Der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz steigt auf 280 Prozent. Bisher lag die gesetzliche Untergrenze bei 200 Prozent. Die Änderung ist Teil des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften und soll erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2027 gelten. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im Juni 2026 beschlossen.
Für viele Unternehmen klingt das zunächst nach einer pauschalen Steuererhöhung. Tatsächlich trifft die Änderung aber vor allem Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen – und Unternehmen, die ihren Sitz bewusst in solchen sogenannten Gewerbesteueroasen gewählt haben.
Was ist der Gewerbesteuer-Hebesatz überhaupt?
Die Gewerbesteuer wird nicht direkt auf den Gewinn mit einem festen Steuersatz berechnet. Zunächst ermittelt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Vereinfacht gesagt:
Gewerbesteuermessbetrag × Hebesatz = Gewerbesteuer
Die Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz grundsätzlich selbst. Allerdings gibt es eine gesetzliche Untergrenze. Nach der derzeitigen Fassung des § 16 Abs. 4 GewStG beträgt diese mindestens 200 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festgelegt hat.
Ab 2027 soll diese Untergrenze nun auf 280 Prozent steigen.
Warum wird der Mindesthebesatz auf 280 Prozent erhöht?
Ziel der Änderung ist es, rein steuerlich motivierte Unternehmensverlagerungen in Gemeinden mit besonders niedrigen Hebesätzen unattraktiver zu machen. Der Regierungsentwurf nennt ausdrücklich sogenannte Niedrighebesatzkommunen: Durch die Anhebung von 200 auf 280 Prozent sollen Gestaltungen über solche Gemeinden stärker eingedämmt werden.
Gemeint sind Fälle, in denen Unternehmen ihren Sitz vor allem aus steuerlichen Gründen in eine Gemeinde mit sehr niedrigem Gewerbesteuerhebesatz verlegen. Für andere Gemeinden kann das zu erheblichen Steuerausfällen führen. Die neue Untergrenze soll den Wettbewerb zwischen Kommunen daher begrenzen.
Ab wann gilt der neue Mindesthebesatz?
Die Anhebung soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 gelten. Das bedeutet: Für die Gewerbesteuer des Jahres 2026 bleibt es noch bei der bisherigen Mindestgrenze von 200 Prozent. Ab 2027 müssen Gemeinden ihren Hebesatz mindestens auf 280 Prozent festlegen.
Unternehmen sollten deshalb bereits bei ihrer Steuerplanung für 2027 prüfen, ob sie in einer Gemeinde mit bisher niedrigem Hebesatz sitzen.
Wen trifft die Erhöhung besonders?
Betroffen sind vor allem Unternehmen in Gemeinden, deren Gewerbesteuerhebesatz bisher unter 280 Prozent liegt. Für Unternehmen in Städten und Gemeinden mit ohnehin höheren Hebesätzen ändert sich durch die neue Mindestgrenze nichts.
Besonders relevant ist die Änderung für:
- GmbHs und UGs
- andere Kapitalgesellschaften
- gewerbliche Einzelunternehmen
- gewerbliche Personengesellschaften, zum Beispiel OHG, KG oder GmbH & Co. KG
- Unternehmen mit Sitz in bisherigen Niedrigsteuer-Gemeinden
Nicht betroffen sind reine Freiberufler, soweit sie keine gewerbesteuerpflichtigen Einkünfte erzielen.
Warum spüren Einzelunternehmer die Erhöhung oft weniger stark?
Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern einer Personengesellschaft gibt es eine wichtige Entlastung: Die Gewerbesteuer kann nach § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt diese Steuerermäßigung grundsätzlich das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags.
Das bedeutet vereinfacht: Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent kann die Gewerbesteuer bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern regelmäßig vollständig über die Einkommensteuerermäßigung ausgeglichen werden.
Warum 400 Prozent?
Gewerbesteuer bei 400 % Hebesatz = 4 × Gewerbesteuermessbetrag
Da § 35 EStG ebenfalls grundsätzlich mit dem Faktor 4 arbeitet, kann die Belastung häufig neutralisiert werden.
Wichtig ist aber: Die Anrechnung ist nicht grenzenlos. Sie setzt unter anderem voraus, dass ausreichend Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte anfällt. Außerdem ist die Ermäßigung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und den gesetzlichen Ermäßigungshöchstbetrag begrenzt.
Warum trifft es Kapitalgesellschaften stärker?
Für Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG gibt es diese Einkommensteuer-Anrechnung nicht. Sie unterliegen selbst der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Eine Minderung der Einkommensteuer nach § 35 EStG kommt bei Kapitalgesellschaften nicht in Betracht.
Das bedeutet: Steigt der Hebesatz einer Gemeinde von 200 auf 280 Prozent, führt das bei einer GmbH grundsätzlich zu einer echten Mehrbelastung.
Wie hoch kann die Mehrbelastung ausfallen?
Ein einfaches Beispiel zeigt den Effekt:
Ein Unternehmen hat einen Gewerbesteuermessbetrag von 10.000 Euro.
Bei einem Hebesatz von 200 Prozent beträgt die Gewerbesteuer:
10.000 € × 200 % = 20.000 €
Bei einem Hebesatz von 280 Prozent beträgt die Gewerbesteuer:
10.000 € × 280 % = 28.000 €
Die Mehrbelastung beträgt also:
8.000 €
Bei einer GmbH wirkt diese Erhöhung grundsätzlich direkt steuererhöhend. Bei einem Einzelunternehmer oder einer Personengesellschaft kann sie dagegen regelmäßig über § 35 EStG aufgefangen werden, solange die Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt sind.
Was bedeutet das für bestehende Standortmodelle?
Unternehmen, die ihren Sitz bewusst in einer Gemeinde mit sehr niedrigem Gewerbesteuerhebesatz gewählt haben, sollten ihre Steuerplanung überprüfen. Die Anhebung auf 280 Prozent reduziert den Vorteil solcher Standorte deutlich.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass ein Standortwechsel steuerlich sinnvoll ist. Denn bei der Gewerbesteuer spielen weitere Faktoren eine Rolle, zum Beispiel:
- tatsächlicher Verwaltungssitz
- Ort der Geschäftsleitung
- Betriebsstätten in mehreren Gemeinden
- Zerlegung der Gewerbesteuer
- Substanz am Standort
- Risiko einer steuerlichen Anerkennung bei rein formalen Sitzverlagerungen
Gerade bei sogenannten Briefkastensitzen oder rein steuerlich motivierten Gestaltungen kann das Finanzamt genauer hinschauen.
Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
Unternehmen sollten bis spätestens zur Planung des Jahres 2027 diese Punkte klären:
- Wie hoch ist der aktuelle Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde?
Liegt er bereits bei 280 Prozent oder darüber, ändert sich durch die neue Mindestgrenze nichts. - Welche Rechtsform hat das Unternehmen?
Einzelunternehmen und Personengesellschaften profitieren häufig von der Anrechnung nach § 35 EStG. Kapitalgesellschaften nicht. - Wie hoch ist der Gewerbesteuermessbetrag?
Je höher der Messbetrag, desto stärker wirkt sich ein höherer Hebesatz aus. - Greift die Einkommensteuer-Anrechnung tatsächlich vollständig?
Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern sollte geprüft werden, ob die Anrechnung durch Höchstbeträge begrenzt wird. - Ist die Standortstruktur steuerlich sauber dokumentiert?
Wer mehrere Betriebsstätten oder eine Sitzverlagerung plant, sollte die gewerbesteuerliche Zerlegung frühzeitig prüfen.
Fazit: Kein Steuerhammer für alle – aber ein klares Signal gegen Gewerbesteueroasen
Der neue Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 280 Prozent ist keine flächendeckende Steuererhöhung für alle Unternehmen. Er trifft vor allem Gemeinden mit bisher sehr niedrigen Hebesätzen und Unternehmen, die von solchen Standorten profitiert haben.
Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wird die Mehrbelastung häufig durch die Anrechnung auf die Einkommensteuer abgefedert. Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs und UGs kann die Erhöhung dagegen direkt zu einer höheren Steuerbelastung führen.
Unser Praxistipp: Prüfen Sie rechtzeitig vor 2027, ob Ihr Unternehmen von der Anhebung betroffen ist und ob Ihre Rechtsform steuerlich noch optimal ist. Gerade bei GmbHs, Holdings oder Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten kann sich eine genaue Gewerbesteueranalyse lohnen.
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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.