Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Zahlungsverjährung wird durch EMA-Online-Abfrage unterbrochen

Zahlungsverjährung wird durch EMA-Online-Abfrage unterbrochen

Kernaussage
Wohnsitzanfragen des Finanzamts können dann die Verjährung unterbrechen, wenn ein besonderer Anlass zur Anfrage besteht, z. B. weil der Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht bekannt ist. Routinemäßig abgeschickte Anfragen haben keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Aber auch die EMA-Online-Anfrage ist aufgrund ihrer Außenwirkung geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

Sachverhalt
Der Kläger hatte laut Kontoauszug des Finanzamts Steuerschulden in Höhe von 109.500 EUR, die zum 31.12.2009 zu verjähren drohten. In den vorherigen Jahren blieben diverse Zwangsvollstreckungsmaßnamen des Finanzamts ohne Erfolg. Auch die Ermittlungen über Wohnsitz und Aufenthalt des Klägers verliefen ins Leere. Aufgrund der Verjährungsübersicht zum 31.12.2009 veranlasste der zuständige Mitarbeiter des Finanzamts eine EMA-Online-Anfrage für den Wohnsitz/Aufenthaltsort des Klägers. Auch diese brachte keine neuen Erkenntnisse, so dass die Erhebungsakte einen Vermerk erhielt „erneute EMA-Abfrage-unbekannt-Verjährung unterbrochen“. Im Jahr 2011 veranlasst das Finanzamt einen erneuten Vollstreckungsversuch, diesmal in den Geschäftsräumen einer von dem Kläger angemeldeten GmbH. Dem Kläger wurde eine Zahlungsaufforderung hinterlassen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der Zahlungsverjährung unterliegen.

Entscheidung
Das Finanzgericht teilte die Meinung des Klägers nicht. Die Zahlungsverjährung ist durch die EMA-Online-Anfrage unterbrochen. Das hat zur Folge, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechungshandlung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist beginnt. Die in der EMA-Online-Anfrage zu erkennende Ermittlungshandlung ist ein Realakt mit Außenwirkung. Ebenso wie die schriftliche EMA-Anfrage manifestiert sie über den innerdienstlichen Bereich hinaus den Willen des Finanzamts, seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Kläger durchzusetzen. Denn auch durch die Online-Anfrage greift das Finanzamt über ein gesetzlich geregeltes Abrufverfahren auf fremde Meldedatenbänke, nämlich der Meldebehörden, zurück.

Konsequenz
Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen. Höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine klassische schriftliche Wohnsitzanfrage verjährungsunterbrechende Wirkung hat. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts kann nichts anderes für eine Online-Anfrage gelten.

Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagebescheids?

Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagebescheids?

Kernaussage
Nimmt man für Anschaffungskosten für bewohnte Baudenkmäler zunächst Zulagen nach dem Investitionszulagengesetz in Anspruch, ist es unzulässig, nachfolgend für dieselben Investitionen auch erhöhte Absetzungen in Anspruch zu nehmen.

Sachverhalt
Im Eigentum der Klägerin stand ein Baudenkmal, das sie aufwendig sanierte. Für 3 der 4 im Haus befindlichen Wohnungen beantragte die Klägerin Investitionszulagen. Diese wurden vom Finanzamt gewährt. Im Rahmen ihrer Steuererklärung machte die Klägerin zudem für die vierte Wohnung erhöhte Absetzungen für Baudenkmäler geltend. Diese wurden vom Finanzamt ebenfalls gewährt. Allerdings nahm das Finanzamt die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen zum Anlass, den Bescheid über die Investitionszulage aufzuheben und das bereits ausgekehrte Geld zurückzuverlangen. Die gegen die Bescheidaufhebung gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) war anderer Ansicht und hob das Urteil auf.

Entscheidung
Mit der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzung habe die Klägerin gegen das sogenannte Kumulationsverbot des Investitionszulagengesetzes verstoßen. Danach ist es unzulässig, die Investitionszulage einerseits und erhöhte Absetzungen andererseits für dieselbe Investition in Anspruch zu nehmen. Dieselbe Investition liegt dabei immer dann vor, wenn ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Baumaßnahmen bautechnisch ineinandergreifen. So sei die Sanierung des Baudenkmals nur in Gänze möglich gewesen. Insofern bejahte der BFH den engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Indem die Klägerin beide Vergünstigungen für dieselbe Investition in Anspruch genommen habe, hätte sich der Sachverhalt, der Grundlage der Zulagengewährung gewesen sei, nachträglich und rückwirkend geändert. Die spätere Inanspruchnahme der Absetzungen sei also bezogen auf die Zulagengewährung ein rückwirkendes Ereignis. Daher sei das Finanzamt berechtigt gewesen, den begünstigenden Zulagenbescheid aufzuheben, die Zulage zurückzufordern und sogar Zinsen hierauf festzusetzen.

Konsequenz
Wer Investitionszulagen in Anspruch nimmt, sollte darauf achten, zu keinem Zeitpunkt gegen das Kumulationsverbot zu verstoßen. Selbst wenn der Zulagenbescheid schon bestandskräftig ist, kann er aufgrund eines solchen Verstoßes nämlich geändert werden. Neben der Erstattung erhaltener Zulagen droht dann auch die Verzinsung.

Einseitig benachteiligende Eheverträge sind nicht immer unwirksam

Einseitig benachteiligende Eheverträge sind nicht immer unwirksam

Kernaussage
Ein Ehevertrag kann nur dann als sittenwidrig und damit nichtig beurteilt werden, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrags regelmäßig noch nicht. Allerdings kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung zur Vertragsanpassung ergeben.

Sachverhalt
Die 1949 geborenen Eheleute hatten im Jahr 1977 die Ehe geschlossen. Einige Tage zuvor hatten sie in einem notariell geschlossenen Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichtet. Nach der Geburt zweier Kinder reduzierte die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit auf eine Halbtagsstelle und widmete sich im Übrigen dem Haushalt und den Kindern. Im Jahr 2005 trennten sich die Eheleute. 2007 erkrankte die Ehefrau und bezieht seitdem eine Erwerbsminderungsrente. 2009 wurde die Ehe geschieden. Das Amtsgericht führte trotz des Ehevertrags einen begrenzten Versorgungsausgleich durch, nachehelicher Unterhalt wurde jedoch nicht gewährt. Auf die Berufung der Ehefrau sprach das Oberlandesgericht ihr einen monatlichen Unterhalt von 330 EUR zu. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der Revision.

Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Allerdings bekommt die Ehefrau nachehelichen Unterhalt. Die Richter stellten klar, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich auch für Eheverträge gilt. Jedoch kann bei evident einseitigen Regelungen auch eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit gegeben sein. Konkret mangelt es jedoch an der Nichtigkeit, da die Risiken bei Vertragsschluss auf beiden Seiten lagen und nicht einseitig verteilt waren. Trotz der Wirksamkeit des Ehevertrags sind konkret die in dem Ehevertrag getroffenen Regelungen anzupassen, da sich die Lebensumstände der Ehefrau durch die Krankheit im Vergleich zum Vertragsschluss verändert haben und die Erwerbsminderungsrente nicht ausreicht. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ist daher nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsfolgen fehlerbehafteter Eheverträge einzelfallbezogen und differenziert zu betrachten sind. Insbesondere gibt es jenseits der Extreme Nichtigkeit und volle Wirksamkeit auch Zwischenstufen.

Wann ist Wiedereinsetzung bei Klage per Mail ohne Signatur zulässig?

Wann ist Wiedereinsetzung bei Klage per Mail ohne Signatur zulässig?

Kernaussage
Die Klageerhebung zum Finanzgericht per E-Mail ist ohne qualifizierte elektronische Signatur formunwirksam. Allerdings kann dieser Mangel beseitigt werden, da grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.

Sachverhalt
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 verschiedene Aufwendungen geltend, die das Finanzamt nicht berücksichtigte. Die Kläger erhoben Einspruch, der mit Datum vom 6.5.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Nach der der Einspruchsentscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist die Klage schriftlich einzureichen. Am 4.6.2010 ging die Klage beim zuständigen Finanzgericht Neustadt per E-Mail ohne elektronische Signatur ein. Daraufhin teilte das Gericht mit, die Klage sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Anschließend erhoben die Kläger am 14.6.2010 nochmals per unterschriebenem Telefax Klage.

Entscheidung
Das Finanzgericht bejahte daraufhin die Zulässigkeit der Klage. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Mangels elektronischer Signatur war die Klage per E-Mail nicht formgerecht. Die anschließende Klage per Fax erfolgte zu spät. Jedoch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies bedeutet, dass die Klage im Ergebnis nicht zu spät erfolgte und nun in der Sache über die Berücksichtigung der Aufwendungen entschieden werden kann. Das Finanzgericht gewährte die Wiedereinsetzung, da die Kläger ohne Verschulden die Frist verpassten. Denn als steuerliche Laien konnten sie aus der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erkennen, dass das Schriftstück aufgrund der Schriftform mit einer eigenen Unterschrift oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Außerdem akzeptiert die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz bei einer ähnlichen Rechtsbehelfsbelehrung auch Einsprüche per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur. Daher kann der Laie nicht ohne Weiteres erkennen, dass dies bei der anschließenden Klage anders ist.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass man in manchen Fällen ein Fristversäumnis noch retten kann. Entspannter lebt es sich jedoch, wenn man wichtige Angelegenheiten, wie z. B. eine Klage, klassisch per Post einreicht.

Keine Entschädigung für Mobbing am Arbeitsplatz

Keine Entschädigung für Mobbing am Arbeitsplatz

Kernaussage
Mobbing am Arbeitsplatz und die gesundheitlichen Folgen sind weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen.

Sachverhalt
Eine Frau, die als Schreibkraft arbeitete, fühlte sich aufgrund negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie leidet seither an psychischen Gesundheitsstörungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitsplatz zurückführt. Hierfür beantragte sie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Die Unfallkasse lehnte den Antrag ab, da eine Berufskrankheit nicht vorliege. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung
Die Richter gaben der Unfallkasse Recht. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien keine anerkannte Berufskrankheit. Die Erkrankung könne auch nicht „wie“ eine Berufskrankheit entschädigt werden, weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten Umfeld vor. Da keine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung vorliege, sei ferner auch kein Arbeitsunfall anzuerkennen.

Konsequenz
Nach dem Gesetz sind Arbeitsunfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Dies ist bei Mobbing in der Regel nicht gegeben, da der betroffene Arbeitnehmer unter wiederholten Beeinträchtigungen leidet. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die der Gesetzgeber durch Rechtsverordnung als solche bezeichnet. Das sind im Einzelnen Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies ist bei Mobbing ebenfalls nicht gegeben; die Beeinträchtigung kann in allen Berufsgruppen vorkommen, ohne dass bestimmte Berufe besonders gefährdet sind. Die Unfallkasse muss gesundheitliche Folgen eines Mobbings daher nicht entschädigen.

Längerer Weg zur Arbeit ist nicht versichert

Längerer Weg zur Arbeit ist nicht versichert

Kernaussage
Passiert einem Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg ein Unfall, so ist der nicht in jedem Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Nach einem jüngeren Urteil des rheinland-pfälzischen Landessozialgerichts liegt ein versicherter Wegeunfall nämlich dann nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung.

Sachverhalt
Der Kläger war von der Wohnung seiner Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Wirbelsäulenverletzungen. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz hatte dies anders gesehen, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei.

Diese Entscheidung hob das Landessozialgericht auf und wies die Klage ab. Die Richter gingen davon aus, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.

Konsequenz
Unfälle, die einem Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeit passieren, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Versicherte kann dabei selbst entscheiden, ob er den kürzesten oder den schnellsten Weg zur Arbeit wählt und muss dies im Falle eines Unfalls auch nicht weiter begründen. Außerdem ist er frei in der Wahl des Transportmittels. Umwege sind grundsätzlich nicht versichert. Ausnahmsweise gilt für die dazugehörigen Umwege ebenfalls der gesetzliche Versicherungsschutz, wenn z. B. eine Fahrgemeinschaft von Arbeitnehmern gebildet wird oder der Angestellte auf dem Weg zur Arbeit noch seine Kinder in die Schule bringen muss. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn es sich um Fahrten von einer Familienwohnung handelt. Arbeitet der Angestellte z. B. in einer anderen Stadt und ist Wochenendheimfahrer, sind auch die Fahrten zur Familie und von dort aus wieder zur Arbeit versichert. Die regelmäßig aufgesuchte Wohnung der Freundin gilt im Sinne des Versicherungsrechts allerdings nicht als „Familienwohnung“.

Auslegung der Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen des § 17 EStG

Auslegung der Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen des § 17 EStG

Kernproblem
Gewinne, die aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstehen, sind als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt war. Für Veranlagungszeiträume bis 1998 betrug die maßgebende Beteiligungsgrenze indes noch „mehr als ein Viertel“, in 1999 und 2000/2001 immerhin noch mindestens 10 %. Ob die Wesentlichkeitsgrenze beim Übergang auf die 10 %-Quote stichtagsbezogen oder veranlagungsbezogen auszulegen ist, ist umstritten. Nunmehr hatte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf die Gelegenheit, seine Auffassung zur Streitfrage darzulegen.

Sachverhalt
Im vereinfacht dargestellten Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige (Kläger) im Jahr 2000 seine Anteile an einer börsennotierten AG. Der Kläger war im Zeitpunkt der Beteiligungsveräußerung nach Maßgabe der seit 1999 geltenden Grenze von „mindestens 10 %“ nicht wesentlich beteiligt. In den Jahren zuvor hatte er zwar Beteiligungsquoten von über 10 % erfüllt, nicht aber die bis einschließlich 1998 geltende Wesentlichkeitsgrenze von „mehr als einem Viertel“ überschritten. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn dennoch als steuerpflichtigen Gewinn. Abzustellen sei allein darauf, ob der Steuerpflichtige in den zurückliegenden 5 Jahren zu mindestens 10 % beteiligt war. Die frühere Wesentlichkeitsgrenze sei insoweit irrelevant. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige und gewann.

Entscheidung
Nach Auffassung des FG Düsseldorf kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Wesentlichkeitsgrenze an. Die Richter stützten ihr Urteil insbesondere auf eine Entscheidungsbegründung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010, das die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % für zum Teil verfassungswidrig erklärt hatte.

Konsequenz
Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zur vorstehenden Streitfrage ist bislang uneinheitlich. So haben sich ein anderer Senat des FG Düsseldorf sowie das FG Niedersachsen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung angeschlossen, während der Bundesfinanzhof (BFH) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenfalls den Standpunkt der vorliegenden Entscheidung vertritt. Es sind zwischenzeitlich mehrere Revisionen diesbezüglich anhängig, so dass mit einer zeitnahen Entscheidung gerechnet werden kann.

Ab dem 1.3.2013 wird der Grundfreibetrag erhöht

Ab dem 1.3.2013 wird der Grundfreibetrag erhöht

Kernaussage
Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. In Deutschland hat jeder Einkommensteuerpflichtige Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag betrug in 2012 für Alleinstehende 8.004 EUR; für Ehepaare 16.008 EUR. Rückwirkend ab den 1.1.2013 soll der Grundfreibetrag erhöht werden.

Gesetzliche Neuerung
Am 17.1.2013 hat der Bundestag beschlossen, dass ab dem 1.1.2013 rückwirkend der Grundfreibetrag um 126 EUR auf 8.130 EUR erhöht wird. Ab dem Jahr 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 EUR auf 8.354 EUR. Der Eingangssteuersatz bleibt unverändert bei 14 %. Ziel des Gesetzes ist es, die so genannte kalte Progression abzubauen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten. Als kalte Progression wird der Effekt bezeichnet, dass durch die Anhebung des Einkommens die Einkommensteuer überproportional steigt. Hierzu kommt es durch den progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarif. Bei einer Lohnerhöhung, z. B. zum Inflationsausgleich, steigt die Steuerlast, obwohl real nicht mehr verdient wird. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags wird diesem Effekt entgegengewirkt. Auch zukünftig soll alle 2 Jahre durch die Vorlage des Steuerprogressionsberichts an den Bundestag der Effekt der kalten Progression beobachtet und bekämpft werden.

Konsequenz
Nach der Entscheidung des Bundestags zur Erhöhung des Grundfreibetrags deutet sich eine notwendige Entlastung der Einkommensteuerpflichtigen an. Erforderlich ist nun jedoch, dass auch der Bundesrat dem Gesetzesvorhaben zustimmt.

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Aufteilungsverbot

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Aufteilungsverbot

Kernaussage
Soweit ein Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet und eine Aufteilung im Schätzungswege möglich ist, sind laut Niedersächsischem Finanzgericht Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle einer gemischten Nutzung teilweise als Werbungskosten abziehbar.

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers abziehbar sind. Der Kläger ist Eigentümer zweier Mietobjekte, in denen sich insgesamt 14 Wohnungen befinden. Dabei machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Zur Begründung führte er aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu, da der Kläger eine ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers nicht nachweisen konnte.

Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind entsprechend der Nutzung als Werbungskosten anzusetzen. Zwar setzte eine steuerwirksame Berücksichtigung solcher Kosten nach bisheriger Auffassung voraus, dass das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt werde, so dass der Absetzbarkeit das Aufteilungs- und Abzugsverbot entgegen stand. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Grundsatz aber 2009 aufgegeben. Ein teilweiser Abzug kommt – so nun die niedersächsischen Richter – danach immer dann in Betracht, wenn der Charakter als Arbeitszimmer trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist. Hieran ändere auch die private Mitbenutzung nichts. Solange also eine Schätzung anhand sachgerechter Umstände möglich sei, müsse eine Aufteilung vorgenommen werden. Dem Kläger war daher ein anteiliger Werbungskostenabzug zu gewähren.

Konsequenz
Das Urteil betont, dass das Aufteilungsverbot nach wie vor dort gilt, wo berufliche und private Tätigkeiten so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Daran ist auch bei der Einrichtung eines Arbeitszimmers zu denken. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann möglich, wenn der Raum tatsächlich den Charakter eines Arbeitszimmers hat. Wegen der gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegten Revision zum BFH bleibt abzuwarten, ob die Grundsätze Bestand haben werden. Dennoch sollten in ähnlichen Fällen bis zur Klärung durch den BFH Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Ergeht ein ablehnender Bescheid, sollte dieser durch Einspruch und ggf. Klage bis zur Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden.

Erbe haftet nicht persönlich für Forderungen aus geerbtem Mietverhältnis

Erbe haftet nicht persönlich für Forderungen aus geerbtem Mietverhältnis

Rechtslage
Dass Mietrecht sieht für Erben, die auf Mieterseite ein Wohnraummietverhältnis „erben“, ein Sonderkündigungsrecht vor, um das Mietverhältnis nicht weiter fortsetzen zu müssen. Gleichzeitig haften die Erben für die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehören auch Schulden, die aus Verträgen des Erblassers herrühren. Reicht der Nachlass zur Bedienung der Nachlassverbindlichkeiten nicht aus, kann der Erbe seine Haftung zudem auf dem Nachlass beschränken. Hierzu muss er sich allerdings der erbrechtlichen Instrumente bedienen (z. B. Dürftigkeitseinrede, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt zur beschränkten Erbenhaftung für Mietschulden entschieden.

Sachverhalt
Die Erbin war als Mieterin in einen Mietvertrag eingetreten und kündigte dieses Mietverhältnis auf der Grundlage des Sonderkündigungsrechts. Der Vermieter nahm die Erbin neben den Mieten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Anspruch. Die Erbin machte geltend, der Nachlass reiche zur Bedienung dieser Ansprüche nicht aus und erhob die Dürftigkeitseinrede.

Entscheidung
Der BGH entschied zugunsten der Klägerin. Jedenfalls dann, wenn der Erbe von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch mache, treffe ihn keine persönliche Haftung, sondern stünde ihm die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass offen. Die Forderungen des Vermieters blieben reine Nachlassverbindlichkeiten. Aus der Tatsache, dass dem Erben ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werde, können nicht geschlossen werden, dass er den Mietvertrag (zunächst) persönlich übernehme.

Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen, weil sie die erbrechtliche Haftungssystematik schützt. Die Entscheidung ist darüber hinaus wohl auch auf gewerbliche Mietverhältnisse entsprechend anwendbar; auch dort gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Allerdings wird man im Bereich der Gewerbeimmobilien die handelsrechtliche Haftung beachten müssen.