Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen – Berufungsrecht auf Art. 306 ff. MwStSystRL

BFH-Urteile vom 21. November 2013, V R 11/11, vom 20. März 2014, V R 25/11, und vom 13. Dezember 2017, XI R 4/16

I.

Mit Urteilen vom 21. November 2013, V R 11/11, BStBl II 2020 S. XXX, und vom 20. März 2014, V R 25/11, BStBl II 2020 S. XXX, hat der BFH entschieden, dass sich ein Unternehmer für Reiseleistungen, die er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Sonderregelung für Reisebüros (Margenbesteuerung) in den Artikeln 306 ff. MwStSystRL berufen kann.

Außerdem hat der BFH mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2017, XI R 4/16, BStBl II 2020 S. XXX, entschieden, dass sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reiseleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Reiseunternehmers, für die er als Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, unmittelbar auf Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen kann, mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese nach Artikel 307 MwStSystRL im Inland nicht steuerbar sind.

Durch Artikel 11 Nr. 9 Buchst. a sowie Artikel 39 Abs. 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG geändert. Danach umfasst die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG seit Inkrafttreten zum 18. Dezember 2019 unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung auch Reiseleistungen, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Für vor dem 18. Dezember 2019 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbrachte Reiseleistungen kann sich der leistende Unternehmer nach den nachstehenden Grundsätzen unmittelbar auf die Sonderregelung der Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen. Außerdem kann sich ein Unternehmer für vor dem 18. Dezember 2019 im Inland für sein Unternehmen bezogene Reiseleistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ebenfalls nach den nachstehenden Grundsätzen unmittelbar auf die Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen.

Der Unternehmer kann sich für jede einzelne von ihm erbrachte bzw. bezogene Reiseleistung auf den Vorrang der Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen und somit transaktionsbezogen zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wechseln (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2017, XI R 4/16, a. a. O.). Dabei sind aber die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung zu beachten, z. B. die Abgrenzung zwischen Reiseleistungen, Eigenleistungen und Vermittlungsleistungen. Für bezogene Reiseleistungen kann sich der Unternehmer nur dann auf die Art. 306 ff. MwStSystRL berufen, wenn auch der die Eingangsleistung erbringende Unternehmer die Voraussetzungen der Sonderregelung erfüllt. Die Rechtsfolgen der vom Unternehmer vorgenommenen unmittelbaren Berufung auf das Unionsrecht beschränken sich auf seine eigene Besteuerung. Sie wirken sich erst dann auf die Besteuerung des anderen Unternehmers aus, wenn dieser gleichfalls einen Anwendungsvorrang des Unionsrechts geltend machen kann. Der Unternehmer kann sich auf die Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen, ohne zugleich einheitlich für jede einzelne von ihm erbrachte Reiseleistung jeweils die Marge gemäß Artikel 308 MwStSystRL ermitteln zu müssen. Vielmehr kann er die Marge für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG in der bis 17. Dezember 2019 geltenden Fassung ermitteln. Hierbei können auch die Reiseleistungen berücksichtigt werden, für die sich der Unternehmer unmittelbar auf Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen hat.

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7419 / 19 / 10001 :001 vom 30.11.2020

Steuerstundungen für Unternehmen in der Pandemie

Der Bund will mit den Ländern beraten, ob wegen der Corona-Krise gewährte Steuerstundungen über das Jahresende hinaus angeboten werden sollen. Dies teilt die Bundesregierung in einer Antwort (19/24311) auf eine Kleine Anfrage (19/23833) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit. Für die Stundung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer seien grundsätzlich die Länder zuständig, erläutert die Regierung. Nach ihren Angaben sind zwischen 19. März und 30. September 2020 knapp 13 Milliarden Euro an fälligen Umsatzsteuern gestundet worden. Das seien gut sieben Prozent des Jahresaufkommens von 2019. Dazu kämen knapp sechs Milliarden bei anderen Steuerarten. Zur Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung liegen der Bundesregierung keine aktuellen Zahlen vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.11.2020

Inflationsrate im November 2020 voraussichtlich -0,3 %

Verbraucherpreisindex, November 2020:
-0,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,8 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2020:
-0,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-1,0 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – wird im November 2020 voraussichtlich -0,3 % betragen. Die Inflationsrate ist unter anderem durch die seit 1. Juli 2020 geltende Mehrwertsteuersenkung beeinflusst. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Oktober 2020 voraussichtlich um 0,8 %.

Die endgültigen Ergebnisse für November 2020 werden am 11. Dezember 2020 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.11.2020

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 13)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 13) geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das BMF- Schreiben finden hier …

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 19 / 10003 :001 vom 11.11.2020

Künstlersozialabgabe beträgt im kommenden Jahr unverändert 4,2 Prozent

Entlastungszuschuss des Bundes verhindert Anstieg in 2021

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2021 4,2 Prozent betragen. Zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 (KSA-VO 2021) hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Oktober 2020 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Der Entwurf der KSA-VO 2021 wurde am 27.11.2020 nochmals in geänderter Fassung an Ressorts, Fraktionen, Länder und Verbände übermittelt.

Die Beibehaltung des Abgabesatzes in Höhe von 4,2 Prozent auch im Jahr 2021 wurde durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) im Haushaltsgesetz 2021 möglich. Der ursprünglich vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Haushaltsgesetzes sah einen Entlastungszuschuss in Höhe von rd. 23,3 Mio. Euro vor. Dieser wurde auf Antrag der Regierungsfraktionen in der abschließenden Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses am 26. November 2020 auf insgesamt 32,5 Mio. Euro erhöht. Damit wird einer Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und der schwierigen wirtschaftlichen Lage gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Diese tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 27.11.2020

Kündigungsausschluss während der Corona-Pandemie im Gewerberaummietrecht setzt keine Vermögenslosigkeit des Mieters voraus

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat sich in einem Beschluss vom 4. September 2020, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistungen eingestellt wurde, mit den Voraussetzungen des Kündigungsausschlusses während der Corona-Pandemie befasst.

Der Beklagte betreibt in Nürnberg eine Gaststätte. Er war von der Klägerin bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth auf Räumung verklagt worden, wobei die Kündigung u. a. darauf gestützt wurde, dass der Beklagte die Monatsmieten für Mai und Juni 2020 nicht bezahlt hatte. Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung verurteilt und dies damit begründet, dass der Kündigungsausschluss während der Corona-Pandemie nicht greife, da der Beklagte den Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung der Miete und der COVID-19-Pandemie nicht glaubhaft gemacht habe. Das Urteil war vorläufig vollstreckbar und der Beklagte hätte die Vollstreckung nur durch Leistung einer Sicherheit von 30.000 Euro abwenden können. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung bei dem Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte Erfolg, das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der 13. Zivilsenat kam im Rahmen seiner – bei der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung vorzunehmenden summarischen Prüfung – zu dem Ergebnis, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Urteil des Landgerichts mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben könne.

Der Beklagte hatte vorgetragen, dass er aufgrund der Pandemielage im April 2020 keine und in den Monaten Juni und Juli nur sehr geringe Einnahmen gehabt habe. Die finanziellen Reserven seien bereits in den Monaten März und April 2020 aufgrund der laufenden Kosten aufgebraucht gewesen. Auch die Corona-Soforthilfe hätte nicht ausgereicht, um den Finanzbedarf zu decken. Er sei auch nicht in der Lage, eine Sicherheit von 30.000 Euro zu leisten. Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte – allerdings erstmalig in der Berufungsinstanz – eine eidesstattliche Versicherung des Steuerberaters sowie Unterlagen aus der Buchhaltung vorgelegt.

Das Oberlandesgericht sah aufgrund dieses Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den erforderlichen Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung der Miete als belegt an. Ein weiteres Vorbringen des Beklagten sei nicht nötig. Dieser müsse insbesondere nicht seine Vermögenslosigkeit im Zeitraum der Nichtzahlung der Miete beweisen. Es komme entscheidend darauf an, dass die Miete aus den laufenden gewerblichen Einnahmen oder sonstigen Erträgen nicht bezahlt werden könne. Die Tatsache, dass Gastwirte im Zeitraum zwischen 20. März 2020 und 29. Mai 2020 keinen Umsatz erzielen konnten, sei aufgrund der damaligen Rechtslage in Bayern offenkundig und bedürfe keines weiteren Beweises. Gaststätten, die keinen Außer-Haus-Verkauf betreiben, konnten in diesem Zeitraum keine Umsätze erzielen. Es sei insbesondere nach dem Gesetz auch nicht erforderlich, dass der Gastwirt auf „sonstige Rücklagen“ zurückgreifen müsse. Deshalb reiche es für den Kündigungsausschluss aus, dass die Pandemie mitursächlich für die Nichtzahlung der Miete gewesen sei.

Die Tatsache, dass der Beklagte im Juni und Juli wieder Einnahmen erzielen konnte, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Kündigungsausschlusses von untergeordneter Bedeutung. Die Miete habe nach dem Vertrag jeweils am Monatsanfang bezahlt werden müssen. Dass der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt über Mittel verfügte, lasse sein Unvermögen, die Miete im Mai und Juni 2020 fristgerecht zu bezahlen, nicht rückwirkend entfallen. Die gesetzliche Regelung lässt nicht die Zahlungspflicht entfallen, sondern bedeutet nur, dass man nicht gekündigt werden kann, wenn man im fraglichen Zeitraum nicht bezahlt.

Art. 240 § 2 EGBGB hat folgenden Wortlaut:

§ 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) 1Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. 2Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. 3Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

Quelle: OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 30.11.2020 zum Beschluss 13 U 3078/20 vom 04.09.2020

Kurzarbeit nimmt wieder zu

Der Anteil der Firmen mit Kurzarbeit hat sich im November 2020 erstmals seit Monaten wieder erhöht. Er stieg auf 28,0 Prozent, nach 24,8 Prozent im Oktober 2020. Das haben Umfragen des ifo Instituts ergeben. Insbesondere bei Hotels stieg der Anteil von 62,9 auf 91 Prozent der Unternehmen, in der Gastronomie von 53,4 auf 71,7 Prozent, bei Reisebüros und Reiseveranstaltern von 88,0 auf 91,1 Prozent. „Gerade in diesen vom Teil-Lockdown massiv betroffenen Branchen wird wieder sehr viel Kurzarbeit gefahren“, sagt ifo-Arbeitsmarkt-Experte Sebastian Link.

Der Anstieg zog sich durch fast alle großen Wirtschaftszweige. Bei den Dienstleistern stieg die Kurzarbeit von 24,0 auf 30,6 Prozent der Unternehmen, im Handel von 18,8 auf 20,7 Prozent und auf dem Bau von 7,4 auf 9,0 Prozent. Nur in der Industrie war ein leichter Rückgang zu verzeichnen, von 31,9 auf 30,5 Prozent.

Einzelne Branchen meldeten gegen den Trend auch kräftige Rückgänge, so die Autobranche von 50 auf 36,7 Prozent, das Verlagswesen von 42 auf 34,7 Prozent oder die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften von 64,2 auf 52,5 Prozent der Unternehmen. Das gilt auch für die Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (von 43,4 auf 34,9), für die Druckereien (von 47,6 auf 39,1 Prozent) oder für die Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten (von 49 auf 38,4 Prozent).

Die Ergebnisse beruhen auf einer Zusatzfrage nach der aktuellen Kurzarbeit in der monatlichen Konjunkturumfrage des ifo Instituts. Hierzu gingen Meldungen von rund 7.000 Unternehmen ein.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 30.11.2020

Bayerische Oktoberhilfe für Regionen mit früherem Lockdown präzisiert

Die Staatsregierung hat am 26.11.2020 zudem den Rahmen für die Abwicklung der bayerischen Lockdown-Hilfe („Oktoberhilfe“) festgelegt. Damit unterstützt der Freistaat die Unternehmen und Selbständigen in den Landkreisen Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie den Städten Augsburg und Rosenheim, die vom früheren Lockdown betroffen waren.

Dieses bayerische Programm wird über das Antragsverfahren der Novemberhilfe auf Bundesebene mitabgewickelt. Die technischen Voraussetzungen werden durch den Bund zeitnah geschaffen. Eine Antragstellung für die Oktoberhilfe ist voraussichtlich ab Januar möglich. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der technischen Vorgaben die Beantragung der Oktoberhilfe für alle Antragsteller (also auch Soloselbständige) ausschließlich über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen muss.

Außerdem hat der Ministerrat festgelegt, dass die Oktoberhilfe-Zahlungen auf Basis des Umsatzes aus dem Oktober 2019 ermittelt werden. Damit wird den Hoteliers und Gaststätten in den betreffenden Regionen noch besser geholfen: Eigentlich war eine Bemessung anhand des Umsatzes aus dem November 2019 geplant. Damit wären jedoch die umsatzstarken Herbstferien im Oktober 2019 aus der Betrachtung ausgeklammert worden. Abgesehen vom Bemessungsmonat wird die Oktoberhilfe analog zur Novemberhilfe berechnet: Es werden also 75 Prozent des im Vergleichszeitraum 2019 erzielten Umsatzes (bei Restaurants nur die Umsätze mit vollem Mehrwertsteuersatz ohne Außerhausverkäufe) erstattet.

Quelle: Bayerische Staatsregierung, Auszug aus der Pressemitteilung vom 26.11.2020

Gesetzliche Neuregelungen im Dezember 2020

Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer Pandemie ist präzisiert worden. Modernisierungen von Wohnimmobilien werden erleichtert. Und die CO2-Bepreisung für Wärme und Verkehr soll Anreize für den Klimaschutz schaffen. Diese und weitere Gesetzliche Neuregelungen werden im Dezember 2020 wirksam.

Pandemiebekämpfung

Kriterien für Pandemiebekämpfung präzisiert

Klarere Voraussetzungen für Corona-Schutzmaßnahmen, zielgenaue Hilfen für Krankenhäuser, mehr Schutz für Risikogruppen und eine bessere Unterstützung erwerbstätiger Eltern – das sind wichtige Ziele des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer Pandemie. Es ist am 19. November 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz entwickelt die bisherigen Regelungen der beiden im März und Mai beschlossenen Bevölkerungsschutzgesetze fort. Die während der Pandemie gemachten Erfahrungen, neue Erkenntnisse über das Coronavirus SARS-CoV-2 und seine Verbreitung fließen in die verschiedenen Regelungen ein.

Weitere Informationen

EU-Hilfen für deutsche Landwirtschaft

Seit dem 24. November können landwirtschaftliche Unternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind, mit Unterstützung durch die EU rechnen. Konkret geht es etwa darum, den Kartoffel-Markt zu stabilisieren sowie dem Blumenhandel und der Milchwirtschaft zu helfen.

Weitere Informationen

Wohneigentum

Ausbau privater Ladeinfrastruktur wird erleichtert

Wohnungseigentümer und Mieter, die den Ausbau einer privaten Ladestation für E-Autos planen, können dies ab 1. Dezember einfacher umsetzen. Auch andere Um- und Ausbaumaßnahmen werden mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) erleichtert. Zudem treten Regelungen für eine effizientere Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften in Kraft.

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Immobilienkauf: Maklerkosten werden künftig geteilt

Die Praxis, dass Käufer vollständig oder zum überwiegenden Teil die Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern übernehmen, wenn der Makler nur vom Verkäufer bestellt wurde, wird beendet. Ab dem 23. Dezember sollen die Kosten für den Käufer nur noch maximal 50 Prozent des gesamten Maklerlohns betragen.

Weitere Informationen

Umwelt

Grundlage für CO2-Preis steht

Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel in den Markt bringen, bezahlen ab 2021 dafür einen CO2-Preis. Durch einen nationalen CO2-Emissionshandel soll der Ausstoß von Treibhausgasen beim Heizen und Autofahren verringert werden. Zugleich achtet die Bundesregierung darauf, dass Bürgerinnen und Bürger mit diesem CO2-Preis nicht zu sehr belastet werden, Das Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist am 10. November 2020 in Kraft getreten.

Weitere Informationen

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 27.11.2020

Schutz vor zu hohen Inkassokosten

Verbraucher sollen besser vor unverhältnismäßigen Inkassokosten geschützt werden. Der Bundestag hat einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt. Damit wird einerseits wirtschaftlich sinnvolles Inkasso ermöglicht, andererseits werden Schuldner entlastet.

Was ist das Ziel der gesetzlichen Änderungen?

Der Gesetzentwurf sieht ein umfangreiches Maßnahmenpaket vor, um ein wirksames, andererseits auch faires Inkasso auszugestalten. So wird unter anderem das Problem beseitigt, dass die derzeitigen Inkassokosten im Verhältnis zum Aufwand und der zugrunde liegenden Forderung meist deutlich zu hoch sind. Dies ist gerade auch angesichts der aktuellen Corona-Pandemie sehr wichtig, da viele Verbraucher infolge von beispielsweise Kurzarbeit unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten könnten.

Wie sehen die Erleichterungen für die Verbraucher konkret aus?

  • Es sollen vor allem die Schuldner entlastet werden, die sich um einen zügigen Ausgleich der Forderungen bemühen. Wenn sie die Forderung auf ein erstes Mahnschreiben hin begleichen, soll nur ein Gebührensatz von 0,5 gelten. Derzeit machen Inkassodienstleister im Durchschnitt einen Satz von 1,1 geltend.
  • Verbesserungen soll es insbesondere auch bei kleinen Forderungen geben, bei denen derzeit die Inkassokosten die Forderungen häufig deutlich überschreiten. Es soll eine neue Wertstufe für Kleinforderungen bis 50 Euro eingeführt werden, bei der die Gebühr statt bisher 45 Euro nur 18 bis 36 Euro beträgt.
  • Im Regelfall soll die Geschäftsgebühr, die für die Einziehung einer unbestrittenen Forderung geltend gemacht werden kann, auf einen Gebührensatz von 0,9 beschränkt werden.
  • Die Einigungsgebühr, die für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen geltend gemacht werden kann, soll bei Forderungen bis 500 Euro um etwa die Hälfte gesenkt werden.
  • Eine Kostendopplung durch eine – im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Mahnverfahrens häufig zu beobachtende – Beauftragung von sowohl Inkassodienstleistern als auch Rechtsanwälten soll künftig ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  • Die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern gegenüber Rechtsanwälten bei der Geltendmachung von Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren soll abgeschafft werden.

Alle Änderungen bei den Inkassogebühren werden voraussichtlich zu einer Senkung dieser Gebühren um etwa 20 Prozent führen. Dies wird den Verbrauchern zugutekommen und hauptsächlich von den Inkassodienstleistern zu tragen sein.

Verbraucher sind oft nicht ausreichend über das Inkassowesen informiert. Wie wird hier mehr Transparenz erreicht?

Verbraucherinnen und Verbrauchern ist oftmals nicht klar, dass sie, sobald sie sich im Zahlungsverzug befinden, zum Ersatz von Inkassokosten herangezogen werden können. Zukünftig sollen sie schon im Vorfeld darauf hingewiesen werden, welche Kosten eines Inkassodienstleisters oder eines Rechtsanwalts im Falle eines Verzugs auf sie zukommen.

Ebenso ist Schuldnern oft nicht bewusst, dass sie, wenn sie ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Inkassodienstleister abgeben – etwa um Ratenzahlungen oder Stundungen zu vereinbaren – neben den Hauptkosten auch die Nebenkosten anerkennen. Verbraucher müssen künftig deshalb vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus sind sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen eines solchen Schuldanerkenntnisses aufzuklären.

Zudem müssen Inkassodienstleister Schuldner künftig schon beim ersten Kontakt in der Regel unter anderem darüber informieren, in wessen Auftrag sie handeln, um welchen Vertrag genau es geht und welche Kosten bei Verzug entstehen könnten.

Wie werden Verbraucher, die aufgrund von Identitätsdiebstahl in Inkasso-Schwierigkeiten geraten, besser geschützt?

Verbraucher, die Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sind, zum Beispiel durch Warenbestellungen Dritter auf ihren Namen im Internet, werden künftig besser geschützt. Sie müssen in dem Fall, dass ihre Anschrift vom Inkassodienstleister durch eine Adressermittlung in Erfahrung gebracht wurde, auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zudem ist ihnen mitzuteilen, wie sie auf den Fehler gegenüber dem Inkassodienstleister hinweisen können.

Welche zentralen Änderungen gibt es sonst noch?

Mit dem Gesetzentwurf soll unter anderem die Aufsicht über Inkassounternehmen gestärkt werden. Inkassodienstleister und Rechtsanwälte müssen gegenüber Verbrauchern künftig die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben.

Zudem enthält der Entwurf Änderungen, die infolge des EU-Austritts von Großbritannien erforderlich sind, und betrifft die hier niedergelassenen europäischen Anwältinnen und Anwälte.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 27.11.2020