Archiv der Kategorie: Privatbereich

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Versetzung

Kernproblem
Mit dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht wurde der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch die erste Tätigkeitsstätte abgelöst. Das neue Recht bietet zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten und definiert Begriffe, die bis dahin gesetzlich unbestimmt waren und die Gerichte beschäftigt haben. Für Altfälle hilft das aber nicht weiter, so dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) immer noch mit der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ auseinandersetzen muss. In diesem Fall ging es um eine 3-jährige Abordnung eines Beamten und die Frage, ob dieser in dem Zeitraum Reisekosten geltend machen konnte.

Sachverhalt
Ein Finanzbeamter wurde von seinem Finanzamt für einen Zeitraum von „längstens 3 Jahren“ an die Landesfinanzschule Niedersachsen abgeordnet. Im Nachhinein dauerte die Abordnung einige Monate länger an, bevor der Beamte wieder an seinem Finanzamt mit der Absicht einer dauerhaften Versetzung tätig wurde. In den Steuererklärungen der letzten beiden Jahre der Finanzschultätigkeit beantragte der Beamte für die Fahrten zunächst die Entfernungspauschale und später im Einspruchsverfahren den Ansatz von Reisekosten. Dies wurde ihm vom Finanzamt mit der Begründung verwehrt, dass er sich auf die dauerhafte Tätigkeit an der Schule hätte einrichten können. Das Niedersächsische Finanzgericht stützte die Ansicht der Verwaltung, weil der Beamte über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg fortdauernd und immer wieder an einer Einrichtung des Arbeitgebers tätig wurde.

Entscheidung
Die Revision des Finanzbeamten vor dem BFH hatte Erfolg. Nach Auffassung des Senats wird auch eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das gelte nur bei einer dauerhaften Zuordnung. Dafür seien die der Auswärtstätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen zu untersuchen und aus damaliger Sicht zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren werde. Denn anders als ab 2014 sehe das bis dahin geltende Recht keine zeitliche Obergrenze vor.

Konsequenz
Ab dem 1.1.2014 gilt eine Grenze von 48 Monaten, nach der eine dauerhafte Zuordnung gesetzlich unterstellt wird. Hierunter fallen auch Abordnungen, die bereits zu diesem Zeitpunkt angetreten sind. In solchen Fällen war zu empfehlen, dass der Arbeitgeber bis zu Beginn des Jahres eine Prognose zu treffen und zu dokumentieren hatte, falls das nicht bereits zu Beginn der Tätigkeit erfolgt war. Das Bundesfinanzministerium (BMF) bietet laut aktuellem Schreiben durchaus Gestaltungsmöglichkeiten, denn eine so genannte Kettenabordnung ist keine dauerhafte Zuordnung, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst.

Fremdvergleich bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Fremdvergleich bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Kernaussage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell erneut klargestellt, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss, z. B. ein Darlehen, unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.

Sachverhalt
Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Kläger ein verzinsliches Darlehen; diese Darlehensrückforderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von 6 Monaten kündigen können. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen des Klägers nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

Entscheidung
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Kläger ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das Finanzgericht bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z. B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden. Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange gewährleistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann z. B. das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.

Konsequenz
Eine abschließende Entscheidung war dem BFH nicht möglich, weil das Finanzgericht nicht festgestellt hatte, ob bzw. wann die Zinsen tatsächlich an die Kinder des Klägers ausgezahlt worden sind. Diese Feststellungen muss die Vorinstanz noch nachholen.

Beschränktes Auskunftsrecht des Aktionärs in Bezug auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung

Beschränktes Auskunftsrecht des Aktionärs in Bezug auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung

Kernaussage
Bei umfangreichen Fragen eines Aktionärs in einer Hauptversammlung muss bei einer Pauschalantwort konkret nachgefragt werden. Soweit das Aktiengesetz das Auskunftsrecht auf zur sachgerechten Beurteilung des Tagesordnungspunkts erforderliche Informationen beschränkt, verstößt dies nicht gegen die Aktionärsrechterichtlinie. Bei vertraulichen Vorgängen darf der Aufsichtsrat die Auskunft verweigern.

Sachverhalt
Die Antragstellerin ist an der Deutschen Bank AG beteiligt. Auf der Hauptversammlung richtete sie mehrere Fragen an die Deutsche Bank. Diese betrafen u. a. den Wunsch nach einem detaillierten Überblick über den Erwerb von Sal. Oppenheim, die hierzu abgeschlossenen Verträge, die Frage nach der Durchführung einer Due Diligence sowie die Behandlung so genannter vorlagepflichtiger Engagements. Die Antragstellerin hält ihre Fragen für teilweise unzureichend beantwortet. Nachdem bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht das Auskunftsbegehren abgelehnt hatten, erhob die Antragstellerin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Auch vor dem BGH hatte die Antragstellerin keinen Erfolg. Jedenfalls dann, wenn eine Frage – wie vorliegend – auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Dies war jedoch vorliegend nicht erfolgt. Weiter ist die in der betreffenden Vorschrift des Aktiengesetzes (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderliche Informationen eine zulässige Maßnahme nach den Bestimmungen der Aktionärsrechterichtlinie. Schließlich darf der Vorstand regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge richtet. Vorliegend handelte es sich um im Risikoausschuss behandelte Kreditengagements, die persönliche Umstände von Dritten (Kunden) beinhalteten.

Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Insbesondere ohne ein „Erforderlichkeitskriterium“ würde die Generaldebatte in der Hauptversammlung weiter ausufern, verbunden mit überflüssigen Fragen, die aufgrund von Anfechtungsrisiken beantwortet werden müssten.

Beratungskosten für Verständigungsverfahren mindern Veräußerungsgewinn nicht

Beratungskosten für Verständigungsverfahren mindern Veräußerungsgewinn nicht

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass Beratungskosten eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen für ein Verständigungsverfahren über die Besteuerung einer Anteilsveräußerung keine Veräußerungskosten darstellen und so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nicht mindern.

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr 2000 in den USA ansässig und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Er veräußerte Anteile an einer GmbH. Da der hieraus erzielte Veräußerungsgewinn auch in den USA versteuert wurde, beantragte er zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung ein Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA. Nach dem Ergebnis dieses Verfahrens wurde Deutschland ein Besteuerungsrecht in Höhe von 60 % an dem Veräußerungsgewinn zuerkannt. Dem Kläger entstanden im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten, die er als Veräußerungskosten geltend machte. Diese wurden vom Finanzamt nicht, wohl aber vom Finanzgericht (FG) anerkannt.

Entscheidung

Der BFH folgte dem Finanzgericht nicht, da Veräußerungskosten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen müssen. Die Aufwendungen für das Verständigungsverfahren sind aber nicht durch die steuerbare Anteilsveräußerung veranlasst. Das Verständigungsverfahren diente nicht der Durchführung der Veräußerung, sondern der Klärung der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Auch war nicht die Veräußerung selbst das auslösende Moment für das Verständigungsverfahren, sondern deren Steuerbarkeit.

Konsequenz

Fehlt es an einer unmittelbaren sachlichen Beziehung der Veräußerungskosten gerade zum Veräußerungsgeschäft, wie sie etwa Notariatskosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren aufweisen, kommt eine Abziehbarkeit nicht in Betracht. Ob es sich bei den Aufwendungen für das Verständigungsverfahren um Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.) handelte, konnte der BFH offen lassen, da diese Vorschrift auf den beschränkt steuerpflichtigen Kläger nicht anwendbar war (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG a. F.).

Kosten für Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

Kosten für Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

Kernaussage

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anrufung einer Schlichtungsstelle (hier: Bergschaden in NRW) sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn es sich bei dem Schlichtungsverfahren nicht um eine Rechtswegbeschreitung „im engeren Sinne“ handelt. Das Finanzgericht Düsseldorf stellte in einer aktuellen Entscheidung klar, dass Schichtungsverfahren als „Vorstufe“ zum Zivilprozess anzusehen sind und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne darstellen.

Sachverhalt

Streitig war die Berücksichtigung von Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung. Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das sich in einem ehemaligen Bergbaugebiet befindet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bergbauschaden an dem Objekt in Höhe von insgesamt 5.388 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierbei handelte es sich um Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung in einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW sowie um Gutachterkosten. Hintergrund der Aufwendungen war, dass der Kläger 2009 einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem zuständigen Bergbauunternehmen geltend gemacht und vor der Schlichtungsstelle schließlich einen Vergleich erwirkt hatte. Das Finanzamt versagt den Abzug der Kosten mit der Begründung, dass ein Schlichtungsverfahren ein freiwilliges Verfahren sei. Dies se anders zu beurteilen, als ein Zivilprozess, dem sich ein Steuerpflichtiger nicht entziehen könne.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2011 können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko „freiwillig“, verkenne, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren seien. Dies folge aus dem Rechtsstaatsgrundsatz. Demgemäß waren dem Kläger die streitgegenständlichen Aufwendungen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Zwar handelt es sich bei der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW nicht um die Beschreitung des Rechtsweges im engeren Sinne. Gleichwohl ist im Schlichtungsverfahren eine „Vorstufe“ zum Zivilprozess und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne zu sehen. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols.

Konsequenz

Das Finanzgericht konnte keine tragfähigen Gründe erkennen, die eine Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren im Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen rechtfertigen könnten. Auch wenn das Schlichtungsverfahren aus Sicht der Betroffenen allein eine kostengünstige Maßnahme zur Streitbeilegung darstellt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Es kann dem Steuerpflichtigen aus steuerlicher Sicht nicht zum Nachteil gereichen, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen nicht den Weg zu den Zivilgerichten beschreitet, sondern ein Schlichtungsverfahren einleitet. Das letze Wort hat nun der BFH; die Revision wurde zugelassen.

BMF: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2014

BMF: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2014

Kernaussage

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn1 beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 5.12.2013 ein neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl für 2014 veröffentlicht.

Inhalt des BMF-Schreibens

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

Tabellen zur Feststellung der Steuerklassenkombination

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage zum Schreiben beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Konsequenz

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 EUR im Kalenderjahr übersteigt.

Verletzung bei Wutausbruch: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Verletzung bei Wutausbruch: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Kernfrage

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit schuldhaft selber herbeigeführt hat. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte nunmehr zur Frage der Abgrenzung einer schuldhaft selbst herbei geführten Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger war über eine Arbeitsanweisung eines Vorgesetzten derart verärgert und in Rage geraten, dass er mehrfach mit seiner Faust auf ein Schild einschlug und sich die Hand brach. Für den Zeitraum der deswegen bestehenden Arbeitsunfähigkeit verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, weil der Kläger zum einen schuldhaft gehandelt habe und zum anderen die Verletzungsgefahr gekannt haben musste. Hiergegen klagte der Kläger auf Entgeltfortzahlung.

Entscheidung

Das LAG gab dem Kläger Recht. Zwar könne ein schuldhaftes Verhalten zum Ausschluss der Entgeltfortzahlung führen. Allerdings stimme dieser Verschuldensbegriff nicht mit dem zivilrechtlichen Verschulden überein. Vielmehr sei für den Ausschluss der Entgeltfortzahlung ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln mit eigener Verletzung erforderlich. Diese Anforderungen seien bei einem kurzzeitigen Wutausbruch nicht erfüllt.

Konsequenz

Eigenverschulden im Sinne der Entgeltfortzahlung erfordert ein mindestens besonders leichtfertiges Verhalten; nur dann ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschlossen. Diese Einordnung korrespondiert damit, dass der Arbeitnehmer auch erst ab grober Fahrlässigkeit für einen von ihm angerichteten Schaden haftet.

Ermäßigte Besteuerung für Abfindung bei niedrigeren Einkünften?

Ermäßigte Besteuerung für Abfindung bei niedrigeren Einkünften?

Kernaussage

Die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG; z. B. Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Nutzungsvergütungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) ist auf eine Abfindung anlässlich der Beendigung einer nichtselbständigen Tätigkeit nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Jahr des Zuflusses der Abfindung einschließlich der Abfindung weniger erhalten hat als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

Sachverhalt

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Als Angestellter erhielt er bis zum 31.1.2009 ein monatliches Gehalt von über 10.000 EUR. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekam er eine Abfindung von 43.000 EUR. Für 2009 erzielte der Rechtsanwalt aus einer selbständigen Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 5.100 EUR sowie geringe Zuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit. Das Finanzamt unterwarf die Abfindung der Regelbesteuerung. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Rechtsanwalt vor dem Finanzgericht Köln.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ keine Revision zu. Eine Anwendung der ermäßigten Besteuerung aufgrund außerordentlicher Einkünfte (§ 34 EStG, Fünftelregelung) kommt nicht in Betracht. Aus der gesetzlichen Bestimmung (§ 34 Abs. 2 EStG) folgt nicht, dass eine vereinnahmte Entschädigung ohne weiteres ermäßigt zu besteuern sei. Vielmehr ist der Wortlaut entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche Einkünfte zu beschränken, die „zusammengeballt“ zufließen. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dabei ist es für die Erfüllung des Normzwecks gleichgültig, ob der Steuerpflichtige im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine selbständige oder erneut eine nichtselbständige Tätigkeit ergreift, so dass der Streitfall keinen Sonderfall darstellt, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Vorliegend hat der Rechtsanwalt in 2009 einschließlich der Abfindung lediglich 53.787 EUR erhalten, also weniger als bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Daher fehlt es an einer „Zusammenballung“ von Einkünften.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass § 34 EStG mit dem Ziel, extreme Progressionseffekte abzumildern, nur dann eingreift, wenn auch außerordentlich hohe Einkünfte im Veranlagungsjahr erzielt werden.

Steuerfreie Zuwendung des Familienheims zwischen Eheleuten bei Zweitwohnung?

Steuerfreie Zuwendung des Familienheims zwischen Eheleuten bei Zweitwohnung?

Kernaussage

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG). Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen.

Sachverhalt

Der Kläger schenkte im Jahr 2008 seiner Ehefrau eine Doppelhaushälfte auf Sylt, die die Familie als Zweitwohnung zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich jedoch auf dem Festland. Das Finanzamt setzte Schenkungssteuer fest, ohne die gesetzliche Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen. Der Kläger klagte dagegen, da es sich seiner Meinung nach aufgrund der beruflichen Tätigkeiten auf Sylt um eine Zweitwohnung handele. Finanzgericht und Bundesfinanzhof (BFH wiesen) die Klage ab.

Entscheidung

Die Schenkungssteuerbefreiung für Familienwohnheime greift hier nicht ein. Die betreffende erbschaft- und schenkungssteuerliche Vorschrift enthält eine weitreichende Steuerbefreiung für die Zuwendung von selbstgenutztem Wohnraum zwischen Eheleuten. Die Vorschrift ist aber nach Ihrem Sinn und Zweck sowie zur Einschränkung der bestehenden Überbegünstigung dahin auszulegen, dass jedenfalls solche zu eigenen Wohnzwecken genutzte Häuser oder Eigentumswohnungen nicht begünstigt werden, in denen sich am maßgeblichen Übertragungsstichtag nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet. Zumindest Zweit- und Ferienwohnungen sind deshalb nicht steuerlich begünstigt. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, den gemeinsamen Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Befreiung fehlt die sachliche Rechtfertigung. Vorliegend greift die Steuerbefreiung nicht ein, da sich der Mittelpunkt des familiären Lebens nicht auf Sylt, sondern auf dem Festland befand.

Konsequenz

Der BFH hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass nach dem gegenwärtigen Recht der Erwerb von Zweit- oder Ferienwohnungen nicht von der Steuer befreit ist. Abzuwarten bleibt, ob bezüglich der jetzigen Befreiungsvorschrift Änderungen durch die Erbschaftssteuerreform erfolgen.

Sozialversicherungswerte 2014 sind amtlich

Sozialversicherungswerte 2014 sind amtlich

Gesetzgebungsverfahren

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 29.11.2013 seine Zustimmung zum Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 der amtierenden Bundesregierung erteilt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

Steigende Beitragsbemessungsgrenzen

Die bundesweit geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Pflegeversicherung werden ab 1.1.2014 von zur Zeit 3.937,50 EUR pro Monat auf 4.050 EUR pro Monat (48.600 EUR jährlich) erhöht. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung werden im Westen auf 5.950 EUR/ Monat (71.400 EUR/Jahr) erhöht, in den neuen Bundesländern gilt 2014 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von 5.000 EUR/ Monat (60.000 EUR/Jahr). Besondere Beitragsbemessungsgrenzen gelten in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. In dieser werden folgende neue Beträge für die Beitragsbemessungsgrenzen gelten: 7.300 EUR/Monat (87.600 EUR/Jahr) (West) und 6.150 EUR/ Monat (73.800 EUR/Jahr) (Ost).

Anhebung der Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundeseinheitlich festgesetzt und erhöht sich; im Jahr 2014 beträgt sie 53.550 EUR/ Jahr (2013: 52.200 EUR). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2013 versicherungsfrei waren, wird für das Jahr 2014 48.600 EUR betragen (2013: 47.250 EUR). Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze (48.600 EUR/Jahr).

Neue Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße 2014 in der Sozialversicherung beträgt in den alten Bundesländern 2.756 EUR/ Monat; in den neuen Bundesländern 2.345 EUR/ Monat. Sie ist sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung Grundlage der Beitragsberechnung.