender Ehepartner ist dabei „unschädlich“.