Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BFH zur Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Juni 2018 VI R 13/16 und vom 4. Juli 2018 VI R 16/17 entschieden.

Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist für die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erheblich. Danach sind Sachbezüge bis 44 Euro im Kalendermonat steuerfrei. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.

Im Fall VI R 13/16 schloss der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Klägers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.

In der Sache VI R 16/17 informierte die Klägerin in einem „Mitarbeiteraushang“ ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um Barlohn. Ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern – anders als im Fall VI R 13/16 – keinen Versicherungsschutz zugesagt.

Die differenzierende Betrachtung des BFH verdeutlicht die für die Arbeitgeber bestehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern – wie im ersten Fall – unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potential für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 Euro erheblich eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern – wie im zweiten Fall – lediglich einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 47/18 vom 12.09.2018 zu den Urteilen VI R 13/16 vom 07.06.2018 und VI R 16/17 vom 04.07.2018

Steuererstattung: Neuberechnung der Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen

Die Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen wird zugunsten der Steuerpflichtigen neu berechnet. Maßgeblich hierfür ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) zum Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). Aufwendungen für Krankheit und Pflege werden von der Finanzverwaltung entsprechend berücksichtigt. Die Neuberechnung betrifft rund 200.000 Steuerbescheide. Betroffene werden in den nächsten Wochen postalisch über die Erstattung informiert.

Bei der neuen Berechnung wird nunmehr nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den gesetzlichen Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Steuer-Prozentsatz belastet. Dies führt grundsätzlich zu einer Entlastung für die Steuerpflichtigen.

Die Grundsätze der Gerichtsentscheidung werden bereits seit Juni 2017 in allen neuen Fällen bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Vor diesem Zeitpunkt bekannt gegebene Steuerbescheide, die bereits mit Blick auf das noch ausstehende Urteil vorläufig ergangen sind, werden nun zugunsten der Betroffenen geändert. Ein besonderer Antrag ist nicht nötig. Die konkrete Höhe der Steuerminderung für die Steuerzahlerinnen und -zahler ist dabei vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Sie kann betragsmäßig in der Regel im zweistelligen bis maximal dreistelligen Euro-Bereich liegen.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 12.09.2018

Kein einheitlicher Schenkungswille bei Anteilsübertragungen durch mehrere Urkunden am selben Tag

Überträgt ein Vater an seinen Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind, liegt kein einheitlicher Schenkungswille vor mit der Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags für sich zu beurteilen ist.

Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 9. Juli 2018 (Az. 3 K 2134/17 Erb) entschieden. Der Kläger erhielt am 16. Oktober 2015 mit drei notariellen Urkunden Anteile an drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von seinem Vater geschenkt. Die erste GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Vater war, vertreibt Bauelemente für Dächer und Fassaden, die zweite produziert Förderbandabdeckungen und die dritte baut Hochregallager. Lediglich zwischen zwei dieser Gesellschaften bestehen in geringfügigem Umfang Lieferbeziehungen. Bei den beiden letztgenannten Gesellschaften hatten der Kläger und sein Vater keine Positionen inne, die einen Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelten. Am übertragenen Anteil an der ersten GmbH behielt sich der Vater ein Nießbrauchsrecht zurück. Der Kläger reichte drei Schenkungsteuererklärungen ein, wobei er für die zweite und die dritte GmbH zur vollständigen Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG optierte. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern fasste alle drei Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung von 85 %. Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid insgesamt auf. Nach seiner Auffassung lägen drei verschiedene Schenkungen vor, die jeweils gesondert zu besteuern seien. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Schenkung vorliege, sei der Parteiwille. Allein aus der Übertragung am selben Tag könne nicht auf den erforderlichen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden habe, die Anteile an den drei Gesellschaften einheitlich zu übertragen. Nur bei einer Gesellschaft sei der Kläger in die Geschäftsführungsfunktion seines Vaters eingetreten, während sie bei den beiden anderen Gesellschaften keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hätte nehmen können. Die Gesellschaften seien auch nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verflochten. Auch bei den Mitgesellschaftern, deren Zustimmung für die Übertragung erforderlich gewesen sei, handele es sich jeweils um unterschiedliche Personenkreise. Gegen eine Einheitlichkeit spreche auch, dass sich der Schenker nur an einem der übertragenen Anteile ein Nießbrauchsrecht zurückbehalten hat, bei den beiden anderen dagegen nicht. Schließlich enthielten die notariellen Verträge Rücktrittsklauseln, die es erlaubten, von jeder einzelnen Schenkung unabhängig von den anderen Schenkungen zurückzutreten. Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.09.2018 zum Urteil 3 K 2134/17 vom 09.07.2018

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Eine Ehe wird auf Antrag eines Ehepartners geschieden, wenn sie gescheitert ist. Dabei ist grundsätzlich ein sogenanntes Trennungsjahr abzuwarten. Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Ob eine solche „unzumutbare Härte“ vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat dies nun in einem Fall bejaht und damit die durch das Amtsgericht ausgesprochene Ehescheidung bestätigt. Die Eheleute waren 26 Jahre lang verheiratet. Die erwachsenen Kinder hatten vor Gericht ausgesagt, ihr Vater habe sich wie ein „Pascha“ benommen. Er sei häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Zuletzt sei es im September vergangenen Jahres zu einem Vorfall gekommen, in der er die Mutter heftig geschüttelt und gröbst beleidigt habe. Die Mutter habe einen Krisenanfall bekommen und habe mit dem Rettungswagen abgeholt werden müssen. Der Senat sah hierin eine „unzumutbare Härte“. Es sei typisch für Gewalttätigkeiten in der Ehe, dass jahrelang Demütigungen ausgehalten würden, bis es zu einem Punkt komme, wo dies nicht mehr gelinge. Die Ehefrau habe dies überzeugend geschildert und sich als „psychisch kaputt“ beschrieben. Der Ehemann könne auch nicht damit gehört werden, dass die groben und tief verletzenden Beleidigungen vor Gericht verfälschend übersetzt worden seien und eine „kulturelle Übersetzung“ erforderlich sei. Es sei hinreichend deutlich geworden, wie schwer die Beleidigungen die Kinder und die Ehefrau getroffen hätten. Der Ehemann habe durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau sei ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten. Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.09.2018 zum Hinweisbeschluss 4 UF 44/18 vom 26.04.2018

Grundsteuer nach Flächen bemessen

Das ifo Institut hat eine Berechnung der Grundsteuer nach Flächen vorgeschlagen. „Das hätte gegenüber wertbasierten Modellen erhebliche Vorteile. Vor allem Steuervereinfachung: Wir würden hohe Bewertungskosten vermeiden“, sagte ifo-Präsident Clemens Fuest am 17.08.2018 in Berlin bei der Präsentation einer Studie des Instituts im Auftrag der Verbände Haus & Grund und Zentraler Immobilien Ausschuss. „Geeignet ist eine Kombination aus Grundstücks-, Wohn- und Nutzfläche. Dafür reicht eine einmalige Bestimmung. Anpassungen wären nur bei baulichen Veränderungen nötig“, fügte Fuest hinzu. Wertbasierte Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer brächten erhebliche Probleme mit sich, ergänzte Fuest. Sollten aktuelle Verkehrswerte benutzt werden, so müssten diese erst ermittelt werden. „Das wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der sich angesichts des relativ geringen Grundsteueraufkommens von derzeit etwa 14 Milliarden Euro im Jahr kaum rechtfertigen ließe“, sagt Fuest. Verfahren zur Bestimmung pauschalisierter Immobilienwerte würden die Bewertungskosten kaum reduzieren und zudem verfassungsrechtliche Bedenken nach sich ziehen. „Für die Wertbasierung wird häufig angeführt, dass dadurch eine gerechtere Verteilung der Steuerlast erreicht werden könne. Dieses Argument ist nicht tragfähig. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer. Bei ihr spielt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Besteuerten keine Rolle. Das gilt unabhängig davon, ob die Steuer am Verkehrswert des Hauses ansetzt oder an der Grundstücks- und Gebäudefläche“, erklärte Fuest . Darüber hinaus würden wertbasierte Grundsteuermodelle zu einer erheblichen Umverteilung der Grundsteuerlast führen. Die Eigentümer selbstgenutzter Immobilien ebenso wie Mieter in Großstädten müssten voraussichtlich deutlich mehr zahlen als bisher. Außerdem würde ein wertbasiertes Grundsteuermodell dazu führen, dass wirtschaftlich starke Bundesländer mit hohen Immobilienpreisen wie Bayern und Baden-Württemberg mehr in den Länderfinanzausgleich einzahlen müssten. Kai Warnecke, Präsident des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland, hält den flächenbasierten Ansatz für die gerechteste Reform. „Das Flächenmodell ist gerecht, denn wer mehr Fläche bewohnt, zahlt mehr“, erklärte Warnecke in Berlin. „Das Flächenmodell bietet für die Bürger, die Verwaltung und die Kommunen Verlässlichkeit und Planbarkeit“, betonte Warnecke. „Das alte Grundsteuermodell ist daran gescheitert, dass die Politik es nicht aktualisiert hat. Das sollte sich nicht wiederholen.“ Warnecke zeigte sich verwundert, woher jetzt der Optimismus komme, dass es künftig gelingen werde. Über die individuelle Grundsteuerbelastung entscheidet am Ende die Kommune mit ihrem Hebesatz. „Die Reform der Grundsteuer muss den Kommunen ihren finanziellen Handlungsspielraum lassen. Sie darf aber nicht dazu einladen, die Gemeindekassen stetig immer mehr zu füllen“, mahnte Warnecke. „Die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist zur Anwendung der neuen Berechnungsgrundlage steht einem wertbasierten Modell entgegen. Die Vorstellung, eine wertbasierte Berechnungsgrundlage bis spätestens ab 2025 anwenden zu können, erscheint vor der Notwendigkeit, 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewerten zu müssen, illusorisch,“ ergänzt Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuerrecht. „Mit dem Flächenmodell wären die Fristen einzuhalten. Die benötigten Daten liegen vor.“ Ein weiterer Vorteil wäre laut Volckens, dass neben der schnellen Umsetzbarkeit dieser Reformweg für den Steuerpflichtigen wesentlich transparenter als eine Bemessung nach einem Wert und ferner für die Kommune eine konjunkturunabhängige Einnahmequelle wäre. Ebenso wäre in der Bemessungsgrundlage kein automatischer Erhöhungsmechanismus implementiert. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des ifo Instituts. Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.09.2018

Bundesrat fordert steuerfreies Jobticket

Der Bundesrat hat sich am 21. September 2018 ausführlich mit den Plänen der Bundesregierung auseinandergesetzt, den Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel zu bekämpfen und zahlreiche weitere Änderungen im Steuerrecht vorzunehmen. In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat auf Verbesserungsbedarf an verschiedenen Stellen des Gesetzentwurfs hin.

Betrug im Online-Handel effektiver bekämpfen

Ausdrücklich unterstützt der Bundesrat die geplante Änderung des Umsatzsteuergesetzes zur Bekämpfung des Betrugs im Onlinehandel. Er schlägt aber Änderungen im Detail vor, um die Regelungen praxistauglicher, wirtschaftlicher und unbürokratischer zu gestalten. Auch die von der Bundesregierung vorgeschlagene Förderung von Elektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung begrüßt der Bundesrat: sie stelle einen Beitrag zur Reduktion von Schadstoffemissionen und zur Dekarbonisierung im Straßenverkehr dar.

Dienstfahrräder steuerlich fördern

Der Bundesrat verlangt zudem, die geplanten Steuervorteile für Dienst-E-Bikes auch auf Pedelecs und Fahrräder auszuweiten. Dies würde die wirtschaftliche Attraktivität für ein betriebliches Mobilitätsmanagement sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite erhöhen. Der Umstieg von Pkw auf Pedelec oder Fahrrad könnte insbesondere in den Ballungszentren zu einer Entlastung des Verkehrs und zu einer Verringerung der Abgas- und Feinstaubbelastung beitragen.

Jobticket steuerfrei stellen

Aus dem gleichen Grund fordern die Länder, das Jobticket steuerfrei zu stellen. Dies könne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer veranlassen, verstärkt öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen – mit entsprechend positiven Auswirkungen auf Schadstoff- und Verkehrsbelastungen sowie Energieverbrauch durch den Individualverkehr.

Ehrenamt unterstützen

Zur Unterstützung des ehrenamtlichen Engagemets möchte der Bundesrat die so genannte Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro erhöhen.

Bürokratieabbau voranbringen

Weitere Änderungswünsche der Länder dienen der Verfahrensvereinfachung, z.B. durch Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro.

Bundesregierung plant umfangreiche Änderungen

Die Bundesregierung hatte dem Bundesrat ihren Gesetzentwurf mit zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zur Stellungnahme vorgelegt. Er enthält Anpassungen an EU-Recht und an höchstrichterliche Rechtsprechung in insgesamt 15 Steuergesetzen.

Pflichten für Online-Handel

Der ursprüngliche Arbeitstitel Jahressteuergesetz wurde umbenannt in Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet. Denn die Bundesregierung plant insbesondere, die Regeln für den Online-Handel zu verschärfen: Ab Januar 2019 sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen bestimmte Daten ihrer Händler erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen. Dazu gehören Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Darüber hinaus sollen Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel auf ihren Plattformen haften. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Online-Marktplatz ausschließen.

Umsatzsteuerpflicht auch für ausländische Unternehmen

Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen führten häufig keine Steuer auf Umsätze ab, die sie aus Verkäufen in Deutschland erzielen, heißt es zur Begründung. Dagegen will die Bundesregierung angehen.

Steuervorteile für E-Dienstwagen

Dienstwagen mit privater Nutzung sollen künftig nur noch mit 0,5 Prozentpunkten besteuert werden, wenn es sich um Elektro- und Hybridfahrzeugen handelt. Bisher lag die Bemessungsgrundlage bei 1,0 Prozent des Listenpreises. Mit der steuerlichen Förderung möchte die Bundesregierung einen Anreiz zur Bestellung von Elektrowagen schaffen.

Kinderzulage

Für viele Bürgerinnen und Bürger relevant: Kinderzulage-Anträge müssen künftig die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes enthalten, um den Datenabgleich zwischen den Finanzbehörden zu vereinfachen.

Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften

Außerdem schlägt der Entwurf eine verfassungskonforme Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften vor. Er enthält zudem zahlreiche Folgeänderungen, u. a. zum Investmentsteuerreform-, zum Betriebsrentenstärkungs- und zum Pflegestärkungsgesetz.

Inkrafttreten im nächsten Jahr

Die Bundesregierung rechnet mit Steuermindereinnahmen in Höhe von 410 Mio. Euro. Angaben zu den erwarteten Mehreinnahmen durch die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs enthält der Entwurf nicht. Er sieht ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2019 vor. Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 21.09.2018

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sollen die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt werden. Dies erfolgt durch die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b Einkommensteuergesetz – neu -.

So können die Maßnahmen der Länder im Mietwohnungsneubau unterstützt werden, um insbesondere private Investoren zum Bau bezahlbaren Mietwohnraumes anzuregen. Hintergrund sind der Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen sowie die steigenden Mieten. Nur durch verstärkten Wohnungsneubau kann die Nachfrage gedeckt werden. Die Maßnahme zielt vorwiegend auf private Investoren ab, sich verstärkt im bezahlbaren Mietwohnungsneubau zu engagieren.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 04.09.2018

Referentenentwurf: Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 06.09.2018 beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Verjährungsregelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz, soweit sie die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt, mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist.

Der Kläger wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide i. H. v. insgesamt mehr als 70 000 Euro. Er ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in einem Gewerbegebiet. Das abgerechnete Teilstück der Straße, an dem diese liegen, wurde bereits 1986 vierspurig erbaut. Die zunächst vorgesehene vierspurige Fortführung wurde 1999 endgültig aufgegeben. Der zweispurige Weiterbau erfolgte sodann 2003/2004. Erst im Jahr 2007 widmete die Gemeinde den Straßenzug in seiner gesamten Länge dem öffentlichen Verkehr. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide ergingen im August 2011. Der Einwand des Klägers, 25 Jahre nach Herstellung der seine Grundstücke erschließenden Straße dürften keine Beiträge mehr erhoben werden, blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hielt die Beitragserhebung für rechtmäßig, weil seit dem Eintritt der Vorteilslage noch nicht 30 Jahre vergangen seien und keine besonderen Umstände schon zuvor ein Vertrauen des Klägers darauf begründet hätten, von einem Beitrag verschont zu bleiben.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Landesrecht ermöglicht bislang, Erschließungsbeiträge zeitlich unbefristet nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Zwar verjähren Beitragspflichten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 169, 170 der Abgabenordnung in vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt damit aber u. a. die öffentliche Widmung der Erschließungsanlage voraus, die auch noch geraume Zeit nach deren Fertigstellung erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine solche Regelung gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

Der Gesetzgeber hat danach die Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er darf es aber nicht gänzlich unterlassen, der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze zu setzen. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Grenze von 30 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage entspricht diesen Anforderungen nicht. Denn sie findet keine hinreichende Grundlage in der Rechtsordnung.

Im vorliegenden Fall waren zwischen der tatsächlichen Entstehung des Vorteils – spätestens im Jahr 1999 – und dem Erlass der Beitragsbescheide im Jahr 2011 mehr als 10 Jahre vergangen. Insofern besteht angesichts der in anderen Bundesländern bereits geltenden Vorschriften jedenfalls die Möglichkeit, dass die auch in Rheinland-Pfalz gebotene, aber bisher unvollständige gesetzliche Normierung eine Beitragserhebung hier ausschließen wird. Weil somit die Entscheidung in dem vorliegenden Revisionsverfahren von der Gültigkeit der beanstandeten Regelung abhängt, musste das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Beschluss 9 C 5.17 vom 06.09.2018

Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe

Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist.

Das hat das Sozialgericht Münster entschieden (Urteil vom 28.06.2018, Az. S 11 SO 176/16). Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Grundstück frühzeitig an ihren Sohn übertragen. Anlässlich dessen verpflichtete sich der Sohn notariell, die Kosten der Bestattung der Mutter später zu tragen. Jahre darauf musste die Frau in ein Pflegeheim ziehen und schloss einen Bestattungsvorsorgevertrag i. H. v. knapp 9.000 Euro ab. Sodann beantragte sie Sozialhilfe, welche der Kreis Steinfurt als Sozialhilfeträger ablehnte. Im folgenden Gerichtsverfahren gab das Sozialgericht dem Kreis Steinfurt Recht: Es könne offen bleiben, ob der Bestattungsvorsorgevertrag angesichts der hohen Summe überhaupt noch angemessen sei. Jedenfalls aber sei eine angemessene Bestattungsvorsorge schon durch die Verpflichtung des Sohnes gewährleistet. In der Folge sei es der Frau zumutbar, ihren Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen, rückabzuwickeln und sich durch das dann erhaltene Vermögen (zunächst) selbst zu helfen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

Quelle: SG Münster, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Urteil S 11 SO 176/16 vom 28.06.2018 (rkr)

Kfz-Versicherungsschutz für Verbissschäden durch Mäusebefall

Nimmt ein Versicherer Bissschäden im Fahrzeuginnenraum vom Versicherungsschutz aus, bezieht sich dies allein auf die Fahrgastzelle und den Kofferraum, entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 07.09.2018 veröffentlichtem Urteil. Für Bissschäden im Bereich zwischen der Außenhaut und der Innenraumverkleidung hafte der Versicherer dagegen.

Das klägerische Fahrzeug ist bei der Beklagten teilkaskoversichert. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Versicherung heißt es in Ziff. A.2.2.7: „Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen…“.

Im Frühjahr 2014 ließ der Kläger das versicherte Fahrzeug in einer Werkstatt überprüfen. Es wurde festgestellt, dass „die Wasserabläufe des Panoramadaches zerbissen, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite angefressen und hinter dem Armaturenbrett starke Bissschäden an der Dämmung und an der Isolierung der Verkabelung vorhanden waren“. Ein Sachverständiger bestätigte weitere Schäden hinter diversen seitlichen Verkleidungsteilen, oberhalb des Dachhimmels und unterhalb des Bodenbelags. Er führte sie eindeutig auf Nagetiere – wahrscheinlich Mäuse – zurück.

Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht ab. Sie meinte, dass es sich um Schäden im Fahrzeuginnenraum handele, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Der Kläger begehrt deshalb festzustellen, dass die Beklagte für die „Verbissschäden durch Mäusebefall“ eintrittspflichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg.

Es liege ein versicherter Schaden durch Tierbiss am Fahrzeug im Sinne der Ziff. A.2.2.7 S. 1 der Versicherungsbedingungen vor, stellte das OLG fest. Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien „am Fahrzeug“ im Sinne von S. 1 der Klausel entstanden. Damit sei nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Von dieser Gesamtheit des Fahrzeugs nehme S. 2 der Klausel zwar den Fahrzeuginnenraum aus. Die hier zu beurteilenden Schäden befänden sich indes nicht im Fahrzeuginnenraum.

Der Begriff des Fahrzeuginnenraums sei dabei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Dieser würde davon ausgehen, dass der „Innenraum durch Fahrgastzelle und Kofferraum definiert wird“, d. h. die durch Menschen „benutzbaren und zugänglichen“ Bereiche. „Als Innenraumschaden wird er all diejenigen Schäden werten, die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bisspuren qualifizieren kann“, resümiert das OLG. Nicht zum Innenraum gehöre jedoch der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik etc. und den entsprechenden Verkabelungen. Für dieses Verständnis spreche auch, dass der in S. 2 der Klausel enthaltene Risikoausschluss für Innenraumschäden grundsätzlich eng auszulegen sei. Ein Risikoausschluss dürfe grundsätzlich nicht weiter ausgedehnt werden, als es sein Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks erfordere. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass der Versicherungsschutz bei einem anderen Verständnis „in Anbetracht der in der mitteleuropäischen Fauna vertretenen potenziellen Schadtiere und ihrer Bissgewohnheiten“ praktisch „leer liefe“. Tierbissschäden träten „vor allem im Motorraum an durchbissenen Kabeln auf“.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.09.2018 zum Urteil 7 U 25/16 vom 05.09.2018 (rkr)