Archiv der Kategorie: Privatbereich

Elterngeld bei Freistellung und vollem Gehalt des Elternteils

Elterngeld bei Freistellung und vollem Gehalt des Elternteils

Kernaussage

Ein Elternteil, der während der Elternzeit von seinem Arbeitgeber freigestellt ist und weiterhin volles Gehalt bezieht, hat unter Umständen auch in dieser Zeit Anspruch auf den Elterngeld-Basisbetrag.

Sachverhalt

Die Klägerin schloss Ende 2009 mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2010. Im Jahr 2010 war sie bei Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freigestellt. Anfang Juni 2010 wurde sie Mutter. Sie beantragte für den 2.-4. und 6.-14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld. Die beklagte Stadt lehnte den Antrag für den 2.-4. und 6.-7. Lebensmonat ab, da die Klägerin in dieser Zeit ohne Arbeitsleistung über ihr volles Gehalt verfügt habe.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass auch derjenige einen Anspruch auf Elterngeld hat, der aufgrund einer Freistellung von der Arbeitsleistung durch seinen Arbeitgeber einer Arbeit tatsächlich nicht nachgeht. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit an. Ob im vorliegenden Fall die Klägerin tatsächlich einen Anspruch auf den Elterngeld-Basisbetrag von 300,- EUR hat, konnte das Bundessozialgericht wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des Sozialgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

Konsequenz

Auch bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehalts sollte ein Antrag auf Elterngeld gestellt werden.

Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen

Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen

Kernaussage

Wird ein Betrieb bzw. ein Teilbetrieb im Ganzen übertragen, so wird dies als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) behandelt.

Rechtslage

Nach Ansicht der Finanzverwaltung setzte die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übertragen werden. Für den Bundesfinanzhof (BFH) war hingegen entscheidend, dass die übertragenen Vermögensgegenstände wirtschaftlich eine Fortführung des Betriebes ermöglichen. Die Finanzverwaltung ließ daher auch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen zu, wenn das Betriebsgrundstück nicht auf den Erwerber übertragen, sondern langfristig (z. B. 8 Jahre) an den Erwerber vermietet wurde. In Anlehnung an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat der BFH nun seine Auffassung geändert. Demnach steht auch ein unbefristet abgeschlossener Mietvertrag einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegen, auch wenn dieser kurzfristig kündbar ist.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Rechtsprechung des BFH übernommen.

Konsequenzen

Das BMF wendet die Rechtsprechung in allen offenen Fällen an. Für Übertragungen vor dem 1.1.2013 wird es allerdings nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmen bei Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Rahmen unbefristeter Miet- und Pachtverträge davon ausgehen, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Zu beachten ist, dass zwar die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung nicht gegen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen spricht, die tatsächliche kurzfristige Kündigung durch den Erwerber in der Regel hingegen schon. Denn unverändert ist Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, dass der Erwerber beabsichtigt, das Unternehmen fortzuführen und nicht kurzfristig abzuwickeln. Auch nach Änderung der Verwaltungsauffassung wird es unverändert schwierig bleiben, zu bestimmen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Da eine Fehleinschätzung diesbezüglich sowohl für den Erwerber als auch für den Veräußerer erhebliche steuerliche Konsequenzen haben kann, sollte steuerlicher Rat bei Abschluss eines derartigen Vertrages eingeholt werden. Um Schäden zu vermeiden bietet es sich an, geeignete Umsatzsteuerklauseln in den Vertrag aufzunehmen.

Kfz-Nutzung: Ist die 1 %-Methode verfassungsgemäß?

Kfz-Nutzung: Ist die 1 %-Methode verfassungsgemäß?

Rechtslage

Die private Nutzung betrieblicher Kfz sowohl durch Arbeitnehmer als auch durch die Unternehmer selbst unterliegt der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Zur Ermittlung der auf die private Nutzung entfallenden Steuern wird regelmäßig die 1 %-Methode eingesetzt. Diese zieht als Bemessungsgrundlage den Bruttolistenpreis heran. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die 1 %-Methode wiederholt als zulässige Pauschalierung qualifiziert, auch dann, wenn sie definitiv zu einer Überbesteuerung führt. Der BFH begründete dies mit dem Hinweis, dass Unternehmen die Fahrtenbuchmethode als Alternative zur 1 %-Methode zur Verfügung stehe. Mittlerweile ist aber wieder Bewegung in die Sache gekommen.

Sachverhalt

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob die Besteuerung nach der 1 %-Methode noch verfassungsgemäß ist. Der Kläger wandte sich gegen den Ansatz des Bruttolistenpreises, da dieser bei Kauf eines Kfz nicht die Regel, sondern aufgrund der branchenüblichen Rabatte, die Ausnahme darstelle.

Entscheidung

Die Richter wiesen die Klage ab, ließen jedoch die Revision beim BFH zu, die mittlerweile anhängig ist.

Konsequenzen

Es ist aktuell zu prüfen, ob aufgrund des anhängigen Verfahrens Einspruch gegen die Besteuerung der Kfz-Nutzung auf Basis der 1 %-Methode eingelegt werden soll. Die Erfolgsaussichten des Verfahrens sind angesichts der bisherigen Rechtsprechung des BFH allerdings fraglich. Dem steht gegenüber, dass die 1 %-Methode häufig zu einer Überbesteuerung führt, so dass sich ein Verfahren lohnen würde. Wer sich nicht auf das Verfahren verlassen will, muss weiterhin ein Fahrtenbuch führen. Da dies jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden ist und häufig schon bei kleinen Mängeln durch die Finanzverwaltung verworfen wird, greift die Praxis selten hierauf zurück.

Eltern können Kosten für 2-sprachigen Kindergarten abziehen

Kernproblem

Kinderbetreuungskosten werden steuerlich mit bis zu 4.000 EUR je Kind gefördert und sind nicht (wie das Eltern sonst oft vom Finanzamt zu hören bekommen) mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten. Ab dem Jahr 2012 ist die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und privaten Betreuungskosten entfallen und ein Abzug nur noch als Sonderausgaben möglich. Schon immer Bestand hatte die Einschränkung, dass Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht gefördert werden. In einem Verwaltungserlass nennt die Finanzverwaltung Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht als negative Beispiele. Werden Kinder in einem mehrsprachig geführten Kindergarten betreut, kann es schon einmal Abgrenzungsprobleme geben.

Sachverhalt

Eltern ließen ihre Kinder in einem städtischen Kindergarten betreuen, der neben deutschen Erzieherinnen auch französische Sprachassistentinnen beschäftigte. Die Methodik sah vor, dass die Erzieherinnen mit den Kindern ausschließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich (ohne Lehrplan) französisch sprachen. In Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben arbeiteten die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen. Während die Erzieherinnen bei der Stadt angestellt waren, wurden die Sprachassistentinnen von einem Verein zur Förderung der französischen Sprache und Kultur gestellt, an den die Eltern eine gesonderte Vergütung zahlten. Mit Begründung auf die Nichtabziehbarkeit von Unterrichtskosten versagte das Finanzamt den Abzug der an den Verein geleisteten Aufwendungen.

Entscheidung

Wie das Finanzgericht entschied auch der Bundesfinanzhof zugunsten der Eltern. Der Begriff der Kinderbetreuung sei weit zu verstehen und umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindere den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren grundsätzlich nicht. Etwas anders gelte dann, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfänden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rücke.

Konsequenz

Die bilinguale Kita liegt voll im Trend und kann mit Steuervorteilen für die Eltern werben (zumindest solange es „unorganisiert und ohne Konzept“ zugeht).

 

BFH-Urteil vom 19.04.2012 – III R 29/11

Pressemeldung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 70:

“Berufstätige Eltern konnten auch schon vor 2009 zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 EUR je Kind, für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachig geführten Kindergarten nach § 4f bzw. § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der vor 2009 geltenden Fassung (EStG a.F.) wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten einkommensteuermindernd geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 19. April 2012 III R 29/11 entschieden.

In dem betreffenden Kindergarten wurden neben deutschen Erzieherinnen auch französische “Sprachassistentinnen” eingesetzt. Die Erzieherinnen sprachen mit den Kindern ausschließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich französisch. Ein Lehrplan existierte nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.

Das Finanzamt versagte den Abzug der streitigen Aufwendungen mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um nach § 4f Satz 1 EStG a.F. abziehbare Kinderbetreuungskosten, sondern um nach § 4f Satz 3 EStG a.F. nicht abziehbare Unterrichtskosten gehandelt habe.

Dem folgte der BFH ebenso wie schon das Finanzgericht nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei. Er umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Letzteres schließe auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit ein. Nach § 4f Satz 3 EStG a.F. nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fertigkeiten hätten nur dann vorgelegen, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattgefunden hätten und die von der Lehrperson während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund getreten wäre. Davon könne jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.”

Bundesfinanzhof (BFH)

 

Abgrenzung zwischen Kinderbetreuungskosten und nicht abziehbaren Unterrichtsaufwendungen

 Leitsatz

1. Der Begriff der Kinderbetreuung i.S. der §§ 4f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl I 2006, 1091 ) ist weit zu fassen. Er umfasst nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindert den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren grundsätzlich nicht.

2. Nach § 4f Satz 3 EStG nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen nur dann vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt.

 Gesetze

EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 § 4f
EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 § 9 Abs. 5 Satz 1

 Instanzenzug

Sächsisches FG vom 6. April 2011 2 K 1522/10 BFH III R 29/11

 Gründe

I.

1  Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater zweier Kinder, die in den Streitjahren 2006 und 2007 die deutsch-französische Gruppe eines städtischen Kindergartens besuchten. Die mit dem Kläger zusammenlebende Mutter der Kinder war wie dieser in den Streitjahren berufstätig.

2  In dem Kindergarten kamen neben deutschen Erzieherinnen auch sogenannte französische Sprachassistentinnen zum Einsatz, die von dem Verein X e.V. (im Folgenden: Verein) bezahlt wurden. Zweck des Vereins ist unter anderem die sozialpädagogische Betreuung von Kindern unter besonderer Vermittlung der französischen Sprache und Kultur. Zwischen der Stadt A —Jugendamt— als dem Kindergartenträger und dem Verein bestand in den Streitjahren eine Kooperationsvereinbarung, wonach das Jugendamt und der Verein partnerschaftlich die konzeptionelle Entwicklung des in der Kindertagesstätte (Kita) eingerichteten Teilbereichs deutsch-französischer Kindergarten fördern sollten. Aufgrund dieser Vereinbarung wurden im deutsch-französischen Kitabereich neben den bei der Stadt angestellten Erzieherinnen die beim Verein beschäftigten französischsprachigen Sprachassistentinnen eingesetzt. Die Fachaufsicht über die Sprachassistentinnen lag bei der Kindergartenleitung bzw. dem Jugendamt. Die Kinder wurden im zweisprachigen Kindergarten nach der sogenannten Immersionsmethode betreut, d.h. die Erzieherinnen sprechen ausschließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich französisch. Letztere unterstützen ihre Aussagen mit Gestik und Mimik, ohne Übersetzungen vorzunehmen. Ein Lehrplan existiert nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, der Durchführung und der Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.

3  Den Zahlungen des Klägers lag ein gesonderter Leistungsvertrag zugrunde, in dem er sich aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen Jugendamt und Verein verpflichtete, für den Einsatz der Sprachassistentinnen die jeweils festgesetzten Leistungsvergütungen an den Verein zu zahlen.

4  Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) lehnte den Abzug der in den Streitjahren an den Verein gezahlten Leistungsvergütungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten im Sinne des in den Streitjahren geltenden § 4f Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Während der Einspruch erfolglos blieb, entsprach das Finanzgericht (FG) mit dem angegriffenen Urteil dem Begehren des Klägers.

5  Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe das Tatbestandsmerkmal „Dienstleistungen zur Betreuung” in § 4f Satz 1 EStG und das Tatbestandsmerkmal „Unterricht” in § 4f Satz 3 EStG verkannt. Betreuung sei die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d.h. die persönliche Fürsorge für das Kind müsse der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Bei den gemäß § 4f Satz 3 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen für Unterricht u.ä. handele es sich um Kosten, die durch die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG bereits abgegolten seien. Die Abgrenzung richte sich danach, ob der Betreuungszweck wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung sei. Wenn dies bejaht werden könne, dann seien weitere Motive für die Inanspruchnahme der Betreuungseinrichtung unschädlich. Das FG habe verkannt, dass der Betreuungszweck durch den Einsatz der französischen Sprachassistentinnen nicht den überwiegenden Bestandteil der zu erbringenden Leistung darstelle. Aus der Konzeption der Kita und der Kooperationsvereinbarung mit dem Verein ergebe sich das Ziel des Erlernens einer Zweitsprache. Dies sei der überwiegende Bestandteil der zu erbringenden Leistung der Sprachassistentinnen. Dass nebenbei auch Betreuungsleistungen erbracht würden, sei nicht von der Hand zu weisen, aber nicht rechtserheblich. Denn jeder Musik- oder Sportlehrer erbringe neben seiner hauptsächlichen Unterrichtsleistung zwangsläufig auch eine Betreuung der Kinder im Sinne einer behütenden Aufsicht. Auch wenn im Streitfall die Vermittlung der französischen Sprache nicht unterrichtsmäßig erfolge, was angesichts des Alters der Kinder nicht funktionieren könne, so falle sie doch in den Bereich des § 4f Satz 3 EStG . Es gehe nämlich um die Vermittlung besonderer Fähigkeiten im Sinne dieser Vorschrift. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Januar 2007 IV C 4 -S 2221- 2/07 (BStBl I 2007, 184) sei von einer Aufteilung in Betreuungs- und andere Leistungen abzusehen.

6  Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

7  Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8  Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die an den Verein geleisteten Zahlungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen sind.

9  1. a) Nach § 4f Satz 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i.S. des § 32 Abs. 1 EStG , die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, unter anderem bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach § 4f Satz 3 EStG sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht begünstigt. Für den Bereich der Überschusseinkunftsarten gelten diese Regelungen sinngemäß (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG ), so dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung zu berücksichtigen sind.

10  b) Der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung ist weit zu fassen. Aus dem Wortlaut —das Verb betreuen stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bedeutet so viel wie schützen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch)— und dem Zusammenhang mit der Altersgrenze von 14 Jahren ergibt sich zunächst, dass mit der in § 4f Satz 1 EStG enthaltenen Formulierung „Betreuung eines Kindes” jedenfalls die behütende und beaufsichtigende Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden erfasst werden soll (das sogenannte „Aufpassen” auf das Kind). Darüber hinausgehend ist Betreuung aber grundsätzlich als Personensorge i.S. des § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verstehen (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 28. November 1986 III R 1/86 , BFHE 149, 211 , BStBl II 1987, 490) und erfasst daher —mit Ausnahme der durch das Kindergeld oder die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG bereits abgegoltenen Verpflegung des Kindes— auch die Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes. Da es nicht in dem so verstandenen fürsorgerischen Interesse des Kindes liegt, lediglich „verwahrt” zu werden, umfasst der Betreuungsbegriff daher insbesondere auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der im Kindergarten und in ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Dass der Gesetzgeber keinen auf die Beaufsichtigung und die Behütung beschränkten Betreuungsbegriff vertreten hat, zeigt sich auch an dem zeitgleich mit § 4f EStG eingeführten subsidiären Sonderausgabentatbestand in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG . Mit der dort im Hinblick auf drei- bis sechsjährige Kinder vorgesehenen Abzugsmöglichkeit wollte der Gesetzgeber —wiederum unter Ausschluss von Aufwendungen für Unterrichtsdienstleistungen und ähnliches (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG )— vor allem den Abzug der Kindergartengebühren sicherstellen (BTDrucks 16/643, S. 9; BTDrucks 16/974, S. 6). Es spricht nichts dafür, dass dem Gesetzgeber hierbei nicht das Bild eines modernen Kindergartens, wie es in § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gezeichnet wird, vor Augen stand. Tageseinrichtungen für Kinder haben danach einen Förderauftrag. Dieser umfasst nach § 22 Abs. 3 SGB VIII Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Werden dem Kind im Rahmen einer so verstandenen Betreuung und Erziehung beim Basteln und Werken, beim gemeinsamen Singen und Musizieren, beim Einüben eines fremdsprachigen Weihnachts- oder Kinderliedes oder beim Ballspiel erste handwerkliche, musische, sprachliche oder sportliche Fähigkeiten, also frühkindliche Bildung, vermittelt, dann steht dies einer Berücksichtigung der geleisteten Aufwendungen nach § 4f Satz 1 EStG nicht entgegen, unabhängig davon, ob es sich bei den genannten Fähigkeiten um allgemeine oder besondere im Sinne des Satzes 3 des § 4f EStG handeln sollte. Denn die Vermittlung besonderer Fähigkeiten steht hier nicht im Vordergrund, sondern ist unselbständiger Bestandteil der Betreuung. Danach werden von § 4f Satz 1 EStG insbesondere Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in Kindergärten, Kitas und ähnlichen Einrichtungen begünstigt (so schon BFH-Urteil vom 6. November 1997 III R 27/91 , BFHE 184, 493 , BStBl II 1998, 187, zu § 33c EStG a.F.). Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindert den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren grundsätzlich nicht (gleicher Auffassung z.B. Hey, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2001 ; Krömker in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4f EStG Rz 10; Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 4f EStG Rz B 27).

11  c) Nach § 4f Satz 3 EStG nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen demnach nur vor, wenn, wie die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele des Musikunterrichts oder des Computerkurses zeigen (BTDrucks 16/643, S. 9), die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichts- oder Kurszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die —behütende— Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen (sprachlichen, musischen, sportlichen) Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt.

12  2. Diesen Rechtsgrundsätzen entspricht die angegriffene Entscheidung. Nach der auf tatsächlichem Gebiet liegenden und damit grundsätzlich bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO ) Würdigung des FG hinsichtlich Konzeption und praktischer Verwirklichung des deutsch-französischen Kindergartenprojekts haben die deutschen Erzieherinnen und die französischen Sprachassistentinnen die Kinder des Klägers in den deutsch-französischen Gruppen partnerschaftlich betreut und beim Spielen, Singen und ähnlichen kindergartentypischen Aktivitäten neben der damit einhergehenden Erlernung erster französischer Wörter und Sätze sicherlich auch zur Verbesserung der noch ausbaufähigen Kenntnisse der deutschen Sprache beigetragen. Die kindergartentypische Betreuung der Kinder stand hierbei jedoch im Vordergrund. Darin lag auch der Hauptzweck des Einsatzes der französischen Sprachassistentinnen. Diese sollten den Kindern in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den deutschen Erzieherinnen eine bilinguale und interkulturelle Erziehung ermöglichen. Das FG hat zusätzlich in für den Senat bindender Weise festgestellt, dass der Kläger —abgesehen vom spielerischen Spracherwerb— gerade auch das Ziel einer allgemein besseren Betreuung durch Einsatz eines zusätzlichen Betreuers verfolgt hat. Kosten, die aufgewandt werden, um in den Genuss eines günstigeren Betreuungsschlüssels zu kommen, werden aber unproblematisch von § 4f Satz 1 EStG erfasst. Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für eine solche Betreuung und Erziehung seiner Kinder tätigt, unterfallen dem Anwendungsbereich des § 4f Satz 1 EStG . Dass die Zahlungen nicht an die Stadt A als Kindergartenträger, sondern an deren Kooperationspartner, den Verein, geleistet wurden, ist unschädlich.

Bedrohung eines Vorgesetzen ist fristloser Kündigungsgrund

Bedrohung eines Vorgesetzen ist fristloser Kündigungsgrund

Kernfrage

Eine fristlose Kündigung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer ist schwierig. In der Regel rechtfertigt die lange Betriebszugehörigkeit eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers mit der Folge, dass bei Bestehen eines Kündigungsgrundes lediglich eine Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist möglich ist. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte nunmehr darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzung eine Bedrohung dieses Kriterium erfüllt.

Sachverhalt

Der Kläger war 25 Jahre beim Arbeitgeber als Straßenbauer beschäftigt. Während der Arbeit bedrohte er, obwohl bereits einmal einschlägig abgemahnt, einen Vorgesetzten mit den Worten: „Ich hau Dir in die Fresse, ich nehme es in Kauf, gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“ Darauf sprach der Arbeitgeber, eine Kommune, die fristlose Kündigung aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die gegenüber dem Vorgesetzten ausgesprochene Bedrohung erfülle den strafrechtliche Tatbestand der Bedrohung. Eine (weitere) Abmahnung sei nicht mehr erforderlich gewesen; entscheidend sei die Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestands. Hinzu komme, dass der Kläger nicht habe beweisen können, zuvor massiv provoziert worden zu sein.

Konsequenz

Auch wenn es das Gericht durch die bereits bestehende einschlägige Abmahnung im konkreten Fall vergleichsweise einfach hatte, zeigt die Entscheidung, dass eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung weiterhin die Erfüllung eines Straftatbestands durch den Arbeitnehmer voraussetzt.

Brennpunkt – Facebook im Arbeitsrecht

Brennpunkt – Facebook im Arbeitsrecht

Kernfrage

Soziale Netzwerke sind aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken. Allerdings stellen diese Netzwerke keinen rechtfreien Raum dar. Beleidigungen und ehrverletzende Äußerungen in sozialen Netzwerken sind schnell geschrieben, wirken aber nach. Gerade im Arbeitsrecht stellen solche Äußerungen zunehmend den Ausgangspunkt für Rechtsstreiten dar, die in der Regel darüber geführt werden, ob Äußerungen bei Facebook zur Kündigung führen können. 2 jüngere, nur Tage auseinanderliegende Entscheidungen des Arbeitsgerichts Duisburg einerseits und des Landesarbeitsgerichts Hamm andererseits zeigen, wie unterschiedlich die Gericht mit Facebook umgehen bzw. wie unklar die Rahmenbedingungen noch sind.

Sachverhalte

In dem vom Arbeitsgericht Duisburg zu entscheidenden Fall wurde der Kläger, der eine Vielzahl von Kollegen als Facebook-Freunde hatte, von Kollegen beim Arbeitgeber zu Unrecht denunziert. Diese Kollegen bezeichnete er auf seiner Facebook-Seite ohne namentliche Nennung als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. In dem beim Landesarbeitsgericht Hamm anhängigen Fall trug ein 26jähriger Auszubildender in einem Medienunternehmen auf seinem Facebook-Profil unter der Rubrik „Arbeitgeber“ Folgendes ein: „Menschenschinder und Ausbeuter, Leibeigener Bochum, daemliche Scheiße fuer Mindestlohn -20 %“. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis fristlos.

Entscheidungen

Das Arbeitsgericht Duisburg hielt die Kündigung im ersten Fall für unwirksam. Zur Begründung führte es an, die Beleidigungen „Speckrolle“ und „Klugscheißer“ seien im Affekt vor dem Hintergrund der falschen Denunziation erfolgt. Zudem habe der Kläger keinen Kollegen namentlich genannt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hielt die fristlose Kündigung des Auszubildenden im zweiten Fall auch ohne vorherige Abmahnung für zulässig. Da die Äußerungen einer Vielzahl von Personen im Internet zugänglich gewesen seien, habe der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, dass diese keine Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis haben würden. Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden einer fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der 26jährige Kläger seine Äußerungen ausreichend hätte reflektieren können.

Konsequenz

Die Entscheidungen zeigen, wie unterschiedlich die Rechtsprechung noch mit sozialen Netzwerken umgeht. Fest steht insoweit lediglich, dass Äußerungen in solchen Netzwerken über Äußerungen im Kollegenkreis hinaus gehen, weil sie einer Vielzahl von außenstehenden Personen zugänglich sind. Deshalb sind grobe Beleidigungen auch geeignet, Kündigungen – auch fristlose – zu rechtfertigen.

Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen bei rechtswidrigem Auskunftsersuchen der Steuerfahndung

BFH-Urteil vom 04.12.12   VIII R 5/10

Der Steuerpflichtige hat ein Rehabilitationsinteresse, wenn die Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren den Eindruck erweckt, dass trotz der Einstellung des Strafermittlungsverfahrens weiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde, hierdurch das Ansehen des Steuerpflichtigen erheblich gefährdet wird und mit einem Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10 entschieden.

 

Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit für eine leitende Tätigkeit in einem Verein. Im Verlauf eines gegen ihn eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchsuchte die Steuerfahndung auch die Räume des Vereins. Nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung forderte das Finanzamt unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung den Verein auf, in dem steuerlichen Ermittlungsverfahren Auskunft darüber zu geben, welche Konten der Verein für den Kläger geführt habe.

 

Der BFH entschied, dass das Auskunftsersuchen unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig war, weil es von der Steuerfahndung und nicht von der Veranlagungsstelle stammte. Zwar habe ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde grundsätzlich keine diskriminierende Wirkung. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich daraus – trotz der vollständigen Einstellung des Strafermittlungsverfahrens – der Vorwurf der Steuerhinterziehung herleiten lasse. Dies sei hier der Fall, da dem Verein aufgrund der Durchsuchung bekannt gewesen sei, dass die Steuerfahndung gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt habe. Dass sich das Finanzamt im Betreff seines Auskunftsersuchens auf ein „steuerliches Ermittlungsverfahren“ bezogen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung, da die Unterscheidung der doppelfunktionalen Aufgabenbereiche der Steuerfahndung, Steuerstraftaten zu erforschen und die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, dem Rechtsunkundigen nicht geläufig sei. Das Ansehen des Klägers in seiner leitenden Tätigkeit für den Verein sei durch das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung erheblich gefährdet worden, weil der Verdacht der Steuerhinterziehung bei Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität des Verdächtigen begründen könnten.

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.12.2012, VIII R 5/10

Verwertungsverbot – Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen – Verhältnismäßigkeit eines von der Steuerfahndung gestellten Auskunftsersuchens – Feststellungsinteresse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO

Leitsätze

1. Ein rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss führt nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden.

 

2. Ein von der Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren gestelltes Auskunftsersuchen ist rechtswidrig, wenn es den Eindruck erweckt, dass trotz der Einstellung des Strafermittlungsverfahrens weiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde, hierdurch das Ansehen des Steuerpflichtigen erheblich gefährdet wird und mit einem Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte.

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Jahren 1998 bis 2001 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit für eine leitende Tätigkeit in einem eingetragenen Verein (X), die gemäß seiner Einkommensteuererklärung in folgender Höhe der Besteuerung zugrunde gelegt wurden: 1997: 15.233 DM, 1998: 20.793 DM, 1999: 10.871 DM, 2000: 19.297 DM, 2001: 21.647 DM.
2
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) leitete gegen den Kläger ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerverkürzung ein.
3
Das Amtsgericht (AG) ordnete auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnung des Klägers, der Geschäftsräume von Bankinstituten und des X an. Zur Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses wurde der Kläger von den Beamten des FA in seiner Wohnung aufgesucht. Nachdem sich der Kläger hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung entlasten konnte, verzichteten die Vertreter des FA auf die Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Kläger überließ dem FA diverse Unterlagen zur weiteren Nachprüfung seiner Angaben, u.a. auch Kontoauszüge des X. Bei deren Auswertung stellte das FA fest, dass der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen die Einnahmen aus seiner Tätigkeit für den Verein in einer Größenordnung von 600 DM zu viel und bis 4.900 DM zu wenig erklärt hatte. Der Aufforderung des FA, eine Bescheinigung über sämtliche Konten beim X vorzulegen, kam der Kläger nicht nach.
4
Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landgericht die Durchsuchungsbeschlüsse des AG auf. Diese seien rechtswidrig, da ein gegen den Kläger gerichteter Anfangsverdacht hinsichtlich einer Steuerhinterziehung nicht bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ein. Die Einstellung umfasste auch den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung in Bezug auf die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für den X. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA teilte dem Kläger schriftlich mit, dass diesbezüglich auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege.
5
Danach forderte das FA den X unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung auf, in dem steuerlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 93, 97 AO Auskunft darüber zu geben, welche Konten bzw. welche Verrechnungskonten in den Jahren 1998 bis 2001 für den Kläger geführt worden seien. Zudem forderte es den X auf, für die festgestellten Geschäftsbeziehungen die entsprechenden Kontoverdichtungen vorzulegen, da die Unterlagen für das steuerliche Ermittlungsverfahren des Klägers benötigt würden.
6
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Die Steuerfahndung sei gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auch für die Ermittlung unbekannter steuerlicher Sachverhalte zuständig. Für das Auskunftsersuchen bestehe auch ein hinreichender Anlass, denn aus den vom Kläger herausgegebenen Unterlagen des X ergebe sich eine Diskrepanz zu den von ihm erklärten Einkünften aus seiner Tätigkeit für den Verein, die der Aufklärung bedürfe. Das vom Kläger geltend gemachte Verwertungsverbot entfalte keine Fernwirkung in der Weise, dass die Erkenntnisse aus den herausgegebenen Unterlagen nicht als Anlass genutzt werden könnten, nunmehr auf verfahrensrechtlich zulässige Weise den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Das Auskunftsersuchen sei auch ermessensgerecht. Es sei geeignet, die Höhe der Nebeneinnahmen des Klägers aus der Tätigkeit für den X festzustellen. Es sei auch notwendig, weil der Kläger nicht zur Mitwirkung bereit sei. Verhältnismäßig sei es, weil nicht „ins Blaue hinein“ ermittelt werde, sondern Auskünfte von der einzig denkbaren Auskunftsperson erbeten würden.
7
Der X übersandte dem FA die angeforderten Unterlagen, aus denen sich keine weiteren Erkenntnisse ergaben.
8
Die von dem Kläger nach der Auskunftserteilung durch den X erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens hat das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 551 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.
9
Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das FG habe das aus der Aufhebung des rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlusses folgende qualifizierte materielle Verwertungsverbot verkannt. Da die Ermittlungen bewusst fehlerhaft durchgeführt worden seien, bestehe keine Einschränkung des Verwertungsverbots. Das Auskunftsersuchen an den X sei unverhältnismäßig, da dem FA andere Mittel zur Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten.
10
Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des FG Köln (Az.: 8 K 2933/06) vom 15. Dezember 2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Auskunftsverlangen des Beklagten an den X vom 7. Juni 2006 rechtswidrig gewesen ist.

11
Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12
Der rechtswidrige Durchsuchungsbeschluss habe nicht zu einem qualifizierten Verwertungsverbot geführt. Das Auskunftsersuchen sei erforderlich gewesen, da sich aus den Steuerakten des Klägers lediglich die von diesem erklärten Einnahmen ergeben hätten. Zwar seien auch beim X Unterlagen und Konten beschlagnahmt worden. Diese hätten jedoch einen anderen steuerlichen Sachverhalt betroffen und hätten in keinerlei Zusammenhang mit den Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit für den X gestanden. Aufgrund der Weigerung des Klägers, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, sei das Auskunftsersuchen die einzige Möglichkeit gewesen, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Entscheidungsgründe

13
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Feststellung, dass das Auskunftsverlangen des FA an den X rechtswidrig gewesen ist, weil es von der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle und nicht von der Veranlagungsstelle gestellt worden ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
14
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass das Auskunftsersuchen rechtswidrig gewesen ist.
15
a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann, wenn ein mit der Klage angefochtener Verwaltungsakt sich im Verlauf des Klageverfahrens erledigt hat, das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da der X die Auskunft bereits vor Klageerhebung erteilt hat.
16
b) „Berechtigtes Interesse“ i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Erforderlich ist ein gewisser die Verfahrensfortsetzung aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigender Zusammenhang (BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621).
17
aa) Das berechtigte Interesse ist u.a. dann gegeben, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu einem Verwertungsverbot führt (BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649). Um ein Verwertungsverbot hinsichtlich der vom X erteilten Auskunft geht es im Streitfall jedoch nicht, da diese nach den Feststellungen des FG keine weiteren –verwertbaren– Erkenntnisse gebracht hat.
18
Das Feststellungsinteresse kann entgegen der Auffassung des FG auch nicht auf ein qualifiziertes materielles Verwertungsverbot mit Fernwirkung auf das Auskunftsersuchen gestützt werden, da die Voraussetzungen für ein solches offensichtlich nicht vorliegen. Ein Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, kommt als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung nur dann in Betracht, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht –BVerfG– vom 2. Juli 2009  2 BvR 2225/08, BVerfGK 16, 22; vom 9. November 2010  2 BvR 2101/09, BFH/NV 2011, 182; BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227). Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an einem grundrechtsrelevanten Verstoß einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen (BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227).
19
Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen qualifizierten Verfahrensverstoß nicht erfüllt, da der rechtswidrige Durchsuchungsbeschluss nicht vollzogen worden ist und für ein bewusst rechtsstaatswidriges oder willkürliches Verhalten des FA keine Anhaltspunkte vorliegen.
20
bb) Das Feststellungsinteresse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedoch deshalb gegeben, weil der Kläger durch das Auskunftsersuchen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen war und deshalb ein Interesse an seiner Rehabilitierung beim X hat. Es kann einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre bedeuten, wenn der erledigte Verwaltungsakt als Fortsetzung des erkennbar unzutreffenden Vorwurfs der Steuerhinterziehung verstanden werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317; vom 15. Dezember 2004 X B 56/04, BFH/NV 2005, 714; vom 12. Juni 2008 VI B 62/07, BFH/NV 2008, 1514).
21
Für die Beantwortung der Frage, ob sich aus einem Auskunftsersuchen, das per se keine diskriminierende Wirkung hat, der –unzutreffende– Vorwurf der Steuerhinterziehung herleiten lässt, sind die gesamten Umstände, die zu dem Auskunftsersuchen geführt haben und unter denen das Auskunftsersuchen gestellt wird, von Bedeutung. Danach ist im vorliegenden Fall eine diskriminierende Wirkung des Auskunftsersuchens zu bejahen: Das FA hat trotz der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter dem Briefkopf der Steuerfahndung ein Auskunftsersuchen an den X gestellt. Dadurch konnte beim X der Eindruck erweckt werden, dass weiter gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung strafrechtlich ermittelt werde. Dem X war aufgrund der Durchsuchung seiner Geschäftsräume bekannt, dass gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt worden war. Zwar hat sich das FA im Betreff seines Auskunftsersuchens auf ein „steuerliches Ermittlungsverfahren“ bezogen. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung, da die Unterscheidung der doppelfunktionalen Aufgabenbereiche der Steuerfahndung, Steuerstraftaten zu erforschen und die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, dem Rechtsunkundigen nicht geläufig ist.
22
2. Selbst wenn man ungeachtet der weitgehenden Kenntnisse der Steuerfahndung über den besteuerungsrelevanten Sachverhalt zu ihren Gunsten von einem hinreichenden Anlass für einen unbekannten Steuerfall i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ausgehen könnte, war das an den X gestellte Auskunftsersuchen jedenfalls wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insoweit rechtswidrig, als es angesichts der bestehenden Zuständigkeitskonkurrenz von der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle und nicht von der Veranlagungsstelle gestellt worden ist.
23
a) Die Finanzbehörde kann eine Auskunft nach § 93 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 4. April 2006 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 345, ständige Rechtsprechung).
24
b) Unzweifelhaft war die geforderte Auskunft geeignet, einer möglichen Steuerverkürzung auf die Spur zu kommen. Die Erteilung der Auskunft war dem X auch möglich. Wie bereits ausgeführt ist jedoch zweifelhaft, ob das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung notwendig und erforderlich war, da der Kläger die Kontounterlagen des X dem FA bereits vorgelegt hatte.
25
c) Ungeachtet dessen ist das Auskunftsersuchen jedenfalls rechtswidrig, weil das FA den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Verhältnis) nicht gewahrt hat. Danach darf ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden, wenn die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Interessen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 320, 345 f.). Eine informationsbezogene Maßnahme kann sich bereits deshalb als schwerwiegend darstellen, weil sie auf eine Weise durchgeführt wird, die die Persönlichkeit erheblich berührt. Die rechtliche Bewertung des Eingriffs richtet sich bei einem Auskunftsersuchen nach der Intensität der Beeinträchtigung des Betroffenen, gegen den sich die behördliche Ermittlung richtet. Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt auch davon ab, ob der von dem Auskunftsersuchen Betroffene anonym bleibt und welche Nachteile ihm aus der Ermittlungsmaßnahme drohen oder von dieser nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 3. März 2004  1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, BVerfGE 109, 279, 353; BVerfG-Beschluss vom 13. Juni 2007  1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BVerfGE 118, 168, 196 f.).
26
Nach diesen Grundsätzen führen die Nachteile, die dem von dem Auskunftsersuchen betroffenen Kläger durch das weitere Tätigwerden der Steuerfahndung drohten, unter Berücksichtigung der mit dem Auskunftsersuchen verfolgten Ziele zur Unangemessenheit der Ermittlungsmaßnahme der Steuerfahndung: Dem Kläger war von der Staatsanwaltschaft und von der Straf- und Bußgeldsachenstelle mitgeteilt worden, dass auch in Bezug auf seine unrichtig erklärten Einkünfte aus der Tätigkeit für den Verein ein Verdacht wegen Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung nicht bestehe. Dennoch ermittelte das FA unter dem Briefkopf der Steuerfahndung bei dem X weiter, wodurch –wie unter II.1.b bb ausgeführt– bei diesem der Eindruck entstehen konnte, dass die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger fortdauerten. Da der Verdacht der Steuerhinterziehung bei Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität des Verdächtigten begründen können, wurde hierdurch das Ansehen des Klägers erheblich gefährdet. Denn dieser war nicht nur Mitglied des X, sondern übte bei diesem eine leitende Tätigkeit aus. Dies machte es für ihn in besonderem Maße erforderlich, nicht aufgrund des Verdachts der Steuerhinterziehung als kriminell zu erscheinen.
27
Unter Berücksichtigung der geringen Bedeutung der Sache wiegt die durch das Handeln der Steuerfahndung verursachte Gefährdung des persönlichen Ansehens des Klägers schwerer als die durch die Ermittlungstätigkeit zu wahrenden Rechtsgüter der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, zumal dieses Ziel auch durch Ermittlungen des für die Besteuerung zuständigen Veranlagungsbezirks hätte verfolgt werden können, ohne dass der Anschein der Fortsetzung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erweckt worden wäre. Die Aufgabenzuweisung an die Fahndungsstellen lässt die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter unberührt (vgl. § 208 Abs. 3 AO). Die Finanzämter sind daher nicht gehindert, in derselben Sache wie die Fahndung tätig zu werden. Es besteht regelmäßig kein zwingender Anlass, die Verwaltung von vornherein ausschließlich auf den Einsatz der Steuerfahndung zu verweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227). Danach wäre im vorliegenden Fall ein Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein gegenüber dem Handeln der Steuerfahndung milderes Mittel gewesen, sodass das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz –unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein hinreichender Anlass für die Ermittlungsmaßnahme bestanden hat– rechtswidrig gewesen ist.

Stimmverhältnisse in der Erbengemeinschaft

Stimmverhältnisse in der Erbengemeinschaft

Kernfrage

Die Entscheidung über den Umgang mit dem Nachlass und seinen Bestandteilen ist bei Erbengemeinschaften oft ein Streitpunkt. Eine solche Entscheidung betrifft im Kern – wenn sie nur gerichtlich geklärt werden kann – regelmäßig die Frage, ob eine Maßnahme eine Verwaltungsmaßnahme ist, die mehrheitlich entschieden werden kann, oder ob es sich um eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand handelt, was Einstimmigkeit erfordert. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einer vor Kurzem bekannt gewordenen Entscheidung im Hinblick auf die Frage der mehrheitlich beschlossenen Kündigung eines Kontos zu diesem Fragenkomplex Stellung genommen.

Sachverhalt

Bei einer aus 10 Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft hatten 3 Miterben, die zusammen 3/4 des Nachlasses vertraten, beschlossen, einen Girokontovertrag und einen Sparvertrages zu kündigen, um das Geld bei einer anderen Bank zu einem höheren Zinssatz anzulegen. Die beklagte Bank weigerte sich, das Guthaben an die Erbengemeinschaft auszuzahlen, weil die Erben mit der Kündigung über den Nachlass verfügten und die Entscheidung nicht einstimmig beschlossen worden sei.

Entscheidung

Das Gericht gab der Erbengemeinschaft Recht. Zwar sei die Kündigungserklärung auf eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand (hier die beiden Kontenverträge) gerichtet; die Kündigung selber stelle aber eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung dar. Denn Nachlassverwaltung liege insbesondere dann vor, wenn es sich um eine Maßnahme zur Sicherung, Verwahrung, Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses handele. Vor diesem Hintergrund überwiege, insbesondere angesichts des Ziels bei einer anderen Bank einen besseren Zinssatz zu erzielen, der Verwaltungscharakter der Kündigung. Damit war hier ein mehrheitlich getroffener Beschluss der Erbengemeinschaft ausreichend.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass die Abgrenzung über Verfügung oder Verwaltung über den Nachlass Streitthema bleiben wird. Allerdings fügt sich die Entscheidung in eine Reihe anderer Entscheidungen ein, so dass – jedenfalls bezogen auf die Kündigung von Vertragsverhältnissen – zumindest ein Katalog von Verwaltungsmaßnahmen erkennbar ist. So sind z. B. auch die Kündigung von Mietverträgen und die Kündigung eines Darlehensvertrages Maßnahmen der Nachlassverwaltung.

Grunderwerbsteuer bei Nachlassaufteilung unter Miterben

Grunderwerbsteuer bei Nachlassaufteilung unter Miterben

Kernaussage

Das Grunderwerbsteuergesetz stellt Übertragungsvorgänge an Grundbesitz, die zum Zwecke der Auseinandersetzung eines Nachlasses erfolgen, von der Grunderwerbsteuer frei. Dadurch sollen insbesondere Miterben, die Grundbesitz in Erbengemeinschaft von Todes wegen erwerben, den Nachlass untereinander grunderwerbsteuerfrei auseinandersetzen können. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung, die zwischenzeitlich rechtskräftig ist, zu der Frage Stellung genommen, ob diese Grunderwerbsteuerbefreiung auch für Grundbesitzauseinandersetzungen gelten kann, denen eine vorweggenommene Erbfolgeübertragung vorangegangen war.

Sachverhalt

Der Kläger hatte gemeinsam mit einem Geschwisterteil in Miteigentumsgemeinschaft von der Mutter im Wege einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung Grundstücke erhalten, wobei die Mutter sich Nießbrauchs und Rückübertragungsrechte vorbehalten hatte. Kurze Zeit später verstarb die Mutter und die Geschwister wurden zu gleichen Teilen Miterben. Im Zuge der Auseinandersetzung setzten sich die Geschwister auch über den Grundbesitz der vorweggenommenen Erbfolgeregelung auseinander. Dabei erhielt der Kläger den vorab übertragenen Grundbesitz. Für diese Übertragung setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest, woraufhin Klage erhoben wurde.

Entscheidung

In seiner Entscheidung kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass ausschließlich solcher Grundbesitz im Rahmen der Grunderwerbsteuer privilegiert sei, der sich im Nachlass befinde, also bei Tod des Erblassers übergehe. Dies ergebe sich insbesondere deshalb, weil das Grunderwerbsteuergesetz an die zivilrechtlichen Vorgaben anknüpfe. Der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Grundbesitz befinde sich schlicht nicht im Nachlass. Daran ändere auch nicht, dass sich die Mutter die wirtschaftliche Verfügungsberechtigung vorbehalten habe, die erst mit dem Tode wegfalle. Eine entsprechende Anwendung des Grunderwerbsteuerprivilegs auf vorweggenommene Erbfolgemaßnahme, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgten, komme nicht in Betracht.

Konsequenz

Der Entscheidung ist dem Grunde nach zuzustimmen. Zwar haben sich die Beteiligten im Fall anlässlich der Erbauseinandersetzung auseinandergesetzt. Die Auseinandersetzung ist aber mit Rücksicht auf Vermögen erfolgt, das die Beteiligten vor dem Erbfall bereits in Miteigentümergemeinschaft gehalten hatten, so dass für die Anwendung der Grunderwerbsteuerprivilegien kein Raum war.

Wie sind Zinserträge auf Spareinlagen korrekt nachzuweisen?

Wie sind Zinserträge auf Spareinlagen korrekt nachzuweisen?

Rechtslage

Wie den meisten Sparern und Anlegern bekannt ist, wird für Zinsen und Kapitalerträge Abgeltungsteuer fällig. Die Kreditinstitute und Banken sind verpflichtet, auf gutgeschriebene Zinsen, Dividenden und Kursgewinne eine Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige braucht dann in der Einkommensteuererklärung keine Angaben mehr zu seinen Kapitalerträgen zu machen. Dies gilt, wenn der Bank kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag erteilt wurde. Ein solcher Freistellungsauftrag ist bei Einzelveranlagung bis zu einer Höhe von 801 EUR und bei Zusammenveranlagung bis zu 1.602 EUR zulässig. Wurde kein Freistellungsauftrag erteilt, kann sich der Steuerzahler die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer über die jährliche Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen. Dazu muss die Anlage KAP ausgefüllt und nachgewiesen werden, wie viel Abgeltungsteuer von den Erträgen abgezogen wurde.

Neue Verfügung der Finanzverwaltung
Diese Nachweispflicht gilt auch für den Steuerabzug von Zinsen auf Sparguthaben. Hierzu hat jetzt die Oberfinanzdirektion Frankfurt klargestellt, dass die Vorlage des Sparbuchs dem Finanzamt als Nachweis nicht genügt, d. h. die Anrechnung der zu viel gezahlten Steuern setzt eine entsprechende Steuerbescheinigung der Bank voraus, die sämtliche gesetzlich vorgegebenen Angaben enthalten muss. Das gilt auch dann, wenn in dem Sparbuch die einbehaltene Abgeltungsteuer gesondert ausgewiesen ist.

Konsequenz
Steuerpflichtige, die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet haben möchten, müssen sich von ihrer Bank eine gesonderte Steuerbescheinigung nach amtlichem Vordruck ausstellen lassen. Hierzu ist die Bank verpflichtet und darf keine zusätzlichen Gebühren erheben.